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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. April 2022 (460 20 260) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Fahrlässige Körperverletzung etc.
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Bryan Smith
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Privatkläger
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Alexander Sami, Borer Bertossa Sami Advokaten, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Fahrlässige einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 8. September 2020
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (…) M. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 5. April 2022 erscheinen der Berufungskläger und sein Verteidiger, Advokat Alexander Sami, der Privatkläger und sein Vertreter, Rechtsanwalt Jan Hermann, sowie Pascal Pilet als Vertreter der Anklage. Vor den Schranken des Kantonsgerichts werden der Berufungskläger, der Privatkläger sowie die Auskunftspersonen D.____ und G.____ befragt. In ihren Parteivorträgen halten der Berufungskläger und der Privatkläger an den bislang gestellten Rechtsbegehren fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt ihrerseits die Gutheissung der Berufung und einen vollumfänglichen Freispruch. Das Dispositiv des vorliegenden Urteils des Kantonsgerichts wird den Parteien mit ihrer Zustimmung im Anschluss an die Urteilberatung schriftlich eröffnet. Erwägungen I. Formelles (…) II. Materielles 1. Allgemeines (…)
2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien (…)
3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. Beweisanträge des Beschuldigten 3.1.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder be-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht reits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 343 N 33 ff.). 3.1.2. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Zu diesem Zweck muss die Behörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen. Lehnt sie einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer Urteil 6B_574/ 2021 vom 22. November 2021, E. 1.2; m.w.H.). 3.1.3. Zur Begründung seiner Beweisanträge bringt der Berufungskläger mit Berufungserklärung vom 24. November 2021 vor, dass das physikalische Gutachten vom 20. Juli 2017 (act. 395 ff.) nicht auf die tatsächlichen Masse des Privatklägers abgestellt habe, womit es unvollständig sei und nicht als Beweismittel tauge. Es sei daher ein Obergutachten durch eine qualifizierte und unabhängige Fachstelle zu erstatten, welches auf den konkreten Daten des Sachverhalts basiere. Weiter seien sämtliche Belastungszeugen mit dem Berufungskläger zu konfrontieren, soweit auf deren Aussagen zu Lasten des Berufungsklägers abgestellt werden sollte. In Bezug auf den Unfallhergang könnten die aktuellen Suva-Akten weitere Aufschlüsse geben, weshalb diese beizuziehen seien. 3.1.4. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2021 wurde der Beweisantrag des Berufungsklägers, es sei ein unabhängiges physikalisches Obergutachten zur konkreten Möglichkeit eines Sturzes des Privatklägers in Auftrag zu geben, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheides des Berufungsgerichts anlässlich der Urteilsberatung abgewiesen. Der Berufungskläger hält vor den Schranken des Kantonsgerichts an diesem Rechtsbegehren fest. Das Kantonsgericht weist den Antrag erneut ab, wobei zunächst auf die Begründung der vorgenannten Verfügung verwiesen werden kann. Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungsklägers ist nicht ausschlaggebend, ob es konkret möglich war, dass der Privatkläger durch das Loch in der Deckenschalung hindurchfällt, zumal auch ein Fehltritt in eine ungesicherte Bodenöffnung zur Gefährdung und Verletzung von Personen führen kann, ohne dass zwingend einen Sturz in das untere Stockwerk vorausgesetzt wäre. In rechtlicher Hinsicht setzt
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Strafbarkeit sodann voraus, dass dem Berufungskläger bezüglich der Verhinderung entsprechender Gefährdungen oder Verletzungen die Missachtung einer Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann. Soweit dies zu verneinen ist, erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf den konkreten Unfallhergang entbehrlich, zumal sie am gerichtlichen Urteil nichts zu ändern vermögen. 3.2. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung (…)
3.3. Aussagen der Beteiligten 3.3.1. Weil keine objektiven Beweismittel für den Unfallhergang, die getroffenen Absprachen sowie konkrete Weisungen oder Warnungen vorliegen, ist der angeklagte Sachverhalt vorliegend gestützt auf die Aussagen der beteiligten Personen zu beurteilen. Wenn sich die Beweiswürdigung wesentlich auf die Depositionen der zum Tatzeitpunkt anwesenden Personen stützen muss, gebieten die strafprozessualen Regeln zur Beweiserhebung (Art. 6 StPO) und Beweiswürdigung (Art. 10 StPO), dass diese Aussagen zwecks Bewertung ihrer Glaubhaftigkeit (Realkennzeichen, inhaltliche Konsistenz) möglichst in gleicher Anzahl und mit vergleichbaren zeitlichen Abständen entgegen zu nehmen sind, soweit dem keine prozessualen Rechte der Opfer entgegenstehen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. März 2021 [460 2020 92], publizierte Regeste und E. 3.2.1). Indem die Vorinstanz anlässlich ihrer Verhandlung vom 8. September 2020 einzig den Berufungskläger erneut zur Sache befragte (vgl. act. S 107 ff.), hat sie diesem Umstand nur unzureichend Rechnung getragen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts wurden daher nebst dem Berufungskläger auch der Privatkläger sowie die Auskunftspersonen D.____ und G.____ befragt. 3.3.2. Der Berufungskläger wurde zunächst am 12. Februar 2016 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen (act. 481 ff.). Dort sagte er zusammengefasst aus, dass die Schalung zum Zeitpunkt des Unfalls Löcher aufgewiesen habe, weil sie noch in Ausführung gewesen sei. Sie hätte im betreffenden Bereich noch "aufgedoppelt" werden müssen. Die Schalungsfirma sei die "X.____", welche im Auftrag der Firma "Y.____" nach den Schalungsplänen arbeite. Gemäss diesen Plänen sei kein entsprechendes Loch in der Schalung vorgesehen. Der Berufungskläger sei rund 5 Minuten vor dem Unfall noch selber auf dem 11. Stock gewesen. Er habe die Arbeiter sowohl heute als auch gestern darauf hingewiesen, dass sie Raum für Raum fertig zu stellen hätten. Am Vortag sei der Vorarbeiter der Firma "Z.____" auf der Baustelle gewesen und habe alles begutachtet. Anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2017 (act. 493 ff.) führte der Berufungskläger im Wesentlichen aus, dass die Decke sich am Tag des Unfalls in Ausführung befunden habe. Er habe lediglich einen Teil der Decke auf der linken Flanke im Bereich von zwei Wohnungen freigegeben. Dort habe man das Material für das Gerüst deponieren können und der Gerüstbauer habe "über Gerüst" aufstocken
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht können. Dies sei am Vormittag des Unfalltags mit D.____, dem Chefmonteur der Firma "Z.____" vor Ort auf dem 11. Stock besprochen worden. Das mit dem Chefmonteur besprochene Vorgehen sei "das tägliche Brot" der Gerüstbauer gewesen. Die gesamte Decke werde erst freigegeben, wenn die "Aufdoppelungen der Balkone", das "Bewährungszubehör" und die "Stahlstützen" fertig gestellt seien. Der Berufungskläger erteile seine Anweisungen ausschliesslich den Chefmonteuren und den Vorarbeitern der Subunternehmer. Diese müssten dann "für ihre Leute schauen". Er sei kurz vor dem Unfall mit einem Mitarbeiter der Firma "Y.____" auf dem 11. Stock gewesen, um die Balkone auszumessen. Keiner der beiden Personen sei ein Loch auf der Deckenschalung aufgefallen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Gerüstbauer "über Gerüst" gearbeitet, so wie es sich gehöre. Man könne mit den Gerüstelementen auch nicht einfach über die Deckenschalung laufen, weil sich dazwischen Eisen befinden würden. So lange die Decke in Ausführung sei, könne man nicht jede Öffnung in der Schalung absperren. Dies funktioniere in der Praxis nicht. Es habe sich hier nicht um eine betonierte Bodenöffnung im Inneren des Gebäudes gehandelt, welche dauerhaft bestehe. Es habe sich beim Zugang zur Deckenschalung auf dem 11. Stock kein Warnhinweis befunden, weil für alle Personen klar gewesen sei, dass man nicht über diesen Bereich laufen dürfe. Der Gerüstbauer habe sich ausschliesslich beim "Sammelplatz" aufhalten dürfen. Die Weisungen seien für jeden Stock dieselben gewesen. H.____ sei dabeigestanden, als der Berufungskläger D.____ entsprechend instruiert habe. Der Berufungskläger habe auch die Deckenschaler wiederholt angewiesen, dass sie bei der Schalung "Raum für Raum" fertig zu stellen hätten. Generell habe der Berufungskläger auf der Baustelle regelmässige Kontrollgänge gemacht und die Arbeiter darauf hingewiesen, wenn die Abläufe und das Verhalten nicht seinen Weisungen entsprochen hätten. An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 8. September 2020 machte der Berufungskläger im Rahmen seiner Befragung zur Sache (vgl. act. S 113 ff.) überdies geltend, dass die Abläufe stets dieselben gewesen seien und er diese mit D.____ besprochen habe. Am Tag des Unfalls sei eine neue Gruppe gekommen, worüber der Berufungskläger nicht informiert worden sei. Er habe folglich gar keine Chance gehabt, diese Personen zu instruieren. Er selber habe während seinen Arbeiten auf der Deckenschalung nie ein Loch festgestellt. Der nicht freigegebene Bereich sei mit den mündlichen Abmachungen sowie den Armierungseisen, welche 1 Meter über den Boden hinausragen würden, hinreichend abgesperrt gewesen. Es sei ausschliesslich derjenige Teil des 11. Stockes freigegeben worden, wo die Gerüstbauer ihr Material hätten abstellen dürfen. Von dort aus habe es dann auf das Gerüst gebracht werden können. Am Unfalltag habe der Berufungskläger D.____ um etwa 7 Uhr die entsprechenden Anweisungen gegeben. Letzterer habe meistens auch aktiv mitgearbeitet. Niemand habe den Berufungskläger darauf hingewiesen, dass neue Leute kommen würden, welche noch instruiert werden müssten. Es habe eine Eingangskontrolle zur Baustelle gegeben und es sei nie jemand zum Berufungskläger gekommen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts bestätigte der Berufungskläger im Wesentlichen seine bislang getätigten Depositionen (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 5. April 2022 [nachfolgend: Verhandlungsprotokoll], S. 4 ff., S. 25 f.). Er führte ergänzend aus, dass man auf der zweiten Fotografie von act. 383 die Armierungseisen am unteren Bildrand sehe. Vor diesen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eisen befinde die noch nicht freigegebene Deckenschalung. Im Bereich dahinter, der auf dem Foto nicht abgebildet sei, hätten die Gerüstbauer ihr Material abstellen dürfen. Dies sei jene Fläche der Deckenschalung, welche der Berufungskläger im Rahmen seiner Instruktionen freigegeben habe. Dort seien vom Kranführer mehrere Paletten mit Material abgestellt worden. Die Armierungseisen würden eine natürliche Abgrenzung bilden. Es handle sich hier um die Anschlusseisen, welche über das gesamte Gebäude hinweg von der Bodenplatte bis zur Decke verbaut würden. Gemäss der fotografisch dokumentierten Situation (vgl. act. 383) sei für jeden Arbeiter ersichtlich, dass die Deckenschalung auf dem anderen Teil der Decke noch in Arbeit sei. Wenn man zwischen den Armierungseisen hindurchgehen wollte, müsse man diese mutwillig spreizen und dann über das Mäuerchen steigen. Es sei auf der Baustelle nie die Usanz gewesen, dass die Gerüstbauer über die Deckenschalung laufen, um das Material zu verteilen. Vielmehr sei es üblich, dass "über Gerüst" aufgebaut werde. Der Handlanger hole das Material, laufe über das Gerüst und bringe dieses dem Monteur. Am Abend vor dem Unfalltag habe der Berufungskläger D.____ darüber instruiert, dass der betreffende Teil der Decke freigegeben ist. Auch der Kranführer habe gewusst, wo das Material abgestellt werden müsse, zumal das Vorgehen auf allen Stockwerken dasselbe gewesen sei. Es sei verboten gewesen, über die Deckenschalung zu laufen, so lange sie sich noch im Bau befunden habe. Jeder Arbeiter unterschreibe die SUVA-Sicherheitskarta mit den 8 lebenswichtigen Regeln. Demnach seien auch alle verpflichtet, sofort den Verantwortlichen eine Meldung zu erstatten, wenn etwas nicht stimme. "Z.____" mache entsprechende Sicherheitsschulungen und auch die Deckenschaler und ihr Vorarbeiter würden diese Regeln kennen. 3.3.3. Anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vor der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2016 (act. 411 ff.) sagte der Privatkläger im Wesentlichen aus, dass der Vorarbeiter am 12. Februar 2016 die Arbeiten eingeteilt habe. Das Material für das Gerüst sei mit dem Kran nach oben gebracht und auf beide Seiten verteilt worden. Anschliessend habe es verteilt werden müssen. Der Privatkläger habe schauen müssen, wo Material fehlt und die entsprechenden Bauteile beim Gerüst abgestellt. Auf dem Weg sei ein Loch gewesen und er sei dann "plötzlich in dieses Loch hineingestürzt". Er habe sich zunächst festhalten und den Sturz abbremsen können. Als seine Kräfte nachgelassen hätten, sei er 2.8 Meter auf den Betonboden hinuntergefallen. Sein Gruppenführer an diesem Morgen sei E.____ gewesen. Das Gerüst sei im Auftrag der Firma "Z.____" erstellt worden. Sie habe wiederum für die Arbeiten an diesem Stockwerk die "W.____" beigezogen, für welche der Privatkläger über eine Personalvermittlungsfirma tätig gewesen sei. Er habe schon an anderen Tagen auf dieser Baustelle gearbeitet, wobei er Netze montiert und Gerüste aufgebaut habe. Er habe am Unfalltag das Gerüst gemäss der Fotodokumentation (act. 71, Bild 1 und 4) aufgebaut. Dieses würde zum Schutz der dort tätigen Arbeiter früher montiert als die "Schaltafeln". Der Gruppenführer der Schalungsarbeiter kommuniziere mit dem Gruppenführer der Gerüstbauer. Der Privatkläger selbst habe damit nichts zu tun. Der Privatkläger habe von der Suva gelernt, dass es keine ungesicherten Löcher geben dürfe. Es habe keine Warnungen gegeben, dass man die Deckenschalung im 11. Stock nicht betreten dürfe oder dass sich auf dieser Decke ein Loch befinde. Die Arbeiten seien jeweils so abgelaufen, dass zuerst die Gerüste montiert und anschliessend die Schalungen gemacht worden seien. Der Privatkläger wisse nicht mehr genau, ob er am selben Gebäude bereits auf einer ande-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren Etage mitgearbeitet habe. Die Anweisungen zur Ausführung der einzelnen Arbeiten seien vom Polier oder der hauptverantwortlichen Person erfolgt. Das Gerüst sei immer zuerst an der einen und anschliessend an der anderen Seite des Stockes aufgebaut worden. Der Privatkläger wurde im Berufungsverfahren vor dem Kantongericht erneut als Auskunftsperson einvernommen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8 ff.). Anlässlich dieser Befragung bestritt er, dass sich das auf den Fotografien gemäss act. 383 ersichtliche Material zum Unfallzeitpunkt auf dem Dach befunden habe. Es sein vier Paletten mit Material für das Gerüst "in der Mitte" des Bereichs hinter den Armierungseisen (vgl. act. 383, unteres Bild) gestanden. Es sei seine Aufgabe gewesen, das Material zum Gerüst zu bringen. Dabei sei er über die Decke gelaufen. Es habe zwischen den Armierungseisen "einen Meter Platz" gehabt. Sie seien nicht durchgehend gewesen. Auf dem Dach seien einzig ein paar Schaltafeln gelegen. Die Dachschalung sei gemäss seiner Wahrnehmung bereits fertig gestellt gewesen, ansonsten hätte man auch die Paletten nicht dort abstellen dürfen. Mit Erteilung des Auftrags, das Gerüst zu erstellen, sei der Privatkläger davon ausgegangen, dass die Deckenschalung begehbar sei. Es habe auch kein Verbot gegeben, welches dies ausgeschlossen hätte. Der Privatkläger sei am Morgen auf die Baustelle gekommen und E.____ sei der Gruppenführer gewesen. Mit D.____ habe der Privatkäger nie etwas zu tun gehabt. E.____ habe den Kranführer angewiesen, das Material beim Gerüst zu platzieren. Letzterer habe dann per Funk mit dem Polier [d.h. dem Beschwerdeführer] Kontakt aufgenommen. Die Arbeiten seien so abgelaufen, dass der Privatkläger für jeden Gerüstabschnitt das Material geholt und rings um das Gebäude verteilt habe. Dabei sei er nicht über das Gerüst, sondern über die Deckenschalung gelaufen. Er habe das Loch nicht gesehen und könne sich auch nicht daran erinnern, dass es zwischen den Schaltafeln abstände gehabt habe, wie dies auf den Fotografien von act. 565 ersichtlich sei. Aus seiner Erfahrung müsse jeweils immer zuerst das Gerüst aufgestellt werden und anschliessend werde die Schalung gemacht. Der Ablauf habe sich "aus der Arbeit" ergeben und der Privatkläger habe keine besonderen Anweisungen von seinem Gruppenchef erhalten. Es habe ihm niemand gesagt, wie er bei der Arbeit vorgehen müsse. Soweit sich der Privatkläger erinnern könne, sei der Berufungskläger am Morgen ebenfalls auf dem 11. Stock gewesen. Es seien auch Mitarbeiter der Schalungsfirma dort gewesen. Mit ihnen habe der Privatkläger nur "wegen dem Material" geredet. 3.3.4. D.____ wurde am 15. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (act. 423 ff.). Dort sagte er im Wesentlichen aus, dass er auf der betreffenden Baustelle in U.____ als Vorarbeiter gearbeitet habe. Die Gruppe, zu welcher der verunfallte Privatkläger gehört habe, sei auf dem Gebäude "D1" tätig gewesen. Gruppenführer sei E.____ gewesen. D.____ habe an diesem Tag mit seinen Leuten auf dem Gebäude "D2" gearbeitet. Seiner Ansicht nach sei E.____ vorbereitet zur Arbeit gekommen, weil er "vom Chef" eine Skizze erhalten habe. Dieser "Chefbauführer" sei C.____. Er leite eine Abteilung von rund 10 Gruppen. D.____ habe diesen am Vortag angerufen und gesagt, dass er weitere Leute brauche. C.____ habe bestätigt, dass am nächsten Tag eine weitere Gruppe kommen werde. Dieser habe dann auch direkt mit E.____ kommuniziert, der wiederum vor Ort seine Leute instruiert habe. Der Privatkläger sei in der Gruppe als Hilfsmonteur tätig gewesen. Bevor die Schaler mit der Arbeit auf der Decke beginnen könnten, brauche es ein Geländer. Bei der Aufstockung würde der Monteur
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Gerüst laufen und zwei Personen würden ihm das Material bringen. Wenn ein Teil der Deckenschalung fertig gewesen sei, hätten sie mit dem Schaler und dem Polier geredet. Dann sei das Material deponiert worden und die Gerüstbauer hätten weiterarbeiten können. Im vorliegenden Fall sei fast der gesamte Stock abgedeckt gewesen. Bei fertiger Deckenschalung habe das Gerüst etwa um 3 Meter aufgestockt werden müssen. Im Gerüstbau würden verschiedene Kurse zur Sicherheit auf der Baustelle absolviert. Der Vorarbeiter müsse jeweils kontrollieren, ob alles in Ordnung sei. D.____ sei der Auffassung, dass der Privatkläger nur hätte über die Deckenschalung laufen dürfen, wenn er dies vorgängig mit seinem Vorarbeiter so abgesprochen hätte und der Platz abgesichert gewesen wäre. Dies werde jeweils in Rücksprache mit den Schalern entschieden. Der Vorarbeiter der Deckenschaler sei G.____ gewesen. Mit ihm habe man üblicherweise kommuniziert. Der Ablauf betreffend die Freigabe der Decken sei auf dieser Baustelle immer der gleiche gewesen. D.____ könne sich nicht erinnern, ob er noch am Unfalltag mit dem Berufungskläger persönlich geredet habe. Es könne sein, dass sie vorgängig besprochen hätten, dass das Material auf der linken Seite deponiert werden könne und die Gerüstbauer dann "über Gerüst" aufstocken könnten. So lange der Berufungskläger gesagt habe, dass die Decke nicht bereit zum Arbeiten ist, hätten die anderen Gruppen unten bleiben müssen. In der Praxis hätten die Gerüstbauer die Schaler jeweils direkt gefragt, wo sie darüber laufen dürften. Wenn diese nicht bestätigt hätten, dass die Decke sicher sei, habe sie nicht betreten werden dürfen. Diese Kommunikation mit den Schalern sei die Aufgabe des "Chefmonteurs". Normalerweise hätten die Schaler die Decke erst freigegeben, wenn sie mit ihren Arbeiten ganz fertig gewesen seien. Es sei aber auch vorgekommen, dass ein Teil der Fläche habe betreten werden dürfen. Aus der Fotodokumentation sei ersichtlich, dass die Arbeiten an der Deckenschalung noch nicht abgeschlossen seien. Vor den Schranken des Kantonsgerichts wurde D.____ als Auskunftsperson ein zweites Mal befragt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15 ff.). Dort gab er ergänzend zu den vorstehenden Aussagen zu Protokoll, dass der Erste Schritt bei der Erstellung des Gerüsts die Sicherung des Arbeitsplatzes sei. Folglich hätte das auf den Fotos (act. 383) ersichtliche Loch zugenagelt werden müssen, was D.____ als Vorarbeiter selber veranlasst hätte. Anschliessend werde das Material dem Monteur gebracht, wobei dies üblicherweise über das Gerüst selbst erfolge. Bei der betreffenden Baustelle in U.____ sei in "Tagesschritten" gebaut worden und der Ablauf sei immer derselbe gewesen. Es sei immer mit dem Polier abgemacht worden, wo das Material für das Gerüst abgestellt werden dürfe. Ob D.____ am Vorabend des Unfalls diesbezüglich mit dem Berufungskläger gesprochen und ob dieser konkrete Weisungen erteilt habe, könne er nicht mehr bestätigen. Es treffe aber zu, dass ein Teil der Decke noch nicht fertig gewesen sei. Es sei die Regel gewesen, dass das Material für den Gerüstbau entweder über den freigegebenen Teil der Decke oder über das Gerüst verteilt worden sei. D.____ habe am Unfalltag mit E.____ vor Ort geschaut, dass dieser mit der Arbeit beginnen könne. Inwiefern letzterer über die Weisungen des Berufungsklägers informiert worden sei, wisse D.____ nicht. Er selbst hätte als Vorarbeiter in der konkreten Situation seinen Leuten die Weisung erteilt, dass sie nicht über die Decke laufen dürfen. Sie hätten über das Gerüst laufen müssen. Es sei die Routine gewesen, dass die Gerüstbauer mit der Arbeit beginnen, wenn ein Teil der Deckenschalung fertig ist. Um sicherzustellen, welcher Teil der Decke begehbar sei, habe man direkt mit den Schalern
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommuniziert und deswegen nicht alle 10 Minuten den Polier angerufen. Zum Zeitpunkt als sich D.____ zuletzt zusammen mit E.____ auf dem 11. Stock des betreffenden Gebäudes aufgehalten habe, sei noch eine Bandsäge auf der Decke gestanden. Die Schalung habe sich daher noch in Arbeit befunden, was ein erfahrener Gerüstbauer habe erkennen können. Welcher Teil der Decke zunächst freigegeben war, habe sich auch aus dem bisherigen Arbeitsablauf ergeben. Der nicht freigegebene Teil sei vorliegend mit den Armierungseisen hinreichend klar abgegrenzt gewesen. Es habe eine Zeit lang eine Zutrittskontrolle gegeben und es sei nicht möglich gewesen, dass eine beliebige Person ohne Gruppenführer auf die Baustelle gelange. Es habe sich aus der Routine und der Organisation ergeben, dass das Gerüst in drei Schritten aufgebaut worden sei. Das Vorgehen sei bei allen vorangehenden 10 Decken das gleiche gewesen. 3.3.5. G.____ wurde am 12. Februar 2016 von der Polizei als Auskunftsperson befragt (act. 527 ff.). Dort gab er zusammengefasst zu Protokoll, er sei am Tag des Unfalls nicht auf dem Baugelände gewesen. Grundsätzlich hätten keine Firmen Zugang zum 11. Stock gehabt, so lange die Schalung noch nicht abgeschlossen sei. Die Freigabe erfolge nicht explizit, die Übergänge seien "fliessend". Zum Zeitpunkt des Unfalls seien noch Arbeiten an der Deckenschalung erfolgt. Die Mitarbeiter seien dabei gewesen, die noch vorhandenen Öffnungen zu schliessen. Die Staatsanwaltschaft befragte G.____ am 14. November 2017 als beschuldigte Person (act. 537 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme führte er im Wesentlichen aus, dass die Baustelle von niemandem betreten werden dürfe, so lange die Schalungen gemacht würden. Auf der Baustelle seien zwei Poliere zuständig gewesen. Diese hätten den Schalern immer gesagt, was sie machen müssten. Laut Ansicht von G.____ hätte zum Zeitpunkt des Unfalls auf der betreffenden Deckenschalung "niemand etwas zu suchen" gehabt. Bei der Erstellung der Schalung würden zunächst die Schaltafeln nebeneinandergelegt. Wenn es nicht aufgehe, würden die Bretter zugeschnitten, um die Löcher zu verdecken. Dies sei "je nach Plan" notwendig gewesen. In Bezug auf die fotografisch festgehaltene Situation am Unfalltag sagte G.____ aus, dass die Decke vermutlich noch nicht fertig gewesen sei, weil dort noch Material liege. So lange die Schalung noch im Bau gewesen sei, sei es die Aufgabe der Schaler gewesen, die Löcher zu schliessen. Wenn die Öffnungen nach fertiggestellter Decke weiterbestanden hätten, sei die "Y.____" dafür verantwortlich gewesen, die Löcher abzudecken. Es sei bei der Erstellung der Deckenschalung üblich, dass zwischen den Schaltafeln provisorisch Abstände entstehen würden. Sofern sich an der Unfallstelle ein Loch befunden habe, seien die Schaler noch dabei gewesen, die Decke fertig zu stellen und auch die entsprechende Öffnung zu schliessen. Der Polier habe jeweils festgestellt, wenn eine Deckenschalung fertig war, und anschliessend habe er Weisungen an die anderen Gruppen erteilt. Die Schaler hätten ihrerseits dem Berufungskläger mitgeteilt, wenn sie mit ihrer Aufgabe fertig gewesen seien. So lange die Decke vom Polier nicht freigegeben worden sei, sei sie noch in Arbeit gewesen. Aus der Fotodokumentation sehe man, dass sich noch Material der Schaler auf der Decke befunden habe. Wenn die Schalung vollständig fertig gewesen sei, hätten sie alles wegräumen müssen, bevor die anderen Arbeiter gekommen seien.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson vor dem Kantonsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 21 ff.) führte G.____ in Ergänzung zu seinen bisherigen Depositionen aus, dass die Arbeitsabläufe auf beiden Gebäuden der betreffenden Baustelle immer die gleichen gewesen seien. Die Gerüstbauer hätten ihr Material in der Nähe des Gerüsts abgestellt. In diesem Bereich hätten sie auch über die Decke laufen dürfen. Auf der Fotografie (act. 383) sei ersichtlich, dass die Decke noch nicht fertig gestellt sei. Es fehle noch die "Abschalung". Wo die Gerüstbauer konkret durchgelaufen seien und weshalb sie zu diesem Zeitpunkt bereits das Gerüst erstellt hätten, könne G.____ nicht sagen. Der übliche Arbeitsablauf der Schaler sei so gewesen, dass von beiden Seiten der Wand her die Schaltafeln längs verlegt worden seien. Weil es aufgrund der Masse der Bretter in der Mitte nicht aufgegangen sei, sei dort eine Lücke entstanden, welche mittels individuell zugeschnittener Bretter habe geschlossen werden müssen. Es sei für G.____ nicht vorstellbar, wie die Schaler ihre Arbeiten hätten ausführen können, wenn sie diese Lücken jeweils separat hätten absperren müssen. 3.3.6. Am 19. Juni 2018 befragte die Staatsanwaltschaft E.____ als Auskunftsperson (act. 459 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme sagte er zusammengefasst aus, er sei am Tag des Unfalls als Vorarbeiter der Gruppe tätig gewesen, welcher auch der Privatkläger angehört habe. Er sei damals über das Temporärbüro "V.____" für die Firma "Z.____" tätig gewesen. Die Ansprechperson der "Z.____" habe C.____ geheissen. E.____ habe den Privatkläger instruiert. Es sei in erster Linie dessen Aufgabe gewesen, das Material zu bringen. D.____ sei auf der Baustelle direkt für die "Z.____" tätig gewesen. Dieser sei als Chefmonteur für alles auf dieser Baustelle verantwortlich gewesen und habe die Aufträge an die Gruppen erteilt. Nach Ansicht von E.____ habe man als Gerüstbauer "normalerweise" über die Deckenschalung laufen dürfen und es habe nie jemand gesagt, dass dies nicht erlaubt sei. Es habe ihm auch niemand mitgeteilt, ob die Decke fertig sei oder nicht. Sie hätten einzig den Auftrag gehabt, das Gerüst so schnell wie möglich aufzustocken. Während den Arbeiten habe E.____ keinen Kontakt mit den Deckenschalern gehabt. Vor dem Unfall habe er auch mit dem Berufungskläger nicht über die Freigabe der Decken gesprochen. E.____ habe das Loch in der Deckenschalung selber nicht gesehen, weil er auf dem Gerüst gearbeitet habe. Andernfalls hätte er veranlasst, dass es mit Schaltafeln zugemacht werde. 3.3.7. Am 9. Oktober 2019 wurde H.____ durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (act. 891 ff.). Anlässlich seiner Befragung gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Berufungskläger am Donnerstagnachmittag vor dem Unfall mit einem Gruppenleiter der Firma "Z.____" ein Gespräch wegen der Gerüstaufstockung geführt habe. Dabei hätten sie besprochen, dass das Material auf dem fertigen Teil des Stockwerks deponiert werden könne. Es seien zum Unfallzeitpunkt noch Schalungsarbeiten gemacht worden, die noch nicht fertig gewesen seien. Ob konkrete Hinweisschilder oder Absperrungen angebracht worden seien, wisse H.____ nicht. Die Arbeiter hätten jedoch "mündlich" gewusst, dass sie sich nicht auf jene Seite des 11. Stockes hätten begeben dürfen, wo der Privatkläger abgestürzt sei. Der Ablauf in Bezug auf die Erstellung der Gerüste sei auf allen Stockwerken der gleiche gewesen. Die fragliche Decke sei zum Unfallzeitpunkt nicht freigegeben gewesen. Man sehe auf der Fotodokumentation, dass das gesamte Material des Deckenschalers noch dort liege. Dies sei ein eindeutiges
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeichen dafür, dass die Schalung noch nicht fertig gestellt sei. Erst wenn der Schaler das Material weggeräumt habe, werde die Decke für weitere Arbeiten freigegeben. Hierfür sei letztlich der Polier zuständig. Es sei vor dem Unfall nie die Rede davon gewesen, dass man auf der betreffenden Seite hätte arbeiten können. H.____ sei dabeigestanden, als der Berufungskläger vor dem Unfall mit einem Gruppenführer der Gerüstbauer gesprochen habe. Dabei habe es sich möglicherweise um eine Person namens "G.____" gehandelt. Bei diesem Gespräch sei es um die Gerüstaufstockung und den Arbeitsablauf gegangen. Die Personen, welche auf dem 11. Stock ihre Arbeiten verrichtet hätten, seien nach Ansicht von H.____ darüber instruiert gewesen, wo sie sich aufhalten dürften. Bezüglich des Gerüstbaus sei klar gesagt worden, dass die fertige Seite der Decke betreten werden dürfe und die Arbeiten "über Gerüst" zu erfolgen hätten. Die Arbeiter auf der Baustelle hätten ein Dokument unterschreiben müssen, wonach die Suva-Regeln einzuhalten sind. Es sei eine Wand quer durch das Gebäude gegangen. Die "Anschlussbewährung" dieser Wand sei rund 1 Meter hoch gewesen. Anhand dieser visuellen Grenze sei bestimmt worden, wo man sich auf der Decke aufhalten dürfe. Dies habe der Polier den Gruppenführern so mitgeteilt und diese hätten es an ihre Arbeiter weitergeleitet. Somit habe auch das Verbot bestanden, wonach ein Teil der Decke nicht betreten werden dürfe. 3.4 Beweisergebnis 3.4.1. Gestützt auf die vorstehend zusammengefassten Depositionen sowie die Akten ist für das Kantonsgericht erstellt, dass der Privatkläger am 12. Februar 2016, ca. 11 Uhr, bei der Ausführung von Hilfsarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gerüstes auf dem 11. Stock einer sich im Bau befindlichen Liegenschaft am T.____weg 137, U.____, in ein Loch in der Deckenschalung (vgl. act. 383, 565) hineingetreten ist. Gemäss der Darstellung des Privatklägers ist dieser in der Folge auf den Boden des darunterliegenden Stockwerks gefallen, wobei er sich zunächst mit den Armen am Rand der Öffnung hat festhalten können. Weiter ist erstellt, dass das betreffende Loch im Vorfeld dieses Ereignisses weder vom Privatkläger noch vom zuständigen Gruppenführer der Gerüstbauer gesehen wurde. Auch kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass diese Öffnung in der Deckenschalung schon rund 5 Minuten vor dem Unfallereignis bestand, während sich der Berufungskläger – in seiner Funktion für diese Baustelle zuständiger Polier – zuletzt auf dem 11. Stockwerk aufgehalten hat. Es hat sich folglich um eine Lücke in der Deckenschalung gehandelt, die im Verlauf der Verlegung der Schaltafeln vorübergehend entstanden ist. Diese Lücke wäre später zwecks Fertigstellung der Schalung mit einem separat hierfür zugeschnittenen Brett geschlossen worden. Entgegen der Darstellung des Privatklägers ist vorliegend zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass sich zum Zeitpunkt des Unfalls das fotografisch dokumentierte Material (vgl. act. 383, 565) auf der Deckenschalung befand. Die Schalungsarbeiten auf dem betreffenden Teil des 11. Stockwerks (bzw. der Schalung, worauf der Boden dieses Stockwerks später zu erstellen war) waren entgegen der Wahrnehmung des Privatklägers noch im Gang. Der Privatkläger hat ohne ausdrückliche Anweisung oder Erlaubnis von seinem Gruppenführer, E.____, und ohne Rücksprache mit den Deckenschalern autonom entschieden, dass er zum Verteilen des Materials für den Gerüstbau über die Deckenschalung (vgl. act. 383, 565) läuft. Dabei ist es schliesslich zum Sturz in das betreffende Loch gekommen.
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3.4.2. Mit Blick auf den Ablauf der Gerüstbau- und Schalungsarbeiten ist erwiesen, dass dieser für alle Stockwerke des Gebäudes gleichbleibend war. Demnach hat der Berufungskläger einen Teil der Deckenschalung, der mittels durchgehender Armierungseisen optisch abgegrenzt war, nach dessen Fertigstellung freigegeben, damit der Kranführer die Paletten mit dem Material für den Gerüstbau dort abstellen konnte. Während die Deckenschaler ihre Arbeiten auf den übrigen Teilen des Stockwerks weiterführten, begannen die Gerüstbauer mit der Aufstockung des Gerüstes, welches das gesamte Gebäude umgab. Dabei kann vorliegend gestützt auf die vorstehend zitierten Aussagen zu Gunsten des Berufungsklägers davon ausgegangen werden, dass die Gerüstbauer üblicherweise das Material bei den Paletten auf dem freigegebenen Teil der Decke holten und dieses anschliessend über das Gerüst zu seinem Bestimmungsort trugen. Dieses Vorgehen entspricht auch dem gewohnten Arbeitsablauf, zumal ein Baugerüst regelmässig dort erstellt wird, wo es nicht an eine begehbare Fläche angrenzt. Indessen kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerüstbauer im Verlauf ihrer Arbeit in direkter Rücksprache mit den Deckenschalern abklärten, inwiefern die Deckenschalung auch in Bereichen jenseits der Armierungsarbeiten fertiggestellt war und diese begehbaren Flächen dann zur Verteilung des Gerüstmaterials nutzten. Hinsichtlich des Verhaltens des Berufungsklägers ist aber zu konstatieren, dass im Vorfeld seines Sturzes in das Loch keine entsprechenden Rücksprachen erfolgten und die weiteren Teile der Deckenschalung folglich weder gestützt auf eine Weisung des Berufungsklägers noch gestützt auf eine Information der Schalungsarbeiter als freigegeben betrachtet werden konnten. 3.4.3. Bezüglich der vom Berufungskläger konkret für den 11. Stock getätigten Weisungen ist davon auszugehen, dass er vor Beginn der Gerüstbautätigkeiten den Chefmonteur der Gerüstbaufirma, D.____, darüber informierte, dass ein Teilbereich der Deckenschalung für das Abladen des Gerüstbaumaterials freigegeben sei und die Gerüstbauer mit ihrer Arbeit beginnen könnten. Aufgrund dieser Weisung und der optischen Abgrenzung mittels der herausragenden Armierungseisen war D.____ bekannt, welche Teile der Deckenschalung von den Gerüstbauern betreten werden durften. Der Berufungskläger wurde nicht darüber orientiert, dass die Z.____AG am 12. Februar 2016 eine Gruppe unter der Leitung von E.____ mit den Gerüstbauarbeiten am 11. Stock beauftragt hatte. Weiter ist erstellt, dass eine Zutrittskontrolle zur Baustelle bestand und die grundsätzliche Regelung, wonach die Deckenschalungen nur betreten werden dürfen, wenn sie explizit freigegeben sind, allen Vorarbeitern mündlich kommuniziert war. Sodann ist nicht nachgewiesen, dass bei der Erstellung der Gerüste die Usanz bestanden hätte, entgegen diesen mündlichen Anweisungen vorzugehen. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. 4.1.1. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Bei der Bestimmung des im Einzelfall anzuwendenden Massstabes sorgfaltsgemässen Verhaltens kann auf Normen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen. Wurde die nach den Umständen geforderte Sorgfalt nicht aufgewendet, ist anhand der persönlichen Verhältnisse zu überprüfen, ob neben der objektiven auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Es wird danach gefragt, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten der beschuldigten Person in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte. Es kommt mithin auf die individuelle Voraussehbarkeit des Erfolgs an. Voraussetzung der Strafbarkeit ist ferner die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Beherrschbar ist ein Geschehensablauf nur, wenn der Täter die Fähigkeit hat, das mit seinem Verhalten verbundene Risiko auszuschalten, sei es durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen oder durch Unterlassen der riskanten Handlung. Auch hier kommt es auf die individuellen Fähigkeiten des Täters an (BGer Urteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009, Erw. 3.3.1). 4.1.2. Soweit die Verletzung einer Sorgfaltsnorm nachgewiesen ist, kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fehlender Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses entfallen. Der Täter haftet nur für solche Erfolge, in deren Eintritt sich das von ihm geschaffene, unerlaubte Risiko verwirklicht hat. Ein sorgfaltswidriges Verhalten ist nicht strafbar, wenn auch ein sorgfaltsgemässes Vorgehen die Verletzung des Rechtsguts nicht hätte verhindern können. Kontrovers ist hingegen, welche Anforderungen zu gelten haben, wenn die Missachtung der gebotenen Sorgfalt die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts nicht alleine begründet, diese jedoch erhöht hat. Die Rechtsprechung und ein Teil der Lehre machen die Zurechnung des Erfolgs in solchen Fällen davon abhängig, mit welcher Wahrscheinlichkeit er bei sorgfaltsgemässem Verhalten ausgeblieben wäre. Stellt man dabei an den Grad der Wahrscheinlichkeit zu geringe Anforderungen, ist dies mit Blick auf den Grundsatz "in dubio pro reo" problematisch. Die strafrechtliche Haftung für fahrlässiges Verhalten unterliegt ausserdem normativen Beschränkungen. Dabei geht es um die Frage, ob der Erfolg, so wie er sich verwirklicht hat, dem spezifischen Schutzzweck der Norm widerspricht. Die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts muss auf den Grund zurückzuführen sein, dessentwegen die Sorgfaltspflicht besteht. Damit soll eine Haftung für solche Erfolge entfallen, die mit dem unsorgfältigen Verhalten nicht in typischer Weise einhergehen (vgl. NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 12, N 117 ff., m.w.H). 4.1.3. Die im Rahmen von Art. 125 StGB zu prüfende Verletzung von Sorgfaltspflichten kann sich aus einer Missachtung von Regeln der Baukunde ergeben, wobei die Strafbarkeit für das Gefährdungsdelikt nach Art. 229 StGB unter Umständen Rückschlüsse auf das fahrlässige Verletzungsdelikt zulässt (vgl. BGer Urteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009, Erw. 3.3.1). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Bauarbeitenverordnung (aBauAV, SR 832.311.141, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 1. November 2011) müssen Bauarbeiten so geplant werden,
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass das Risiko von Berufsunfällen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden können. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR 832.30, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Januar 2016) schreibt in allgemeiner Weise vor, dass der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen muss, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Bestimmungen über die Arbeitssicherheit sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Demgegenüber sieht Art. 11 VUV vor, dass der Arbeitnehmer die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen muss. Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, muss er sie beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, ist der Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Gemäss Art 17 Abs. 2 aBauAV sind Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen. Art. 22 VUV sieht vor, dass tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen, nicht umwandete Treppen und Podeste, Galerien, Brücken, Laufstege, Plattformen, hochliegende Arbeitsplätze, offene Kanäle, Behälter und dergleichen gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern sind. 4.2. 4.2.1. Vorliegend ist ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt (Art. 11 StGB) zu prüfen, wobei die Garantenstellung des Berufungsklägers unbestritten ist. Der Verletzungserfolg ist beim Privatkläger eingetreten und es erscheint nach dem Massstab der Adäquanz auch vorhersehbar, dass eine Person, welche eine noch nicht fertig geschalte Dachfläche betritt, durch eine Bodenöffnung in den unteren Stock des Gebäudes fällt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss mit einem allfälligen Fehlverhalten von Arbeitnehmern gerechnet werden. Ein solches vermag den adäquaten Kausalzusammenhang nur dann zu unterbrechen, wenn es derart unsinnig erscheint, dass es ausserhalb jedes zu erwartenden Geschehens liegt (vgl. BGer Urteil 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018, E. 3.7). Für das Verhalten des Privatklägers trifft dies vorliegend nicht zu. Es fragt sich jedoch, ob dem Berufungskläger in casu eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, welche die strafbare Unterlassung (Missachtung einer Handlungspflicht) begründet. 4.2.2. Zunächst kann festgehalten werden, dass mittels einer Zutrittskontrolle hinreichend gewährleistet war, dass sich keine unbefugten Personen auf der Baustelle aufhalten. Weiter kann es als erstellt angesehen werden, dass der Berufungskläger die Anweisungen in Bezug auf den Ablauf und die Ausführung der Arbeiten vorab mündlich an die zuständigen Vorarbeiter erteilte. Er durfte folglich darauf vertrauen, dass sich immer nur autorisierte Gruppen auf der Baustelle bewegen, die nach den Weisungen eines instruierten Vorarbeiters handeln. Vorliegend kann dem Berufungskläger auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe es unterlassen, E.____ als Vorarbeiter des Privatklägers persönlich zu instruieren, zumal er gar keine Kenntnis davon hatte, dass die Z.____AG am 12. Februar 2016 die betreffende Gruppe für die Arbeiten am 11. Stock beiziehen würde. Weiter ist gestützt auf die vorstehend (E. 3) zusam-
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht mengefassten Beweiserhebungen davon auszugehen, dass der Berufungskläger vor Beginn der Gerüstbauarbeiten auf dem 11. Stock D.____, mithin den objektiv zuständigen Vorabeiter der Gerüstbauer, mündlich ausreichend darüber instruiert hat, welche Teile der Deckenschalung freigegeben sind und welche nicht. Zumal keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die mündlichen Weisungen des Berufungsklägers praxisgemäss missachtet wurden, durfte dieser davon ausgehen, dass die Gerüstbauarbeiten auf Basis dieser Instruktion erfolgen würden. Es ist für einen Polier, welcher die Gesamtverantwortung für die Arbeiten auf einer Baustelle trägt, weder möglich noch zumutbar, die Tätigkeit jedes einzelnen Bau- und Hilfsarbeiters persönlich zu überwachen. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die von ihm hinreichend instruierten Vorarbeiter seinen mündlichen Anweisungen Folge leisten und die relevanten Informationen korrekt an die ihnen unterstellten Personen weitergeben. 4.2.3. Weiter fragt sich mit Blick auf die vorstehend (E. 4.1.3) zitierten Bauvorschriften, ob der Berufungskläger verpflichtet gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass der 11. Stock, der nicht freigegebene Teil der Deckenschalung oder die fragliche Lücke mittels einer Signalisation oder Abschrankung gesichert sind. Vorliegend ist erstellt, dass bei den verantwortlichen Personen allgemein bekannt war, dass die Baustelle nur soweit betreten werden darf, als dies zur Ausführung der eigenen Arbeiten erforderlich ist. Mit den entsprechenden Anweisungen des Berufungsklägers war mithin auch eine mündliche Freigabe des betreffenden Bereichs verbunden. Vor diesem Hintergrund durfte der Berufungskläger darauf vertrauen, dass sich zum Zeitpunkt des Unfalls nur die Deckenschaler, die Gerüstbauer und die ihm selbst unterstellten Arbeiter auf dem 11. Stock des Gebäudes aufhalten. Es war folglich auch nicht erforderlich, bei den Zugängen zum betreffenden Stock einen schriftlichen Hinweis anzubringen, wonach das betreten für Unbefugte verboten sei. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Poliers würden klarerweise überdehnt, wenn man von ihm verlangen würde, seine mündlichen Anweisungen, die er fortlaufend an die Arbeitsabläufe und die sich ändernden Gegebenheiten anpassen muss, in einer für alle Arbeiter verständlichen Sprache jeweils schriftlich in Form von Warnschildern zu untermauern. Eine entsprechende Sicherungspflicht könnte nur dort angenommen werden, wo es sich um eine Gefahrenquelle handelt, die nicht situativ im Rahmen der Arbeitsabläufe entsteht, sondern während längerer Zeit bestand hat. In diesem Sinne sind auch die vorstehend zitierten Bauvorschriften auszulegen. Die Pflicht zur Kennzeichnung, Absperrung oder Abdeckung einer Bodenöffnung gilt dort, wo die entsprechende Gefahr in einem Arbeitsbereich über einen längeren Zeitraum hinweg existiert. Soweit es sich – wie vorliegend – um eine provisorische Bodenöffnung handelt, wie sie im Rahmen der Schalungsarbeiten notwendigerweise entsteht, wäre es mit Blick auf die Arbeitsabläufe der Deckenschaler schlicht realitätsfremd, wenn man verlangen würde, dass jede provisorische Lücke besonders zu kennzeichnen oder zu sichern ist. Der Berufungskläger durfte vorliegend darauf vertrauen, dass der 11. Stock nur von hinreichend ausgebildeten und instruierten Personen betreten wird, die als Deckenschaler oder Gerüstbauer wissen, wie man sich in einem ungesicherten Bereich auf einer Baustelle korrekterweise verhält. Es liegt in der Natur der Sache, dass die entsprechenden Tätigkeiten mit einer Absturzgefahr verbunden sind. Die Schaler und Gerüstbauer hatten ihre Arbeiten in Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften zu verrichten, wobei die Verantwortung für die Einhaltung dieser Regeln vor Ort bei den Vorarbeitern der jeweiligen Gruppen lag. Dem
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungskläger kann mithin auch nicht vorgeworfen werden, er habe eine gefährliche Arbeitsweise stillschweigend geduldet. 4.2.4. Es bleibt schliesslich zu prüfen, ob der Berufungskläger verpflichtet gewesen wäre, den nicht freigegebenen Teil der Deckenschalung physisch oder mindestens visuell besonders abzugrenzen, so wie dies die Vorinstanz angenommen hat. Wie bereits ausgeführt, musste der Berufungskläger nicht damit rechnen, dass der Arbeitsbereich im 11. Stock des Gebäudes von Personen betreten wird, welche nicht über die erforderlichen Befugnisse und Fachkenntnisse verfügen. Es oblag ihm somit einzig, die Gerüstbauer hinreichend darüber zu Instruieren, welche Bereiche der Deckenschalung freigegeben sind. Dieser Pflicht ist der Berufungskläger mit der Instruktion von D.____ hinreichend nachgekommen. Ersterer durfte darauf vertrauen, dass letzterer seine Anweisungen an die ausführende Gruppe korrekt weiterleitet. Der freigegebene Bereich der Deckenschalung war sodann mittels der hervorstehenden Armierungseisen visuell vom nicht freigegebenen Teil hinreichend klar abgegrenzt, so dass jeder instruierte Arbeitnehmer wissen konnte, wo er sich bewegen darf. Weiter ist es üblich, dass das Material für die Aufstockung über das Gerüst zu seinem Bestimmungsort getragen wird. In Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten und den gewohnten Arbeitsabläufen ist der Berufungskläger mit der mündlichen Instruktion von D.____ seinen Sorgfaltspflichten als Polier hinreichend nachgekommen. 4.6. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass dem Berufungskläger keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Damit fällt eine Bestrafung für die angeklagten Fahrlässigkeitsdelikte ausser Betracht, weshalb der Berufungskläger in Gutheissung der Berufung von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen ist. 5. Zivilforderungen (…)
6. Kostenfolgen (…)
III. Kosten (…)
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 8. September 2020, auszugsweise lautend: "1. B.____ wird der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 120.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB und Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.
2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von A.____ werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens CHF 3'252.68 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--. B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 1’000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). 4. B.____ wird dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die Vertretung durch Rechtsanwalt Jan Herrmann in Höhe von CHF 13'239.95 zu bezahlen. (…)" wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 - 4 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht "1. B.____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen.
2. Die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung von A.____ werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'252.70 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--, gehen zu Lasten des Staates. 4. B.____ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'974.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST (= CHF 1'084.35), somit total CHF 15'058.65, aus der Staatskasse ausgerichtet. (…)" II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 12'200.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.-sowie Auslagen von CHF 200.--, gehen zu Lasten des Staates. III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'941.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST (= CHF 688.50), somit total CHF 9'629.80, aus der Staatskasse ausgerichtet. IV. (Mitteilungen)
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Bryan Smith
Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_1201/2022).