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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.08.2020 460 19 248 (460 2019 248)

August 10, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,828 words·~1h 4min·3

Summary

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. August 2020 (460 19 248) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokat Roger Wirz, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Privatkläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, Lindenhofstrasse 32, Postfach 2110, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Juli 2019

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 26. Juli 2019 wurde B.____ (nachfolgend: Beschuldigter bzw. Beurteilter) der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Begünstigung, der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 3. Juni 2018 bis zum 16. Juni 2018 von insgesamt 14 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 200.00, wobei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angedroht wurde (Dispositiv- Ziffer 1). Demgegenüber wurde der Beschuldigte von der Anklage der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2) und das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 1. Januar 2016 bis zum 26. Juli 2016 wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (Dispositiv-Ziffer 3). Sodann wurde über die beschlagnahmten Gegenstände entschieden (Dispositiv-Ziffer 4). In einem weiteren Punkt wurden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 13‘916.65, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 7‘916.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.00, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beurteilten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 5). Zudem wurde der Beurteilte dazu verurteilt, A.____ (nachfolgend: Privatkläger) CHF 1‘000.00 als Genugtuung zu bezahlen; allfällige weitere Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 6). Sodann wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 11‘088.25 (CHF 8‘061.70 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 3‘026.55 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und 7.7% MwSt) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beurteilte wurde, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die allfällige Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO; Dispositiv-Ziffer 7). Schliesslich wurde das Gesuch des Privatklägers auf unentgeltliche Verbeiständung mit Roger Wirz, Advokat, mangels Belegen abgewiesen. Der Beurteilte wurde jedoch dazu verurteilt, dem Privatkläger gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘330.00 (CHF 883.30 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 446.70 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und 7.7% MwSt) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 8).

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das obgenannte Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Patrick Frey, am 30. Juli 2019 beim Strafgericht die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 5. November 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), beantragte der Beschuldigte, (1.) es sei das Urteil des Strafgerichts vom 26. Juli 2019 bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 insofern aufzuheben, als dass der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen sei, (2.) auch für das Berufungsverfahren sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Patrick Frey zu bewilligen, (3.) unter o/e-Kostenfolge.

C. Mit Eingabe vom 13. November 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), auf eine Anschlussberufung. Ebenso wenig stellte sie einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 5. November 2019.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. November 2019 wurde unter anderem Advokat Patrick Frey als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren eingesetzt.

E. In seiner Berufungsbegründung vom 25. Februar 2020 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 5. November 2019 fest.

F. Mit weiterer Eingabe vom 26. Februar 2020 reichte der Beschuldigte dem Kantonsgericht einen auf den 20. November 2019 datierten Einsatzvertrag zwischen ihm und der C.____ AG, D.____, ein. Der Beschuldigte führte ergänzend aus, es handle sich um einen Einsatzvertrag für die vorläufige Dauer von drei Monaten, wobei jedoch eine Übernahme und eine Festanstellung vorgesehen seien.

G. Demgegenüber schloss die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 10. März 2020 auf vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Eingabe vom 20. März 2020 ersuchte Advokat Patrick Frey unter Hinweis auf die aktuelle Corona-Situation um Bewilligung der ebenfalls eingereichten Zwischenabrechnung für die bisherigen anwaltlichen Bemühungen.

I. Das Kantonsgericht wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. März 2020 vorerst ab.

J. Sodann schloss das Kantonsgericht mit Verfügung vom 25. März 2020 den Schriftenwechsel, ordnete das mündliche Verfahren gemäss Art. 405 StPO der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312) an und lud die Parteien zur kantonsgerichtlichen Verhandlung, wobei dem Privatkläger das Erscheinen ins freie Ermessen gestellt wurde.

K. Zur Berufungsverhandlung vom 10. August 2020 erscheinen der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Patrick Frey, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte wird anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung eingehend zur Person wie auch zur Sache befragt. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre schriftlich gestellten Anträge, wobei der Beschuldigte präzisiert, er sei von der Anklage der mehrfachen Begünstigung freizusprechen.

Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Legitimation des Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Der Beschuldigte rügt sowohl die unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts dem Beschuldigten am 30. Juli 2019 zugestellt worden ist. Mit seiner gleichentags erhobenen Berufungsanmeldung hat der Beschuldigte die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Beschuldigten am 17. Oktober 2020 zugestellt und am 5. November 2020 hat er die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.

II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich lediglich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Begünstigung gemäss den Anklageziffern 1, 2 und 4 sowie gegen die vorinstanzlich vorgenommene Strafzumessung, somit gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des strafgerichtlichen Urteils.

Alle übrigen Teile des vorinstanzlichen Urteils, nämlich die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositiv-Ziffer 1), der Freispruch von der Anklage der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 2), die Verfahrenseinstellung betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 1. Januar 2016 bis zum 26. Juli 2016 zufolge Eintritts der Verjährung (Dispositiv-Ziffer 3), der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 4), die vorinstanzliche Auferlegung der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 5), die Verurteilung zur Zahlung der Zivilforderung (Dispositiv-Ziffer 6), die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv- Ziffer 7) sowie der Entscheid betreffend Entschädigung des Privatklägers (Dispositiv-Ziffer 8) stehen hingegen nicht mehr zur Debatte. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen.

Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Diese Konstellation des Verbots der reformatio in peius liegt in casu vor, so dass das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil nicht zu Lasten des Beschuldigten verschärfen, sondern es entweder nur bestätigen oder zu seinen Gunsten abändern darf.

III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Mehrfache Begünstigung 1.1 Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2018, Ziffer 1, habe der Beschuldigte in der Einvernahme auf dem Polizeistützpunkt D.____ am 27. Dezember 2017, von 9.04 Uhr bis 11.52 Uhr, zugestanden, im Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 28. November 2017 den mit entwendeten Kontrollschildern versehenen Personenwagen Opel D Astra G20 (VlN: XXX) mehrfach gefahren zu haben, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen. Dieses Geständnis habe der Beschuldigte in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft in Muttenz am 12. Juli 2018, zwischen 9.55 Uhr und 14.35 Uhr, bestätigt. Sämtliche dieser zugestandenen Taten habe der Beschuldigte allerdings nicht begangen und sich somit in den genannten Einvernahmen selbst fälschlicherweise beschuldigt, ein Fahrzeug ohne Fahrzeugausweis, ohne Kontrollschilder und ohne Versicherungsschutz und ohne Besitz der Fahrberechtigung gefahren zu haben. Der Beschuldigte habe dieses Geständnis abgelegt, um seinen Kollegen E.____, welcher zu jener Zeit noch im Strafvollzug gewesen und der Taten verdächtigt worden sei, zu schützen und der Strafverfolgung zu entziehen. Erst in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2018 habe der Beschuldigte seine Aussagen korrigiert und bestritten, die obgenannten Delikte begangen zu haben (vgl. act. 981).

Des Weiteren legte die Anklageschrift dem Beschuldigten in Ziffer 2 zur Last, in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft in Muttenz am 12. Juli 2018, zwischen 9.55 Uhr und 14.35 Uhr, zugestanden zu haben, dass er am 26. oder 27. Januar 2018 den mit entwendeten Kontrollschildern versehenen Personenwagen Opel D Astra G20 (VlN: XXX) von F.____ via G.____ nach H.____ gefahren habe, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen. Diese Tat habe der Beschuldigte allerdings nicht begangen und sich somit in der genannten Einverhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahme selbst fälschlicherweise beschuldigt, ein Fahrzeug ohne Fahrzeugausweis, ohne Kontrollschilder und ohne Versicherungsschutz und ohne Besitz der Fahrberechtigung gefahren zu haben. Der Beschuldigte habe dieses Geständnis abgelegt, um seinen Kollegen E.____, welcher zu jener Zeit noch im Strafvollzug gewesen und der Tat verdächtigt worden sei, zu schützen und der Strafverfolgung zu entziehen. Erst in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2018 habe der Beschuldigte seine Aussagen korrigiert und bestritten, die obgenannten Delikte begangen zu haben (vgl. act. 981 f.).

Schliesslich habe der Beschuldigte, so die Anklageschrift in Ziffer 4, in der Einvernahme auf dem Polizeistützpunkt D.____ am 30. Mai 2018, von 9.55 Uhr bis 11.00 Uhr, ausgesagt, Mitte April 2018 das Motorrad BMW YYY, gelb, in AA.____ bzw. in P.____ abgeholt zu haben und anschliessend damit nach D.____ gefahren zu sein, obwohl er nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügt habe. Er habe ausgesagt, insgesamt ca. 200 km mit dem Motorrad gefahren zu sein. Am Tag der Übernahme des Motorrads habe er zudem auf dem Parkplatz der Psychiatrie Baselland in D.____ ein Kontrollschild entwendet und am Motorrad BMW YYY, gelb, montiert. Dieses Geständnis habe der Beschuldigte in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft in Muttenz am 12. Juli 2018, zwischen 9.55 Uhr und 14.35 Uhr, bestätigt. Sämtliche dieser zugestandenen Taten habe der Beschuldigte allerdings nicht begangen und sich somit in den genannten Einvernahmen selbst fälschlicherweise beschuldigt, ein Fahrzeug ohne Fahrzeugausweis, ohne Kontrollschilder und ohne Versicherungsschutz und ohne Besitz der Fahrberechtigung gefahren zu haben. Am 10. August 2018 sei der dem Beschuldigten bekannte E.____ durch die Staatsanwaltschaft zum vorgenannten Sachverhalt befragt worden. Dieser habe nach Konfrontation mit der eindeutigen Beweislage mitgeteilt, dass er und nicht der Beschuldigte das Motorrad geführt und in I.____ abgestellt habe. Der Beschuldigte habe dieses Geständnis abgelegt, um seinen Kollegen E.____, welcher zu jener Zeit noch im Strafvollzug und der Tat verdächtigt gewesen sei, zu schützen und der Strafverfolgung zu entziehen. Erst in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2018 habe er seine Aussagen korrigiert und bestritten, die obgenannten Delikte begangen zu haben (vgl. act. 983 f.).

1.2 Das Strafgericht erachtete in tatsächlicher Hinsicht mit Blick auf die glaubhaften Geständnisse des Beschuldigten und der Aktenlage den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. S. 3 f. des angefochtenen Urteils).

In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, gemäss dem erstellten Sachverhalt habe der Beschuldigte mehrfach im Rahmen von Einvernahmen vom 27. Dezember 2017 und 12. Juli 2018 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht falsche Aussagen zugunsten von E.____ gemacht. Die Richtigstellung seitens des Beschuldigten sei erst anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Oktober 2018 erfolgt. Der Beschuldigte sei fast ein Jahr lang bei seinen falschen Aussagen zugunsten von E.____ geblieben. Während dieser Zeit sei zwar auch E.____ der Tat verdächtigt und folglich mehrfach als beschuldigte Person einvernommen worden, jedoch habe der Beschuldigte durch seine Aussagen die Sachaufklärung und damit verbunden das Strafverfahren gegen E.____ in nicht mehr geringfügigem Masse verzögert. Obwohl bereits früh im Verfahren mehrere Indizien für eine Tatbegehung durch E.____ gesprochen hätten, seien die Strafverfolgungsbehörden durch die falschen Geständnisse des Beschuldigten dazu angehalten gewesen, eine derart lückenlose Beweisdichte herbeizuführen, die trotz der Geständnisse des Beschuldigten keine Zweifel an einer Tatbegehung durch E.____ zuliessen. Die falschen Aussagen des Beschuldigten hätten somit zu einer zeitlichen oder inhaltlichen Erschwernis der Strafverfolgung geführt. Dieses Erschweren der Strafverfolgung sei vom Beschuldigten auch klar beabsichtigt worden. Der objektive und subjektive Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sei folglich erfüllt (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils).

Was das Vorbringen des Beschuldigten betreffe, dessen Verhalten sei als entschuldbar zu bezeichnen und in Anwendung von Art. 305 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung abzusehen, so reiche eine gemeinsame Zugehörigkeit zu einer Biker-Gruppierung jedenfalls nicht aus, um ein Näheverhältnis i.S.v. Art. 305 Abs. 2 StGB zu begründen. Selbst wenn Loyalität innerhalb solcher Gruppierungen grossgeschrieben sein sollte, führe die Mitgliedschaft in einer Biker-Gruppe noch nicht zu einer engen, persönlichen Beziehung der Mitglieder untereinander. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte und E.____ miteinander befreundet gewesen seien, könne für die Annahme einer nahen Beziehung i.S.v. Art. 305 Abs. 2 StGB nicht ausreichen, da regelmässig ein gewisses Näheverhältnis zwischen dem Begünstigtem und dem Täter vorliegen werde und die Annahme einer nahen Beziehung bei Freundschaftsverhältnissen in der Praxis zu ausufernden Ergebnissen führen würde. lm vorliegenden Fall erscheine das Verhalten des Beschuldigten, der seinen sich im Strafvollzug befindenden Kollegen vor weiteren Sanktionen habe schützen wollen, auch auf moralischer Ebene nicht gerechtfertigt. Das Gericht sehe deshalb von der Anwendung von Art. 305 Abs. 2 StGB ab. lm Ergebnis seien im vorliegenden Fall keine weiteren Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte habe sich somit durch seine wiederholten Falschaussagen der mehrfachen Begünstigung i.S.v. Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (vgl. S. 8 des angefochtenen Urteils).

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Der Beschuldigte macht demgegenüber auch im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 25. Februar 2020 geltend, es sei notorisch bekannt, wie eng Biker-Gruppen innerhalb ihrer Gruppierung agierten. Freundschaft und Brüderlichkeit stünden an erster Stelle. Man beschütze sich gegenseitig und jeder stehe für den anderen ein. Es gebe wohl kaum eine Gruppierung, in welcher die Loyalität und der Zusammenhalt derart wichtig seien, wie in einer Biker- Gruppierung. Dies ergebe sich bereits durch einen Blick in die Berichterstattung zu diesem Thema in der Presse. Immer wieder sei zu lesen, wie etwa Verrat oder illoyales Benehmen brutal geahndet werde. Das oberste Gebot sei die Freundschaft und Verbundenheit. Dies gelte auch für die Biker-Gruppe des Beschuldigten. Hinzu komme in der vorliegenden Konstellation, dass der Begünstigte dem Beschuldigten hierarchisch überstellt gewesen sei. Es sei auch der Begünstigte gewesen, welcher den Beschuldigten in die Gruppierung gebracht habe. Es habe ein sehr nahes Verhältnis zwischen den beiden und nicht bloss ein "gewisses Näheverhältnis" bestanden. Beim Beschuldigten und dem Begünstigten habe es sich schlichtweg um beste Freunde gehandelt, verstärkt durch die gemeinsame Mitgliedschaft in der Biker-Vereinigung. Seine Freizeit habe der Beschuldigte ausschliesslich mit dem Begünstigten verbracht sowie sämtliche Probleme und Sorgen mit ihm geteilt. Diese Tatsache werde (leider) auch dadurch gestützt, dass bei sämtlichen dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten der Begünstigte ebenfalls anwesend oder beteiligt gewesen sei. Nicht zuletzt aufgrund dieses engen Verhältnisses habe sich der Beschuldigte sodann auch verpflichtet gefühlt, die Begünstigung zu begehen und die Schuld auf sich zu nehmen. Wären der Beschuldigte und der Begünstigte nicht derart eng miteinander verbunden gewesen, hätte er dies sicherlich auch nicht getan. Zu erwähnen sei auch der Umstand, dass der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft nicht etwa Briefe an seine Familie, sondern an den Begünstigten geschickt habe. Gleichzeitig habe der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme angegeben, dass er und der Begünstigte sich täglich gesehen hätten und er zur Familie gehöre. Auch der Begünstigte habe explizit angegeben, ein nahes Verhältnis zum Beschuldigten zu haben und ihn täglich zu sehen. Der Beschuldigte habe den Begünstigten auch immer wieder in der Haftanstalt besucht. Dadurch zeige sich deren tiefe Freundschaft. Entgegen dem Strafgericht sei es augenscheinlich, dass der Beschuldigte i.S.v. Art. 305 Abs. 2 StGB zu privilegieren und Umgang von der Bestrafung zu nehmen sei (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung).

Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht führt der Verteidiger im Rahmen seines Parteivortrages ergänzend ins Feld, bei der dem Beschuldigten angehörigen Biker-Gruppierung habe es sich nicht um eine kriminelle Organisation gehandelt. Jedoch sei es eine klassische Gruppierung von Gleichgesinnten gewesen, in welcher auch eine gewisse Hierarchie geherrscht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe. Die Freundschaft zwischen Bikern gehe weiter, als dies normalerweise zwischen Täter und Begünstigtem ohnehin vorliege. Dies zeige sich auch dadurch, wie beeindruckt der Beschuldigte früher von der Biker-Gruppierung und insbesondere von E.____ gewesen sei. Er habe ihn als Mentor betrachtet und sei ein sehr enger Freund gewesen. Die (ehemals) enge Freundschaft des Beschuldigten zu E.____ sei aktenkundig und ein klassischer Anwendungsfall von Art. 305 Abs. 2 StGB. Es frage sich, wann diese Bestimmung jemals angewandt werden würde, wenn nicht hier. Wäre der Gesetzgeber von einer Privilegierung nur in Fällen von Verwandtschaft ausgegangen, hätte er dies mit dem entsprechenden Wortlaut im Gesetz stipuliert. Es sei unumstritten, dass auch Freundschaften darunter fielen. Zwischen dem Beschuldigten und E.____ habe eine Freundschaft plus bestanden. Auch der Familie des Beschuldigten sei es immer ein Dorn im Auge gewesen, dass er eine derart enge Freundschaft zu E.____ gepflegt habe (vgl. S. 2-4 des Parteivortrages).

1.4 Die Staatsanwaltschaft sodann wendet in ihrer Berufungsantwort vom 10. März 2020 ein, es sei kein Grund ersichtlich, warum der Staat Loyalität und Zusammenhalt, wie sie der Beschuldigte geltend mache, schützen sollte, wenn sich diese im illegalen Bereich bewegten. Andernfalls könnten sich auch Mitglieder von kriminellen Organisationen auf diese Bestimmung berufen, was kaum im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein könne. Eine besondere Nähe des Beschuldigten zum Begünstigten i.S.v. Art. 305 Abs. 2 StGB sei daher zu verneinen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung weist die Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag zusätzlich darauf hin, dass auch die Zugehörigkeit zu einer nicht per se kriminellen Organisation wie einer Biker-Gruppe keinen Rechtfertigungsgrund darstelle. So offensichtlich, wie geltend gemacht, werde die Abhängigkeit zwischen dem Beschuldigten und dem Begünstigten nicht gesehen. Es zeige sich auch, dass diese Freundschaft heute nicht mehr bestehe. Doch selbst bei einer Bejahung der Anwendung von Art. 305 Abs. 2 StGB falle dies beim Verschulden des Beschuldigten wesentlich weniger ins Gewicht als geltend gemacht (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12).

1.5.1 Hinsichtlich des Tatbestands der Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB und der Erfüllung dieses Tatbestands im vorliegenden Fall kann zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden und unbestrittenen tatsächlichen wie auch rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.5.2.1 Wie vor Strafgericht, so macht der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht einen Anwendungsfall von Art. 305 Abs. 2 StGB geltend. Diesfalls kann das Gericht von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter in so nahen Beziehungen zum Begünstigten steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist.

Gelangt diese Bestimmung zur Anwendung, ist die Strafbefreiung eine fakultative; auch eine Strafmilderung ist zulässig (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 305 N 17; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Art. 305 N 31, beide unter Hinweis auf BGE 74 IV 164, 168). Ein Freispruch ist demgegenüber nicht möglich (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, a.a.O.).

1.5.2.2 Art. 305 Abs. 2 StGB privilegiert besonders "nahe Beziehungen" zum Begünstigen. Dieser Begriff ist zwar nicht auf Angehörige i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB beschränkt; denn es können selbst solche Angehörige wegfallen, wenn z.B. zu ihnen eine feindselige Haltung besteht (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O.). Auch weitere verwandtschaftliche wie auch freundschaftliche Beziehungen und Abhängigkeitsverhältnisse können darunter fallen. Dennoch werden in der Praxis hohe Anforderungen gestellt (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O.; WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Art. 305 N 9, m.w.H.). Es kommt mithin nicht auf die rechtliche Qualifikation der Beziehung an (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, a.a.O., unter Hinweis auf SJZ 57 [1961] Nr. 131); entscheidend ist vielmehr, ob die Tat menschlich verständlich, sogar moralisch gerechtfertigt erscheint (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, a.a.O., unter Hinweis auf SJZ 58 [1962] Nr. 32; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6B_660/2016 vom 23. November 2016; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., § 57 N 20; BGE 106 IV 193). Letztlich trifft das Gericht über die Einstufung des entsprechenden Verhaltens einen Ermessensentscheid (vgl. BGer 6B_660/2016 vom 23. November 2016, E. 3.1).

Ein Blick in die gerichtliche Praxis zeigt, dass eine Privilegierung nur in den wenigsten Fällen bejaht wurde, so u.a. bei einer Zahnarztgehilfin gegenüber ihrem Lehrmeister, bei dem sie auch wohnte (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, a.a.O., unter Hinweis auf RS 1944 Nr. 44). Demgegenüber fehlte es an einer menschlich verständlichen bzw. moralisch gerechtfertigten Tat, wenn nur gemeinsamer Schulbesuch und gemeinsame Delinquenz vorlagen und der Begünstigte überdies egoistische Ziele verfolgte (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, a.a.O., unter Hinweis auf PKG 1974 Nr. 36). Im Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt (Ausschuss) vom http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 19. November 1975 in Sachen Z. (BJM 1976, S. 170 f.) wurde selbst bei einem Vater/Sohn- Verhältnis, welches eine zweifellos nahe Beziehung darstellt, die Privilegierung verneint, da im konkreten Fall die zusätzliche Voraussetzung der Entschuldbarkeit des Verhaltens des Täters aufgrund dieser engen Beziehung nicht vorlag. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Ausschuss) hielt in einem weiteren Urteil vom 24. November 1999 in Sachen W. (BJM 2002, S. 23, 26) ebenfalls fest, dass für die Strafbefreiung nicht jede persönliche Beziehung zwischen Täter und Begünstigtem genüge. Eine solche werde im Falle einer Begünstigung regelmässig vorliegen, da kaum jemand einen ihm völlig unbekannten Menschen der Strafverfolgung entziehe (vgl. BJM, a.a.O., S. 23, 27). Auch das Bundesgericht schützte in BGer 6B_660/2016 vom 23. November 2016 eine Verneinung der Privilegierung gemäss Art. 305 Abs. 2 StGB durch die Vorinstanz bei einer Mutter/Sohn-Beziehung, da das Verhalten der Täterin im konkreten Fall nicht mehr menschlich verständlich oder moralisch gerechtfertigt erschien (vgl. BGer a.a.O., E. 3.1).

1.5.2.3 Das Kantonsgericht folgt den Erwägungen der Vorinstanz, wonach allein die Freundschaft zwischen dem Beschuldigten und E.____ sowie deren gemeinsame Zugehörigkeit zu einer Biker-Gruppierung, in welcher Loyalität durchaus grossgeschrieben sein mag, nicht genügen, um ein Näheverhältnis gemäss Art. 305 Abs. 2 StGB zu begründen, zumal zwischen Täter und Begünstigtem ohnehin regelmässig ein gewisses Grundverhältnis besteht. Ebenso wenig ist der vorinstanzliche Ermessenentscheid, wonach das konkrete Verhalten des Beschuldigten, nämlich der Schutz von E.____ vor weiteren Sanktionen, nicht als moralisch gerechtfertigt erscheint (vgl. S. 8 des angefochtenen Urteils), zu beanstanden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst vor Kantonsgericht E.____ nicht als seinen (damals) besten Freund, sondern bloss einen seiner "besten Kollegen" bezeichnet hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Eine über dieses Grundverhältnis hinausgehende qualifizierte Nähe in der Art eines "Familienersatzes" ist jedoch nicht ersichtlich. Daran vermag auch der vom Beschuldigten erwähnte Umstand, dass er und E.____ sich täglich sahen und selbst während deren Inhaftierung in brieflichem oder persönlichem Kontakt standen, nichts zu ändern. Was sodann ein allfällig moralisch nachvollziehbares Handeln des Beschuldigten betrifft, so geht weder aus den Akten hervor noch wird seitens des Beschuldigten geltend gemacht, dass dieser im Rahmen der Freundschaft oder der gemeinsamen Zugehörigkeit zur Biker-Gruppierung E.____ gegenüber in irgendeiner Form abhängig, hörig oder hierarchisch unterstellt gewesen wäre und sich darum moralisch verpflichtet gesehen habe, E.____ vor einer Strafverfolgung zu schützen. So trifft gerade nicht zu, dass E.____ den Beschuldigten in die Biker-Gruppierung hineingehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht bracht haben soll; laut Depositionen des Beschuldigten vor Kantonsgericht war es genau umgekehrt und abgesehen davon bestand auch innerhalb dieser Gruppierung keinerlei Hierarchie (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Zudem ist auf die Gerichtspraxis (vgl. Erw. 1.5.2.2) zu verweisen, wonach bei einer gemeinsamen Delinquenz, wie sie vorliegend unbestrittenermassen vorliegt, eine menschlich verständliche bzw. moralisch gerechtfertigte Tat ohnehin zu verneinen ist. Die Staatsanwaltschaft wendet in diesem Zusammenhang richtig ein, dass es nicht Aufgabe des Staates sein kann, den Zusammenhalt in einer Biker-Gruppierung zu schützen, wenn diese oder einzelne Mitglieder von ihnen kriminell werden. Nicht zuletzt zeigt sich die fehlende Abhängigkeit des Beschuldigten gegenüber E.____ in dessen strafbarem Verhalten gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift (versuchte schwere Körperverletzung): Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wurde die gesamte Situation allein durch den Beschuldigten beherrscht, ohne dass E.____ einen Einfluss darauf gehabt hätte (vgl. nachfolgend, Erw. 2.4.4). Der vorliegende Fall ist somit nicht vergleichbar mit den seltenen Konstellationen, in welchen Art. 305 Abs. 2 StGB bisher zur Anwendung kam, weshalb sich eine entsprechende Privilegierung verbietet.

1.5.3 Zusammenfassend liegt in casu kein Anwendungsfall von Art. 305 Abs. 2 StGB vor. Die Vorinstanz hat einen solchen somit zu Recht verneint. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

2. Strafzumessung 2.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Begünstigung, der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 3. Juni 2018 bis zum 16. Juni 2018 von insgesamt 14 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 200.00, wobei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angedroht wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz stellte eine mehrfache Delinquenz i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB fest und setzte eine Gesamtstrafe fest. Als schwerste Tat wertete sie die versuchte schwere Körperverletzung, welche einen abstrakten Strafrahmen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe aufweise. Bei der objektiven Tatschwere berücksichtigte das Strafgericht die bloss versuchte Tatbegehung leicht zu Gunsten des Beschuldigten: Da es vorliegend nur reines Glück gewesen sei, dass der Taterfolg der schweren Körperverletzung ausgeblieben sei, könne sich der Versuch als ein fakultativer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafmilderungsgrund nicht massgeblich auf die Strafe auswirken. Bezüglich Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten sei zu berücksichtigen, dass sich dieser ohne Vorwarnung eines Klappmessers mit 8 cm langer Klinge bedient habe, was als rücksichtslos und folglich als verwerflich angesehen werde. Bei der subjektiven Tatschwere gehe zu Lasten des Beschuldigten, dass er die Tat ohne wirklichen Grund begangen habe und es scheine, als ob er am Abend der Tat einfach auf der Suche nach einer Konfrontation gewesen sei, um seine schlechte Laune auszulassen. Auch dass er die Tat an dem ihm bis zur Begegnung unbekannten Opfer begangen habe, wirke sich zu Lasten des Beschuldigten aus. Nur leicht zu seinen Gunsten werde seine zum Tatzeitpunkt bestehende Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille, womit gerichtsnotorisch eine gewisse Enthemmung verbunden sei, berücksichtigt. Die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens erachtete das Strafgericht als nicht mehr leicht. Es setzte die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung auf 20 Monate fest (vgl. S. 18 f. des angefochtenen Urteils). Des Weiteren erhöhte die Vorinstanz diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer (hypothetischen) Gesamtstrafe. Während sie die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz separat berücksichtigte, da hierfür nur eine Sanktion mittels Busse in Frage komme, wertete sie bezüglich der mehrfachen Begünstigung und der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern leicht zu Gunsten des Beschuldigten, dass er sich hinsichtlich des Vorwurfs der ungerechtfertigten Aneignung von Kontrollschildern bereits zu Beginn der Untersuchung geständig gezeigt habe und er auch die mehrfache Begünstigung - wenngleich erst nach rund einem Jahr - noch im Vorverfahren eingeräumt habe. Die übrigen Tatkomponenten beider Delikte wertete das Strafgericht als neutral. Es erhöhte die Einsatzstrafe um 4 Monate, woraus eine hypothetische Gesamtstrafe von 24 Monaten gebildet wurde (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils). Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz hinsichtlich der Täterkomponenten dessen Vorleben als neutral. Leicht zu seinen Lasten wirke sich hingegen die Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) vom 26. Juni 2015 aus. In nicht unerheblichem Masse zu Lasten des Beschuldigten wurde sodann berücksichtigt, dass dieser während dem laufenden Verfahren mehrfach weiter delinquiert habe. So sei der Beschuldigte am 27. Dezember 2017 von der Polizei als beschuldigte Person einvernommen und es sei ihm dabei erläutert worden, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen mehrerer Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) eingeleitet worden sei. Trotzdem habe sich der Beschuldigte nur wenige Zeit später am 27. Januar 2018 erneut widerrechtlich Kontrollschilder angeeignet. Auch die Auseinandersetzung vom 3. Juni 2018 habe in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Einvernahme vom 30. Mai 2018 stattgefunden. Die Täterkomhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht ponenten fielen somit straferhöhend ins Gewicht, weshalb eine Anhebung der Strafe um 3 Monate auf insgesamt 27 Monate angezeigt sei (vgl. S. 19 f. des angefochtenen Urteils). Sodann erachtete die Vorinstanz für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten eine Busse von CHF 200.00 als angemessen (vgl. S. 20 des angefochtenen Urteils). In Anwendung von Art. 51 StGB rechnete die Vorinstanz die vom 3. bis zum 16. Juni 2018 in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von insgesamt 14 Tagen an diese Strafe an (vgl. S. 20 des angefochtenen Urteils). Bei der Prüfung eines allenfalls bedingten bzw. teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe hielt das Strafgericht fest, dass die im vorliegenden Fall als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von 27 Monaten aufgrund Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario nicht mehr bedingt ausgesprochen werden könne. Ein unbedingt ausgesprochener Teil der Freiheitsstrafe von 6 Monaten erscheine dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte weise eine Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz auf. Diese Vorstrafe, obwohl nicht einschlägig, weise zumindest einen objektiven Berührungspunkt zur vorliegenden schweren Körperverletzung auf. Der Beschuldigte habe ausserdem anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, dass sich sein soziales Umfeld eigentlich nicht geändert habe, wobei dieses Umfeld auch eine Gefahr für eine Rückfälligkeit des Beschuldigten berge, zumal E.____ einen schlechten Einfluss auf den Beschuldigten zu haben scheine. Aus diesen Gründen sei eine Probezeit von 3 Jahren angezeigt (vgl. S. 20 des angefochtenen Urteils).

2.2 Der Beschuldigte vertritt demgegenüber in seiner Berufungsbegründung vom 25. Februar 2020 die Auffassung, der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. So müsse die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten entgegen der Vorinstanz relativiert werden. Denn es sei durch mehrere Personen ausgesagt worden, dass es beim ersten Zusammentreffen der beiden Gruppierungen vor dem J.____-Restaurant in D.____ zu gegenseitigen Provokationen gekommen sei. Der Privatkläger und der Beschuldigte hätten dort miteinander gestritten, so dass die Auskunftsperson K.____ habe dazwischen gehen müssen. Auch die Auskunftsperson L.____ habe ausgesagt, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger vor dem J.____-Restaurant angeschrien hätten und dass es zu gegenseitigen Provokationen gekommen sei. Ferner hätte die Gegengruppierung den Beschuldigten auch "angezündet". Es seien beidseitig Herausforderungen ausgesprochen worden, so die Auskunftsperson M.____. Ebenso sei es beim späteren Aufeinandertreffen beim N.____-Turm zu Provokationen und Tätlichkeiten seitens der Gegengruppierung gekommen; zumindest habe der Beschuldigte dies so wahrgenommen. Einzig die Aussagen des Beschuldigten seien stringent, indem er immer wieder klar ausgesagt habe, vom Privatkläger angestachelt bzw. angerempelt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden zu sein. Es lasse sich nicht mehr zweifelsfrei eruieren, wer tatsächlich mit den Provokationen begonnen habe und was gesagt worden sei. Es könne jedoch auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass es die andere Gruppierung gewesen sei, welche den Beschuldigten zuerst angegriffen (angerempelt) und beleidigt habe. Die Tat sei nicht, wie von der Vorinstanz ausgeführt, ohne Grund geschehen. Zudem gebe der Beschuldigte an, vom Privatkläger eine Ohrfeige erhalten zu haben. Diese Vorgeschichte berücksichtige die Vorinstanz in keiner Weise zu Gunsten des Beschuldigten. Wäre der Beschuldigte tatsächlich lediglich auf „Stress“ aus gewesen, wie dies die Vorinstanz annehme, so hätte er bereits beim ersten Aufeinandertreffen auf den Privatkläger losgehen können. Doch die Eskalationsstufe sei erst zu einem späteren Zeitpunkt überschritten worden. Schliesslich seien mehrere Personen, auch der anderen Gruppierung, anwesend gewesen. Es sei daher fraglich, wieso der Beschuldigte gerade den Privatkläger „ausgesucht“ habe. Das gezielte Vorgehen in casu spreche dafür, dass zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten zuvor etwas passiert sein müsse, sei dies nun in Form von (gegenseitigen) Provokationen, Beleidigungen oder Tätlichkeiten. Die Vorwürfe seien somit bei der subjektiven Tatschwere nicht zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Schliesslich sei der Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht kannte, nicht als strafschärfend, sondern lediglich als neutral zu werten (vgl. S. 3-6 der Berufungsbegründung). Die Beurteilung der Tat an sich sei zudem als neutral zu werten. So weiche das Vorgehen des Beschuldigten nicht von dem für die Tatbestandsverwirklichung „Notwendigen“ ab. Im Vergleich mit anderen denkbaren Varianten sei die Tat des Beschuldigten vom äusseren Ablauf her eher als neutral zu beurteilen. Denn der Beschuldigte hätte auch fester oder mehrmals zustechen können. Insofern könne auch nicht von einer rücksichtslosen und besonders verwerflichen Tat ausgegangen werden (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung). Des Weiteren sei die Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille entgegen der Vorinstanz deutlich zu Gunsten des Beschuldigten zu bewerten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zusätzlich positiv auf Cannabis und Kokain getestet worden sei. Der Konsum von Drogen und der doch sehr hohe Alkoholpegel könnten eine Erklärung dafür sein, dass der Beschuldigte auf die Provokationen etc. der Gegenseite stärker reagiert habe, als dies sonst der Fall gewesen wäre. Auch die Aussagen der Auskunftspersonen und des Privatklägers deuteten auf einen starken Alkohol- bzw. Drogeneinfluss des Beschuldigten hin. Wenn dies sämtlichen involvierten Personen unabhängig voneinander derart krass auffalle, habe dieser Konsum unweigerlich einen grossen Einfluss auf die Sinneswahrnehmung und Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. S. 6 f. der Berufungsbegründung). Sodann erwähne die Vorinstanz mit keinem Wort, dass der Beschuldigte von der ersten Minute an vollumfänglich geständig gewesen sei und zugegeben habe, auf den Privatkläger eingestochen zu haben. Er habe sich widerstandslos festnehmen lassen. Zum Zeitpunkt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Hafteinvernahme habe kein notwendiger Anlass bestanden, die Tat zu gestehen, womit das Geständnis ohne Not erfolgt sei. Ferner habe der Beschuldigte auch freiwillig sehr ausführlich den Vorgang erläutert. Das Nachtatverhalten und insbesondere auch das Verhalten während den gesamten Untersuchungen müsse klarerweise zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden. Die Einsatzstrafe sie daher auf maximal 18 Monate festzusetzen. Betreffend die mehrfache Begünstigung müsse von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Im Raum stehe noch die widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern, welche der Beschuldigte von Anfang an vollumfänglich zugestanden habe. Leicht zu Ungunsten wirke sich demgegenüber seine Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens aus, weshalb die Einsatzstrafe um 2 Monate auf insgesamt 20 Monate zu erhöhen sei (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung). Schliesslich sei ein bedingter Vollzug vorliegend angezeigt. Der Beschuldigte sei in einem behüteten familiären Umfeld auf dem Land aufgewachsen. Er habe stets einen grossen Freundeskreis gehabt und sei immer ein Familienmensch gewesen. Abgesehen von einer geringen Vorstrafe sei der Beschuldigte nie negativ strafrechtlich aufgefallen. Insofern bestünden keine einschlägigen Vorstrafen. Problematisch im Verlauf des Lebens des Beschuldigten sei die (damals) neue Freundschaft mit E.____ gewesen. Dadurch habe sich der Beschuldigte auch zu Dummheiten wie SVG-Delikten hinreissen lassen und Drogen probiert. Der schlechte Einfluss von E.____ sei augenscheinlich und der ganzen Familie, insbesondere auch dem Bruder des Beschuldigten, bewusst gewesen. Die tiefe Freundschaft und Abhängigkeit, womöglich gar Drucksituation, habe unweigerlich zu den SVG-Delikten geführt. Selbst E.____ habe ausgesagt, dass der Beschuldigte ein anständiger Mensch sei. Spätestens die versuchte schwere Körperverletzung habe dem Beschuldigten jedoch die Augen geöffnet. Die Tatsache, dass er einen Menschen verletzt habe und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, habe ihn geschockt. Die Auswirkungen seines Handelns seien ihm bewusst geworden. So habe er bereits anlässlich der Einvernahme dem Privatkläger die Zivilforderung zugestanden. Er habe sich von E.____ und dem ehemaligen Umfeld definitiv abgewandt und sei aus der Biker-Gruppierung ausgetreten. Auch gehe er derzeit kaum mehr in den Ausgang. Sein älterer Bruder und seine Mutter begleiteten den Beschuldigten nun auf diesem Weg. Ein Zurück in die Vergangenheit komme für den Beschuldigten auf keinen Fall in Frage. Insofern habe er entgegen der Vorinstanz sein soziales Umfeld sehr geändert. Der Beschuldigte habe eine Ausbildung als Logistiker und gehe einer geregelten, vollzeitigen und unbefristeten Arbeit nach. Er sei bei der Mutter ausgezogen und lebe mit neuen Freunden zusammen in einer Wohngemeinschaft. Es sei somit keinesfalls zu befürchten, dass er nochmals delinquiere. Hingegen würde eine unbedingte Haftstrafe das neue soziale und berufliche Umfeld des Beschuldigten zerstören. Ihm tue das Geschehene sehr leid http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht und er werde Wiedergutmachung leisten. Es sei ihm im Sinne einer zweiten (und letzten) Chance folglich der bedingte Vollzug zu gewähren (vgl. S. 8-10 der Berufungsbegründung).

Im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht ergänzt der Verteidiger, der Beschuldigte werde für seine Fehler die Verantwortung übernehmen. Die Vorinstanz habe ihn jedoch zu hart bestraft und verbaue ihm so womöglich seine Zukunft. Die versuchte schwere Körperverletzung könne nicht alleine wegen des Einsatzes eines Klappmessers als verwerflich und rücksichtslos angesehen werden. Wie es zu dieser Tat gekommen sei, sei nicht eindeutig erstellt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte noch nie gewaltsam aufgefallen. Er werde von sämtlichen Personen als friedlich bezeichnet. Es sei daher nicht logisch, dass er grundlos zugestochen haben solle. Auch der Umstand der geistigen Beeinträchtigung zur Tatzeit sei stärker zu Gunsten des Beschuldigten zu werten. Sodann seien die volle Kooperationsbereitschaft und die vollumfängliche Geständigkeit des Beschuldigten bei der Strafzumessung durch die Vorinstanz gar nicht berücksichtigt worden. Heute konsumiere er weniger Alkohol und Drogen. Es sei in keiner Weise nötig, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten und es sei noch weniger nötig, an ihm ein Exempel zu statuieren. Augenscheinlich sei der Beschuldigte an die falschen Leute geraten. Die heutige Hauptverhandlung habe ihn beeindruckt. Er habe nochmals eine Chance verdient, wobei eine lange Probezeit möglich sei. Dass der Beschuldigte die anerkannte Genugtuungsforderung noch nicht bezahlt habe, sei legitim, da er zuerst den Abschluss des Verfahrens abwarten wolle. Als Fazit sei dem Beschuldigten somit eine gute Prognose zu stellen (vgl. S. 4-10 des Parteivortrages).

2.3 Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Berufungsantwort vom 10. März 2020 aus, die angebliche Provokation von Seiten der Gruppe um den Privatkläger werde durch die Verteidigung zu Unrecht hochstilisiert. Selbst wenn es dazu gekommen sein sollte bzw. der Beschuldigte dies so empfunden habe, stelle dies weder einen Rechtfertigungsgrund für den Messereinsatz noch einen Grund dar, die Strafe zu reduzieren. Es sei nur dem Glück und der korpulenten Konstitution des Privatklägers zu verdanken, dass keine lebensgefährlichen Folgen eingetreten seien. Selbst als Reaktion auf eine Beleidigung sei die versuchte schwere Körperverletzung als derart unverhältnismässig zu werten, dass sie nach wie vor als grundlos anzusehen sei (vgl. S. 2 der Berufungsantwort).

In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, es sei üblich, dass man sich mit zunehmendem Zeitablauf seit der Tat distanziere und diese bagatellisiere. Der Beschuldigte habe vor Kantonsgericht eine neue Version der Vorgeschichte zum Messereinsatz http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht gebracht. Es sei nicht ganz nachvollziehbar, dass der Beschuldigte Angst gehabt haben solle bei einer Begleitung durch E.____. Eines Messers hätte es jedenfalls nicht bedurft. Der angegebene Zusammenhang zwischen "fehlendem Anstand" seitens der Gegengruppierung und dem Messereinsatz sei erstaunlich; dies könne nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Angeblich schwere Provokationen seien aber ohnehin nicht erstellt, insbesondere nicht mit Blick auf die Aussagen selbst der Kollegen des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft komme zu keinem anderen erstellten Sachverhalt als das Strafgericht. Die ausgefällte Strafe sei nicht übermässig hoch und der unbedingte Teil von 6 Monaten bedeute nicht, dass der Beschuldigte aus seinem Leben herausgerissen werde, da er insbesondere weiterarbeiten könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 f.).

2.4.1 In Anwendung von Art. 408 StPO fällt das Kantonsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Für die Strafzumessung hat dies zur Folge, dass sich die Berufungsinstanz nicht auf eine blosse Ermessensüberprüfung beschränkt, sondern auch die Strafe nach eigenem Ermessen festsetzt.

2.4.2 Hinsichtlich des Grundsatzes der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB, der Bewertung des Verschuldens gemäss Art. 50 StGB sowie der Bildung einer Gesamt- bzw. einer kumulativen Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB kann zunächst auf die allgemeinen dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 17 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

2.4.3 Auch betreffend den Strafrahmen im konkreten Fall gilt das auf S. 18 des angefochtenen Urteils Ausgeführte: Da mehrere Straftatbestände zu beurteilen sind, bildet die vorliegend mit der höchsten abstrakten Strafe angedrohte Straftat der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, welche einen Strafrahmen von zwischen 6 Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorsieht, Ausgangspunkt. Hinzu kommen als weitere Delikte die mehrfache Begünstigung, die mehrfache widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die mehrfache Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB sowie die mehrfache widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG sehen als Sanktion Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) gemäss Art. 19a Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz lediglich Busse vor. Wie das Strafgericht (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils) richtig ausführt, erfolgt eine Strafschärfung aufgrund von Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn vorliegend gleichartige Strafen, d.h. mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen, auszusprechen sind.

2.4.4 Hinsichtlich der schwersten Tat der versuchten schweren Körperverletzung kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 9-12 des angefochtenen Urteils zum angeklagten Sachverhalt verwiesen werden.

2.4.4.1 Da im vorliegenden Fall für die objektiven und subjektiven Tatkomponenten nur wenige objektiven Beweise vorliegen, sind insbesondere die Aussagen der beteiligten Personen zu beleuchten, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat.

Da diese Aussagen in den wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen, sind sie im Rahmen der Beweiswürdigung auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

Was zunächst die Aussagen des Beschuldigten selbst betrifft, so werden seine Depositionen in der Voruntersuchung wie auch vor Strafgericht im Wesentlichen auf S. 9 ff. des angefochtenen Urteils wiedergegeben; es ist insofern darauf zu verweisen. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte in der Voruntersuchung, so in einer Einvernahme vom 3. Juni 2018, unter anderem ausgesagt hat, er sei von K.____ geschubst worden und habe ihm daraufhin in sein rechtes Schienbein gekickt. Nach einem Anrempeln und Beleidigen seitens des Privatklägers habe der Beschuldigte sein Messer gezückt und die Klinge geöffnet. Der Beschuldigte habe zudem eine Stichbewegung in Richtung des Privatklägers getätigt, woraufhin dieser sogar auf ihn zugekommen sei. Auch habe er dem Privatkläger nach dem Messerstich noch eine Ohrfeige verpasst http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. act. 739 f.). Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 4. Juni 2018 gab der Beschuldigte an, er habe aus Sicherheitsgründen immer ein Messer dabei bzw. er habe dieses zum Geburtstag erhalten (act. 33, 39). Auch habe er noch fünf Tage vor dem Vorfall Kokain konsumiert (act. 35) und die Begleitpersonen des Privatklägers seien "anständig" zu ihm gewesen (act. 37). Vor dem Zwangsmassnahmengericht sagte der Beschuldigte am 6. Juni 2018 demgegenüber aus, er habe das Messer zur Arbeit dabeigehabt (act. 69). Anlässlich der Einvernahme vom 12. Juli 2018 gab der Beschuldigte des Weiteren zur Deposition, die beiden Kollegen des Privatklägers hätten ihn nicht angefasst, sondern nur beleidigt. Es treffe nicht zu, dass er nach dem Messerstich gegenüber dem Privatkläger auch noch K.____ nachgerannt sei (act. 211). Er sei zum Tatzeitpunkt gereizt gewesen wegen eines Telefonats mit seiner Exfreundin (act. 215). Es stimme aber nicht, dass er das Messer vor dem Stich gezeigt habe (act. 217). Sodann gab der Beschuldigte vor dem Strafgericht neu zur Deposition, das Messer in der Arbeitshose getragen zu haben. Auch habe er den Privatkläger vor dem Messerstich geschlagen. Des Weiteren führte der Beschuldigte wiederum abweichend aus, er habe das Messer vor dem Einsatz aufgeklappt, so dass es alle gesehen hätten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4). Nunmehr wartet der Beschuldigte vor Kantonsgericht mit einer weiteren Version auf, wonach er den Privatkläger sowohl vor dem Messerstich eine Ohrfeige als auch nach dem Messerstich einen Faustschlag verpasst habe. Auch habe er am fraglichen Abend selbst nicht nur Alkohol konsumiert, sondern zusätzlich einen Joint und Kokain. Zugestochen habe er – wiederum abweichend – aus Angst und zum Selbstschutz. Schon vor dem J.____-Restaurant sei es zu einem Wortgefecht mit der anderen Gruppierung gekommen; die Gegenseite habe keinen "Respekt" gezeigt. Beim N.____-Turm sei man ein zweites Mal aufeinandergestossen. Nach der Ohrfeige des Privatklägers habe der Beschuldigte eine solche zurückgegeben; danach seien alle drei Personen der Gegengruppe auf ihn zugekommen, hätten ihn geschubst, beleidigt und provoziert. Er habe keinen Ausweg gesehen. Weil er "keine Lust" auf das Ganze gehabt habe und um wegzukommen, habe er zugestochen. Er habe "es" beenden wollen, aber es sei "dumm gelaufen". Er habe nicht vorausgedacht. Die Aussagen der Gegengruppe, wonach er nach dem Einstechen auf den Privatkläger auch noch auf K.____ losgegangen sei, stimme nicht, obwohl der Beschuldigte auch mit ihm eine Auseinandersetzung gehabt habe. Ebenso wenig treffe die Aussage von K.____ zu, dass er "richtig rumgeschrien" habe. Nicht einmal die Aussagen seines eigenen Kollegen L.____ seien zutreffend. Er habe E.____ vor dem Messereinsatz angerufen, aber nicht, um Ärger zu machen, sondern nur, um ihn zu informieren. Die Aussagen von K.____ und E.____, wonach er selbst auf den Boden geworfen und zurückgehalten worden sei, seien nicht wahr. Das Messer habe er "einfach aus Sicherheitsgründen" dabeigehabt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5-11). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgegenüber ist laut den Aussagen des Privatklägers (act. 855-868) und dessen Gruppierung (M.____, act. 829-854, O.____, act. 735, 805-828, K.____, act. 751-776) der Beschuldigte als alleiniger Aggressor aufgetreten. So führte K.____ anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Juni 2018 unter anderem aus, der Beschuldigte habe den Privatkläger angerempelt und "richtig rumgeschrien". Auch habe der Beschuldigte "einfach zu viel Drogen konsumiert" und "einfach jemanden zum Schlagen" gesucht. Nach dem Messerangriff gegenüber dem Privatkläger sei der Beschuldigte auch ihm nachgerannt (vgl. act. 753 ff.).

Selbst gemäss den Aussagen der Mitglieder der Gruppierung um den Beschuldigten, nämlich laut E.____ und L.____, ging die Initiative vom Beschuldigten aus (vgl. act. 781, 791). So schilderte L.____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 5. Juni 2018 (act. 777- 804) insbesondere, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher aktiv auf die andere Gruppierung losgegangen sei. L.____ und E.____ hätten versucht, ihn zurückzuhalten (act. 781). Auch sei der Beschuldigte "mit Absicht" an den Privatkläger gestossen, er sei wohl "auf Konfrontation aus" gewesen und danach sei es zu den verbalen Provokationen gekommen (vgl. act. 787). Der Beschuldigte habe regelrecht "Ärger suchen" wollen mit der Gegengruppe (act. 789), währenddem diese nicht tätlich geworden sei (act. 791). Der ebenfalls als Auskunftsperson befragte E.____ bestätigte in seiner Einvernahme vom 12. Juni 2018 (act. 869-882) unter anderem die Angabe von K.____, dass der Beschuldigte auf jemanden habe "losgehen" wollen (act. 873).

Das Kantonsgericht stellt mit dem Strafgericht (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils) fest, dass sich die Aussagen des Beschuldigten im Laufe des Verfahrens immer wieder geändert haben, wobei sich die verschiedenen Versionen untereinander widersprechen, so betreffend die angebliche "Vorwarnung" mit dem Messer, das Verhalten der übrigen Gruppenmitglieder, den Grund für das Mitführen und den Einsatz des Messers, die Anzahl und den Zeitpunkt der Schläge gegenüber dem Privatkläger, die Art und den Zeitpunkt der eingenommenen Betäubungsmittel sowie die Handlungen gegenüber K.____. Allein schon aus diesem Grund wirken die Depositionen des Beschuldigten wenig glaubhaft. Abgesehen davon sind seine Versionen zum Teil auch nicht nachvollziehbar. So ist beispielsweise nur schwer vorstellbar, dass der Privatkläger auf den Beschuldigten losgegangen und ihm quasi ins offene Messer gelaufen sein soll, nachdem er ihm das Messer mit einer Klingenlänge von 8 cm gezeigt habe. Die Aussagen des Beschuldigten entbehren damit in den wesentlichen Zügen der zur Annahme einer gewissen Glaubhaftigkeit erforderlichen Realkennzeichen. Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Beschuldigten in völligem Widerspruch zu den Aussagen aller übrigen sechs Beteiligten stehen, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche demgegenüber untereinander im Wesentlichen übereinstimmende und konstante Versionen, entsprechend dem Sachverhalt gemäss Anklageschrift, vorgebracht haben. Wie die Vorinstanz (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteils) sieht auch das Kantonsgericht bei keinem der Beteiligten ein Motiv für eine Falschaussage zum Kerngeschehen zu Lasten des Beschuldigten. In besonderem Masse gilt dies für die Aussagen der dem Beschuldigten nahestehenden Personen wie L.____ und E.____, welche ebenfalls entgegen den Depositionen des Beschuldigten, aber entsprechend denjenigen der Mitglieder der Gegengruppierung, ausgesagt haben. Insbesondere die Aussagen von L.____ erachtet das Kantonsgericht als erhöht glaubhaft. So sind sie nicht nur innerlich und äusserlich widerspruchsfrei, sondern enthalten auch räumlich-zeitliche Verknüpfungen und stehen mit den übrigen, objektiven Tatsachen im Einklang. L.____ blieb bei seinen Aussagen absolut nüchtern, schilderte darin plausible Interaktionen und gab diverse Inhalte von Gesprächen wieder. Insbesondere dessen Schilderung eigener psychologischer Vorgänge, ohne dass er hierzu befragt worden wäre, und ein Beschrieb der Verfassung des Beschuldigten, ohne diesen übermässig zu belasten, sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von L.____. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aussagen von K.____, sofern es hierbei nicht um eigene strafbare Handlungen ging. Wie das Strafgericht (vgl. S. 11 f. des angefochtenen Urteils) nimmt auch das Kantonsgericht lediglich in einem Punkt eine von den Depositionen des Privatklägers und damit vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift leicht abweichende Version an: Der Privatkläger hat als einziger eine zweimalige Stichbewegung mit dem Messer seitens des Beschuldigten geschildert. Dies wird jedoch von keinem der übrigen fünf Beteiligten bestätigt. Somit wird zugunsten des Beschuldigten von einer bloss einmaligen Stichbewegung ausgegangen. Zusätzlich hat das Beweisverfahren anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung ergeben, dass der Beschuldigte dem Privatkläger vor dem Messerstich eine Ohrfeige und nach Messerstich einen Faustschlag verpasst hat (vgl. Erw. 2.4.4.1).

Nachfolgend ist somit bei der Prüfung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten von dem oben dargestellten Sachverhalt auszugehen.

2.4.4.2 Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten sind das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie HANS MATHYS, Leitfaden zur Strafzumessung, 2. Aufl., Rn. 89 ff., 96 ff., m.w.H.).

Was zunächst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs betrifft, so befanden sich laut Bericht des Kantonsspitals Baselland vom 3. Juni 2018 5 cm der insgesamt 8 cm langen Klinge des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Messers des Beschuldigten im Bauch des Privatklägers (vgl. act. 673). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) P.____ vom 9. Juli 2018 betreffend den Privatkläger (act. 701 ff.) wurde bei diesem sowohl eine Quetschwunde an der linken Augenhöhle, wohl aufgrund eines Faustschlags, als auch eine Stichverletzung relativ zentral an der Bauchdecke im rechten oberen Quadranten als Zeichen einer scharfen Gewalteinwirkung festgestellt (act. 707 f.). Der Privatkläger habe sich zwar nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Die Stichverletzung wird allerdings als potentiell lebensgefährlich eingestuft. Bei einer Person mit geringerer Bauchfettschicht oder bei einer rechtwinkligen Stichrichtung wäre die Bauchhöhle eröffnet und mit grosser Wahrscheinlichkeit der Darm perforiert worden. Auch die Leber befinde sich in nächster Nähe. Die Stichverletzung am Bauch des Privatklägers dürfte unter Zurückbleiben einer Narbe, ohne anderweitige Folgen, abheilen (vgl. act. 709). Es ist angesichts dessen mit dem Strafgericht (vgl. S. 15 des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass eine schwerwiegendere Verletzung oder gar der Tod des Privatklägers nur aus Zufall nicht eingetreten ist.

Hinsichtlich des konkreten Tatvorgehens ist nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweise und Indizien auf den Sachverhalt abzustellen, wie er in Erw. 2.4.4.1, insbesondere unter Zugrundelegung der Aussagen der beteiligten Personen, festgestellt worden ist. Auch wenn schwerwiegendere Vorgehensweisen durchaus denkbar wären – so hätte der Beschuldigte auch mehrmals oder mit grösserer Wucht zustechen können – ist dessen konkretes Vorgehen sicher nicht als neutral zu werten: Nachdem zu konstatieren ist, dass der Privatkläger – anders als sonst in Fällen von Messereinsätzen – vorliegend nicht in der Lage war, im Rahmen seiner Aussagen das Messer zu beschreiben, ist davon auszugehen, dass der fragliche Messereinsatz sehr schnell erfolgte. Das Kantonsgericht geht angesichts dessen davon aus, dass der Beschuldigte ohne Vorwarnung, verdeckt und gezielt mit dem Messer einen tiefen und geraden Stich in den Oberbauch des Privatklägers verübte, was per se als hinterhältiges und rücksichtsloses Vorgehen zu werten ist. Damit handelte der Beschuldigte im konkreten Fall nicht mit der leichtesten Vorgehensweise, die zur Erfüllung des Tatbestands nötig und denkbar wäre. Das konkrete Vorgehen ist mithin als verschuldenserhöhend einzustufen. Die Rüge des Beschuldigten, die Vorinstanz habe die Umstände der Tat vom äusseren Ablauf her neutral werten müssen, da eine schwerere Tatbegehung möglich wäre, kann somit nicht gehört werden.

2.4.4.3 Die subjektiven Tatkomponenten umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie HANS MATHYS, a.a.O., Rn. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). Auch bezüglich dieser schliesst sich das Kantonsgericht den vorinstanzhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Erwägungen an, wonach der Beschuldigte ohne wirklichen Grund den ihm bis dahin unbekannten Privatkläger mit dem Messer attackiert hat, was zu dessen Lasten zu berücksichtigen ist. Ebenso ist der Feststellung zu folgen, dass sich dabei die vorhandene Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von 1,54 Promille, welche gerichtsnotorisch zu einer gewissen Enthemmung führt, nur leicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt (vgl. S. 18 f. des angefochtenen Urteils).

In diesem Zusammenhang kann nach dem vorliegenden Beweisergebnis, insbesondere nach Würdigung der Aussagen der beteiligten Personen (vgl. Erw. 2.4.4.1), zunächst der Einwand des Beschuldigten, es habe eine gegenseitige Provokation vorbestanden und er habe aus Angst und Ausweglosigkeit gehandelt, kein Thema sein. Zumindest lässt sich diese Situation nicht in dem Ausmass und in der Dramatik, wie sie der Beschuldigte dargestellt hat, erstellen. Auch wenn die Anklageschrift und das strafgerichtliche Urteil offen lassen, wer letztlich wen herausgefordert hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte grundlos vorab durch die Gegenseite geschubst und beleidigt und damit "provoziert" worden wäre. Ebenso wenig ist von einer Angst des Beschuldigten auszugehen, ansonsten er wohl kaum nach dem Messerstich gegenüber dem Privatkläger diesen ein weiteres Mal geschlagen und zusätzlich noch K.____ hinterhergerannt wäre. Vielmehr ist das Kantonsgericht davon überzeugt, dass der Beschuldigte der einzige Aggressor in der fraglichen Situation war. Denn nach übereinstimmenden Aussagen aller beteiligten Personen war der Beschuldigte von Beginn weg in einem äusserst gereizten Zustand und regelrecht auf Konfrontation aus. Selbst die dem Beschuldigten nahestehenden Mitglieder seiner Gruppierung wie insbesondere E.____ beschreiben den Beschuldigten als zum Tatzeitpunkt wütend, aufgedrängt und "auf Ärger aus" (vgl. oben, Erw. 2.4.4.1). Dies zeigt sich unter anderem darin, dass er in der Art einer Vorbereitungshandlung nach dem ersten, aber vor dem zweiten Zusammenstoss mit der Gegengruppierung E.____ anrief und auch sonst alles unternahm, um die Lage zur Eskalation zu bringen, anstatt zu deren Deeskalation beizutragen oder ihr einfach zu entgehen. Dadurch brachte sich der Beschuldigte gewissermassen auch selbstverschuldet in diesen Zustand. Augenscheinlich stellte das Vorgehen des Beschuldigten eine blanke Aggressionshandlung dar, die er wohl benötigte, um seine Wut, seine Frustration oder einfach seine schlechte Laune abzubauen. Das den Beschuldigten während der Tatbegehung beherrschende aufgebrachte Gemüt zeigt sich insbesondere auch darin, dass er schon vor dem Messereinsatz dem Privatkläger eine Ohrfeige und nach dem Messereinsatz einen Faustschlag verpasste, obwohl der Privatkläger bereits sichtbar blutete. Auch zeugt das Handeln des Beschuldigten, nämlich der unvermittelte Einsatz eines Messers, von einer beachtlichen kriminellen Energie. Laut eigenen Angaben des Beschuldigten vor Kantonsgericht wollte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht er "es" beenden und sich den nötigen "Respekt" verschaffen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6, 9). Dies lässt sein Handeln weder als einfühlbar noch als in einer schweren Konfliktsituation erfolgt erscheinen, sondern weist vielmehr auf niedrige, innere Beweggründe hin. Ein äusserer Anlass für das Handeln des Beschuldigten ist somit, im Einklang mit den Feststellungen der Vorinstanz, nicht ersichtlich. Im Zweifel kann hier allerhöchstens eine leichte Wut des Beschuldigten wegen eines vorangegangenen Streits mit seiner damaligen Freundin leicht zu seinen Gunsten gewürdigt werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Doch selbst wenn von einer wie vom Beschuldigten beschriebenen Provokationssituation auszugehen wäre, hätte diese bei Weitem noch keinen Messereinsatz gerechtfertigt, wie die Staatsanwaltschaft richtig ins Feld führt. Der Beschuldigte handelte schliesslich im Wissen um die Gefährlichkeit von Messerstichen in die Bauchgegend, in welcher sich lebenswichtige Organe befinden.

Was des Weiteren den seitens des Beschuldigten geltend gemachten Einfluss von Alkohol und Drogen angeht, so hat, wie bereits erwähnt, das Strafgericht den Alkoholeinfluss leicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt. Gemäss dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 3. Juni 2018 ist der Beschuldigte nach einem Drogenschnelltest positiv auf Cannabis und Kokain getestet worden und die Atemalkoholprobe mit dem Testgerät ergab 0,55 mg/l (act. 21 f.). Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des IRM P.____ vom 25. Juni 2018 wurde beim Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von 0,85 Promille gemessen, wobei von einer Konzentration im Tatzeitpunkt von maximal 1,54 Promille ausgegangen wurde (act. 717 f.); ebenso wurde der Beschuldigte positiv auf Kokain getestet (act. 719). Zusammenfassend sei der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter Wirkung von Alkohol gestanden. Eine zusätzliche Wirkung durch THC sei nicht gänzlich ausgeschlossen und Hinweise für eine zusätzliche Beeinträchtigung durch andere Betäubungsmittel (so auch Kokain) lägen nicht vor (act. 721). Hinsichtlich einer allfällig eingeschränkten Schuldfähigkeit wegen Alkohol ist zu beachten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst ab einem Blutalkoholgehalt von 2 Promille die Vermutung einer eingeschränkten Schuldfähigkeit besteht (vgl. BGE 122 IV 50 f.). Richtigerweise hat die Vorinstanz daher angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille keine verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB angenommen, sondern jene lediglich als strafmindernd eingestuft (vgl. S. 15, 18 f. des angefochtenen Urteils). Nachdem laut dem Gutachten des IRM P.____ vom 25. Juni 2018 eine Wechselwirkung von Alkohol und Drogen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann und auch die beteiligten Personen den Beschuldigten einerseits als "alkoholisiert", "besoffen", "betrunken", andererseits http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht aber auch als "hysterisch" und "unter Drogeneinfluss" stehend (vgl. nur act. 813, 841) beschrieben haben, ist zu dessen Gunsten ein Einfluss sowohl durch Alkohol- als auch durch Drogenkonsum anzunehmen. Auch dieser Mischkonsum wirkt sich jedoch nur leicht verschuldensmindernd aus.

Insgesamt ist demnach festzustellen, dass die subjektiven Tatkomponenten das objektive Tatverschulden in erhöhendem Masse beeinflussen, weshalb die Argumente des Beschuldigten nicht zu hören sind.

2.4.4.4 In einer Gesamteinschätzung ist das Tatverschulden für das Kantonsgericht nicht nur als nicht mehr leicht (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils), sondern als mittelschwer im unteren Bereich einzustufen. Als Strafmilderungsgrund ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, weshalb ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Jedoch war es in casu nur der konkreten Einstichstelle und der körperlichen Konstitution des Privatklägers, mithin dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu einer schweren Körperverletzung oder gar zum Tod des Privatklägers kam. Aus diesem Grund kann der Versuch insgesamt nur leicht strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rn. 299 f., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_42/2015 vom 22. Juli 2015, E. 2.4.1). Bei einer vollendeten schweren Körperverletzung müsste die hypothetische schuldangemessene Einsatzstrafe auf 36 Monate festgesetzt werden. Angesichts des Versuchs wird diese bei 30 Monaten (entsprechend 2 ½ Jahren) angesetzt. Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 122 StGB zeigt sich, dass eine Geldstrafe angesichts der Überschreitung der 180 Tagessätze (entsprechend 6 Monaten) nicht mehr in Frage kommt, sondern allein eine Freiheitsstrafe. Demgemäss wird die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung bei 30 Monate Freiheitsstrafe angesetzt.

2.4.5 Was sodann die übrigen Delikte betrifft, so sieht die mehrfache Widerhandlung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG einen Strafrahmen von Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen) oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor, ebenso die mehrfache Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Wahl der Sanktionsart zu begründen (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils). Abweichend zum vorinstanzlichen Urteil erscheint gestützt auf Art 41 Abs. 1 lit. a StGB und damit auf die nicht negative Prognose (vgl. dazu nachfolgend, Erw. 2.4.8) das Aussprechen einer Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe als geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Mangels http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gleichartigkeit der Geldstrafe für diese Delikte im Verhältnis zur oben festgesetzten Freiheitsstrafe sind somit separate Geldstrafen auszusprechen. Diese wiederum gelten untereinander als gleichartig, weshalb für sie nach Festlegung einer Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Asperation zu einer Gesamtstrafe für die weiteren Delikte zu erfolgen hat. Geldstrafen können in der Höhe von 3 bis 180 Tagessätzen ausgesprochen werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), wobei die Tagessatzhöhe grundsätzlich zwischen CHF 30.00 und CHF 3'000.00 festzusetzen ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). In casu erscheint die erste Begünstigung gemäss Anklageziffer 1 als die konkret schwerste Straftat. Wie das Strafgericht, so wertet auch das Kantonsgericht die objektiven und subjektiven Tatkomponenten für dieses Delikt als grundsätzlich neutral. Insgesamt ist das Tatverschulden als eher gering einzustufen. Für die weiteren Begünstigungen sowie für die mehrfache widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern erfolgt eine entsprechende Asperation. Auch für diese Delikte erscheinen sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden als neutral. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht für alle diese Delikte zusammen eine Gesamtstrafe in der Höhe einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen als dem Gesamttatverschulden angemessen.

Schliesslich hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass die mehrfache Widerhandlung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG nur mit einer Busse geahndet werden (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils), weshalb diese als separate Strafe zu den oben festgelegten Strafen (Freiheitsstrafe und Geldstrafe) auszusprechen ist. Das Tatverschulden ist hierbei angesichts des Konsums von bloss geringen Mengen an Marihuana und Kokain als leicht einzustufen, weshalb sich eine Bussenhöhe von CHF 200.00 rechtfertigt.

2.4.6 Bei den Täterkomponenten geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie HANS MATHYS, a.a.O., Rn 311 ff., m.w.H.). Diesbezüglich wird wiederum zunächst auf die vorinstanzlichen Ausführungen auf S. 19 f. des angefochtenen Urteils verwiesen.

2.4.6.1 Was zunächst das Vorleben des Beschuldigten betrifft, so ist dieses im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils) als neutral zu werten. Demgegenüber wirkt sich die Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, vom 26. Juni 2015, wehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen Mitführens/Tragens eines Teleskop-Schlagstocks (vgl. act. 7) leicht straferhöhend aus, erscheint doch der Beschuldigte durch seine erneute Straffälligkeit in einem ähnlich gelagerten Bereich (versuchte schwere Körperverletzung mit einem Messer) als unbelehrbar und uneinsichtig (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rn 320, unter Hinweis auf BGE 136 IV 1, E. 2.6.2).

2.4.6.2 Der Beschuldigte gibt anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu den persönlichen Verhältnissen befragt an, er sei in D.____ geboren und habe danach in Q.____ und F.____ gewohnt. Als er sechs bis sieben Jahre alt gewesen sei, habe seine Mutter einen neuen Freund kennengelernt und man sei nach R.____ gezogen. Später sei die Familie wieder nach F.____ gezogen und habe zeitweilig auch kurz in G.____ gewohnt. Der Beschuldigte habe nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Logistiker absolviert und arbeite nun seit sechs Wochen im Warenhaus S.____ im Lager. Er sei derzeit im Stundenlohn von CHF 33.00 und temporär für drei Monate angestellt, wobei Aussicht auf Verlängerung des Vertrages bestehe. Der Monatslohn variiere zwischen CHF 4‘400.00 und CHF 4‘900.00 netto. Er bezahle damit auch seine Krankenkassenprämie und seinen Mietanteil von CHF 600.00. Schulden habe er keine. Früher seien E.____, T.____, U.____, V.____ und sein Bruder, seine jetzigen Mitbewohner W.____ und X.____ seine besten Kollegen gewesen. Mit E.____ habe er damals täglich Kontakt gehabt; er sei die nächste Bezugsperson für ihn gewesen. Den L.____ hingegen habe er nicht so gut gekannt. Damals sei der Beschuldigte auch etwa sechs bis sieben Jahre lang in einem Supportclub in der Rockerszene gewesen, E.____ ebenfalls. Dort habe er das Mitführen eines Messers noch "cool" gefunden. Inzwischen sei der Beschuldigte älter geworden und würde in einer brenzligen Situation weglaufen und sicher kein Messer einsetzen. Er würde heute auch weniger feiern gehen, Alkohol trinken und Betäubungsmittel konsumieren. Heute habe er im Vergleich zu früher eine Arbeitsstelle, neue Freunde, ein neues Umfeld und wohne in einer Wohngemeinschaft. Seine heutigen Bezugspersonen seien seine Mutter, sein Bruder, seine Grosseltern, U.____ und V.____. Im Gefängnis habe er sich sehr einsam gefühlt, aber auch viel nachdenken können. Ihm gingen derzeit eine berufliche Weiterbildung und eine Familiengründung in den nächsten zehn bis 15 Jahren durch den Kopf. Wenn der Beschuldigte heute für 6 Monate ins Gefängnis gehen müsste, würde er sicher seinen Job verlieren. Auch seine Familie würde er weniger sehen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2-5, 12).

Aus dem mit Eingabe vom 26. Februar 2020 eingereichten Einsatzvertrag zwischen der C.____ AG, D.____, und dem Beschuldigten, datierend vom 20. November 2019, geht hervor, dass der Beschuldigte für die maximale Dauer von 3 Monaten als Logistiker in der Y.____ AG, Q.____, und zu einem Stundenlohn von brutto CHF 31.10 eingesetzt gewesen ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Vergleich zum Strafgericht, welches die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral gewertet hat, attestiert das Kantonsgericht dem Beschuldigten eine seither stattgefundene positive Entwicklung sowohl in sozialer als auch in beruflicher Hinsicht. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nunmehr gar keinen Kontakt mehr zu E.____ hat, womit wohl auch dessen (negative) Beeinflussung ein Ende gefunden zu haben scheint.

2.4.6.3 Was sodann das Nachtatverhalten bzw. das Verhalten im Verfahren betrifft, so ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten gerade hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung auch heute noch keine regelrechte Geständigkeit, welche Ausdruck von Einsicht und Reue ist und die Strafverfolgung erleichtert hat (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rn 363, unter Hinweis auf BGE 121 IV 202, E. 2d; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.5.2, 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 3.5.2), festzustellen. Vielmehr hat der Beschuldigte jeweils nur so viel zugestanden, als ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte, weshalb dieses Verhalten als neutral zu werten ist. Bemerkungen des Beschuldigten, es sei "dumm" bzw. "blöd" gelaufen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10), zeugen von dessen fehlenden Einsicht in das Unrecht seiner aktuell zu beurteilenden Tat wie auch hinsichtlich der Vorstrafe betreffend das Mitführen eines Schlagstocks. Hierzu passt, dass der Beschuldigte sein eigenes Verhalten bis vor Kantonsgericht immer wieder bagatellisiert und die Verantwortung auf andere Personen zu schieben versucht. Wie das Strafgericht richtig festgestellt hat (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils), liegt ein eigentliches Geständnis bereits zu Beginn der Strafuntersuchung bzw. immer noch im Vorverfahren nur hinsichtlich der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern sowie der mehrfachen Begünstigung vor. Dies wirkt sich leicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. Demgegenüber ist mit dem Strafgericht die mehrfache Delinquenz während des laufenden Verfahrens klar als erschwerend zu berücksichtigen: So wurde der Beschuldigte am 27. Dezember 2017 erstmals als beschuldigte Person einvernommen (vgl. act. 373 ff.). Dennoch delinquierte er ab dem 27. Januar 2018, indem er zunächst widerrechtlich Kontrollschilder entwendete (Anklageziffer 3). Am 30. Mai 2018 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschuldigten als beschuldigte Person (vgl. act. 571) und kurz darauf, am 3. Juni 2018, verübte der Beschuldigte eine versuchte schwere Körperverletzung (Anklageziffer 5). Dies zeugt von einer besonderen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Ein Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung stellt demgegenüber keine besondere Leistung dar, sondern ist vielmehr zu erwarten (vgl. BGer 738/2014 vom 25. Februar 2015, Erw. 3.4).

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Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.6.4 Ebenso wenig ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als Strafminderungsgrund anzunehmen, zumal gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme einer solchen nur aussergewöhnliche Umstände in Frage kommen (vgl. BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017, E. 1.4.2).

2.4.6.5 Insgesamt wertet das Kantonsgericht, wie bereits das Strafgericht (vgl. S. 20 des angefochtenen Urteils), die Täterkomponenten als leicht straferhöhend. Hinsichtlich der für die versuchte schwere Körperverletzung auszusprechenden Freiheitsstrafe erscheint eine Erhöhung der provisorischen Strafe von 30 Monaten um 1 weiteren Monat auf insgesamt 31 Monate als angemessen. Die Täterkomponenten betreffend die mehrfache Begünstigung und die mehrfache widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern wirken sich ebenfalls leicht straferhöhend aus. Zur hierfür angesetzten provisorischen, separaten Gesamtstrafe von 42 Tagessätzen Geldstrafe sind 3 weitere Tagessätze hinzuzurechnen, woraus eine Gesamtstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. Die Tagessatzhöhe ist mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 100.00 festzulegen. Was schliesslich die für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszusprechende zusätzliche Busse betrifft, so besteht mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten kein Anlass, von der oben festgesetzten provisorischen Höhe von CHF 200.00 abzuweichen. In Anwendung von Art. 106 StGB ist für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung dieser Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen anzudrohen, wie dies bereits das Strafgericht getan hat.

2.4.7 In einem weiteren Punkt ist bei der Bemessung der zu verhängenden Sanktion das bereits in Erwägung II erwähnte Verbot der reformatio in peius zu beachten (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 391 N 3). Angesichts dessen darf die durch die Vorinstanz verhängte Sanktion, eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie eine Busse von CHF 200.00, im vorliegenden Berufungsverfahren nicht überschritten werden. Die in Erw. 2.4.6 auf 31 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe ist aus diesem Grund in einem ersten Schritt auf die maximal möglichen 27 Monate reduzieren. In einem zweiten Schritt ist ein zusätzlicher Abzug für die auszusprechende Geldstrafe von 45 Tagessätzen, entsprechend 1 ½ Monaten, vorzunehmen, so dass im Resultat die Freiheitsstrafe auf 25 ½ Monate herabzusetzen ist. In Anwendung von Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StPO ist die vom 3. bis 16. Juni 2018 ausgestandene Untersuchungshaft von 14 Tagen an diese Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Busse von CHF 200.00 bleibt demgegenüber bestehen, da sie bereits durch die Vorinstanz ausgesprochen worden ist.

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Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.8 Was schliesslich die Frage des bedingten bzw. teilbedingten Vollzug betrifft, so kommt ein solcher nach Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 StGB sowohl für die Freiheitsstrafe von 25 ½ Monaten als auch für die Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 100.00 bei Fehlen einer ungünstigen Prognose in Frage (vgl. STEFAN TRECHSEL/BRUNO STÖCKLI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 42 N 9 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Kantonsgericht folgt dem Strafgericht (vgl. S. 20 des angefochtenen Urteils), wonach grundsätzlich keine formellen oder materiellen Gründe gegen die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs dieser Strafen sprechen. Der Hinweis der Vorinstanz, dass die Vorstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, vom 26. Juni 2015: Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie zu einer Busse von CHF 250.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren) angesichts des Mitführens/Tragens eines Teleskop-Schlagstocks (vgl. act. 7) zumindest einen objektiven Berührungspunkt zur vorliegenden Körperverletzung aufweist, ist ebenfalls zutreffend. Einzig hinsichtlich des aktuellen beruflichen und sozialen Umfelds des Beschuldigten ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil eine weitere Verbesserung und Stabilisierung festzustellen, was sich weitergehend positiv auf die Prognose auswirkt. So schenkt das Gericht dem Beschuldigten insofern Glauben, als sich dieser in persönlicher und sozialer Hinsicht weiterentwickelt und insbesondere von seiner alten Umgebung losgelöst hat. Im Verhältnis zur Situation vor Strafgericht ist für das Kantonsgericht daher das Fehlen einer ungünstigen Prognose umso mehr zu bejahen. Die Freiheitsstrafe ist somit teilbedingt auszusprechen, wobei ein unbedingt ausgesprochener Teil von 6 Monaten Freiheitsstrafe auch dem Kantonsgericht als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. Anlässlich der Hauptverhandlung konnte sich das Kantonsgericht ein eigenes Bild von der aktuellen Persönlichkeit des Beschuldigten machen und dabei feststellen, dass dessen Persönlichkeitsentwicklung noch nicht vollends ausgreift erscheint. Es bestehen somit nach wie vor Bedenken, weshalb sich das Kantonsgericht veranlasst sieht, die diesbezügliche Probezeit – wie das Strafgericht – in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre anzusetzen. Was sodann die Geldstrafe wegen der übrigen Delikte (mehrfache Begünstigung und mehrfache widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern) betrifft, so ist das Fehlen einer negativen Prognose ebenso zu bejahen. Die Geldstrafe ist daher – wie bereits durch die Vorinstanz – vollständig bedingt auszusprechen. Angesichts der vor Kantonsgericht gezeigten noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten, gerade was die Selbstbeherrschung in herausfordernden Lebenslagen betrifft, ist die Probezeit von 3 Jahren auch für diese Strafe zu bestätigen.

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Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.9 Zusammenfassend wird der Beschuldigte somit zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 25 ½ Monaten, davon 6 Monate unbedingt, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 100.00, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Mit Blick auf die konkreten Anträge des Beschuldigten erweist sich dessen Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

IV. Kosten 1. Ordentliche Kosten In Anwendung von § 12 der kantonalen Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) werden die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Urteilsgebühr auf CHF 8'250.00 festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von CHF 200.00, was zu Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8'450.00 führt.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Berufung des Beschuldigten im vorliegenden Fall vollumfänglich abgewiesen wird, sind ihm die obgenannten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

2. Ausserordentliche Kosten Die amtliche Verteidigung durch Advokat Patrick Frey wurde bereits mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. November 2019 gewährt.

Mit Leistungsabrechnung vom 7. August 2020 macht der Verteidiger für den Zeitraum vom 30. Juli 2019 bis zum 6. August 2020 einen Aufwand von 14,5 Stunden zu je CHF 200.00, Auslagen von CHF 54.15 sowie 7,7% MwSt, somit insgesamt CHF 3'181.65, geltend. Dieser Aufwand enthält auch die bereits in der Zwischenabrechnung vom 20. März 2020 aufgeführten Positionen und ist mit Blick auf die Tarifordnung vom 17. November 2003 für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) nicht zu beanstanden. Zusätzlich stehen dem amtlichen Verteidiger weitere 7 Stunden zu je CHF 200.00 für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu. Insgesamt belaufen sich damit die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Advokat Patrick Frey auf CHF 4’354.15 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MwSt (= CHF 335.25), somit insgesamt CHF 4'689.40. Dieser Betrag geht zu Lasten der Staatskasse. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt worden ist, ist er dementsprechend auch vollumfänglich zur Rückzahlung der obgenannten Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Staat sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Juli 2019, auszugsweise lautend:

"1. B.____ wird der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Begünstigung, der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt

zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren,

unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 3. Juni 2018 bis zum 16. Juni 2018 von insgesamt 14 Tagen,

sowie zu einer Busse von CHF 200.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,

in Anwendung von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 305 Abs. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. B.____ wird von der Anklage der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege freigesprochen.

3. Das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 1. Januar 2016 bis zum 26. Juli 2016 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt.

4.a) Die beschlagnahmte Kleidung des Privatklägers (G64209 bis G64211) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Privatkläger zurückgegeben. Der Privatkläger wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen.

b.) Der beschlagnahmte weisse Motorradhelm (ZZZ) wird zufolge Verzichts des Beurteilten zur Vernichtung eingezogen.

c.) Das beschlagnahmte Klappmesser wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen.

5. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 13‘916.65, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 7‘916.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.00.

Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten.

6. Der Beurteilte wird dazu verurteilt, A.____ CHF 1‘000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Allfällige weitere Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 11‘088.25 (CHF 8‘061.70 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 3‘026.55 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und 7.7% MwSt) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ aus der Gerichtskasse entrichtet.

B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat

460 19 248 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.08.2020 460 19 248 (460 2019 248) — Swissrulings