Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.05.2020 460 19 217

May 18, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·9,688 words·~48 min·3

Summary

Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Mai 2020 (460 19 217) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass, Richter Daniel Häring, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerschaft

gegen

A._____, z. Zt. Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Postfach 75, 5600 Lenzburg 1, vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juli 2019

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Das Strafgericht Basel-Landschaft (fortan: "Strafgericht") erkannte mit Urteil vom 25. Juli 2019:

"1.a) A._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 7. November 2018 bis zum 25. Juli 2019 von insgesamt 261 Tagen,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

b) A._____ wird in den Fällen 5, 6, 9 und 10 der Anklageschrift freigesprochen.

2. A._____ wird in Anwendung von Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen.

3. Die beschlagnahmten Gegenstände, eine Taschenlampe (G70321), zwei Schlitzschraubenzieher (G70322, G70323), ein Kreuzschraubenzieher (G70324), ein Geissfuss (G70325) und ein Hebeeisen (G70326), werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen. (…) 5.a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 13‘986.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.−, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.−, gehen zufolge Teilfreispruchs und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.

b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat J. Mosimann in Höhe von Honorarforderung exkl. HV Fr. 11’100.55 Honorar HV inkl. Nachbearb.: 4.5 Std. à Fr. 200.− + 7.7 % MwSt. Fr. 969.30 Total Fr. 12‘069.85 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

(wovon Fr. 6‘399.30 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 5‘670.55 für den Aufwand nach Anklageerhebung) werden aus der Gerichtskasse entrichtet."

B. Gegen dieses Urteil meldete A._____ (fortan: Beschuldigter) mit Eingabe vom 29. Juli 2019 beim Strafgericht die Berufung an.

C. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 10. September 2019 beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, (fortan: Kantonsgericht) die Berufungserklärung ein. Darin beantragte er: In teilweiser Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1–4 des Urteils des Strafgerichts vom 25. Juli 2019 1. sei der Beschuldigte des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs im Fall 8 der Anklageschrift schuldig zu sprechen und im Übrigen vollumfänglich freizusprechen; 2. sei der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen; 3. seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen; 4. unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staats.

Zudem ersuchte der Beschuldigte um Bewilligung der notwendigen und amtlichen Verteidigung mit Advokat Johannes Mosimann für das Berufungsverfahren.

D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, (fortan: Staatsanwaltschaft) erklärte mit Eingabe vom 18. September 2019 die Anschlussberufung und begehrte: 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. In Gutheissung der vorliegenden Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte in Ergänzung der Dispositiv-Ziffer 1.a) und unter Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 1.b) des Urteils des Strafgerichts vom 25. Juli 2019 auch in den Fällen 5, 6, 9 und 10 der Anklageschrift des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. 3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen und für die Dauer von 20 Jahren des Landes zu verweisen.

E. Der Beschuldigte wiederholte in seiner Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2019 seine Anträge.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

F. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2019 wurde Advokat Johannes Mosimann als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt.

G. Zur heutigen mündlichen Berufungsverhandlung erscheinen der Beschuldigte mit Advokat Johannes Mosimann und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte hält grundsätzlich an seinen Anträgen fest. Er erklärt, dass die Landesverweisung nicht angefochten sei, und beantragt zudem neu, es seien ihm die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zufolge offenkundiger Uneinbringlichkeit zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft besteht auf ihren Begehren.

Erwägungen I. EINTRETEN (…)

II. GEGENSTAND DER BERUFUNG 1. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO).

2.1 Der Beschuldigte ficht die Dispositiv-Ziffern 1–4 des erstinstanzlichen Urteils bis auf den Schuldspruch im Fall 8, die Freisprüche in den Fällen 5, 6, 9 und 10 und die Landesverweisung an. Die Staatsanwaltschaft fordert dagegen mit ihrer Anschlussberufung einen Schuldspruch auch in den Fällen 5, 6, 9 und 10 sowie im Übrigen die Bestätigung des angefochtenen Urteils.

2.2 Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten: - Der erstinstanzliche Schuldspruch im Fall 8 - die Landesverweisung sowie - die erstinstanzliche Festsetzung der Kosten und der Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

Vorab ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in diesem Umfang bereits auf den Urteilstag der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

III. SACHVERHALT A. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 6. Mai 2019 zusammengefasst vor, sich mit unbekannten Mittätern bzw. im Fall 8 mit B._____ und C._____ im Sinne einer Bande zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen zusammengefunden zu haben. Der Beschuldigte und die Mittäter seien unberechtigterweise und unter Verursachung von Sachschäden in Geschäftsräumlichkeiten eingedrungen und hätten dabei u.a. Bargeld und andere Wertgegenstände entwendet. Die Einbruchdiebstähle habe der Beschuldigte nach der Art eines Berufs verübt und hätten ihm dazu gedient, namhafte Einkünfte zur Finanzierung seines Lebensunterhalts im Sinne eines Erwerbseinkommens zu erzielen. Im Einzelnen wird dem Beschuldigten dabei die Beteiligung an 29 Einbruchdiebstählen (davon 14 Versuche) sowie einem Fahrzeugdiebstahl begangen im Zeitraum vom 24. Januar 2018 bis zum 8. Mai 2018 in den Gemeinden D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____ zur Last gelegt. Die Details ergeben sich aus der Anklageschrift.

B. Beweisgrundsätze (…)

C. Allgemeines a. Einleitende Bemerkung Wie sich bereits in der Untersuchung und bei der Vorinstanz gezeigt hat, bestreitet der Beschuldigte auch im zweitinstanzlichen Verfahren alle ihm vorgeworfenen Delikte mit Ausnahme jener im Fall 8. Ausser in diesem eingestandenen Fall machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

b. DNA-Beweise 1. Der Beschuldigte rügt insbesondere, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht DNA-Spuren zugeordnet. Die DNA-Gutachten würden grösstenteils komplexe Mischprofile betreffen, bei denen mehr als drei Spurengeber festgestellt worden seien oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, dass die untersuchte DNA von mehr als drei Spurengebern stamme. Nach heutigem Stand der Wissenschaft seien bei mehr als drei Spurengebern keine hinreichend validen Aussagen möglich. So hielten denn auch die in Deutschland geltenden Empfehlungen fest, dass bei mehr als drei Spurengebern von einer biostatistischen Berechnung abgesehen werden sollte (vgl. Gemeinsame Empfehlungen der Projektgruppe, "Biostatistische DNA-Berechnungen" und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von DNA-analytischen Befunden, Rechtsmedizin 2016, S. 291 ff.). Genau solche biostatistischen Berechnungen würden in den im vorliegenden Verfahren erstellten DNA-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel aber angestellt. Damit erschienen diese Gutachten als mangelhaft und könnten keinen Nachweis http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

darüber erbringen, dass die jeweilige DNA überhaupt vom Beschuldigten stamme. Zudem basierten die DNA-Gutachten auf der sogenannten PCR-Methode. Diese habe zwar den Vorteil, dass sie auch bei äussert geringem Spurenmaterial angewendet werden könne. Kehrseite sei aber die Gefahr, dass nicht nur die vom Spurenverursacher stammenden DNA-Abschnitte amplifiziert (vermehrt) würden, sondern auch fremde DNA, was den Beweiswert so erstellter Gutachten schmälere (vgl. INGO WIRTH/ANDREAS SCHMELING, Rechtsmedizin, Grundwissen für die Ermittlungspraxis, 3. Aufl. 2012, S. 326).

2.1 Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (fortan: IRM Basel) hat mit Gutachten vom 13. Februar 2019 eine DNA-Spur aus dem Fall 6, mit einem weiteren, gleichentags erstellten Gutachten eine DNA-Spur aus dem Fall 31 und mit Gutachten vom 16. Juli 2019 eine DNA-Spur aus dem Fall 13 ausgewertet.

2.2 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 129 I 49 E. 4; BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.2).

2.3 Die beiden Gutachten des IRM Basel vom 13. Februar 2019 wurden durch die Sachverständigen Dr. rer. medic. I._____ und M. Sc. J._____ und das Gutachten des IRM Basel vom 16. Juli 2019 wurde durch die Sachverständigen Dr. rer. medic. I._____ und M. Sc. K._____ erstellt. In den Gutachten wurde die angewandte Untersuchungsmethodik offengelegt. Aus dem jeweiligen Spurenmaterial wurde mittels der Maxwell-Methode die DNA extrahiert. Die Menge der aus dieser Spur isolierten DNA wurde mit Hilfe des Plexor® HY Kits bestimmt. Die DNA-Typisierung der Spur erfolgte in Doppelbestimmung mit dem PowerPlex® ESI 17 Kit und dem NGM Detect™ PCR Amplification Kit. Mit diesen Kits wurden 16 STR-Systeme typisiert. Die Auftrennung erfolgte mittels Kapillargelelektrophorese auf dem Genetic Analyser 3500xL und die Benennung der Allele mittels GeneMapper ID-X 1.4 Software. Die biostatistische Berechnung des Beweiswerts erfolgte mit Hilfe des Statistik-Programmes "Statistefix v.3.1.6681" von Dr. med. Volker Weirich. Das Kantonsgericht hat weder Zweifel an der Sachkunde der Gutachterinnen noch an der angewandten Untersuchungsmethodik. Der Beschuldigte legt weder schlüssig dar noch ist ersichtlich, inwiefern die Vorgehensweise der Sachverständigen bei der DNA-Untersuchung anerkannten wissenschaftlichen Standards nicht genügen sollte. Insbesondere setzt er sich nicht konkret mit der von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

den Sachverständigen angewandten Untersuchungsmethodik auseinander. So erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht, weshalb das vorliegend angewandte Verfahren bei Mischprofilen mit mehr als drei Spurengebern nicht zu verlässlichen Resultaten führen sollte. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass vorliegend die PCR-Methode wegen Verunreinigung des Spurenmaterials die Ergebnisse verfälscht haben könnte. Dem Gesagten zufolge vermag der Beschuldigte in keiner Weise einen triftigen Grund darzulegen, welcher die Überzeugungskraft der Gutachten ernstlich erschüttern könnte. Auf die betreffenden Gutachten kann folglich abgestellt werden.

2.4 Im Fall 6 sind die Sachverständigen im Gutachten vom 13. Februar 2019 überzeugend zum Schluss gelangt, dass es sich bei der Tatortspur um ein komplexes DNA-Mischprofil handelt, dessen Hauptprofil dem Beschuldigten zuzuordnen ist, und es 3.55 Billiarden Mal wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte Spurengeber dieses Hauptprofils ist, als dass diese Spur von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht verwandten Person stammt (act. 2071 ff.). Nach den überzeugenden Erkenntnissen der Sachverständigen lässt sich gemäss dem Gutachten vom 16. Juli 2019 im Fall 13 die Hypothese, wonach der Beschuldigte Spurengeber ist, um 620.1 Milliarden Mal besser erklären als die Gegenhypothese, wonach der Spurengeber eine unbekannte, mit dem Beschuldigten nicht verwandte Person ist; im Fall 31 liegt gemäss Gutachten vom 13. Februar 2019 diese Wahrscheinlichkeit bei 4.69 Milliarden (vgl. act. 3311, ab SG 137).

3.1 Der Beschuldigte moniert weiter, es könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die an den Tatorten sichergestellten DNA-Spuren aufgrund eines früheren Kontakts durch ihn mit der Fundstelle oder aufgrund eines Sekundärtransfers durch einen fremden Spurenträger verursacht worden seien.

3.2 Im Fall 13 wurde die DNA des Beschuldigten in Kontakt- bzw. Wischspuren am äusseren Türblatt einer aufgebrochenen Tür und im Fall 31 in einer Kontakt- bzw. Wischspur in einer von der Täterschaft geöffneten Schublade festgestellt (act. 3307, ab SG 131). Das Vorbringen des Beschuldigten, diese Spuren könnten aufgrund eines früheren Kontakts durch ihn oder eines Sekundärtransfers entstanden sein, stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Für das Kantonsgericht ist erstellt, dass die DNA-Spuren des Beschuldigten anlässlich der Einbruchdiebstähle an die Tatorte gelangt sind. Zum einen ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, dass der Beschuldigte mit den betreffenden Objekten zu einem früheren Zeitpunkt jemals bereits in Kontakt gekommen ist. Zum anderen wird weder konkret aufzeigt noch ist erkennbar, auf welchem Weg es zu einem Sekundärtransfer der DNA-Spuren gekommen sein soll. In den vorliegenden Fällen wurde die DNA des Beschuldigten aus Kontakt- bzw. Wischspuren extrahiert. Da diese Spuren durch einen direkten Kontakt des Spurgebers entstanden sind, erscheint die Möglichkeit einer sekundären Spurenübertragung als bloss theoretisch denkbar. Hinzu kommt, dass sich die sichergestellten Spuren an Örtlichkeiten befanden, wo eine Berührung durch die Täterschaft zu erwarten ist. Angesichts dessen erscheint eine Sekundärübertragung dieser DNA-Spuren als http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

praktisch ausgeschlossen. Dem Gesagten zufolge kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Beschuldigte in den Fällen 13 und 31 die DNA-Spuren hinterlassen hat.

3.3 Wie in Erwägung III/D noch im Einzelnen gezeigt wird, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Fall 6 aus dem von der Täterschaft am Tatort zurückgelassenen Brecheisen, auf welchem eine DNA-Spur des Beschuldigten gefunden wurde, nichts zuungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Denn es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Brecheisen durch eine Dritttäterschaft an den Deliktsort gebracht worden ist.

c. modus operandi Der modus operandi ist bei allen zu beurteilenden Einbruchdiebstählen vergleichbar. Es ist jeweils dieselbe Aufbruchsmethode angewendet worden. Die Täterschaft hat sich den Zutritt zum Tatobjekt verschafft, indem sie mit Hilfe von Flachwerkzeugen eine Türe oder ein Fenster aufgebrochen bzw. aufgewuchtet hat. Auch im Innern des Tatobjekts hat sie teilweise so verschlossene Türen und Behältnisse aufgebrochen. Bei den Einbruchdiebstählen hat sie u.a. Bargeld und andere Wertgegenstände entwendet. Soweit die Tatzeit näher eingrenzbar ist, sind die Einbruchdiebstähle zu nächtlicher Stunde verübt worden. Als Einbruchsobjekte sind ausschliesslich Geschäftsräumlichkeiten ausgewählt worden. Nachdem der Beschuldigte im Fall 8 geständig ist und ihm die Fälle 13 und 31 mittels einer DNA-Spur nachgewiesen werden können, muss der dargestellte modus operandi als typisch für den Beschuldigten angesehen werden.

D. Fälle 5 und 6 1. Die Staatsanwaltschaft führt im Wesentlichen aus, die Vorinstanz nehme an, dem Beschuldigten könne im Fall 6 seine auf einem von der Täterschaft im Einbruchsobjekt zurückgelassenen Brecheisen gefundene DNA-Spur nicht zugeordnet werden. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte Teil einer Tatgruppierung gewesen und das Brecheisen durch mehrere Hände gegangen sei. Diese Hypothese werde jedoch durch den Umstand entkräftet, dass der Beschuldigte erst Mitte Dezember 2017 und damit nur kurze Zeit vor der Verübung der Fälle 5 und 6 aus der Haft entlassen worden sei. Für die Täterschaft des Beschuldigten spreche klar, dass es sich bei der sichergestellten Spur um ein DNA-Hauptprofil des Beschuldigten handle. Zudem sei die Verwendung eines Brecheisens auch typisch für den modus operandi des Beschuldigten. Demzufolge sei die Täterschaft des Beschuldigten in den Fällen 5 und 6 erstellt.

2. Im Fall 6 versuchte die Täterschaft im Innern des Tatobjekts mit einem mitgebrachten Brecheisen eine Tür zur Hauswartwohnung aufzuwuchten. Nachdem sie vom Hauswart überrascht worden war, liess sie das Brecheisen am Tatort zurück und flüchtete. Der Hauswart konnte die Täterschaft einzig dahingehend beschreiben, dass es sich um zwei etwa 170–180 cm grosse Personen gehandelt habe (act. 2043 ff.). Da diese Täterbeschreibung auf eine kaum begrenzbare Zahl von Menschen zutrifft, kann der Beschuldigte aufgrund der Angaben des Hauswarts nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

identifiziert werden. Auf dem zurückgelassenen Brecheisen konnte zwar ein komplexes DNA- Mischprofil gesichert werden, dessen Hauptprofil dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Damit steht jedoch einzig fest, dass der Beschuldigte dieses Werkzeug einmal angefasst haben muss. Demnach kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dieses Brecheisen von zwei anderen Personen im Fall 6 aus den Einbruchsutensilien einer grösseren Gruppierung mitgeführt und verwendet worden ist. Daran vermag auch der von der Staatsanwaltschaft angeführte Umstand nichts zu ändern, wonach der Beschuldigte erst Mitte Dezember 2017 aus der Haft entlassen worden ist. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass der Beschuldigte mit dem Brecheisen in Berührung kam, ohne danach selbst bei der Begehung des Falls 6 mitzuwirken. Die Fälle 5 und 6 wurden praktisch in Nachbarschaft zueinander und in der gleichen Nacht verübt. Irgendwelche Beweismittel, die eindeutig für eine Beteiligung des Beschuldigten im Fall 5 sprechen, liegen nicht vor. Damit verbleibt in den Fällen 5 und 6 nebst dem komplexen DNA- Mischprofil des Beschuldigten im Fall 6 an einem Brecheisen als einziger Anhaltspunkt der für den Beschuldigten typische modus operandi. Allein dadurch lässt sich der Sachverhalt aber nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte in den Fällen 5 und 6 in dubio pro reo von den Tatvorwürfen freizusprechen ist.

E. Fall 7 1. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, die im Fall 7 sichergestellten Schuhspuren seien nicht beweiskräftig. Es handle sich um Spuren von handelsüblichen, massengefertigten Turnschuhen. Diese Schuhspuren würden lediglich einen Hinweis darauf geben, dass das gleiche Schuhmodell in der gleichen Schuhgrösse Spurengeber sei. Es könne durchaus zufällig sein, dass am Tatort im Fall 7 die betreffenden Schuhspuren vorgefunden worden seien. Der Umstand, dass er zweieinhalb Stunden vor dem Tatzeitpunkt im Fall 7 anlässlich einer gemeinsamen Autofahrt mit den Mitbeschuldigten, mit dem er den Fall 8 verübt habe, kontrolliert worden sei, beweise keineswegs seine Tatbeteiligung im Fall 7. Demzufolge fehle es an einer geschlossenen Indizienkette, weshalb er im Fall 7 freizusprechen sei.

2. Im Fall 7 konnte am Tatort die Schuhspur S18-024 gesichert werden, welche formaltechnisch im Profilgrundmuster mit jener im Fall 8 kongruent ist (act. 1093 ff., 2111 ff., 2199 ff.). Auch wenn diese Schuhspuren keine individualcharakteristischen Besonderheiten aufweisen, kann diesen entgegen der Ansicht des Beschuldigten der Beweiswert nicht abgesprochen werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz die Wahrscheinlichkeit, dass ein anderer Täter neun Tage zuvor in vergleichbarer Weise in der gleichen Region einen Einbruchdiebstahl begangen und dabei zufälligerweise dasselbe Schuhmodell getragen haben könnte, als äusserst gering anzusehen. Somit bilden die Schuhspuren S18-024 ein aussagekräftiges Indiz für die Präsenz des Beschuldigten am Deliktsort des hier zu beurteilenden Falls. Ausserdem steht aufgrund einer Kontrolle der deutschen Bundespolizei vom 27. Februar 2018, 23:40 Uhr fest, dass der Beschuldigte rund zweieinhalb Stunden vor der Tatbegehung im Fall 7 mit den Landsleuten B._____ und C._____ mit einem Audi A4 mit dem Ausfuhrkennzeichen 1._____ in L._____/D unterwegs war (act. 1075 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

ff.). Den Grund für diese nächtliche Autofahrt wollte der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht angeben. Fest steht jedenfalls, dass der Beschuldigte nur neun Tage später unmittelbar nach der Tatbegehung im Fall 8 in D._____ mitten in der Nacht mit dem gleichen Audi A4 und denselben Fahrzeuginsassen B._____ und C._____ verunfallte. Der Beschuldigte und B._____ gestanden, gemeinsam den Fall 8 verübt zu haben. Im Zusammenhang mit diesem Fall gaben sie weiter an, C._____ habe in dem am Tatort abgestellten Auto gewartet (act. 2229 ff., 2289 ff.). Vor diesem Hintergrund bildet die Tatsache, dass der Beschuldigte kurze Zeit vor der Begehung des Falls 7 just mit B._____ und C._____ mitten in der Nacht in nicht allzu grosser Distanz zum Tatort mit dem fraglichen Auto unterwegs war, einen weiteren Anhaltspunkt für die Beteiligung des Beschuldigten im Fall 7. Ferner spricht auch der modus operandi für die Beteiligung des Beschuldigten. So wurde mit Hilfe eines Flachwerkzeugs die Eingangstüre aufgehebelt und es handelt sich beim Tatobjekt um eine Geschäftslokalität. Gestützt auf all die dargestellten Umstände steht zur Überzeugung des Kantonsgerichts fest, dass der Anklagesachverhalt im Fall 7 rechtsgenüglich nachgewiesen ist.

F. Fälle 9 und 10 1. Die Staatsanwaltschaft führt insbesondere aus, im Fall 9 habe die Schuhspur S18-036 festgestellt werden können. Der Umstand, dass diese Schuhspur S18-036 auch im Fall 23 neben den Schuhspuren S18-034 und S18-035 vorgefunden worden sei, spreche für eine Beteiligung des Beschuldigten in den Fällen 9 und 10. Somit sei der Beschuldigte in den Fällen 9 und 10 schuldig zu sprechen.

2. Im Fall 10 wurde die Schuhspur S18-036 gesichert (act. 1181 ff., 2363 ff.). Diese Schuhspur findet sich sonst nur im Fall 23, und zwar als dritte Spur neben den beiden Schuhspuren S18-034 und S18-035 (act. 1181 ff., 2999 ff.). Weil davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte entweder die Schuhspur S18-034 oder die Schuhspur S18-035 und sein Mittäter die jeweils andere hinterlassen hat (siehe Erwägung III/G), muss die Schuhspur S18-036 von einem Dritten verursacht worden sein. Der Fall 10 lässt sich dem Beschuldigten bloss aufgrund der in diesem Fall am Tatort gesicherten Schuhspur S18-036 nicht zuordnen. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass der fragliche Dritte die Tat im Fall 10 nicht im Zusammenwirken mit dem Beschuldigten verübt hat. Ausserdem liegen zwar die Bilder einer Überwachungskamera (Videoprints) im Tatobjekt zur Tatzeit vor. Angesichts der schlechten Bildqualität und der Kopfbedeckung lässt sich die abgelichtete Person jedoch kaum erkennen. Eine Ähnlichkeit dieser Person mit dem Beschuldigten lässt sich nicht ausmachen (act. 2357 ff.). Im Weiteren besteht zwar eine örtliche und zeitliche Nähe des Falls 10 zum Fall 9. Irgendwelche (weiteren) Beweismittel, die für eine Beteiligung des Beschuldigten im Fall 9 sprechen, liegen nicht vor. Damit verbleibt in den Fällen 9 und 10 als einziges Indiz die typische Vorgehensweise des Beschuldigten. Allein damit lässt sich der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenüglich nachweisen. Demzufolge ist der Beschuldigte in dubio pro reo von den Anklagevorwürfen in den Fällen 9 und 10 freizusprechen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

G. Fall 31 und Implikationen für weitere Fälle 1. Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, der im Fall 31 am Tatort sichergestellten DNA-Spur komme kein Beweiswert zu, da es sich lediglich um ein Mischprofil mit mindestens drei Spurengebern handle und auch eine Fremdkontamination nicht ausgeschlossen werden könne. Aus dem Umstand, dass eine Anwohnerin den im Fall 22 entwendeten weissen Lieferwagen Opel Vivaro in der fraglichen Nacht in H._____ gesehen haben wolle, lasse sich nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Als die Anwohnerin nachts aus ihrer Wohnung geschaut habe, dürfte sie nämlich wegen der Dunkelheit die Automarke und die Aufschrift auf dem Fahrzeug nicht näher erkannt haben. Zudem sei davon auszugehen, dass es in H._____ nicht nur einen Opel Vivaro und nicht nur ein Fahrzeug des Bedachungsunternehmens M._____ AG gebe. Selbst wenn die Anwohnerin den Lieferwagen korrekt identifiziert haben sollte, könne die Anwesenheit des Beschuldigten im Fahrzeug nicht erstellt werden. Weiter lasse sich aus den im Lieferwagen sichergestellten Werkzeugen und den im Fall 31 aufgefundenen orangefarbenen Werkzeugwirkspuren kein Zusammenhang herstellen, da die Herkunft der Farbspuren auf dem Tatobjekt im Fall 31 von diesen Werkzeugen gemäss dem betreffenden Gutachten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden könne. Ausserdem seien die verwendeten industriell hergestellten Werkzeuge nur in einer begrenzten Auswahl an verschiedenen Modellen verfügbar, weshalb die an den Tatorten sichergestellten Werkzeugwirkspuren kein aussagekräftiges Indiz darstellten. Im Übrigen lasse sich aus den im Fall 31 vorgefundenen Schuhspuren nichts in Bezug auf andere Fälle ableiten. Die formaltechnisch kongruenten Schuhspuren indizierten lediglich, dass in den betreffenden Fällen dasselbe Schuhmodell in der gleichen Grösse Spurengeber gewesen sei. Diese Übereinstimmungen bildeten somit höchstens ein vages Indiz. Dem Gesagten zufolge lasse sich eine Beteiligung des Beschuldigten im Fall 31 nicht erstellen, weshalb mindestens in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen habe.

2. Im Fall 31 konnte am Tatort anhand einer Kontakt- bzw. Wischspur in einer von der Täterschaft geöffneten Schublade die DNA des Beschuldigten festgestellt werden (act. 3307 ff.). Wie bereits in Erwägung III/B/b dargelegt, ist diese DNA-Spur mit einem biostatistischen Wert von 1 zu 4.69 Milliarden dem Beschuldigten zuzuordnen und eine Verursachung dieser Spur durch eine Fremdkontamination ausgeschlossen. Damit steht für das Kantonsgericht ohne verbleibende Zweifel fest, dass diese Kontakt- bzw. Wischspur auf der Schublade vom Beschuldigten selbst am Tatort hinterlassen wurde. Der Anklagesachverhalt im Fall 31 ist mithin nachgewiesen.

3. Nachdem im Fall 31 eine Beteiligung des Beschuldigten nachgewiesen werden kann, ist auf die weiteren in diesem Fall vorhandenen Beweise einzugehen, da sich aus diesen Erkenntnisse für die anderen Fälle ergeben.

3.1 Am 7. Mai 2018, um 02:36 Uhr, meldete eine Anwohnerin aus der unmittelbaren Nachbarschaft des Tatobjekts im Fall 31 der Polizei, sie habe zwei sich verdächtig verhaltende Männer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

beobachtet. Diese Männer hätten eine Eisenstange und möglicherweise einen Hammer mitgeführt. Das Fahrzeug, mit welchem sie unterwegs waren, beschrieb die Anwohnerin als weissen Lieferwagen mit basellandschaftlichem Kennzeichen und einem roten Logo, möglicherweise einem solchen der Bedachungsfirma M._____ AG aus F._____ (act. 3281). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind keine Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben der Anwohnerin angebracht. Die Anwohnerin gab an, möglicherweise das Logo der Bedachungsfirma M._____ AG aus F._____ auf dem Lieferwagen erkannt zu haben. Die Anwohnerin hat zwar gewisse Zweifel an ihrer Erinnerung geäussert, war aber offenkundig letztlich dennoch von der Richtigkeit ihrer Angabe überzeugt, weshalb im Ergebnis auch deshalb ihre Aussage als glaubhaft dasteht (vgl. MAX HERMANUTZ/SVEN LITZCKE/OTTMAR KROLL, Strukturierte Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Aufl. 2018, S. 102). Im Weiteren ist nicht zu erwarten, noch besteht irgendein Grund zur Annahme, dass zur fraglichen Nachtzeit am besagten Ort in H._____ ein anderer als der im Fall 22 entwendete Lieferwagen Opel Vivaro der Bedachungsfirma M._____ AG aus F._____ unterwegs war. Nachdem die Anwohnerin diesen im Fall 22 entwendeten Lieferwagen tatzeitnah in unmittelbarer räumlicher Distanz zum Tatort im Fall 31 sichtete, steht zweifellos fest, dass sich die Täterschaft mit diesem Fahrzeug an den Tatort im Fall 31 begab. Dies spricht klar dafür, dass der Beschuldigte an der Entwendung dieses Fahrzeugs im Fall 22 beteiligt war.

Am 8. Mai 2018, 03:05 Uhr, geriet dieser im Fall 22 entwendete Lieferwagen in F._____ in einen Kontrollposten der Grenzwache. Die beiden Fahrzeuginsassen liessen dort den Lieferwagen stehen und entzogen sich einer Anhaltung, indem sie zu Fuss in den Wald flüchteten (act. 2907 ff., 2917 ff.). In diesem Lieferwagen wurden orangefarben lackierte Einbruchswerkzeuge (Geissfuss, Hebeeisen) festgestellt (act. 2919). An den Tatorten in den Fällen 25, 29, 30, 31 und 34 wurden an der jeweiligen Einbruchstelle orangefarbene Werkzeugwirkspuren aufgefunden (act. 1205 ff., 3105, 3213, 3249, 3289, 3439). Die Polizei Basel-Landschaft, Forensik, untersuchte diese Farbspuren mit Hilfe von optischen Methoden (Makroskop, Mikroskop) und erstellte den Bericht vom 15. April 2019. Darin wird zwar unter Ziffer 4 festgehalten, dass eine Herkunft der orangen Farbspuren an den erwähnten Tatorten von den fraglichen Werkzeugen nicht ausgeschlossen werden könne. Aus den Ausführungen in Ziffer 3.2 und aus dem Gesamtbild des Berichts ergibt sich jedoch unmissverständlich und nachvollziehbar, dass der orangefarbene Eigenlack der vorgenannten Werkzeuge und der an den Tatorten in den Fällen 25, 29, 30, 31 und 34 an Werkzeugwirkspuren sichergestellte orangefarbene Fremdlack derselben Mikrospurenverbindung L18-005 zuzuordnen ist (act. 1205 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten muss die Wahrscheinlichkeit eines Einsatzes entsprechender Werkzeuge mit einer identischen orangen Lackierung durch eine andere Täterschaft innert der begrenzten Zeitspanne von nur gerade einmal einer Woche im Bezirk H._____ für gleichgelagerte Einbruchdiebstähle als äussert minim bezeichnet werden, so dass sie nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden braucht. Da sich die Eigenlacke der Einbruchswerkzeuge und die an den Einbruchsstellen vorgefundenen Fremdlackspuren makround mikroskopisch nicht unterscheiden lassen, bilden die an den besagten Tatorten gesicherten orangefarbenen Werkzeugwirkspuren ein aussagekräftiges Indiz für die genannten Werkzeuge http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

als Spurengeber. Aufgrund des Umstands, dass in dem im Fall 22 vom Beschuldigten und seinem Mittäter entwendeten Lieferwagen die besagten Tatwerkzeuge sichergestellt werden konnten (siehe Erwägung III/J), muss angenommen werden, dass diese Werkzeuge zur Einbruchsausrüstung des Beschuldigten und seines Mittäters gehörten. Nach alledem kann nur geschlossen werden, dass die orangefarbenen Werkzeugwirkspuren an den Einbruchsstellen in den Fällen 25, 29, 30, 31 und 34 ein klares Indiz für eine Beteiligung des Beschuldigten an den betreffenden Delikten darstellt.

3.2 Im Weiteren konnten am Tatort des Falls 31 die Schuhspuren S18-034 und S18-035 gesichert werden (act. 1117 ff., 1151 ff., 3285 ff.). Die Schuhspur S18-034 konnte ebenfalls in den Fällen 14, 17, 20, 21, 23 und 32 und die Schuhspur S18-035 in den Fällen 15, 17, 21 und 23 vorgefunden werden (act. 1117 ff., 1151 ff., 2545, 2589, 2665, 2857 ff., 2789, 3005 ff., 3365). Die Schuhspur S18-035 konnte überdies auf dem Boden beim Beifahrersitz in dem im Fall 22 entwendeten Lieferwagen gesichert werden (act. 1151 ff., 2917 ff.). Die Schuhspuren mit der gleichen Bezeichnung sind jeweils im Profilgrundmuster kongruent (act. 1117 ff., 1151 ff.). Auch wenn keine individualcharakteristischen Spurenmerkmale festgestellt werden konnten, sind die Übereinstimmungen der Schuhspuren in den genannten Fällen aus Sicht des Kantonsgerichts weit mehr als Zufall, zumal in den Fällen 17, 21 und 23 gar beide Schuhspuren vorgefunden wurden. Davon ist umso mehr auszugehen, als diese Fälle innerhalb eines begrenzten Zeitraums von nur drei Wochen und alle im Bezirk H._____ verübt worden sind. Damit erscheint eine andere Täterschaft nicht mehr als bloss theoretisch denkbar. Ausserdem hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass in den genannten Fällen jeweils zwei Täter zusammen agierten und den im Fall 22 entwendeten Lieferwagen nutzten; diesbezüglich kann auf die unstrittigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer E. I/3.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem in den betreffenden Fällen entweder eine der Schuhspuren S18-034 und S18-035 oder gar beide vorgefunden wurden, kann nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte die fraglichen Taten jeweils mit dem gleichen, unbekannt gebliebenen Mittäter verübt hat.

H. Fälle 11, 12, 13 und 14 1. Der Beschuldigte trägt hauptsächlich vor, bei der im Fall 13 sichergestellten DNA-Spur handle es sich um ein Mischprofil von drei Personen. Seine DNA sei lediglich in einem Nebenprofil enthalten. Somit basiere der DNA-Beweis auf einer unsicheren Grundlage, was für den Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten nicht ausreiche. Er sei daher im Fall 13 zumindest in dubio pro reo freizusprechen. Infolgedessen könnten aus dem Fall 13 auch keine Rückschlüsse auf die Fälle 11, 12 und 14 gezogen werden. Im Übrigen weise die im Fall 14 vorgefundene Schuhspur kaum einen Beweiswert auf. Da keine anderen Indizien vorlägen, habe auch in den Fällen 11, 12 und 14 ein Freispruch zu ergehen.

2.1 Im Fall 13 konnte am Tatort anhand einer Kontakt-/Wischspur am äusseren Türblatt einer aufgebrochenen Tür eine DNA-Spur des Beschuldigten gesichert werden (act. ab SG 131). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Wie bereits in Erwägung III/B/b dargelegt, ist diese Spur mit einem biostatistischen Wert von 1 zu 620.1 Milliarden dem Beschuldigten zuzuordnen und überdies ausgeschlossen, dass die sichergestellte DNA-Spur durch eine Fremdkontamination entstanden ist. Somit steht zur Überzeugung des Kantonsgerichts ohne verbleibende Zweifel fest, dass der Beschuldigte diese Spur durch direkten Kontakt am Tatort hinterlassen hat. Im Fall 14 bildet sodann die am Tatort gesicherte Schuhspur S18-034 (act. 1117 ff., 2545) einen Anhaltspunkt für eine Beteiligung des Beschuldigten an der betreffenden Tat, da diese Schuhspur entweder vom Beschuldigten oder seinem Mittäter stammt und die beiden in der fraglichen Zeit bei der Tatbegehung als feste Gruppe zusammenwirkten (siehe Erwägung III/G). Im Weiteren entspricht die Begehungsweise in den Fällen 11, 12, 13 und 14 dem typischen modus operandi des Beschuldigten, wurden doch die Haupteingangstüre der betreffenden Büroliegenschaft sowie verschlossene Etagentüren der einzelnen Geschäfte mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet. Bei allen Tatobjekten handelt es sich um Geschäftsräumlichkeiten. Schliesslich springt die grosse örtliche und zeitliche Nähe der Fälle 11, 12, 13 und 14 ins Auge, da alle Taten in demselben Bürogebäude im Verlauf der gleichen Nacht verübt wurden.

2.2 In Anbetracht der im Fall 13 gefundenen DNA-Spur des Beschuldigten, der im Fall 14 für eine Beteiligung des Beschuldigten sprechenden Schuhspur, des jeweils typischen modus operandi des Beschuldigten sowie des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Fällen 11, 12, 13 und 14 gelangt das Kantonsgerichts ohne verbleibende Zweifel zur Erkenntnis, dass der Anklagesachverhalt in den Fällen 11, 12, 13 und 14 erstellt ist.

I. Fälle 15, 16, 17 und 18 1. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, die vorinstanzlichen Schuldsprüche in den Fällen 15, 16, 17 und 18 stützten sich lediglich auf Schuhspuren, welche kaum Beweiskraft beanspruchen könnten. Er sei deshalb in diesen Fällen freizusprechen.

2.1 Im Fall 15 konnte am Tatort die Schuhspur S18-035 (act. 1151 ff., 2589) und im Fall 17 konnten am Tatort die Schuhspuren S18-034 und S18-035 gesichert werden (act. 1117 ff., 1151 ff., 2665). Dies bildet ein klares Indiz für eine Beteiligung des Beschuldigten, da diese Spuren dem Beschuldigten und seinem Mittäter zuzurechnen sind und die beiden als feste Gruppe handelten (siehe Erwägung III/G). Hinzu kommt, dass der modus operandi in den Fällen 15, 16, 17 und 18 der typischen Begehungsweise des Beschuldigten entsprach. So verschaffte sich die Täterschaft den Zutritt zu den Einbruchsobjekten, indem sie mittels eines Flachwerkzeugs eine Türe aufhebelte und ausschliesslich Geschäftsräumlichkeiten aufsuchte. Im Weiteren stehen die Fälle 15, 16, 17 und 18 offenkundig in einem engen örtlichen und zeitlichen Nähe zueinander. So ereignete sich das jeweilige Tatgeschehen in den Fällen 15, 16 und 17 in praktisch benachbarten Liegenschaften. Von diesen ist das Einbruchsobjekt im Fall 18 lediglich 300 Meter entfernt. Auch wurden diese Taten alle in der gleichen Nacht verübt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.2 Unter Berücksichtigung der auf eine Beteiligung des Beschuldigten in den Fällen 15 und 17 hinweisenden Schuhspuren, des jeweils typischen modus operandi sowie des engen örtlichen und zeitlichen Konnexes der Fälle 15, 16, 17 und 18 steht zur Überzeugung des Kantonsgerichts fest, dass der angeklagte Sachverhalt in den Fällen 15, 16, 17 und 18 nachgewiesen ist.

J. Fälle 19, 20, 21, 22 und 23 1. Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, die Entwendung des Lieferwagens Opel Vivaro im Fall 22 sei in keiner Weise erstellt. Es sei nämlich nicht nachgewiesen, dass sich in diesem Fahrzeug wirklich von ihm stammende DNA befunden habe, da ein Gutachten betreffend die fragliche DNA-Spur nicht aktenkundig sei. Infolgedessen liessen sich aus dem Fall 22 auch keine Rückschlüsse auf den Einbruch am selben Ort im Fall 21 ziehen. Mangels weiterer Indizien habe in den Fällen 19, 20, 21, 22 und 23 ein Freispruch zu ergehen.

2.1 Im Fall 20 konnte die Schuhspur S18-034 (act. 1117 ff., 2789), im Fall 21 die Schuhspuren S18-034 und S18-035 (act. 1117 ff., 1151 ff., 2857 ff.), im Fall 22 die Schuhspur S18-035 (act. 1151 ff., 2921) und im Fall 23 konnten die Schuhspuren S18-034 und S18-035 gesichert werden (act. 1117 ff., 1151 ff., 3005 ff.). Diese Schuhspuren stellen ein klares Indiz für die Verübung dieser Fälle durch den Beschuldigten und seinen Mittäter dar, weil sie Geber dieser Schuhspuren sind und als feste Gruppe handelten (siehe Erwägung III/G). Für eine Beteiligung des Beschuldigten an der Entwendung des Lieferwagens Opel Vivaro im Fall 22 spricht sodann, dass dieses Fahrzeug bei der Verübung des dem Beschuldigten nachgewiesenen Falls 31 verwendet wurde (siehe Erwägung III/G). Zudem ist die Begehungsweise der Einbruchdiebstähle für den Beschuldigten typisch, da in den Fällen 19, 20, 21 und 23 Türen mittels eines Flachwerkzeugs aufgebrochen wurden und die Einbruchsdiebstähle Geschäftsliegenschaften betreffen. Im Weiteren fällt die grosse örtliche und zeitliche Nähe der Fälle 19, 20, 21 und 23 auf, liegen doch alle Tatorte im Gewerbegebiet S._____ in F._____. Die Taten wurden allesamt in der Zeit vom 28. April 2018 bis zum 30. April 2018 verübt. Die Entwendung des Lieferwagens Opel Vivaro (Fall 22) steht sodann fraglos in einem äusserst engen Konnex zum Fall 21, da bei der letzteren Tat die Fahrzeugschlüssel für diesen Lieferwagen behändigt wurden.

2.2 Bereits in Anbetracht der in den Fällen 20, 21, 22 und 23 für eine Beteiligung des Beschuldigten sprechenden Schuhspuren, der Verwendung des im Fall 22 entwendeten Lieferwagens durch den Beschuldigten im nachgewiesenen Fall 31, des typischen modus operandi sowie des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Fälle 19, 20, 21, 22 und 23 gelangt das Kantonsgerichts ohne verbleibende Zweifel zum Ergebnis, dass der Anklagesachverhalt in den Fällen 19, 20, 21, 22 und 23 erstellt ist.

Vom obigen Ergebnis ist umso mehr auszugehen, als dass die DNA des Beschuldigten am innenseitigen Türgriff und Türöffner der Beifahrertür des gestohlenen Lieferwagens im Fall 22 festgestellt werden konnte. Aus dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 22. Mai http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2018, und der entsprechenden Abfrage aus dem IPAS-Informationssystem folgt, dass die im Fall 22 vorgefundene DNA-Spur vom Beschuldigten stammt (act. 2923 ff.). Es trifft zwar zu, dass sich bezüglich dieser DNA-Spur kein rechtsmedizinisches Gutachten bei den Akten findet. Dieser Einwand ist jedoch nicht zu hören, da der Beschuldigte die Errichtung eines zweiten rechtsmedizinischen Gutachtens zu keinem Zeitpunkt verlangt hat. Nachdem der Beschuldigte auch weder konkret darlegt noch ersichtlich ist, dass es bei der Spurenzuordnung zu einer Verwechslung gekommen sein könnte, ist die DNA-Spur im Fall 22 dem Beschuldigten zuzuordnen. Diese bildet somit ein zusätzliches Indiz für eine Beteiligung des Beschuldigten im Fall 22 sowie den damit in einem engen örtlichen und zeitlichen Konnex stehenden Fällen 19, 20, 21 und 23.

K. Fälle 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 1. Der Beschuldigte trägt zusammengefasst vor, mangels Nachweises des Falls 31 könnten ihm die in den weiteren Fällen gesicherten Schuhspuren nicht zugeordnet werden. Die an verschiedenen Tatorten vorgefundenen orangefarbenen Werkzeugwirkspuren bildeten sodann kein verlässliches Indiz für seine Beteiligung an den Taten. Somit verbleibe als Indiz einzig noch die Bildaufnahme aus einem zum Tatobjekt im Fall 27 benachbarten Ladengeschäft. Angesichts der mangelhaften Bildqualität sei eine eindeutige Identifizierung jedoch nicht möglich. Die Vorinstanz führe aus, dass es sich beim hinteren der beiden abgebildeten Männer um den Beschuldigten handeln könnte, da insbesondere der Haaransatz zu ihm passe. Dies allein reiche aber keinesfalls für einen Schuldspruch. Damit folge, dass in den Fällen 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 mindestens in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen müsse.

2.1 In den Fällen 25, 29 und 30 wurden an den Einbruchsstellen orangefarbene Werkzeugwirkspuren vorgefunden (act. 1205 ff., 3105, 3213, 3249). Wie bereits in Erwägung III/G ausführlich dargestellt, bilden diese sich makro- und mikroskopisch nicht vom Eigenlack der Tatwerkzeuge unterscheidbaren Farbspuren ein klares Indiz für eine Beteiligung des Beschuldigten an den betreffenden Taten. Überdies liegen die Bildaufnahmen (Videoprints) einer Überwachungskamera eines sich direkt neben dem Tatobjekt im Fall 27 befindlichen Ladengeschäfts in der Tatnacht vor. Auf diesen Bildaufnahmen sind zwei Männer beim Vorbeigehen auf dem Trottoir ersichtlich (act. 3239 ff., 3271 ff.). Diese Bildaufnahmen erlauben wegen der mässigen Bildqualität zwar keine eindeutige Identifizierung. Der hintere dieser beiden Männer ähnelt aber augenscheinlich dem Beschuldigten, zumal insbesondere der Haaransatz passend erscheint (vgl. act. 1 zum Abgleich). Zudem entsprach die Begehungsweise der Taten dem üblichen modus operandi des Beschuldigten. In allen Fällen wurde mittels eines Flachwerkzeugs eine Türe aufgebrochen bzw. zumindest versucht und es waren ausschliesslich Geschäftsräumlichkeiten betroffen. Im Weiteren stehen die Fälle 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 offenkundig in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang. Das jeweilige Tatgeschehen ereignete sich nämlich in der gleichen Nacht an derselben Hauptstrasse in G._____ in unweit voneinander gelegenen Liegenschaften.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.2 In Anbetracht der in den Fällen 25, 29 und 30 für eine Beteiligung des Beschuldigten sprechenden Werkzeugwirkspuren, der Ähnlichkeit der von einer Videokamera im Fall 27 abgelichteten Person mit dem Beschuldigten, des jeweils typischen modus operandi des Beschuldigten sowie des engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zwischen den Fällen 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 ist zur Überzeugung des Kantonsgerichts der Anklagesachverhalt in den Fällen 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 nachgewiesen.

L. Fälle 32, 33 und 34 1. Der Beschuldigte bringt insbesondere vor, es sei nicht bewiesen, dass er mit dem im Fall 22 entwendeten Lieferwagen vor der Polizei geflüchtet sei. Denn er sei weder von der Polizei noch von den Grenzwächtern gesichtet worden. Bei den gesicherten Schuh- und Werkzeugspuren handle es sich sodann höchstens um vage Indizien. Demnach sei er in den Fällen 32, 33 und 34 freizusprechen.

2.1 Am 8. Mai 2018, 02:42 Uhr, fiel einer Polizeipatrouille auf der Hauptstrasse in E._____ ein Lieferwagen auf, der quer über mehrere Parkfelder vor der Bäckerei R._____ stand. Als die Polizei diesen Lieferwagen und dessen Insassen einer Kontrolle unterziehen wollte, fuhren diese mit dem Fahrzeug davon. Nach der Einleitung einer Grossfahndung geriet der im Fall 22 gestohlene Lieferwagen in der fraglichen Nacht um 03:05 Uhr in F._____ in einen Kontrollposten der Grenzwache. Die Fahrzeuginsassen entzogen sich einer Anhaltung, indem sie zu Fuss in den Wald flüchteten (act. 2907 ff., 3353 ff., 3373 ff.). Im genannten Lieferwagen konnte Deliktsgut aus dem Fall 32, nämlich ein Kasseneinsatz und eine Blechdose mit Münzgeld, sichergestellt werden (act. 3353 ff.). Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die Täterschaft mit genau dem erwähnten Lieferwagen am Tatort des Falls 32 war. Vorliegend stellt die Verwendung dieses Fahrzeugs, an dessen Entwendung der Beschuldigte im Fall 22 mitwirkte und mit welchem er auch am Tatort im Fall 31 war, ein starkes Indiz für eine Beteiligung des Beschuldigten im Fall 32 dar. Ausserdem bildet die im Fall 32 gesicherte Schuhspur S18-034 (act. 1117 ff., 3365) einen weiteren Anhaltspunkt für eine Mittäterschaft des Beschuldigten bei dieser Tat, da der Beschuldigte oder sein Mittäter Geber dieser Schuhspur ist und sie als feste Gruppe zusammenwirkten (siehe Erwägung III/G). Wie bereits in Erwägung III/G ausführlich dargestellt, stellt sodann die im Fall 34 bei der Einbruchsstelle vorgefundene orangefarbene Werkzeugwirkspur ein Indiz für eine Beteiligung des Beschuldigten bei der betreffenden Tat dar. Zudem spricht der modus operandi dafür, da dieser der typischen Begehungsweise des Beschuldigten entsprach. So wurden in den Einbruchsobjekten Türen mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen und waren ausschliesslich Geschäftsräumlichkeiten betroffen. Ferner stehen die Fälle 32, 33 und 34 offenkundig in einer grossen örtlichen und zeitlichen Nähe zueinander, befinden sich doch sämtliche Einbruchsobjekte unweit von einander an derselben Hauptstrasse in E._____ und wurden die Taten in der gleichen Nacht verübt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.2 Unter Berücksichtigung, dass im Fall 32 eine Schuhspur für die Beteiligung des Beschuldigten spricht, im Fall 32 der unter Mitwirkung des Beschuldigten im Fall 22 entwendete Lieferwagen verwendet wurde, im Fall 34 eine Werkzeugwirkspur eine Beteiligung des Beschuldigten indiziert sowie ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Fällen 32, 33 und 34 gegeben ist, gilt für das Kantonsgericht ohne verbleibende Zweifel der in den Fällen 32, 33 und 34 angeklagte Sachverhalt als erstellt.

IV. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Was die rechtliche Würdigung anbelangt, kann vorab auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer E. I/4; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.1 Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist auch das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit erfüllt. Insbesondere angesichts der zahlreich festgestellten Schuhspuren S18- 034 und S18-035 kann nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle in den Fällen 11–34 jeweils mit dem gleichen, unbekannt gebliebenen Mittäter verübt hat. Aufgrund der Häufigkeit und der Kadenz der gemeinsamen Einbruchdiebstähle und des professionellen Vorgehens muss von einem eingeübten Zweiergespann ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat somit in Bezug auf die Fälle 11–34 zu Recht die Bandenmässigkeit bejaht.

2.2 Die Vorinstanz hat weiter mit eingehender Begründung dargelegt, dass sich zumindest der Beschuldigte und B._____ als feste Gruppe zur Verübung der Einbruchdiebstähle in den Fällen 7 und 8 mit dem Willen zur fortgesetzten Verübung einschlägiger Delikte zusammengefunden und sie nur aufgrund des Unfalls vom 9. März 2018 bzw. der anschliessenden Verhaftung von B._____ zusammen keine weiteren solchen Taten begangen haben. Daraus hat die Vorinstanz zutreffend den Schluss gezogen, dass der Beschuldigte in den Fällen 7 und 8 bandenmässig gehandelt hat. Der Beschuldige setzt sich nicht mit dieser erstinstanzlichen Begründung auseinander. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholung ist deshalb diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urt. StGer E. I/4.2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).

V. STRAFE A. Allgemeines (…)

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. In Concreto a. Vorbemerkung In Anwendung von Art. 408 StPO fällt das Kantonsgericht vorliegend ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Es beschränkt sich deshalb nicht auf eine Überprüfung des von der Vorinstanz ausgeübten Ermessens, sondern nimmt eine eigenständige Beurteilung vor (BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4).

b. Strafrahmen Die schwerste Straftat bildet vorliegend der banden- und gewerbsmässige Diebstahl. Der Strafrahmen bei dieser Straftat reicht von 6 Monaten Freiheitsstrafe am unteren bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe am oberen Ende (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen.

c. Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl (i) Tatkomponenten (1) Objektive Tatkomponenten Betreffend die objektive Tatschwere des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls ist zu bemerken, dass die erlangte Beute mit einem Wert von rund Fr. 50'000.− beachtlich ist. In einigen Fällen gelang es zwar nicht, Beute zu machen, was aber nicht daran lag, dass der Taterfolg zu wenig gezielt angestrebt worden wäre. Der Beschuldigte verübte über eine Dauer von nur etwas mehr als 2 Monaten als Mittäter 24 Einbruchdiebstähle bzw. Versuche hiezu und einen Fahrzeugdiebstahl. Wiederholt beteiligte er sich an regelrechten Einbruchstouren.

Überdies ist in Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens festzustellen, dass die Begehung der Einbruchsdiebstähle durchaus professionell und routiniert erfolgte. Bei den offenkundig zur Nachtzeit in Geschäftsräumlichkeiten verübten Einbruchdiebstählen musste der Beschuldigte nicht damit rechnen, mit anderen Personen konfrontiert zu werden. Der Gewahrsamsbruch fremden Eigentums zwecks Bereicherung und ohne Konfrontation mit dem Bestohlenen entspricht jedoch dem Grundtatbestand und ist daher vorliegend neutral zu werten. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist unerheblich, dass es in 12 Fällen bei einer versuchten Tatbegehung blieb, da der jeweilige Versuch im vollendeten banden- und gewerbsmässigen Diebstahl aufgeht (BGE 123 IV 113). In Anbetracht der gesamten Umstände ist die objektive Tatschwere vom äusseren Ablauf her im Vergleich mit anderen denkbaren Varianten als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht

(2) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte reiste als eigentlicher Kriminaltourist ohne nähere Beziehung zum Land und dessen Bewohnern, mit dem alleinigen Ziel in die Schweiz ein, um hier Einbruchdiebstähle zu begehen, ohne dass diese für ihn überlebensnotwendig gewesen wären. Der Beschuldigte entzog sich im Nachgang zum Fall 8 durch Flucht einer Anhaltung durch die Grenzwache und liess sich dennoch nicht von der Begehung weiterer Einbruchsdiebstähle abhalten. Das Verhalten des Beschuldigten war von einer beachtlichen kriminellen Energie begleitet, was sich bedeutend verschuldenserhöhend auswirkt.

(3) Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erweist sich das Verschulden des Beschuldigten gesamthaft betrachtet als nicht mehr leicht bis mittelschwer. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ist die hypothetische verschuldensangemessene Strafe auf 3 ½ Jahre festzusetzen.

(ii) Täterkomponenten (1) Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer E. II/3; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (act. 15 ff.): - Am 7. Oktober 2005 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen O._____ wegen Raubes bzw. qualifizierten Raubes und Diebstahls bzw. teilweise versuchten und qualifizierten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. - Am 5. März 2013 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons P._____ wegen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.− bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. - Am 31. Juli 2013 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen O._____ wegen Raubes und Diebstahls bzw. teilweise versuchten und qualifizierten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. - Am 11. Dezember 2017 wurde er vom Bezirksgericht Q._____ wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Unzutreffend ist der Einwand des Beschuldigten, wonach die beiden Verurteilungen in Österreich lediglich wegen im Jahr 2005 verübten Straftaten erfolgt seien. Gemäss dem Auszug aus dem österreichischen Strafregister erfolgte nämlich die letzte Tat am 2. April 2012 (act. 35). Selbst wenn dem Schuldspruch des Landesgerichts für Strafsachen O._____ vom 31. Juli 2013 auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Straftaten aus dem Jahr 2005 zugrundeliegen sollten, hätte dieser auf den Beschuldigten eine abschreckende Wirkung entfalten müssen. Der Beschuldigte zeigte sich jedoch von all den bisherigen Verurteilungen und dem Vollzug von Freiheitsstrafen offenkundig unbeeindruckt. Durch die heute beurteilten Delikte legte der Beschuldigte eine krasse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung an den Tag, weshalb die mehrfachen Vorstrafen beträchtlich straferhöhend veranschlagt werden müssen. Entgegen der Vorinstanz erfordert dies nicht nur eine Straferhöhung um 6 Monate, sondern vielmehr um 8 Monate.

(2) Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist nur im Fall 8 geständig. Diesen Fall räumte er nur aufgrund einer Belastung durch einen Mittäter ein. Da die betreffende Straftat dem Beschuldigten somit auch ohne Geständnis hätte nachgewiesen werden können, rechtfertigt sich keine Strafminderung. Auch ist eine ernsthafte Reue und Einsicht nicht auszumachen.

Die Staatsanwaltschaft hebt wie bereits vor der Vorinstanz hervor, dass sich der Beschuldigte während dem Vorverfahren und auch im Gefängnis stets gut verhalten habe. Mit der ersten Instanz ist festzustellen, dass ein solches Verhalten erwartet werden darf und nicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist.

(3) Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb als neutral zu bezeichnen.

(4) Fazit Täterkomponenten Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände ist für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten festzusetzen.

d. Asperation für die mehrfache Sachbeschädigung und den mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruch (i) Tatkomponenten (1) Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte und sein Mittäter haben einen beachtlichen Sachschaden in der Höhe von total rund Fr. 50'000.− verursacht. In Bezug auf die Hausfriedensbrüche ist festzustellen, dass der Beschuldigte und sein Mittäter diese aktiv durch Eindringen in die Geschäftsräumlichkeiten begangen haben. Da sie diese Taten offenkundig nachts verübten, vermieden sie grundsätzlich eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Konfrontation mit den Hausberechtigten. Im Fall 32 war allerdings am betroffenen Gewerbebetrieb ein Wohnbereich angeschlossen, den die Täterschaft ebenfalls flüchtig durchsuchte (act. 3355 f.) und damit ein Konfrontationsrisiko einging. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es in 2 Fällen bei einem versuchten Hausfriedensbruch blieb.

(2) Subjektive Tatkomponenten Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer V/B/c/(i)/(2) hiervor verwiesen werden. In Bezug auf die beiden versuchten Hausfriedensbrüche ist anzumerken, dass es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sich die jeweilige Türe nicht öffnen liess, was den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht nicht sonderlich entlastet.

(ii) Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten ist grundsätzlich auf die Erwägungen unter Ziffer V/B/c/(ii) hiervor zu verweisen.

(iii) Fazit Asperation Für die einzelnen Sachbeschädigungen sowie Hausfriedensbrüche und Versuche hierzu sind Einzelstrafen von weniger als 180 Einheiten festzusetzen. Bei isolierter Betrachtung wären hierfür Geldstrafen auszufällen. Vorliegend beging der Beschuldigte jedoch eine ganze Reihe derartiger Straftaten, zu welchen er sich stets von neuem entschliessen musste. Dadurch offenbarte er eine hartnäckige Bereitschaft, kriminell zu handeln. Eine blosse Geldstrafe ist daher nicht geeignet, ihn inskünftig davon abzuhalten. Es erscheint daher vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung und den mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruch als zweckmässig.

Bei der Asperation ist der enge Zusammenhang der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs mit dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl deutlich zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. So stellen die Sachbeschädigungen und (teilweise versuchten) Hausfriedensbrüche Begleitdelikte zu den Diebstählen bzw. den Versuchen hierzu dar. Dies berücksichtigend ist die Einsatzstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten für die mehrfache Sachbeschädigung und den mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruch um eine Freiheitsstrafe von lediglich insgesamt 4 Monaten zu aspirieren.

e. Ergebnis Das Kantonsgericht kommt im Rahmen seiner eigenen Strafzumessung auf eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Von der Vorinstanz ist der Beschuldigte jedoch bloss zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Da die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auf den Schuldpunkt beschränkt hat (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO) und das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist, ist das Kantonsgericht an die von der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Vorinstanz ausgefällte Strafe gebunden und darf diese bezüglich der Höhe nicht überschreiten. Der Beschuldigte ist folglich unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen. Die Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug vom 7. November 2018 bis zum 18. Mai 2020 von insgesamt 559 Tagen sind vollumfänglich anzurechnen.

VI. EINZIEHUNG Aufgrund des Verfahrensausgangs ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend Einziehung zu bestätigen (Urt. StGer E. IV; Art. 82 Abs. 4 StPO).

VII. ZIVILFORDERUNGEN Nachdem es bei den erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüchen bleibt, hat das angefochtene Urteil bezüglich der Zivilforderungen weiterhin Bestand (Urt. StGer E. V, Art. 82 Abs. 4 StPO).

VIII. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG A. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.

B. Zweitinstanzliches Verfahren a. Kosten 1.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

1.2 Der Beschuldigte hat mit Ausnahme des Falls 8 einen vollumfänglichen Freispruch und eine bedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat ihrerseits zusätzliche Schuldsprüche in den Fällen 5, 6, 9 und 10 und eine Bestätigung der erstinstanzlichen Strafe begehrt. Nachdem das Kantonsgericht das Urteil der Vorinstanz bestätigt, unterliegt der Beschuldigte weit überwiegend. Er hat daher 85 % der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von total Fr. 11'500.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 11'250.− und Auslagen von pauschal Fr. 250.−; § 12 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 6 GebT) zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten von 15 % sind auf die Staatskasse zu nehmen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2. Nachfolgend bleibt der Antrag des Beschuldigten auf Erlass der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zufolge offenkundiger Uneinbringlichkeit zu prüfen.

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Die Bestimmung von Art. 425 StPO steht unter dem Titel „Stundung und Erlass“, was begrifflich bereits eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt (YVONNE GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 425 N 2). Demnach kann ein Erlassgesuch erst nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides gestellt werden, und es ist den finanziellen Verhältnissen der betroffenen Person erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung zu tragen (OGer ZH SB160493 vom 20. April 2017 E. 7.2.1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 425 N 2). Aus diesem Grund kann dem Antrag um Erlass der Verfahrenskosten nicht stattgegeben werden. Selbst wenn auf diesen Antrag einzugehen wäre, wäre diesem kein Erfolg beschieden. Der Beschuldigte befindet sich zwar momentan in einer schwierigen finanziellen Lage; jedoch besteht die Möglichkeit, dass sich die ökonomische Situation des erst 33-jährigen Beschuldigten nach seiner Haftentlassung wieder verbessert. Ein Erlass der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsprozesses kommt damit zumindest im heutigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Es bleibt dem Beschuldigten indes unbenommen, im gegebenen Zeitpunkt ein entsprechendes Stundungsgesuch zu stellen.

b. Entschädigung Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren macht Advokat Johannes Mosimann mit Honorarnote vom 17. Mai 2020 einen Zeitaufwand von insgesamt 22 Stunden und 40 Minuten geltend. Nachdem die Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger den Zeitaufwand für seine Anwesenheit bei der mündlichen Begründung des vorinstanzlichen Urteils und für die Nachbereitung bereits entschädigt hat (act. ab SG 375), erweist sich der für das Studium des erstinstanzlichen Urteils belastete Aufwand von 45 Minuten in Anbetracht auch der Aufwendungen für die Berufungsbegründung als überhöht. Überdies liegt zugleich das von Advokat Johannes Mosimann in Rechnung gestellte Honorar über dem Rahmen des Üblichen für Fälle von vergleichbarer Komplexität und Schwierigkeit. So erscheint auch der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 12 Stunden und 10 Minuten für die Berufungsbegründung sowie die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und das Ausarbeiten des Plädoyers als zu hoch. Die vorliegende Sache ist weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders kompliziert. Auch sind die Akten überschaubar und dem amtlichen Verteidiger zudem aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens bekannt. Hinzu kommt, dass der amtliche Verteidiger im Berufungsverfahren wiederholt auch dieselben Argumente wie bereits vor der ersten Instanz aufgegriffen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es als angezeigt, den Zeitaufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils, das Erstellen der Berufungsbegründung, die Vorbereitung der Berufungshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht

verhandlung und das Ausarbeiten des Parteivortrags um 3 Stunden und 30 Minuten auf 8 Stunden und 40 Minuten zu kürzen. Advokat Johannes Mosimann ist hingegen für die Teilnahme an der zweitinstanzlichen Verhandlung und Urteilseröffnung noch ein Zeitaufwand von 2 Stunden und 45 Minuten zu entschädigen. Gesamthaft erachtet das Kantonsgericht folglich einen Zeitaufwand von gesamthaft 21 Stunden und 55 Minuten als angemessen. Zum Stundenansatz von Fr. 200.− und zuzüglich von Auslagen von Fr. 114.70 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich eine aus der Staatskasse auszurichtende amtliche Entschädigung von Fr. 4'844.40. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 85 % der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 85 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom 25. Juli 2019, lautend: "1. a) A._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 7. November 2018 bis zum 25. Juli 2019 von insgesamt 261 Tagen,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

b) A._____ wird in den Fällen 5, 6, 9 und 10 der Anklageschrift freigesprochen.

2. A._____ wird in Anwendung von Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen.

3. Die beschlagnahmten Gegenstände, eine Taschenlampe (G70321), zwei Schlitzschraubenzieher (G70322, G70323), ein Kreuzschraubenzieher (G70324), ein Geissfuss (G70325) und ein Hebeeisen (G70326), werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht

(…)

5. a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 13‘986.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.−, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.−, gehen zufolge Teilfreispruchs und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.

b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat J. Mosimann in Höhe von Honorarforderung exkl. HV Fr. 11’100.55 Honorar HV inkl. Nachbearb.: 4.5 Std. à Fr. 200.− + 7.7% MwSt. Fr. 969.30 Total Fr. 12‘069.85 (wovon Fr. 6‘399.30 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 5‘670.55 für den Aufwand nach Anklageerhebung) werden aus der Gerichtskasse entrichtet."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bestätigt und in Dispositiv-Ziffer 1.a wie folgt aktualisiert:

" 1.a) A._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 7. November 2018 bis zum 18. Mai 2020 von insgesamt 559 Tagen,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB."

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 11'500.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 11'250.− und Auslagen von pauschal Fr. 250.−) werden zu 85 % (Fr. 9'775.−) dem Beschuldigten auferlegt und zu 15 % (Fr. 1'725.−) auf die Staatskasse genommen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht

III.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Johannes Mosimann, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'844.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft 85 % dieser Entschädigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 85 % der Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 19 217 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.05.2020 460 19 217 — Swissrulings