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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.07.2021 460 20 266 (460 2020 266)

July 5, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,508 words·~1h 8min·2

Summary

Mehrfache Tierquälerei etc.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2021 (460 20 266) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache Tierquälerei etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, unbekannter Aufenthalt, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, notavis gmbh, Amthausstrasse 4, 4143 Dornach, Beschuldigte und Berufungsklägerin 1 B.____, unbekannter Aufenthalt, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, notavis gmbh, Amthausstrasse 4, 4143 Dornach, Beschuldigte und Berufungsklägerin 2

Gegenstand Mehrfache Tierquälerei etc. Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 27. August 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 27. August 2020 wurden A.____ und B.____ jeweils der mehrfachen Tierquälerei, der mehrfachen Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung sowie der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 2'000.– bzw. (als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl SB1 18 1040 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. September 2018) von CHF 1'900.– verurteilt (Ziffern I.1 und II.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Vorstrafen wurde hinsichtlich beider Beschuldigten verzichtet (Ziffern I.2 und II.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und es wurden ihnen die Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt CHF 4'900.– in solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Ziffer III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts meldeten A.____ (nachfolgend: Berufungsklägerin 1) und B.____ (nachfolgend: Berufungsklägerin 2), vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, am 3. September 2020 Berufung an, worauf ihnen das begründete Urteil am 14. November 2020 zugestellt wurde. C. Mit Berufungserklärungen vom 3. Dezember 2020 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), begehrten die Berufungsklägerinnen einen Freispruch und mithin die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils unter o/e Kostenfolge. Zugleich stellten sie die Beweisanträge, dass C.____ als Zeuge einzuvernehmen und eine Parteibefragung durchzuführen sei.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2020 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungen noch Anschlussberufung erklärt hat. Den Berufungsklägerinnen wurde eine Frist zur Begründung ihrer Berufungserklärungen angesetzt. E. Am 26. Februar 2021 reichten die Berufungsklägerinnen innert erstreckter Frist eine Begründung der Berufungserklärungen ein, worin sie an ihren Rechtsbegehren festhielten.

F. Mit Berufungsantwort vom 4. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 27. August 2020 vollumfänglich zu bestätigen. Weiter stellte sie das Rechtsbegehren, den Antrag auf Befragung des Zeugen C.____ abzuweisen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 wies das Kantonsgericht das Beweisbegehren der Berufungsklägerinnen, es sei C.____ als Zeuge vor Kantonsgericht zu befragen, ab. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und den Parteien eine Frist angesetzt, sich zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens zu äussern.

H. Am 18. Mai 2021 teilten die Berufungsklägerinnen mit, dass sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien. Die Staatsanwaltschaft erhob innert Frist keine Einwände gegen dieses prozessuale Vorgehen.

I. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 wurde das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO angeordnet. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 27. August 2020 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 3. September 2020 (Berufungsanmeldung) und 3. Dezember 2020 (Berufungserklärung) haben die Berufungsklägerinnen die Rechtsmittelfrist gewahrt und sind ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Personen haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne ihrer Anträge. Sie machen sowohl Rechtsverletzungen als auch die falsche Feststellung des Sachverhalts geltend, was zulässige Rügegründe sind. Die Berufungen erfüllen sämtliche Formalien, so dass auf diese einzutreten ist. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). 3. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Das Urteil des Strafgerichts vom 27. August 2020 wird vorliegend vollumfänglich angefochten. Die Berufungsklägerinnen beantragen einen Freispruch unter o/e Kostenfolge, weshalb das vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren umfassend zu überprüfen ist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise; massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (vgl. BGE 102 IV 29, E. 2.a). 1.2. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10 N 11; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer Urteil 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern (vgl. FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 36; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011, S. 1423). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 162 N 15). 1.4. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 82 N 9; BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 82 N 9). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Den Berufungsklägerinnen wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2020 zusammengefasst vorgeworfen, dass sie in ihrem Haus gehaltene Tiere auf qualvolle Art getötet, zurückgelassen und vernachlässigt sowie Vorschriften über die Tierhaltung missachtet hätten. Es liege ein wissentliches und willentliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken vor. Die Berufungsklägerinnen hätten auf der Basis eines konkludenten, gemeinsamen Tatentschlusses gehandelt, wobei jede mit dem Verhalten der anderen einverstanden gewesen sei.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anfangs August 2018 hätten die Berufungsklägerinnen ihr Domizil an der X.____strasse 56 in Y.____ verlassen und dort sieben Zebrafinken, acht Wellensittiche und drei Bartagamen zurückgelassen. Dabei hätten sie mindestens in Kauf genommen, dass für diese Tiere während ihrer Abwesenheit nicht genügend gesorgt sei und sie deshalb verhungern oder verdursten würden. Am 22. September 2018 sei ein Wellensittich tot auf einem Käfig gelegen. Die weiteren Wellensittiche und Zebrafinken seien stark vernachlässigt gewesen. Das Wasser in ihren Käfigen sei verschmutzt oder abgestanden gewesen und Futterreste sowie Kot seien 10 cm hoch über dem Käfigboden gelegen. Zwei der drei Bartagamen seien am 22. September 2018 tot aufgefunden worden. Die Klimatechnik in ihren Terrarien sei ausgeschaltet gewesen und die Tiere hätten weder über Futter noch Wasser verfügt. Die zwei Bartagamen und ein Wellensittich seien aufgrund der Vernachlässigung ihrer elementarsten Bedürfnisse verhungert und verdurstet. Vier Wellensittiche hätten sodann wegen ihres schlechten Allgemeinzustandes eingeschläfert werden müssen. Diese Tiere hätten Tumore aufgewiesen, drei davon hätten überdies an Xantomathose und zwei an Ballengeschwüren gelitten. Die Berufungsklägerinnen hätten ihren Wohnort anfangs August 2018 verlassen und seien ab diesem Zeitpunkt in einem VW-Bus umhergereist. Dabei hätten sie ihre neun Hunde und eine Katze mitgeführt. Die Hunde hätten sie eventualiter zwischenzeitlich in Frankreich untergebracht und anschliessend wieder abgeholt. Die Tiere seien im VW-Bus in Boxen gehalten worden, welche nicht die vorgeschriebenen Mindestgrössen aufgewiesen hätten. Die Hunde und die Katze seien mangels hinreichender Pflege vernachlässigt worden, zumal sie sich im Fahrzeug oder in vier Boxen ohne Liegematerial und Zugang zu Wasser hätten aufhalten müssen. Am 15. Oktober 2018 hätten sich die Hunde teilweise in einem mageren Zustand präsentiert, und es seien bei ihnen unter anderem Zahnstein, lange Krallen, ein verfilztes Fell sowie verschiedene Entzündungen festgestellt worden. Die Berufungsklägerinnen hätten die ihnen als Tierhalterinnen obliegenden Pflichten verletzt, indem sie nicht hinreichend für Nahrung und Wasser, eine angemessene Unterbringung sowie die notwendige Hygiene und eine tierärztliche Betreuung gesorgt hätten. Damit hätten sich die Berufungsklägerinnen im Ergebnis wegen mehrfacher Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) strafbar gemacht. Ausserdem hätten sie am 7. August 2018 die Haltung ihrer neun Hunde auf der Tierdatenbank "Amicus" zufolge Wegzugs ins Ausland für beendet erklärt. Durch Abmeldung ihrer Hunde trotz weiterbestehender Haltereigenschaft in der Schweiz hätten die Berufungsklägerinnen eine Übertretung des Tierseuchengesetzes (TSG, SR 916) begangen. 2.2. In seinem Urteil vom 27. August 2020 erwägt das Strafgericht im Wesentlichen, dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt sei, während die Tatvorwürfe von den Berufungsklägerinnen weitgehend bestritten würden. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: ALV) habe am 22. September 2018 zusammen mit der Polizei Basel-Landschaft eine Kontrolle am Wohnort der Berufungsklägerinnen durchgeführt. Dabei sei die in der Anklage geschilderte Situation angetroffen worden, was sich aus der Strafanzeige des ALV vom 6. Mai 2019 und der beiliegenden Fotodokumentation ergebe. Aus den Depositionen der Berufungsklägerinnen sei zu schliessen, dass sie ihren Haushalt seit dem Jahr 2016

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht vernachlässigt und letztlich nicht mehr geführt hätten. Für die längere Dauer dieses Zustandes würden auch die Feststellungen des ALV anlässlich ihrer Besuche im Juli 2017 und 2018 sprechen. Insgesamt sei erstellt, dass die Zustände im Wohnhaus der Berufungsklägerinnen das Ergebnis jahrelanger, massiver Vernachlässigung der Haushaltführung seien (E. I.3.1 des vorinstanzlichen Urteils). Die Berufungsklägerinnen würden für ihre panikartige Flucht aus der Liegenschaft verschiedene Motive nennen, doch könne hierfür einzig die behauptete Eskalation des Nachbarschaftsstreits als nachvollziehbarer Grund herangezogen werden. Beide Berufungsklägerinnen hätten diesbezüglich unter anderem eine Schussabgabe und Morddrohungen seitens eines Nachbarn geschildert. Dass die Berufungsklägerinnen mit den Nachbarn im Streit gelegen seien, erscheine nicht unglaubhaft. In keiner Weise nachvollziehbar sei jedoch ihre Darstellung, wonach die Polizei im Falle einer Schussabgabe untätig geblieben und den angeblichen Opfern zur Flucht geraten habe. In einem E-Mail vom 7. August 2018 an das ALV hätten die Berufungsklägerinnen die Platzierung ihrer Hunde im Ausland damit begründet, dass keine Aussicht auf eine faire Kontrolle bestehe. Im Ergebnis könne nicht von einer akuten Bedrohungssituation ausgegangen werden, welche die Berufungsklägerinnen zum Verlassen ihres Wohnhauses bewogen habe. Die Berufungsklägerinnen hätten sich wiederholt den Kontrollen des ALV entzogen, was aus den Akten hervorgehe. Ihre Behauptung, dass sie die Hunde im Ausland platziert hätten, sei nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerinnen ihren Wohnort verlassen hätten, um ihre Hunde und die Katze weiter betreuen zu können. Die Tiere hätten sich gemäss Bericht der Veterinärklinik vom 13. Januar 2020 im August 2018 noch in einem grundsätzlich guten Zustand befunden. Im Gegensatz dazu hätten die Hunde gemäss tierärztlicher Beurteilung vom 17. Oktober 2018 in der Gesamtheit einen ungepflegten und verwahrlosten Eindruck gemacht. Damit sei erweisen, dass ihr Zustand nicht auf das Verhalten der Vorbesitzer zurückzuführen, sondern die Folge einer zeitnahen Haltung sei. Die bei der Beschlagnahmung der Tiere im Oktober 2018 festgestellten Zustände hätten sich anschliessend mit angemessener Pflege auch weitgehend beseitigen lassen. Sodann habe der Zeuge C.____ ausgesagt, dass die Berufungsklägerinnen zunächst im Wald und vermutlich im Auto gelebt und später eine Bleibe in einem anderen Kanton gefunden hätten. Die Hunde seien immer bei ihnen im Auto gewesen, als der Zeuge die Berufungsklägerinnen gesehen habe. Die Aussagen, wonach die Berufungsklägerinnen ihre Hunde Anfang August 2018 bei einer Freundin in Frankreich platziert hätten, seien unter diesen Umständen als Schutzbehauptungen zu werten (E. I.3.2 des vorinstanzlichen Urteils). Sowohl die Aussagen des Zeugen C.____ als auch das Zustandsbild der Käfige im September 2018 würden gegen die Depositionen der Berufungsklägerinnen sprechen, wonach sie die im Wohnhaus zurückgelassenen Vögel und Bartagamen alle zwei bis drei Tage versorgt hätten. Auch seien die Ausführungen der Berufungsklägerinnen, dass die tot aufgefundenen Tiere eines natürlichen Todes gestorben seien, und sie deren Entsorgung aufgrund der Bedrohungssituation in der Nachbarschaft unterlassen hätten, als unglaubhaft zu bewerten. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerinnen seit Anfang August 2018 bis Ende September 2018 die Tiere in ihrem Wohnhaus nur gelegentlich gefüttert hätten, wobei hier in Übereinstimmung mit den Erwägungen des ALV in seiner Verfügung vom 19. November 2018 nicht darauf abgestellt

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden könne, dass die Tiere effektiv gepflegt und betreut worden seien. Vielmehr würden die Unordnung, die sehr schlechte Hygiene in den Zimmern und die schlimmen Zustände der Tiergehege eine hochgradige Vernachlässigung zeigen, welche bis zum Tod einiger Tiere geführt habe (E. I.3.3 des vorinstanzlichen Urteils). Am 15. Oktober 2018 seien die Berufungsklägerinnen im Kanton Freiburg durch den Veterinärdienst und die Polizei kontrolliert worden. Dort sei hinsichtlich der Tierhaltung und des Gesundheitszustandes der neun Hunde die in der Anklageschrift geschilderte Situation angetroffen worden. Die Berufungsklägerinnen hätten ihrerseits Erklärungen dafür abgegeben, weshalb sie auf eine zahnärztliche Behandlung und das Zurückschneiden der Krallen verzichtet hätten und weshalb einige der Hunde mager erschienen seien. Sie hätten vorgebracht, sich stets gut um ihre Hunde gekümmert zu haben. Sodann habe die Berufungsklägerin 1 den Vorwurf erhoben, dass eine Hündin nach der Beschlagnahme falsch behandelt worden sei. Aus der tierärztlichen Dokumentation, welche einen Zeitraum von mehreren Monaten abdecke, gehe hervor, dass keine Fehlbehandlung der Tiere erfolgt sei und alle neun Hunde in der Gesamtbetrachtung von den Berufungsklägerinnen nicht korrekt gehalten, sondern vernachlässigt worden seien. Sie hätten ihre Hunde und die Katze im VW-Bus nachweislich in Transportboxen gehalten, welche für diesen Zweck ungeeignet gewesen seien. Dieser Umstand sei ihnen auch bewusst gewesen. Betreffend die Ausstattung der Boxen sei erstellt und unbestritten, dass keine Liegematten und kein Wasser vorhanden gewesen seien. Selbst wenn behauptet würde, dass die Hunde in der Hitze lieber auf dem nackten Boden geschlafen oder die Liegematten zerrissen hätten, sei das Fehlen geeigneten Liegematerials den Berufungsklägerinnen anzulasten. Andererseits lasse sich der Einwand der Berufungsklägerinnen, dass sie das Wasser kurz vor der Kontrolle zwecks Weiterfahrt weggeschüttet hätten, nicht entkräften (E. I.3.4 des vorinstanzlichen Urteils). Für alle in der Anklageschrift erwähnten Tiere sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerinnen gleichberechtigte Halterinnen gewesen seien. Selbst wenn es zutreffen würde, dass ihre Hunde vorübergehend in Frankreich untergebracht worden seien, hätten die Berufungsklägerinnen damit ihre Haltereigenschaft nicht aufgegeben (E. II.1 des vorinstanzlichen Urteils). Es liege ein mittäterschaftliches Verhalten vor. Die Berufungsklägerinnen seien gegenüber den Behörden stets als Einheit aufgetreten und hätten gemeinschaftlich gehandelt. Beide würden jeweils von ihren gemeinsamen Tieren sprechen, um welche sie sich gesorgt hätten. Sodann seien die Berufungsklägerinnen im relevanten Tatzeitraum vorwiegend zusammen unterwegs gewesen. Ihre Handlungen hätten auf einem gemeinsamen Willen beruht, und sie seien gleichermassen für die Tiere verantwortlich gewesen (E. II.2 des vorinstanzlichen Urteils). Die Berufungsklägerinnen seien sich ihrer Verantwortung als Tierhalterinnen, der Notwendigkeit der Versorgung der Tiere sowie der Zustände im Wohnhaus bewusst gewesen. Sie hätten die Tiere nur sporadisch und für kurze Zeit aufgesucht und sich weder um eine Stellvertretung für die Pflege noch eine Fremdplatzierung der Tiere gekümmert, so dass sie die Folgen der Vernachlässigung, bis hin zum Tod, in Kauf genommen hätten. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, sich der Tiere im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG zu entledigen, doch seien die Tatbestände der Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) und der qualvollen Tötung (Art. 26 Abs. 1 lit. b

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht TSchG) erfüllt. Hinsichtlich der Hunde und der Katze, welche die Berufungsklägerinnen im VW- Bus gehalten hätten, sei festzustellen, dass die Tiere nicht in tierschutzgerechten Unterkünften untergebracht worden seien, was den Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG erfülle. Ausserdem sei aus dem Zustand der Tiere auf eine mangelnde Pflege zu schliessen. Die Berufungsklägerinnen wären in der Lage gewesen, lange Krallen, Gewichtsverlust und akute Entzündungen zu beheben oder behandeln zu lassen. Folglich hätten sie ihre Hunde und die Katze zweitweise nicht artgerecht gehalten und die Hunde vernachlässigt. Dieser Umstand hätte ihnen als langjährige Tierhalterinnen bewusst sein müssen. Sie hätten in ihrer Situation nicht loslassen können und die Hunde nicht anderweitig unterbringen und betreuen lassen wollen (E. II.3 des vorinstanzlichen Urteils). Schliesslich sei zu erwägen, dass die Berufungsklägerinnen trotz der Abmeldung ihrer Hunde nach wie vor Halter dieser Tiere gewesen seien. Eine kurzzeitige Fremdbetreuung habe die Haltereigenschaft nicht aufgehoben. Folglich hätten die Berufungsklägerinnen, deren Lebensmittelpunkt in der Schweiz gewesen sei, die Hunde gemäss Art. 30 Abs. 2 TSG auf sich registrieren müssen, was ihnen auch bewusst gewesen sei. Daher hätten sie sich der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG) schuldig gemacht (E. II.4 des vorinstanzlichen Urteils). 2.3. In der Begründung ihrer Berufungserklärung vom 26. Februar 2021 machen die Berufungsklägerinnen im Wesentlichen geltend, dass sie als äusserst tierliebende Menschen stets korrekt mit ihren Tieren umgegangen seien. Sie hätten vernachlässigte und meist auch kranke und alte Tiere bei sich aufgenommen, deren Aussehen durch ihr früheres Leben geprägt sei. Die Zustände im Wohnhaus der Berufungsklägerinnen seien unter anderem mit zwei Bränden, zwei Wasserschäden und mit jahrelangen, starken Belästigungen durch die Nachbarschaft zu erklären. Die Berufungsklägerinnen seien gelähmt und kraftlos gewesen, sie hätten den Haushalt vernachlässigt und sich nur noch um ihre Tiere gekümmert. Schliesslich seien sie von der Nachbarschaft durch eine Schussabgabe in die Flucht getrieben worden. Die Polizei habe ihnen empfohlen, den Wohnort zu verlassen. Sie seien bei Freunden untergekommen und hätten sich abwechselnd von C.____ abholen und zu ihrem Haus begleiten lassen, wo sie die zurückgelassenen Tiere versorgt hätten. Sie seien alle zwei bis drei Tage zwecks Fütterung der Tiere ins Haus zurückgekehrt, hätten die Futterbehälter gewaschen und neu aufgefüllt. Am Boden der Käfige hätten sich keine Futterreste befunden, vielmehr hätten sie zur Sicherheit weiteres Vogelfutter direkt auf den Boden gestreut. Der Wellensittich und die beiden Bartagamen seien eines natürlichen Todes gestorben. Bei einigen Wellensittichen seien durch den Tierarzt kleine Geschwüre festgestellt worden, doch habe dieser ihnen gesagt, dass es nicht notwendig sei, diese Tiere einzuschläfern, zumal sie noch aktiv seien, keine Schmerzen anzeigen sowie fressen und trinken würden. Die Berufungsklägerinnen seien mit den Tieren regelmässig beim Tierarzt in der Kontrolle gewesen, was aus den Akten hervorgehe. Eines Tages sei ein Veterinär des Kantons aufgetaucht und habe wutentbrannt herumgebrüllt. Er habe den Berufungsklägerinnen in Aussicht gestellt, er werde ihnen die Hunde wegnehmen. Durch diese massive Drohung hätten die Berufungsklägerinnen Panik bekommen, dass ihnen die Tiere grundlos weggenommen würden. Im

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anschluss daran hätten sie die Hunde tierärztlich untersuchen lassen und die notwendigen Medikamente beschafft, um sie dann im Ausland an einen Pflegeplatz zu verbringen. Nachdem festgestanden habe, dass die Hunde sich dort wohlfühlen, hätten die Berufungsklägerinnen diese bei "Amicus" abgemeldet. Es sei für sie klar gewesen, dass sie wegen des Verhaltens des Nachbarn (Morddrohungen, Vergiftungsandrohungen, Säure-, Steinwurf-, Glasscherben- und Feuerwerksattacken) in ihrer Liegenschaft keine Hunde mehr hätten halten können. Die Drohungen und Angriffe hätten bei den Berufungsklägerinnen Angstzustände und Panikattacken ausgelöst, so dass sie sich entschieden hätten, eine andere geeignete Liegenschaft mit grossem Garten und ohne Nachbarn zu suchen. Sie hätten die Hunde sehr vermisst und daher gemeinsam mit ihnen die Herbstferien verbracht. Sie hätten verschiedene Kurse und Trainings mit den Tieren absolviert, welche lediglich in den Trainingspausen, zur Fütterung und zum Schlafen in den Boxen gewesen seien. Anlässlich der Beschlagnahmung der Hunde durch das Veterinäramt Fribourg hätten die Berufungsklägerinnen die verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden der Tiere (Fellprobleme, Blasenentzündung, Narkosemittelallergie, Insektenstichallergie, Hüftgelenks-Dyslapsie, Augenentzündung, Rindfleischallergie, Hyperaktivität, zu weit nach vorne gewachsener Nerv in der Kralle, Ellenbogenluxation, leichter Bandscheibenvorfall) mitgeteilt. Die Berufungsklägerinnen hätten immer alles für ihre Hunde getan, damit es ihnen gut gehe (z.B. regelmässige Tierarztund Hundecoiffeur-Besuche, Welpen- und Junghundeschule, Mantrailing, Agility, Muskelaufbau, Treibball, Trüffelsuche, Schwimmen, Wanderungen). Auch die Theorieprüfung zur Tierpflegerin hätten beide Berufungsklägerinnen bestanden. Die Untersuchung der beschlagnahmten Hunde und deren Befunde seien absolut nicht nachvollziehbar. Die Behörden seien über die vorgenannten, gesundheitlichen Probleme der Tiere informiert gewesen. Auch hätten sie von den Berufungsklägerinnen die benötigten Medikamente sowie Futter erhalten. Offensichtlich habe das Veterinäramt diese Informationen nicht berücksichtigt oder ignoriert. Einzelne Tiere seien seit Jahren krank gewesen. Ihr Zustand habe sich dank der hingebungsvollen Pflege der Berufungsklägerinnen nicht verschlechtert, sondern verbessert. Sie hätten die Tiere allesamt sehr gut gekannt und jeweils individuell trainiert, gefüttert und gepflegt. Es sei davon auszugehen, dass die Hunde unter ihrer Beschlagnahmung und Versetzung in ein Tierheim sehr gelitten hätten und deswegen in einem erbärmlichen Zustand in Basel angekommen seien (Ziff. II.3 der Berufungsbegründung). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweise sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz mehrfach als fehlerhaft. So seien die Klimatechnik und der Heizstein im Terrarium der Bartagame nicht ausgeschaltet gewesen. Die tot aufgefundenen Tiere seien vor der Flucht der Berufungsklägerinnen im August 2018 verstorben. Die Gehege der zurückgelassenen Tiere seien regelmässig geputzt worden. Auf das Lüften des Hauses sei verzichtet worden, um dem Nachbarn nicht zu zeigen, dass jemand zu Hause sei, doch sei die Frischluftzufuhr durch alte, undichte Fenster gewährleistet gewesen. Aus der Fotodokumentation sei ersichtlich, dass sich neues Futter und sauberes Wasser in den Käfigen befunden habe. Es treffe nicht zu, dass der Zustand der Liegenschaft das Ergebnis einer jahrelangen Vernachlässigung der Haushaltführung darstelle; vielmehr hätten die Berufungsklägerinnen zuvor einen aufgeräumten und sauberen Haushalt geführt. Die Unordnung habe insbesondere von den Wasserschäden hergerührt. Die Berufungsklägerinnen hätten den Namen des Nachbarn gegenüber der Polizei genannt und seien nach der Schussabgabe dem Rat der Polizei folgend geflüchtet. Es habe sich um eine akute Ausnahme-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht situation gehandelt, weshalb sie ihren Wohnort verlassen und eine Lösung für sämtliche Tiere gesucht hätten. Es treffe nicht zu, dass die Berufungsklägerinnen lediglich 10 Mal an ihren Wohnort gefahren seien, um die Tiere zu versorgen (Ziff. II.4 der Berufungsbegründung). Die Vorinstanz habe den Beweisantrag auf Befragung des Zeugen C.____ abgewiesen, womit sie das rechtliche Gehör der Berufungsklägerinnen verletzt habe. Der Zeuge C.____ habe anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass er die Berufungsklägerinnen mehrmals zu ihrem Haus gefahren habe. Das Strafgericht habe den Zeugen jedoch nicht erneut angehört, sondern seine Aussagen dahingehend interpretiert, dass die Berufungsklägerinnen die zurückgelassenen Tiere nur wenige Male aufgesucht hätten, um sie zu füttern. Dass sich der Zeuge nach einer derart langen Zeit sowie unter dem Eindruck der Einvernahme nicht mehr an die korrekte Anzahl Fahrten habe erinnern können, dürfe nicht zu Lasten der Berufungsklägerinnen ausgelegt werden. Zu diesem zentralen Punkt hätte eine neue Einvernahme erfolgen müssen (Ziff. II.5 der Berufungsbegründung). Weiter habe die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" missachtet, indem sie aus den Beweismitteln darauf geschlossen habe, dass die Tiere im Wohnhaus vernachlässigt worden seien. Es sei nicht erstellt, dass der Wellensittich und die Bartagamen keines natürlichen Todes gestorben seien. In Bezug auf die angebliche Vernachlässigung der Hunde sei nachgewiesen, dass sich die Berufungsklägerinnen stets um die Tiere gekümmert hätten und mit ihnen regelmässig zum Tierarzt gegangen seien. Dass sich die Hunde bei der Beschlagnahmung teilweise nicht in einem guten Zustand befunden hätten, sei auf ihre Vorgeschichte zurückzuführen. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich nicht allein auf den Bericht des bei der Beschlagnahmung beigezogenen Tierarztes abstellen dürfen (Ziff. II.6 der Berufungsbegründung). 2.4. In ihrer Berufungsantwort vom 4. Mai 2021 bringt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und alle Beweise korrekt gewürdigt habe. Es würden keine unüberwindlichen Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Taten bestehen. Es könne vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Strafgerichts vom 27. August 2020 verwiesen werden. Durch den Verzicht auf eine erneute Befragung des Zeugen C.____ sei das rechtliche Gehör der Berufungsklägerinnen nicht verletzt worden. Der zentrale Punkt, wie oft und wann die Berufungsklägerinnen an ihren Wohnort gefahren worden seien, sei mit der Befragung im Vorverfahren hinreichend geklärt worden. Von einer erneuten Einvernahme seien keine neuen Erkenntnisse für das Strafverfahren zu erwarten. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt sind in Berücksichtigung des vorliegenden Beweisergebnisses grundsätzlich als zutreffend zu bewerten. Sodann wiederholen die Berufungsklägerinnen in ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen die bereits vor dem Strafgericht vorgebrachten Argumente. Daher kann zunächst in Anwendung

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die vorstehend (E. II.2.2) zusammengefassten Erwägungen des Urteils vom 27. August 2020 verwiesen werden, soweit nachfolgend keine abweichende Einschätzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erfolgt. 3.2. Die Berufungsklägerinnen machen vor Kantonsgericht geltend, dass sie die in ihrem Wohnhaus zurückgelassenen Tiere auch nach Verlassen der Liegenschaft im August 2018 hinreichend versorgt und gepflegt hätten. Die Zustände im Haus seien nicht die Folge einer jahrelangen Vernachlässigung der Haushaltführung, sondern in erster Linie auf zwei Wasserschäden zurückzuführen. Diese Darstellung der Tatsachen widerspricht den in der Strafanzeige vom 6. Mai 2019 geschilderten Feststellungen des ALV, welches am 22. September 2018 am Wohnort der Berufungsklägerinnen eine Kontrolle durchgeführt hat. Es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass dieser Strafanzeige unrichtig erhobene oder falsch dargestellte Tatsachen zu Grunde liegen. Sodann wurde der Zustand der Liegenschaft und der Tiergehege fotografisch einlässlich dokumentiert (vgl. act. 45 ff.). In allen Räumen stapeln sich Abfall, Textilien sowie Gegenstände für die Tierhaltung teilweise meterhoch und in einer Weise, dass die Wohnungseinrichtung weitgehend nicht mehr sichtbar oder zugänglich ist. Aus der Menge des in der Liegenschaft gelagerten Unrats muss geschlossen werden, dass die Berufungsklägerinnen ihren Abfall über Monate hinweg nicht mehr fachgerecht entsorgt haben. Sodann zeugen zahlreiche und grossflächige Spinnweben an den Wänden und Fenstern davon, dass die Wohnung während desselben Zeitraums nicht mehr gereinigt wurde. Der Boden der Käfige mit den noch lebenden Vögeln ist derart mit Kot, Federn und Futterresten bedeckt, dass eine Masse entstanden ist, welche aus den Käfigen heraustritt und die Tische sowie Teile des Fussbodens überzieht. Das Terrarium der noch lebenden Bartagame präsentiert sich in einem stark verschmutzten Zustand, frisches Wasser oder Futter sind nicht ersichtlich. Gestützt auf die Feststellungen des ALV darf davon ausgegangen werden, dass die Klimatechnik in diesem Terrarium nicht mehr eingeschaltet war. Auch bestehen für die Vogelkäfige keine Hinweise dafür, dass das Wasser regelmässig gewechselt wurde. Soweit das Futter in den Schalen aufgebraucht war, mussten die Vögel dasselbe vom Käfigboden holen, wo es sich mit Kot und Federn vermengt hatte. Angesichts der zeitlichen Dauer, die es benötigt, den vorgefundenen erbärmlichen Zustand herbeizuführen, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer kurzfristigen Entwicklung ausgegangen werden. Selbstredend lässt sich die Entstehung der vorgefundenen Situation auch nicht mit zwei Wasserschäden erklären. Angesichts dieser Feststellungen sind auch die Ausführungen der Berufungsklägerinnen, dass sie die Tiergehege bis zuletzt regelmässig gereinigt und die Tiere alle zwei bis drei Tage aufgesucht hätten, um ihnen frisches Wasser und Futter zu geben, als unglaubhaft zu bewerten. 3.3. Sodann wird in der Berufungsbegründung vorgebracht, dass sich die Berufungsklägerinnen zum Zeitpunkt des Verlassens ihrer Liegenschaft im August 2018 in einem akuten Ausnahmezustand befunden hätten. Sie seien von ihrem Nachbarn terrorisiert und mit dem Tod bedroht worden. Nachdem es zu einer Schussabgabe gekommen sei, hätten sie ihren Wohnort auf Anraten der Polizei verlassen. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich zu erwägen, dass es äusserst unglaubhaft erscheint, die Polizei würde im Falle des Verdachts eines versuchten Verletzungsoder gar Tötungsdelikts keine weiteren Abklärungen tätigen, keinen Rapport zuhanden der

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft verfassen und den potentiellen Opfern zur Flucht raten. Auch die weiteren, teilweise massiven Vorwürfe, welche gegen den Nachbarn erhoben werden, beschränken sich auf eine Aufzählung von Ereignissen, die weder substantiiert noch näher belegt sind. Vielmehr erweist sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach die Berufungsklägerinnen mit ihrer persönlichen Situation und der Haushaltführung überfordert waren, es wegen der Unordnung um das Haus zu Spannungen mit den Nachbarn kam, die Berufungsklägerinnen eine Kontrolle des ALV vermeiden wollten, weil sie angesichts des Zustandes der Liegenschaft eine Beschlagnahmung ihrer Tiere befürchteten und daher letztlich mit den Hunden und der Katze ihren Wohnort verliessen, als zutreffend. 3.4. Weiter rügen die Berufungsklägerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz auf eine erneute Einvernahme des von ihnen beantragten Zeugen C.____ verzichtet habe. Den entsprechenden Beweisantrag wiederholten die Berufungsklägerinnen im Verfahren vor Kantonsgericht. Indem sie mit Eingabe vom 18. Mai 2021 der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zustimmten, haben sie freilich ihre Anträge auf persönliche Anhörung sowie Einvernahme des Zeugen C.____ vor der Rechtsmittelinstanz implizit zurückgezogen. Weiter ist mit Verweis auf die kantonsgerichtliche Verfügung vom 6. Mai 2021 zu erwägen, dass C.____ zum zeitlichen Ablauf und der Häufigkeit seines Fahrdienstes zugunsten der Berufungsklägerinnen im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft einlässlich befragt wurde und dazu präzise Angaben machen konnte. Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vom 15. April 2020 (act. 302.1 ff.), gab dieser zu Protokoll, er habe die Berufungsklägerinnen im Sommer 2018 einige Male zu deren Haus gefahren. Er habe diesen Fahrdienst nicht mehr als zehn Mal erbracht und nehme an, er habe achtmal die Berufungsklägerin 1 und zweimal die Berufungsklägerin 2 gefahren. Er habe jeweils im Auto gewartet, während die Berufungsklägerinnen zwischen geschätzten 5 und 30 Minuten im Haus gewesen seien. Die Berufungsklägerinnen bringen vor, es treffe nicht zu, dass sie mit C.____ lediglich 10 Mal an ihren Wohnort gefahren seien, um die Tiere zu versorgen. Es sei anzunehmen, dass sich C.____ angesichts des Zeitablaufs nicht mehr an die genaue Zahl der Fahrten erinnern könne. Angesichts des Umstandes, dass die Ereignisse nunmehr noch weiter zeitlich zurückliegen und die Berufungsklägerinnen vor den Schranken des Strafgerichts ausführen, sie hätten sich im Nachgang zur Einvernahme vom 15. April 2020 mit C.____ besprochen (vgl. act. S 87), wären von seiner erneuten Befragung keine Erkenntnisse mit höherem Beweiswert zu erwarten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht auf die Aussagen anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 15. April 2020 abgestellt. Die entsprechenden Depositionen in Verbindung mit dem dokumentierten Zustand der Tiergehege sowie der Tatsache, dass sich die Berufungsklägerinnen im Oktober 2018 im Kanton Freiburg aufhielten, lassen ihre Aussagen, wonach sie sich alle zwei bis drei Tage um die Tiere gekümmert hätten, als unglaubhaft erscheinen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 3.5. Die Berufungsklägerinnen bestreiten im Berufungsverfahren, dass eine Vernachlässigung der Tiere zum Tod eines Wellensittichs und von zwei Bartagamen geführt habe. Es sei nicht erstellt, dass diese Tiere keines natürlichen Todes gestorben seien; das Strafgericht habe diesbezüglich den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Auch wenn eine bloss theoretische Möglich-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit existiert, dass die betreffenden Tiere altershalber gestorben sind, bestehen für das Kantonsgericht in Berücksichtigung der tierärztlichen Stellungnahme vom 20. Mai 2019 (act. 235 f.) sowie der dokumentierten Tierhaltung keine ernst zu nehmenden Zweifel daran, dass eine Vernachlässigung der elementarsten Bedürfnisse die unmittelbare und überwiegend wahrscheinliche Ursache für das Versterben der tot aufgefundenen Tiere darstellt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich daher auch in diesem Punkt als zutreffend. 3.6. In Bezug auf die Pflege und Haltung der Tiere im VW-Bus wird in der Berufungsbegründung vorgebracht, es sei auf die Vorgeschichte der Hunde zurückzuführen, dass sich diese bei ihrer Beschlagnahmung teilweise nicht in einem guten Zustand befunden hätten. Diesen Umstand habe das Strafgericht bei der Beweiswürdigung zu Unrecht ausser Acht gelassen. Gestützt auf die aktenkundigen, tierärztlichen Feststellungen (vgl. act. 125 ff.; 179 ff.; 375 ff.; Tierschutzakten, act. 82 [Beilage 8 zur Beschwerdebegründung vom 4. Februar 2018]) sowie die Berichte der Stiftung TBB Schweiz (act. 199 ff.) kann vorliegend mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass sich die Hunde sowohl in der Zeit vor dem Verlassen des Wohnortes der Berufungsklägerinnen als auch im Nachgang zur Beschlagnahmung und tierärztlichen Betreuung in einem erheblich besseren Allgemeinzustand präsentierten, als dies am 15. Oktober 2018 der Fall war. Es mag zutreffen, dass die Berufungsklägerinnen die Hunde teilweise aus schwierigen Situationen übernommen haben, doch kann die Vernachlässigung eines Tieres auch darin bestehen, dass man eine gebotene Behandlung unterlässt. Weiter ist erstellt und unbestritten, dass die Berufungsklägerinnen am 7. August 2018 die Haltung ihrer neun Hunde auf der Tierdatenbank "Amicus" zufolge Wegzugs ins Ausland für beendet erklärt und diese Tiere während mindestens 10 Tagen in einem VW-Bus in Transportboxen gehalten haben (vgl. act. 119). Im Ergebnis kann den Erwägungen des Strafgerichts, wonach die Berufungsklägerinnen zwischen dem 8. August 2018 und dem 15. Oktober 2018 ihre neun Hunde mindestens überwiegend betreut und dabei ihre grundlegenden Bedürfnisse hinsichtlich Pflege und Haltung vernachlässigt haben, gefolgt werden. 3.7. In subjektiver Hinsicht ist die Vorinstanz zu Gunsten der Berufungsklägerinnen davon ausgegangen, dass sie mit ihrer Lebenssituation offensichtlich überfordert gewesen seien und generell ein Problem gehabt hätten, sich rechtzeitig von ihren Tieren zu trennen. Sie hätten sich der Tiere im Wohnhaus nicht entledigen wollen, doch hätten sie vor den Zuständen ihrer völlig unzureichenden Pflege die Augen verschlossen (E. I.3.3 des vorinstanzlichen Urteils). Vor dem Hintergrund dieser zutreffenden Erwägung geht das Strafgericht gleichwohl davon aus, dass die Berufungsklägerinnen den Tod der zurückgelassenen Tiere in Kauf genommen hätten. Diesbezüglich kommt das Berufungsgericht zu einer abweichenden Einschätzung. Aus der tierärztlichen Stellungnahme von Dr. med. vet. D.____ vom 13. Januar 2020 (act. 375 ff.) geht hervor, dass die Berufungsklägerinnen ihre Tiere in der Regel gemäss den Empfehlungen der Tierklinik hätten behandeln lassen. Auch hätten sie nie aufgrund von Kosten auf eine Behandlung verzichtet. Jedoch sei es ihnen oft schwergefallen, im richtigen Moment "loszulassen", und die Ratschläge zur Euthanasie bei weiterer Verschlechterung des Zustandes seien deshalb nicht befolgt worden. Sodann muss aufgrund des Zustandes der Liegenschaft sowie der Tiergehege geschlossen werden, dass die Berufungsklägerinnen mit ihrer Lebenssituation generell stark überfordert

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht waren, was sich auch auf die Pflege und Betreuung ihrer Tiere ausgewirkt hat. Schliesslich zeigt das Verhalten der Berufungsklägerinnen in den Verfahren vor den Straf- und Tierschutzbehörden, dass sie die Verantwortung für ihre prekäre Lage und eine Gefährdung der Tiere externalisieren und ihre subjektive Wahrnehmung regelmässig den objektiven Gegebenheiten widerspricht. Aus den vorgenannten Umständen kann in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu Gunsten der Berufungsklägerinnen geschlossen werden, dass sie in Verkennung des Sachverhalts nicht wahrgenommen haben, sie könnten mit ihrem Verhalten die in der Liegenschaft zurückgelassenen Tiere einem Todesrisiko aussetzten. Folglich geht das Kantonsgericht entgegen der Vorinstanz davon aus, dass die Berufungsklägerinnen den Tod der Tiere zufolge Vernachlässigung nicht bewusst in Kauf genommen haben. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. 4.1.1. Den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet eine Person, die ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung muss, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann. Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG sowie Art. 4 Abs. 2 TSchG). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Die Tierquälerei durch Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt (BGer Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3). Wer ein Tier zufolge Vernachlässigung qualvoll sterben lässt, erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG. Handelt der Täter dabei vorsätzlich, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26 Abs. 1 TSchG). Die fahrlässige Tatbegehung ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Soweit Art. 26 TSchG nicht anwendbar ist, wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a mit Busse bis zu CHF 20'000.– bestraft, wer vorsätzlich Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis zu CHF 10'000.– (Art. 28 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Sodann wird mit Busse bestraft, wer als Halter seinen Hund vorsätzlich nicht in einer zentralen Datenbank registrieren lässt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu CHF 5'000.– (Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 TSG). 4.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht nimmt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB). Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Wurde die nach den Umständen geforderte Sorgfalt nicht aufgewendet, ist anhand der persönlichen Verhältnisse zu überprüfen, ob neben der objektiven auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Es wird danach gefragt, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten der beschuldigten Person in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte. Es kommt mithin auf die individuelle Voraussehbarkeit des Erfolgs an. Voraussetzung der Strafbarkeit ist ferner die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Beherrschbar ist ein Geschehensablauf nur, wenn der Täter die Fähigkeit hat, das mit seinem Verhalten verbundene Risiko auszuschalten, sei es durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen oder durch Unterlassen der riskanten Handlung. Auch hier kommt es auf die individuellen Fähigkeiten des Täters an (BGer Urteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009, E. 3.3.1). 4.1.3. Bei Fahrlässigkeitsdelikten müssen in der Anklageschrift sämtliche Umstände aufgeführt werden, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen (BGE 116 Ia 455, E. 3; BGE 120 IV 348 E. 3.c). Dies folgt aus dem Anklagegrundsatz, wonach die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt ist und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer Urteil 6B_1452/2019 vom 25. September 2020, E. 1.2, m.w.H.). 4.1.4. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 120 IV 265, E. 2.c.aa; WOHLERS/ GODENZI/SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. A. 2020, vor Art. 24 ff. N 5; FORSTER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, vor Art. 24 N 13 ff.). Mittäterschaft setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz der Beteiligung an der Tat voraus. Ist ein solcher (Eventual-)Vorsatz nicht nachweisbar, bleibt nur die fahrlässige Täterschaft, welche überwiegend als "fahrlässige Nebentäterschaft" bezeichnet wird. Soweit sich mehrere Personen sorgfaltswidrig verhalten und bei einem Erfolgsdelikt nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, welche Handlung oder Unterlassung für den Taterfolg kausal war, wird für die strafbare Beteiligung an diesem kollektiven Fahrlässigkeitsdelikt der gemeinsame Beschluss einer sorgfaltswidrigen Handlung vorausgesetzt (FORSTER, a.a.O., N 21 ff.; BGE 113 IV 58; BGE 143 IV 361). 4.2. 4.2.1. In Bezug auf den objektiven Tatbestand der angeklagten Vergehen gegen das Tierschutzgesetz kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (E.II) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die zahlreichen Verletzungen von Vorschriften über die Tierhaltung führen sowohl hinsichtlich der im Haus zurückgelassenen als auch der im VW-Bus gehaltenen Tiere in ihrer Gesamtheit zu einer Missachtung der Würde der Tiere, die mit Schmerzen oder Leiden verbunden ist, womit eine objektiv tatbestandsmässige Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) vorliegt. Bezüglich der verstorbenen Bartagamen und des verstorbenen Wellensittichs ist von einer qualvollen Tötung zufolge Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG bzw. Art. 26 Abs. 2 TSchG auszugehen. Betreffend die vier nachträglich euthanasierten Wellensittiche ist nebst der Vernachlässigung keine Tötung gegeben, zumal der Tod nicht unmittelbar durch ein Handeln oder Unterlassen der Berufungsklägerinnen herbeigeführt wurde. 4.2.2. Wie vorstehend (E. II.3.7) ausgeführt, geht das Kantonsgericht hinsichtlich der Tötung der Tiere in Abweichung der Vorinstanz nicht von einem eventualvorsätzlichen Verhalten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB aus. Es ist folglich zu prüfen, ob die Berufungsklägerinnen den Tatbestand der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG erfüllt haben. Mit Blick auf das Anklageprinzip kann vorab festgestellt werden, dass die Anklageschrift vom 23. April 2020 den Berufungsklägerinnen in erster Linie ein mittäterschaftliches und eventualvorsätzliches Handeln vorwirft. Zugleich wird in der Anklage (S. 5) jedoch explizit festgehalten, dass die Berufungsklägerinnen den ihnen als Tierhalterinnen obliegenden Pflichten nicht nachgekommen seien. Sie hätten den elementaren Bedürfnissen ihrer Tiere nach Nahrung und Wasser sowie einer angemessenen Unterbringung keine Rechnung getragen und ihre Pflichten verletzt, die Käfige und Terrarien tierschutzkonform auszustatten, kranken und verletzten Tieren die notwendige tierärztliche Betreuung zukommen zu lassen, sie ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen oder zur Linderung unnötigen Leids töten zu lassen. Weiter werden

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung, welche die entsprechenden Verhaltenspflichten normieren, aufgeführt. Sodann geht aus der Anklage hinreichend klar hervor, dass die Vernachlässigung und der daraus resultierende Tod der Tiere hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerinnen den vorgenannten Pflichten nachgekommen wären. Die Vorhersehbarkeit des Versterbens der Tiere zufolge Vernachlässigung ergibt sich schliesslich aus dem Vorwurf des eventualvorsätzlichen Verhaltens. Damit konnten die Berufungsklägerinnen auch für eine fahrlässige Tatbegehung aus der Anklage ersehen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt sind. Die strafrechtlich vorzuwerfende Sorgfaltswidrigkeit ergibt sich vorliegend aus der mehrfachen Missachtung tierschutzrechtlicher Normen, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen des Strafgerichts (E.II.3 des vorinstanzlichen Urteils) verwiesen werden kann. Weiter ist – wie der Vorderrichter ebenfalls zutreffend erwogen hat (vgl. E.II.1 und II.2b des vorinstanzlichen Urteils) – davon auszugehen, dass die Haltereigenschaft hinsichtlich aller Tiere über den gesamten angeklagten Zeitraum hinweg beiden Berufungsklägerinnen zukam und sie stets als gemeinsame Halterinnen auftraten sowie gemeinschaftlich handelten. Zumal beide Berufungsklägerinnen gleichermassen für das Wohl ihrer Tiere und die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Normen verantwortlich waren, braucht die Figur des kollektiven Fahrlässigkeitsdelikts nicht näher geprüft zu werden. Die Berufungsklägerinnen haben vorliegend als Tierhalterinnen elementare Sorgfaltspflichten missachtet, indem sie in ihrer Liegenschaft sieben Zebrafinken, acht Wellensittiche und drei Bartagamen zurückliessen, ohne diese Tiere in den Monaten August bis Oktober 2018 regelmässig mit Futter und frischem Wasser zu versorgen. Ausserdem haben sie die Reinigung der Gehege der Vögel und Bartagamen während längerer Zeit vernachlässigt, so dass die schlechten hygienischen Zustände ein gesundheitliches Risiko für die Tiere darstellten. Es war vorhersehbar, dass die Aufrechterhaltung dieser Situation über mehrere Monate hinweg letztlich zum Versterben der Tiere führen könnte. Hätten die Berufungsklägerinnen die Tiere regelmässig gefüttert und getränkt sowie die Gehege hinreichend sauber gehalten, wäre der Tod des Wellensittichs und von zwei Bartagamen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Die Berufungsklägerinnen haben diese Umstände angesichts der allgemeinen Überforderung mit ihrer persönlichen Lebenssituation nicht erkannt, obschon sie sich als Tierhalterinnen mit theoretischen Kenntnissen in der Tierpflege der akuten Gefahrensituation und des Todesrisikos hätten bewusst sein müssen. Damit haben sie den Tatbestand der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG erfüllt. 4.2.3. In Bezug auf die Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist das Strafgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den Berufungsklägerinnen ein mittäterschaftliches und mindestens eventualvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. E. II.2 und II.3 des vorinstanzlichen Urteils). Als Tierhalterinnen mit theoretischen Kenntnissen in der Tierpflege waren ihnen die grundlegenden Bedürfnisse der Tiere hinsichtlich Fütterung, Pflege, medizinischer Betreuung sowie Unterbringung bekannt. Dennoch haben sie sich gemeinschaftlich dafür entschieden, die Vögel und Bartagamen in der Liegenschaft zurück zu lassen, ihre neun Hunde sowie die Katze in einem VW-Bus zu halten und den Tieren dabei nicht die hinreichende Pflege und medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Mit diesem Verhalten haben sie mehrfach Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung missachtet. Diese Zuwiderhandlungen gehen grundsätzlich im Tatbestand der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auf und

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht fallen daher nicht unter die subsidiäre Strafnorm von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. Eine Ausnahme gilt vorliegend einzig für die Haltung der neun Hunde sowie der Katze in Boxen, welche den Erfordernissen von Anhang 1, Tabellen 10 und 11 der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) nicht entsprechen. Dieses Verhalten steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vernachlässigung, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit a TSchG in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. Schliesslich kann hinsichtlich der Verletzung des TSG durch Abmeldung der Hunde in der Tierdatenbank auf die zutreffende E. II.4 des strafgerichtlichen Urteils verwiesen werden. 4.3. Im Ergebnis sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG), mehrfacher Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG) sowie Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG) in Abweisung der Berufung zu bestätigen. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Berufungsklägerinnen nunmehr der mehrfachen fahrlässigen Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG) schuldig erklärt, weshalb das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben und entsprechend abzuändern ist. 5. Strafzumessung 5.1. 5.1.1. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden hier die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 5.1.2. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). 5.1.3. Bei der Bestimmung des konkreten Verschulens wird praxisgemäss zwischen einer Tatund einer Täterkomponente unterschieden (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 86). Die Tatkomponente umfasst sowohl objektive wie subjektive Modalitäten des Delikts. Auf der objektiven Seite steht an erster Stelle das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Modalitäten der Tatbegehung). Bei der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts geht es um Rang und Ausmass der Beeinträchtigung sowie

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Weiter ist die Verwerflichkeit des Handelns zu werten. Was die subjektive Seite der Tat betrifft, ist die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, von elementarer Bedeutung. Dabei stellt die massgebende Intensität des deliktischen Willens auf die Wiederholung und Dauer des strafbaren Verhaltens sowie die Hartnäckigkeit in der fortgeführten Delinquenz ab. Hierbei wird dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beigemessen als dem Eventualdolus. Die Beweggründe und Ziele des Täters sind dahingehend zu werten, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. So ist insbesondere egoistisches und rücksichtsloses Verhalten erschwerend zu berücksichtigen (vgl. WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A., 2020, Art. 47 N 7 ff., m.w.H.). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wobei auch das Mass der Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss, ins Gewicht fällt. In Bezug auf das Vorleben sind praxisgemäss insbesondere die Vorstrafen des Täters von Belang. Für die persönlichen Verhältnisse sind die Situation des Täters im Zeitpunkt der Tat und seine Strafempfindlichkeit relevant. Unter die persönlichen Verhältnisse sind die Faktoren Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf, intellektuelle Fähigkeiten, individuelle Widerstandskraft, besondere Pflichten, familiäre und sonstige persönliche Beziehungen, Nationalität, je nach Deliktsart auch sexuelle Neigungen oder politische Überzeugungen zu subsumieren. Das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren ist zu beachten, soweit es nicht bereits im Zusammenhang mit einer Strafmilderung nach Art. 48 lit. d StGB berücksichtigt wurde. Als entlastende Umstände gelten hier insbesondere das Geständnis und die bereitwillige Mitwirkung bei den behördlichen Ermittlungen sowie das aufrichtige Bereuen der begangenen Straftat. Die Schwere des mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von der persönlichen Situation des Verurteilten abhängen. So spielen beispielsweise Alter und Gesundheit eine Rolle für die Strafempfindlichkeit und können strafmindernd gewertet werden (vgl. WOHLERS/GODENZI/ SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A., 2020, Art. 47 N 13 ff., m.w.H.). Mit Blick auf die Strafempfindlichkeit und das Beschleunigungsgebot ist schliesslich zu berücksichtigen, dass eine lange Verfahrensdauer die Reduktion der Strafe rechtfertigen kann (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3 und 1.4, m.w.H.). 5.1.4. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Auch die Wahl der Sanktionsart ist zu begründen (vgl. BGer Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.1). Das Gericht hat im Urteil darzulegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). 5.1.5. Ausgangsbasis der Strafzumessung ist der Strafrahmen für die jeweiligen Delikte gemäss den Bestimmungen des Besonderen Teils des StGB, wobei die für die einzelnen Strafarten vorgesehenen Minimal- und Maximalstrafen (vgl. Art. 34 ff. StGB) zu berücksichtigen sind. Nach der Konzeption des geltenden Sanktionenrechts stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen des Täters und seiner Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen ist, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (vgl. BGer Urteil 6B_782/2011 vom 3. April 2012, E. 4.1). In diesen Fällen bedarf die Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen einer näheren Begründung (Art. 41 Abs. 2 StGB). Soweit eine Geldstrafe auszusprechen ist, sind nach Art. 34 StGB zunächst das Verschulden des Täters und die dem Verschulden entsprechende Anzahl Tagessätze zu bestimmen. In einem zweiten Schritt wird die Höhe des Tagessatzes festgesetzt, wobei das Gericht diese aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zum Zeitpunkt des Urteils bemisst. Der Gesamtbetrag der Geldstrafe ergibt sich aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. 5.1.6. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und es ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip greift nur dort, wo mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120, E. 5.2, m.w.H.). Die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind folglich nur dann erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine gleichartige Strafe ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (BGE 144 IV 217, E. 2 und E. 3). In einem ersten Schritt hat das Gericht, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGer Urteil 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012, E. 1.2, m.w.H.). Zur Bildung der Einsatzstrafe ist vom abstrakt schwersten Delikt auszugehen. Massgebend sind hierfür die Qualifikation als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung sowie das Höchst- und das Mindestmass der angedrohten Strafe (ACKERMANN, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 49 N 116, m.w.H.). Sofern für mehrere Delikte derselbe Strafrahmen gilt, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Das Gericht hat für jedes zu beurteilende Delikt das Strafmass und die Art der Strafe zu bestimmen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden. Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren hypothetischen Geldstrafe (für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat) das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; BGE 144 IV 313, E. 1). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Weil im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung die Tat mit der abstrakt höchsten Strafandrohung die Einsatzstrafe bildet, muss die Gesamtstrafe als erhöhte Einsatzstrafe einerseits die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe für das schwerste Delikt (um mindestens eine Strafeinheit) überschreiten und darf andererseits nicht niedriger ausfallen als die höchste verwirkte Einzelstrafe. Umgekehrt ist zu beachten, dass die fakultative Strafschärfung, d.h. die Möglichkeit, das Höchstmass der angedrohten schwersten Strafe um maximal die Hälfte im Rahmen des gesetzlichen Höchstmasses zu erhöhen, dem Umstand Rechnung trägt, dass mehrere Delikte gleichzeitig beurteilt werden. Sie kommt aber auch bei Tatmehrheit nur zur Anwendung, wenn aufgrund der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Tat keine schuldangemessene Strafe mehr ausgesprochen werden kann (BGE 142 IV 265, E. 2.4.5, m.w.H.). 5.1.7. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265, E. 2.3.1, m.w.H.). Sind Delikte zu beurteilen, die teils vor, teils nach einer rechtskräftigen früheren Verurteilung begangen wurden, so prüft das Gericht in einem ersten Schritt, ob für die vor dem Ersturteil begangenen Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Zusatzstrafe zu bemessen ist, während in einem zweiten Schritt für die späteren Taten eine unabhängige Gesamt- oder Einzelstrafe festgesetzt werden muss. In einem dritten Schritt werden die Strafen für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte und jene für die neuen Taten kumuliert (vgl. BGE 145 IV 1 [= Pra 12/2019, Nr. 137], E. 1). Auch in Fällen retrospektiver Konkurrenz ist analog zu Art. 49 Abs. 1 StGB zu beachten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Sanktionen in Betracht kommt, während ungleichartige Strafen kumulativ auszufällen sind. Sodann darf das Zweitgericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht auf eine rechtskräftig ausgefällte Sanktion zurückkommen, indem es diese nachträglich abändert oder verschärft. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe des Ersturteils reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Das Zweitgericht hat zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten zu bemessen und benennen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB gegeben, ist zu unterscheiden, ob die vom Erstgericht ausgefällte Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die abstrakt schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gedanklich gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte jeweils Gesamtstrafen, hat das Zweitgericht der beidseitig erfolgten Asperation bei der Bemessung der Zusatzstrafe Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265, E. 2, m.w.H.). 5.2. 5.2.1. Weil die Berufungsklägerinnen als Tierhalter gleichermassen für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Unterbringung, Betreuung und Pflege ihrer Tiere verantwortlich waren und in Bezug auf die vorsätzlich begangenen Delikte mittäterschaftlich handelten, kann die Strafzumessung mit Blick auf die Tatkomponenten vorliegend für beide Berufungsklägerinnen gemeinsam erfolgen. Es sind sowohl mehrere Vergehen (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG) als auch mehrere Übertretungen (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG) zu beurteilen, weshalb mangels Gleichartigkeit der angedrohten Sanktionen jede Deliktskategorie separat zu beurteilen ist. Für die Vergehenstatbestände gemäss Art. 26 TSchG kann vorab festgehalten werden, dass weder das Verschulden hinsichtlich der einzelnen Delikte noch gewichtige spezialpräventive Gründe für das Ausfällen einer Freiheitsstrafe sprechen (vgl. Art. 41 StGB). Daher kann für diese Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden, die in Form einer Geldstrafe zu vollziehen ist. 5.2.2. Die Berufungsklägerin 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juni 2018 wegen Nichtabgabe von Ausweisen bzw. Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Busse von CHF 300.– verurteilt. Die Berufungsklägerin 2 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. September 2018 wegen desselben Delikts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Die Anklage bezieht sich vorliegend auf den Zeitraum vom 7. August 2018 bis zum 15. Oktober 2018. Für die Berufungsklägerin 2 liegt damit ein Fall von teilweiser, retrospektiver Konkurrenz vor. Die Abmeldung der Hunde erfolgte am 7. August 2018 und mithin vor Eröffnung des vorgenannten Strafbefehls. Die Übertretung des Tierschutzgesetzes durch Verwendung zu kleiner Hundeboxen erfolgte dagegen spätestens am 5. Oktober 2018 und daher nach dem Ersturteil. Was die weitere Verletzung von Bestimmungen des Tierschutzgesetzes betrifft, so ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Gesamtheit die Schwelle zur Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG erst nach Eröffnung des Strafbefehls vom 4. September 2018 überschritten haben, weshalb die damit zusammenhängenden Übertretungen vom Vergehenstatbestand konsumiert werden. Für diese Delikte, deren Strafe kumulativ zu den Übertretungsbussen hinzutritt, liegt daher kein Fall der retrospektiven Konkurrenz vor. Folglich ist für die Berufungsklägerin 2 die Busse betreffend Übertretung von Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. September 2018 zu bemessen. 5.2.3. Das Vorsatzdelikt von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht und wiegt damit abstrakt schwerer als das Fahrlässigkeitsdelikt im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TschG, welches mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen sanktioniert wird. Weil die Berufungsklägerinnen mehrere Tiere über den identischen Zeitraum hinweg in gleicher Art und Weise vernachlässigten, ist es vorliegend nicht möglich, die Einsatzstrafe für eine konkrete Einzeltat festzulegen. Sie muss in solchen Konstellationen im Sinne einer Gesamtbetrachtung als Einheitsstrafe bemessen werden, weil sich innerhalb eines Handlungskomplexes die Beeinträchtigung mehrerer Rechtsgüter wertungsmässig nicht aufschlüsseln lässt. Konkret wiegt die mehrfache Vernachlässigung der im Wohnhaus zurückgelassenen Tiere schwerer als jene der Hunde, welche vorübergehend im VW-Bus gehalten wurden. Folglich ist die Einsatzstrafe für erstere, vorsätzliche Vernachlässigung zu bemessen. Die Berufungsklägerinnen fütterten und tränkten die Vögel sowie die Bartagame während rund dreier Monate nur unzureichend, womit sie ihre elementaren Bedürfnisse nach Nahrung und Wasser arg vernachlässigten. Zugleich beliessen sie die Gehege in einem hygienisch derart bedenklichen Zustand, dass sie die Gesundheit der darin gehaltenen Tiere gefährdeten. In der Folge setzten sie die Vögel und die Bartagame über einen längeren Zeitraum hinweg dem hohen Risiko aus, an Hunger, Durst oder Krankheiten zu leiden und letztlich daran zu versterben. Dieses Verhalten spricht angesichts der Dauer des Zustandes sowie der Anzahl vernachlässigter Tiere für ein mittleres Verschulden. In subjektiver Hinsicht fällt dagegen strafmindernd ins Gewicht, dass die Berufungsklägerinnen die Tiere nicht gänzlich ihrem Schicksal überliessen, sondern sich wenigstens darum bemühten, sie sporadisch mit neuem Futter und Wasser zu versorgen. Weiter folgt aus der tierärztlichen Stellungnahme von Dr. med. vet. D.____ vom 13. Januar 2020 (act. 375 ff.), dass die Berufungsklägerinnen nie aufgrund von Kosten auf eine Behandlung verzichtet hätten, jedoch sei es ihnen oft schwergefallen, im richtigen Moment "loszulassen", und die Empfehlungen zur Euthanasie bei weiterer Verschlechterung des Zustandes seien deshalb nicht befolgt worden. Daraus ist zu schliessen, dass

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich die Berufungsklägerinnen um die Pflege ihrer Tiere – wenn auch unzureichend – persönlich bemühten und das Ausmass des objektiven Taterfolgs angesichts ihrer allgemeinen Überforderung mit der Lebenssituation sowie aus emotionalen Gründen nicht gänzlich erkannten. Die bewusste Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung geht vorliegend einher mit einer falschen Einschätzung der daraus resultierenden Folgen. In Berücksichtigung des Umstandes, dass dem subjektiven Tatverschulden bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zukommt, drängt sich im Ergebnis eine Sanktion im unteren Bereich des Strafrahmens auf. Das Gericht erachtet eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen als verschuldensangemessen. 5.2.4. Hinsichtlich der Vernachlässigung der Hunde wiegt das Verschulden der Berufungsklägerinnen mit Blick auf die denkbaren Tatvarianten des Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht leicht. Selbst wenn die mehrfache Verletzung von Vorschriften über die Pflege der Tiere in ihrer Gesamtheit objektiv als tatbestandsmässige Vernachlässigung zu werten ist, resultierten daraus keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen bezüglich der Würde und des Wohls der Tiere. In subjektiver Hinsicht kann zunächst auf das vorstehend (E. II.5.2.3) Ausgeführte verwiesen werden. Sodann ist in diesem Zusammenhang von Relevanz, dass laut tierärztlicher Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (act. 375 ff.) die Zahnsteinentfernungen bei zwei Hunden nicht durchgeführt worden seien, weil die Berufungsklägerinnen befürchtet hätten, die Tiere wegen des Narkoserisikos zu verlieren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerinnen darlegen, weshalb gemäss ihrer – objektiv unzutreffenden – Einschätzung eine Behandlung oder Pflege der Hunde jeweils nicht geboten oder mit besonderen Risiken für das Tier verbunden gewesen sei. Das im Ergebnis leichte Verschulden spricht für eine Einzelstrafe im Umfang von 30 Tagessätzen. Angesichts der Gleichartigkeit der Delikte sowie ihres inneren Zusammenhangs führt dies zu einer relativ geringen Asperation der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze. 5.2.5. Die fahrlässige Tötung des Wellensittichs und der zwei Bartagamen zufolge Vernachlässigung wiegt dagegen objektiv schwer. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Tiere verhungerten, verdursteten oder an den Folgen einer nicht behandelten Erkrankung starben. Damit ist eine längere Leidenszeit verbunden, was für eine Sanktion im oberen Bereich des Strafrahmens von Art. 26 Abs. 2 TSchG spricht. In subjektiver Hinsicht fällt dagegen auch hier ins Gewicht, dass die Berufungsklägerinnen die Gefahr eines qualvollen Todes nicht erkannten und mithin unbewusst fahrlässig handelten. Im Ergebnis sprechen die Tatkomponenten im Lichte des hier massgeblichen Strafrahmens für eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen, was in Berücksichtigung der Gleichartigkeit der Delikte sowie ihres inneren Zusammenhangs eine Asperation der Einsatzstrafe um weitere 40 Tagessätze rechtfertigt. 5.2.6. Die objektiven und subjektiven Verschuldenselemente von Art. 47 Abs. 2 StGB sowie die Tatmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führen somit zu einer Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerinnen lassen keine weitergehenden Rückschlüsse auf das konkrete Tatverschulden zu. Insbesondere haben die Vorstrafen wegen Verletzung des SVG mangels eines sachlichen Zusammenhangs mit den

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht hier zu beurteilenden Delikten keine Relevanz für die Strafzumessung. Es bleibt damit beim vorgenannten Strafmass einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 5.2.7. Die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend sind dabei das Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Die Höhe eines Tagessatzes darf höchstens CHF 3‘000.– betragen und eine Geldstrafe darf aufgrund ihrer Tagessatzhöhe nicht bloss symbolischen Charakter haben (vgl. BGE 135 IV 180, E. 1.4). Art. 34 Abs. 2 StGB sieht grundsätzlich einen minimalen Tagessatz von CHF 30.– vor. Auszugehen ist vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Verurteilten, wobei auch künftige Einkommensentwicklungen berücksichtigt werden dürfen, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen. Zu berücksichtigen ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6.1). 5.2.8. Die Berufungsklägerinnen geben an, dass sie eine Ausbildung zur Tierpflegerin absolvieren würden und qualifizierte Hundetrainerinnen seien. Weiter wird vorgebracht, dass die Berufungsklägerinnen mit ihren Hunden eine Vielzahl von Aktivitäten und Trainings wahrnehmen würden (vgl. Begründung der Berufungserklärung, S. 11 ff.). Sodann bewohnten sie eine Liegenschaft, welche im Eigentum der Berufungsklägerin 1 steht und zu einem Preis von CHF 260'000.– bzw. CHF 210'000.– zum Verkauf ausgeschrieben wurde (vgl. act. S157, S167, S173 ff.). Die Berufungsklägerinnen haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht näher belegt (act. A3 ff.). Vor den Schranken der Vorinstanz haben sie ausgesagt, sie seien erwerbslos und würden von der Sozialhilfe leben (act. S65 ff.). Diese Depositionen stehen in einem gewissen Widerspruch zu der im Berufungsverfahren dargestellten Lebenssituation. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerinnen mindestens über ein monatliches Einkommen verfügen, mit welchem sie ihr Existenzminimum decken können. Aufgrund des Umstandes, dass sie zudem über Wohneigentum verfügen und in der Lage sind, Ausbildungen für sich sowie Aktivitäten für ihre Hunde zu finanzieren, ist der minimale Tagessatz von CHF 30.– ermessensweise auf CHF 40.– zu erhöhen. Die Geldstrafe beläuft sich damit jeweils auf insgesamt CHF 6'000.– (150 Tagessätze zu CHF 40.–). 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.2). Wurde der Täter jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 1 und 2 StGB). 5.3.2. Die Berufungsklägerinnen wurden bislang nicht mit einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten sanktioniert und das vorliegende Strafmass lässt eine bedingte Sanktion zu. Es kann ihnen keine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben ist. Angesichts der mehrfachen Deliktsbegehung sowie des Umstandes, dass die Berufungsklägerinnen während längerer Zeit mit ihrer Lebenssituation sowie der Pflege ihrer Tiere offensichtlich überfordert waren, erscheint es vorliegend spezialpräventiv angezeigt, eine gegenüber dem Minimum erhöhte Probezeit von 3 Jahren festzusetzen. 5.3.3. In Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB werden die Berufungsklägerinnen auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Weil die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind, wird der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben, so dass sie vorerst nicht bezahlt werden muss. Bewähren sich die Verurteilten bis zum Ablauf der Probezeit, müssen sie die Geldstrafe gemäss Art. 45 StGB nicht bezahlen, und die Vorstrafe ist im Strafregisterauszug für Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr ersichtlich (Art. 371 Abs. 3bis StGB). Begehen die Verurteilten während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so wird das mit dieser Straftat befasste Gericht entscheiden, ob der bedingte Vollzug der Geldstrafe nachträglich widerrufen wird und damit die Geldstrafe endgültig bezahlt werden muss (Art. 46 Abs. 3 StGB). 5.4. 5.4.1. Schliesslich ist die Strafe für die Übertretungstatbestände gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG und Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG zuzumessen. Zwischen einzelnen Bussen gelten wiederum sowohl das Asperationsprinzip als auch die Regeln der retrospektiven Konkurrenz (HEIM- GARTNER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 104 N 13). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind, je nach den Verhältnissen des Täters, so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Bestimmung stellt klar, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters ("je nach den Verhältnissen") auch für die Bemessung der Busse eine zentrale Rolle spielt, wenngleich hier das Gericht über ein grösseres Ermessen verfügt als im Tagessatzsystem (vgl. BGE 134 IV 60, Erw. 7.3.3). Bei Übertretungsbussen im Bereich der Massendelinquenz erscheint eine gewisse Schematisierung der Strafzumessung zulässig, wobei dem Risiko von Widersprüchen zu Art. 106 Abs. 3 StGB hinreichend Rechnung getragen werden muss (vgl. TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. A. 2018, Art. 106 N 3). Sie darf sich insbesondere im Bereich der Massendelinquenz an den einschlägigen Strafzumessungsrichtlinien orientieren. Soweit eine Richtlinie dem konkreten Verschulden hinreichend Rechnung trägt, kann sie als Richtwert für durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse gelten. Reduktionen und Erhöhungen der Busse können aus Gründen der Spezialprävention und der Verhältnismässigkeit weniger weit gehen, als dies bei einer Anwendung des Tagessatzsystems der Fall wäre. Der Grundsatz, dass eine Geldstrafe aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nicht bloss symbolischen Charakter haben darf (vgl. BGE 135 IV 180, Erw. 1.4),

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist auch bei der Bemessung einer Busse zu beachten. Bei knappen finanziellen Verhältnissen kann auch die Zahlungsfrist gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB (welche nach Art. 106 Abs. 5 StGB auf Bussen sinngemäss anwendbar ist) berücksichtigt werden. Folglich darf bei der Bemessung einer Busse erwogen werden, inwieweit die beschuldigte Person wirtschaftlich in der Lage ist, diese innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens zu bezahlen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 60, Erw. 7.3.3). Sie ist so festzusetzen, dass die beschuldigte Person im Falle der Nichtbezahlung der Busse eine Freiheitsbeschränkung erleidet, welche dem konkreten Verschulden angemessen ist. 5.4.2. In Bezug auf die Übertretungstatbestände ist vorliegend ebenfalls zu erwägen, dass die Tatmehrheit innerhalb eines Handlungskomplexes im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu würdigen ist, zumal sich auch hier die einzelnen Rechtsgutsverletzungen nicht näher differenzieren lassen. Weil die Übertretung des Tierseuchengesetzes gemäss Art. 47 TSG eine Maximalbusse von CHF 40'000.– vorsieht, handelt es sich im Vergleich zu Art. 27 TSchG um das abstrakt schwerere Delikt. Hinsichtlich der Abmeldung der Hunde ist zu berücksichtigen, dass objektiv die Tatmehrheit und subjektiv das Motiv, die Tiere damit einer Kontrolle durch das ALV zu entziehen, für ein mittleres Verschulden sprechen. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerinnen ist die Busse dennoch im untersten Bereich des Strafrahmens mit CHF 1'500.– festzusetzen. Für die Berufungsklägerin 2 ist weiter zu beachten, dass die Busse für die Übertretung des Tierseuchengesetzes in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zum Strafbefehl SB1 18 1040 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. September 2018 zu bemessen ist. Die Busse ist daher in Berücksichtigung ihrer Asperation mit der rechtskräftig ausgesprochenen Verbindungsbusse von CHF 200.– um CHF 100.– zu reduzieren. Die Zusatzstrafe beläuft sich damit auf CHF 1'400.–. 5.4.3. Hinsichtlich der Verletzung von Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 27 TSchG ist straferhöhend ebenfalls die Tatmehrheit zu berücksichtigen. Aufgrund der relativ kurzen Dauer der Haltung der Hunde sowie der Katze im VW-Bus sowie des Umstandes, dass sich die Tiere tagsüber mehrheitlich im Freien aufhielten, erscheint hier eine Busse von CHF 500.– dem objektiven und subjektiven Verschulden sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerinnen angemessen. 5.4.4. Im Ergebnis ist daher für die Berufungsklägerin 1 eine Busse von CHF 2'000.– und für die Berufungsklägerin 2 (als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl SB1 18 1040 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. September 2018) eine Busse von CHF 1'900.– auszufällen. Die verschuldensangemessenen Ersatzfreiheitsstrafen belaufen sich auf 20 Tage für die Berufungsklägerin 1 und auf 19 Tage für die Berufungsklägerin 2.

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5. 5.5.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB lässt das Gericht eine frühere, bedingt oder teilbedingt ausgesprochene Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begehen wird. Ist nicht zu erwarten, dass weitere Straftaten begangen werden, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 363 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 46 Abs. 3 StGB). 5.5.2. Weil beide Berufungsklägerinnen innerhalb der zweijährigen Probezeit der Strafbefehle der St

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