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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.06.2020 460 19 275

June 30, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,111 words·~26 min·3

Summary

Einfache Körperverletzung etc

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Juni 2020 (460 19 275) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Einfache Körperverletzung etc.

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 27. August 2019

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 27. August 2019 sprach der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. November 2018 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2 Tagen. Zudem wurden gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2‘606.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.--, dem Beschuldigten auferlegt.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____ mit Eingabe vom 2. September 2019 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 28. November 2019 liess er Folgendes beantragen:

"1. Es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 27. August 2019 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

3. Unter o/e Kostenfolge zulasten des Staats."

C. Mit Berufungsbegründung vom 6. Januar 2020 hielt der Beschuldigte an seinen mit Berufungserklärung vom 28. November 2019 gestellten Rechtsbegehren fest.

D. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 reichte der Beschuldigte der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft eine ergänzende Berufungsbegründung ein.

E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 28. Januar 2020, das Urteil des Strafgerichts vom 27. August 2019 sei in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen.

F. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts betrifft, so wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 unter Hinweis auf die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2019 und die Eingabe von Rechtsanwalt Philippe Häner vom 29. November 2019 festgestellt, dass der Beschuldigte nicht mehr anwaltlich vertreten ist. Überdies wurde angesichts der bereits erfolgten Befragung durch die Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Februar 2020 die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten auf mündliche Befragung von B.____ gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 389 StPO entschieden. Schliesslich wurde die Staatsanwaltschaft mit gleicher Verfügung von der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert.

G. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheint der Beschuldigte A.____, welcher an den bereits gestellten Anträgen vollumfänglich festhält. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).

Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

2. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 27. August 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 2. September 2019 (Berufungsanmeldung) respektive vom 28. November 2019 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Auf seine Berufung ist somit einzutreten.

II. Materielles 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor. Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben.

Nicht angefochten sind die Feststellungen der Vorinstanz, dass die Schnitte am rechten Oberarm, die der Beschuldigte B.____ mit dem Rüstmesser zugefügt hat, als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind, sowie dass zufolge Rückzugs des ursprünglichen Strafantrags vom 24. Mai 2018 eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten von vornherein aus formellen Gründen ausscheidet.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Der Beschuldigte wiederholt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung seinen Beweisantrag, es sei B.____ als Zeugin nochmals zum Tathergang zu befragen.

2.2 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Dem Grundsatz nach ist das Gericht verpflichtet, von den Parteien frist- und formgerecht gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Die Parteien besitzen aber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Anträge.

Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (MAX HAURI/PETRA VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 343 N 33 ff.).

2.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass seit dem vermeintlichen Tatzeitpunkt mittlerweile mehr als zwei Jahre vergangen sind. Es ist daher bereits insofern fraglich, was B.____ nach einem derart langen Zeitraum überhaupt zu Protokoll geben könnte. B.____ hat überdies bereits insgesamt drei Mal zum betreffenden Vorfall ausgesagt. So wurde sie zunächst am 24. Mai 2018 (act. 287 ff.) von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als Zeugin einvernommen. Am 22. August 2018 wurde sie erneut als Zeugin zur gleichen Sache befragt (act. 383 ff.). Schliesslich bestätigte B.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 27. August 2019 ihre Aussagen vom 22. August 2018. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern B.____ im heutigen Zeitpunkt für die Beurteilung erhebliche Depositionen tätigen könnte, weshalb der Beweisantrag des Beschuldigten auf mündliche Befragung von B.____ angesichts der bereits erfolgten Befragung durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 389 StPO abgewiesen wird.

3.1 Gemäss Strafbefehl vom 16. November 2018 (act. 455 ff.) wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen: "Der Beschuldigte nötigte am Samstag, den 19. Mai 2018, ca. 12:30 Uhr, seine Freundin B.____, indem er sie an deren Wohnadresse an der X.____strasse 100 in C.____ wiederholt aufforderte, die mit dem Noch-Ehemann gebuchten Sommerferien zu annullieren. Als B.____ dieser Forderung des ihr kräftemässig überlegenen Beschuldigten nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachkam, ging er auf sie zu und stiess sie im Wohnzimmer gegen das Sofa, so dass B.____ mit dem Hinterkopf sowie dem rechten Oberschenkel gegen die Lehne des Sofas stiess und sich dabei ein Hämatom am rechten Oberschenkel zuzog. Alsdann griff der Beschuldigte von vorne mit der linken Hand den Hals von B.____ und drückte ihren Kopf gegen unten auf die Sofalehne. Während der Beschuldigte B.____ immer noch nach unten drückte, inzwischen aber nicht mehr am Hals haltend, forderte er von ihr erneut das sofortige Annullieren der Sommerferien. B.____ erwiderte, dass sie die Sommerferien nicht stornieren werde. Der Beschuldigte zog B.____ daraufhin hoch, ging in die Küche und behändigte sich ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm. Anschliessend drückte er B.____ im Wohnzimmer gegen die Wand, zog das zuvor behändigte Messer über ihren rechten Oberarm und fügte ihr dabei mehrere Kratzwunden zu. Zudem sagte er ihr, dass wenn sie in die Ferien gehen würde, dann nur mit lauter Narben. Der Beschuldigte begab sich anschliessend erneut in die Küche mit der Bemerkung, dass er ein anderes Messer benötige.

Nachdem der Beschuldigte in der Küche ein Brotmesser, Klingenlänge ca. 20.5 cm, behändigt hatte, trat er abermals an B.____ heran und fügte ihr mit dem eben behändigten Brotmesser eine ca. 10 cm lange, stark blutende Wunde auf dem linken Oberarm zu. Zudem hielt der Beschuldigte das Brotmesser an die Wange von B.____ und sagte dabei, dass das einzige Richtige wäre, wenn er ihr das gesamte Gesicht zerschneiden würde. Als der Beschuldigte die Blutung am Oberarm von B.____ bemerkte, liess er von ihr ab. Mit seinem Verhalten brachte der Beschuldigte B.____ dazu, die gemeinsamen Sommerferien mit ihrem Noch-Ehemann und ihrer Tochter abzusagen. B.____ zog den am 24. Mai 2018 gestellten Strafantrag am 30. Mai 2018 zurück."

3.2 Der Strafgerichtspräsident erwog zusammengefasst in seinem Urteil vom 27. August 2019, die Aussagen von B.____ hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung vom 19. Mai 2018 anlässlich ihrer ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft seien äusserst glaubhaft und stimmten mit der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl überein. Grösstenteils werde im Übrigen der Geschehensablauf von B.____ und dem Beschuldigten übereinstimmend wiedergegeben. Dass B.____ während der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu diesem gesagt habe, er solle sie schneiden, wie sie im weiteren Verlauf des Verfahrens behauptet habe, erweise sich nicht per se als widersprüchlich zu ihren ersten Aussagen. Ihre späteren Aussagen, wonach sie gar nie geplant habe, mit ihrem getrenntlebenden Ehemann in die Ferien zu gehen und dies nur zur Provokation dem Beschuldigten gegenüber gesagt habe, seien ebenso glaubhaft. Zusammengefasst sei der Sachverhalt gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2018 grösstenteils als erstellt zu betrachten, wobei in Übereinstimmung mit den späteren Aussagen von B.____ und denjenigen des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht dazu geführt habe, dass B.____ die Sommerferien mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter abgesagt habe, sondern sie diese Ferien gar nie habe antreten wollen. Zudem ging der Vorderrichter davon aus, dass B.____ im Laufe des Streites zum Beschuldigten gesagt habe, dass dieser sie schneiden solle.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorab kann festgehalten werden, dass die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die Feststellung des Sachverhalts durch den Strafgerichtspräsidenten als zutreffend erachtet, zumal diese vom Beschuldigten im Wesentlichen nicht bestritten wird. Demnach wird diese unter Verweis auf die betreffenden Erwägungen (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 3–9, Art. 82 Abs. 4 StPO) dem zweitinstanzlichen Urteil ebenfalls zu Grunde gelegt. Nachfolgend ist im Einzelnen auf die vorgebrachten Rügen des Beschuldigten, welche primär die rechtliche Würdigung betreffen, einzugehen.

3.3 Der Strafgerichtspräsident sprach den Beschuldigten bezüglich der B.____ mit einem Brotmesser mit einer Klingenlänge von ca. 20.5 cm beigefügten Schnitte der qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig. Die Aufforderung von B.____, der Beschuldigte solle sie mit dem Brotmesser schneiden, wertete die Vorinstanz hierbei nicht als rechtfertigende Einwilligung. Vielmehr sei diese Äusserung als blosse Provokation anzusehen.

3.4 In seiner Berufungsbegründung vom 6. Januar 2020 bringt der Beschuldigte zunächst hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass eine Einwilligung von B.____ aufgrund der eingeschränkten Entscheidungsfreiheit durch die bereits angewendete Gewalt und noch zu erwartende Gewalt nicht gegeben sei. Weitere Gewalt nach seinem Stoss gegenüber B.____ sei für ihn nicht in Frage gekommen, da er das Haus habe verlassen wollen. Zudem wendet sich der Beschuldigte gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach aufgrund des von ihm ausgeführten Schnitts mit dem Brotmesser in den Oberarm von B.____ das Risiko einer schweren Körperverletzung bestanden habe. Weder sei der betreffende Schnitt so tief gewesen, dass dadurch Nerven hätten durchtrennt werden können, noch sei das Brotmesser verunreinigt gewesen, sodass dadurch Entzündungen hätten entstehen können. Überdies erfülle sein Verhalten den subjektiven Tatbestand von Artikel 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB nicht, da ihm zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, dass B.____ hätte schwer verletzt werden können. Derartige Verletzungen habe er auf keinen Fall billigend in Kauf genommen.

3.5 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits macht mit Berufungsantwort vom 28. Januar 2020 zusammengefasst geltend, der Beschuldigte setze sich weitgehend nicht mit den zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts auseinander, sondern wiederhole lediglich die Behauptung, er habe das Opfer lediglich auf dessen mehrfaches Insistieren hin mit dem Messer verletzt. Demgegenüber gehe das Strafgericht in Würdigung der gesamten Situation davon aus, dass der Beschuldigte die Aufforderung des Opfers, es doch zu schneiden, nicht habe ernst nehmen dürfen, sondern als Provokation hätte verstehen müssen, d.h. also, dass das Opfer überhaupt nicht in die Tat eingewilligt habe.

4.1 Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wobei die Schädigung nicht als http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwer im Sinn von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinn von Art. 126 StGB zu werten ist.

Tätlichkeiten sind physische Einwirkungen auf einen Menschen, die zwar keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zu Folge haben, aber das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass körperlicher Eingriffe überschreiten (BGE 117 IV 16 f.). Als Tathandlungen kommen hierbei beispielsweise Faustschläge, Fusstritte und heftige Stösse in Frage, so lange sie nur geringfügige Eingriffe in die körperliche Integrität zur Folge haben und die Beeinträchtigung des Wohlbefindens höchstens vorübergehend ist (vgl. ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Aufl. 2010, S. 239 und 241 f., mit zahlreichen Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB macht sich der qualifizierten einfachen Körperverletzung strafbar, wer als Tatmittel einen gefährlichen Gegenstand einsetzt. Die Strafdrohung ist die gleiche wie in Art. 123 Ziff. 1 StGB. Im Unterschied zu Art. 123 Ziff. 1 StGB wird die qualifizierte Tat von Amtes wegen verfolgt. Ob ein Gegenstand gefährlich i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Gegenstände werden dann als gefährlich angesehen, wenn sie so verwendet werden, dass die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 122 StGB entsteht (BGE 111 IV 123, E. 4; 101 IV 285; Urteile des Bundesgerichts 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017, E. 2.2; 6B_590/2014 vom 12. März 2015, E. 1.3). So kann beispielsweise der Federhalter ein "gefährlicher Gegenstand" sein, wenn mit der Federseite auf das Gesicht eines andern eingestochen wird, aber nicht, wenn er als Schlaginstrument Verwendung findet. Praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung kann gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (BGE 101 IV 285; ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 123 N 19 ff.; STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8).

4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die von B.____ erlittenen Schnittverletzungen rechtlich als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Fraglich erscheint, ob aufgrund der Verwendung eines Brotmessers durch den Beschuldigten eine qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB anzunehmen ist.

4.3 Der Beschuldigte hat gemäss dem Beweisergebnis am Samstag, den 19. Mai 2018, ca. 12:30 Uhr, B.____ im Rahmen eines Streits mit einem Brotmesser, welches eine Klingenlänge von ca. 20.5 cm aufwies, eine ca. 10 cm lange, stark blutende Wunde auf dem linken Oberarm zugefügt (act. 221). Die entsprechende Verletzung ist bildlich dokumentiert (act. 225 ff., 335 ff., 401 ff., 411 ff.). Dass das vorliegend verwendete Brotmesser aufgrund seiner Beschaffenheit grundsätzlich als ein gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Diese Gefährlichkeit wird durch die konkrete Verwendung im vorliegenden Fall noch verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht stärkt, da der Beschuldigte das betreffende Brotmesser dazu einsetzte, um B.____ eine Schnittwunde am Oberarm zuzufügen. Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte den Gegenstand im Rahmen eines dynamischen Geschehens einer sich bereits längere Zeit im Gange befindlichen Auseinandersetzung einsetzte. Unter diesen Umständen hat – beispielsweise aufgrund einer unvorhersehbaren Reaktion von B.____ – durchaus die naheliegende Möglichkeit einer weit tieferen und somit wesentlich gefährlicheren als der effektiv eingetretenen Schnittverletzung bestanden. Des Weiteren schnitt der Beschuldigte, wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, B.____ zwar gezielt am Oberarm, jedoch können auch hierdurch am Oberarm Nerven getroffen oder erhebliche Blutungen ausgelöst werden. Schnittwunden am Oberarm können bekanntlich schwerwiegende Verletzungen und Komplikationen nach sich ziehen. Überdies können verschmutzte Schnittwunden beispielsweise zu gefährlichen Entzündungen führen. Sodann ist ein Brotmesser als Gebrauchsgegenstand häufig verunreinigt, weshalb die Gefahr einer Infektion und eines Wundstarrkrampfes erhöht wird. Aus diesem Grund wurde bei B.____ unmittelbar nach dem betreffenden Vorfall im Kantonsspital Baselland eine Tetanusimpfung vorgenommen.

4.4 Unter diesen Umständen stellt das vom Beschuldigten am 19. Mai 2018 verwendete Brotmesser aufgrund seines konkreten Einsatzes im vorliegenden Fall einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB dar. Durch die Verwendung des Brotmessers zur Zufügung einer Schnittwunde bestand das Risiko einer schweren Körperverletzung von B.____. Nach dem Dargelegten kommt das Gericht somit zum Ergebnis, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt.

4.5 In subjektiver Hinsicht ist – entgegen der Argumentation des Beschuldigten – davon auszugehen, dass ihm die Gefährlichkeit seiner Verwendung des Brotmessers um B.____ damit zu schneiden bewusst gewesen sein musste. Schliesslich behändigte sich der Beschuldigte gezielt eines gegenüber dem zuvor verwendeten Rüstmesser gefährlicheren Messers, um nicht erneut von B.____ ausgelacht zu werden. Es ist zudem allgemein bekannt und verlangt keine vertieften anatomischen Kenntnisse, dass ein Schnitt am Oberarm zu starken Blutungen oder Infektionen führen kann. Mithin wurde dies vom Beschuldigten in Kauf genommen. Demzufolge handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz, was zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands ausreicht.

4.6 Hinsichtlich der Frage, ob die Aussage von B.____, der Beschuldigte solle sie schneiden als rechtfertigende Einwilligung zu verstehen ist, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz hat sich bereits einlässlich mit den im Berufungsverfahren erneut vorgebrachten Einwendungen des Beschuldigten auseinandergesetzt und diese mit zutreffender Argumentation verworfen (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 12 f.). Hervorzuheben ist, dass der eigentliche Kern der Einwilligung stets in der freien Entscheidung des Einzelnen besteht. Die Einwilligung muss deshalb – was selbstverständlich scheint und bereits der Name ausdrückt – freiwillig erteilt werden. Daraus ergeben sich unmittelbar die Kriterien ihres Anwendungsbereiches und ihrer Beschränkung. Einwilligung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezeichnet nur diejenige Zustimmung des Betroffenen, die in Kenntnis der Sachlage und aus freien Stücken erteilt wird (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CAROLA GÖHLICH, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Vor Art. 14 N 22).

B.____ war aufgrund ihrer physischen Unterlegenheit dem Beschuldigten weitgehend ausgeliefert. Ihre Entscheidungsfreiheit wurde durch die bereits angewendete Gewalt des Beschuldigten und die (aus ihrer Sicht) potentiell noch zu erwartende Gewalt entscheidend eingeschränkt. Demnach kann vorliegend von einer massgeblichen Einwilligung aufgrund der situativen Umstände keine Rede sein. Überdies ist – entsprechend den zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz – die Aufforderung von B.____, wonach der Beschuldigte sie schneiden solle, im vorliegenden Fall als blosse Provokation und nicht als Einwilligung anzusehen. Die im Rahmen eines Machtkampfes mit dem Beschuldigten von B.____ getätigte Aussage, dass sie der Beschuldigte doch schneiden solle, diente im betreffenden Kontext aller Wahrscheinlichkeit nach dazu, dem Beschuldigten zu zeigen, dass sie sich von ihm nicht einschüchtern lasse.

Allfällig andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe für das Verhalten des Beschuldigten sind somit keine ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht hat.

5.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der versuchten Nötigung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 181 StGB schuldig. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe beabsichtigt, dass B.____ aufgrund seines gewalttätigen Verhaltens auf die gebuchten Ferien mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter verzichten würde. B.____ sei zwar daraufhin – der Intention des Beschuldigten entsprechend – tatsächlich nicht mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in die Ferien gegangen, jedoch sei dies gemäss ihren Aussagen auch gar nie beabsichtigt gewesen. Somit habe sich die Gewalt und die Drohung des Beschuldigten von Beginn her nicht motivierend auf das Verhalten von B.____ auswirken können. Davon habe der Beschuldigte freilich nichts gewusst. Der Beschuldigte habe vielmehr in der Annahme gehandelt, dass B.____ mit ihrem Ehemann in die Ferien gehen wollte. Das Verhalten des Beschuldigten habe eine erhebliche Gefährlichkeit aufgewiesen und sei somit als ernstlicher Angriff auf die rechtliche Ordnung zu qualifizieren.

5.2 Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Taterfolg besteht darin, dass eine andere Person dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. Das abgenötigte Verhalten kann darin bestehen, dass das Opfer eine bestimmte Handlung vornimmt, eine bestimmte Handlung unterlässt oder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Damit eine Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB vorliegt, muss der Nachteil einerseits ernstlich erscheinen und andererseits muss die Nötigung widerrechtlich sein. Es liegt ein ernstlicher Nachteil vor, wenn nach der Darstellung des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die Frage muss nach objektiven Kriterien beurteilt werden und nicht nach den Reaktionen des Adressaten im Einzelfall (Pra 1995 Nr. 262 S. 873 ff.; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N 1 ff.; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 181 N 13 ff.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht wird nicht vorausgesetzt (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARTINO MONA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 181 N 14).

5.3 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Um zu bestimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorbereitungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der "Schwellentheorie". Danach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (ANDREAS DONATSCH, Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 22 N 7).

Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt weiter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus; soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert, genügt dabei Eventualvorsatz (ANDREAS DONATSCH/BRIGITTE TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 136). Ein Versuch gemäss Art. 22 StGB ist gegeben, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären.

Der untaugliche Versuch ist eine Form des Versuchs. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit (BGE 140 IV 150, E. 3.4 f., mit Hinweisen).

5.4 Der Beschuldigte macht hinsichtlich der versuchten Nötigung im Wesentlichen geltend, der von ihm vorgenommene Stoss gegenüber B.____ auf dem Sofa sei als Ausdruck seiner Wut zu verstehen gewesen. Es habe sich hierbei um eine abschliessende und einmalige Handlung gehandelt, um die Beziehung mit ihr zu beenden, wobei keine Absicht vorgelegen habe, die Ferien von B.____ zu verhindern oder sie zu einem Tun zu veranlassen.

5.5 Diese vorgebrachten Einwände des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. Gemäss dem erstellten Sachverhalt stiess er B.____ zunächst gegen das Sofa, griff ihr in der Folge http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht an den Hals und drückte ihren Kopf an die Sofalehne. Danach zog er sie wieder hoch und setzte ihr ein Rüstmesser an den rechten Oberarm, wobei er ihr mehrere Kratzwunden am rechten Oberarm zufügte. In der Folge schnitt er sie mit einem Brotmesser mit einer Klingenlänge von ca. 20.5 cm am linken Oberarm und sagte zu ihr, wenn sie mit ihrem Ehemann in die Ferien gehen würde, dann nur mit lauter Narben. B.____ hat überdies glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte die Buchungsbelege ihrer Ferienbuchung einsehen wollte und sie ausdrücklich dazu aufgefordert habe, die betreffenden Ferien sofort zu annullieren (act. 291). Insgesamt zeugt das an den Tag gelegte Verhalten des Beschuldigten klarerweise davon, dass sein Handeln von der Absicht geprägt war, die geplanten Ferien von B.____ mit ihrem Ehemann zu verhindern. Zum Tatzeitpunkt war ihm dabei nicht bekannt, dass B.____ gemäss ihren eigenen Aussagen gar nicht beabsichtigte, mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in die Ferien zu gehen.

5.6 In rechtlicher Hinsicht ist zu konstatieren, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB klarerweise erfüllt, wobei hier vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 13–15). Da der Beschuldigte somit neben dem Hervorrufen eines motivierenden Verhaltens den gesamten objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB erfüllte, ist er entsprechend in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen. Das Verhalten des Beschuldigten wies eine erhebliche Gefährlichkeit auf und ist als ernstlicher Angriff auf die rechtliche Ordnung zu qualifizieren.

6. Nachdem die vorinstanzliche Strafzumessung vom Beschuldigten für den Fall des Nichtdurchdringens mit seinen Einwendungen in keiner Form beanstandet wird, ist für das Kantonsgericht kein Grund ersichtlich, in deren Ermessen einzugreifen. Die vom Vorderrichter ausgesprochene bedingt vollziehbare Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, ist demnach unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 15–20) zu bestätigen.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.

Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 2‘050.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschuldigten. Zudem ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ausgangsgemäss keine Parteientschädigung auszurichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 27. August 2019, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. November 2018 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt,

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2 Tagen,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2‘606.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00.

Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird in Höhe von insgesamt CHF 3‘512.65 (CHF 2‘361.70 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 1‘150.95 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ aus der Gerichtskasse entrichtet.

A.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die allfällige Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2‘050.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.‒ sowie Auslagen von CHF 50.‒, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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460 19 275 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.06.2020 460 19 275 — Swissrulings