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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.05.2019 460 18 347

May 7, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,870 words·~24 min·8

Summary

Neubeurteilung 460 16 109 (Irreführung der Rechtspflege)

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Mai 2019 (460 18 347) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Irreführung der Rechtspflege

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Neubeurteilung 460 16 109 (Irreführung der Rechtspflege) Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 23. März 2016 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der räuberischen Erpressung, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, davon neun Monate unbedingt, unter Anrechnung des vom 21. Dezember 2012 bis zum 22. Dezember 2012 ausgestandenen Polizeigewahrsams von zwei Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Teil der Strafe (Ziffer I. 1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach die Vorinstanz A.____ von der Anklage der versuchten Erpressung, der Entführung, der Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift und von der Anklage der räuberischen Erpressung, der mehrfachen Nötigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift frei (Ziffer I. 2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und stellte das Verfahren betreffend mehrfache Drohung zufolge Rückzugs des Strafantrags ein (Ziffer I. 3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem stellte das Strafgericht das Verfahren betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage aufgrund des Eintritts der Verjährung ein (Ziffer I. 4. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Gegen dieses Urteil erhoben sowohl A.____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Überdies erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung.

B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, erklärte mit Urteil vom 5. April 2017 A.____ in Abweisung der Berufung des Beschuldigten, in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der räuberischen Erpressung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 12 Monate unbedingt, unter Anrechnung des vom 21. Dezember 2012 bis zum 22. Dezember 2012 ausgestandenen Polizeigewahrsams von 2 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den unbedingten Teil der Strafe. Demgegenüber sprach das Berufungsgericht den Beschuldigten von der Anklage der versuchten Erpressung, der Entführung, der Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift und von der Anklage der räuberischen Erpressung, der mehrfachen Nötigung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift frei. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten von den Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 52'305.-- ein Anteil in der Höhe von Fr. 24'844.90 auferlegt und seinem unentgeltlichen amtlichen Verteidiger ein Honorar von Fr. 9'802.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Beschuldigte verpflichtet wurde, dem Kanton im Umfang seines Unterliegens (Fr. 4'656.05) die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht und beantragte, es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. April 2017 aufzuheben und er sei von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten des kantonalen Verfahrens vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

D. Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil 6B_1437/2017 vom 6. November 2018 in Bezug auf den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

E. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 13. November 2018 wurden der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft aufgefordert, bis zum 3. Dezember 2018 ihre Anträge für das kantonsgerichtliche Verfahren und eine etwaige Begründung zu unterbreiten.

F. Mit Eingabe vom 22. November 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Anträge, der Beschuldigte sei des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der räuberischen Erpressung, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie der versuchten Nötigung schuldig zu erklären und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 12 Monate unbedingt, unter Anrechnung des vom 21. Dezember 2012 bis zum 22. Dezember 2012 ausgestandenen Polizeigewahrsams von 2 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, zu verurteilen. Im Übrigen sei der Beschuldigte von der Anklage der versuchten Erpressung, der Entführung, der Nötigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift und von der Anklage der räuberischen Erpressung, der mehrfachen Nötigung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, zu verurteilen.

G. Der Beschuldigte begehrte mit Eingabe vom 3. Januar 2019 die Anordnung des mündlichen Verfahrens.

H. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts verfügte am 9. Januar 2019, dass das mündliche Verfahren durchgeführt werde, und bewilligte überdies dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Dieter Roth für das Berufungsverfahren.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen A.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Dieter Roth, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte beantragte, er sei in Abänderung des Urteils des Kantonsgerichts vom 5. April 2017 vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, zu verurteilen. Dem amtlichen Verteidiger sei ein angemessenes Honorar zu entrichten. Im Übrigen wiederholten die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache zur teilweisen Neubeurteilung ist die Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, erneut zur Prüfung der vorliegenden Anklage (Irreführung der Rechtspflege) zuständig.

II. Materielles 1. Mit Eingabe vom 22. November 2018 macht die Staatsanwaltschaft geltend, entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichts habe bezüglich des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege ein Freispruch zu erfolgen. Im Übrigen habe das Bundesgericht den vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalt sowie dessen rechtliche Würdigung bestätigt. In seinem Urteil vom 5. April 2017 habe die Berufungsinstanz die Einsatzstrafe für die räuberische Erpressung auf 24 Monate festgesetzt und diese anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate erhöht. Angesichts des Umstands, dass dem Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege bei der Strafzumessung nur eine untergeordnete Bedeutung zugekommen sei, habe sich der nunmehr zu erfolgende Freispruch nicht auf die Sanktionshöhe auszuwirken. Eventualiter sei dieser im Umfang von einem Monat zu berücksichtigen.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, die Neubeurteilung habe sich ausschliesslich auf jene Punkte zu beschränken, in welchen das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen habe. Da die Strafzumessung vom Beschuldigten nicht gerügt worden sei und der Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege nur einen minimalen Einfluss auf die Strafzumessung gehabt habe, sei die Strafe nicht, eventualiter nur minimal zu reduzieren. Jedenfalls bestehe für die vom Beschuldigten vorgebrachte komplett neue Strafzumessung unter Berücksichtigung weiterer Faktoren kein Raum, da ein solches Vorgehen die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils missachten würde. Im Übrigen könne − entgegen den Ausführungen des Beschuldigten − von Gesetzes wegen keine Verjährung mehr eintreten.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Der Beschuldigte seinerseits bringt mit Eingabe vom 3. Januar 2019 vor, es sei nochmals eine einlässliche Strafzumessung durchzuführen, zumal er zwischenzeitlich eine Entwicklung durchgemacht habe, welche sich auf das Strafmass auswirken könne. Hinzu komme, dass die Strafe gestützt auf Art. 48 lit. e des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu mildern sei, würden sich doch einzelne Schuldsprüche auf Sachverhalte stützen, welche mehr als 10 Jahre zurückliegen würden. Seither habe er sich wohlverhalten. Ferner sei von Amtes wegen zu prüfen, inwiefern einzelne Schuldsprüche im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Neubeurteilung verjährt seien. Folglich sei eine erheblich tiefere Freiheitsstrafe auszusprechen.

Vor den Schranken des Kantonsgerichts legt der Beschuldigte ergänzend dar, er sei nicht vorbestraft und in sein Leben sei Ruhe eingekehrt. Mithin habe er einen Reifungsprozess durchgemacht und sich überdies mehrfach für die begangenen Delikte entschuldigt. Unter diesen Umständen sei eine wesentlich tiefere Strafe auszusprechen.

3. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Folgerichtig sind Noven aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids im Neubeurteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen (BGer 6B_1161/2013 vom 14. April 2014, E. 1.2; 6B_921/2017 vom 29. April 2019, E. 1.2; JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 107 N 18). Somit zeigt sich in Bezug auf den vorliegenden Fall, dass auf die rechtskräftigten Verurteilungen nicht mehr zurückzukommen ist. Im neuen Verfahren ist daher einzig der Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege neu zu beurteilen und über die Auswirkungen dieser Neubeurteilung auf das Strafmass sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Daran vermag der Umstand, dass das Bundesgericht praxisgemäss den angefochtenen Entscheid formell vollumfänglich, mithin auch in den nicht oder erfolglos angefochtenen Punkten, aufgehoben hat, nichts zu ändern (BGer 6B_1161/2013 vom 14. April 2014, E. 1.2). Des Weiteren sind − entsprechend den vorstehenden Erwägungen − die vom Beschuldigten im vorliegenden Verfahren betreffend Neubeurteilung vorgebrachten Noven nicht zu hören. Namentlich sind die vom Beschuldigten vorgebrachten Umstände, dass seit dem ersten Berufungsverfahren zwei Jahre verstrichen sind und er sich in dieser Zweit wohl verhalten hat, als Noven im Rahmen der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen, zumal der vom Beschuldigten erst im vorliegenden Verfahren angerufene Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids weder erfüllt noch Thema gewesen ist (vgl. BGer 6B_1161/2013 vom 14. April 2014, E. 4.2.5).

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Soweit der Beschuldigte im Weiteren geltend macht, es sei die im Zeitpunkt der Neubeurteilung teilweise eingetretene Verjährung zu berücksichtigen, kann ihm offenkundig nicht gefolgt werden. Gemäss dem am 1. Oktober 2002 − und somit vor den in casu zu beurteilenden Taten − in Kraft getretenen Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. In casu datiert das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2016, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB nicht mehr eintreten konnte. Der Eintritt der Verjährung im Rechtsmittelverfahren, namentlich auch im Berufungsverfahren betreffend Neubeurteilung, ist somit von vornherein ausgeschlossen, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten nicht weiter einzugehen ist.

5. In der Folge ist nunmehr der Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege neu zu beurteilen. Gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB macht sich der Irreführung der Rechtspflege strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, oder wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. In casu ist somit den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Mit Urteil vom 6. November 2018 (6B_1437/2017) führte das Bundesgericht aus, der Irreführung der Rechtspflege mache sich strafbar, wer einer Behörde bezüglich einer wirklich begangenen strafbaren Handlung bewusst falsche Angaben mache, indem er z.B. den Zeitpunkt oder andere Umstände der Tat falsch schildere. Vorliegend habe sich der angegebene Lebenssachverhalt (Auffahrunfall) tatsächlich ereignet. Dem Beschuldigten werde zur Last gelegt, er habe einen fahrlässig begangenen Auffahrunfall zur Anzeige gebracht, während es sich tatsächlich um eine vorsätzlich verübte Sachbeschädigung und einen versuchten Versicherungsbetrug gehandelt habe. Der Beschuldigte habe damit nicht primär ein anderes Delikt beanzeigt, sondern lediglich falsche Angaben zu seinem Tatbeitrag sowie zu seinen wahren Motiven gemacht. Er habe sich damit nicht der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht (BGer 6B_143/2017 vom 6. November 2018, E. 5.5). Entsprechend der Erwägungen des Bundesgerichts ist der Beschuldigt somit vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

6. Hinsichtlich der Bemessung der Strafe wird − um Wiederholungen zu vermeiden − grundsätzlich auf die Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 5. April 2017 verwiesen (Ziffern 8.6 ff. des besagten Urteils), zumal diese aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach wie vor Geltung haben. Demzufolge ist von einer Einsatzstrafe betreffend die räuberische Erpressung von 24 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen, welche unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen ist, wobei den jeweiligen Umstände Rechnung zu tragen ist. Diesbezüglich ist nunmehr zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren betreffend Neubeurteilung − im Unterschied zum ersten Berufungsverfahren − vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freigesprochen wird. Demnach ist unter Berücksichtigung des mehrfachen Betrugs (Fall 1 der Anklage), des versuchten Betrugs, der qualifizierten Sachbeschädigung (beide Fall 3 der Anklage), der versuchten Nötigung (Fall 4 der Anklage) sowie des Betrugs (Fall 5 der Anklage) eine Gesamtstrafe zu bilden. Anzumerken ist, dass der Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege − wie im Urteil des Kantonsgerichts vom 5. April 2017 explizit festgehalten wurde − keine besonderen Tatkomponenten aufgewiesen hat, sondern vielmehr als notwendiges Begleitdelikt erschienen ist. Die untergeordnete Bedeutung des Schuldspruchs der Irreführung der Rechtspflege spiegelte sich in der Folge in der ausgesprochen marginalen Auswirkung des nämlichen Schuldspruchs auf das Verschulden des Beschuldigten wieder. Daraus folgt im Hinblick auf die nunmehr vorzunehmende Bildung der Gesamtstrafe, dass dem im vorliegenden Verfahren erfolgten Freispruch vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege keine spürbare Bedeutung zukommen kann.

In Bezug auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie die Täterkomponenten ist durchwegs auf die Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 5. April 2017 zu verweisen, zumal es − wie bereits vorstehend dargelegt wurde (Ziffer 3 des vorliegenden Urteils) − der Berufungsinstanz verwehrt ist, der Neubeurteilung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen. Das Kantonsgericht kommt daher in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass die Einsatzstrafe für diese zusätzlichen Straftaten (mehrfacher Betrug [Fall 1 der Anklage], versuchter Betrug, qualifizierte Sachbeschädigung [beide Fall 3 der Anklage], versuchte Nötigung [Fall 4 der Anklage] sowie Betrug [Fall 5 der Anklage]) in Anwendung des Asperationsprinzips um 11 ½ Monate zu erhöhen ist. Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte folglich mit einer Freiheitsstrafe von 35 ½ Monaten zu bestrafen.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Freispruch vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege offenkundig keine Auswirkung auf die Erwägungen betreffend die Anordnung des teilweisen Strafaufschubs hat (vgl. die Ziffern 8.19 f. des Urteils des Kantonsgerichts vom 5. April 2017).

7. Im Ergebnis ist A.____ somit des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der räuberischen Erpressung, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 ½ Monaten, davon 12 Monate unbedingt, unter Anrechnung des vom 21. Dezember 2012 bis zum 22. Dezember 2012 ausgestandenen Polizeigewahrsams von 2 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den unbedingten Teil der Strafe, zu verurteilen. Hingegen ist A.____ von der Anklage der versuchten Erpressung, der Entführung, der Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift und von der Anklage der räuberischen Erpressung, der mehrfachen Nötigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freizusprechen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Im Übrigen ist festzustellen, dass bei diesem Ergebnis keine Änderung in Bezug auf die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten vorzunehmen ist. Das Strafgericht hat mit seinem Urteil vom 23. März 2016 den Beschuldigten vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freigesprochen und einen Kostenentscheid gefällt (vgl. S. 55 f., 66). Im ersten Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte zwar der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen, die vorinstanzlichen Kosten wurden allerdings nicht angepasst. Im Lichte dessen ist im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend Neubeurteilung die vorinstanzliche Kostenverlegung (nochmals) zu bestätigen.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Bezug auf die Kosten des ersten Berufungsverfahren (460 16 109) von Fr. 52'305.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 51'250.-- (§ 12 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen Fr. 1'055.-- , ist zu konstatieren, dass die vorliegende Neubeurteilung hinsichtlich des Verfahrensausgangs des ersten Berufungsverfahrens zu keiner wesentlichen Veränderung führt. Mithin bleibt es dabei, dass die Berufung von A.____ abgewiesen, die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurden. Dabei haben die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft den grössten Anteil des ersten kantonsgerichtlichen Verfahrens verursacht, weshalb diese am stärksten zu gewichten sind. Folgerichtig sind keine Änderungen an der Verlegung der Verfahrenskosten des ersten Berufungsverfahrens vorzunehmen, weshalb Fr. 26'152.50 zu Lasten des Staates und Fr. 24'844.90 zu Lasten von A.____ gehen. Zu Lasten des im ersten Berufungsverfahrens involvierten Beschuldigten G.____ gehen Fr. 1'307.60 zuzüglich der Kosten seiner amtlichen Verteidigung von Fr. 8'535.15 (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

2. Im Weiteren betragen die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend Neubeurteilung (460 18 347) Fr. 5'257.50, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 5'000.-- (§ 12 Abs. 2 GebT), Auslagen von Fr. 100.-- sowie Dolmetscherkosten von Fr. 157.50 (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs sind die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend Neubeurteilung vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.

3. Mit vom Bundesgericht aufgehobenem Urteil des Kantonsgerichts vom 5. April 2017 wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dieter Roth, für seine Bemühungen im ersten Berufungsverfahren (460 16 109) eine Parteientschädigung von Fr. 9'076.10 (inklusive Auslagen von Fr. 126.40) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 726.10, insgesamt somit Fr. 9'802.20, aus der Gerichtskasse entrichtet. Diese Entschädigung des amtlichen Verteidigers http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht bleibt unangetastet. Überdies wurde A.____ verpflichtet, dem Kanton im Umfang seines Unterliegens die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im ersten Berufungsverfahren zurückzuzahlen, somit Fr. 4'656.05, und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

4. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 9. Januar 2019 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das vorliegende Berufungsverfahren betreffend Neubeurteilung (460 18 347) bewilligt. Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dieter Roth, seine Honorarnote vom 7. Mai 2019 ein, welche einen Aufwand von 8.4167 Stunden à Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) ausweist.

Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 135 Abs. 1 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten, wobei dieser aber nicht alles umfasst, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Es besteht kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwendige amtliche Verteidigung (BGE 131 I 217, E. 2; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 6; NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 3). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124, E. 3.1). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld vor wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben sowie die Vorbereitung des Parteivortrages (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 135 N 4). Umgekehrt werden sogenannter anwaltlicher Kleinstaufwand wie auch typische Sekretariatstätigkeiten, beispielsweise das Weiterleiten von Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden an Klienten, abgesehen vom tatsächlich angefallenen Porto praxisgemäss nicht separat vergütet. Dieser Aufwand gilt vielmehr als im Grundhonorar abgegolten. Gleiches gilt hinsichtlich einer gewissen zusätzlichen persönlichen und sozialen Betreuung durch die Verteidigung; für diese besteht grundsätzlich kein Anspruch auf separate Entschädigung (BGer 6B_951/2013 vom 27. März 2014, E. 3.2; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 135 N 8). Schliesslich gelten Aufwendungen für das Rechtsstudium praxisgemäss als mit dem Grundhonorar mitabgegolten; ausgenommen ist einzig die Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen (BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013, E. 2; BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 3.8).

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht In casu macht der amtliche Verteidiger mit Honorarnote vom 7. Mai 2019 die nachfolgenden Aufwandspositionen geltend: "12.11.2018 Lektüre, Schreiben an Kl. mit Urteil Bger vom 6. November 2018 (15 Min.) 12.11.2018: Tel. an Kl. (5 Min.) 14.11.2018: Schreiben an Kl. mit Kopie Verfügung Kger BL vom 13.11.18 (15 Min.) 14.11.2018: Tel an Kl. (5 Min.) 22.11.2018: Besprechung mit Kl. mit Kollege als Dolmetscher (60 Min.) 06.12.2018: O-Kopie an Kl. (5 Min.) 03.01.2019: Aktenstudium, Rechtsabklärungen, Eingabe an Kantonsgericht verfassen, O-Kopie an Kl. (180 Min.) 10.01.2019: Lektüre, Schreiben an Kl. (20 Min.) 11.01.2019: Tel. von Kl. (10 Min.) 29.01.2019: Lektüre, Schreiben an Kl. mit Kopie Stellungnahme StA (15 Min.) 18.02.2019: Vorladung an Kl., Vorladungsdoppel an KtGer (10 Min.) 30.04.2019: Tel an/von Kl. (15 Min.) 06.05.2019: Aktenstudium, Vorbereitung der Hauptverhandlung (120 Min.) 07.05.2019: Besprechung mit Kl. (30 Min.)"

Der vom amtlichen Verteidiger betriebene Aufwand erweist sich nach Ansicht der Berufungsinstanz in diesem Umfang weder als notwendig noch verhältnismässig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Lektüre des Urteils des Bundesgerichts offenkundig nicht im kantonalen Verfahren zu entschädigen ist, sondern vielmehr bereits mit Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2018 entschädigt wurde. Sodann sind die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen − entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen − bereits mit dem Grundhonorar abgegolten und daher nicht entschädigungsfähig, zumal im vorliegenden Verfahren offenkundig keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu behandeln waren. Des Weiteren stellt der amtliche Verteidiger wiederholt Orientierungskopien an den Klienten in Rechnung, welche als typische Sekretariatsarbeit nicht zu entschädigen sind. Hinzu kommen diverse Kurztelefonate des Verteidigers mit dem Beschuldigten, wobei allerdings aufgrund des damaligen Verfahrensgangs die diversen Besprechungen weder als notwendig noch verhältnismässig erscheinen. In diesem Zusammenhang ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf eine persönliche und soziale Betreuung des Beschuldigten durch den Verteidiger besteht. Ferner stellt der amtliche Verteidiger für seine Stellungnahme vom 3. Januar 2019, welche einen Umfang von 2.5 Seiten aufweist, sowie zur Vorbereitung der Hauptverhandlung insgesamt 5 Stunden in Rechnung. Angesichts der Gegebenheit, wonach die vorgenannte Stellungnahme sowie der vor Kantonsgericht gehaltene Parteivortrag im Wesentlichen übereinstimmen, erweist sich der Aufwand von 5 Stunden als deutlich überhöht. In Beachtung der vorstehenden Darlegungen erhellt somit, dass der mit Honorarnote vom 7. Mai 2019 geltend gemachte Aufwand über die zur Wahrung der Rechte notwendigen und angemessenen Bemühungen hinausgeht und sich daher als zu hoch erweist. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Verfahrens http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeigt sich, dass die nachfolgenden Aufwendungen als zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten notwendig sowie verhältnismässig und daher wie folgt entschädigungsfähig sind: - Lektüre der Eingaben der Staatsanwaltschaft sowie Aktenstudium: 2 Stunden - Besprechungen mit dem Beschuldigten: 1 Stunde - Verfassen der Eingaben an das Kantonsgericht: 1.5 Stunden - Verhandlungsvorbereitung: 1 Stunde - Teilnahme an der Hauptverhandlung: 1 Stunde

Somit ist dem amtlichen Verteidiger ein Aufwand von insgesamt 6.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 TO) zu entschädigen, weshalb Advokat Dieter Roth für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren betreffend Neubeurteilung (460 18 347) ein reduziertes Honorar von Fr. 1'341.60 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 103.30, insgesamt somit Fr. 1'444.90, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.

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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2016, auszugsweise lautend:

„I. 1. A.____ wird des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der räuberischen Erpressung, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt

zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, unter Anrechnung des vom 21. Dezember 2012 bis zum 22. Dezember 2012 ausgestandenen Polizeigewahrsams von 2 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe,

in Anwendung von Art. 144 Abs. 3 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. A.____ wird von der Anklage der versuchten Erpressung, der Entführung, der Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift und von der Anklage der räuberischen Erpressung, der mehrfachen Nötigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freigesprochen.

3. Das Verfahren betreffend mehrfache Drohung wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

4. Das Verfahren betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt."

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Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht "IV. 1. Die folgenden, anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Januar 2014 bei A.____ beschlagnahmten Schriftsachen (bei den Akten) - Unterlagen der B.____AG - Unterlagen der C.____AG - Unterlagen der D.____AG - Darlehensverträge „E.____“ - Zessions-Erklärung „F.____“

verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten.

2. a) A.____ wird in solidarischer Haftung mit G.____ nach Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO dazu verurteilt, der H.____AG Schadenersatz von Fr. 2‘402.70 zu bezahlen.

b) Die Genugtuungsforderung von I.____ von Fr. 3‘000.-- wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen.

c) Die Schadenersatzforderung von I.____ von ca. Fr. 8‘000.-- wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen."

wird in Abweisung der Berufung von A.____, in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Ziffer I.1. wie folgt abgeändert:

I. 1. A.____ wird des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der räuberischen Erpressung, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt

zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 ½ Monaten, davon 12 Monate unbedingt, unter Anrechnung des vom 21. Dezember 2012 bis zum 22. Dezember 2012 ausgestandenen Polizeigewahrsams von 2 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht den bedingten Teil der Strafe,

in Anwendung von Art. 144 Abs. 3 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2016 bestätigt.

II. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (460 16 109) von Fr. 52'305.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 51'250.-- sowie Auslagen von Fr. 1'055.--, werden den Parteien wie folgt auferlegt: - Fr. 26'152.50 zu Lasten des Staates; - Fr. 24'844.90 zu Lasten von A.____; - Fr. 1'307.60 zzgl. der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 8'535.15, somit insgesamt Fr. 9'842.75, zu Lasten von G.____.

III. Die Kosten des Verfahrens betreffend Neubeurteilung (460 18 347) von Fr. 5'257.50.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 5'000.--, Auslagen von Fr. 100.-- sowie Dolmetscherkosten von Fr. 157.50, gehen zu Lasten des Staates.

IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren (460 16 109) wird dem Rechtsvertreter von A.____, Advokat Dieter Roth, ein Honorar von Fr. 9'076.10 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 726.10, insgesamt somit Fr. 9'802.20, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte A.____ wird verpflichtet, dem Kanton im Umfang seines Unterliegens die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, somit Fr. 4'656.05, und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

V. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren betreffend Neubeurteilung (460 18 347) wird dem Rechtsvertreter von A.____, Advokat Dieter Roth, ein reduziertes Honorar von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1'341.60 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 103.30, insgesamt somit Fr. 1'444.90, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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