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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.10.2019 460 19 36

October 1, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·HTML·9,207 words·~46 min·8

Summary

Einfache Körperverletzung etc.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Oktober 2019 (460 19 36) Strafrecht Einfache Körperverletzung etc.

Besetzung

Vizepräsident Markus Mattle, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Privatklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokatin Martina Horni, Steinenschanze 6, 4051 Basel, Beschuldigter

Gegenstand einfache Körperverletzung etc.

Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 7. September 2018

A. Mit Urteil vom 7. September 2018 sprach der Strafgerichtsvizepräsident Basel-Landschaft B.____ von der Anklage der einfachen Körperverletzung sowie von der Anklage der Drohung frei (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), legte fest, dass die von B.____ eingereichte Jacke diesem nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben werde (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und verwies die Genugtuungsforderung von A.____ auf den Zivilweg (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 9'996.50 dem Staat (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), sprach der Wahlverteidigerin von B.____ eine Entschädigung von Fr. 8'793.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu (Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wies die von A.____ geltend gemachte Parteientschädigung ab (Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, dannzumal vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl, mit Eingabe vom 11. September 2018 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 15. Februar 2019 beantragte die Privatklägerin, nunmehr vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, der Beschuldigte sei in Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wegen einfacher Körperverletzung sowie Drohung zum Nachteil von A.____ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Ferner sei ihr in Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen sowie in Aufhebung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten. Des Weiteren stellte die Privatklägerin die Beweisbegehren, es sei anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung eine Tatrekonstruktion durchzuführen oder vorweg eine solche vornehmen zu lassen. Ferner sei der Gutachter PD Dr. med. C.____ des IRM V.____ zur Tatrekonstruktion sowie zur Hauptverhandlung zu laden, wobei ihm vorgängig die Präsentation "Verletzungen" von A.____ zuzustellen sei. Ausserdem seien die Unterlagen und Präsentationen von A.____ gemäss Eingabe vom 8. Mai 2018 (Präsentation betreffend Verletzungen, Bericht D.____ vom 22. Januar 2016 sowie Präsentation betreffend Einkommen) zu den Akten und auf die Beweisliste zu nehmen. Zudem sei bei der Notfallzentrale der Polizei Basel-Landschaft die Tonbandaufnahme vom 28. September 2013, 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr, beizuziehen und es sei E.____ als Auskunftsperson in die Hauptverhandlung zu laden und zu befragen, alles unter o/e-Kostenfolge. C. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 20. März 2019 fest, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung weder begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt haben. D. Mit Berufungsbegründung vom 21. Mai 2019 wiederholte die Privatklägerin ihre mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2019 gestellten Rechtsbegehren. E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Berufungsantwort vom 27. Mai 2019 die Anträge, es sei die Berufung der Privatklägerschaft abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Ferner seien die Kosten des Berufungsverfahrens der Privatklägerin aufzuerlegen, die Beweisanträge abzuweisen und die Staatsanwaltschaft vom persönlichen Auftritt an der kantonsgerichtlichen Verhandlung zu dispensieren. F. Mit Berufungsantwort vom 24. Juli 2019 begehrte der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Martina Horni, die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge, wobei die Kosten der Wahlverteidigung für das Berufungsverfahren dem Staat, eventualiter der Privatklägerin aufzuerlegen seien. G. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 30. Juli 2019 den Beweisantrag der Privatklägerin, es sei eine Tatrekonstruktion durchzuführen ab. Ausserdem wies er den Beweisantrag der Privatklägerin, der Gutachter PD Dr. med. C.____ des IRM V.____ sei zur Tatrekonstruktion sowie zur Berufungsverhandlung zu laden und ihm sei vorgängig die Präsentation "Verletzungen" von A.____ zuzustellen, ab. Ebenso wies er den Beweisantrag der Privatklägerin, es sei bei der Notfallzentrale der Polizei Basel-Landschaft die Tonbandaufnahme vom 28. September 2013 für den Zeitraum von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr beizuziehen, ab. Den Beweisantrag der Privatklägerin, es sei E.____ als Auskunftsperson zu befragen, wurde ebenfalls abgewiesen. Hingegen hiess der Präsident den Beweisantrag der Privatklägerin, es sei ihre Präsentation betreffend ihre Verletzungen, der Bericht der D.____ vom 22. Januar 2016 sowie ihre Präsentation betreffend die Angaben des Beschuldigten über sein Einkommen gemäss ihrer Eingabe vom 8. Mai 2019 zu den Akten und auf die Beweisliste zu nehmen, gut und stellte überdies fest, dass sich diese Dokumente bereits bei den Akten befinden. H. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte, B.____, mit seiner Verteidigerin, Advokatin Martina Horni, sowie die Privatklägerin, A.____, mit ihrer Rechtsvertreterin, Advokatin Wicky Tzikas. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles

1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 7. September 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 11. September 2018 (Berufungsanmeldung) respektive vom 15. Februar 2019 (Berufungserklärung) hat die Privatklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). II. Materielles 1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 7. September 2018 hat einzig die Privatklägerin ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge der Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung vom 15. Februar 2019 gegen den Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der einfachen Körperverletzung sowie von der Anklage der Drohung, die Verweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg sowie die Abweisung der geltend gemachten Parteientschädigung der Privatklägerin. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (Esther Tophinke, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15). 2. Beweisanträge

2.1 Die Privatklägerin wiederholt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ihre Beweisanträge, es sei eine Tatrekonstruktion durchzuführen und überdies E.____ als Auskunftsperson zu befragen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Berufungserklärung vom 15. Februar 2019, wonach die Tatrekonstruktion aufzeigen werde, dass der vom Beschuldigten geschilderte Tatablauf objektiv nicht möglich sei. Entsprechend sei die Tatrekonstruktion relevant in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Ferner habe E.____, mithin der mittlerweile volljährige Sohn des Beschuldigten sowie der Privatklägerin, den Vorfall mitbekommen und könne folglich Ausführungen hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts tätigen.

2.2 Der Beschuldigte seinerseits verweist zur Begründung auf seine Berufungsantwort vom 24. Juli 2019, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern sich aus einer Tatrekonstruktion erhellende Sachverhaltsfeststellungen ergeben könnten. Ohnehin könne aufgrund des Zeitablaufs von fast sechs Jahren nicht angenommen werden, dass zum heutigen Zeitpunkt eine realitätsnahe Tatrekonstruktion überhaupt noch möglich sei. Sodann sei auf die Befragung von E.____ zu verzichten, zumal dessen Depositionen aufgrund des Interessenkonflikts als gemeinsamer Sohn der beiden Parteien nur zurückhaltend zu würdigen wären. Hinzu komme, dass er seit dem Vorfall möglichen Suggestionseinflüssen ausgesetzt sei. Angesichts des Zeitablaufs seit dem Ereignis sei ohnehin nicht mit Erhellungen des Sachverhalts zu rechnen.

2.3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (Viktor Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Dem Grundsatz nach ist das Gericht verpflichtet, von den Parteien frist- und formgerecht gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Die Parteien besitzen aber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Anträge. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde (Max Hauri/Petra Venetz, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 343 N 33 ff.).

2.4 Hinsichtlich der begehrten Tatrekonstruktion ist festzustellen, dass die fraglichen Ereignisse vom 28. September 2013 datieren. Mithin sind seit dem Vorfall nunmehr rund sechs Jahre vergangen. Angesichts dieses überaus langen Zeitablaufs ist davon auszugehen, dass die Erinnerungen sämtlicher Beteiligten in massgeblicher Weise durch die erfolgte Reflexion der Geschehnisse sowie das Bewusstsein über das Ausmass des Strafverfahrens geprägt sind. Auch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt hat, sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr an alles erinnern zu können (act. 1099). Ergänzend anzumerken ist, dass der Sachverständige mit Gutachten vom 20. September 2017 festgehalten hat, dass die Gesamtheit der wertbaren Befunde in keinem Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten stehen würden (act. 841), weshalb eine Tatrekonstruktion auch in rechtsmedizinischer Hinsicht keinen Einfluss hätte. Folglich ist der Antrag der Privatklägerin, es sei eine Tatrekonstruktion durchzuführen, abzuweisen.

2.5 In Bezug auf den Antrag, es sei E.____ als Auskunftsperson zu befragen, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass seit dem vermeintlichen Tatzeitpunkt mittlerweile rund sechs Jahre vergangen sind. Es ist daher bereits insofern durchaus fraglich, was E.____ nach einem derart langen Zeitraum überhaupt aussagen könnte. In diesem Zusammenhang ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung als beschuldigte Person vom 4. September 2014 noch zu Protokoll gegeben hat, dass E.____ ihr mitgeteilt habe, die Ereignisse nicht gesehen zu haben, da er seine Schwester U.____ auf dem Arm gehabt habe (act. 73). Ebenso führte die Privatklägerin in der nämlichen Befragung aus, von der Treppe, bei welcher sich E.____ während der massgeblichen Ereignisse befunden habe, habe man keine freie Sicht zur Haustür (act. 73), mithin zum vermeintlichen Tatort. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich E.____ als Sohn der sich gegenüberstehenden Parteien in einem massiven Interessenkonflikt befindet und nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihn seine Eltern über den langen Zeitraum hinweg (bewusst oder unbewusst) durch Suggestion in ihrem Sinne manipuliert haben. Hinzu kommt, dass angesichts des langen Zeitablaufs davon auszugehen ist, dass die Erinnerungen von E.____, welcher im vermeintlichen Tatzeitpunkt 13 Jahre alt war, durch die zwischenzeitlich erfolgte Reflexion der Geschehnisse, das Bewusstsein über das Ausmass des seine beiden Eltern betreffenden Strafverfahrens sowie den Streit seiner Eltern erheblich geprägt sind. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass E.____, welcher am X.____ geboren wurde, im vermeintlichen Tatzeitpunkt noch in seiner Pubertät gewesen ist, zwischenzeitlich wesentlich Entwicklungsphasen hin zur Adoleszenz durchlaufen und folgerichtig eine charakterliche Reifung durchlebt hat, was erfahrungsgemäss durchaus zu einer veränderten Wahrnehmung vergangener Ereignisse führen kann. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern E.____ im heutigen Zeitpunkt für die Beurteilung erhebliche Depositionen tätigen könnte, weshalb der Beweisantrag der Privatklägerin, es sei E.____ als Auskunftsperson zu befragen, abzuweisen ist. 3. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien

3.1 Der Strafgerichtsvizepräsident Basel-Landschaft erwog in seinem Urteil vom 7. September 2018, dass es am 28. September 2013, um ca. 10.05 Uhr, am Wohnort der Privatklägerin zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem getrennt von ihr lebenden Beschuldigten gekommen ist. Dabei sei der genaue Ablauf der Auseinandersetzungen strittig, wobei das Gericht gestützt auf die von den Parteien getätigten Depositionen nicht zweifelsfrei feststellen könne, was sich tatsächlich zugetragen habe. Ferner würden die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität V.____ (IRM V.____) zum Schluss kommen, dass keine der von den Parteien vertretenen Versionen zum Tathergang die wahrscheinlichere sei. In Anbetracht dieser Beweislage könne nicht gesagt werden, dass die von der Privatklägerin zu Protokoll gegebene Tatversion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffe. Somit sei der angeklagte Sachverhalt nicht bewiesen, was im Ergebnis auch für den Vorwurf der Drohung zu gelten habe, bei welchem ausschliesslich Aussage gegen Aussage stehe, ohne dass weitere objektive Beweismittel gegeben seien, welche die Anschuldigungen der Privatklägerin untermauern würden. Da nicht geklärt werden könne, was sich effektiv zugetragen habe, sei der Beschuldigte von der Anklage der einfachen Körperverletzung sowie von der Anklage der Drohung freizusprechen.

3.2 In ihrer Berufungsbegründung vom 21. Mai 2019 bringt die Privatklägerin demgegenüber vor, die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich, wobei namentlich seine Darstellung des Vorfalls faktisch unmöglich sei. Es gehe rein physiologisch nicht, dass sie hinter dem Beschuldigten gestanden sei, ihn mit dem linken Arm im Schwitzkasten gehalten habe bzw. ihm am Hals gehangen sei und dabei zugleich mit ihrer rechten Hand ihm die Steuererklärung habe entreissen wollen, welche der Beschuldigte in seiner linken Hand gehalten habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte seine Darlegungen fortlaufend anpasse, um dadurch die Verletzungen der Privatklägerin zu erklären. Auch seien die Depositionen des Beschuldigten nicht konsistent, zumal er einmal erklärt, die Privatklägerin habe ihm die Steuererklärung zuerst entrissen und sich danach an seinen Hals gehangen, das andere Mal geschehen diese Handlungen gleichzeitig. Auch würden die Aussagen des Beschuldigten nicht spontan wirken, sondern seien vielmehr bewusst zurechtgelegt worden. Ausserdem habe der Beschuldigte Tatsachen erfunden, wie beispielsweise sein Vorbringen, die Privatklägerin sei barfuss gewesen, obwohl diese Flip-Flops getragen habe. Demgegenüber seien die Darlegungen der Privatklägerin konsistenter und detailreicher, weshalb ihre Ausführungen glaubhafter seien und auf diese abzustellen sei. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihr die Steuererklärung aus der Hand gerissen habe und zwei Stufen der Treppe nach unten gegangen sei, bevor er sich umgedreht und die Steuererklärung vor den Hauseingang geworfen habe. Danach sei er ins Haus eingetreten, habe sich erneut umgedreht, sei auf sie zugekommen, habe sie an den Handgelenken gepackt, sie umhergerissen und schlussendlich auf den Boden geworfen. Als sie habe aufstehen wollen, habe der Beschuldigte sie das Bord hinuntergestossen. In rechtlicher Hinsicht sei - sofern man von der Version des Beschuldigten ausgehen würde − anzumerken, dass sich der Beschuldigte − entgegen seiner Behauptung − nicht in einer Notwehrsituation befunden habe, zumal es sich bei einem Schwitzkasten bloss um eine Tätlichkeit handle und Angriffe von Lebenspartnern zu erdulden seien. Folglich wäre es dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, abzuwarten, bis die Privatklägerin ihn aus dem Schwitzkasten entlassen hätte. Demnach sei der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung sowie Drohung zu verurteilen.

3.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits macht mit Berufungsantwort vom 27. Mai 2019 geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Sachverhalt nicht hinreichend klären lasse und somit ein Freispruch zu erfolgen habe, sei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft korrekt, weshalb die Berufung abzuweisen sei.

3.4 Der Beschuldigte legt mit Berufungsantwort vom 24. Juli 2019 dar, wie die Vorinstanz zu Recht ausführe, könne in Anbetracht sämtlicher Beweismittel nicht gesagt werden, dass die von der Privatklägerin erklärte Tatversion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffe. Vielmehr würden beide Versionen durch die Gutachten des IRM V.____ gestützt und als gleichermassen wahrscheinlich erscheinen. Entsprechend stütze sich die Argumentation des Vorderrichters nicht auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, bei welcher allenfalls eine Notwehrlage zu prüfen gewesen wäre, sondern auf den Umstand, dass nicht zweifelsfrei erstellt sei, welche Version zutreffe. Insgesamt sei daher der vorinstanzliche Freispruch zu Recht erfolgt. 4. Sachverhaltsfeststellung

4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten und aufgrund der Akten ohne Weiteres erstellt, dass es am 28. September 2013, um etwa 10.05 Uhr, am damaligen Wohnort der Privatklägerin zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen ist. Dabei erlitt die Privatklägerin eine knöcherne Absprengung an der dritten Zehe des rechten Fusses sowie multiple Kontusionen und Hämatome (act. 185). Hingegen strittig und in casu zu prüfen ist der konkrete Ablauf dieser Auseinandersetzung.

4.2 Gegenüber der Polizei Basel-Landschaft gab der Beschuldigte am 28. September 2013 zu Protokoll, er habe die Kinder nach Hause gebracht und der Privatklägerin die drei Identitätskarten übergeben. Im Tausch habe er die Pässe der Kinder verlangt, zumal diese für die geplante Reise nach Marokko notwendig gewesen seien. Die Privatklägerin habe die Identitätskarten beim Eingang auf die Kommode gelegt, ihm anstelle der Pässe allerdings die ausgefüllte Steuererklärung hingelegt und verlangt, dass er diese unterzeichne. Da er diese vor der Unterzeichnung habe durchlesen wollen, habe er erneut die Pässe gefordert. Die Privatklägerin habe ihm die Pässe allerdings erst überreichen wollen, wenn er die Steuererklärung unterzeichnet habe. Er habe einen Schritt in das Haus zur Kommode gemacht, um die drei Identitätskarten zurückzunehmen, zumal die Privatklägerin ihm die Pässe nicht ausgehändigt habe. Die Privatklägerin habe ihn daraufhin an den Kleidern gezerrt und verlangt, dass er die Steuererklärung unterschreibe. Er habe die Steuererklärung genommen und darauf bestanden, dass er diese nach Hause nehme. Da ihm die die Privatklägerin die Steuererklärung habe aus der Hand reissen wollen, sei es zu einem Gerangel gekommen, wobei sie ihn mit beiden Armen in den Schwitzkasten genommen habe. Um sich aus dieser Situation zu befreien, habe er sich abgedreht und die Privatklägerin von sich weggestossen, wobei diese zu Boden und in die Rabatte gefallen sei. Sie habe ihn mit Schimpfwörtern betitelt und ihm eine Strafanzeige angedroht. Es sei allerdings nicht seine Absicht gewesen, die Privatklägerin zu Boden zu werfen, zumal er sich bloss aus ihrer Umklammerung habe lösen wollen, wobei sie zu Boden gefallen sei (act. 149).

Sodann führte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 2. September 2014 aus, er habe am Samstag die gemeinsamen Kinder zur Privatklägerin gebracht. Da er mit der Privatklägerin vereinbart habe, dass er mit den Kindern verreise, hätte ihm die Privatklägerin anlässlich dieser Übergabe die Pässe der Kinder aushändigen sollen, wobei er ihr im Sinne eines Austausches die Identitätskarten ausgehändigt habe. Anstatt die Pässe, habe ihm die Privatklägerin allerdings eine Steuererklärung vorgehalten und verlangt, dass er diese unterzeichne. Er habe die Steuererklärung zunächst durchlesen wollen, worauf die Privatklägerin ihm gedroht habe, die Pässe erst auszuhändigen, wenn er die Steuererklärung unterzeichnet habe. Da sich die Privatklägerin geweigert habe, ihm die Pässe zu überreichen, habe er die Identitätskarten, welche sich auf der Kommode befunden hätten, zurücknehmen wollen. Die Privatklägerin habe ihn am Kragen gepackt und gesagt, er solle die Steuererklärung unterzeichnen, worauf er die Steuererklärung in die Hand genommen und ihr mitgeteilt habe, dass er diese zu Hause prüfen und, sofern alles in Ordnung sei, unterzeichnen werde. Die Privatklägerin sei mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen, habe ihn um den Hals gepackt und in den Schwitzkasten genommen. Sodann habe sie ihm die Steuererklärung aus der Hand gerissen und in den Hauseingang geworfen. Da sie sich weiterhin um seinen Hals festgeklammert habe und er sich nicht habe befreien können, habe er sich gedreht und die Privatklägerin weggestossen. Dadurch habe sie Schwung erhalten und sei vor dem Haus ins Bord gefallen. In der Folge sei sie aufgestanden, habe ihn als "Arsch" betitelt und ihm mitgeteilt, dass sie ihn wegen häuslicher Gewalt anzeigen werde. Die Privatklägerin sei im Haus verschwunden und er habe sich vor dem Haus auf eine Bank gesetzt. Zunächst habe er sich überlegt, ob er die Polizei rufen solle, habe sich jedoch dazu entschieden, nochmals mit der Privatklägerin zu sprechen. Diese habe allerdings die Haustür nicht mehr geöffnet, worauf er gegangen sei. Er sei in W.____ zur Polizei, wo er einer Polizistin den Vorfall geschildert habe. Eine Strafanzeige habe er jedoch nicht erstattet, zumal die Polizistin vorgeschlagen habe, einen Mediator beizuziehen. Er selbst habe im Übrigen keine Kraftausdrücke verwendet. Ferner führte der Beschuldigte auf die Frage hin, wie es der Privatklägerin möglich gewesen sei, ihn im Schwitzkasten zu halten und ihm zugleich die Steuererklärung aus der Hand zu reissen, aus, er habe sich zunächst nicht gegen die Privatklägerin gewehrt, weshalb es für diese ein Leichtes gewesen sei, ihn zu halten und ihm zudem die Steuererklärung zu entreissen. Ohnehin habe er die Steuererklärung losgelassen, da er sich nicht habe streiten wollen. Da ihn die Privatklägerin weiterhin nicht losgelassen habe, habe er sich befreit (act. 45 ff.).

Vor den Schranken des Strafgerichts wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Depositionen im Wesentlichen und brachte ergänzend vor, es habe kein Handgemenge gegeben, sondern die Privatklägerin habe ihn umklammert und sich an ihn gehangen. Als er realisiert habe, dass sie ihn nicht loslassen wolle, habe er sich aus der Umklammerung befreien wollen. Er habe sich deshalb gedreht. Aufgrund dieser Rotation und der damit zusammenhängenden Fliehkräfte sei die Privatklägerin das Bord hinabgefallen. Anschliessend sei sie aufgestanden und habe ihm mitgeteilt, dass sie ihn wegen häuslicher Gewalt anzeigen werde (act. 1097 ff.).

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt der Beschuldigte sodann aus, die Privatklägerin habe bei der Übergabe der Kinder die Bedingung gestellt, dass er die Steuererklärung unterzeichne, andernfalls würde sie ihm die Pässe der Kinder nicht aushändigen. Dies habe er nicht gemacht, zumal er das Dokument noch nicht gelesen habe. Er sei dann von der Privatklägerin zurückgehalten worden, worauf es zu einem Gerangel gekommen und die Privatklägerin zu Boden gefallen sei. Auf die Frage hin, ob er den Ausdruck Gerangel präzisieren könne, legte der Beschuldigte ergänzend dar, die Privatklägerin habe ihn um den Hals gepackt und am Gehen gehindert. Er habe sich deshalb gedreht, wobei die Privatklägerin aufgrund der Rotation Schwung erhalten habe und vor der Haustür hingefallen sei (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 3 ff.).

4.3 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. September 2013 gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte wie vereinbart die Kinder zu ihr gebracht habe, worauf sie diesen gesagt habe, sie sollen ins Haus gehen, zumal der Beschuldigte noch die gemeinsame Steuererklärung hätte unterzeichnen sollen. Dieser habe sich allerdings geweigert, die Steuererklärung zu unterzeichnen, und habe stattdessen das Original mitnehmen wollen. Ferner habe der Beschuldigte lediglich über die Identitätskarten der Kinder verfügt, weshalb er deren Pässen verlangt habe. Sie habe diese tauschen wollen gegen die Identitätskarten, was der Beschuldigte aber verneint habe. Stattdessen habe er sich in das Haus gedrängt, um die Pässe selbst zu holen, weshalb sie sich ihm entgegengestellt habe. In der Folge habe sie der Beschuldigte gepackt und es sei zu einem Gerangel gekommen, bei welchem er sie vor der Haustür die Böschung hinab gestossen habe. Der Beschuldigte sei zunächst weggefahren, anschliessend aber wieder zurückgekommen. Er habe geklingelt, allerdings habe sie ihm die Tür nicht geöffnet. Er habe ihr gedroht, sie werde noch erleben, was passiere (act. 145).

Die Privatklägerin legte in ihrer Einvernahme vom 4. September 2014 als beschuldigte Person dar, es habe bereits seit längerer Zeit eine angespannte Situation zwischen ihr und dem Privatkläger geherrscht, weshalb sie den Kontakt mit dem Beschuldigten versucht habe zu vermeiden. Dies sei auch hinsichtlich der Steuererklärung so gewesen, der Beschuldigte habe allerdings auf eine gemeinsame Besteuerung bestanden, da dies einfacher sei. Zunächst hätten allerdings Unterlagen gefehlt, weshalb man eine Verlängerung habe beantragen müssen. Da die verlängerte Frist ebenfalls kurz vor dem Ablauf gestanden habe, hätte der Beschuldigte nach Liestal zum Steuerberater fahren sollen, um die Steuererklärung zu unterzeichnen. Der Beschuldigte habe allerdings wiederholt behauptet, keine Zeit dafür zu haben, weshalb sie ihm die Steuererklärung hätte organisieren und bei der Übergabe der Kinder aushändigen sollen. Am vorliegend fraglichen Tag habe der Beschuldigte ihr die Kinder übergeben und anschliessend die Identitätskarten ausgehändigt. Sie habe ihm gesagt, dass er diese auf die Kommode im Eingangsbereich legen solle. Die Kopie der Steuererklärung habe sie ihm auf die Bank vor der Eingangstür gelegt und ihn darum gebeten, diese zu unterzeichnen. Er habe sich allerdings geweigert und die Steuererklärung mitnehmen wollen, weshalb sie ihn darauf hingewiesen habe, dass die Frist in wenigen Tagen ablaufe. Sie habe den Briefumschlag der Steuererklärung verschlossen und dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie die Unterlagen dem Steuerberater zurückgeben werde und dieser entscheiden solle, wie er fortfahren wolle. In der Folge habe der Beschuldigte ihr die Steuererklärung aus der Hand gerissen und sei zwei Stufen die Treppe hinuntergegangen, habe sich umgedreht und die Steuererklärung vor den Hauseingang geworfen. Danach sei er ins Haus hinein, worauf sie ihm entgegnet habe, dass er das Haus nicht betreten dürfe. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und sei in einer "Verrückte" auf sie zugekommen, habe sie an beiden Handgelenken gepackt, sie hin und her "geschletzt" sowie auf den Boden geworfen. Als sie habe aufstehen wollen, sei der Beschuldigte erneut auf sie zugekommen und habe sie das Bord hinuntergestossen. Sie habe ihm dann erklärt, dass sie bei der Polizei eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt einreichen werde. Der Beschuldigte habe daraufhin erwidert, dass sie sehen werde, was passiere, wenn sie mit der Polizei Kontakt aufnehme. Anschliessend sei sie in das Haus, habe die Tür verschlossen und die Polizei informiert. Kurz darauf habe sie die Stimme ihres Mannes gehört, wie er vor dem Haus telefoniert habe. Der Beschuldigte habe anschliessend geklingelt, sie habe allerdings nicht darauf reagiert (act. 71 ff.). Auf die Frage, wie oft der Beschuldigte sie gestossen habe, gab die Privatklägerin sodann zu Protokoll, er habe sie gehalten, hin und her gerissen sowie ein erstes Mal auf den Boden geworfen. Er habe sie mit einer derartigen Wut angestarrt, dass sie sich gefragt habe, ob er ihr das Leben nehmen wolle. Der Beschuldigte sei ausser sich gewesen vor Wut. Nachdem er sie zu Boden geworfen habe, habe sie nicht damit gerechnet, dass der Beschuldigte noch einmal angreife. Sie habe sich aufrichten wollen und dabei Schmerzen verspürt, als der Beschuldigte sie erneut auf den Boden geworfen habe und sie das Bord hinuntergefallen sei. Im Übrigen habe sie den Beschuldigten nicht angegriffen, zumal ihr die Anwendung von Gewalt fern liege. Entsprechend habe sie ihn auch nicht in den Schwitzkasten genommen, was alleine von der Kraft her nicht funktioniert hätte, da der Beschuldigte Sixpacks habe (act. 79 ff.).

Ferner führte die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Beschuldigte habe die Steuererklärung nicht unterzeichnen wollen, weshalb sie sich umgedreht habe und zurück ins Haus gegangen sei. Der Beschuldigte habe ihr die Steuererklärung aus der Hand gerissen, sei die Treppe hinuntergerannt und habe anschliessend die Steuererklärung in den Hauseingang geworfen. Dann sei er ins Haus hinein, worauf sie ihm gesagt habe, dass er dies nicht dürfe. Er habe sich umgekehrt, sie an den beiden Handgelenken gepackt, hin und her "geschletzt" und auf den Boden geworfen. Als sie habe aufstehen wollen, habe er sie das Bord hinuntergestossen. Der Beschuldigte habe sich dann entfernt (act. 1101 ff.).

4.4 In Bezug auf die Depositionen des Beschuldigten ist in casu festzustellen, dass sich diese als detailreich, in sich schlüssig und nachvollziehbar erweisen. Namentlich fällt dabei auf, dass seine Ausführungen frei von inneren Ungereimtheiten sind. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass − entgegen der Vorbringen der Privatklägerin − der Umstand, dass die Darlegungen des Beschuldigten zeitlich strukturiert ausfallen, keineswegs gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechen. Im Gegenteil ist es für die meisten Menschen besonders einfach, ein Erlebnis in zeitlicher Abfolge zu erzählen. Eine chronologisch geordnete Erzählweise ist daher als neutral und somit klarerweise nicht als Warnsignal zu werten (Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 371). Die Privatklägerin weist ferner auf die Gegebenheit hin, dass der Beschuldigte auf die Frage, wie er sich die knöcherne Absprengung an der Zehe der Privatklägerin erklären könne, dargelegt hat, dass diese barfuss gewesen sei. Die Privatklägerin schliesst nun aus dieser Deposition des Beschuldigten auf eine Lüge, zumal sie Flip-Flops getragen habe. Diesem Vorbringen kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der blosse Umstand, ob die Privatklägerin Flip-Flops getragen habe oder nicht, keineswegs von Relevanz ist, zumal sie in den Flip-Flops keine Socken oder Strümpfe trug, sondern barfuss war (vgl. bspw. act. 965). Mithin trug die Privatklägerin keine den Fuss schützenden Schuhe. Entsprechend ist auch gemäss den Darlegungen des IRM V.____ einzig massgeblich, dass der Fuss unbedeckt war, unabhängig davon, ob die Privatklägerin barfuss war oder Flip-Flops trug (vgl. act. 841). Genau diese Gegebenheit gab der Beschuldigte zu Protokoll, weshalb keineswegs von einem Widerspruch auszugehen ist. Anzumerken ist sodann, dass die Depositionen des Beschuldigten vor den Schranken des Strafgerichts sowie anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung nicht mehr gleich detailreich ausfallen, wie anlässlich seiner vorangehenden Einvernahmen. Dies ist allerdings keineswegs als Warnsignal zu werten, sondern geht vielmehr einher mit dem langen Zeitablauf zwischen dem fraglichen Vorfall und den Gerichtsverhandlungen von rund fünf bzw. sechs Jahren. Mithin ist gerichtsnotorisch, dass nach einer gewissen Zeitspanne die Erinnerungen verblassen und vergessen werden. Ausserdem ist es dem menschlichen Gedächtnis unmöglich, sämtliche, dort gespeicherte Informationen in jedem beliebigen Moment, sozusagen auf Knopfdruck, abzurufen (Martin Hussels, a.a.O., S. 372). Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin keineswegs übermässig belastet. Vielmehr gab der Beschuldigte explizit zu Protokoll, dass die Privatklägerin ihn nicht habe verletzen wollen, sondern bloss die Absicht verfolgt habe, ihn am Gehen zu hindern. Auch habe sie ihn nicht gewürgt, als sie ihn im Schwitzkasten gehalten habe (act. 49). Folglich erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten im Wesentlichen als glaubhaft.

Demgegenüber ist hinsichtlich der Depositionen der Privatklägerin festzustellen, dass diese offenkundig versucht hat, den Beschuldigten zu verunglimpfen. Mithin hat die Privatklägerin keine Gelegenheit ausgelassen, um über den Beschuldigten herzuziehen und ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Gleichwohl erweisen sich auch die Darlegungen der Privatklägerin über weite Strecken als detailliert und in sich schlüssig. Wie der Beschuldigte jedoch zu Recht vorbringt, ergeben sich zwischen der ersten Aussage der Privatklägerin gegenüber der Polizei Basel-Landschaft vom 28. September 2013 sowie ihren späteren Befragungen vom 4. September 2014 sowie vor Strafgericht deutliche Widersprüche in Bezug auf das Kerngeschehen. Insbesondere machte sie in ihrer ersten Aussage noch geltend, sie habe sich dem Privatkläger, als dieser die Identitätskarten auf der Kommode habe holen wollen, in den Weg gestellt. Zudem beschreibt sie in der nämlichen Aussage das ganze Geschehen noch als einaktigen Vorgang, wonach der Beschuldigte sie im Rahmen eines Gerangels die Böschung vor der Haustür hinabgestossen habe (act. 145). Erst in ihren späteren Depositionen gab die Privatklägerin einen zweiaktigen Angriff des Beschuldigten zu Protokoll, wonach er sie zunächst auf den Boden und anschliessend, als sie sich bereits habe aufrichten wollen, die Böschung hinuntergeworfen habe (act. 75). Es zeigt sich somit, dass die Depositionen der Privatklägerin gewisse, keineswegs unwesentliche Ungereimtheiten aufweisen.

4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass einzig gestützt auf die Ausführungen der Parteien der angeklagte Sachverhalt nicht als erstellt zu erachten ist. Nachfolgend ist daher auf die im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens erstellten rechtsmedizinischen Gutachten einzugehen. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität W.____ (IRM W.____) legt mit rechtsmedizinischem Gutachten vom 29. März 2016 dar, dass beide geschilderten Abläufe der Ereignisse grundsätzlich geeignet seien, die bei der Privatklägerin erhobenen Befunde zu verursachen. So könne namentlich sowohl eine Drehbewegung als auch ein Hin- und Herreissen zu einem Anschlagen der Zehen führen. Die Privatklägerin schildere ein Hin- und Herreissen und zweimaliges Werfen auf den Boden, wobei der Beschuldigte viel Kraft aufgewendet haben soll. Im Arztbericht würden allerdings nur relativ geringgradige Verletzungen beschrieben, weshalb der vom Beschuldigten geschilderte Ereignisablauf in der Gesamtschau der Befunde plausibler sei (act. 212.19 ff.).

In Ergänzung zur vorgenannten Expertise führt das IRM W.____ mit rechtsmedizinischer Stellungnahme vom 16. August 2016 aus, dass die festgestellten Verletzungen der Privatklägerin grundsätzlich zu den Ereignisschilderungen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten passen würden. Die mit Expertise vom 29. März 2016 getätigte Aussage, dass die Ereignisschilderungen des Beschuldigten plausibler seien, als jene der Privatklägerin, gründe auf dem Abgleich des als mild zu bewertenden, klinisch dokumentierten Verletzungsbildes der Privatklägerin und der damit nicht im Einklang stehenden von ihr geschilderten Massivität des Ereignisses. Folglich würden sich zur rechtsmedizinischen Beurteilung des Gutachtens vom 29. März 2016 keine Änderungen ergeben (act. 673 ff.).

4.6 Mit rechtsmedizinischem Aktengutachten vom 20. September 2017 kommt das Institut für Rechtsmedizin der Universität V.____ (IRM V.____) zum Schluss, dass die Abschürfungen am Oberbauch, am Knie rechts, am Sprunggelenk rechts und Fussrücken rechts, das Hämatom an der Aussenseite des linken Oberschenkels sowie die Verletzung der rechtsseitigen Zehen bei einem Sturz die Böschung hinab entstanden sein könnten. Eine Differenzierung zwischen einem oder mehreren Sturzereignissen sei nicht möglich. Ein Rückschluss auf den Ablauf des Sturzereignisses sei ebenfalls nicht möglich. Es bedürfe keiner zusätzlichen Gewalteinwirkung, um die insgesamt geringgradigen Verletzungen der Privatklägerin zu erklären. Die Hautein- bzw. Hautunterblutungen an der Beugeseite des rechten Unterarms sowie die beginnenden Hautunterblutungen an beiden Händen zwischen Daumen und Zeigefinger könnten durch Druck, wie beispielsweise bei einem Anpacken, entstanden sein, eine sichere Zuordnung sei jedoch nicht möglich. Eindeutige Griffspuren oder objektivierbare Veränderungen, die ein vehementes Umgreifen der Handgelenke belegen würden, seien nicht dokumentiert. Die Gesamtheit der wertbaren Befunde stehe weder im Widerspruch zu den Depositionen des Beschuldigten noch zu jenen der Privatklägerin. Ohnehin würden der Beschuldigte sowie die Privatklägerin den Kern des Geschehens in gleicher Weise benennen, nämlich dass die Privatklägerin die Böschung hinabgestützt sei. Dieser Vorgang sei geeignet, einen Grossteil der bei der Privatklägerin erhobenen Befunde zu erklären. Die klinisch erhobenen Befunde würden keinen Rückschluss darauf zulassen, ob es sich um ein intendiertes Wegstossen oder einen unbeabsichtigten Sturz gehandelt habe. Hinsichtlich des Festhaltens an den Handgelenken, wie es die Privatklägerin schildere, und des sich Befreiens gemäss den Ausführungen des Beschuldigten gebe es keine richtungsweisenden Spuren. Es bleibe daher einzig anzumerken, dass auch die Nichterwähnung von charakteristischen Spuren an den Handgelenken der Privatklägerin das von ihr geltend gemachte Festhalten an diesen nicht ausschliesse. Die tatsächliche Intensität allfälligen Festhaltens lasse sich auf der Basis der vorliegenden Dokumentation nicht eruieren. Somit lasse sich aufgrund der dokumentierten Befundkonstellationen keine der beiden Versionen favorisieren (act. 839 ff.).

Des Weiteren führte das IRM V.____ mit ergänzendem rechtsmedizinischem Gutachten vom 30. Januar 2018 aus, dass sich rechtsmedizinisch die Aussage des Beschuldigten nicht widerlegen lasse, wonach ihn die Privatklägerin im Schwitzkasten gehalten und er versucht habe, sich daraus zu lösen, was ihm durch ein Wegstossen in einer Rotationsbewegung gelungen sei, worauf die Privatklägerin das Bord hinunter gestützt sei. Was sich vor dem angegebenen Wegstossen in einer Rotationsbewegung abgespielt habe, hätte im Übrigen keinen Einfluss auf den daraus resultierenden Sturz gehabt. In Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie "herumgeschletzt" resp. an den Händen hin- und hergerissen worden sei, seien im konkreten Fall keine zweifelsfrei interpretierbaren Spuren bei der Privatklägerin dokumentiert worden. Gleichwohl lasse sich ein derartiger Vorgang auch nicht ausschliessen. Es werde somit daran festgehalten, dass weder die Version des Beschuldigten noch jene der Privatklägerin zu favorisieren sei (act. 919 ff.).

4.7 Vorab ist in Bezug auf die Darlegungen der Sachverständigen des IRM W.____ festzustellen, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Verwertbarkeit des rechtsmedizinischen Gutachtens bzw. der ergänzenden Stellungnahme auszugehen ist, selbst wenn formelle Mängel vorliegen sollten. Beweisverwertungsverbote sind reine Belastungsverbote, weshalb Beweise trotz eines allfälligen Verwertungsverbots verwertet werden dürfen, wenn diese der Entlastung der beschuldigten Person dienlich sind (Wolfgang Wohlers, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 12; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 141 N 2; Sabine Gless, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 116). Dies ist in casu der Fall, zumal weder das rechtsmedizinische Gutachten des IRM W.____ vom 29. März 2016 noch die ergänzende Stellungnahme vom 16. August 2016 den Beschuldigten belasten. Somit zeigt sich, dass sowohl auf die Ausführungen des IRM W.____ als auch auf jene des IRM V.____ abzustellen ist.

In Anbetracht der vorstehend dargelegten Schlussfolgerungen des IRM W.____ sowie des IRM V.____ erhellt, dass die Experten übereinstimmend grundsätzlich sowohl den von der Privatklägerin geschilderten Ereignisablauf als auch den vom Beschuldigten dargelegten Hergang der Ereignisse als geeignet erachten, um die bei der Privatklägerin erhobenen Befunde zu verursachen. Mithin stehen die Befunde weder im Widerspruch zu den Depositionen des Beschuldigten noch zu jenen der Privatklägerin. Im Ergebnis kommen sowohl das IRM W.____ als auch das IRM V.____ somit zum gleichen Schluss, mit der einzigen Differenz, dass die Sachverständigen des IRM W.____ darüber hinausgehend festhalten, dass in der Gesamtschau der Befunde der vom Beschuldigten geschilderte Ereignisablauf plausibler ist.

4.8 Es zeigt sich somit, dass die Darlegungen der Sachverständigen die Depositionen der Privatklägerin, auf welche sich der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen stützt, nicht favorisieren. Im Gegenteil unterstützen sie eher die Ausführungen des Beschuldigten. Auch sind keine anderweitigen objektivierbaren Beweismittel gegeben, welche die Aussagen der Privatklägerin untermauern. Es ist daher festzustellen, dass der von der Privatklägerin dargelegte Ereignisablauf nicht erstellt ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Mithin hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste Sachverhaltsalternative zugrunde zu legen, wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht (Wolfgang Wohlers, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 11). Folglich erhellt, dass in Bezug auf den konkreten Hergang der Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten abzustellen ist. Somit ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte von der Kommode im Eingangsbereich die Identitätskarten der gemeinsamen Kinder nehmen wollte, wobei ihn die Privatklägerin am Kragen packte. Da er sich weiterhin weigerte, die Steuererklärung unverzüglich und vor Ort, ohne diese zunächst durchzulesen, zu unterzeichnen, nahm die Privatklägerin den Beschuldigten in den Schwitzkasten und hinderte ihn dadurch am Fortgehen. Da er sich nicht befreien konnte, drehte sich der Beschuldigte und stoss die Privatklägerin weg, wobei diese aufgrund der Rotation Schwung erhielt und das Bord vor der Haustür hinunterfiel. Dieser Sachverhalt wurde mit Anklageschrift vom 20. Februar 2017 (act. 721 ff.) offenkundig nicht umschrieben, weshalb sich die Frage nach der Möglichkeit einer Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 StPO i.V.m. Art. 379 StPO stellt, was nachfolgend unter Ziffer 5 zu prüfen sein wird.

4.9 In Bezug auf die Anklage der Drohung ist sodann zu konstatieren, dass eine vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin geäusserte Drohung aufgrund der vorliegend massgeblichen Ausführungen des Beschuldigten offenkundig nicht erstellt ist. Folglich ist in dieser Hinsicht eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 StPO i.V.m. Art. 379 StPO von vornherein nicht zu prüfen, weshalb der Beschuldigte von der Anklage der Drohung freizusprechen ist. Die Berufung der Privatklägerin erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet ist und demnach abzuweisen. 5. Änderung und Erweiterung der Anklage

5.1 Zu prüfen ist die Frage, ob der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zuzugestehen ist, die Anklage resp. den Anklagesachverhalt abzuändern. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (Art. 333 Abs. 1 StPO). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Die dem Gericht in Art. 333 Abs. 1 StPO eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklageänderung. Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind. Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht (bspw. auch als Folge einer neuen Verteidigungsstrategie) eine mögliche neue Tatvariante ergibt (BGer 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018, E. 2.3). Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich.

5.2 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stimmt der mit Anklageschrift vom 20. Februar 2017 angeklagte Sachverhalt nicht mit dem Beweisergebnis überein. Eine Änderung der Anklage ist allerdings nur dann angezeigt, wenn der im Berufungsverfahren erstellte Sachverhalt überhaupt strafbar ist.

Gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der einfachen Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt.

5.3 In casu ist in erster Linie fraglich, ob der Rechtfertigungsgrund der Notwehr vorliegt, weshalb dieser - um unnötige Ausführungen zu vermeiden - vorab zu prüfen ist. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; sog. rechtfertigende Notwehr). Bei der Notwehr ist zwischen der rechtfertigenden Situation (sog. Notwehrlage), also einem unmittelbaren Angriff ohne Recht) sowie der gerechtfertigten Handlung (sog. Notwehrhandlung), mithin der angemessenen Verteidigung, zu unterscheiden (BGer 6B_195/2017 vom 9. November 2017, E. 2.4).

Der Angriff muss von einem Menschen ausgehen, auf die Verletzung eines Rechtsguts gerichtet und rechtswidrig sein. Ob eine Notwehrsituation bestand, wird ex post bestimmt (Marcel Alexander Niggli/Carola Göhlich, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 15 N 9). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.3).

5.4 In Beachtung des erstellten Sachverhalts zeigt sich in casu, dass die Privatklägerin den Beschuldigten, nachdem dieser die Identitätskarten der gemeinsamen Kinder von der Kommode im Eingangsbereich nehmen wollte, am Kragen packte. Da dieser weiterhin die Steuererklärung nicht unverzüglich und vor Ort unterzeichnen wollte, ohne diese zunächst durchzulesen, nahm ihn die Privatklägerin in den Schwitzkasten und hinderte ihn dadurch am Fortgehen. Ex post betrachtet handelt es sich dabei zweifellos um einen unmittelbaren und rechtswidrigen Angriff. Daran vermag der Umstand, dass das gegen die Privatklägerin geführte Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wurde, nichts zu ändern. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtfertigungsgrund gerade nicht erfordert, dass der rechtswidrige Angriff tatbestandsmässig ist. Ebenso wenig wird ein schuldhaftes Handeln der Angreiferin vorausgesetzt (Stefan Trechsel/Christopher Geth, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 15 N 8; Marcel Alexander Niggli/Carola Göhlich, a.a.O., Art. 15 N 23 f.). Hinzu kommt, dass als Folge der Unabhängigkeit des Richters sowie der freien Beweiswürdigung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die Privatklägerin keine Bindungswirkung in Bezug auf das vorliegende Verfahren gegen den Beschuldigten zukommt. Die Berufungsinstanz ist daher im vorliegenden Verfahren frei in der Wertung des Verhaltens der Ehefrau.

Somit erhellt, dass von einem unmittelbaren und rechtswidrigen Angriff der Privatklägerin gegen den Beschuldigten auszugehen ist, weshalb eine Notwehrsituation zweifellos gegeben ist. Zu prüfen ist folglich, ob sich die Abwehr des Beschuldigten als den Umständen angemessen erweist. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht aus dem Schwitzkasten der Privatklägerin befreien konnte, weshalb er sich drehte und zugleich die Privatklägerin wegstiess, wobei diese aufgrund der Rotation Schwung erhielt und das Bord vor der Haustür hinunterfiel. Angesichts des von der Privatklägerin ausgehenden Angriffs, mit welchem die Bewegungsfreiheit des Beschuldigten eingeschränkt wurde, erweist sich diese Abwehr des Beschuldigten keineswegs als übermässig. Im Gegenteil ist zu konstatieren, dass es sich bei dieser Abwehrhandlung um keine einschneidende Massnahme oder massive Reaktion des Beschuldigten handelt. Vielmehr ist das Wegdrehen und Wegstossen der Privatklägerin als mildestes Mittel zu qualifizieren, welches im Übrigen auch geeignet war, den Angriff abzuwehren. Soweit die Privatklägerin hinsichtlich der Angemessenheit der Abwehr vorbringt, der Beschuldigte wäre verpflichtet gewesen, den Angriff durch die Privatklägerin zu erdulden, zumal es sich bei der Privatklägerin um seine Ehefrau gehandelt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar waren der Beschuldigte und die Privatklägerin im Tatzeitpunkt tatsächlich noch verheiratet, allerdings waren sie dannzumal bereits seit einem längeren Zeitraum, nämlich seit dem 1. Juli 2012 (act. 3), getrennt und haben sich scheiden lassen. Unter diesen Gegebenheiten kann offenkundig nicht mehr von einer umfassenden Gemeinschaft der beiden Parteien ausgegangen werden, welche eine derartige besondere Zurückhaltung gegenüber dem Lebenspartner zu begründen vermag. Vielmehr bestand ein Verhältnis des Misstrauens und des Argwohns, weshalb vom Beschuldigten offenkundig nicht verlangt werden konnte, den Angriff der Privatklägerin zu erdulden und abzuwarten, bis diese wieder von ihm abgelassen hätte. Die Angemessenheit der Abwehr durch den Beschuldigten ist in casu daher gegeben.

5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich somit, dass in casu der Rechtfertigungsgrund der Notwehr vorliegt. Mithin erweisen sich die als erstellt zu erachtenden Handlungen des Beschuldigten als gerechtfertigt. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt liegt demnach kein strafbares Verhalten vor. In Anbetracht dieser Gegebenheit ist eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 StPO i.V.m. Art. 379 StPO nicht angezeigt, zumal eine solche nur bei strafbarem Verhalten in Frage kommt. Der Beschuldigte ist daher auch von der Anklage der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Die Berufung der Privatklägerin erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Soweit die Berufung der Privatklägerin ihre Genugtuungsforderung sowie ihre Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen einzig auf den Fall der Verurteilung des Beschuldigten beschränkt sind. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft jedoch hinsichtlich der Freisprüche des Beschuldigten bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die Zivilforderung sowie die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen erübrigen. In Beachtung der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass die Berufung der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen ist. III. Kosten

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung der Privatklägerin, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 5'350.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'250.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten der Privatklägerin.

2. Ferner ist zu prüfen, ob die Privatklägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kommt der Privatklägerin kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu, weshalb sie ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat.

3. Schliesslich begehrt der Beschuldigte eine Entschädigung für das Berufungsverfahren. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss der Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, welche zufolge des Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf das Berufungsverfahren anwendbar ist, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Art. 432 StPO sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt und es sich um ein Antragsdelikt handelt, so können die antragstellende Partei oder die Privatklägerschaft, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig vorgegangen sind und dadurch den Ablauf des Verfahrens behindert oder dessen Durchführung erschwert haben, dazu verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Der Gesetzgeber hat somit eine Regelung entworfen, welche die Möglichkeit vorsieht, den freigesprochenen Beschuldigten zu entschädigen, wobei die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt grundsätzlich zu Lasten des Staates gehen. Es handelt sich um eine Folge des Prinzips, wonach die Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt. Aus diesem Grund bestimmte der Gesetzgeber Korrekturen für Situationen, in denen das Verfahren mehr im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird oder wenn Letztere dessen Durchführung absichtlich erschwert hat (vgl. Art. 432 StPO). Handelt es sich um eine Entschädigung, welche anlässlich eines Berufungsverfahrens gewährt wurde, müssen die kraft des Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO anwendbaren Bestimmungen angesichts dieser speziellen Situation ausgelegt werden. Wurde die Berufung nur durch die einzige Privatklägerschaft erhoben, darf die Tatsache nicht übersehen werden, dass es in diesem Fall keinen staatlichen Eingriff hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Berufungsinstanz gibt. Folglich befindet man sich in einer vergleichbaren Situation, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist, insoweit die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich vom Willen der Privatklägerschaft abhängt. Es entspricht daher dem vom Gesetzgeber geschaffenen System, dass in einem solchen Fall die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten des Beschuldigten vor der Berufungsinstanz trägt (BGE 139 IV 45, E. 1.2; Pra 2013 Nr. 60, S. 462 f.; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., Art. 436 N 6; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., Art. 428 N 3). Entsprechend diesen Erwägungen sowie angesichts der Gegebenheit, dass in casu die einzig von der Privatklägerin erhobene Berufung abgewiesen wurde, erhellt, dass die Verteidigungskosten des Beschuldigten für das Berufungsverfahren von der Privatklägerin zu tragen sind.

Mit Honorarnote vom 1. Oktober 2019 weist die Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Martina Horni, einen Aufwand von 13.55 Stunden resp. Fr. 3'379.15 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus, wobei sie die Vor- und Nachbesprechung der Berufungsverhandlung sowie die Hin- und Rückfahrt bereits berücksichtigt hat. Für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sind sodann 1 Stunde und 40 Minuten resp. Fr. 416.65 hinzuzurechnen. Somit hat die Privatklägerin der Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Martina Horni, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'959.10 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 304.85, insgesamt somit Fr. 4'263.95 zu bezahlen. Demnach wird erkannt:

://: I.

Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 7. September 2018, auszugsweise lautend:

"1. B.____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung sowie von der Anklage der Drohung freigesprochen.

2. Die von B.____ eingereichte Jacke (am Strafgericht) wird ihm nach Rechtskraft des Urteils wieder zurückgegeben.

3. Die Genugtuungsforderung von A.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPOauf den Zivilweg verwiesen.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'904.50, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'092.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, gehen zu Lasten des Staates."

"5. Die Kosten der Wahlverteidigerin von B.____ in Höhe von Fr. 8'793.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates.

6. Die von A.____ geltend gemachte Parteientschädigung wird abgewiesen."

wird in Abweisung der Berufung der Privatklägerin vollumfänglich bestätigt.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'350.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 5'250.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten der Privatklägerin.

III.

Die Privatklägerin hat der Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Martina Horni, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'263.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.

Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiber Dominik Haffter

460 19 36 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.10.2019 460 19 36 — Swissrulings