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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.11.2017 460 17 127

November 21, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,953 words·~20 min·8

Summary

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. November 2017 (460 17 127) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A.____, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 9. Juni 2017)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 9. Juni 2017 wurde A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 25. August 2016 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe in der Höhe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 350.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. Des Weiteren wurden dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 987.-- und einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das begründete Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 9. Juni 2017 meldete der Beschuldigte die Berufung an und reichte hierzu mit Datum vom 27. Juni 2017 eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe ein, welche vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Verfügung vom 17. Juli 2017 als Berufungserklärung entgegen genommen wurde. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschuldigten sodann Frist gesetzt, um dem Kantonsgericht eine nach der Bestimmung von Art. 399 Abs. 3 StPO konforme Berufungserklärung einzureichen. Daraufhin liess der Beschuldigte dem Kantonsgericht ein vom 26. Juli 2017 datierendes Schreiben zukommen, in welchem er darlegte, das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 9. Juni 2017 vollumfänglich anzufechten. In der Folge wurde auf die Einholung einer schriftlichen Berufungsbegründung verzichtet.

C. Mit Eingabe vom 7. August 2017 liess sich die Staatsanwaltschaft dahingehend vernehmen, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erhebe. In ihrer Berufungsantwort vom 14. August 2017 begehrte die Staatsanwaltschaft sodann die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. August 2017 wurde die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen.

E. Anlässlich der heutigen mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ist lediglich der Beschuldigte anwesend. Der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. August 2017 die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt, worauf diese in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2017 den Verzicht auf eine Teilnahme mitteilte. Auf die Darlegungen des Beschuldigten wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden auf die Berufung einzutreten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Der Beschuldigte hat zwar in seiner Eingabe vom 26. Juli 2017 dargelegt, das Urteil vollumfänglich anzufechten, ungeachtet dessen haben sich seine Ausführungen jedoch nur auf die Beweiswürdigung beschränkt und in diesem Zusammenhang ausschliesslich auf die Frage der Signalisation des betreffenden Strassenabschnittes. Soweit die Beweiswürdigung allerdings Auswirkungen zeitigt auf die rechtliche Qualifikation des inkriminierten Sachverhaltes und in deren Folge auch die Strafzumessung, sind alle diese Punkte Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

2.1 Der Beschuldigte begründet seine Berufung damit, dass die Signalisation des überwachten Strassenabschnitts sich zum Zeitpunkt, als er dort durchgefahren sei, anders präsentiert habe, als es nun auf den Bildern in den Akten dargestellt werde. So seien die Fotografien der Untersuchungsbehörden vom fraglichen Strassenabschnitt erst zu einem späteren Zeitpunkt gemacht worden. Seine Fotografien hingegen zeigten, dass die erste Signalisation mit der Geschwindigkeitsbegrenzung am Ortsausgang von X.____ durch Bauschilder verdeckt gewesen sei, dass die zweite Geschwindigkeitsbegrenzung auf der linken Strassenseite lediglich ein graues Schild gewesen sei und dass bei der dritten Geschwindigkeitsbegrenzung überhaupt kein Signalisationsschild existiert habe. Die vierte Signalisationstafel habe er während seines Überholvorgangs gesehen und daraufhin abgebremst. Von früheren Fahrten auf dem fraglichen Streckenabschnitt habe er gewusst, dass es sich dabei immer um eine Tempo-80-Zone gehandelt habe. Auch vom Erscheinungsbild der Strecke her mit der doppelspurigen Fahrbahn habe er gedacht, dass er sich ausserorts befinde. Als er die vierte Geschwindigkeitsbegrenzung gesehen habe, sei er bereits auf der Höhe der Signalisationstafel gewesen und habe sich im Überholvorgang befunden. Um diesen zu beenden und mit genügend Abstand wieder sauber einscheren zu können, habe er situationsbedingt zuerst noch etwas beschleunigen müssen.

2.2 Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, aus den Berichten von Polizist B.____ vom 5. August 2016 und 25. März 2017 ergebe sich, dass bei der Ortsausfahrt X.____ eine Signalisation mit 60 km/h bestanden habe, welche auch ohne Wiederholungstafel ihre Gültigkeit bis zur Messstelle gehabt habe. Ob sich die Wiederholungstafeln zum Tatzeitpunkt an den betreffenden Orten befunden hätten, sei somit nicht von Relevanz gewesen. Selbst die Tafel beim Ortsausgang X.____ sei nur von untergeordneter Bedeutung, habe doch der Beschuldigte offensichtlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h unmittelbar nach der Durchfahrt einer entsprechenden Signalisationstafel überschritten. Diese Signalisationstafel sei

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zweifelsfrei auf der Videoaufnahme der Lasermessung zu erkennen. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten sei ca. 30 Meter nach der entsprechenden Signalisationstafel gemessen worden, wobei eine Geschwindigkeit von 95 km/h resultiert habe. In diesem Zusammenhang habe das Bundesgericht ausgeführt, dass die Verkehrsregeln im Bereich ihrer Gültigkeit bzw. Signalisation einzuhalten seien, d.h. dass ab der Signalisation die entsprechende Geschwindigkeit gelte. Die kurz vor der Messung stehende Signalisationstafel sei gut und von weither sichtbar gewesen, womit es dem Beschuldigten ohne Probleme möglich gewesen wäre, rechtzeitig seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nach der Signalisation keine Anstalten unternommen habe, seine Geschwindigkeit anzupassen, vielmehr habe er erst gebremst, als er in die nachfolgende Linkskurve gefahren sei und dort gezwungenermassen das Tempo habe reduzieren müssen.

3.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen: Der Rapport der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 1, vom 8. Juni 2016 (act. 13 ff.), das Eichzertifikat des Eidgenössischen Institutes für Metrologie betreffend des eingesetzten Lasergeschwindigkeitsmessgerätes vom 2. März 2016 (act. 33 ff.), die Fotodokumentation der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 1, vom 11. August 2016 (act. 53 ff. bzw. 157 ff.), die Videosequenz der angeklagten Zuwiderhandlung, der Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 1, vom 25. März 2017 (act. 151 ff.), die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2016 (act. 43 ff.), anlässlich der Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Strafgericht vom 1. März 2017 (act. 137 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), und schliesslich die vom Beschuldigten anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht eingereichten Fotografien betreffend den fraglichen Strassenabschnitt. Gestützt darauf kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der inkriminierte Sachverhalt gemäss Strafbefehl bzw. Anklageschrift vom 25. August 2016 (act. 91 ff.) – mit nachfolgenden Ergänzungen bzw. Abweichungen – als erstellt zu erachten ist. Demnach ist davon auszugehen, dass A.____ am 18. Mai 2016, um 11:55 Uhr, in X.____, Y.____strasse Richtung Z.____, mit dem Personenwagen BMW D 330xd Touring, die signalisierte zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 60 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h, um 32 km/h überschritten hat. Zu ergänzen ist dieser grundsätzlich unbestrittene Sachverhalt nun dahingehend, dass gemäss dem Rapport der Polizei Basel- Landschaft vom 8. Juni 2016 die Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts auf einer trockenen, nicht richtungsgetrennten und zweistreifig geführten Hauptstrasse erfolgt ist, wobei zum fraglichen Zeitpunkt ein schwaches Verkehrsaufkommen geherrscht und die Aussentemperatur 15° C betragen hat (act. 15). In Bezug auf die Signalisation ergibt sich sodann aus den vom Beschuldigten eingereichten, zeitnah zum inkriminierten Geschehen aufgenommenen, Fotografien in Abweichung zur Fotodokumentation der Polizei, welche erst am 11. August 2016 erstellt worden ist und zufolge der sich verändernden Baustelle nicht die am 18. Mai 2016 vorherrschende Situation wiederspiegelt, Folgendes: Das erste Schild mit der Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" gemäss Art. 22 SSV ausgangs X.____ auf der rechten Strassenseite ist durch ein unmittelbar davor aufgestelltes Baugerüst mit den zwei Signalisationen "Baustelle" nach Art. 9 SSV und "Lichtsignale" gemäss Art. 14 SSV verdeckt gewesen (vgl. eingereichte Fotografie Nr. 1a). Das zweite Schild auf der linken Strassenseite oberhalb der Signalisation "Ortsende auf Hauptstrassen" nach Art. 50 SSV gemäss den Bildern 3 und 4 der Fotodokumentation (act. 63) erscheint lediglich als graue Fläche (vgl. eingereichte Fotografie Nr. 2d). Das

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dritte Schild gemäss den Bildern 9 und 10 der Fotodokumentation (act. 69) ist unbestrittenermassen in seiner Gesamtheit entfernt worden. Das vierte Schild gemäss Bild 15 schliesslich, welches auf der rechten Strassenseite kurz vor der Verengung der beiden Richtung Z.____ führenden Fahrbahnen nach einer leichten Rechtskurve und vor einer markanten Linkskurve unmittelbar vor der in casu stattgefundenen Geschwindigkeitsmessung steht, ist zweifellos vorhanden gewesen.

4.1 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. In Anwendung von Art. 4a Abs. 1 VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h in Ortschaften (lit. a) und 80 km/h ausserhalb von Ortschaften (lit. b), wobei abweichend signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Abs. 5 von Art. 4a VRV). Art. 90 Abs. 1 SVG setzt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates voraus. Abs. 1 von Art. 90 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und subsidiär zu den qualifizierten Tatbeständen von Abs. 2 bis Abs. 4 von Art. 90 SVG. Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG sind nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Handlungen strafbar.

Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Abs. 2 von Art. 90 SVG ist gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite). Die Praxis versteht die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer als erhöhte abstrakte Gefahr. Erhöhte abstrakte Gefährdungen zeichnen sich gegenüber einfachen abstrakten Gefährdungen dadurch aus, dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen. Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt, worin es die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG an bestimmte Schwellenwerte knüpft. Werden diese Schwellenwerte überschritten, wird in der Regel ungeachtet der konkreten Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen. Demnach

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht begeht unter anderem eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts um mehr als 30 km/h überschreitet. Dieser starre Schematismus wird ganz punktuell über den subjektiven Tatbestand durchbrochen. So hat das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall wie dem vorliegenden, in welchem ein Fahrzeugführer auf einem Strassenstück ohne dichte Bebauung und mit verwirrender Signalisation eine mit 60 km/h signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 29 km/h überschritten hat, erkannt: Das Verhalten des Beschuldigten sei unter Würdigung der gesamten Umstände lediglich als pflichtwidrig unachtsam und nicht als rücksichtslos einzustufen. Zwar sei dieser deutlich zu schnell gefahren, angesichts des Ausbaustandards der Strasse, der optischen Erscheinung als Ausserortsstrecke sowie der idealen Sicht- und Witterungsverhältnisse und des geringen Verkehrs habe der Beschuldigte kein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenbart (BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 29 ff. zu Art. 90 SVG, mit zahlreichen Hinweisen). Subjektiv muss der Täter sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnahme nicht Eventualvorsatz meint, sondern blosse grobe Fahrlässigkeit. Nach Auffassung des Bundesgerichts muss die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit streng gehandhabt werden; will man das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsrecht ernst nehmen, darf insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden (BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1; FIOLKA, a.a.O., N 93 zu Art. 90 SVG, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen HANS GIGER, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, N 11 ff. zu Art. 90 SVG, mit Hinweisen).

4.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h gemessen worden ist, was abzüglich der Messtoleranz von 3 km/h eine massgeblich gefahrene Geschwindigkeit von 92 km/h ergibt. Gleichermassen unbestritten ist, dass die Geschwindigkeitsmessung im Tempo-60-Bereich stattgefunden hat, woraus eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h resultiert, was eine gravierende Missachtung der Tempolimite darstellt und damit aus objektiver Sicht ohne Zweifel den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt. Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch, dass von den vier vorgesehenen Tafeln, welche die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h hätten signalisieren sollen, eine durch eine Baustelle verdeckt und zwei schlicht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht vorhanden gewesen sind. Die vierte und letzte Signalisationstafel hat ohne Frage existiert, allerdings hat sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt deren Wahrnehmung gerade in einem Überholvorgang in einem vermeintlichen Tempo-80-Bereich befunden, welchen er, ohne den überholten Fahrer durch eine merkliche Geschwindigkeitsreduzierung auszubremsen, zuerst korrekt zu Ende hat bringen müssen. Dies ändert zwar nichts daran, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h zu spät erkannt und es in der Folge verpasst hat, seine Geschwindigkeit rechtzeitig anzupassen, es lässt aber sein Verhalten aus subjektiver Sicht nachvollziehbarer erscheinen. Dies gilt umso mehr, als der Ausbaustandard des fraglichen Streckenabschnitts, die nicht vorhandene Bebauung sowie die optische Erscheinung mit der zweispurigen Fahrbahn, welche auch nach der Geschwindigkeitsbegrenzung für einige Meter weiter fortbesteht, den Eindruck einer typischen Ausserortsstrecke vermitteln. Hinzu kommt, dass unzweifelhaft ideale Sicht- und Witterungsverhältnisse geherrscht haben. Zwar zulässig, aber doch bemerkenswert ist ferner, dass sich die Messstelle unmittelbar nach der (einzigen vorhandenen bzw. nicht verdeckten) Signalisationstafel mit der Geschwindigkeitsbegrenzung befunden hat. Gestützt auf die vorgängig zitierte Praxis des Bundesgerichts, wonach nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf, sondern vielmehr die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit streng gehandhabt werden muss, ist in casu davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einer Gesamtwürdigung der geschilderten Umstände nicht besonders rücksichtslos, sondern nur pflichtwidrig unaufmerksam gehandelt und damit kein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenbart hat. Demnach stellt dessen begangene Geschwindigkeitsüberschreitung trotz der objektiv erstellten Differenz von massgeblichen 32 km/h keine grobe, sondern nur eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG dar.

5.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG lautet die Strafdrohung auf Busse, was die einfache Verkehrsregelverletzung zu einer Übertretung macht. In Anwendung von Art. 103 StGB sind

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Übertretungen mit Bussen zu ahnden, wobei die Busse nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen ist, der Höchstbetrag der Busse grundsätzlich CHF 10'000.-- beträgt, und für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen ist (Art. 106 Abs. 1 bis Abs. 3 StGB).

5.2 Obwohl für die Strafzumessung die Grundsätze aus den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten, ist zu beachten, dass die Ordnungsbussenliste feste Tarife für eine Vielzahl von Übertretungen enthält, die vorbehältlich von Fällen der Schuldlosigkeit bzw. Schuldunfähigkeit strikt anzuwenden sind. Die in casu relevante Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h ausserorts findet sich nicht in der Bussenliste, womit das Ordnungsbussengesetz grundsätzlich nicht anwendbar ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 2 f. zu Art. 3 OBG, mit Hinweisen). Bei der konkreten Strafzumessung ist in casu einerseits von Bedeutung, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit einer relevanten Geschwindigkeit von 92 km/h um massgebliche 32 km/h überschritten hat, was objektiv betrachtet eine gravierende Missachtung der Tempolimite darstellt. Zugestanden ist vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang auch, dass er das vierte Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung wahrgenommen hat. Selbst wenn er die Signalisation de facto übersehen hätte, wäre ihm vorzuwerfen, dass er das Schild nicht rechtzeitig wahrgenommen und frühzeitig seine Fahrweise so angepasst hat, dass er bei Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzung seine Geschwindigkeit entsprechend reduziert hat. Zu seinen Gunsten spricht andererseits, dass von den üblicherweise vorhandenen vier Signalisationstafeln tatsächlich nur eine sichtbar gewesen ist, diese sich nach einer leichten Rechtskurve vor der Verengung der beiden Fahrbahnen befunden hat und der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der Signalisation gerade mit einem Überholvorgang beschäftigt gewesen ist, auf welchen er sich in erster Linie fokussiert hat. Ausserdem ist bereits vorgängig festgestellt worden, dass der Ausbaustandard des fraglichen Streckenabschnitts sowie dessen optische Erscheinung den Eindruck einer typischen Ausserortsstrecke vermitteln und unzweifelhaft ideale Sicht- und Witterungsverhältnisse geherrscht haben. Neutral zu werten sind schliesslich die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten. Nach Ansicht des Kantonsgerichts erscheint im Ergebnis eine Busse in der Höhe von CHF 700.-- dem Tatverschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend angemessen. Für den Fall, dass die Busse in der Höhe von

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 700.-- schuldhaft nicht bezahlt wird, ist bei einem praxisgemässen Umwandlungssatz von einem Tag pro CHF 100.-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen auszusprechen.

Demzufolge ist der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV) schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 700.-- (bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) zu verurteilen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) zu Lasten des Staates zu nehmen. Im Hinblick auf die Kosten der Vorinstanz ist demgegenüber zu konstatieren, dass der Beschuldigte trotz differenzierter rechtlicher Würdigung nach wie vor wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, weshalb das Kantonsgericht keine Veranlassung sieht, am Kostenentscheid des Strafgerichts eine Änderung vorzunehmen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 9. Juni 2017, lautend:

"1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. August 2016 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.--,

bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 350.--,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV), Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 987.-- und einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO."

wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt geändert:

1. A.____ wird der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und verurteilt

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu einer Busse in der Höhe von CHF 700.-- (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV) sowie Art. 106 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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