Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.10.2019 460 19 144

October 29, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·HTML·6,585 words·~33 min·1

Summary

Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Oktober 2019 (460 19 144)

Strafrecht

Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht

Besetzung

Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, Beschuldigter und Berufungskläger

B.____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

Gegenstand

Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht

Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 14. März 2019

A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 14. März 2019 wurde A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Juli 2018 der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. B.____ wurde ebenfalls in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Juli 2018 der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 456.-- und der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1‘000.--, wurden den beiden Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. B. Gegen dieses Urteil erhoben A.____ sowie B.____, beide mit Eingabe vom 18. März 2019, Berufung. Mit Schreiben vom 30. Mai 2019 teilten die Beschuldigten mit, dass sie das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 14. März 2019 nicht akzeptieren können. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 11. Juni 2019 mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Juni 2019 wurde in der Folge festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben habe. Des Weiteren wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2019 unter Hinweis auf Art. 65 Abs. 1 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO festgestellt, dass gegen die kantonsgerichtliche Verfügung vom 13. Juni 2019 kein Rechtsmittel erhoben werden kann und dass die Anträge der Beschuldigten gemäss Eingabe vom 1. Juli 2019 keinen Zusammenhang mit dem vorstehenden Berufungsverfahren aufweisen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wurden die Beschuldigten erneut darauf aufmerksam gemacht, dass gegen verfahrensleitende Anordnungen des Kantonsgerichts keine Rechtsmittel oder Einsprachen zulässig sind. Überdies wurde abermals festgestellt, dass die Anträge der Beschuldigten gemäss Eingabe vom 10. Juli 2019 keinen Zusammenhang mit dem vorstehenden Berufungsverfahren aufweisen. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 wurde sodann festgestellt, dass die Beschuldigten innert der mit Verfügung vom 13. Juni 2019 angesetzten einmal erstreckbaren Frist weder eine Berufungsbegründung noch ein Gesuch um Fristerstreckung eingereicht haben. Den Beschuldigten wurde nochmals eine nicht erstreckbare Frist bis zum 5. August 2019 angesetzt, um entweder ihre Berufungserklärung vom 30. Mai 2019 zu begründen oder dafür ein Gesuch um Erstreckung der Frist einzureichen. Mit Verfügung vom 12. August 2019 wurde angeordnet, dass eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wird. Den Beschuldigten wurde mitgeteilt, dass sie dann die Gelegenheit erhalten, ihre Berufungserklärung vom 30. Mai 2019 vor dem Kantonsgericht im Rahmen des Parteivortrages mündlich zu begründen. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft vom persönlichen Erscheinen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert, und schliesslich wurden die Akten beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, in Zirkulation gegeben. E. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zu der A.____ und B.____ erschienen sind, werden die beiden Beschuldigten nochmals ausführlich zum Sachverhalt und ihren Beweggründen angehört. Auf die Frage nach der Begründung ihrer Berufung führen die Beschuldigten aus, sie würden zum einen beanstanden, dass im erstinstanzlichen Urteil nicht auf den für ihre Tochter schon seit dem Jahr 2012 unzumutbaren Schulweg eingegangen worden sei. Zum anderen würden sie daran festhalten, dass der Schulweg durch die Einführung eines Schulbusses zumutbar gemacht werden könne, weshalb sie in diesem Zusammenhang verlangen, dass mit der Einführung des Schulbusses auch drei Schulbus-Haltestellen in Y.____ neu zu schaffen seien. Erwägungen I. Formelles

1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Mit der Berufung können laut Art. 398 Abs. 3 StPO folgende Rügen geltend gemacht werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist sodann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

2.1 Im vorliegenden Fall wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 14. März 2019 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Es wurde beiden Beschuldigten mit separater Post am 15. März 2019 zugestellt (act. 763 ff.). Die Berufungsanmeldung der Beschuldigten vom 18. März 2019 (act. 799) ist innert der Frist von 10 Tagen erfolgt. Das schriftlich begründete Urteil wurde den Beschuldigten am 24. Mai 2019 zugestellt (act. 1115). Ihre Berufungserklärung vom 30. Mai 2019 ist innert der 20-tägigen Frist und damit ebenfalls rechtzeitig eingegangen.

Die Beschuldigten, die beide erstinstanzlich der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt wurden, sind zweifellos beschwert und haben daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der erstinstanzlichen Verurteilung.

Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Zu prüfen bleibt indessen die Frage, ob die Beschuldigten ihre Berufung hinreichend begründet haben.

2.2 Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die ein Rechtsmittel ergreift, das von Gesetzes wegen begründet werden muss, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

Im Falle einer Berufung sind die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. a - c StPO mit der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO und mit der nachfolgenden mündlichen oder schriftlichen Begründung zu erfüllen (Martin Ziegler/Stefan Keller, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N 1c). In der Berufungserklärung ist also genau darzulegen, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird. Eine eigentliche Begründung der Berufung wird in diesem Verfahrensstadium zwar noch keine verlangt. Die Begründung der Berufung kann auch noch später entweder an der mündlichen Berufungsverhandlung gemäss Art. 405 StPO oder im schriftlichen Verfahren im Rahmen der nach Art. 406 Abs. 3 StPO geforderten Eingabe erfolgen. Aus der allgemeinen Vorschrift von Art. 385 Abs. 1 StPO kann jedoch trotz fehlender Notwendigkeit einer Begründungspflicht in diesem Verfahrensabschnitt zumindest gefolgert werden, dass es jedenfalls nicht genügt, in der Berufungserklärung bloss festzuhalten, das Rechtmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen die Schuldfrage. Die Rechtsbegehren müssen dahingehend spezifiziert sein, als darzulegen ist, ob ein Freispruch oder aber lediglich eine andere rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts angestrebt wird, damit der Umfang des Berufungsverfahrens im Interesse einer effizienten Justiz genau abgesteckt werden kann (Luzius Eugster, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 4).

2.3 Die Beschuldigten haben mit ihrer Berufungsanmeldung vom 18. März 2019 folgende Rechtsbegehren gestellt (act. 799):

«Wir beantragen:

• nach wie vor den unentgeltlichen Transport der Schulkinder (Einsatz eines separaten Schulbusses)

• eine vom Kanton unterstützende Bildung (z.B. Lehre) unserer Tochter C.____ als Genugtuung mit Anrechnung der versäumten Schultage und trotzdem absolvierten Schuljahre

• eine Rückerstattung betr. bezahlter Umweltschutzabonnemente der fälschlich eingesetzten Linienbusse

• eine Rückerstattung der bisherig aufgelaufenen Transport-, Verpflegungs-, Tagesfamilien-Kosten C.____

• eine Rückerstattung für die unzumutbaren Schulwege der Baselbieter Schulkinder (Kindergarten-, Primar-, Sekundarschüler) unterstützt aus den Gerichtsentscheiden des Kantons und des Bundes»

Diese Anträge ergänzten die Beschuldigten mit den nachfolgenden Ausführungen:

«Aus allen diesen aufgeführten Gründen sind wir überzeugt, dass wir uns für den '§69 - Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht' nicht schuldig gemacht haben. Die Ausgangslage ist der unzumutbare Schulweg. Dazu ist noch anzumerken, dass unsere Tochter C.____ in der jetzigen Schul- und Schulwegsituation mit Tagesfamilie in V.____ sehr happy ist.»

In ihrer Berufungserklärung vom 30. Mai 2019 teilten die Beschuldigten mit, dass sie das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 14. März 2019 nicht annehmen können. Zur Begründung führten sie sodann wörtlich Folgendes aus:

«Die Anhörung bzw. Urteil beim Strafgericht am 14. März 2019 war öffentlich, jedoch die Berufung Nr. A4683 ist nicht öffentlich zugänglich gemacht worden

• Rechtsverletzung vom Kindsrecht

• Rechtsverletzung von Erziehungsberechtigten

• Rechtsverletzung von Privatrechten

• Sie sind nie auf unsere Beschwerdeschriften betreffend der Umstände des:

• Unzumutbaren Schulweges

• Unzumutbaren Linienbusses

• Unzumutbare Direktzahlungsabzüge eingegangen!!

• Unser Guthaben, seien es Direktzahlungen, Entschädigung Schulweg etc. sind von den Behörden noch ausstehend.

Wir bestehen darauf, dass ab neuem Schuljahr 2019/2020, der Schulbus im Kanton Basel-Landschaft eingeführt wird, im Besonderen für die Aussenhöfe (dringlich & unaufschiebbar).»

2.4 Aus den schriftlichen Eingaben der Beschuldigten geht zwar hervor, dass sie mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind. Die darin formulierten Begehren und Bemerkungen enthalten jedoch keine Spezifizierung, aus der sich ergibt, inwiefern das angefochtene Urteil genau abgeändert werden soll, und ebenso wenig eine hinreichende sachbezogene Begründung ihrer Anliegen. Vielmehr weisen die deponierten Anträge und diesbezüglichen Erläuterungen - wie den Beschuldigten bereits im Instruktionsverfahren mehrfach mitgeteilt wurde - keinen sachlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren auf. Die erwähnten massgeblichen Eingaben der Beschuldigten enthalten keinerlei Ausführungen zur Frage nach den Gründen, die einen anderen Entscheid nahe legen. Damit ist namentlich die Anforderung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt. Den Beschuldigten wurde deshalb - wie mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 12. August 2019 angekündigt - die Möglichkeit eingeräumt, ihre Berufung anlässlich der heutigen Hauptverhandlung mündlich zu begründen. Davon haben sie Gebrauch gemacht. Auf entsprechende Frage führen die Beschuldigten vor Kantonsgericht aus, sie würden zum einen beanstanden, dass im erstinstanzlichen Urteil nicht auf den für ihre Tochter schon seit dem Jahr 2012 unzumutbaren Schulweg eingegangen worden sei. Zum anderen würden sie daran festhalten, dass der Schulweg durch die Einführung eines Schulbusses zumutbar gemacht werden könne, weshalb sie in diesem Zusammenhang verlangen, dass mit der Einführung des Schulbusses auch drei Schulbus-Haltestellen in Y.____ zu schaffen seien.

Mit der ersten Rüge beanstanden die Beschuldigten, dass der nach ihrem Dafürhalten unzumutbare Schulweg ihrer Tochter C.____ von der Vorinstanz nicht thematisiert worden sei. In casu ist zunächst zu beachten, dass es sich bei den Beschuldigten, die im vorliegenden Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten sind, um juristische Laien handelt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Praxis an Laieneingaben keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, und deshalb weder in sprachlicher noch in formeller Hinsicht ein strenger Massstab angelegt wird (Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., Art. 385 N 1b). Die erwähnte Rüge ist daher so zu interpretieren, dass die Beschuldigten damit implizit und sinngemäss geltend machen, ihre elterlichen Fürsorge- und Erziehungspflichten nicht verletzt zu haben, weil sie ihre Tochter wegen des gefährlichen Schulwegs, also zum Schutz des Kindes, nicht zur Schule geschickt hätten. Mit diesem Argument erscheint der Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils knapp hinreichend begründet. Es kann daher auf die Berufungen der Beschuldigten eingetreten werden.

Mit Bezug auf die zweite Rüge der Beschuldigten bzw. ihre Forderung betreffend Einführung eines Schulbusses inklusive entsprechender Haltestellen sowie mit Bezug auf die übrigen zuvor dargelegten Begehren in den schriftlichen Eingaben ist hingegen festzuhalten, dass es sich dabei um sachfremde Argumente handelt, die mit dem Thema des vorstehenden Berufungsverfahrens, nämlich der Frage, ob eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht vorliegt, nichts zu tun haben. Im Nachfolgenden ist daher nicht weiter darauf einzugehen. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Rechtsmittelinstanz hat sodann das Verbot der "reformatio in peius" nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten und darf demnach Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist.

2. Im vorliegenden Fall haben nur die Beschuldigten Berufung eingelegt, wobei aufgrund der Bemerkung in ihrer Berufungserklärung vom 30. Mai 2019, wonach sie das erstinstanzliche Urteil nicht annehmen können, davon auszugehen ist, dass sie das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 14. März 2019 anfechten. Die Staatsanwaltschaft hat hingegen weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Das Kantonsgericht darf das angefochtene Urteil somit in Anwendung des Verbots der "reformatio in peius" nicht zu Lasten der Beschuldigten verschärfen.

3. An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden, ist aber einzugehen (Daniela Brüschweiler, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz zudem nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es

genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). III. Angeklagter Sachverhalt und rechtliche Beurteilung

1. Die Beschuldigten wurden mit separaten Strafbefehlen, beide vom 20. Juli 2018, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse wurde auf 10 Tage festgesetzt. Gemäss dem gegenüber A.____ ergangenen Strafbefehl vom 20. Juli 2018 ging es dabei um folgenden Sachverhalt (act. 119 ff.):

"Mit Verfügung des Amts für Volksschule des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Mai 2017 wurde C.____ - Tochter des Beschuldigten und von B.____ -, für das kommende Schuljahr der Sekundarschule U.____ zugewiesen. Dagegen erhoben der Beschuldigte und B.____ am 28. Mai 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Mit Beschluss vom 8. August 2017 bestätigte der Regierungsrat die Einteilung von C.____ in die Sekundarschule U.____ (Beschluss 2017-1038, Dispo. Ziff. 1) und legte fest, dass C.____, ungeachtet eines allfälligen Weiterzugs des Regierungsratsbeschlusses, per 14. August 2017 die Sekundarschule U.____ besuchen muss.

Am 14. August 2017 erschien C.____ indes nicht in der Sekundarschule U.____. Da der Beschuldigte und B.____ ihren Schulbesuch auch in den folgenden Wochen verweigerten, wurde C.____ durch die KESB Q.____-U.____ einer Pflegefamilie zugewiesen und besucht seit dem 7. Mai 2018 die Primarschule in V.____, wo sie in einem Sondersetting beschult und auf den Übertritt in die Oberschule für das Schuljahr 2018/19 vorbereitet wird. Der Beschuldigte hat als Vater von Gesetzes wegen eine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber seiner Tochter, mithin eine Garantenstellung inne. Gem. Art. 302 Abs. 1 und 2 ZGB haben die Eltern das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. § 69 Bildungsgesetz des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet die Erziehungsberechtigten deshalb auch dazu, das Kind im Bildungsprozess zu unterstützen und zu fördern und es anzuhalten, die Regeln und Weisungen der Schule einzuhalten, insbesondere den Unterricht lückenlos zu besuchen. lndem der Beschuldigte seine minderjährige Tochter seit dem 14. August 2017 nicht zur Schule gehen liess, vernachlässigte er wissentlich und willentlich seine Erziehungspflichten und gefährdete dadurch ihre geistige und seelische Entwicklung sowie ihr späteres berufliches Fortkommen."

Dem Strafbefehl vom 20. Juli 2018, der gegen B.____ erlassen wurde, lag inhaltlich der genau gleiche Sachverhalt zugrunde, weshalb für dessen konkreten Wortlaut auf die Verfahrensakten (act. 125 ff.) sowie auf das Strafgerichtsurteil (S. 2 f.) verwiesen wird.

2. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil Folgendes aus: Es sei unbestritten, dass C.____ vom 14. August 2017 bis zum 6. Mai 2018 keinen Unterricht in einer öffentlichen Schule besucht habe, obwohl die Tochter der Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt schulpflichtig gewesen sei. Ebenso wenig werde bestritten, dass die Beschuldigten von ihrer Pflicht, der Tochter den Schulunterricht zu ermöglichen, Kenntnis hatten. Obwohl die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten vorgehalten habe, dass sie diese Pflicht verletzen würden, seien sie auch danach nicht bereit gewesen, ihrer Tochter den Schulunterricht zu gewähren. So habe A.____ in der Einvernahme vom 2. Februar 2018 erklärt, er und seine Frau wüssten schon lange, dass die Gewährleistung der schulischen Ausbildung ihrer Tochter zu ihren elterlichen Pflichten gehöre (act. 79 Zeile 237). Er habe die Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zurückgezogen, weil es ihm die Zahlung von Fr. 1‘400.-- nicht wert gewesen sei; er habe dann seine Tochter erst recht nicht in die Schule geschickt (act. 71 Zeilen 85 ff.). Seit das mit dem Kantonsgericht erledigt sei, nehme er dies nicht mehr ernst. Jetzt sei er ein Verbrecher geworden und schaue, was passiere. C.____ bleibe jetzt einfach zuhause. Sie würde gerne die Schule besuchen (act. 77 Zeile 204). B.____ habe ihrerseits in der Einvernahme vom 9. Februar 2018 angegeben, sie lasse ihre Tochter nicht die Sekundarschule in U.____ besuchen, weil sie diese nicht fahren wolle. Es sei aber keine Frage, dass C.____ die Schule gerne besuchen würde (act. 103 Zeilen 70 ff.). Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass C.____ in der Zeit vom 14. August 2017 bis zum 6. Mai 2018 auch keinen privaten Schulunterricht erhalten habe, und das gelegentliche Lesen und die Gespräche mit einer Bekannten der Beschuldigten keine ausreichende Schulung darstelle. A.____ habe anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2018 diesbezüglich eingeräumt, dass C.____ nicht zuhause unterrichtet werde, seien sie doch keine Lehrer. Sein Unterricht bestehe darin, dass er seine Tochter für die Bildung motiviere (act. 79 Zeile 225). B.____ habe derweilen am 9. Februar 2018 erklärt, dass ihre Kollegin D.____ manchmal vorbeikomme und etwas mit C.____ spreche, dies sei aber kein Unterricht. C.____ besuche auch keine Privatschule. Eine Woche sei sie in der E.____ in W.____ gewesen, doch hätten sie die monatlichen Kosten von Fr. 1‘000.-- nicht bezahlen wollen (act. 105 Zeilen 112 ff.). Die Beschuldigten hätten sodann ebenso an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. März 2019 bestätigt, ihrer Tochter den Schulbesuch in der Sekundarschule U.____ in der Zeit vom 14. August 2017 bis zum 6. Mai 2018 nicht ermöglicht und C.____ zuhause keinen Schulunterricht erteilt zu haben. Damit sei der in den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2018 identisch geschilderte Sachverhalt als erstellt zu betrachten (Strafgerichtsurteil S. 5 ff.).

Die Vorinstanz ging im Weiteren davon aus, dass die Beschuldigten als Eltern von C.____ für die notwendige Ausbildung ihrer Tochter zu sorgen hätten. Das schulpflichtige Kind habe nun während ca. 9 Monaten weder in einer öffentlichen oder privaten Schule noch zuhause eine adäquate Schulausbildung erhalten. Die Beschuldigten, die sich ihrer Fürsorgepflicht durchaus bewusst gewesen seien, hätten durch diese Unterlassung den Straftatbestand von Art. 219 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt (Strafgerichtsurteil S. 7 ff.).

3. Der zur Diskussion stehende Sachverhalt ist auch vor Kantonsgericht unbestritten. Es steht damit fest, dass C.____, geboren am 29. Mai 2004, sich am 14. August 2017, also am Anfang des Schuljahres 2017/2018, nicht in der Sekundarschule U.____ präsentierte und damit der Zuweisungsverfügung des Amts für Volksschule des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Mai 2017 keine Folge leistete. Unbestritten ist ebenfalls, dass die Tochter der Beschuldigten in der Zeit danach, nämlich vom 14. August 2017 bis zum 6. Mai 2018, nicht in die Sekundarschule U.____ ging, keinen äquivalenten Unterricht in einer anderen öffentlichen oder privaten Schule besuchte und auch zuhause nicht in geeigneter Form unterrichtet wurde. Damit erhellt, dass die damals 13 Jahre alte C.____ während fast 9 Monaten keine Schulausbildung erhielt. Anerkannt ist schliesslich, dass die Beschuldigten Kenntnis von ihrer elterlichen Fürsorgepflicht hatten und sich durchaus bewusst waren, dass es insbesondere zu ihren Pflichten gehört, ihrer Tochter die nötige Schulbildung zu ermöglichen. Es wird diesbezüglich auf die oben unter Ziffer 2 dargelegten Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach erstellt.

Es ist nun zu prüfen, ob eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht vorliegt.

4.1 Der in Art. 219 Abs. 1 StGB geregelte Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht lautet wie folgt:

"Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."

Mit dieser Gesetzesbestimmung soll das Wohl von Minderjährigen, d.h. die körperliche oder geistige Integrität derselben, geschützt werden. Als Täter kommen alle Personen in Frage, die eine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber Minderjährigen innehaben resp. ─ wie in der Botschaft 1985 (1057) vermerkt wird ─ "alle, denen es von Gesetzes, Amtes, Berufes oder Vertrages wegen oder tatsächlich obliegt, für einen Unmündigen zu sorgen oder ihn zu erziehen". Dies ist dann der Fall, wenn der Täter gegenüber dem Minderjährigen eine Garantenstellung einnimmt. Das Verhältnis zwischen dem Täter und dem Minderjährigen bedarf jedoch hinsichtlich der Fürsorge- oder Erziehungspflicht immer einer gewissen Festigkeit und Intensität. Ausserdem muss dieses Verhältnis von einer gewissen Dauer sein, was sich schon aus dem Begriff der "Erziehungspflicht" als solchem ergibt. Das gleiche Kriterium muss auch gelten, wenn es um die "Fürsorgepflicht" geht. Täter können also namentlich Eltern, Adoptiv-, Pflege- sowie Tageseltern, Kinderbetreuende, Krippenpersonal, Lehrer, Kindergärtnerinnen, Lehrmeister, Vormünder und Beistände sowie das Pflegepersonal in Spitälern sein (vgl. Andreas Eckert, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 219 N 2 ff.).

Die tatbestandsmässige Handlung besteht entweder in einer Verletzung (Tun) oder einer Vernachlässigung (Unterlassen) der Fürsorge- bzw. Erziehungspflicht. Als Fürsorge ist die Befriedigung verschiedenster Bedürfnisse zu betrachten, wie etwa Ernährung, Bekleidung, Unterkunft, Zuneigung und Liebe. Darunter fällt aber auch die Ausbildung und das Fördern in diversen Bereichen, wie z.B. Sport, Musik oder Kunst. Der Begriff der Erziehung ist hingegen schwieriger zu definieren. Davon ist am ehesten dann die Rede, wenn jemand über eine längere Dauer in erheblichem Masse auf die Integration des Minderjährigen in die Gesellschaft Einfluss nimmt (vgl. Stefan Trechsel, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 219 N 3 und Andreas Eckert, a.a.O., Art. 219 N 8).

Dem Gesetzestext ist nicht zu entnehmen, wann resp. in welchen Fällen diese Pflichten konkret verletzt sind. Insoweit lässt sich der in Art. 219 Abs. 1 StGB normierte Tatbestand schwer mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbaren. Es bleibt mithin der Praxis überlassen, diesem Tatbestandsmerkmal klarere Konturen zu verleihen. Als Leitlinie kann dabei die Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung des Minderjährigen dienen. Nur solche Verletzungen der erwähnten Pflichten fallen darunter, die überhaupt - über einen gewissen Zeitraum betrachtet - zu einem derartigen Erfolg führen können. Die in Frage stehenden Handlungen oder Unterlassungen müssen also geeignet sein, über eine bestimmte Zeit, d.h. längerdauernd, die körperliche resp. seelische Entwicklung des Minderjährigen zu gefährden. Bei Art. 219 Abs. 1 StGB handelt es sich also um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Auch wenn der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, lediglich eine schwere Gefährdung dieser Entwicklung unter Strafe zu stellen, so wird in der Lehre - angesichts des weitgefassten Begriffs, insbesondere der seelischen Entwicklung - dennoch gefordert, dass diese Norm nur bei gravierenden Einzelfällen zum Tragen kommt (Andreas Eckert, a.a.O., Art. 219 N 9 f. mit weiteren Hinweisen). Eine restriktive Anwendung von Art. 219 Abs. 1 StGB wird auch vom Bundesgericht unterstützt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zurückhaltend zu interpretieren und auf offensichtliche Fälle zu beschränken (vgl. BGer 6B_457/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.2).

In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 219 Abs. 1 StGB vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss Kenntnis von seiner Garantenstellung haben sowie der Tatsache, dass er durch seine Handlungen oder Unterlassungen die ihm obliegende Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzt. Zudem muss sich der Vorsatz des Täters auf die Gefährdung erstrecken (vgl. Andreas Eckert, a.a.O., Art. 219 N 11).

4.2 Im vorliegenden Fall war die Tochter der Beschuldigten, C.____, vom Amt für Volksschulen mit Verfügung vom 19. Mai 2017 nach Abschluss der Primarschule für die weitere Ausbildung (Schuljahr 2017/2018) der Sekundarschule U.____ zugewiesen worden (act. 37 ff.). Dieser Entscheid wurde auf die Beschwerde der Beschuldigten hin mit Regierungsratsbeschluss vom 8. August 2017 bestätigt (act. 39 ff.). Gegen diesen reichten die Beschuldigten zwar wiederum Beschwerde ein. Die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, trat indessen wegen fehlender Beschwerdebegründung mit Urteil vom 19. Oktober 2017 nicht darauf ein (act. 47 ff.). Damit erwuchs der Zuweisungsentscheid des Amts für Volksschulen vom 19. Mai 2017 in Rechtskraft, weshalb C.____ ab dem 14. August 2017 in U.____ in die Sekundarschule hätte gehen müssen. In casu steht sodann fest, dass die Beschuldigten als Eltern von C.____ eine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber ihrer Tochter, die damals 13 Jahre alt war, haben und dass die Schulbildung zu diesen Pflichten zählt. Sie hätten daher dafür sorgen müssen, dass ihr Kind ab dem 14. August 2017 in die Sekundarschule U.____ geht. Trotz der erwähnten rechtskräftigen Anordnung weigerten sich die Beschuldigten, ihre Tochter nach U.____ in die Sekundarschule zu schicken, und ermöglichten ihr auch keine anderweitige geeignete Schulausbildung. C.____, die gemäss Aussagen ihrer Eltern gerne in die Schule gegangen wäre, konnte erst nach Eingreifen der KESB Q.____-U.____ ab dem 7. Mai 2018 wieder die Schule, nämlich die Primarschule in V.____, besuchen, wo sie in einem Sondersetting beschult und im Hinblick auf das Schuljahr 2018/2019 auf den Übertritt in die Sekundarstufe vorbereitet wurde. C.____ erhielt somit während insgesamt fast 9 Monaten keinen adäquaten Schulunterricht.

Eine derart lange Schulabsenz ist gerade in der heutigen Gesellschaft, wo nicht nur jedes Kind in die Schule geht, sondern auch sonst eine gute Ausbildung allgemeinhin als enorm wichtig gilt, ohne weiteres geeignet, die körperliche oder seelische Entwicklung eines Kindes zu gefährden. Die Beschuldigten machen anlässlich der heutigen Verhandlung vor Kantonsgericht zwar geltend, ihre Tochter habe in der fraglichen Zeit viel gelesen und sich selber weitergebildet; sie sei nunmehr eine sehr gute Schülerin, weshalb die Schulpause nur Vorteile gebracht habe (Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung S. 7 und 12). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass C.____ - wie die Beschuldigten auch selber einräumen (vgl. dazu oben Ziffer 2) - gerne in die Schule gegangen wäre und dass die Wiederaufnahme ihrer Ausbildung in einem Sondersetting in der Primarschule erfolgen musste, das Kind mithin erst ein Jahr nach dem ursprünglich geplanten, ordentlichen Übertritt in die Sekundarschule gehen konnte. Die Weigerung der Beschuldigten hatte zur Folge, dass sie ihrer Tochter damit auch den regelmässigen, unkomplizierten, niederschwelligen und sehr wertvollen Austausch mit anderen gleichaltrigen Kinder verwehrten. C.____ konnte sich nicht einfach spontan mit Kolleginnen oder Kollegen treffen, sondern musste jeweils mit ihnen speziell abmachen, wobei nicht bekannt ist, wie oft dies tatsächlich der Fall war. Ebenso ist unklar, wie das Mädchen während der 9 Monate langen Pause seine Zeit genau verbrachte. Während der Beschuldigte vor Kantonsgericht ausführt, dass sie sich selber weitergebildet und Bücher gelesen habe - er räumt aber gleichzeitig ein, seine Tochter habe einfach verlängerte Ferien genossen -, erklärt die Beschuldigte, dass C.____ sich mit Fernseher und Natel unterhalten sowie im Haushalt und auf dem Hof gearbeitet habe (Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung S. 12). Angesichts dieser gegensätzlichen und insgesamt unpräzis gebliebenen Depositionen ist davon auszugehen, dass die damals erst 13 Jahre alte C.____ ab Augst 2017 bis Anfang Mai 2018 keine konkrete, verlässliche und vor allem sinnstiftende altersgerechte Tagesstruktur hatte, sondern offensichtlich über mehrere Monate hinweg weitgehend sich selbst überlassen war. Ob das Kind dadurch nun auch eine tatsächliche Beeinträchtigung erlitten hat, kann offenbleiben, zumal nach dem Gesetzeswortlauf bereits eine blosse Gefährdung der Entwicklung ausreicht. Aufgrund der erwähnten Umstände, insbesondere der signifikanten Dauer von fast 9 Monaten sowie des Alters von C.____, liegt jedenfalls ein klarer und gravierender Fall einer möglichen Gefährdung der Entwicklung der betroffenen Minderjährigen vor. Damit sind alle objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 219 Abs. 1 StGB fraglos gegeben.

Der Tatbestand ist schliesslich auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Beschuldigten wussten, dass es zu ihren elterlichen Pflichten gehört, ihre Tochter in die Schule zu schicken. Es war ihnen offensichtlich auch bewusst, dass sie durch ihr Verhalten insbesondere die seelische Entwicklung von C.____ gefährdeten. Wie bereits erwähnt, räumten die Beschuldigten im Untersuchungsverfahren ein, dass ihre Tochter gerne zur Schule gehen würde. Der Beschuldigte gab zudem in der Einvernahme vom 2. Februar 2018 zu Protokoll, dass seine Tochter "… unter dem Ganzen …" leide und nicht mehr hinaus oder auf Leute zugehen wolle (act. 77 Zeile 194). Selbst nachdem die Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft mit der Strafanzeige der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2017 (act. 33 ff.) und dem Vorwurf der Verletzung ihrer Fürsorge- oder Erziehungspflichten konfrontiert worden waren und dabei sogar zugaben, dass ihr Kind unter der Situation litt, liessen sie ihre Tochter weiterhin nicht in die Sekundarschule U.____ gehen. Die Beschuldigten haben dabei offensichtlich eine Gefährdung der seelischen Entwicklung von C.____ mindestens in Kauf genommen und sich dadurch der Verletzung ihrer Fürsorge- oder Erziehungspflichten zweifellos schuldig gemacht.

Der Tatbestand gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt. Zu prüfen bleibt im Folgenden die Frage, ob allenfalls ein Rechtfertigungsgrund für das Verhalten der Beschuldigten vorliegt. Die Beschuldigten machen im vorliegenden Fall nämlich vor Kantonsgericht zur Begründung ihrer Weigerung, C.____ in die Sekundarschule U.____ zu schicken, unter anderem geltend, dass der Weg nach U.____ gefährlich und deshalb für ihre Tochter unzumutbar gewesen wäre.

4.3 Wer gegen einen gesetzlich geregelten Straftatbestand verstösst, handelt rechtswidrig und ist daher der verletzten Norm entsprechend zu bestrafen. Ausnahmsweise kann jedoch auch eine grundsätzlich tatbestandsmässig erfolgte verbotene Handlung bei Vorliegen von besonderen Umständen gerechtfertigt und damit rechtmässig sein. Neben den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen (vgl. dazu Art. 14 bis Art. 18 StGB) werden in Praxis und Lehre weitere ausser- und übergesetzliche Rechtfertigungsgründe anerkannt, wie namentlich wenn ein prinzipiell strafbares Verhalten zur Wahrung berechtigter schutzwürdiger Interessen begangen wird oder auch bei Geltendmachung eines notstandsähnlichen Widerstandsrechts. Dabei besteht allerdings die Gefahr, dass unter pauschaler Berufung auf schutzbedürftige private oder öffentliche Interessen der strafrechtliche Rechtsgüterschutz ausgehöhlt und unterlaufen werden könnte. Voraussetzung für den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist daher, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist (vgl. dazu Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 9. Aufl. 2013, § 7 Ziff. 2.22, § 21 Ziff. 1 ff. und § 22 Ziff. 4 und 5; Stefan Trechsel/Christopher Geth, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 14 N 10 und N 13 sowie BGE 129 IV 6 E. 3.3 zum Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen).

In casu kann der von den Beschuldigten geltend gemachte unzumutbare Schulweg nicht als übergesetzlicher und die Zuwiderhandlung gegen Art. 219 Abs. 1 StGB rechtfertigender Grund akzeptiert werden. Das Argument des unzumutbaren Schulwegs war nämlich bereits in der Verfügung des Amts für Volksschulen vom 19. Mai 2017 und im Regierungsratsbeschluss vom 8. August 2017 Thema, wo dazu auch Stellung genommen wurde (act. 37 ff.). So erfolgte insbesondere im Regierungsratsbeschluss vom 8. August 2017 eine genaue Auseinandersetzung mit dem Einwand der Beschuldigten, wonach der Schulweg nach V.____ für ihre Tochter zumutbarer sei. Dabei verglich der Regierungsrat die beiden zur Diskussion stehenden Schulwege, nämlich nach U.____ und nach V.____, und kam zum korrekten Schluss, dass der letztere, von den Beschuldigten favorisierte Weg weitaus länger wäre. Mit Bezug auf die nicht offizielle, dafür aber kürzere Verbindung nach V.____ - auf konkrete Frage hin spricht der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung von dieser Variante und bestätigt, dass seine Tochter auf diesem Schleichweg mit dem Velo durch Feld, Wald und Wiese nach V.____ fahre (Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung S. 8 f.) - hielt der Beschluss des Regierungsrates vom 8. August 2017 sodann fest, dass es sich dabei um einen schlecht ausgebauten Weg handle, der aufgrund der Lichtverhältnisse (Dunkelheit) und der Begehbarkeit (fehlender Winterdienst) noch unzumutbarer sei als die beanstandete Wegverbindung zur nächstgelegenen, 2.8 km vom Wohnort der Beschuldigten entfernten Bushaltestelle F.____. Der Regierungsrat ging schliesslich davon aus, dass der angefochtene Schulweg dann als zumutbar erscheine, wenn die Transportkosten resp. Autofahrten vom Wohnort der Beschuldigten bis zur nächsten Bushaltestelle abgegolten würden (act. 43 f.). Der von den Beschuldigten verpönte Schulweg nach U.____ wurde nach eingehender Betrachtung als zumutbar befunden und kommt daher nicht mehr als Rechtfertigungsgrund in Frage, zumal die Berufung darauf auch deshalb scheitert, weil der Regierungsratsbeschluss nicht rechtskonform weitergezogen wurde. Wie oben unter Ziffer 4.2 bereits erwähnt, trat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, wegen fehlender Beschwerdebegründung mit Urteil vom 19. Oktober 2017 nicht auf die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Regierungsratsbeschluss vom 8. August 2017 ein. Der Rechtsmittelweg gegen den Zuweisungsentscheid des Amts für Volksschulen vom 19. Mai 2017 resp. gegen den Regierungsratsbeschluss vom 8. August 2017 wurde demnach von den Beschuldigten nicht bis zuletzt ausgeschöpft.

Zu guter Letzt ist hier darauf hinzuweisen, dass der Einwand des unzumutbaren Schulwegs selbst für die Beschuldigten keineswegs das einzige und die Verweigerung der Einschulung von C.____ in die Sekundarschule U.____ rechtfertigende Argument darstellt. Vielmehr geht aus ihren Aussagen deutlich hervor, dass es noch weitere Gründe für die Nichtbefolgung der Zuweisung ihrer Tochter nach U.____ gab, wie etwa die Bemerkung, dass die Schule in U.____ schlecht sei und C.____ dort niemanden kenne. So erklärte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2018, dass alle Freunde seiner Tochter in V.____ zur Schule gehen würden (act. 73 Zeilen 129 f.). Die Beschuldigte gab in der Befragung vom 9. Februar 2018 zu Protokoll, ihrer Tochter sei das Schulhaus in U.____ und alles dort fremd (act. 103 Zeile 97) und erklärte im Weiteren vor Strafgericht, dass ihre zweitjüngste Tochter H.____ in der Schule U.____ schlechte Erfahrungen gemacht habe (act. 745). C.____ sei zudem in X.____ in der Primarschule gewesen, und da alle Kinder von dort nach V.____ gehen würden, wolle sie auch nach V.____ in die Schule gehen (act. 747). Es gibt sodann klare Anzeichen dafür, dass eine persönliche Fehde - wie der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren selber unumwunden einräumte (act. 75 Zeile 181) - zwischen ihm und G.____, dem Leiter des Amts für Volksschulen, den eigentlichen Anlass für die Verweigerung der Beschuldigten bildete. Schliesslich spielt beim ganzen Streit offenbar auch das Geld resp. die Abgeltung, die den Beschuldigten für das Fahren ihrer Tochter zur nächstgelegenen Bushaltestelle in Aussicht gestellt wurde, eine massgebliche Rolle. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf den Zuweisungsentscheid vom 19. Mai 2017 resp. auf das dort erwähnte Schreiben des Amts für Volksschulen vom 21. April 2017 hinzuweisen, mit welchem den Beschuldigten ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass eine Zuweisung von C.____ nach V.____ möglich wäre, sofern dies keine Mehrkosten für den Kanton zur Folge habe (act. 37). Damit waren die Beschuldigten aber offensichtlich nicht einverstanden, wie der Beschuldigte in der Einvernahme vom 2. Februar 2018 mit den Worten "Das Problem war wohl die Entschädigung" gleich selber bestätigte (act. 73 Zeile 138). Damit steht aber fest, dass der unzumutbare Schulweg keinesfalls als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden kann, weil es sich dabei gar nicht um das alleinige Argument für die Weigerung der Beschuldigten handelte, sondern es zahlreiche andere Gründe dafür gab. IV. Strafzumessung

1. Die Beschuldigten wurden erstinstanzlich je zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Vorinstanz bezeichnete die zu beurteilende Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht als einen nicht allzu schweren Fall und ging daher bei der Bemessung der Strafe von einem leichten Verschulden aus (Strafgerichtsurteil S. 11).

2. Diese Strafzumessung wird von den Beschuldigten nicht explizit beanstandet. Aufgrund des gesamten Verhaltens der Beschuldigten und dem Fakt, dass C.____ unter anderem wegen einer persönlichen Fehde zwischen ihren Eltern und dem Leiter des Amts für Volksschulen 9 Monate lang nicht zur Schule gehen konnte, qualilfiziert das Kantonsgericht das Verschulden in casu anders als die Vorinstanz keineswegs als leicht. Da jedoch eine Strafverschärfung wegen des Verbots der "reformatio in peius" nicht in Betracht kommt, bleibt es bei der erstinstanzlich verhängten Strafe. Es kann daher auch vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafgerichtsurteil S. 10 ff.). V. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen. Im vorliegenden Fall sind die Beschuldigten gänzlich unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 4’500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 4'600.--, gehen daher vollumfänglich zulasten der Beschuldigten, wobei diese solidarisch dafür haften.

Demnach wird erkannt:

://:

I.

Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 14. März 2019, das wie folgt lautet:

" I. A.____

1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Juli 2018 der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--,

bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 219 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.

2. A.____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 456.-- und der Hälfte der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1‘000.--, d.h. Fr. 500.--.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt, wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). In diesem Fall beträgt der vom Beurteilten zu tragende Anteil der Gerichtsgebühr Fr. 250.--.

II. B.____

1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Juli 2018 der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--,

bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 219 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.

2. B.____ trägt die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 456.-- und der Hälfte der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1‘000.--, d.h. Fr. 500.--.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt, wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). In diesem Fall beträgt der von der Beurteilten zu tragende Anteil der Gerichtsgebühr Fr. 250.--.

III. (Mitteilungen)"

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten A.____ sowie in Abweisung der Berufung der Beschuldigten B.____ vollumfänglich bestätigt.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 4’500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 4'600.--, gehen zulasten der Beschuldigten in solidarischer Haftung.

III.

- Mitteilung des begründeten Urteils an:

Präsident Dieter Eglin

Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Auf die Beschwerden der Beschuldigten trat das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 27. Januar 2020 (6B_1460/2019 und 6B_1461/2019) nicht ein.

460 19 144 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.10.2019 460 19 144 — Swissrulings