Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Dezember 2021 (460 20 253) Strafrecht Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Misswirtschaft, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung usw. / Strafzumessung / Einziehung und Ersatzforderung Von einem Gemeinschuldner in einem konkursamtlichen Verfahren unter Hinweis auf Art. 222 SchKG gemachte Aussagen sind in einem Strafverfahren verwertbar (E. I/F/b). Die überwiegend mit deliktischen Mitteln erworbene Liegenschaft ist zu verwerten und der illegale Anteil des Verwertungserlöses ist einzuziehen. Ebenso sind die Mietzinsen im Umfang der deliktischen Quote einzuziehen. Der legale Anteil des Nettoverkaufserlöses einschliesslich des Mehrwerts und der Mietzinsen ist hingegen dem Berechtigten herauszugeben (E. IV/A/AB/b und IV/B/BA/b/i). Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin gegen A._____, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
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B._____, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Verfahrensbeteiligte 1 C._____, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Verfahrensbeteiligter 2 und Berufungskläger
D._____, vertreten durch Advokat Philipp A. D'Hondt, Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel, Verfahrensbeteiligter 3 E._____ und F._____, vertreten durch Advokat Christoph Grether, Lautengartenstrasse 7, Postfach 123, 4010 Basel, Verfahrensbeteiligte 4
Gegenstand Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juni 2020
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A.a) Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 24. Juni 2020 Folgendes:
„1. A._____ wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, sowie als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 14. Januar 2016 und der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Dezember 2019, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 90.−, bei einer Probezeit von 3 Jahren für die bedingte Freiheitsstrafe und die bedingte Geldstrafe, in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 164 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 165 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 187 Abs. 1 DBG (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), § 224 Abs. 1 und 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt sowie aArt. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 333 Abs. 1 StGB. 2. A._____ wird vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Ziff. 4.4 der Anklage, vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Ziff. 6.2 der Anklage und vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln in Ziff. 8 der Anklage freigesprochen. 3. Das Verfahren betreffend Unterlassung der Buchführung gemäss Ziff. 6.3 der Anklage wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt (aArt. 166 StGB i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 StGB). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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4. Eine Ersatzforderung gegenüber F._____, E._____ und D._____ wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht ausgesprochen. Die gegenüber F._____, E._____ und D._____ von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. März 2015 angeordnete Forderungsbeschlagnahme und Anweisung in Zusammenhang mit der Liegenschaft G._____ 1 in H._____ wird aufgehoben. 5.a) Die beschlagnahmte Liegenschaft in I._____, Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J._____strasse 2, wird gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen und verwertet. b) Mit der Verwertung der Liegenschaft wird die Sicherheitsdirektion Basel- Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, beauftragt. c) Aus dem Verwertungserlös sind die Verwertungskosten der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, zu begleichen. d) Aus dem danach verbleibenden Überschuss sind die noch offene Hypothekarschuld und die aufgelaufenen Hypothekarzinsen bis zu einem Maximalbetrag in Höhe der grundpfandgesicherten Forderungen von CHF 2'650'000.− zu begleichen. e) Ein danach verbleibender Überschuss ist in Höhe von CHF 103'902.66 zugunsten von C._____ auszuscheiden. Davon werden CHF 100'000.− zur Sicherung der gegen C._____ ausgesprochenen Ersatzforderung (vgl. Ziff. 9) beschlagnahmt, bis im Falle einer Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung die für die Zwangsvollstreckung zuständige Behörde über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat. CHF 3'902.66 sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an C._____ auf eine von ihm anzugebende Kontoverbindung zu überweisen. f) Ein danach verbleibender Überschuss verfällt dem Staat. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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6.a) Die gemäss Ziff. 6.c des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 beschlagnahmten Mieteinnahmen in Höhe von CHF 172'500.− (Stand per 24.06.2020) werden gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. b) Die gemäss Ziff. 6.b des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 beschlagnahmten Gutschriften auf dem Mietzinskonto Nr. 4, lautend auf A._____ und C._____, bei der K._____bank werden gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. c) Die gemäss Ziff. 3.a und 4 des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 beschlagnahmten Mieteinnahmen aus der Liegenschaft J._____strasse 2 in I._____ werden gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. d) Die Beschlagnahme über die Liegenschaft in I._____ gemäss Ziff. 1.a des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 gilt mit der Verwertung durch den Fund- und Verwertungsdienst Basel-Landschaft als aufgehoben. Im Übrigen wird der Beschluss des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. 7. A._____ wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von CHF 200'000.− verurteilt. Im Umfang von CHF 100'000.− ist die Haftung eine solidarische mit B._____ und C._____. 8. B._____ wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von CHF 150'000.− verurteilt. Im Umfang von CHF 100'000.− ist die Haftung eine solidarische mit A._____ und C._____. 9. C._____ wird in solidarischer Haftung mit A._____ und B._____ in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von CHF 100'000.− verurteilt. 10. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 5 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT- Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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11. Sämtliche übrigen beschlagnahmten und edierten Akten und Daten (Aktenbeilagen Pos. 1 - 106, 111 - 115 gemäss Übersicht der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2019 über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte) verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten. 12. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 54'468.08, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CH 350.− und der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.−. A._____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…) 13.a) Das Honorar des amtlichen Verteidigers Dr. A. Noll, Advokat, in Höhe von CHF 29'509.40 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird genehmigt und zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der Urteilseröffnung von CHF 1'077.− (5 Std. inkl. Weg, Nachbesprechung und 7.7 % MWSt. [CHF 77.−]) in Höhe von total CHF 30'586.10 aus der Gerichtskasse entrichtet (wovon CHF 8'277.40 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 22'308.70 für den Aufwand nach Anklageerhebung). b) A._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). c) (…)“ b) Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 24. Juni 2020 bestimmte das Strafgericht überdies: „1.a) Das Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J._____strasse 2, im Grundbuch I._____ bleibt beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und das Grundbuchamt des Kantons Basel-Landschaft wird weiterhin angewiesen, die im Grundbuch I._____ auf dem obgenannten Grundstück bereits angemerkte Grundbuchsperre aufrecht zu erhalten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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b) Die Anordnungen betreffend die Zahlung einer Sicherheitsleistung gemäss Ziff. 3 des Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2018 werden aufgehoben. 2.a) Den Eigentümern B._____ und C._____ sowie allfälligen beauftragten Dritten wird die Verwaltung der mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft in I._____ (Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J._____strasse 2) per sofort entzogen. b) An deren Stelle wird die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, per sofort mit der Verwaltung der vorgenannten Liegenschaft beauftragt. Die Abteilung Fund- und Verwertungsdienst wird ermächtigt, die Verwaltung ganz oder teilweise an Dritte zu delegieren. 3. a) Die Forderungen der Eigentümer B._____ und C._____ bzw. der Vermieter aus Mietvertrag gegenüber den Mietern der Liegenschaft in I._____ (Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J._____strasse 2) werden beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). b) Sämtliche Mieter der Liegenschaft in I._____ (Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J._____strasse 2) werden angewiesen, den ganzen Mietzins (inkl. vertraglich geschuldeter Nebenkosten) ab sofort auf eine von der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, anzugebende Zahlungsverbindung zu bezahlen unter Hinweis darauf (Art. 266 Abs. 4 StPO), dass die Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses (inkl. vertraglich geschuldeter Nebenkosten) nur durch Bezahlung an diese Zahlstelle getilgt wird. 4. Die gemäss der vorstehenden Ziff. 3 lit. a und b eingehenden Mietzinszahlungen (inkl. vertraglich geschuldeter Nebenkosten), werden zu Handen der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, zur Tilgung der in Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Unterhalt der Liegenschaft in I._____ anfallenden Kosten freigegeben. Der verbleibende Rest bleibt beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). 5. (…) 6.a) Die Anordnungen gegenüber der K._____bank und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gemäss Ziff. 1 – 4 der Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 21. Oktober 2019 werden aufgehoben. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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b) Die Gutschriften auf dem Mietzinskonto Nr. 4._____, lautend auf A._____ und C._____ bei der K._____bank, werden vollumfänglich beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). c) Die Gutschriften aus Mieteinnahmen auf dem Konto des Strafgerichts Basel- Landschaft in Höhe von CHF 172'500.− (Stand per 24.6.2020) bleiben beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). d) (…) 7. (…)“ B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 meldeten A._____ (fortan: Beschuldigter) und C._____ jeweils mit Schreiben vom 6. Juli 2020 die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den beiden am 20. Oktober 2020 zugestellt. C. Der Beschuldigte begehrte mit Berufungserklärung vom 9. November 2020, die Dispositivziffern 1, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13b und 13c des angefochtenen Urteils seien aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. Zudem stellte der Beschuldigte die Verfahrensanträge, es seien mit Ausnahme der Faszikel SD SVG (Ziff. 8 der Anklage, Geschwindigkeitsüberschreitung) und SD Q (Ziff. 5.7 der Anklage, Veruntreuung von Quellensteuern) sämtliche Aktenstücke und „inhaltliche Bezugnahmen darauf“ durch den Instruktionsrichter aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie danach zu vernichten; [eventualiter] für den Fall der Abweisung dieses Antrags sei das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwertbarkeit bzw. Siegelung der um Siegelung ersuchten Akten zu sistieren bzw. auszustellen; in jedem Falle seien diese zur Siegelung beantragten Akten so lange weder vom instruierenden Präsidenten zur Kenntnis zu nehmen, noch bei den anderen Mitgliedern des im Berufungsverfahren gebildeten oder noch zu bildenden Spruchkörpers (inkl. Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber) in Zirkulation zu setzen, als die Berufungsinstanz noch nicht definitiv in für das Berufungsverfahren massgebender Weise über die Frage der Verwertbarkeit entschieden hat und in jedem Falle sei über diese Anträge im Wege eines selbständig eröffneten, beschwerdefähigen Zwischenentscheids zu verfügen. Sodann sei die Einvernahme (recte: das Protokoll der Einvernahme) mit L._____ vom 20. Februar 2015 aus den Akten zu entfernen, eventualiter sei L._____ in direkter und kontradiktorischer Konfrontation mit dem Beschuldigten zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen. Es seien ferner M._____, N._____, O._____, http://www.bl.ch/kantonsgericht
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P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____ sowie V._____ in direkter und kontradiktorischer Konfrontation mit dem Beschuldigten zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen. D. C._____ beantragte mit Berufungserklärung vom 9. November 2020, es sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Strafgerichts von einer Einziehung und Verwertung der Liegenschaft in I._____ sowie aller damit erwirtschafteten Erträge abzusehen. Dementsprechend seien die Dispositivziffern I.a, 3.a, 4, 6.b, 6.c des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 sowie die [in Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils ausgesprochene] Verurteilung von C._____ zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat von CHF 100'000.− in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten und B._____ aufzuheben; alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. E. Am 1. Dezember 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten und begehrte, es sei die in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ausgesprochene Strafe abzuändern, und der Beschuldigte sei zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwölf Monate unbedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren für den bedingten Strafteil zu verurteilen. F. Am 8. Januar 2021 wiederholte der Beschuldigte seine Verfahrensanträge. G. Am 29. Januar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufungsbegründung ein. H. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 teilte der Beschuldigte mit, dass er sich die Einreichung einer Berufungsbegründung für einen Zeitpunkt nach der instruktionsrichterlichen Verfügung über die in der Berufungserklärung vom 9. November 2020 gestellten Beweisanträge vorbehält. I. Am 15. Februar 2021 reichte C._____ seine Berufungsbegründung ein. Darin stellte er die Verfahrensanträge, es seien Dr. med. W._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie C._____ vor der Rechtsmittelinstanz als Zeugen zu befragen. J. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2021, die Verfahrensanträge des Beschuldigten seien abzuweisen; unter o/e Kostenfolge. K. Sodann schloss die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 17. März 2021 auf Abweisung der Berufung von C._____, unter o/e Kostenfolge. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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L. Der Beschuldigte beantragte mit Anschlussberufungsantwort vom 26. April 2021 die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. M. Mit Präsidialverfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Mai 2021 wurde unter anderem Folgendes bestimmt: „7. Die Verfahrensanträge des Beschuldigten, es seien mit Ausnahme der Faszikel SD SVG (AKS Ziff. 8, Geschwindigkeitsüberschreitung) und SD Q (AKS Ziff. 5.7 Veruntreuung von Quellensteuern) sämtliche Aktenstücke und „inhaltliche Bezugnahmen darauf“ durch den Instruktionsrichter aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie danach zu vernichten; eventualiter für den Fall der Abweisung dieses Antrags sei das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwertbarkeit bzw. die Siegelung der um Siegelung ersuchten Akten zu sistieren bzw. auszustellen; in jedem Falle seien diese zur Siegelung beantragten Akten so lange weder vom instruierenden Präsidenten zur Kenntnis zu nehmen, noch bei den anderen Mitgliedern des im Berufungsverfahren gebildeten oder noch zu bildenden Spruchkörpers (inkl. Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber) in Zirkulation zu setzen, als die Berufungsinstanz noch nicht definitiv in für das Berufungsverfahren massgebender Weise über die Frage der Verwertbarkeit entschieden hat, und in jedem Falle sei über diese Anträge im Wege eines selbständig eröffneten, beschwerdefähigen Zwischenentscheids zu verfügen, wird abgewiesen. 8. Auf den Verfahrensantrag des Beschuldigten, es sei die Einvernahme (recte: das Protokoll der Einvernahme) mit L._____ vom 20. Februar 2015 aus den Akten zu entfernen, wird nicht eingetreten. Der Eventualantrag des Beschuldigten, es sei L._____ in direkter und kontradiktorischer Konfrontation mit dem Beschuldigten zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen, wird abgewiesen. 9. Die Verfahrensanträge des Beschuldigten, es seien M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____ und V._____ in direkter und kontradiktorischer Konfrontation mit dem Beschuldigten zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen, werden abgewiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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10. Die Verfahrensanträge von C._____, es seien Dr. med. W._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie C._____ als Zeugen zu befragen, werden abgewiesen.“ N. Am 8. Dezember 2021 erneuerte der Beschuldigte die mit der Berufungserklärung vom 9. November 2020 gestellten Verfahrensanträge. O. Zur Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2021 vor dem Kantonsgericht erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Dr. Andreas Noll, Advokat Dr. Thomas Christen und Staatsanwalt Pascal Heinold. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen fest. C._____ bestand in materieller Hinsicht auf seinen Berufungsbegehren. Überdies stellte er den Beweisantrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten betreffend seine Arbeitsfähigkeit zu erstellen. Zudem begehrte er, die Liegenschaft in I._____ sei – gegen Entrichtung einer Zahlung von CHF 350'000.− sowie unter Übernahme der Hypotheken und der mit der Übertragung [des Gesamteigentumsanteils von B._____ an] der Liegenschaft verbundenen Kosten – in sein Alleineigentum zu überführen, sofern der Staatsanwalt und die amtliche Verteidigung des Beschuldigten zustimmten. Der Beschuldigte hielt an seinen Verfahrensanträgen gemäss der Berufungsklärung vom 9. November 2020 fest. Ausserdem stellte er den Beweisantrag, es seien X._____ (recte wohl: Y._____), Z._____(recte wohl: Aa._____), Ab._____, Ac._____ und Ad._____ als Entlastungszeugen zu befragen. Zudem beantragte er das Nachstehende: 1. Das Verfahren sei zur Durchführung der beantragten Konfrontationen und Befragungen der beantragten Entlastungszeugen auszustellen oder aber zufolge krasser Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren einzustellen. 2. Eventualiter sei folgenden Rechtsbegehren stattzugeben: 2.1 In Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte von sämtlichen Anklagevorwürfen kostenlos freizusprechen. 2.2 Es sei die Rechtskraft der Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils festzustellen. 2.3 In Aufhebung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei die Beschlagnahme der Liegenschaft in I._____ aufzuheben. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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2.4 In Aufhebung der Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils sei die Beschlagnahme aller beschlagnahmten Mieteinnahmen aufzuheben. Die Verfügungsbefugnis über das Mietzinskonto Nr. 4, lautend auf den Beschuldigten und C._____ bei der K._____bank, sei wieder zur ausschliesslichen Verfügung auf die Kontoinhaber zu übertragen. Demzufolge sei auch der Beschluss des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 ex tunc aufzuheben. 2.5 In Aufhebung der Dispositivziffern 7 – 9 des angefochtenen Urteils seien keine Ersatzforderungen anzuordnen. 2.6 Es seien sämtliche beim Beschuldigten und bei B._____ beschlagnahmten Unterlagen oder sonstigen Gegenstände in Aufhebung von Dispositivziffer 11 des angefochtenen Urteils an die jeweils Berechtigen zurückzugeben. 2.7 In Aufhebung der Dispositivziffer 12 des angefochtenen Urteils seien die Verfahrenskosten [des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Prozesses] zu Lasten des Staates zu verlegen. 2.8 In Aufhebung der Dispositivziffer 3 lit. b und lit. c [recte: 13 lit. b und lit. c] des angefochtenen Urteils sei dem Beschuldigten keine Rückzahlungsverpflichtung [bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung] aufzuerlegen. 2.9 Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. 2.10 Dem amtlichen Verteidiger sei eine Entschädigung gemäss Honorarnote vom 13. Dezember 2021 zuzusprechen.
Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten 1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall geben die Eintretensvoraussetzungen der Berufungen des Beschuldigten und von C._____ sowie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). 2. Ergänzend sei klargestellt, dass B._____ keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat zwar an der mündlichen Berufungsverhandlung eine Vollmacht von B._____ eingereicht. Dies ändert indes nichts daran, dass es an einem entsprechenden Rechtsmittel fehlt und daher auf die B._____ betreffenden Punkte nicht weiter einzugehen ist. B. Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens 1. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Folgerichtig kann die Berufung beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 402 N 1). 2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung vom 9. November 2020 das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 2, 3, 4, 10 und 13.a an. Die Berufungserklärung von C._____ vom 9. November 2020 beschränkt sich sinngemäss auf die Dispositivziffern 5, 6 und 9 des vorinstanzlichen Urteils. Die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2020 richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil daher hinsichtlich der Dispositivziffer 2 (Freisprüche), 3 (Einstellung des Verfahrens), 4 (Verzicht auf eine Ersatzforderung gegen F._____, E._____ und D._____), 10 (Löschung forensisch gesicherter Daten) und 13.a (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Die Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen. C. Allgemeines zum Berufungsverfahren 1. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz wie gezeigt eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (KGer SZ STK 2020 4 vom 25. August 2020 E. 1). Um dieser Pflicht nachzukommen, http://www.bl.ch/kantonsgericht
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genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz pauschal verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; CALAME, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). 2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). D. Zuständigkeit der Strafjustiz zur Beurteilung der Einziehung C._____ rügt, dem Strafgericht sei die Kompetenz zur Liquidation der einfachen Gesellschaft zwischen dem Beschuldigten (recte wohl: B._____) und ihm bezüglich der Liegenschaft in I._____ (Parzelle Nr. 2) nicht zugestanden. Die Klage (recte wohl: der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung) müsse für die Berechnung der Einziehungssumme, welche vorgängig zwingend die Liquidation der einfachen Gesellschaft voraussetze, an das Zivilgericht überwiesen werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Die strafrechtliche Einziehung geht allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen vor (vgl. BGE 119 Ib 64 E. 3b). Zuständig zur Beurteilung der Einziehung war aufgrund der von der Staatsanwaltschaft vorliegend beantragten Freiheitsstrafe von drei Jahren die Dreierkammer des Strafgerichts (§ 14 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 EG StPO). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Dreierkammer des Strafgerichts über die in Rede stehende Einziehung befunden hat. Somit erweist sich der Einwand als unbegründet, die Vorinstanz hätte die Sache in Bezug auf die Einziehung dem Zivilkreisgericht überweisen müssen. E. Antrag auf Bewilligung der Übernahme eines beschlagnahmten Gesamteigentumsanteils 1. C._____ beantragt, die Liegenschaft in I._____ sei – gegen Entrichtung einer Zahlung von CHF 350'000.− sowie unter Übernahme der Hypotheken und der mit der Übertragung [des http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Gesamteigentumsanteils von B._____ an] der Liegenschaft verbundenen Kosten – in sein Alleineigentum zu überführen, sofern der Staatsanwalt und die amtliche Verteidigung des Beschuldigten zustimmten. 2. Die in Rede stehende Liegenschaft befindet sich im Gesamteigentum von B._____ und C._____ (act. AA 69.01.003 ff.). Diese wurde zwecks Sicherstellung der Einziehung von Deliktserlösen beschlagnahmt (act. AA 69.00.001 ff.). Über deren Einziehung ist im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Eine Veräusserung des sichergestellten Gesamteigentumsanteils ist daher B._____ grundsätzlich nicht gestattet respektive hat sie heute keinen entsprechenden Rechtsanspruch. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Liegenschaft zu verwerten und der auf den Gesamteigentumsanteil von B._____ entfallende Nettoveräusserungserlös einzuziehen. Durch eine Veräusserung des Gesamteigentumsanteils von B._____ darf das Einziehungssubstrat auf jeden Fall nicht geschmälert werden. Vorliegend ist zu beachten, dass es sich bei der fraglichen Liegenschaft um ein Mehrfamilienhaus mit zwei 5 ½- Zimmerwohnungen, vier 4 ½-Zimmerwohnungen und drei Büros handelt. Die Grundstücksfläche beträgt 1'262 m2 (act. AA 69.01.003, AA 69.02.059, AA 69.02.065, AA 69.80.001, AA 69.45.373.3). Im Juni 2017 wurde diese Liegenschaft durch einen Immobilienmakler zum Preis von CHF 4'950'000.− zum Verkauf ausgeschrieben (act. AA 69.80.006 f.). Bei einem Ertragswert von CHF 4'950'000.− würde der Kapitalisierungszinssatz bei 4.1 % (CHF 201'960.− [Nettomietzinseinnahmen, act. AA 69.45.373.3] : CHF 4'950'000.− x 100) liegen, was im heutigen Negativzinsumfeld nicht als von vorneherein unrealistisch angesehen werden kann. Soweit aus den Akten ersichtlich, beträgt die hypothekarische Belastung der Liegenschaft CHF 2'650'000.−. Demnach scheint es nicht als ausgeschlossen, dass der auf die Verwertung des Gesamteigentumsanteils von B._____ entfallende Nettoerlös (unter Ausklammerung der Verwertungskosten) bei CHF 1'150'000.− ([CHF 4'950'000.− minus CHF 2'650'000.−] : 2) liegen könnte, zumal die Immobilienpreise in den letzten Jahren nochmals stark angezogen haben. Der Substanzwert beträgt prima vista unter Berücksichtigung des Landwerts und der Investitionen beim Umbau CHF 3'337'828.− (1'262 m2 x CHF 734.− [durchschnittlicher Quadratmeterpreis in I._____ in den Jahren 2019-21, https://www.statistik.bl.ch/web_portal/5_1_6) + CHF 2'650'022.− [Investitionen beim Umbau, act. AA 69.20.006] x 0.91 [Altersentwertung]). Bei Anwendung einer Substanzwertberechnung ergäbe sich für den Gesamteigentumsanteil von B._____ einen Preis von CHF 343'914.− ([CHF 3'337'828.− minus CHF 2'650'000.−] : 2), wobei allerdings zu beachten ist, dass bei dieser Berechnung der Restwert für das vorbestehende Gebäude ausser Acht gelassen worden ist. Dem Gesagten nach dürfte der Verkehrswert des Gesamteigentumsanteils von B._____ deshalb zwischen CHF 343'914.− und CHF 1'150'000.− liegen. Damit scheint es keineswegs als ausgeschlossen, dass dessen Verkehrswert die von C._____ hierfür angebotene Summe von CHF 350'000.− deutlich übersteigt. Bereits aus diesem Grund kann dem Antrag von C._____, die Liegenschaft in I._____ sei – gegen Entrichtung einer Zahlung von CHF 350'000.− sowie unter Übernahme der Hypotheken und der mit der Übertragung [des Gesamteigentumsanteils von B._____ an] der Liegenschaft verbundenen Kosten – in sein Alleineigentum zu überführen, keine Folge geleistet werden, http://www.bl.ch/kantonsgericht
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bestünde ansonsten doch die naheliegende Gefahr, dass bei einer Beschlagnahme des Betrags von CHF 350'000.− anstelle des Gesamteigentumsanteils von B._____ das Einziehungssubstrat beträchtlich verkürzt würde. Zudem kann auf das erst an der Berufungsverhandlung gestellte Begehren auch aus Gründen des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) nicht weiter eingegangen werden. Da die Übernahme des fraglichen Gesamteigentumsanteils durch C._____ nur zum Verkehrswert und unter ersatzweiser Beschlagnahme des Kaufpreises erfolgen könnte, müsste vorliegend ein Gutachten zum Verkehrswert der Liegenschaft eingeholt werden, was den bereits weit vorangeschrittenen Berufungsprozess unzulässig verzögern würde. F. Vorfragen a) Akteneinsicht Der Beschuldigte beantragt an der Berufungsverhandlung unter Vorfragen, das Verfahren sei wegen unzureichender Gewährung der Akteneinsicht auszustellen, und es sei nach genügender Vorbereitungszeit erneut zur Berufungsverhandlung zu laden. Zur Begründung macht er geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihm lediglich unvollständig Einsicht in die Akten gewährt, so fehle beispielsweise das Bundesgerichtsurteil 1B_26/2018 betreffend die Beschlagnahme der Liegenschaften. Nachdem an der Berufungsverhandlung hat festgestellt werden können, dass sich dieses Urteil bei den von der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten elektronisch zur Verfügung gestellten Akten befindet, hat er den eingangs erwähnten Antrag zurückgezogen. Somit kann dieses Begehren zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben werden. b) Verwertbarkeit und konkursrechtliche Mitwirkungspflichten 1.1 Der Beschuldigte verlangt, mit Ausnahme der Faszikel SD SVG (Ziff. 8 der Anklage, Geschwindigkeitsüberschreitung) und SD Q (Ziff. 5.7 der Anklage, Veruntreuung von Quellensteuern) seien sämtliche Aktenstücke und „inhaltliche Bezugnahmen darauf“ durch den Instruktionsrichter aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie danach zu vernichten; [eventualiter] für den Fall der Abweisung dieses Antrags sei das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwertbarkeit bzw. Siegelung der um Siegelung ersuchten Akten zu sistieren bzw. auszustellen; in jedem Falle seien diese zur Siegelung beantragten Akten so lange weder vom instruierenden Präsidenten zur Kenntnis zu nehmen, noch bei den anderen Mitgliedern des im Berufungsverfahren gebildeten oder noch zu bildenden Spruchkörpers (inkl. Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber) in Zirkulation zu setzen, als die Berufungsinstanz noch nicht definitiv in für das Berufungsverfahren massgebender Weise über die Frage der Verwertbarkeit entschieden hat und in jedem Falle sei über diese Anträge im Wege eines selbständig eröffneten, beschwerdefähigen Zwischenentscheids zu verfügen. Mit kantonsgerichtlicher Schlussverfügung vom 20. Mai 2021 wurden diese Verfahrensanträge http://www.bl.ch/kantonsgericht
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abgewiesen. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 wiederholte der Beschuldigte diese Begehren, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen in der genannten Verfügung konkret auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund kann vorab auf die betreffenden Ausführungen in dieser Verfügung verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich insoweit als Hervorhebungen und Ergänzungen. 1.2 Zur Begründung stellt sich der Beschuldigte zusammengefasst auf den Standpunkt, das Strafverfahren sei grundsätzlich durch die Anzeige des Konkursamtes Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2013 ausgelöst worden. Diese Anzeige habe sich auf die anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme des Beschuldigten erlangten Kenntnisse in Bezug auf den bei der Gründung der Ae._____ AG als Sacheinlage eingebrachten Porsche gestützt. Bei dieser Einvernahme habe das Konkursamt den Beschuldigten auf die strafbewährte Auskunftspflicht gemäss Art. 222 SchKG hingewiesen. Weil damit die Selbstbelastungsfreiheit verletzt worden sei, dürften die vom Konkursamt erhobenen Beweise nicht verwertet werden. Ebenso seien die im Strafverfahren dadurch erlangten weiteren Beweise als „fruit-of-the-poisonous-tree“ unverwertbar. 2.1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1 – 2 StPO). Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO). Diese Regel wurde bereits vor dem Erlass der StPO sinngemäss von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Rechtsgleichheitsgebot der Bundesverfassung abgeleitet (BGE 142 IV 207 E. 8.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (fortan: EGMR) übereinstimmt, gewährleistet auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Grundsatz des „fair trial“) im Strafprozess ein (ungeschriebenes) Schweigerecht und ein Recht, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen (BGE 144 I 126 E. 4.1; 142 IV 207 E. 8.3). Im Konkursverfahren ist der Schuldner nach Art. 222 Abs. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (vgl. auch Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 323 Ziff. 4 StGB). 2.2 Bei der Normierung von Art. 222 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine konkursrechtliche Spezialbestimmung, welche allgemeinen strafprozessualen Regelungen, wie dem Selbstbelastungsprivileg, vorgeht. Diese ist aufgrund von Art. 190 BV für das Kantonsgericht verbindlich, soweit sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht steht (BGE 140 II 384 E. 3.3.1). 2.3 Nachfolgend ist zu beurteilen, ob die konkursrechtliche Auskunftspflicht durch die Selbstbelastungsfreiheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Einschränkung erfährt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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2.3.1 Der historische Grund für das strafprozessuale Schweigerecht liegt im Schutz vor der folternden Inquisition und anderen notorischen Missbräuchen von Strafverfolgungsorganen. Gegenwärtig besteht der Zweck des Verbots von Zwang zur Selbstbezichtigung weiterhin darin, die Beschuldigten vor menschenrechtswidrigen Verhörpraktiken zu schützen. Auch der EGMR hat hauptsächlich dies vor Augen, wenn er ausführt, das Selbstbelastungsverbot solle vor ungerechtfertigtem bzw. missbräuchlichem Zwang („coercition abusive“) durch die Strafbehörden schützen. In Wirklichkeit geht es also offensichtlich nicht um die Aussagepflicht als solche, sondern um die Modalitäten ihrer Durchsetzung. (Nur) insoweit sind die in der strafrechtlichen Diskussion vorgebrachten Bedenken begründet: Wird eine Aussagepflicht mit Folter erzwungen, so führt dies erfahrungsgemäss oft dazu, dass wahrheitswidrige Aussagen gemacht werden. Deshalb sind solche Mittel mit Recht verboten, denn sie laufen dem Ziel der Wahrheitsfindung zuwider (SEILER, Das (Miss-)Verhältnis zwischen strafprozessualem Schweigerecht und verwaltungsrechtlicher Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, in: recht 2005, S. 19). Das Selbstbelastungsprivileg dient somit letztlich dem Zweck, Justizirrtümer zu vermeiden und so ein faires Verfahren sicherzustellen (EGMR i.S. J.B. c. Suisse vom 3. Mai 2001 [requête no 31827/96]; EGMR i.S. Murray c. Royaume-Uni vom 8. Februar 1996 [requête no 18731/91]). Dieser Sinngehalt ist bei der Bestimmung des Umfangs der Selbstbelastungsfreiheit stets im Auge zu behalten. 2.3.2 Nach der Auffassung des EGMR gelten die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK nicht absolut (statt vieler: EGMR i.S. Al-Dulimi et Montana Management Inc. c. Suisse vom 26. November 2013 [requête no 5809/08], § 124). Der EMGR hat ausdrücklich festgestellt, dass die durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Selbstbelastungsfreiheit kein absolutes Recht darstellt (EGMR i.S. Savic c. Autriche vom 15. September 2020 [requêtes nos 10487/16 et 10502/16], § 20). Im Entscheid i.S. Jalloh c. Allemagne [requête no 54810/00] vom 11. Juli 2006 hat der EGMR entschieden, eine Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit könne nur angenommen werden, wenn das Verfahren insgesamt nicht mehr als fair erscheint. Entscheidend sei, ob das Verfahren bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung gegen das Interesse des Beschuldigten an der rechtmässigen Beweisbeschaffung insgesamt betrachtet fair gewesen ist (DANNECKER, Konturierung prozessualer Gewährleistungsgehalte des nemo tenetur-Grundsatzes anhand der Rechtsprechung des EGMR, in: ZSTW 2015 S. 993). Als massgebende Abwägungskriterien betrachtet der EGMR die Art und das Ausmass des Zwangs, der zur Erlangung der Beweise angewendet wurde; das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der betreffenden Straftat und der Bestrafung des Täters; das Bestehen angemessener Verfahrensgarantien und die tatsächliche Verwendung der betreffenden Beweismittel (EGMR i.S. Jalloh c. Allemagne, a.a.O., § 117). 2.3.3 Aus der Rechtsprechung des EGMR folgt weiter, dass das Selbstbelastungsprivileg nicht per se die Anwendung von Zwangsmitteln zur Informationsgewinnung ausserhalb des Strafverfahrens gegen die betroffene Person verbietet (EGMR i.S. Saunders c. Royaume-Uni http://www.bl.ch/kantonsgericht https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22appno%22:[%2254810/00%22]}
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vom 17. Dezember 1996 [requête no 19187/91], § 67; EGMR i.S. Weh c. Autriche vom 8. April 2004 [requête no 38544/97], § 44; EGMR i.S. Ibrahim and Others c. Royaume-Uni vom 16. Dezember 2014 [requêtes nos 50541/08 et al.], § 267). So hat der EGMR festgestellt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensdeklaration gegenüber den Steuerbehörden die Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht tangiert, obwohl die Nichteinhaltung dieser Pflicht mit einer Strafe belegt und der Betroffene wegen Falschdeklaration mit einer Geldstrafe belegt wurde. Dass er möglicherweise gelogen habe, um die Finanzbehörden an der Aufdeckung von Verhaltensweisen zu hindern, die möglicherweise zu einer Strafverfolgung führen könnten, reiche nicht aus, um die Selbstbelastungsfreiheit anzurufen (EGMR i.S. Allen c. Royaume-Uni vom 10. September 2002 [requête no 76574/01], § 1). Auskunftspflichten gegenüber Behörden sind in den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten verbreitet und können ein breites Spektrum von Themen betreffen, etwa die Pflicht, in bestimmten Situationen der Polizei gegenüber seine Identität offenzulegen, was die Selbstbelastungsfreiheit nicht verletzt (EGMR i.S. Vasileva c. Danmark vom 25. September 2003 [requête no 52792/99] § 34; zum Ganzen: EGMR i.S. Savic c. Autriche vom 15. September 2020 [requêtes nos 10487/16 et 10502/16], § 22). Im Weiteren hat der EGMR hervorgehoben, dass Beweismittel, die unabhängig vom Willen des Beschuldigten existieren, nicht vom Schutzbereich des nemo tenetur-Grundsatzes umfasst sind. Solche Beweismittel dürfen selbst dann verwertet werden, wenn sie durch gegen den Beschuldigten angewendeten Zwang erlangt wurden (EGMR i.S. Saunders c. Royaume- Uni, a.a.O., § 69). Der EGMR nimmt also Dokumente (und andere körperliche Beweismittel), die unabhängig vom Willen des Beschuldigten bestehen, vom Schutz des Selbstbelastungsprivilegs explizit aus. Ihre (aktive) Herausgabe kann erzwungen werden, und sie dürfen trotz des Zwangs zur selbstbelastenden Herausgabe verwertet werden (DANNECKER, a.a.O., S. 1000 f.). So verletzt etwa die Pflicht zur Herausgabe von Geschäftsbüchern, deren Führung und Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben ist, die Selbstbelastungsfreiheit nicht (DANNECKER, a.a.O., S. 1009). 2.3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient das Verfahrensrecht dazu, auf eine faire Weise die Realisierung des materiellen Rechts zu ermöglichen. Es würde gegen das Gebot der praktischen Konkordanz von Verfassungsinteressen verstossen, das Anliegen des Schutzes der Verfahrensparteien zu verabsolutieren, und dafür das ebenfalls verfassungsrechtliche Anliegen der Wirksamkeit des materiellen Rechts zu vereiteln. Entscheidend ist, dass keine „coercition abusive“ ausgeübt wird, wie dies der EGMR wiederholt formuliert hat. Es ist mithin ein angemessener Ausgleich der verschiedenen Interessen anzustreben, um auf eine faire Weise die materielle Wahrheit zu erforschen, was sachgerechte Anpassungen des grundsätzlich anwendbaren nemo-tenetur-Grundsatzes an die jeweilige konkrete Situation zulässt bzw. gebietet (BGE 140 II 384 E. 3.3.5). 2.4 Nachfolgend sind die Selbstbelastungsfreiheit und die strafbewehrte konkursrechtliche Auskunftspflicht in eine praktische Konkordanz zu bringen. http://www.bl.ch/kantonsgericht https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22appno%22:[%2219187/91%22]} https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22appno%22:[%2238544/97%22]} https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22appno%22:[%2250541/08%22]} https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22appno%22:[%2276574/01%22]} https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22appno%22:[%2252792/99%22]}
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Die Verpflichtung des Gemeinschuldners zur vollständigen Auskunft über seine Vermögensgegenstände gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG bildet ein essenzielles Element eines Konkursverfahrens. Für eine sachgerechte und effiziente Durchführung des Konkursverfahrens sind die Gläubiger und die Konkursbehörden auf die Mithilfe des Gemeinschuldners als wichtigster Informationsträger angewiesen, da einzig er den vollständigen Überblick über seine Vermögenswerte hat (LUSTENBERGER/SCHENKER, Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 222 N 5; VOUILLOZ, Commentaire romand LP, 1. Aufl. 2005, Art. 222 N 3). Der Zweck der Offenlegungspflicht besteht darin, sicherzustellen, dass kein vorhandener Vermögenswert des Gemeinschuldners verborgen bleibt, um die zentrale Aufgabe des Konkursverfahrens, die Verteilung des Eigentums des Gemeinschuldners, gerecht durchführen zu können. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die strafbewehrte Auskunftspflicht in Art. 222 Abs. 1 SchKG geschaffen. Ohne die Strafbewehrung wäre diese Auskunftspflicht weitgehend zahnlos. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Strafandrohung gemäss Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB bei einer konkursamtlichen Befragung anders als bei der Einvernahme eines Beschuldigten im Strafverfahren offenkundig anderen als Strafverfolgungszwecken dient und damit nicht intentional auf eine Selbstbelastung gerichtet ist. Sie zielt lediglich darauf ab, den Gemeinschuldner zur Offenlegung aller seiner Vermögenswerte anzuhalten. Es ist kaum vorstellbar, dass der Gemeinschuldner Vermögenswerte aufgrund deren Strafbewehrung nennt, die gar nicht zur Konkursmasse gehören. Und selbst wenn er solches tun würde, hätte dies gegebenenfalls bloss eine Aussonderungsklage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG zur Folge. Unter den dargestellten Umständen kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die konkursrechtliche Auskunftspflicht einem ungerechtfertigten Zwang gleichkommt. Die Auskunftspflicht gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG vermag folglich keine grundlegenden menschenrechtlichen Bedenken zu wecken. Erwähnt sei, dass gerade bei einem Konkurs einer Ein- Mann-Kapitalgesellschaft, wie es vorliegend der Fall ist, der Unternehmer die Schulden der Gesellschaft hinter sich lassen und einen Neustart beginnen kann. Im Gegenzug für dieses Privileg soll er jedoch auch die entsprechenden Auskünfte über die Vermögenswerte der konkursiten Gesellschaft erteilen und zwar ungeachtet davon, dass sich der unredliche Unternehmer durch seine Angaben allenfalls einem Strafverfahren aussetzen könnte. Auf jeden Fall überwiegt in allen Konkursfällen das Interesse der Konkursgläubiger, die notwendigen Angaben vom Gemeinschuldner als wichtigsten Informationsträger zu erlangen, um auf die gesamte Konkursmasse zugreifen zu können. Zu guter Letzt sei angefügt, dass effiziente Konkursverfahren, welche die Befriedigung der Konkursgläubiger aus dem gesamten verwertbaren Vermögen des Gemeinschuldners erlauben, zu einem funktionierenden Wirtschaftswesen gehören und damit offensichtlich im öffentlichen Interesse liegen. Im Lichte all dessen folgt, dass die strafbewehrte Auskunftspflicht im Konkursverfahren ein angemessenes Mittel für die ordnungsmässige Abwicklung des Konkursverfahrens darstellt und damit zulässig ist. Entsprechende von einem Gemeinschuldner in einem konkursamtlichen Verfahren gemachte Aussagen sind daher in einem Strafverfahren verwertbar. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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An dieser Stelle sei angemerkt, dass auch im Steuer- und Umweltrecht gleichartige Mitwirkungspflichten wie im Konkursverfahren gelten. So sind etwa Steuerpflichtige verpflichtet, korrekte Steuererklärungen auszufüllen (vgl. Art. 124 Abs. 2 DGB). Häufig lassen sich aber aus einer Steuererklärung Rückschlüsse auf eine in der Vorperiode begangene, strafbare Steuerhinterziehung ableiten. Mit der Einreichung der Steuererklärung belastet sich also der Steuerpflichtige auch in strafrechtlicher Beziehung (SEILER, a.a.O., S. 12 f.). Würde die Selbstbelastungsfreiheit absolut gelten, wäre die Durchführbarkeit von praktikablen Steuer- und Umweltrechtverfahren ernsthaft in Frage gestellt. Auch dies verdeutlicht, dass eine uneingeschränkte Anwendung der Selbstbelastungsfreiheit nicht angezeigt ist. 2.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen folgt, dass die vom Beschuldigten am 4. September 2013 nach Hinweis auf die einschlägigen Strafbestimmungen dem Konkursamt Basel-Landschaft (fortan: Konkursamt) erteilten Auskünfte und eingereichte Eröffnungsbilanz der Ae._____ AG per 1. Januar 2013 keinem Verwertungsverbot unterliegen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz gar nicht auf die vom Beschuldigten gegenüber dem Konkursamt gemachten Aussagen abgestellt hat. 3. Selbst jedoch wenn die Aussagen des Beschuldigten beim Konkursamt und die dort eingereichten Unterlagen als nicht verwertbar zu qualifizieren wären, würde dies dem Beschuldigten nicht helfen. 3.1.1 Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO erhoben wurden, in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz selbst bestimmte Beweise als nicht verwertbar bezeichnet. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung dürfen Beweise, welche die Behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Hat ein Beweis, der nach der genannten Bestimmung nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, so ist dieser nach Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (BGE 141 IV 20 E. 1.2.3). Von einer Fernwirkung kann indes nicht gesprochen werden, wenn der unverwertbare Beweis nicht kausal für den zweiten Beweis war, denn dann besteht kein Grund für eine Unverwertbarkeit des zweiten Beweises. Eine Fernwirkung ist auch zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den unverwertbaren ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.2 u. 3.3.3; BGer 1B_572/2021 vom 5. November 2021 E. 2.2; 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.4). 3.1.2 Zunächst sei auf den Entscheid des EGMR i.S. Bloise c. France vom 11. Juli 2019 (requête no 30828/13) hingewiesen. Der beurteilte Fall betrifft ein Strafverfahren gegen den http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Beschuldigten Auguste Bloise, Geschäftsführer einer Gesellschaft, wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung („abus de biens sociaux“). Auguste Bloise gestand während des Polizeigewahrsams teilweise den Tatvorwurf. Dem Beschuldigten war jedoch vorgängig weder ein Anwalt zur Seite gestellt noch ist er über das Recht der Selbstbelastungsfreiheit („le droit de ne pas s’incriminer soi-même“) aufgeklärt worden. Der EGMR hat festgestellt, dass die französischen Gerichte in ihren Urteilen nicht auf die Aussagen des Beschuldigten während des Polizeigewahrsams, sondern auf andere Beweise abgestellt hätten und das Verfahren insgesamt fair gewesen sei. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK hat der EGMR daher verneint. 3.2 Im vorliegenden Fall reichte das Konkursamt am 2. Dezember 2013 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die offiziellen und allfälligen faktischen Organe der Ae._____ AG ein. Zur Begründung führte es insbesondere aus, gemäss der vom Beschuldigten unterbreiteten Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2013 führe die Ae._____ AG unter der Bilanzposition „Mobile Sacheinlagen“ einen Wert von CHF 100'000.− auf. Laut Gründungsunterlagen (Öffentliche Urkunde über die Gründung der Ae._____ AG vom 13. Dezember 2011 sowie Sacheinlagevertrag vom 13. Dezember 2011) bilde das Fahrzeug der Marke Porsche, Panamera Diesel, Limousine, Jahrgang 2011, Gegenstand einer Sacheinlage. Anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme habe es festgestellt, dass dieses Fahrzeug bei der Firma Af._____ AG mit Vertrag vom 8. Dezember 2011 geleast worden sei. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei dieses Fahrzeug nicht mehr im Besitze der Konkursitin gewesen. Als Beilagen reichte das Konkursamt das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Ax._____ vom 28. August 2013 (Nr. 30 13 691), das Einvernahmeprotokoll Nr. 9 vom 4. September 2013 mit dem Beschuldigten, das provisorische Forderungseingabeverzeichnis im Konkurs über die Ae._____ AG vom 2. Dezember 2013 sowie die Gründungsunterlagen und die Bilanz der Ae._____ AG per 1. Januar 2012 ein (act. SD Ae._____ 01.01.001 ff.). 3.3.1 Wie es sich mit der Verwertbarkeit der durch die konkursamtliche Einvernahme des Beschuldigten vom 4. September 2013 erlangten Beweismittel verhält, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dem Beschuldigten im Konkursverfahren ein Schweigerecht zugestanden wäre sowie die von ihm dort gemachten Aussagen und eingereichten Beweismittel wegen unterbliebener Belehrung über dieses Recht unverwertbar wären, würde dies einer Wiederholung der Einvernahme des Beschuldigten unter vorgängiger Aufklärung über das Aussageverweigerungsrecht nicht entgegenstehen. Die Zulässigkeit der Wiederholung der Beweisabnahme ist selbst bei Vorliegen einer absoluten Unverwertbarkeit des Erstbeweismittels zulässig (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Demgemäss sind die vom Beschuldigten nach der Belehrung über das Recht zur Verweigerung der Aussage und der Mitwirkung im Strafverfahren gemachten Depositionen verwertbar. Zudem durfte die Staatsanwaltschaft weitere Beweismittel erheben, wenn dies ohne die Aussagen des Beschuldigten bei der konkursamtlichen Befragung und die von ihm dabei eingereichten Unterlagen möglich gewesen wäre. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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3.3.2 Das vorinstanzliche Urteil beruht hinsichtlich der vom Konkursamt angezeigten Schwindelgründung bei der Ae._____ AG auf folgenden Sachbeweisen: dem Leasingantrag des Beschuldigten an die Af._____ AG vom 27. September 2011 (act. SD Ae._____ 70.05.007), dem Kaufvertrag zwischen der Ag._____ AG und dem Beschuldigten vom 3. November 2011 (act. SD Ae._____ 70.01.008), dem Leasingvertrag zwischen dem Beschuldigten und der Af._____ AG vom 7. Dezember 2011 (act. SD Ae._____ 70.05.010), dem Kaufvertrag zwischen der Ag._____ AG und der Af._____ AG vom 8. Dezember 2011 (act. SD Ae._____ 70.05.020), dem Sacheinlagevertrag vom 13. Dezember 2011 (act. SD Ae._____ 40.01.012 f.), dem Gründungsbericht vom 13. Dezember 2011 (act. SD Ae._____ 40.01.014), der Errichtungsurkunde vom 13. Dezember 2011 (act. SD Ae._____ 40.01.006 ff.), der Anmeldung der Ae._____ AG beim Handelsregisteramt vom 13. Dezember 2011 (act. SD Ae._____ 40.01.004) sowie dem Handelsregisterauszug über die Ae._____ AG (act. SD Ae._____ 40.01.002). Diese Unterlagen gelangten aufgrund von Editionsverfügungen bzw. eines Auskunftsersuchens der Staatsanwaltschaft in die Untersuchungsakten (act. SD Ae._____ 40.01.001, SD Ae._____ 70.01.001 ff., SD Ae._____ 70.05.001 ff.). Die betreffenden Untersuchungshandlungen drängten sich bereits aufgrund der ohne jegliche Mitwirkung des Beschuldigten wahrnehmbaren äusseren Umstände im vorliegenden Fall auf. Die Ae._____ AG wurde am 14. Dezember 2011 mit einem vollliberierten Aktienkapital von CHF 100'000.− gegründet (act. SD Ae._____ 40.01.000 ff.). Bereits am 28. August 2013 musste das Konkursgericht über diese Gesellschaft den Konkurs eröffnen (act. SD Ae._____ 01.01.004 ff.). Gemäss dem Konkursverzeichnis vom 2. Dezember 2013 wurden Forderungen von insgesamt knapp CHF 220'000.− angemeldet (act. SD Ae._____ 01.01.017 ff.). Am 24. September 2014 musste das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt werden (act. SD Ae._____ 40.01.000 ff.). Wegen des in Relation zum Gesellschaftskapital auffallend hohen Betrags der angemeldeten Konkursforderungen hätte die Staatsanwaltschaft in objektiver Hinsicht allen Grund zur Annahme gehabt, dass die Gesellschaft bereits längere Zeit vor der Konkurseröffnung überschuldet war und eine Anzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR unterlassen haben könnte. Aufgrund dieser klaren Verdachtslage wäre es für die Staatsanwaltschaft auf jeden Fall im Vordergrund gestanden, die Bilanzposition „Geschäftsfahrzeuge“ als einziges namhaftes Aktivum in der Bilanz der Ae._____ AG näher zu untersuchen, zumal bei Sacheinlagegründungen notorischerweise gehäuft Schwindeleien stattfinden. Bei einer entsprechenden Prüfung hätte die Staatsanwaltschaft fraglos festgestellt, dass der erwähnte Porsche vom Beschuldigten bloss geleast war und daher von ihm lediglich zum Schein als Sacheinlage zur Liberierung des Aktienkapitals der Ae._____ AG verwendet wurde. In der Folge hätte die Staatsanwaltschaft jegliche Veranlassung gehabt, abzuklären, ob sich der Beschuldigte in weiteren Fällen bei der Ae._____ AG oder anderen Gesellschaften unrechtmässig verhalten haben könnte. Gerade weil das Phänomen der Wegwerfgesellschaften bei der Staatsanwaltschaft zweifelsohne bekannt ist, drängten sich entsprechende Untersuchungen bei den Gesellschaften auf, an welchen der Beschuldigte namhaft beteiligt war bzw. die Geschäfte führte. Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, dass die vorliegend massgebenden Beweise – im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit – auch ohne http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Mitwirkung des Beschuldigten erhoben worden wären. Demnach steht der Verwertbarkeit des von der Vorinstanz für die Schuldsprüche herangezogenen Beweismaterials nichts entgegen. Die vom Beschuldigten beim Konkursamt gemachten Aussagen und eingereichten Unterlagen waren somit im Streitfall für die Beweiserhebung nicht notwendig. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der konkursamtlichen Befragung vom 4. September 2013 und die vom Konkursamt der Staatsanwaltschaft übermittelten Aktenstücke können somit nicht als „conditio sine qua non“ für die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren angesehen werden. Demnach sind sämtliche von der Vorinstanz verwendeten Beweismittel verwertbar. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass sich für das Konkursamt eine Anzeige auch aufgedrängt hätte, wenn der Beschuldigte im konkursamtlichen Verfahren von Anfang an jegliche Aussage und Mitwirkung verweigert hätte. Wie bereits erwähnt, hatte die Ae._____ AG nur einen kurzen Bestand, und die Summe der angemeldeten Konkursforderungen im Verhältnis zum Gesellschaftskapital war auffallend hoch. Allein dies begründete einen dringenden Verdacht, dass die Gesellschaft bereits längere Zeit vor der Konkurseröffnung überschuldet gewesen sein und eine rechtzeitige Anzeige an den Konkursrichter unterlassen haben könnte. Die Annahme eines solchen Verdachts hätte sich für das Konkursamt umso mehr aufgedrängt, als es auch schon über die Ah._____ GmbH, bei welcher der Beschuldigte ebenfalls wie bei der vorgenannten Gesellschaft alleiniges Organ war, im Jahre 2013 den Konkurs abwickeln musste (act. AA 54.01.001 ff.). Somit ist davon auszugehen, dass auch ohne die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der konkursamtlichen Befragung vom 4. September 2013 und die dabei eingereichten Unterlagen zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Anzeige durch das Konkursamt erfolgt wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt spricht nichts gegen die Verwertbarkeit der in Rede stehenden Beweismittel. 3.3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz ohnehin lediglich auf die von der Staatsanwaltschaft und von ihr selbst erhobene Beweise, die ohne Mitwirkung des Beschuldigten gewonnen wurden, abgestellt. Der Beschuldigte hatte sowohl im Vorverfahren als auch in den gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu den Tatvorwürfen und Beweismitteln zu äussern. Insgesamt erscheint das Verfahren als fair, weshalb auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR der Verwertung der von der Vorinstanz angeführten Beweismittel nichts entgegensteht. 3.3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die in Rede stehenden Beweismittel verwertbar sind. Demnach erweist sich der Antrag des Beschuldigten, es seien mit Ausnahme der Faszikel SD SVG und SD Q sämtliche Aktenstücke und „inhaltliche Bezugnahmen darauf“ durch den Instruktionsrichter aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie danach zu vernichten, als unbegründet und ist daher abzuweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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4.1 Der Beschuldigte verlangt für den Fall der Abweisung des Begehrens betreffend die Verwertbarkeit bzw. Siegelung der besagten Aktenstücke, es sei das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwertbarkeit bzw. Siegelung der um Siegelung ersuchten Akten zu sistieren bzw. auszustellen. 4.2 Das Rechtsmittelverfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (vgl. Art. 314 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO; BGer 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2). Die Sistierung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigt sich mit Blick auf ein anderes Verfahren nur dann, wenn das Urteil im anderen Verfahren für den weiteren Gang des in Frage stehenden Rechtsmittelverfahrens unentbehrlich ist (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 314 N 12). Die Sistierung eines Rechtsmittelverfahrens ist in Anbetracht des Beschleunigungsgebots nur mit Zurückhaltung anzuordnen (vgl. BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.3). Der Beschuldigte legt weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass im streitgegenständlichen Berufungsverfahren das Abwarten eines allfälligen Entscheids des Bundesgerichts betreffend die Verwertbarkeit bzw. die Siegelung der um Siegelung ersuchten Akten unentbehrlich ist. Somit erweist sich die vorliegende Berufungssache als spruchreif. Zudem erscheint eine Sistierung auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als nicht angebracht, da das Strafverfahren gegen den Beschuldigten bereits am 3. Dezember 2013, d.h. vor über acht Jahren, eröffnet worden ist (act. AA 90.01.001) und an den zügigen Fortgang des Strafverfahrens umso strengere Anforderungen gestellt werden, je länger dessen Eröffnung zurückliegt. Mithin ist auch das [Eventual-]Begehren, es sei für den Fall der Abweisung des Antrags betreffend die Verwertbarkeit bzw. Siegelung der besagten Aktenstücke das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwertbarkeit bzw. Siegelung der um Siegelung ersuchten Akten zu sistieren bzw. auszustellen, als unbegründet abzuweisen. 4.3 Zufolge der Verwertbarkeit der zur Diskussion stehenden Aktenstücke steht überdies der Antrag, es seien die zur Siegelung beantragten Akten so lange weder vom instruierenden Präsidenten zur Kenntnis zu nehmen, noch bei den anderen Mitgliedern des im Berufungsverfahren gebildeten oder noch zu bildenden Spruchkörpers (inkl. Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber) in Zirkulation zu setzen, als die Berufungsinstanz noch nicht definitiv in für das Berufungsverfahren massgebender Weise über die Frage der Verwertbarkeit entschieden hat, als unbegründet da und ist daher abzuweisen. 4.4 Der Beschuldigte verlangt überdies, es sei über die besagten Anträge in Form eines selbständig eröffneten, beschwerdefähigen Zwischenentscheids zu verfügen. Über aufgeworfene Vorfragen entscheidet das gesamte Gericht in Form eines einfachen verfahrensleitenden Entscheids. Die Begründung erfolgt im Endentscheid (KGer GR SK1 17 21 vom 12. Dezember 2017 E. 4.1). Der vorerwähnte Verfahrensantrag ist somit abzuweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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c) Verwertbarkeit und Zeugentüchtigkeit Der Beschuldigte beantragte mit der Berufungserklärung, es sei die Einvernahme (recte: das Protokoll der Einvernahme) mit L._____ vom 20. Februar 2015 aus den Akten zu entfernen. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde mangels Begründung darauf nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erneuert der Beschuldigte diesen Antrag. Er unterlässt es jedoch auch in dieser Eingabe wie an der Berufungsverhandlung, sein Begehren näher zu begründen, weshalb erneut darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn indessen auf die vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgetragene Begründung abzustellen wäre, vermöchte dies dem Beschuldigten nichts zu helfen. Vor der Vorinstanz trug er vor, die besagte Einvernahme sei unverwertbar, weil L._____ bekundet habe, er sei in den Universitären Psychiatrischen Kliniken und könne daher der Einvernahme nicht folgen. Nach der Praxis des Bundesgerichts gelten Menschen mit geistigen Störungen insoweit als zeugentüchtig, als ihre Wahrnehmungsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird (BGE 118 Ia 28 E. 1c). L._____ erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Februar 2015 als Auskunftsperson auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand zunächst, nicht im Stande zu sein, Aussagen zu machen. Er berichtete jedoch in der Folge ausführlich über seinen Gesundheitszustand und erteilte umfassend zur Sache Auskunft (act. AA 10.01.065 ff.). Die Antworten von L._____ sind weder unklar noch inadäquat. Darum liegen keine Anhaltspunkte vor, welche seine Zeugentüchtigkeit als fraglich erscheinen lassen. Demzufolge sind diese als prinzipiell verwertbar zu qualifizieren, weshalb das Protokoll der Einvernahme von L._____ vom 20. Februar 2015 nicht aus den Akten zu entfernen ist. d) Verwertbarkeit und Konfrontationsrecht 1. Der Beschuldigte begehrte mit der Berufungserklärung weiter für den Fall der Abweisung des Begehrens, das Protokoll der Einvernahme von L._____ vom 20. Februar 2015 sei aus dem Recht zu weisen, L._____ sei in direkter und kontradiktorischer Konfrontation mit dem Beschuldigten zur Sache zu befragen und deshalb zur Hauptverhandlung vorzuladen. Der Beschuldigte beantragte überdies mit der Berufungserklärung, es seien M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____ und V._____ in direkter und kontradiktorischer Konfrontation mit dem Beschuldigten zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurden diese Anträge abgewiesen. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 stellte der Beschuldigte dieses Begehren nochmals und rügt eine Verletzung des durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Konfrontationsrechts. Er macht insbesondere geltend, der Konfrontationsanspruch bezwecke, die Glaubhaftigkeit eines Belastungszeugen auf die Probe zu stellen. Werde dieses Recht lediglich im Vorverfahren im Rahmen des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO gewährt, so könnten die Gerichte diese nicht sachgerecht beurteilen. Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt er zudem vor, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK räume ihm das Recht ein, ausreichend Zeit und http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu haben. Für das Stellen von Ergänzungsfragen sei ihm nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden, da er diese gleich anlässlich der Einvernahme des Belastungszeugen habe stellen müssen. 2.1 Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, dass die Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren das Teilnahme- und Konfrontationsrecht respektiert hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 [Urt. SG] E. I/5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist Folgendes anzumerken: 2.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2). Diese Möglichkeit kann im Moment der belastenden Aussage oder erst später gewährt werden (EGMR i.S. Lucà c. Italie vom 27. Februar 2001 [requête no 33354/96], § 39). Im Übrigen verlangt Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK die Gelegenheit zur Befragung des Belastungszeugen nur in Fällen, in denen dessen Aussagen für die Feststellung der Schuld entscheidend sind (BIGLER, in: Convention européenne des droits de l'homme, Kommentar, 2018, Art. 6 N 223; EGMR i.S. Lucà c. Italie vom 27. Februar 2001, a.a.O., § 40). Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1 StPO, Art. 108 StPO, Art. 146 Abs. 4 StPO und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 6B_249/2021 vom 13. September 2021 E. 1.1.1). Auf die Teilnahme an der Einvernahme eines Belastungszeugen kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann und der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht eine Wiederholung der Beweiserhebung ausschliesst (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.1). 2.3 Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels http://www.bl.ch/kantonsgericht
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für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Diese Bestimmung verankert eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH SB200266 vom 30. März 2021 E. II/2.2). Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO dann zu erfolgen, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme indessen nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_249/2021 vom 13. September 2021 E. 1.1.2). 3. Vorliegend wurden die Einvernahmen von N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, T._____, U._____, V._____ sowie L._____ in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt und die Verteidigung hatte dabei hinreichend Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (act. AA 10.01.063 ff., AA 10.01.071 ff., AA 10.01.111 ff., AA 10.01.133 ff., AA 10.01.147 ff., AA 10.01.155 ff., AA 10.01.280 ff., AA 10.01.291 ff., AA 10.01.325 ff.). Die Befragungen von M._____ wurden sodann in Gegenwart des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung vorgenommen, und es wurde dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen (act. AA 10.01.001 ff., AA 10.01.019 ff., AA 10.01.248 ff.). Entsprechend besteht gestützt auf das wie erwähnt lediglich einmalig zu gewährende Konfrontationsrecht kein Anspruch auf erneute Einvernahme der genannten Personen im Rahmen der Berufungsverhandlung. Im Weiteren haben der Beschuldigte und dessen Verteidigung auf die Teilnahme an der Einvernahme von S._____ verzichtet (act. AA 10.01.210), weshalb insoweit keine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend gemacht werden kann. Ergänzend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es hier schon an der Voraussetzung der Notwendigkeit unmittelbarer Kenntnis der Aussagen der besagten Personen fehlt: Denn zum einen handelt es sich in casu gerade nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Zum anderen ist weder substanziiert dargetan noch erkennbar, inwiefern es bei der Würdigung der entsprechenden Beweismittel in entscheidender Weise auf die Art der Präsentation der befragten Personen ankommen sollte. Zurückzuweisen ist überdies die sinngemässe Rüge des Beschuldigten, anlässlich der betreffenden Einvernahmen sei nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um das Konfrontationsrecht angemessen ausüben zu können. Der Beschuldigte begnügt sich damit, pauschal geltend zu machen, es habe bei den Befragungen an der nötigen Zeit für das Stellen von Ergänzungsfragen gefehlt. Er unterlässt es indes konkret darzulegen, welche Ergänzungsfragen er wegen Zeitmangels nicht hat anbringen können. Es ist somit nicht substanziiert dargetan und überdies auch nicht ersichtlich, dass die Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten unzulässig beschränkt war. Im Ergebnis ist http://www.bl.ch/kantonsgericht
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daher festzuhalten, dass die Verwertung der in Rede stehenden Einvernahmen unter dem Aspekt des Teilnahmerechts und des Konfrontationsanspruchs nicht zu beanstanden sind. G. Beweisergänzungsanträge a) Einvernahme von M._____ und N._____ zu einzelnen Bartransaktionen 1. An der Berufungsverhandlung verlangt der Beschuldigte, M._____ und N._____ seien als Entlastungszeugen zur Frage einzuvernehmen, ob die am 10. Mai 2011 bei der Ai._____ GmbH gebuchte Bareinzahlung von CHF 50'000.− und die am 16. November 2011 bei der Ah._____ GmbH gebuchte Bareinzahlung von CHF 100'000.− tatsächlich erfolgt seien. Zur Begründung führt er an, die Vorinstanz werfe ihm im angefochtenen Urteil vor, am 11. Mai 2011 aus dem Vermögen der Ai._____ AG CHF 50'000.− und am 16. November 2011 aus dem Vermögen der Ah._____ GmbH CHF 100'000.− zu deren Nachteil entnommen zu haben. In den betreffenden Buchhaltungen seien jedoch entsprechende Bareinbuchungen durch M._____ oder N._____ erfolgt. M._____ bzw. N._____ könnten demnach bezeugen, dass diese Bareinzahlungen effektiv erfolgt seien. Die genannten Personen seien in ihren Einvernahmen nicht dazu befragt worden. 2. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf jenen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich aus dem weiteren Verfahrensablauf noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind diese indes zulässig (OGer ZH SB190522 vom 7. September 2020 E. II/2; vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 399 N 13; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 399 N 29). Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen kann verzichtet werden, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). Weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK schliessen die Verweigerung einer Zeugenbefragung aus, wenn die verlangte Aussage unbeachtlich ist oder wenn die Tatsachen aufgrund einer freien Ermessensentscheidung bereits feststehen. Eine Einvernahme kann nur verlangt werden, wenn sie erhebliche Tatsachen betrifft und die Zeugenaussage ein geeignetes Beweismittel darstellt, um diese Tatsachen zu klären. Das Gericht darf auf die Anhörung des Zeugen verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch den beantragten Beweis nicht geändert würde (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 121 I 306 E. 1b = Pra 1996 Nr. 143; EGMR i.S. Ubach Mortes c. Andorre vom 4. Mai 2000 [requête n° 46253/99], § 2). Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – jeweils zu begründen http://www.bl.ch/kantonsgericht
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(Art. 331 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 405 Abs. 1 StPO; OGer ZH SB170372 vom 21. August 2018 E. I/3.2). 3.1 Im vorliegenden Fall dürften die vom Beschuldigten beantragten Anhörungen keine neuen sachwesentlichen Erkenntnisse bringen und erscheinen daher nicht als erforderlich. In der hier interessierenden Zeit nahm bei der Ai._____ GmbH und Ah._____ GmbH die dort angestellte N._____ die Buchungen vor. M._____ war als selbständiger Treuhänder damit beauftragt, die nachgelagerten Buchhaltungsarbeiten, wie etwa die Erstellung der Abschlüsse, vorzunehmen (act. AA 10.01.002, AA 10.01.021 f., AA 10.01.073, AA 10.01.254). Für die Verbuchung einer Bargeldeinlage in die Kasse benötigt ein Buchhalter lediglich entsprechende Buchungsbelege, er muss dazu indes keineswegs die betreffende Bartransaktion selbst wahrgenommen haben. Als Buchungsbeleg für die jeweilige Bargeldeinzahlung diente der betreffende Monatsauszug des Kontos Nr. 6._____ bei der Ak._____bank AG (Sekundärakten Pos. Nr. K – 4.42). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht substanziiert dargetan, dass M._____ und N._____ die betreffenden Bartransaktionen selbst wahrgenommen haben könnten. Bereits aufgrund dessen ist nicht zu erwarten, dass diese beiden Personen zweckdienliche Angaben zur Klärung der in Frage stehenden Tatsachen machen könnten. Im Übrigen bedeutet der Umstand, dass in der betreffenden Buchhaltung ein Konto mit der Bezeichnung „Kasse“ geführt wurde, überhaupt nicht, dass eine solche physisch existierte. Denn das Buchhaltungskonto „Kasse“ könnte auch bloss virtuell zur Erfassung der Bargeldtransaktionen verwendet worden sein. Vorliegend bestehen jedenfalls keine konkreten Anzeichen, dass bei den erwähnten Gesellschaften überhaupt eine physische Barkasse bestanden haben könnte. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre fraglich, ob sich M._____ und N._____ nach zehn Jahren noch an die Bartransaktionen von CHF 50'000.− und CHF 100'000.− erinnern vermöchten, zumal in der Buchhaltung im Jahre 2011 in der Kasse mehrfach derart hohe Beträge erfasst wurden und die fraglichen Transaktionen daher nicht aufgrund ihrer singulären Höhe besonders in Erinnerung geblieben sein dürften. In Bezug auf die zweite der in Rede stehenden Bartransaktion kommt entscheidend hinzu, dass der Beschuldigte selbst eingeräumt hat, dass es sich bei der am 16. November 2011 verbuchten Geldsumme von CHF 100'000.− um ein kurzfristiges Darlehen der Ah._____ GmbH an ihn gehandelt, und er diese der genannten Gesellschaft zwei Monate später wieder zurückgegeben habe, indem er Löhne von Mitarbeitern in bar bezahlt habe (act. AA 10.01.227 f.). Demnach sind nach den eigenen Aussagen des Beschuldigten die fraglichen CHF 100'000.− am 16. November 2011 nicht in die Kasse der Ah._____ GmbH gelegt worden. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die angerufenen Zeugen bekunden sollten, die Bareinzahlung von CHF 100'000.− sei am 16. November 2011 tatsächlich erfolgt. Nach alledem folgt, dass auf die Einvernahme von M._____ und N._____ als Zeugen zu verzichten ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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3.2 Die Einvernahme von N._____ und M._____ als Zeugen erscheint auch entbehrlich, weil der massgebende Sachverhalt aufgrund verlässlicher Beweismittel bereits eindeutig geklärt ist und die Anhörung dieser Zeugen an der gerichtlichen Überzeugung nichts zu ändern vermöchte. 3.2.1 Aus den Akten folgt, dass der Beschuldigte am 11. Mai 2011 in der Filiale der Ak._____bank AG in der Al._____ in H._____ um 10:09 Uhr einen Barbetrag von CHF 50'000.− vom Geschäftskonto Nr. 6._____ der Ai._____ GmbH bezog und dieses Geld bereits um 10:25 Uhr desselben Tages auf der Geschäftsstelle der K._____bank am Ba._____ 1 in H._____ vollständig auf das auf ihn und C._____ lautende Konto mit der Nummer 7._____ einzahlte (act. AA 10.01.244, AA 69.28.001, SD AH._____ 30.38.001). Die beiden genannten Lokalitäten liegen in einer Fussdistanz von nur rund zehn Minuten auseinander. Objektiviert ist sodann, dass dieser Betrag zur Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb der Liegenschaft in I._____ verwendet wurde (act. AA 69.10.001, AA 69.28.001, AA 69.45.114 ff.). Der enge zeitliche und örtliche Zusammenhang der Barabhebung und -einzahlung spricht dafür, dass es sich jeweils um dasselbe Bargeld gehandelt hat. Davon ist umso mehr auszugehen, als der Beschuldigte weder konkret darlegt noch ersichtlich ist, dass er die Einzahlung aus einer anderen Quelle als dem Geldbezug bei der Filiale der Ak._____bank AG getätigt hat. Demnach scheint es als ausgeschlossen, dass der Betrag von CHF 50'000.− aus eigenen Mitteln des Beschuldigten stammt. 3.2.2 Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte am 16. November 2011, 10:19 Uhr, am Schalter der Ak._____bank AG in der Al._____ in H._____ einen Betrag von CHF 100'000.− vom Geschäftskonto Nr. 8._____ der Ah._____ GmbH abhob und diese Summe gleichentags um 10:31 Uhr (zusammen mit weiteren CHF 500.−) bei der Geschäftsstelle der K._____bank am Ba._____ 1 in H._____ auf das auf ihn und C._____ lautende Baukreditkonto Nr. 9._____ einzahlte (act. SD Ah._____ 30.18.001, AA 69.31.001). Diese Einzahlung diente fraglos der Finanzierung des Umbaus der Liegenschaft in I._____ (act. AA 69.31.001 ff.). Der enge zeitliche und örtliche Konnex der Barabhebung und -einzahlung indiziert klar, dass es sich jeweils um das gleiche Bargeld gehandelt hat. Davon ist umso mehr auszugehen, als dies vom Beschuldigten auch eingeräumt worden ist (act. AA 10.01.227, AA 10.01.244). Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte einen Tag vor der erwähnten Einzahlung die K._____bank per E-Mail gebeten hatte, das von ihr verlangte Eigenkapital von CHF 100'500.− nicht leisten zu müssen, und als Begründung angegeben hatte, dass er sich in einer unangenehmen Situation befinde, da er Löhne bezahlen müsse. Hätte der Beschuldigte über eigene Vermögenswerte zur Bezahlung des Eigenkapitals verfügt, hätte er dieses E-Mail bestimmt nicht geschrieben (act. AA 69.45.137). Dieser Umstand passt dazu, dass der Beschuldigte die fragliche Geldsumme nicht aus eigenen Mitteln geleistet hat. Vor diesem Hintergrund steht ausser Frage, dass der Beschuldigte die am 16. November 2011 bei der Ak._____bank AG bezogene Bargeldsumme von CHF 100'000.− gleichentags bei der http://www.bl.ch/kantonsgericht
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K._____bank zwecks Finanzierung der Bauarbeiten an der Liegenschaft in I._____ einbezahlt hat. 3.2.3 Fehl geht sodann die Auffassung des Beschuldigten, die im jeweiligen Kassenkonto im Anschluss an die in Rede stehenden Bargeldeinbuchungen erfassten Verbuchungen von bezahlten Verbindlichkeiten würden beweisen, dass die Bareinlagen effektiv erfolgt seien. 3.2.3.1 Gemäss Art. 801 aOR i.V.m. Art. 662a Abs. 4 aOR und Art. 957 aOR waren die Ai._____ GmbH und die Ah._____ GmbH gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang des Geschäfts nötig waren, um die Vermögenslage des Geschäfts und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuldund Forderungsverhältnisse festzustellen. Dazu hatten sie den Bargeldverkehr in einem Kassenbuch festzuhalten. Darin waren die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und zeitnah aufzuzeichnen. Ein mehr als halbwöchentliches Zuwarten bis zur Eintragung widerspricht dem Gesetz (KÄFER, Berner Kommentar OR, 2. Aufl. 1981, Art. 957 N 587 ff.). Das Kassenbuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Bei einem digitalen Kassenbuch muss sichergestellt sein, dass das Programm nachträgliche Änderungen blockiert. Eine Kassenbuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über die Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (VGer ZH SB.2019.00053 vom 13. November 2019 E. 3.2). 3.2.3.2 Weil bei der Ai._____ GmbH kein Kassenbuch geführt wurde, kann dem Gesagten zufolge die fragliche Bargeldeinzahlung über CHF 50'000.− allein aufgrund ihrer Verbuchung nicht als erstellt gelten. Zunächst fällt überdies auf, dass der am 11. Mai 2011 in bar bei der Ak._____bank AG bezogene Betrag von CHF 50'000.− bei der Ai._____ GmbH am 10. Mai 2011 und damit einen Tag vor dem entsprechenden Bargeldbezug als Einzahlung in die Kasse erfasst wurde (act. AA 53.30.014, AA 53.32.008). Zudem werden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Verbuchungen auf dem Kassenkonto dadurch begründet, dass zwei verschiedene Varianten des Kontoblatts „Kasse“ vorliegen (act. AA 53.30.013 ff., AA 53.32.007 ff.). Im Übrigen ist zu beachten, dass die Ai._____ GmbH im Kontoblatt „Kasse“ wiederholt fünf- und sechsstellige Barzahlungen an die ebenfalls dem Beschuldigten gehörende Ah._____ GmbH der Aufbewahrungspflicht von Art. 962 aOR weggeworfen hatte, konnten diese nicht beschlagnahmt werden (act. AA 10.01.244, AA 54.19.003). Infolgedessen lässt sich nicht verlässlich eruieren, ob die besagten Bargeldeinzahlungen bei der Ah._____ GmbH effektiv eingingen und damit zuvor bei der Ai._____ GmbH abgeflossen sein müssen. 3.2.3.3 Da bei der Ah._____ GmbH ebenfalls kein Kassenbuch geführt wurde, kann die besagte Bargeldeinzahlung über CHF 100'000.− bloss aufgrund ihrer Verbuchung nicht als nachgewiesen gelten (act. AA 54.21.020). Weil bei der Ah._____ GmbH die Buchhaltungsbelege http://www.bl.ch/kantonsgericht
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wegen unterbliebener Aufbewahrung während der gesetzlichen Frist nicht sichergestellt werden konnten (act. AA 54.19.003), kann nicht ermittelt werden, ob die Bargeldeinnahmen aufgrund entsprechender Ausgaben erfolgt sein müssen. Ferner fällt auf, dass gemäss der Buchhaltung der Ah._____ GmbH von Juli bis Oktober 2011 im Monatsdurchschnitt rund CHF 115'000.− sowie im November und Dezember 2011 weit höhere Beträge von rund CHF 175'000.− pro Monat an Subunternehmer bezahlt worden sein sollen. Weil die Subunternehmer regelmässig und teils mehrmals monatlich bezahlt wurden (act. AA 10.01.107), begründet der dargestellte Zahlungsfluss den Verdacht, dass im Dezember und November 2011 Zahlungen an Fremdarbeiter verbucht worden sein könnten, welche nicht erfolgt sind, um den durch zuvor fiktiv eingebuchte Bareinnahmen begründeten Fehlbestand in der Kasse wieder zu eliminieren. Dieser Verdacht wird auch durch die Tatsache gestützt, dass von Anfang Juli bis zum 15. November 2011 (4 ½ Monate) insgesamt CHF 488'140.80 und vom 16. November bis zum 31. Dezember 2011 (1 ½ Monate) insgesamt CHF 327'232.55 an Subunternehmer bezahlt worden sein sollen (vgl. AA 54.19.001 ff.). Dazu würde jedenfalls passen, dass die hier in Frage stehende Bareinlage vom 16. November 2011 über CHF 100'000.− bloss fiktiv erfolgt ist.
3.2.4 In Anbetracht all der vorstehenden Ausführungen kann im Ergebnis nur geschlossen werden, dass die am 10. Mai 2011 verbuchte Bareinzahlung in die Kasse der Ai._____ GmbH von CHF 50'000.− und die am 16. November 2011 verbuchte Bareinzahlung in die Kasse der Ah._____ GmbH von CHF 100'000.− lediglich dem Schein nach erfolgt sind und der Beschuldigte diese Gelder privat vereinnahmt hat. An dieser Überzeugung des Kantonsgerichts vermöchte sich auch nichts zu ändern, wenn N._____ und M._____ als Zeugen anders aussagen würden. Demnach kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 3.3.b und 4.3 erstellt ist.
b) Einvernahme diverser Personen zu den Gerüstarbeiten in I._____ 1. Der Beschuldigte begehrt im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Ziff. 5.5.1 lit. c der Anklage (Vermögensentnahme bei der Ae._____ AG durch Erstellenlassen des Gerüsts und Notdachs) an der Berufungsverhandlung erstmals, es seien X._____ (recte wohl: Y._____), Z._____(recte wohl: Aa._____), Ab._____, Ac._____ und Ad._____ als Entlastungszeugen zur Hauptverhandlung zu laden. Zur Begründung trägt er vor, das Gerüstmaterial habe er von An._____ mehr oder weniger gratis für einen symbolischen Betrag zur Verfügung gestellt erhalten. Die Montage und die Demontage habe er in der Freizeit (Wochenende und nach Feierabend) unter freiwilliger, gefälligkeitshalber erfolgter Mithilfe der vorgenannten Personen durchgeführt. Somit treffe es nicht zu, dass die Aufwendungen für das Erstellen des Gerüsts zum Umbau der Liegenschaft in I._____ zu Lasten der Ah._____ GmbH oder der Ae._____ AG gegangen seien. 2.1 Wie bereits dargelegt, sind im Berufungsverfahren zusätzliche Beweisanträge grundsätzlich in der Berufungserklärung zu stellen (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich http://www.bl.ch/kantonsgericht
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solche aufgrund des weiteren Verfahrensablaufs auf, können diese auch noch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gestellt werden. Ruft ein durch einen Anwalt verteidigter Beschuldigter einen Entlastungszeugen ohne ersichtlichen Grund erst an der mündlichen Berufungsverhandlung an, so trifft ihn eine erhöhte Darlegungspflicht hinsichtlich der Eignung des Beweismittels. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass ein von einem Verteidiger unterstützter Beschuldigter ein solches Beweismittel, dessen Benennung nach den gesamten Umständen des Falls nahegelegen wäre, bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu seiner Verteidigung angerufen hätte (vgl. KLEINKNECHT/MEYER- GOSSNER, Kommentar StPO, 59. Aufl. 2016, § 359 Rz. 51; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 399 N 13; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., Art. 399 N 29). Vorliegend wurde dem Beschuldigten die in Rede stehende Vermögensentnahme bereits im Vorverfahren vorgehalten (act. AA 10.01.357 i.V.m. AA 10.01.381). Zudem wurde ihm auch in der Anklage ein entsprechender Vorwurf gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die Einvernahme der angeblichen Entlastungszeugen nicht bereits früher verlangt hat. Es ist daher nicht konkret erkennbar, dass deren Befragung beweisrelevante Erkenntnisse zu erbringen vermöchte, weshalb bereits aus diesem Grund darauf zu verzichten ist. 2.2 Ausserdem ist festzustellen, dass eine Einvernahme der vorerwähnten Personen an der gerichtlichen Überzeugung nichts zu ändern vermöchte, weil der Anklagesachverhalt aufgrund verlässlicher Beweismittel bereits eindeutig feststeht. 2.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, wurden sowohl in der vom Architekten visierten Baukostenzusammenstellung als auch in den Unterlagen der K._____bank für die Position „Gerüst“ der Liegenschaft in I._____ CHF 50'000.− als Eigenleistung eingesetzt (act. AA 69.20.016, AA 69.20.034). Weil mit dem Umbau frühestens ab Mitte Oktober 2011 begonnen werden konnte, die Ah._____ GmbH ihre Geschäftstätigkeit per Ende 2011 aufgab und die Bauzeit rund ein Jahr in Anspruch nahm (act. AA 10.01.107), ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Kosten für das Gerüst und Notdach vollständig zu Lasten der Ae._____ AG erfolgten. Den Wert der Gerüstarbeiten (ohne Notdach) schätzt die Auskunftsperson T._____ in der Einvernahme vom 13. Juni 2017 angesichts der Grösse des Auftrags ohne Notdach auf CHF 70'000.− bis CHF 80'000.− (act. AA 10.01.283). Die Auskunftsperson An._____ beziffert die Kosten der Arbeiten in der Befragung vom 18. Januar 2018 auf CHF 40'000.− bis CHF 45'000.− bzw. ohne Regendach und Plastikfolie auf CHF 30'000.− (act. AA 10.01.337). Dazu kommen noch die Kosten, welche An._____ für die Miete des Gerüsts verlangte; diese gab er mit CHF 500.− oder CHF 1'000.− an (act. AA 10.01.336). In Anbetracht dieser Angaben erscheint der in den Unterlagen des Beschuldigten genannte Auftragswert von CHF 50'000.− als realistisch, weshalb hier von diesem Betrag auszugehen ist. Zudem steht fest, dass sich in den Akten für die betreffenden Arbeiten weder eine Rechnung der Ae._____ AG an den Beschuldigten und C._____ noch ein Beleg für deren Bezahlung findet. Unter diesen Umständen lässt sich nur schliessen, dass der Beschuldigte durch die Ae._____ AG unentgeltlich eine http://www.bl.ch/kantonsgericht
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entsprechende Leistung im Wert von CHF 50'000.− zu seinen Gunsten und jenen von C._____ hat erbringen lassen. 2.2.2 Nicht als glaubhaft erscheint demgegenüber die vom Beschuldigten in seiner erst an der mündlichen Berufungsverhandlung eingereichten schriftlichen Eingabe vom 12. Dezember 2021 angegebene Darstellung, wonach er die Montage und die Demontage [des Gerüsts] in seiner Freizeit am Wochenende und nach Feierabend unter freiwilliger, gefälligkeitshalber erfolgter Mithilfe der vorgenannten als Zeugen beantragten Personen durchgeführt haben solle. Diese nachgeschobene Erklärung ist bereits für sich genommen nicht plausibel, wäre doch zu erwarten gewesen, dass diese Umstände – wenn sie denn zutreffend gewesen wären – bereits nach dem entsprechenden Vorhalt im Vorverfahren oder im Rahmen des erstinstanzlichen Prozesses zur Sprache gekommen wären. Ausserdem lassen sich dieser schriftlichen Aussage keine Realkennzeichen entnehmen, die für das Geschilderte sprechen könnten. Überdies mutet es als äusserst lebensfremd an, dass die damals im Jahre 2012 bei der dem Beschuldigten gehörenden Ae._____ AG angestellten Y._____, Ab._____, Ac._____ und Ad._____ (act. AA 70.02.004 ff.) sowie der für die früher im Eigentum des Beschuldigten gestandene Ah._____ GmbH tätig gewesene Aa._____ (act. SD Ah._____ 42.10.015) ohne jegliche Gegenleistung in ihrer Freizeit den mit einem bedeutenden Arbeitsaufwand verbundenen Auftrag erledigt haben sollten. In Bezug auf die bei der Ae._____ AG angestellten Personen hätte der Beschuldigte durch die angeordneten Feierabend- und Wochenendarbeiten nicht zuletzt die arbeitgeberische Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 OR klar verletzt. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten. Dem Gesagten zufolge muss das Vorbringen des Beschuldigten, die besagten Personen hätten den fraglichen Auftrag unentgeltlich in ihrer Freizeit erledigt, als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass eine Schadloshaltung der Ae._____ AG für die Miete des