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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.02.2020 460 19 156

February 25, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·8,597 words·~43 min·1

Summary

Mehrfache Erpressung, eventualiter mehrfache Nötigung, eventualiter mehrfache Drohung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Februar 2020 (460 19 156) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Versuchte Erpressung

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel, Privatkläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Mehrfache Erpressung, eventualiter mehrfache Nötigung, eventualiter mehrfache Drohung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 2018 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 23. November 2018 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft B.____ der versuchten Erpressung sowie der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 21 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Zivilforderungen, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, der Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie der Rückerstattungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf die Ziffern 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete B.____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 2. Juli 2019 begehrte der Beschuldigte, er sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der versuchten Erpressung und der versuchten Nötigung freizusprechen. Ferner seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen, eventualiter sein ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur im Verhältnis der Schuldsprüche aufzuerlegen. Des Weiteren sei festzustellen, dass die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung nicht zurückgefordert würden. Eventualiter sei ein angemessener Betrag zu bestimmen, welcher nicht zurückgefordert werde, subeventualiter sei der zurückzufordernde Betrag für das erstinstanzliche Verfahren auf maximal Fr. 17'915.10 festzusetzen, alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 11. Juli 2019 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre.

D. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 29. Juli 2019 fest, dass sowohl die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als auch der Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Ferner bewilligte er dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Christian Möcklin für das zweitinstanzliche Verfahren.

E. Mit Eingabe vom 22. August 2019 reichte der Beschuldigte einen Artikel aus der Basler Zeitung vom 20. August 2019 ein.

F. Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 26. August 2019 um Zustellung des Protokolls sowie der Audiodatei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Eingabe vom 29. August 2019 führte der Beschuldigte aus, die ihm zugestellte Audiodatei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei unvollständig, zumal diese die mündliche Urteilseröffnung nicht beinhalte, und ersuchte um Zustellung der vollständigen Audiodatei, welche insbesondere auch die mündliche Urteilseröffnung enthalte.

H. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantons Basel-Landschaft wies den Beschuldigten mit Verfügung vom 30. August 2019 darauf hin, dass sich die Aufnahme der Hauptverhandlung vor Gericht gemäss Art. 78 Abs. 5bis StPO auf die Einvernahme von Personen beschränkt. Die mündliche Urteilseröffnung werde hingegen weder schriftlich protokolliert noch auf Tonband aufgenommen.

I. Der Beschuldigte machte mit Eingabe vom 2. September 2019 geltend, die Audiodatei der mündlichen Urteilseröffnung sei Aktenbestandteil, weshalb diese beizuziehen und ihm zuzustellen sei.

J. Mit Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2019 wiederholte der Beschuldigte seine Rechtsbegehren gemäss der Berufungserklärung vom 2. Juli 2019 und stellte ergänzend den Antrag, es seien die Akten des gegen A.____ und allenfalls gegen C.____ geführten Strafverfahrens beizuziehen und ihm sei Einsicht in die beigezogenen Strafakten zu gewähren.

K. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begehrte mit Berufungsantwort vom 2. Dezember 2019, es seien die Anträge des Beschuldigten abzuweisen und das angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft zu bestätigen.

L. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 ersuchte der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in grundsätzlicher Gutheissung des Antrags des Beschuldigten gemäss seinen Eingaben vom 29. August 2019 und vom 2. September 2019 das Strafgericht Basel-Landschaft im Rahmen einer amtlichen Erkundigung um Mitteilung, ob die mündliche Eröffnung und Begründung des Urteils vom 23. November 2018 auf Tonträger aufgenommen worden sei. Ferner hiess der Präsident den Beweisantrag des Beschuldigten gut, es seien die Akten des gegen A.____ und allenfalls gegen C.____ geführten Strafverfahrens beizuziehen.

M. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 legte das Strafgericht Basel-Landschaft dar, dass keine Audioaufnahme der mündlichen Eröffnung und Begründung des Urteils vom 23. November 2018 existiere, zumal praxisgemäss und in Übereinstimmung mit der Strafprozessordnung lediglich die Parteiverhandlung, nicht jedoch die mündliche Urteilseröffnung aufgenommen werde.

N. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 fest, dass die mündliche Eröffnung und Begründung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 2018 im Sinne von Art. 84 Abs. 1 StPO nicht auf Tonträger aufgenommen worden ist. Ferner schrieb er den Antrag http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschuldigten, es sei ihm die Audiodatei der mündlichen Eröffnung und Begründung des strafgerichtlichen Urteils vom 23. November 2018 zuzustellen, als gegenstandslos ab. Des Weiteren liess er das Dispositiv des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2019 betreffend (unter anderem) A.____, die Verfahrensakten betreffend A.____ sowie die Verfahrensakten betreffend C.____ dem Beschuldigten zur Einsichtnahme zustellen.

O. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, B.____, mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Christian Möcklin, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Die Parteien wiederholten ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 3. Dezember 2018 (Berufungsanmeldung) respektive vom 2. Juli 2019 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 2018 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung vom 2. Juli 2019 gegen die Verurteilung wegen versuchter Erpressung sowie versuchter Nötigung, die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Rückerstattungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Das Strafgericht Basel-Landschaft erwägt in seinem Urteil vom 23. November 2018, dass der Beschuldigte den Privatkläger mehrmals aufgesucht und im Namen eines Dritten zur Bezahlung von Fr. 300'000.-- bzw. 240'000.-- aufgefordert habe, obwohl lediglich eine Schuld von Fr. 50'000.-- bestanden habe. Seiner Forderung habe der Beschuldigte spätestens ab dem 18. März 2018 Nachdruck verliehen, indem er dem Privatkläger gedroht habe, diesem ins Knie zu schiessen oder dessen Familie zu entführen. Angesichts des Umstands, dass ein Anspruch in der Höhe von Fr. 50'000.-- effektiv bestanden habe, habe sich der Beschuldigte in Bezug auf die Geltendmachung dieses Betrags mittels Drohungen der versuchten Nötigung schuldig gemacht. Für den eingeforderten Betrag, welcher den tatsächlichen Anspruch von Fr. 50'000.-- übersteige, bestehe kein Rechtsanspruch, was der Beschuldigte gewusst habe, weshalb er sich für diesen Teil seiner Forderung der versuchten Erpressung schuldig gemacht habe.

2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2019 vor, gegenüber dem Privatkläger keine Drohungen ausgesprochen zu haben. Im Gegenteil seien sowohl der Privatkläger als auch C.____ unglaubwürdig, zumal diese offenbar in ein grösseres Strafverfahren involviert seien. Hinzu komme, dass der Privatkläger im vorliegenden Verfahren die Polizei in dreister Art und Weise angelogen habe. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung den Privatkläger in keiner Weise bedroht oder genötigt habe. Auch habe er keine Waffe mit sich getragen, sondern sei bloss in Begleitung seiner Freundin zum Treffen mit dem Privatkläger erschienen. Insgesamt würden die Depositionen des Privatklägers, von C.____ sowie von D.____ derart viele Widersprüche aufweisen, dass auf diese nicht abzustellen sei. Angesichts des gegen den Privatkläger geführten Strafverfahrens sei ersichtlich, dass dieser aufgrund des Betäubungsmittelhandels über ausreichend Geld verfügt habe, um die Raten weiterhin zu bezahlen. Folglich sei davon auszugehen, dass sich dieser bewusst dazu entschieden habe, seine Schulden nicht mehr zurückzuzahlen. Ohnehin habe die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Überwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten gezeigt, dass dieser dem Privatkläger nicht damit gedroht habe, dessen Familie zu entführen. Mangels objektiv vorhandener Beweise sei letztlich zweifelhaft, ob sich die Sache tatsächlich so abgespielt habe, wie sie vom Privatkläger geschildert werde, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzig auf die Darlegungen des Beschuldigten abzustellen sei.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt der Beschuldigte ergänzend aus, in den Aussagen des Privatklägers sei eine Vielzahl von Widersprüchen ersichtlich. Insbesondere habe er nicht einmal den geschuldeten Zins für das aufgenommene Darlehen beziffern können. Auch habe er das Darlehen einmal von "E.____ und F.____" erhalten, ein anderes Mal will er es vom Beschuldigten selbst erhalten haben. Auf seine Angaben könne daher nicht abgestellt werden. Des Weiteren bringe die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Berufungsverfahrens zum ersten Mal vor, dass die Gesamtheit der Handlungen des Beschuldigten geeignet gewesen sei, dem Privatkläger Angst zu machen und ihn unter Druck zu setzen. Diese Konstellation sei allerdings nicht angeklagt und könne daher nicht zu einem Schuldspruch führen.

2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits macht mit Berufungsantwort vom 2. Dezember 2019 geltend, soweit der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit des Privatklägers vorbringe, dieser habe in dem gegen ihn geführten Strafverfahren wiederholt gelogen, könne ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr habe der Privatkläger in dem gegen ihn geführten Verfahren eine andere Verfahrensrolle inne, wobei beschuldigte Personen nicht zur Wahrheit verpflichtet seien. Aussagen aus anderen Verfahren seien daher nicht ohne Weiteres im vorliegenden Verfahren verwertbar. Hinzu komme in casu, dass die wahrheitswidrigen Depositionen des Beschuldigten zum Teil durch objektive Beweise widerlegt worden seien, während sich die Darlegungen des Privatklägers als korrekt erwiesen hätten. Ferner sei zu konstatieren, dass der Beschuldigte durch seine in der Anklage beschriebenen Handlungen eine Zwangssituation geschaffen habe, in welcher der Privatkläger nicht anders habe handeln können, als gegen seinen Willen zu diversen Treffen mit dem Beschuldigten zuzustimmen und Geld zu bezahlen. Die Zwangssituation sei sowohl in den einzelnen Äusserungen und Tathandlungen des Beschuldigten als auch in der Gesamtheit der Umstände zu sehen. Mithin habe der Beschuldigte nicht nur mehrmals persönlich, telefonisch sowie mittels Kurzmitteilungen den Privatkläger kontaktiert, sondern überdies diesen auch an dessen Wohnort sowie bei seinem Bekannten, D.____, aufgesucht. Damit habe der Beschuldigte unmissverständlich mitgeteilt, dass sich der Privatkläger dem Zugriff des Beschuldigten nicht entziehen könne.

Vor den Schranken des Kantonsgerichts legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dar, dass kein Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem gegen den Privatkläger separat geführten Strafverfahren betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ersichtlich sei. Die Akten des Verfahrens gegen den Privatkläger seien daher http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Im Übrigen habe der Privatkläger durchwegs konstant ausgesagt. Demgegenüber habe der Beschuldigte keine entlastenden Depositionen getätigt.

3. Sachverhaltsfeststellung 3.1 Vorab ist zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz erschöpfend mit den massgeblichen Beweisen und Indizien sowie insbesondere mit den Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers, von C.____ sowie von D.____ auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt hat (S. 4 ff. des angefochtenen Urteils), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise darauf verwiesen werden kann und an vorliegender Stelle verzichtet wird, diese im Detail zu wiederholen. Infolgedessen werden nachfolgend in erster Linie nur die relevantesten Entscheidgrundlagen wiedergegeben und es wird nur auf die vom Beschuldigten ausdrücklich bestrittenen Sachverhaltselemente nochmals explizit eingegangen.

3.2 Hinsichtlich der Depositionen des Beschuldigten ist im Konsens mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich diese namentlich in Bezug auf sein Wissen und seine Rolle im Zusammenhang mit den Geldforderungen als gänzlich unglaubhaft erweisen. Insbesondere ist das Vorbringen, wonach der Beschuldigte aus reinem Freundschaftsdienst wiederholt den Privatkläger aufgesucht haben soll, um einen Betrag in der Höhe von Fr. 300'000.-- einzufordern, ohne jegliche Informationen über die Entstehung sowie die Gläubiger dieser hohen Geldsumme zu haben, also offenkundige Schutzbehauptung zu werten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Hintermänner, welche ihn mit der Einforderung des Betrags beim Privatkläger beauftragt haben sollen, nicht benennen will. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Hinblick auf die besagte Geldeinforderung am Bahnhof in Aarau von einem unbekannten Tamilen eine SIM-Karte erworben hat, welche nicht auf seinen Namen registriert ist (act. 431, 745, S 193; Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 3). Ein derartiges klandestines Verhalten weist mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass auch der Beschuldigte von einem unstatthaften Hintergrund der Forderung resp. der Höhe der Forderung ausgegangen ist. Dieses konspirative Verhalten ist als deutlicher Hinweis dafür zu werten, dass der Beschuldigte im unlauteren Inkassogeschäft tätig war.

3.3 Soweit der Beschuldigte nach wie vor bestreitet, Drohungen geäussert oder ein Drohgebilde aufgebaut zu haben, ist zunächst auf seine Kurzmitteilung an den Privatkläger vom 31. März 2016, 16.06 Uhr, zu verwiesen. In dieser führte der Beschuldigte was folgt aus: "Nei das chasch vergeße du muesch das anders regle bitte. Do brent d luft bello chasch mer glaube. Geduld isch ufbrucht! Was chasch mache bes morn?" (act. 475). In Bezug auf diese Kurzmitteilung änderte der Beschuldigte seine Depositionen wiederholt. Demnach gab der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Privatkläger vom 29. April 2016 zunächst zu Protokoll, der Ausdruck, wonach die Luft brenne, stelle keine Drohung dar. Vielmehr wäre bloss die Redewendung "die Luft ist dünn" eine Drohung, nicht hingegen der Ausdruck "die Luft brennt" http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht (act. 885). Im Rahmen derselben Konfrontationseinvernahme führte der Beschuldigte sodann ergänzend aus, der Privatkläger habe ihn um ein Treffen gebeten. Anlässlich dieses Treffens habe er allerdings nur erklärt, weshalb er nicht bezahlen könne. Er habe es als mühsam empfunden, wiederholt anzureisen, obwohl der Privatkläger nicht zahlungsfähig gewesen sei. Deshalb habe er diesem die entsprechende Kurzmitteilung geschrieben, wonach die Luft brenne (act. 905). Folglich gestand der Beschuldigte in der besagten Konfrontationseinvernahme ein, mit der besagten Kurzmitteilung Druck auf den Privatkläger ausgeübt zu haben, damit dieser den geforderten Geldbetrag zahlt. In der Folge legte der Beschuldigte in seiner Befragung vom 5. Dezember 2017 − im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen − dar, er habe mit der Kurzmitteilung bloss geltend machen wollen, dass die Luft bei ihm selbst brenne, nicht jedoch beim Privatkläger, weshalb es sich nicht um eine Drohung handle. Da er den Gläubigern des Privatklägers kein Geld habe übergeben können, seien diese wütend geworden (act. 1005, 1013). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte der Beschuldigte hingegen aus, er sei damals verärgert gewesen, zumal der Privatkläger bloss leere Versprechungen getätigt habe. Da die Geduld aufgebraucht gewesen sei, habe er den Tonfall der Geldgeber übernommen und geschrieben, dass die Luft brenne (Protokoll KGer, S. 5 f.). Ungeachtet der sich widersprechenden Depositionen des Beschuldigten zeigt sich in Beachtung der Kurzmitteilung, dass der Beschuldigte zweifelsohne massiven Druck gegenüber dem Privatkläger aufgebaut hat, was er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. April 2016 auch zugestanden hat. Mithin kann − entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten − keineswegs von einem freundlichen Tonfall gesprochen werden. Auch ist dem Strafgericht zuzustimmen, dass die Kurzmitteilung im Gesamtkontext gesehen deutlich macht, dass seitens des Beschuldigten kein Widerspruch geduldet wird, zumal der Beschuldigte dem Privatkläger wiederholt in einem Befehlstonfall Kurzmitteilung gesendet, regelmässig mit diesem telefoniert und sich auch wiederholt mit diesem getroffen hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten kann daher in keiner Weise von einem freundschaftlichen und kollegialen Verhältnis zwischen ihm und dem Privatkläger ausgegangen werden. Im Gegenteil hat der Beschuldigte den Druck auf den Privatkläger im Stil des russischen Inkassos stetig erhöht. Damit einher gehen die Umstände, dass der Beschuldigte nicht nur − wie bereits vorstehend dargelegt wurde − mit einer nicht auf seinen Namen registrierten SIM-Karte mit dem Beschuldigten Kontakt hatte, sondern zudem auch jeweils nicht seinen richtigen Namen verwendete, sondern sich als "G.____" betitelte. Mithin verfolgte der Beschuldigte offenkundig die Absicht, seine wahre Identität nicht preiszugeben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst ausführte, als er am 5. März 2016 D.____ in dessen Restaurant besucht habe, um Kontakt mit dem Privatkläger aufzunehmen, habe ihm D.____ vorgeschlagen, die Angelegenheit vor dem Restaurant zu besprechen. Dies sei vernünftig gewesen, zumal sie keine Gäste hätten erschrecken wollen (act. 887). Angesichts dieser Deposition war sich der Beschuldigte offenkundig bewusst, dass sein damaliges Verhalten sowie sein Auftreten angsteinflössend wirkten. Des Weiteren kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte, obwohl ihm der Privatkläger mitteilte, dass lediglich eine Forderung Fr. 50'000.-- bestehe, stetig den Geldbetrag von Fr. 300'000.-- einforderte, obwohl er diesen selbst als "horrend" bzw. "utopisch" bezeichnete (act. S 203; Protokoll KGer, S. 5). Angesichts http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dieser Gegebenheiten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Beschuldigte zweifelsohne bewusst war, im illegalen Bereich bzw. auf illegale Weise Geldbeträge einzufordern.

3.4 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschuldigten betreffend die Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist ergänzend zu den eingehenden Erwägungen der Vorinstanz anzuführen, dass der blosse Umstand, wonach sich der Privatkläger in einem anderen Verfahren strafbar gemacht hat, für den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres von Relevanz ist. Vielmehr wäre dieser Umstand namentlich dann von Bedeutung, wenn die beiden Strafverfahren in einem Zusammenhang stehen würden. Ein derartiger Konnex wird in casu allerdings weder vom Beschuldigten geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Entsprechend ist die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Privatklägers − wie es seitens des Strafgerichts erschöpfend erfolgt ist − aufgrund einer Gesamtschau aller Glaubhaftigkeitsmerkmale sowie Lügensignale zu bewerten (vgl. auch die Ziffern 1.2 f. des vorliegenden Urteils). Des Weiteren ist zwar korrekt, dass der Beschuldigte am Tag seiner Festnahme den Privatkläger nicht explizit bedroht hat. Daraus kann allerdings offenkundig nicht geschlossen werden, er habe auch sonst keine Drohungen geäussert. Für die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Privatklägers spricht hingegen, dass diese − mit Ausnahme der Ausführungen betreffend die Äusserung einer Drohung − im Wesentlichen vom Beschuldigten bestätigt werden.

3.5 In Bezug auf die Äusserung einer Drohung am 18. März 2020 ist zu konstatieren, dass sich die Aussagen des Privatklägers als konstant, in sich stimmig und widerspruchsfrei erweisen. Dabei fällt auf, dass der Privatkläger in Bezug auf das Treffen vom 5. März 2016 sowie jenes vom 12. März 2016 nicht von einer expliziten Drohung des Beschuldigten sprach. Vielmehr machte er geltend, der Beschuldigte habe den Druck schrittweise erhöht. Erst, nachdem er am 18. März 2016 dem Beschuldigten anstatt die geforderten Fr. 50'000.-- bloss Fr. 22'000.-- übergeben habe, habe dieser ihm mit der Entführung der Familie sowie dem Schuss ins Knie gedroht (act. 563 ff., 885 ff., 891). Hinzu kommt, dass die Depositionen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte ihm gegenüber eine Drohung ausgesprochen habe, keineswegs für sich alleine stehen. Vielmehr werden diese durch eine grosse Vielzahl von Indizien untermauert. Demnach führte C.____ in seiner Einvernahme als Zeuge vom 15. April 2016 in Übereinstimmung mit den Darlegungen des Privatklägers aus, der Beschuldigte habe am 18. März 2016, nachdem der Privatkläger diesem Fr. 22'000.-- übergeben habe, dem Privatkläger mit der Entführung der Ehefrau sowie der Kinder gedroht, wenn er nicht wöchentlich Fr. 50'000.-- bezahlen würde. Beim darauffolgenden Treffen habe der Privatkläger kein Geld bezahlt, worauf der Beschuldigte erneut die Entführung der Ehefrau und der Kinder angedroht habe. Ergänzend habe er angekündigt, dem Privatkläger ins Bein zu schiessen (act. 695, 699 ff.). Mithin stimmen die Darlegungen des Zeugen C.____ mit denjenigen des Privatklägers überein. Hinsichtlich des Aussageverhaltens von C.____ ist anzumerken, dass dieser in seinen Ausführungen überaus authentisch wirkt und den Beschuldigten nicht übertrieben belastet. Im Gegenteil legte er explizit dar, dass der Beschuldigte − abgesehen von den geäusserten Drohungen − lieb und freundlich gewesen sei (act. 699). Zugleich führte er jedoch auch aus, dass der Privatkläger aufgrund der Drohungen Angst gehabt habe (act. 699). Ferner http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestätigte D.____ anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 13. April 2016, dass ihm der Privatkläger erzählt habe, er und seine Familie seien bedroht worden (act. 675). Zwar handelt es sich dabei lediglich um eine Aussage vom Hörensagen, dessen ungeachtet zeigt diese auf, dass der Privatkläger gegenüber D.____ dieselben Darlegungen äusserte, welche er auch gegenüber den Strafbehörden zu Protokoll gab. Somit erhellt, dass der Privatkläger, C.____ sowie D.____ in Bezug auf die konkreten Drohungen identische Depositionen tätigten. Ergänzend ist anzumerken, dass keineswegs von einer Absprache zwischen den drei Personen auszugehen ist. Im Gegenteil zeigt sich, dass diese die Drohungen jeweils nicht derart präzise bestätigt haben, dass von einer einstudierten Aussage auszugehen wäre. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen im Einklang mit den Feststellungen steht, dass dieser im unlauteren Inkassogeschäft tätig war und sich überdies bewusst war, im illegalen Bereich bzw. auf illegale Weise Geldbeträge einzufordern.

3.6 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist somit als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte beim Privatkläger einen Betrag in der Höhe von Fr. 300'00.-- bzw. Fr. 240'000.-eingefordert hat, obwohl lediglich eine Schuld von Fr. 50'000.-- bestanden hat. Der Privatkläger hat bis und mit September 2015 insgesamt Fr. 9'000.-- zurückbezahlt. Überdies ist als erstellt zu erachten, dass er dem Beschuldigten am 18. März 2016 einen Betrag in der Höhe von Fr. 22'000.- - übergeben hat. In der Folge hat der Beschuldigte ab dem 18. März 2016 seiner Forderung zur Begleichung des Betrags Nachdruck verliehen, indem er dem Privatkläger gedroht hat, seine Ehefrau sowie seine Kinder zu entführen oder ihm ins Knie zu schiessen.

4. Rechtliches 4.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der Erpressung strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Ferner macht sich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann.

4.2 Die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Erfüllung der Tatbestände der versuchten Nötigung sowie der versuchten Erpressung werden vom Beschuldigten im Wesentlichen nicht thematisiert. Vielmehr rügt der Beschuldigte einzig die Ausführungen betreffend die Deliktshöhe sowie den Umstand, dass kein Freispruch hinsichtlich der Anklageziffern 1 bis 3 erfolgt ist. Es ist daher grundsätzlich auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen, zumal sich diese − unter Vorbehalt der Rügen des Beschuldigten − als sachlich korrekt erweisen. Folgerichtig ist der Beschuldigte der versuchten Erpressung sowie der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen.

4.3 Der Beschuldigte bringt zunächst vor, die Vorinstanz sei hinsichtlich der versuchten Nötigung von einem Deliktsbetrag von Fr. 50'000.-- ausgegangen, wobei sie übersehen habe, dass der Privatkläger den Betrag von Fr. 22'000.-- bereits vor den Tathandlungen vom 18. März 2016 übergeben habe, weshalb sich die Nötigung lediglich auf einen Betrag in der Höhe von Fr. 28'000.-- beziehen könne. In casu ist dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen, dass der Privatkläger bis und mit September 2015 insgesamt Fr. 9'000.-- zurückbezahlt hat. Überdies hat er dem Beschuldigten am 18. März 2016 Fr. 22'000.-- übergeben. Erst in der Folge hat der Beschuldigte dem Privatkläger die ernstlichen Nachteile angedroht. Demzufolge ist der Betrag von Fr. 31'000.-- weder vom Tatbestand der versuchten Nötigung noch von jenem der versuchten Erpressung erfasst. Vielmehr sind die tatsächlich geleisteten Beträge vom jeweiligen Deliktsbetrag abzuziehen. Entsprechend beträgt der Deliktsbetrag der versuchten Nötigung auf Fr. 19'000.-- und jener der versuchten Erpressung Fr. 219'000.-- bzw. Fr. 159'000.--.

4.4 Des Weiteren macht der Beschuldigte geltend, er sei von den Vorwürfen gemäss den Anklageziffern 1 bis 3 freizusprechen. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass der Urteilsspruch den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen muss. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen dem Dispositiv und der zugelassenen Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt, zumal das Urteil bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten kann. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt ein Freispruch; dies gilt auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die nicht zu einer Verurteilung führen. Ergeht hingegen nicht wegen aller Delikte, die nach Auffassung der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen, ein Schuldspruch, muss ein Freispruch erfolgen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit vorliegt. Ein Teilfreispruch hat hingegen zu ergehen, wenn eine oder mehrere der angeklagten Taten nicht erwiesen sind und somit nicht Bestandteil der durch die Verurteilung zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten sind (BGE 142 IV 378, E. 1.3). In casu ist aufgrund der Anklageschrift vom 17. April 2018 ersichtlich, dass der Beschuldigte der mehrfachen Erpressung, eventualiter der mehrfachen Nötigung, eventualiter der mehrfachen Drohung angeklagt wurde. Mit vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte in den Anklageziffern 4 und 5 der versuchten Erpressung sowie der versuchten Nötigung schuldig gesprochen, wobei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz klarerweise von einer Tateinheit auszugehen ist. Hingegen ist unbestritten, dass die Tateinheit die Anklageziffern 1, 2 und 3 nicht mitumfasst, zumal diese durchwegs die Handlungen des Beschuldigten vor dem 18. März 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht betreffen, mithin den Zeitraum vor der ersten Androhung ernstlicher Nachteile. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen folgt daraus, dass hinsichtlich der Anklageziffern 1, 2 und 3 ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Erpressung, eventualiter der mehrfachen Nötigung, eventualiter der mehrfachen Drohung zu ergehen hat. In diesem Punkt erweist sich die Berufung des Beschuldigten folglich als begründet, weshalb diese gutzuheissen ist.

4.5 Im Ergebnis erhellt somit, dass sich der Beschuldigte der versuchten Erpressung (mit einem Deliktsbetrag von Fr. 219'000.-- bzw. Fr. 159'000.--) sowie der versuchten Nötigung (mit einem Deliktsbetrag von Fr. 19'000.--) schuldig gemacht hat. Hingegen ist der Beschuldigte hinsichtlich der Anklageziffern 1, 2 und 3 vom Vorwurf der mehrfachen Erpressung, eventualiter der mehrfachen Nötigung, eventualiter der mehrfachen Drohung freizusprechen.

5. Strafzumessung 5.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2019 vor, die Vorinstanz habe die Strafe unter Berücksichtigung der Anklageziffern 2 und 3 festgesetzt, obwohl in diesen Punkten ein Freispruch erfolgt sei, weshalb die Strafe zu reduzieren sei. Überdies sei das Strafgericht von einem zu hohen Deliktsbetrag ausgegangen, weshalb auch in dieser Hinsicht die Strafe zu hoch ausgefallen sei.

5.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits verzichtet auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Strafzumessung.

5.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

5.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

5.5 Vorliegend wurde der Beschuldigte der versuchten Erpressung sowie der versuchten Nötigung schuldig gesprochen. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen der Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe massgebend. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet es das Berufungsgericht dabei als sinnvoll, die versuchte Erpressung sowie die versuchte Nötigung gemeinsam zu beurteilen, zumal beiden Tatbeständen dasselbe Verhalten zu Grunde liegt.

Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz − entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten − im Rahmen der von ihr vorgenommenen Bemessung der Strafe explizit nicht von einer Tatmehrheit ausgegangen ist, sondern ihre Strafzumessung ebenfalls einzig auf die beiden vorgenannten Verurteilungen abgestellt hat. Der blosse Umstand, dass das Strafgericht den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffern 1, 2 und 3 nicht explizit vom Vorwurf der mehrfachen Erpressung, eventualiter der mehrfachen Nötigung, eventualiter der mehrfachen Drohung freigesprochen hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal in den Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, auf welche Verurteilungen sie sich abstützt.

5.6 Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponenten ist grundsätzlich auf die diesbezüglichen korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Insbesondere ist festzustellen, dass der vom Beschuldigten angestrebte Erfolg nicht eingetreten ist, weshalb es bei einem versuchten Delikt geblieben ist. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen, allerdings nur in geringem Mass, zumal der Beschuldigte erst durch seine Festnahme vom weiteren Delinquieren abgehalten wurde. Überdies wirkt sich der Deliktsbetrag von Fr. 219'000.-- bzw. Fr. 159'000.-- merklich zu Lasten des Beschuldigten aus. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere daher als nicht mehr leicht.

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Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.7 Das Kantonsgericht stellt sodann − in Übereinstimmung mit der Vorinstanz − in Bezug auf die subjektive Tatschwere fest, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Hinzu kommt die erhebliche kriminelle Energie, welche der Beschuldigte durch sein Vorgehen geradezu augenscheinlich an den Tag gelegt hat. Mithin hat er nicht nur eine Forderung eintreiben wollten, welche er selbst für "horrend" bzw. "utopisch" hielt und mit deren Rückzahlung er tatsächlich gar nicht gerechnet haben will (act. S 203; Protokoll KGer, S. 5), sondern zudem den auf den Privatkläger ausgeübten Druck fortwährend gesteigert und durch wiederholte Anrufe und Treffen stetig aufrechterhalten. Der Beschuldigte hat einen zeitlich intensiven Aufwand betrieben, um die von ihm verfolgten Ziele in die Tat umzusetzen. Im Übrigen sind keine weitergehenden Kriterien ersichtlich, welche bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere heranzuziehen wären.

5.8 Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden − im Konsens mit dem Strafgericht − als erheblich, knapp mittelgradig zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 5.5 hievor der Strafrahmen der Erpressung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Das Kantonsgericht erachtet angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden angemessen. In der Folge ist die ermittelte (hypothetische) Strafe gegebenenfalls in einem weiteren Schritt aufgrund allfälliger wesentlicher Täterkomponenten zu verändern

5.9 Im Rahmen der Täterkomponenten ist zunächst auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. Der am X.____ in H.____ geborene Beschuldigte führte aus, dass er als Einzelkind aufgewachsen sei. Seine Eltern hätten sich etwa 1994 scheiden lassen, gleichwohl pflege er zu beiden Elternteilen ein gutes Verhältnis. Nach der obligatorischen Schule habe er eine Berufslehre als Mechaniker im Werkzeugbau und die Gewerbeschule in Olten absolviert. Anschliessend an die Berufslehre habe er temporäre Arbeitsstellen innegehabt, wobei er meist als Mechaniker gearbeitet habe. Seine letzte Arbeitsstelle sei 2017 bei der I.____AG als Produktionsleiter gewesen. In der Folge habe er dem Unternehmen die Produktion abkaufen können und ein eigenständiges Unternehmen, die J.____GmbH, gegründet, welche Maschinenbauteile herstelle. Er sei Zulieferant der I.____AG, wobei die Auftragslage gut sei. In finanzieller Hinsicht habe er Schulden von mehr als Fr. 74'000.--, wobei er diese in Raten von Fr. 600.-- pro Monat abbezahle. Schliesslich lebe er alleine, habe jedoch eine Freundin, welche ihrerseits drei Kinder habe (act. 5 ff., S 175 ff.; Protokoll KGer, S. 2 ff.).

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Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht In casu sind das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu werten. Ferner ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 18. Oktober 2018 (act. A 3) zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 9. April 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn des Vergehens gegen das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz sowie der Übertretung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt wurde. Im Übrigen verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über keine weiteren, insbesondere auch keine einschlägigen Vorstrafen. Der Umstand, nicht einschlägig vorbestraft zu sein, hat allerdings als Normalfall zu gelten, weshalb dieser Umstand neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4).

5.10 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu den täterbezogenen Umständen erhellt, dass diese durchwegs neutral zu werten sind, weshalb sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten weder eine Reduktion noch eine Erhöhung der Strafen aufdrängt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts durchaus auch eine höhere Strafe noch angemessen gewesen wäre. Da angesichts des Verbots der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Erhöhung der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe ohnehin nicht in Frage kommt, ist die Freiheitsstrafe von 18 Monaten jedoch zu bestätigen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für den erstinstanzlich gewährten bedingten Strafvollzug, welcher angesichts des Verbots der "reformatio in peius" im Berufungsverfahren nicht zu prüfen ist.

5.11 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der vom 8. April 2016 bis zum 29. April 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 21 Tagen, zu verurteilen.

6. Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten 6.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 23. November 2018 in Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten, diese seien dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6.2 Demgegenüber rügt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2019, er sei in den Anklageziffern 1, 2 und 3 freigesprochen worden, gleichwohl seien ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt worden. Die Vorinstanz hätte die Freisprüche bei der Verlegung der Verfahrenskosten anteilsmässig berücksichtigen müssen.

6.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits verzichtet auf eine Stellungnahme zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten.

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Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Hingegen sind die gesamten Kosten des Verfahrens der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Mithin ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 6).

6.5 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass die dem Beschuldigten in den Anklageziffern 1, 2 und 3 vorgeworfenen Handlungen in einem unmittelbaren Konnex zu dem übrigen ihm in der Anklageschrift vom 17. April 2018 vorgeworfenen Verhalten stehen. Mithin behandelt die Anklageschrift einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, bei welchem die einzelnen Untersuchungshandlungen keiner bestimmten Anklageziffer zugeordnet werden können. Folglich ist eine Differenzierung zwischen den einzelnen Untersuchungshandlungen resp. eine Aufgliederung der Untersuchungshandlungen auf die Schuld- und Freisprüche offenkundig nicht möglich. Ohnehin sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach einzelne Untersuchungshandlungen nicht notwendig waren. Dies wird im Übrigen auch seitens des Beschuldigten nicht geltend gemacht. Unter Hinweis auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen zeigt sich somit, dass bei der vorliegenden Konstellation sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind und sich eine Aufteilung nach Frei- bzw. Schuldsprüchen nicht rechtfertigt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

7. Rückerstattungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung 7.1 In seinem Urteil vom 23. November 2018 legt das Strafgericht dar, der Beschuldigte habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden, dem Staat die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 20'907.40 zurückzuzahlen und den amtlichen Verteidigern die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zurückzuerstatten.

7.2 Der Beschuldigte seinerseits macht mit Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2019 geltend, aufgrund der erfolgten Freisprüche könne er nicht zur Rückzahlung sämtlicher Kosten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht der amtlichen Verteidigung verpflichtet werden. Vielmehr sei ein angemessener Betrag zu bestimmen. Eventualiter sei zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft einen Teil der gegen ihn eröffneten Strafverfahren eingestellt habe, wobei im Rahmen dieser Einstellungsverfügungen der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung ausgerichtet worden sei. Diese Entschädigung dürfe vom Beschuldigten nicht zurückgefordert werden, zumal er in diesen Punkten obsiegt habe.

7.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits verzichtet auf eine Stellungnahme zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten.

7.4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b).

7.5 Im vorliegenden Fall wurden die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Mithin ist keine Differenzierung zwischen den im vorliegenden Verfahren erfolgten Schuld- und Freisprüchen vorzunehmen (vgl. Ziffer 6 hievor). Daraus folgt, dass die Rückerstattungspflicht grundsätzlich sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung umfasst. Dessen ungeachtet ist in casu festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Rektifikat vom 24. April 2018 betreffend die Einstellungsverfügung vom 17. April 2018 dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'108.30 explizit gestützt auf Art. 429 StPO zugesprochen hat (act. S 31). Diese Verfügung der Staatsanwaltschaft ist in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist diesbezüglich zwingend von einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche ganz oder teilweise freigesprochen wird oder deren Strafverfahren eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Es handelt sich somit um eine Entschädigung für Fälle, in welchen die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wird (vgl. STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 12). Mithin gerade nicht um Fälle der amtlichen Verteidigung, zumal diese gestützt auf Art. 135 Abs. 1 StPO zu entschädigen ist. Ist die Entschädigung allerdings gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausgerichtet worden, so kommt eine Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten von vornherein nicht in Frage. Vielmehr ist die Rückerstattungspflicht von Art. 135 Abs. 4 StPO einzig auf die Fälle der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO beschränkt. Die mit Rektifikat vom 24. April 2018 betreffend die Einstellungsverfügung vom 17. April 2018 ausgesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'108.30 ist daher von der Rückerstattungspflicht auszunehmen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt daher gutzuheissen und der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO zu verpflichten, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 18'799.10 zurückzubezahlen und den amtlichen Verteidigern die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz in Ziffer 4 des Dispositivs ein Rechnungsfehler unterlaufen ist, welcher nunmehr von Amtes wegen zu korrigieren ist. Mithin setzte die Vorinstanz das Honorar von Advokat Christian Möcklin für die amtliche Verteidigung auf Fr. 20'043.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von 8% bzw. 7.7%) fest und stellte zudem fest, dass Advokat Christian Möcklin bereits Fr. 2'108.30 aus der Staatskasse entrichtet worden seien. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Verteidiger daher noch Fr. 17'915.10 auszurichten seien. Dabei handelt es sich jedoch um einen Rechnungsfehler, zumal Fr. 17'935.10 (Fr. 20'043.40 abzüglich Fr. 2'108.30) zu entrichten sind.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte allerdings nur in ausgesprochen marginalem Ausmass durchgedrungen ist, gehen von den Verfahrenskosten des Kantonsgerichts von Fr. 7'600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 100.--, 90% resp. Fr. 6'840.-- zu Lasten des Beschuldigten und 10% resp. Fr. 760.-- zu Lasten des Staates.

2. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Juli 2019 wurde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Honorarnote vom 21. Februar 2020 weist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Christian Möcklin, einen Aufwand von total 18.9 Stunden à Fr. 200.- - aus (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Für die Berufungsverhandlung sind ausserdem 4 Stunden einzusetzen, weshalb Advokat Christian Möcklin für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'696.70 (inklusive Auslagen von Fr. 116.90) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 361.65, somit insgesamt Fr. 5'058.35, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens von 90% (= Fr. 4'552.50) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 2018, auszugsweise lautend:

"1. B.____ wird der versuchten Erpressung sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer

bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 8. April 2016 bis zum 29. April 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 21 Tagen,

in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. Die Genugtuungsforderung von A.____ in Höhe von Fr. 1‘500.00 wird (mangels ausreichender Substantiierung) in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

Auf die Parteientschädigungsforderung von A.____ in Höhe von Fr. 4‘027.00 wird (mangels detaillierter Aufstellung) in Anwendung von Art. 433 Abs. 2 nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘742.40 (inkl. Dolmetscherkosten für Zeugen: Fr. 315.00 in der Voruntersuchung, Fr. 175.00 anlässlich der Hauptverhandlung), den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘750.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.00.

B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4‘000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Das Honorar von Advokat Christian Möcklin für die amtliche Verteidigung wird auf Fr. 20‘043.40 festgesetzt (inkl. Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und Mehrwertsteuer von 8% bzw. 7.7%).

Es wird festgestellt, dass Advokat Christian Möcklin bereits Fr. 2‘108.30 aus der Staatskasse entrichtet wurden (s. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2018, rektifiziert am 24. April 2018, act. ab SG S 29 ff.). Demzufolge sind noch Fr. 17‘915.10 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Des Weiteren wird festgestellt, dass Advokatin Jessica Glanzmann für die amtliche Verteidigung vom 8. bis zum 9. April 2016 bereits eine Entschädigung von Fr. 864.00 entrichtet wurde (s. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2016, act. 39).

Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist B.____ verpflichtet, dem Staat die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 20‘907.40 zurückzuzahlen und den amtlichen Verteidigern die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 4 wie folgt abgeändert:

1. a) B.____ wird der versuchten Erpressung sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer

bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 8. April 2016 bis zum 29. April 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 21 Tagen,

in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

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Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) B.____ wird hinsichtlich der Anklageziffern 1, 2 und 3 vom Vorwurf der mehrfachen Erpressung, eventualiter der mehrfachen Nötigung, eventualiter der mehrfachen Drohung freigesprochen.

4. Das Honorar von Advokat Christian Möcklin für die amtliche Verteidigung wird auf Fr. 20‘043.40 festgesetzt (inkl. Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und Mehrwertsteuer von 8% bzw. 7.7%).

Es wird festgestellt, dass Advokat Christian Möcklin bereits Fr. 2‘108.30 aus der Staatskasse entrichtet wurden (s. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2018, rektifiziert am 24. April 2018, act. ab SG S 29 ff.). Demzufolge sind noch Fr. 17‘935.10 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Des Weiteren wird festgestellt, dass Advokatin Jessica Glanzmann für die amtliche Verteidigung vom 8. bis zum 9. April 2016 bereits eine Entschädigung von Fr. 864.00 entrichtet wurde (s. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2016, act. 39).

Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist B.____ verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 18'799.10 zurückzuzahlen und den amtlichen Verteidigern die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 2018 bestätigt.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 7'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen Fr. 6'840.-- zu Lasten des Beschuldigten und Fr. 760.-- zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Christian Möcklin, ein Honorar von Fr. 4'696.70 (inklusive Auslagen) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 361.65, insgesamt somit Fr. 5'058.35, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens (Fr. 4'552.50) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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