Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.11.2020 460 20 51

November 3, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·8,934 words·~45 min·1

Summary

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln etc

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. November 2020 (460 20 51) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Eisengasse 5, 4051 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand einfache Verletzung von Verkehrsregeln etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 17. Dezember 2019 sprach der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. November 2018 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie des Missbrauchs von Kontrollschildern schuldig und verurteilte ihn − unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Februar 2016 und dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Januar 2017 − zu einer (Gesamt-)Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- resp. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner erklärte der Vorderrichter die gegen den Beschuldigten am 11. Februar 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie die gegen den Beschuldigten am 17. Januar 2017 von der Staatsanwaltschaft Baden bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- für vollziehbar und legte fest, dass eine Gesamtstrafe gebildet werde (Ziffer 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Beschlagnahme sowie der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird auf die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Markus Trottmann, mit Eingabe vom 16. Januar 2020 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 23. März 2020 beantragte der Beschuldigte, er sei kostenlos freizusprechen, eventualiter sei die Strafe herabzusetzen und ihm der bedingte Strafvollzug zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ferner sei ihm für die entstandenen Anwaltskosten nach Massgabe der Kostennote seines Rechtsvertreters eine Entschädigung zuzusprechen.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, teilte mit Eingabe vom 3. April 2020 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre.

D. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 7. April 2020 fest, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat.

E. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 begründete der Beschuldigte seine Berufung.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, begehrte mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2020 die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge.

G. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 setzte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Parteien Frist zur Mitteilung, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens anstelle einer mündlichen Berufungsverhandlung einverstanden sind.

H. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, zeigte mit Eingabe vom 9. Juli 2020 ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens an.

I. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 22. Juli 2020 mit, dass er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden ist.

J. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 stellte der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, fest, dass die Berufung in einem schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung behandelt wird.

K. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 4. September 2020 replizierend Stellung zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 6. Juli 2020.

L. Mit Eingabe vom 25. September 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, auf eine duplizierende Stellungnahme.

M. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 3. Oktober 2020 die Kostennote des Verteidigers ein.

Erwägungen I. Formelles […]

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2019 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen die Schuldsprüche wegen einfahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht cher Verletzung von Verkehrsregeln, Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Missbrauchs von Kontrollschildern, die Strafzumessung sowie die Nichtgewährung des bedingten Vollzugs. Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tät, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Mit Urteil vom 17. Dezember 2019 erwägt der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft, dass dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen werde, am 15. Juli 2018, um 14.34 Uhr, ohne Fahrzeugausweis, ohne Versicherungsschutz und obschon ihm der Führerausweis entzogen worden sei, in Muttenz auf der Breitestrasse ein Kleinmotorrad gefahren zu haben. Dabei soll er das Signal "Verbot für Motorwagen und Motorräder" missachtet und am Kleinmotorrad ein Kontrollschild angebracht haben, welches nicht für dieses bestimmt gewesen und daher missbräuchlich verwendet worden sei. Ausserdem soll sich das Kleinmotorrad in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden haben, da der Beschuldigte die VIN-Nummer des Fahrzeugs verbotenerweise herausgeschliffen habe. Der Beschuldigte seinerseits bestreite seine Täterschaft. Anlässlich der Anhaltung sei allerdings die Identität durch die Polizei Basel-Landschaft überprüft worden. Diese Überprüfung der Personalien sei verwertbar, auch wenn der Beschuldigte nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, zumal hinsichtlich der Identifikationsfeststellung eine Mitwirkungspflicht des Angehaltenen bestehe. Aufgrund des gemäss Polizeirapport vom 27. Juli 2018 erstellten Sachverhalts zeige sich somit, dass sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie des Missbrauchs von Kontrollschildern schuldig gemacht habe.

2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 8. Juni 2020 vor, dass er nicht der damalige Lenker des angehaltenen Fahrzeugs gewesen sei, zumal er sich zur fraglichen Zeit in Italien aufgehalten habe. Ohnehin seien die Angaben, welche der angehaltene Fahrzeuglenker gegenüber der Polizei Basel-Landschaft getätigt habe, nicht verwertbar, da der damalige Lenker nicht über seine Rechte als beschuldigte Person aufgeklärt worden sei. Die Bedeutung der fehlenden Rechtsbelehrung zeige sich daran, dass die seinerzeit angehaltene Person zunächst selbstbelastende Angaben gemacht habe. Nach erfolgter Rechtsbelehrung habe sie hingegen jede Mitwirkung verweigert. Des Weiteren sei es nicht wahrscheinlich, dass er sich extra für die inkriminierte Fahrt in die Schweiz begeben und hier ein Fahrzeug mit einem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht falschen italienischen Nummernschild gelenkt habe. Hinzu komme, dass er bei der Anhaltung durch die Polizei bereitwillig Auskunft erteilt und sich weiterer möglicher Straftaten bezichtigt hätte, um anschliessend, nachdem seine Personalien verifiziert worden seien, jeglichen Tatvorwurf abzustreiten. Dieser Vorgang erscheine jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung als unwahrscheinlich. Sodann könne aus dem im Polizeirapport angebrachten Vermerk "amtlich geprüft" nicht geschlossen werden, dass tatsächlich eine Identifikation des Fahrzeuglenkers stattgefunden habe. Vorliegend sei nicht geklärt, wie die beiden Polizisten bei der Anhaltung des Fahrzeuglenkers zur Annahme gelangt seien, bei der kontrollierten Person handle es sich um den Beschuldigten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätten die beiden Polizisten den Beschuldigten im Rahmen der Fotokonfrontation jedenfalls nicht erkannt. Bei diesem Beweisergebnis habe in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen.

In seiner replizierenden Stellungnahme vom 4. September 2020 führt der Beschuldigte ergänzend aus, dass er sich nicht zum damaligen Sachverhalt äussern könne, zumal er nicht der Lenker des Fahrzeugs gewesen sei.

2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, legt mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2020 dar, dass hinsichtlich des vom Beschuldigten begehrten Verwertungsverbots bezüglich der gegenüber der Polizei getätigten Aussagen darauf hinzuweisen sei, dass es sich bei der Anhaltung in erster Linie um eine Kontrolle durch die Polizei gehandelt habe. Der blosse Umstand, dass aufgrund der verübten Missachtung des Fahrverbots eine Ordnungsbusse zur Diskussion gestanden habe, schliesse eine rein polizeiliche Kontrolle nicht aus. Die anlässlich dieser polizeilichen Kontrolle getätigten Depositionen seien daher ohne Weiteres verwertbar. Ferner seien die Personalien des Fahrzeuglenkers amtlich geprüft worden, womit die Identität des Beschuldigten ausreichend festgestellt sei. Hinzu komme, dass einer der beiden Polizisten den Beschuldigten vor den Schranken des Strafgerichts erkannt habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits in einem früheren Verfahren behauptet habe, es habe sich bei ihm nicht um die kontrollierte Person gehandelt.

3. Verwertungsverbot 3.1 Zu prüfen ist zunächst das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er von der Polizei Basel-Landschaft nicht auf seine Rechte, namentlich sein Aussageverweigerungsrecht, hingewiesen worden sei, weshalb seine Depositionen gegenüber der Polizei Basel-Landschaft nicht verwertbar seien.

3.2 Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei und Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a), sie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern kann (lit. b), sie berechtigt ist, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. c) und sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (lit. d). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.

3.3 In casu ist unbestritten, dass dem Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung vom 15. Juli 2018 die Hinweise gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO nicht eröffnet worden sind (vgl. auch den Polizeirapport vom 27. Juli 2018, act. 73 ff.), weshalb sich die Frage stellt, ob seine Depositionen betreffend seine Identität sowie den Sachverhalt allenfalls gleichwohl verwertbar sind.

3.4 Gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen (lit. a), sie kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird (lit. d). Überdies kann die Polizei die angehaltene Person nach Art. 215 Abs. 2 StPO verpflichten, ihre Personalien anzugeben (lit. a), Ausweispapiere vorzulegen (lit. b), mitgeführte Sachen vorzuzeigen (lit. c) oder Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen (lit. d). Die polizeiliche Anhaltung bildet ein strafprozessuales Rechtsinstitut, welches der Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit erlaubt, im Interesse der Aufklärung einer Straftat kurzfristig die Bewegungsfreiheit einer Person einzuschränken (ULRICH WEDER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 215 N 1).

3.5 In Bezug auf die Identitätsfeststellung im Sinne von Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO ist zu konstatieren, dass die damit zusammenhängende, in Art. 215 Abs. 2 lit. a und b StPO normierte Pflicht, der Polizei die Personalien anzugeben bzw. die mitgeführten Ausweise vorzulegen, für jede angehaltene Person gilt, unabhängig davon, ob ein Tatverdacht gegen sie vorliegt (GIANFRANCO ALBERTINI/THOMAS ARMBRUSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 215 N 15). Mit der Pflicht der angehaltenen Person, ihre Personalien anzugeben, wird weder das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson noch das Recht der beschuldigten Person, sich nicht selbst belasten zu müssen, beeinträchtigt. Denn diese Pflicht bezieht sich ausschliesslich auf die Personalien, also auf alle jene Angaben zur Person, welche die Identifizierung der angehaltenen Person erlauben. Hierzu gehören der Name, der Wohnort und das Alter der angehaltenen Person, und bezüglich solcher Angaben ist eine gesetzliche Aussagepflicht durchaus zulässig (ULRICH WEDER, a.a.O., Art. 215 N 17). Somit erhellt, dass selbst dem grundsätzlich aussageverweigerungsberechtigten und weder mitwirkungs- noch wahrheitspflichtigen Beschuldigten bei der Ermittlung der Personalien grundsätzlich eine Aussage- resp. Mitwirkungspflicht zukommt (BGer 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018, E. 1.3.3; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 143 N 5; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 113 N 17). Aus dieser Aussage- resp. Mitwirkungspflicht folgt, dass die Depositionen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Identität unabhängig davon, ob die Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO erfolgt sind oder nicht, verwertbar sind, zumal namentlich das http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht bei der Feststellung der Identität gerade nicht zum Tragen kommt. Demnach zeigt sich, dass sich die Depositionen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Anhaltung vom 15. Juli 2018, welche unmittelbar seine Identität betreffen, als verwertbar erweisen.

3.6 Des Weiteren ist die Verwertbarkeit jener anlässlich der polizeilichen Anhaltung getätigten Depositionen des Beschuldigten zu prüfen, welche über die blosse Identitätsfeststellung hinausgehen. Mithin stellt sich die Frage, ob die Polizei Basel-Landschaft dem Beschuldigten, bevor sie diesen im Sinne von Art. 215 Abs. 1 lit. b StPO kurz befragt hat, die Hinweise gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO, also namentlich das Aussage- sowie das Mitwirkungsverweigerungsrecht, hätte eröffnen müssen. Laut der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1085 ff., nachfolgend: Botschaft StPO) soll die Orientierungspflicht nur für Einvernahmen Geltung haben, d.h. für protokollarisch vorzunehmende Befragungen. Nicht einbezogen sind damit Fälle, in denen sich die Polizei etwa bei Verkehrsunfällen durch erste (informelle) Befragungen ein Bild von der Situation zu verschaffen sucht. In solchen Lagen ist die prozessuale Stellung der betreffenden Person oftmals noch gar nicht geklärt (Botschaft StPO 1192 Ziffer 2.4.2). Ebenso vertreten NIKLAUS SCHMID und DANIEL JOSITSCH die Ansicht, dass Art. 158 Abs. 1 StPO anlässlich der ersten formellen, protokollierten Einvernahme Anwendung finde. Hingegen würden informelle polizeiliche Befragungen nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 158 Abs. 1 StPO fallen. Solche informellen Befragungen seien jedoch nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig, so vor allem etwa bei Anhaltungen im Sinne von Art. 215 Abs. 1 StPO. Wenn nach diesem Anfangsstadium die Rollenverteilung klar sei, so seien die als strafrechtlich verantwortlich erscheinenden Personen als Beschuldigte zu behandeln, weshalb der Hinweis nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu erfolgen habe (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 158 N 6 und Art. 215 N 14). Derselben Ansicht sind GIANFRANCO ALBERTINI und THOMAS ARMBRUSTER: Die Polizei dürfe eine Person auch informell, also ohne Protokollierung und Belehrung befragen, um sich einen ersten Überblick über ein Ereignis zu verschaffen oder zur Klärung der Rolle der gerade am Tatort angetroffenen Personen. Die genannten Autoren betonen allerdings gleichwohl, dass die informelle Befragung nicht dazu missbraucht werden dürfe, einer Person Informationen zu entlocken, die sie im Rahmen einer protokollarischen Einvernahme und bei Kenntnis ihrer Rechte nicht bekannt gegeben hätte. In diesem Sinne dürfe eine informelle Befragung soweit gehen, wie dies vor Ort notwendig sei, um die interessierte Person im deliktsrelevanten Zusammenhang situieren zu können (GIANFRANCO ALBERTINI/THOMAS ARMBRUSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 215 N 12). Dieselbe Ansicht vertritt auch NIKLAUS RUCKSTUHL, welcher darauf hinweist, dass die Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO anlässlich der ersten protokollarischen Einvernahme zur Sache vorzunehmen sei. Informelle Befragungen der Polizei sollen hingegen grundsätzlich noch nicht den Anwendungsbereich von Art. 158 Abs. 1 StPO betreffen. Der erwähnte Autor betont allerdings, dass die Garantien von Art. 158 Abs. 1 StPO durch das Instrument der informellen Befragung nicht unterlaufen werden dürften, weshalb entscheidend sein müsse, ob die beschuldigte Person http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht anlässlich der Befragung Angaben mache, die in irgendeiner Form Eingang in die Strafakte finden, sei es nun als Protokoll, Aktennotizen, Rapporte, Berichte oder in anderer Form. Dementsprechend seien die Angaben der beschuldigten Person, welche zu den Strafakten genommen würden, nur verwertbar, wenn vorgängig die Rechtsbelehrung nach Art. 158 Abs. 1 StPO stattgefunden habe. Damit würden nur noch wenige polizeiliche Einvernahmen verbleiben, bei welchen keine Belehrung nach Art. 158 Abs. 1 StPO vorgenommen werden müsse. Die formlosen Befragungen im Rahmen der polizeilichen Anhaltung nach Art. 215 Abs. 1 lit. b StPO seien so lange ohne Belehrung nach Art. 158 Abs. 1 StPO zulässig, als es bloss darum gehe, sich einen ersten Überblick über das Geschehen zu verschaffen und zu bestimmen, wer allenfalls strafrechtlich zu belangen sei (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 158 N 7 ff.). Des Weiteren weist ULRICH WEDER darauf hin, dass sich die rein mündliche, informelle Befragung im Sinne von Art. 215 Abs. 1 lit. b StPO allein auf die von Art. 215 Abs. 1 StPO vorgegebenen Zwecke beziehen dürfe, also namentlich auf die Feststellung des Zusammenhangs und Bezugs einer Person mit einer Straftat, nicht aber auf die Erforschung des Sachverhalts (ULRICH WEDER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 215 N 15). Schliesslich führt GUNHILD GODENZI im Konsens mit der vorgenannten Doktrin aus, dass die Anwendbarkeit von Art. 158 Abs. 1 StPO bei der polizeilichen Anhaltung davon abhänge, ob der angehaltenen Person zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens bereits die − an die Intensität des Tatverdachts gebundene − Stellung einer beschuldigten Person zukomme oder nicht. Verlange die Polizei zur Eruierung konkreter Verdachtsmomente von einer Person, der die Verfahrensrolle einer beschuldigten Person zugewiesen werden müsse, Auskünfte zur Abklärung des Tatverdachts, so müsse die Polizei zu einer förmlichen Einvernahme übergehen und eine Orientierung nach Art. 158 Abs. 1 StPO vornehmen (GUNHILD GODENZI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 158 N 13).

3.7 Das Kantonsgericht folgt den vorstehend dargelegten, überzeugenden und einhelligen Lehrmeinungen. Somit ist zu konstatieren, dass die Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu erfolgen haben, sobald die prozessuale Stellung der angehaltenen Person geklärt und diese als strafrechtlich verantwortliche Person zu qualifizieren ist. Hinsichtlich des vorliegenden Falls zeigt sich, dass die Polizei beobachtet hat, wie der Beschuldigte mit seinem Kleinmotorrad auf der Breitestrasse in Muttenz in Richtung der Tramschlaufe gefahren ist (act. 75). Dabei ist massgebend, dass auf dem vom Beschuldigten befahrenen Strassenabschnitt (unter anderem) ein Fahrverbot für Motorräder besteht. Somit erhellt, dass die Polizei den Beschuldigten angehalten hat, während er auf einer mit einem Fahrverbot für sein Fahrzeug gekennzeichneten Strassenabschnitt gefahren ist. Bereits im Zeitpunkt der Anhaltung war es daher augenscheinlich, dass gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht bestanden hat, zumal die Polizei den Beschuldigten in flagranti erwischt hat. Angesichts der offenkundigen Stellung des Angehaltenen als beschuldigte Person hätte die Polizei den Betroffenen daher zwingend über die Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO orientieren müssen. Da dies in casu allerdings erst anlässlich der Befragung auf dem Polizeiposten in Muttenz geschehen ist (act. 91 ff.), sind die im Polizeirapport vom 27. Juli 2018 festgehaltenen Depositionen des Beschuldigten, welche über die blosse Identitätsfeststellung hinausgehen (act. 77), in Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO zufolge fehlender http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Orientierung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO nicht verwertbar. In diesem Punkt erweist sich die Berufung des Beschuldigten daher als begründet.

3.8 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die im besagten Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen ohnehin nicht wörtlich protokolliert worden sind, weshalb der Beschuldigte deren Richtigkeit in keiner Weise, namentlich nicht schriftlich mittels Unterzeichnung, bestätigen konnte. Der qualifizierte Beweiswert kommt dem Protokoll aber gerade nur dann zu, wenn Gewähr dafür besteht, dass das Protokoll auch wirklich den Angaben der einvernommenen Person entspricht. Mangels (nachgewiesener) Kenntnisnahme der Ausführungen im Polizeirapport und Bestätigung durch Unterzeichnung seitens des Beschuldigten ist in casu gerade keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben gegeben. Folglich erscheint der Umstand, dass die Gespräche nicht protokolliert wurden, als problematisch und die nur sinngemäss festgehaltenen Aussagen vermögen − insbesondere in Beachtung der grundsätzlich streng zu handhabenden Protokollführungspflicht − auch in dieser Hinsicht keine Grundlage für die Wahrheitssuche darzustellen (BGer 1P.399/2005 vom 8. Mai 2006, E. 3.1; DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 78 N 2; PHILIPP NÄPFLI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 78 N 19).

4. Sachverhaltsfeststellung 4.1 In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte im Wesentlichen seine Täterschaft. Diesbezüglich ist vorab unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziffer 3.5 hievor) festzustellen, dass die Depositionen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Anhaltung vom 15. Juli 2018, welche unmittelbar seine Identität betreffen, ohne Weiteres verwertbar sind.

4.2 Zunächst ist auf den Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Juli 2018 (act. 73 ff.) hinzuweisen, welchem zu entnehmen ist, dass die Identität des Beschuldigten amtlich überprüft wurde (act. 75). Dasselbe ergibt sich überdies aus dem Protokoll der im Anschluss an die Anhaltung auf dem Polizeiposten in Muttenz durchgeführten Einvernahme vom 15. Juli 2018 (act. 91). Weder aufgrund des Polizeirapports noch des Einvernahmeprotokolls ist allerdings ersichtlich, auf welche Weise die Überprüfung der Identität des Beschuldigten konkret stattgefunden hat. Diesbezüglich legte der Polizist Gefreiter B.____ mit E-Mail vom 31. Oktober 2018 dar, dass nach seiner Erinnerung der Beschuldigte an diesem Tag einen Ausweis mit sich getragen habe. Allerdings könne er nicht mehr mit Sicherheit sagen, um welchen Ausweis es sich konkret gehandelt habe. Auf dem Polizeiposten in Muttenz hätten sie jedenfalls die aktuellen Ausweise im System nachgeschlagen und mit dem Beschuldigten verglichen (act. 113). Vor den Schranken des Strafgerichts gab der Polizist Gefreiter B.____ sodann als Zeuge zu Protokoll, dass der Vermerk "amtlich überprüft" auf dem Polizeirapport bedeute, dass die Identität der entsprechenden Person anhand eines Ausweises festgestellt worden sei. Falls die Person keinen Ausweis mit sich führe, könne gestützt auf die im System hinterlegten Ausweise die Identität der Person überprüft werhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Nur in diesen Fällen werde der Vermerk "amtlich überprüft" hinzugefügt. Lasse sich die Identität einer Person nicht auf diese Weise feststellen, so würden die Personalien explizit mit der Bemerkung "angeblich" versehen (act. 271). Des Weiteren erklärte der Polizist Feldweibel C.____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge, die Feststellung "amtlich überprüft" im Polizeirapport vom 27. Juli 2018 bedeute, dass im System das Foto des Passes oder des Führerausweises des Beschuldigten aufgerufen und anschliessend mit dem Beschuldigten verglichen worden sei. Ausserdem stelle man noch Fragen zum Abgleich mit den Informationen im System, beispielsweise nach den Namen der Eltern (act. 267). Aus all diesen Depositionen erhellt somit, dass bereits aufgrund der sowohl im Polizeirapport vom 27. Juli 2018 als auch im Einvernahmeprotokoll vom 15. Juli 2018 festgestellten amtlichen Überprüfung der Identität der angehaltenen Person keine Zweifel darüber bestehen, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handelt.

4.3 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Polizist Feldweibel C.____ im Rahmen der Fotoauswahlkonfrontation anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung als Zeuge angab, dass es sich entweder bei der Person auf der Fotografie Nummer 7 oder bei jener auf dem Bild Nummer 8 um den Beschuldigten handle (act. 265), wobei der Beschuldigte auf der Fotografie mit der Nummer 7 abgebildet gewesen ist. Ferner erklärte der Polizist Feldweibel C.____, nachdem der Beschuldigte den Gerichtssaal betreten hat, als Zeuge explizit, dass es sich beim Beschuldigten um diejenige Person handle, welche am 15. Juli 2018 kontrolliert worden sei (act. 267). Schliesslich führte der Polizist Gefreiter B.____ anlässlich der Fotoauswahlkonfrontation vor den Schranken des Strafgerichts als Zeuge aus, dass er zwar eher die Person auf der Fotografie Nummer 8 als Beschuldigten erkenne, allerdings könne er nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte nicht doch die Person auf der Fotografie Nummer 7 sei (act. 269). Es zeigt sich somit, dass beide Zeugen den Beschuldigten anlässlich der Fotoauswahlkonfrontation übereinstimmend als typenähnlich beschrieben haben. Überdies hat ihn einer der beiden Zeugen sogar ausdrücklich als die damals kontrollierte Person wiedererkannt. Diese Gegebenheiten sind zweifellos als starke Indizien zu werten, welche die Täterschaft des Beschuldigten weiter untermauern. Daran vermag der blosse Umstand, dass der Zeuge Feldweibel C.____ den Beschuldigten mit weniger Bart in Erinnerung hat, nichts zu ändern, zumal aufgrund der Akten nicht mehr nachvollziehbar ist, ob der Beschuldigte im Jahr 2018 einen Bart getragen hat oder nicht.

4.4 Der Beschuldigte macht nunmehr geltend, es dürfe ihm nicht angelastet werden, dass er keine Gegenbeweise habe erbringen können. Diesbezüglich ist allerdings zu konstatieren, dass die sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebende, den Beschuldigten erheblich belastende Beweislage geradezu nach einer Erklärung ruft, welche der Beschuldigte geben müsste, was er in casu nicht einmal ansatzweise tut. Der Beschuldigte hat zwar die Fotografie einer Quittung ins Recht gelegt (act. 111), welcher gemäss seinen Angaben zu entnehmen sei, dass er sich zum Tatzeitpunkt in einem B&B an der Via X.____ 135 in Neapel aufgehalten haben soll. Diesbezüglich ist allerdings in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Existenz der vom Beschuldigten angeführten Unterkunft in Italien zu hinterfragen. Nicht nur sind im Internet keine Hinweise http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf ein entsprechendes Übernachtungsangebot zu finden. Im Gegenteil handelt es sich bei der angegebenen Adresse wohl um eine deutlich verwahrloste Liegenschaft, bei welcher offenkundig keine Unterkunft zu erwarten ist. Ausserdem ist dieser angeblichen Quittung zu entnehmen, dass zwei Personen im betreffenden Zimmer übernachtet hätten. Gleichwohl hat der Beschuldigte die Identität der zweiten Person den Strafbehörden nicht bekannt gegeben, obwohl diese Person als Entlastungszeuge hätten einvernommen werden können. Ebenso wenig hat der Beschuldigte anderweitige Personen genannt, welche seine Anwesenheit im Tatzeitpunkt in Italien hätten bestätigen können. In Anbetracht der erdrückenden Beweislage bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten darf unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis der Schluss gezogen werden, es gebe keine andere mögliche Erklärung als die Täterschaft des Beschuldigten (BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001, E. 3; Pra 2001 Nr. 110, S. 642 f.).

4.5 Sodann zeigt sich, dass die angehaltene Person gegenüber der Polizei zum Zweck ihrer Identifizierung eine Vielzahl von persönlichen Angaben vorgetragen hat. Namentlich führte diese Person aus, dass ihm, A.____, Anfang Jahr der Führerausweis entzogen worden sei, weshalb er sich in der Schweiz abgemeldet habe und nach Italien gezogen sei, wo er nunmehr als selbständiger Gipser arbeite und ein Wohnmobil besitze (act. 77). Diese Angaben stimmen nicht nur mit den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten überein, sondern sind vielmehr auch nur einem überaus geringen Personenkreis bekannt. So gab der Beschuldigte selbst anlässlich der Einvernahme vom 8. Januar 2019 zu Protokoll, einzig sein Vater habe gewusst, dass er den Führerausweis habe abgeben müssen (act. 161). In derselben Befragung legte der Beschuldigte ergänzend dar, dass er nahezu niemandem von seinem Wegzug aus der Schweiz erzählt habe, zumal er auch nicht viele Freunde habe (act. 163). Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, wie eine Drittperson von diesen spezifischen Gegebenheiten hätte Kenntnis erlangen sollen. Folglich ist der Umstand, dass die angehaltene Person eine Vielzahl persönlicher Angaben zum Beschuldigten machen konnte, als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten.

4.6 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Täterschaft des Beschuldigten folgerichtig als erstellt zu erachten. Im Übrigen ist der angeklagte Sachverhalt aufgrund des Rapports der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Juli 2018 ohne Weiteres nachgewiesen, was auch seitens des Beschuldigten nicht bestritten wird. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte am 15. Juli 2018, um 14.34 Uhr, in Muttenz auf der Breitestrasse als Lenker eines Kleinmotorrads gefahren ist, obschon ihm der Führerausweis entzogen worden ist. Anlässlich dieser Fahrt hat der Beschuldigte das Signal "Verbot für Motorwagen und Motorräder" missachtet. Überdies ist das von ihm geführte Fahrzeug nicht eingelöst gewesen und hat über keinen Versicherungsschutz verfügt. Das vom Beschuldigten am Fahrzeug angebrachte Kennzeichen ist ausserdem nicht für dieses Kleinmotorrad bestimmt gewesen. Schliesslich hat sich das Kleinmotorrad in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden, zumal der Beschuldigte die VIN-Nummer des Fahrzeugs herausgeschliffen hatte. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Rechtliche Würdigung Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften erhellt, dass die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts unbestritten bleiben, weshalb auf die diesbezüglich sachlich zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verweisen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die rechtliche Qualifikation vorliegend ohnehin kein Problem darstellt. Demnach hat sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie des Missbrauchs von Kontrollschildern schuldig gemacht.

6. Strafzumessung 6.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 8. Juni 2020 vor, entgegen der Vorinstanz sei sein Versuch, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, zumal Selbstbegünstigung straflos sei und sich demnach auch nicht im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten auswirken dürfe. Ferner liege sein Einkommen aufgrund der Corona-Pandemie aktuell tiefer als zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, was bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe zu beachten sei. Überdies habe ihm die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug verweigert und die Vorstrafen für vollziehbar erklärt, obwohl eine günstige Prognose grundsätzlich vermutet werde. Wenn nicht ohnehin von einer positiven Prognose ausgegangen werde, so sei zumindest für die vorliegende Strafe der bedingte Vollzug zu gewähren, zumal der Vollzug der Vorstrafen bei ihm einen ausreichenden Eindruck hinterlassen werde.

6.2 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2020 geltend, dass das Strafgericht den Fluchtversuch zu Recht berücksichtigt habe, zumal es sich dabei um eine Tatkomponente handle. Hinzu komme, dass die Einsatzstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt worden sei, weshalb diese − selbst ohne Berücksichtigung des Fluchtversuchs − nicht als zu hoch erscheine. Da der Beschuldigte diverse einschlägige Vorstrafen aufweise, ihn selbst die Verlängerung der Probezeit nicht von weiterer Delinquenz abgehalten habe und überdies völlig uneinsichtig und unbelehrbar sei, könne ihm keine günstige Prognose gestellt werden.

6.3 Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

6.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

6.5 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).

6.6 Vorliegend ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie des Missbrauchs von Kontrollschildern schuldig gesprochen worden. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe massgebend.

6.7 Bei der Bewertung der Tatkomponenten betreffend das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises ist zunächst zu beachten, dass der Beschuldigte nicht alleine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht gefahren ist, sondern eine Mitfahrerin auf seinem Fahrzeug mitgenommen hat. Ferner ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass der Umstand, wonach er sich zunächst durch Flucht der Polizeikontrolle zu entziehen versucht hat, aufgrund der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung im Rahmen der Tatkomponenten nicht zu berücksichtigen ist. Hingegen ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven sowie ohne jede begründete Veranlassung gehandelt hat, und er nach den inneren und äusseren Umständen ohne Weiteres in der Lage gewesen ist, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden. Dies hat sich merklich verschuldenserhöhend auszuwirken.

6.8 In Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden hinsichtlich des Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe für das Hauptdelikt zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 6.6 hievor der Strafrahmen des Tatbestands des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Das Kantonsgericht erachtet angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Strafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden betreffend das Hauptdelikt angemessen.

6.9 In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafe ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss dieselbe Sanktionsart ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2).

6.10 Unter Berücksichtigung der Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, ihrer Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld, ihrer präventiven Effizienz sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips erachtet das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe noch als adäquate Sanktion in Bezug auf die Tatbestände des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie des Missbrauchs von Kontrollschildern. Im Übrigen sehen die Tatbestände der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), des Führens eines nicht vorschriftsgemässen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) sowie des Fahrens ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG) einzig die Strafart der Busse vor.

6.11 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist somit die in Bezug auf die Verurteilung wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises festgelegte Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen unter Einbezug der Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Missbrauchs von Kontrollschildern zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Gesamtstrafenzumessung einen besonderen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zueinander verlangt. Massgebend sind Kriterien, die sich an der ratio legis von Art. 49 StGB orientieren, mithin der übergreifenden Schuldbetrachtung. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 122; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 500). In casu erhellt, dass zwischen den vorgenannten, mit Geldstrafe zu sanktionierenden Taten ein derartiger enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex besteht, zumal die Delikte aufgrund der vorliegenden Umstände eng miteinander verbunden und voneinander abhängig sind. Folglich ist der Gesamtschuldbeitrag des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Missbrauchs von Kontrollschildern in bedeutend geringerem Ausmass zu veranschlagen, womit sich in Anbetracht der gesamten Umstände sowie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die zusätzlichen, mit Geldstrafe zu sanktionierenden Strafen um jeweils 5 Tagessätze ergibt. Die Gesamtstrafe beträgt somit 40 Tagessätze.

6.12 Diese Gesamtstrafe ist in einem weiteren Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Betreffend die Täterkomponenten hat das Strafgericht das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 13 f.) korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht in sein Verhalten zeigt. Hingegen ergibt die strafrechtliche Vorbelastung ein die Legalprognose stark belastendes Bild, wobei sämtliche Verurteilungen den Bereich des Strassenverkehrs betreffen. Mithin ist der Beschuldigte mit Strafbefehl des Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Februar 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt worden. Überdies hat ihn die Staatsanwaltschaft Baden mit Strafbefehl vom 17. Januar 2017 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'800.-- verurteilt (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. November 2020; act. 7; Vorakten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Staatsanwaltschaft Baden: Strafbefehl vom 17. Januar 2017). In Übereinstimmung mit dem Vorderrichter hat sich die Täterkomponente somit als erheblich straferhöhend auszuwirken.

6.13 Unter Berücksichtigung der vorstehenden täterbezogenen Umstände ist die (hypothetische) tatbezogene Geldstrafe von 40 Tagessätzen nunmehr um 20 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu erhöhen.

6.14 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Rahmen der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; WOLFGANG WOHLERS/GUNHILD GODENZI/STEPHAN SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 4 ff.).

6.15 Vorliegend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. November 2020 zu entnehmen, dass der Beschuldige mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Wie bereits vorstehend (Ziffer 6.12) dargelegt, ist der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 11. Februar 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt worden. Des Weiteren hat ihn die Staatsanwaltschaft Baden mit Strafbefehl vom 17. Januar 2017 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'800.-- verurteilt. Somit erhellt, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es ist daher zweifellos von einem einschlägigen deliktischen Vorleben sowie einem ausgesprochen belastenden automobilistischen Leumund auszugehen. Hinzu kommen die im vorliegenden Verfahren erfolgten Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeugs, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie Missbrauchs wegen Kontrollschildern, welche wiederum durchwegs den Strassenverkehr betreffen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass zwischen den jeweiligen Vorstrafen, welche der Beschuldigte am 5. Juli 2015 und am 10. November 2016 begangen hat, sowie der im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Delikten, welche vom 15. Juli 2018 datieren, nur ein kurzer Zeitraum liegt. Mithin muss dem Beschuldigten vorgeworfen werden, dass er sich von seinen vorangehenden Verurteilungen in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Unter diesen Umständen ist offenkundig von einer Schlechtprognose auszugehen, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu verwehren ist.

6.16 Im Weiteren zu prüfen ist der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen des Beschuldigten. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Erforderlich für den nachträglichen Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe sind somit kumulativ eine Rückfalltat und eine damit verbundene ungünstige Prognose. Fehlt eine solche, so ist vom Widerruf abzusehen (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 46 N 7, 41 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140, E. 4.4).

6.17 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen betreffend den bedingten Strafvollzug (Ziffer 6.15) ist festzustellen, dass der Beschuldigte mehrfach sowie einschlägig vorbestraft ist, wobei er die im vorliegenden Verfahren behandelten Delikte während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Februar 2016 sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Januar 2017 ausgesprochenen bzw. verlängerten Probezeiten begangen hat. Er verfügt augenscheinlich über einen ausgesprochen belastenden automobilistischen Leumund. In strafrechtlicher Hinsicht erweist sich das Vorleben des Beschuldigten daher als belastend, zumal er aus den gegen ihn bedingt ausgesprochenen Strafen offenbar keine Lehren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht gezogen hat. Es ist daher klarerweise von einer Schlechtprognose auszugehen. Daran vermag auch der Umstand, dass der im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Geldstrafe der bedingte Strafvollzug verwehrt wurde, nichts zu ändern, zumal der Beschuldigte zumindest in automobilistischer Hinsicht eine ausgeprägte Gleichgültigkeit an den Tag legt. Unter diesen Gegebenheiten sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Vorstrafen zweifellos erfüllt, weshalb die am 11. Februar 2016 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie die am 17. Januar 2017 durch die Staatsanwaltschaft Baden bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- vollziehbar zu erklären sind.

6.18 Aufgrund des Widerrufs der Vorstrafen hat das Gericht − die Gleichartigkeit der einzelnen ausgesprochenen Strafen vorausgesetzt − mit den früheren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz StGB). Diesbezüglich gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass dem Probezeittäter durch die Anwendung des Asperationsprinzips eine gewisse Privilegierung zu gewähren ist. Die Kumulation der Strafen ist ausgeschlossen. Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübten Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen, daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, so kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146, E. 2.4.1 f.).

6.19 In casu ist somit von der für die im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte festgestellten Geldstrafe von 60 Tagessätzen als "Einsatzstrafe" auszugehen. Diese ist nunmehr mit Blick auf die widerrufenen Vorstrafen angemessen zu erhöhen. In Beachtung aller konkreten Umstände erachtet das Kantonsgericht eine Asperation der "Einsatzstrafe" für den Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Februar 2016) um 20 Tagessätze sowie für den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Januar 2017) um 70 Tagessätze zu einer Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen für angemessen. Folglich ist der Beschuldigte − unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Geldstrafen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Februar 2016 und dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Januar 2017 − zu einer (Gesamt-)Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen.

6.20 Im Weiteren rügt der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes als zu hoch, zumal er aufgrund der Corona-Pandemie derzeit über ein tieferes Einkommen verfüge. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchstens Fr. 3'000.--. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.-- gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte zwar ein verringertes Einkommen geltend macht, diesen Umstand allerdings in keiner Weise substantiiert und belegt. Mithin macht er keinerlei konkrete Angaben zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen, obwohl ihm dies in jeder Hinsicht zumutbar gewesen wäre. Angesichts dieser Ausgangslage kann dem Vorbringen des Beschuldigten daher nicht gefolgt werden, weshalb der Tagessatz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 100.-- festzulegen ist.

6.21 Schliesslich ist für die Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs sowie Fahrens ohne Fahrzeugausweis eine Busse auszusprechen, wobei diese − im Konsens mit dem Vorderrichter − auf Fr. 200.-- festzusetzen ist.

7. Fazit Abschliessend ist somit festzuhalten, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2019 − ungeachtet des Umstands, dass sich die Berufung in Bezug auf die Rüge der fehlenden Rechtsbelehrung anlässlich der ersten Einvernahme als begründet erwiesen hat − in grundsätzlicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der grundsätzlichen Abweisung der Berufung des Beschuldigten, wobei die Rüge betreffend die fehlende Rechtsbelehrung anlässlich der ersten Einvernahme zu Recht erhoben worden ist, gehen von den Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 2'500.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’250.- - (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 250.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), Fr. 625.-- (1/4) zu Lasten des Staates und Fr. 1'875.-- (3/4) zu Lasten des Beschuldigten.

2. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht tet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs sowie unter Berücksichtigung der zu Recht erhobenen Rüge der fehlenden Rechtsbelehrung anlässlich der ersten Einvernahme sind dem Beschuldigten − entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Verlegung der Verfahrenskosten − somit 1/4 seiner Parteikosten zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 3. Oktober 2020 weist der Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von 12.5 Stunden à Fr. 250.-- sowie 2 Stunden à Fr. 200.-- aus. Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten erachtet das Berufungsgerichts den geltend gemachten Aufwand als angemessen. Folglich ist Advokat Markus Trottmann für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 905.65 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 69.75, insgesamt somit Fr. 975.40, aus der Gerichtskasse zu entrichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2019, auszugsweise lautend:

"1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls vom 20. November 2018 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Missbrauchs von Kontrollschildern schuldig gesprochen und verurteilt,

unter Einbezug der durch den Widerruf (vgl. Ziff. 2 und Ziff. 3 nachfolgend) vollziehbar gewordenen Geldstrafen gemäss Strafbefehlen der Staatsanwaltschaften Basel-Landschaft vom 11. Februar 2016 und Baden vom 17. Januar 2017,

zu einer (Gesamt-)Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen,

und zu einer Busse von Fr. 200.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG), Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV), Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG), Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG), Art. 96 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 11 Abs. 1 SVG), Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 46 Abs. 1 StGB) sowie Art. 106 StGB.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die gegen A.____ am 11. Februar 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt und es wird eine Gesamtstrafe gebildet.

3. Die gegen A.____ am 17. Januar 2017 von der Staatsanwaltschaft Baden bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt und es wird eine Gesamtstrafe gebildet.

4. Das am 24. Oktober 2018 (act. 39; G67153) von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Kleinmotorrad Honda wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet.

5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 960.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO."

wird in grundsätzlicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 2'250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen Fr. 625.-- (1/4) zu Lasten des Staates und Fr. 1'875.-- (3/4) zu Lasten des Beschuldigten.

III. Dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Markus Trottmann, wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 905.65 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 69.75, insgesamt somit Fr. 975.40, aus der Gerichtskasse entrichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 20 51 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.11.2020 460 20 51 — Swissrulings