Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. November 2016 (460 16 134) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Hehlerei
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin
gegen
A.____, vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker, Totentanz 4, Postfach 1059, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Hehlerei Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 30. Mai 2016
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilungen, vom 29. Mai 2015 wurde A.____ der Hehlerei, der Beschimpfung und der Drohung schuldig erklärt und zu einer bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 50.--, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage festgesetzt wurde, verurteilt. Die Verfahrenskosten einschliesslich der Urteilsgebühr von Fr. 2‘600.-- wurden A.____ zur Bezahlung auferlegt. Bezüglich der weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv des Strafbefehls vom 29. Mai 2015 verwiesen (act. 2663 ff.). (…)
Gegen diesen Strafbefehl erhob A.____ fristgerecht Einsprache (act. 2671 bzw. 2771).
B. Der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgerichtspräsident) sprach A.____ mit Urteil vom 30. Mai 2016 in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2015 der versuchten Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 24. - 25. April 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). A.____ wurde sodann der Beschimpfung schuldig gesprochen, wobei gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB von der Bestrafung Umgang genommen wurde (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). Vom Vorwurf der Drohung wurde A.____ freigesprochen (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Die mit Verfügung vom 25. Februar 2014 angeordnete Kontosperre in Bezug auf den Kontokorrent Nr. 1____ der X.____-Bank wurde aufgehoben und die gesperrte Summe von Fr. 5‘000.-- freigegeben (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs). Desgleichen wurden diverse Beschlagnahmepositionen herausgegeben (Ziffer 5 des Urteilsdispositivs). Die nicht bezifferte Zivilklage von B.____ wurde abgewiesen (Ziffer 6 des Urteilsdispositivs). Das Honorar der amtlichen Verteidigung von insgesamt Fr. 15'275.30 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 7 des Urteilsdispositivs) und schliesslich wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 4'692.80 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beurteilten auferlegt (Ziffer 8 des Urteilsdispositivs).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 31. Mai 2016 sowie der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Juni 2016 Berufung an.
Mit Berufungserklärung vom 29. Juni 2016 stellte der Beschuldigte folgende Rechtsbegehren:
„1. Es seien die Ziffern 1, 2, 5 Abs. 3 sowie die Ziffern 7 und 8 des Urteils des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 30. Mai 2016 aufzuheben und der Einsprecher vom Vorwurf der versuchten Hehlerei sowie vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen.
2. Es seien die Ziffern 3, 4, 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie die Ziffer 6 des Urteils des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 30. Mai 2016 zu bestätigen.
3. Es seien sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu Lasten des Staates zu verlegen.
4. Es sei dem Einsprecher weiterhin die amtliche Verteidigung zu gewähren.
5. Es sei dem Einsprecher im Falle eines Freispruchs vom Vorwurf der (versuchten) Hehlerei eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen.“
Die Staatsanwaltschaft stellte ihrerseits mit Berufungserklärung vom 1. Juli 2016 folgende Rechtsbegehren:
„1. Es sei A.____ in teilweiser Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 30. Mai 2016 der (vollendeten) Hehlerei schuldig zu sprechen;
2. Es sei A.____ in Abänderung von Ziff. 3 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 30. Mai 2016 der Drohung schuldig zu sprechen;
3. Es sei das Strafmass angemessen zu erhöhen.
4. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts vom 30.05.2016 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen.
5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.“
D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), vom 3. August 2016 wurde festgestellt, dass die Privatklägerin
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hatte. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschuldigten unter Hinweis auf das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO die amtliche Verteidigung mit Advokatin Sandra Sutter-Jeker für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Unter Bezugnahme auf die in der Steuererklärung vom 28. Mai 2016 ausgewiesenen Wertschriften und Guthaben sowie Liegenschaften wurde der Beschuldigte jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er mit einer Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO rechnen müsse, sollte er zu den Verfahrenskosten verurteilt werden.
E. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 30. August 2016 zur Berufung der Staatsanwaltschaft Stellung, die sich ihrerseits mit Berufungsantwort vom 25. August 2016 zu den Argumenten der Gegenseite äusserte.
F. Mit Verfügung vom 1. September 2016 wurden die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte persönlich vor dem Berufungsgericht zu erscheinen haben. Demgegenüber wurde der Privatklägerin das Erscheinen vor Kantonsgericht freigestellt. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 wurde schliesslich das von der Staatsanwaltschaft eingereichte Urteil des Strafgerichts vom 12. Oktober 2016 in Sachen C.____ (vormals D.____) der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt.
G. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, zu welcher der Beschuldigte zusammen mit seiner Verteidigerin sowie Staatsanwältin Dr. Ludovica Del Giudice als Vertreterin der Staatsanwaltschaft erscheinen, wird der Beschuldigte eingehend zu seiner Person sowie zur Sache befragt. In ihren Parteivorträgen halten beide Parteivertreter an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest.
Die Ausführungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung werden, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen dargelegt.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
I. Formelles
1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Einreichung einer Berufung ergibt sich aus Art. 381 StPO. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist schliesslich jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Berechtigung zur Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Eintretensvoraussetzung. Die Legitimation ist dann gegeben, wenn die Partei ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, d.h. wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.
2. In casu wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 30. Mai 2016 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft datiert vom 31. Mai 2016, diejenige des Beschuldigten vom 3. Juni 2016. Beide Berufungen wurden rechtzeitig eingereicht. Das begründete Strafgerichtsurteil wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Vertreterin des Berufungsklägers am 15. Juni 2016 zugestellt (act. 3172/1). Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2016 resp. des Beschuldigten vom 29. Juni 2016 sind innert der 20-tägigen Frist eingegangen. In Anbetracht, dass der Beschuldigte wegen versuchter Hehlerei und Beschimpfung schuldig gesprochen wurde, hat er zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist damit zur Berufung legitimiert. Die Staatsanwaltschaft ist angesichts der erfolgten Abänderung des Strafbefehls, insbesondere des lediglich wegen versuchter Hehlerei erfolgten Schuldspruchs sowie des Freispruchs vom Vorwurf der Drohung, ebenfalls zur Berufung legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es kann daher auf beide Berufungen eingetreten werden.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es ist daher vorab darzulegen, was im zweitinstanzlichen Verfahren noch zur Diskussion steht.
2. Vorliegend haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingereicht. Die Privatklägerin B.____ hat hingegen weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund der Rechtsbegehren in den Berufungserklärungen vom 29. Juni 2016 (Beschuldigter) resp. vom 1. Juli 2016 (Staatsanwaltschaft) geht es im Berufungsverfahren um folgende Punkte:
Seitens des Beschuldigten wird ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten Hehlerei (inklusive Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10‘000.-- im Falle eines Freispruchs) und vom Vorwurf der Beschimpfung verlangt. Die Berufung richtet sich zudem gegen die Einziehung der beschlagnahmten Münzen, gegen die Rückzahlungsverpflichtung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO sowie gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten.
Seitens der Staatsanwaltschaft wird ein Schuldspruch wegen vollendeter Hehlerei sowie wegen Drohung mit entsprechender Erhöhung der Strafe beantragt.
Umgekehrt formuliert steht also beinahe das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 30. Mai 2016 im Streit, mit Ausnahme der nachfolgend genannten Positionen:
- Bejahung der Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB und der damit verbundenen Strafbefreiung des Beschuldigten bezüglich der Beschimpfung, sofern das Kantonsgericht den Schuldspruch wegen Beschimpfung bestätigen sollte (Dispositiv-Ziffer 2);
- Aufhebung der mit Verfügung vom 25. Februar 2014 angeordneten Kontosperre in Bezug auf den Kontokorrent Nr. 4006.9192.2001 bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank ("Tschopp Handel") und Freigabe der gesperrten Summe von Fr. 5'000.- (Dispositiv-Ziffer 4);
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Herausgabe der folgenden Positionen gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 24. April 2012 an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils: B.1; B.4-B.6; B.8; B.13-B.30; B.36; B.38-B.42 (Dispositiv-Ziffer 5 Absatz 1);
- Anordnung, wonach sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft befinden, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Dispositiv-Ziffer 5 Absatz 4);
- Abweisung der nicht bezifferten Zivilklage von B.____ (Dispositiv-Ziffer 6);
- betragsmässige Festlegung des Honorars der amtlichen Verteidigung sowie dessen Verlegung zu Lasten der Gerichtskasse, nicht jedoch den Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffer 7);
- betragsmässige Festlegung der Verfahrenskosten, nicht aber deren Verlegung zu Lasten des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 8).
All diese Teile des erstinstanzlichen Entscheides sind demnach nicht mehr Thema des heutigen Berufungsverfahrens.
III. Versuchte Hehlerei
1.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil mit Bezug auf den Vorwurf der Hehlerei zunächst zum Schluss, dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei, weil in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ davon ausgegangen werden müsse, dass die in Frage stehenden 175 Münzen aus einer legalen Quelle stammten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich auch gestützt auf das Gutachten von E.____ vom 7. März 2014 die Herkunft der Münzen nicht mit genügender Sicherheit auf die beiden im Strafbefehl genannten Länder H.____ und I.____ einschränken lasse und aus dem Umstand, dass C.____ während mehrerer Jahre von der Schweiz aus einen schwunghaften Handel mit antiken ausländischen Kulturgütern hauptsächlich aus den Ursprungsländern I.____ und H.____ betrieben habe, nicht unbesehen geschlossen werden könne, dass sämtliche von ihm erworbenen Münzen aus diesen Quellen stammten (erstinstanzliches Urteil S. 4 f.).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Auffassung, dass in casu eine strafbare Vortat zu bejahen und damit der objektive Tatbestand der Hehlerei erfüllt sei. Sie weist zunächst darauf hin, dass ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich sei, sondern die Gewissheit genüge, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stamme. Der Beschuldigte habe sodann immer wieder unterschiedliche Versionen zur Herkunft der Münzen gemacht, die auch nicht mit den Angaben von C.____ übereinstimmten. Gemäss den Ausführungen von E.____ im Gutachten vom 7. März 2014 sowie in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 spreche die Zusammensetzung der Prägeorte der Münzen für eine osteuropäische bis ostmediterrane Herkunft. Es handle sich nicht um einen Altfund, der über Generationen weitergegeben worden sei, sondern um Detektorenfunde aus verschiedenen antiken Stätten in Osteuropa (Balkan, H.____, östlicher Mittelmeerraum). Die Münzen stammten wohl nicht aus offiziellen Grabungen und keines der möglichen Herkunftsländer vergebe Ausfuhrlizenzen. Die spekulative Erwägung der Vorinstanz, wonach J.____ als Herkunftsland der 175 Münzen nicht ausgeschlossen werden könne, erachtet die Staatsanwaltschaft als nicht nachvollziehbar, zumal es nicht den geringsten Hinweis für eine Herkunft der Münzen aus diesem Land gebe. Das Hehlereiverfahren gegen den Beschuldigten dürfe auch nicht isoliert betrachtet, sondern müsse mit Blick auf das vom Bundesamt für Kultur im Jahre 2011 ausgelöste Strafverfahren gegen C.____ beurteilt werden. Deshalb seien auch die Erkenntnisse über den Lieferanten der Münzen zu berücksichtigen. C.____ habe während mehrerer Jahre von der Schweiz aus einen schwunghaften Handel mit antiken Kulturgütern hauptsächlich aus den Ursprungsländern I.____ und H.____ betrieben. Es gebe keine Hinweise darauf, dass C.____ mit Münzen aus legalen Quellen gehandelt habe. Bei keiner der Münzen sei der Fundort nachgewiesen und es würden auch keine Ausfuhrpapiere des Ursprungsstaates existieren. Die Quittung, die der Beschuldigte selber geschrieben habe, stelle lediglich eine Empfangsbestätigung für den Erhalt der Münzen dar und belege nicht die legale Herkunft der Ware. Dies seien alles gewichtige Indizien, die für eine deliktische Herkunft der 175 Münzen sprechen würden.
1.3 E.____, Numismatiker von Augusta Raurica, führt in seinem Gutachten vom 7. März 2014 zunächst aus, dass die Zusammensetzung der 175 Münzen relativ heterogen sei. Es handle sich grösstenteils um antike Münzen (griechische und islamische Prägungen sowie byzantinische Münzen), also um Kleingeld aus Kupfer bzw. Kupferlegierungen, in schlechter Erhaltung und von geringem kommerziellem Wert. Unter den Münzen gebe es mindestens vier moderne Fälschungen. Die Zusammensetzung der Prägeorte der Münzen spreche für osteuro-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht päische bis ostmediterrane Herkunft (Balkan, H.____). Es handle sich ursprünglich wohl um Detektorenfunde aus verschiedenen antiken Stätten in Osteuropa (Balkan, H.____, östlicher Mittelmeerraum), mehrfach durchmischt und ausgelesen. Die Münzen würden wohl nicht aus offiziellen Grabungen stammen. Abgesehen von J.____ vergebe keines der möglichen Herkunftsländer offizielle Ausfuhrlizenzen für archäologische Funde (act. 2333 ff.). In der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 hält der Gutachter unter anderem nochmals fest, dass der grösste Teil der 175 Münzen ohne Zweifel aus den beiden Regionen Osteuropa sowie dem östlichen Mittelmeerraum kommen würden. Es sei ausgeschlossen, dass es sich um einen Altfund handle, der über Generationen weitergegeben worden sei. Die Münzen würden nämlich aus unterschiedlichen Quellen stammen, was gegen einen einzigen Fund spreche. Ausserdem seien die im Lot gefundenen, erst seit wenigen Jahren bekannten Fälschungen ein weiterer Hinweis gegen eine Zusammenstellung der 175 Münzen vor langer Zeit. Auf das Argument der Verteidigung, dass es sich bei den Münzen um billigen Schrott handle, antwortet der Gutachter, dass die meisten der Objekte aus der Sicht von Sammler und Händler unbestrittenermassen kommerziell wertlos seien, dass aber der ursprüngliche archäologische und durch den Fundkontext gegebene Informationswert bei der Ausgrabung ohne Dokumentation zerstört worden und nun unwiederbringlich verloren sei. Den Einwand der Verteidigung, dass die fraglichen Münzen an jeder Münzbörse in Wühlkisten zu finden seien, könne er nicht widerlegen. Dies sei ein Phänomen, das in den letzten Jahren stark zugenommen habe (act. 2597).
1.4 Die im Gutachten vom 7. März 2014 und in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 genannten zwei Regionen, aus denen die Münzen vermutlich grösstenteils stammen, umfassen ein sehr grosses Gebiet, zu dem zahlreiche osteuropäische resp. ostmediterrane Länder zählen. Im Strafbefehl vom 29. Mai 2015 wird auf dieses Gutachten und das darin erwähnte Herkunftsgebiet zwar hingewiesen, bei der Umschreibung des konkret vorgeworfenen Sachverhalts nennt die Staatsanwaltschaft dann aber nur die beiden Länder H.____ und I.____ und hält explizit fest, dass sowohl nach der h.____ als auch nach der i.____ Gesetzgebung mittels Detektoren aufgefundene Kulturgüter im Eigentum des Staates stünden. Deshalb sei bei unrechtmässigen Ausgrabungen und Aneignungen stets von einem Vermögensdelikt zum Nachteil des betroffenen Staates auszugehen. Dies gelte auch für das Überführen von Kulturgütern ins Ausland, das in beiden genannten Ländern grundsätzlich unter Strafe gestellt sei (act. 2665 ff.).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.5 Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. In der Anklageschrift müssen laut Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO unter anderem die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau dargelegt werden. Der vorliegende Fall sollte zunächst im Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Aufgrund der Einsprache des Beschuldigten leitete die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dann aber an das Strafgericht zur Beurteilung im gerichtlichen Verfahren weiter. Der Strafbefehl gilt diesfalls gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift und muss die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen. Wie oben ausgeführt, werden im Strafbefehl vom 29. Mai 2015 nur die H.____ und I.____ explizit als Herkunftsländer genannt. Die Gebietsumschreibung im Gutachten geht aber viel weiter und wird durch die Angaben im Strafbefehl resp. in der Anklage nicht abgedeckt. Es kann daher mit Bezug auf die Herkunft der Münzen nicht auf das Gutachten abgestellt werden, ohne eine Verletzung des Anklageprinzips in Kauf zu nehmen. Dies hat aber wiederum zur Folge, dass die beiden im Strafbefehl genannten Herkunftsländer durch die viel weitergehenden Angaben im Gutachten nicht hinreichend bewiesen werden. Die Ausführungen des Gutachters können daher nicht als Beweis für die genaue, mutmasslich illegale Herkunft der Münzen herangezogen werden, weil die dortigen Ortsbezeichnungen nicht mit den im Strafbefehl erwähnten Herkunftsländern übereinstimmen.
1.6 Das weitere Argument der Staatsanwaltschaft, wonach die Erkenntnisse über den Lieferanten der Münzen zu berücksichtigen seien, ist ebenfalls nicht überzeugend. Es trifft zwar zu, dass C.____ während mehrerer Jahre von der Schweiz aus einen intensiven Handel mit antiken Kulturgütern hauptsächlich aus den Ursprungsländern I.____ und H.____ betrieben hatte und dass er insbesondere die antiken Münzen jeweils ohne Ausfuhrgenehmigung exportierte, wie C.____ in der Einvernahme vom 8. Mai 2012 selber einräumte (act. 2727). Er wurde denn auch mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Oktober 2016 der gewerbsmässigen Hehlerei, der gewerbsmässigen Geldwäscherei und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbescheid der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 23. Oktober 2013 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig. C.____ handelte aber auch mit legaler Ware. Nebst den hier in Frage stehenden 175 Münzen verkaufte er dem Beschuldigten nämlich 48
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tetrarchen-Follis, die er gemäss seinen Angaben in der Einvernahme vom 8. Mai 2012 von F.____, einem offenbar anerkannten Numismatiker aus dem Kanton K.____ (vgl. dazu https://www.numisK.____.ch/verein/vorstand sowie die Homepage des Numismatischen Vereins K.____, wo F.____ als Sekretär und Protokollführer aufgeführt wird), zwei Jahre zuvor erworben hatte (act. 2749). Dies wird auch vom Beschuldigten in der ersten Einvernahme vom 24. April 2012 bestätigt, in der er zu Protokoll gibt, C.____ habe ihm gesagt, dass er die Münzen und die Follis legal von einem Schweizer erworben habe (act. 1299). Trotz der zuvor erwähnten klaren Aussage von C.____ betreffend den Erwerb der 48 Follis wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass er auch die 175 Münzen von F.____ erworben habe. Vermutlich ist dieser Irrtum auf die eben dargelegte Aussage des Beschuldigten zurückzuführen. Aus seinen Herkunftsangaben ergibt sich nämlich nicht immer genau, ob sich diese nun auf die 175 Münzen oder auf die 48 Follis beziehen (act. 1299 und 1353 RN 115 ff.). Deshalb kann alleine aus den unpräzisen und zum Teil missverständlichen Herkunftsangaben des Beschuldigten nichts abgeleitet werden. Es ist vielmehr aufgrund der glaubhaften und nicht widerlegten Angaben von C.____ bezüglich der 48 Follis davon auszugehen, dass er zumindest diese Münzen legal erworben und demnach - entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft - durchaus auch mit Objekten aus legalen Quellen gehandelt hat.
1.7 Die Staatsanwaltschaft nennt als weiteres Indiz für die illegale Herkunft der Münzen, dass der Fundort nicht nachgewiesen sei und auch keine Ausfuhrpapiere des Ursprungsstaates existieren würden. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass es - zumindest gemäss den Angaben von C.____ und des Beschuldigten - beim Kauf oder Verkauf von antiken Münzen und zwar selbst auf Münzmessen unüblich ist, irgendwelche Papiere, Provenienzbescheinigungen oder ähnliche Unterlagen zu verlangen (Beschuldigter act. 1353 RN 122 f. und act. 1587 RN 201 ff.; C.____ act. 2715, 2719). Es ist im Übrigen mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es vorliegend um kommerziell minderwertige Münzen geht, die in grossen Mengen in sogenannten „Wühlkisten“ für den Preis von wenigen Franken angeboten werden (vgl. dazu auch die von der Verteidigung beim Strafgericht eingereichten Fotografien von Münzbörsen; act. 2841). Dass die Herkunft von Münzen, welche in einer Schachtel für den Stückpreis von 5 Euro oder weniger feilgeboten werden (act. 2845; vgl. auch act. 1421 RN 113 und 1577 RN 50), nicht mit Dokumenten belegt wird, liegt auf der Hand. Aus dem Fehlen von Ausfuhrpapieren kann deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die fraglichen Münzen illegal erworben wurden.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht
1.8 Gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Ein strikter Nachweis der Vortat ist zwar, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht, nicht erforderlich. Verlangt wird aber immerhin die Gewissheit, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stammt (PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 160 N 21). Diese Gewissheit, die begriffsimmanent zumindest ein gesichertes Wissen resp. eine zuverlässige, sichere Kenntnis über die in Frage stehende Tatsache voraussetzt (vgl. dazu http://www.duden.de/rechtschreibung/Gewissheit, wo als Synonyme Begriffe wie absolute Zuverlässigkeit, Klarheit und Überzeugung genannt werden), kann nach Ansicht des Kantonsgerichts im vorliegenden Fall nicht mit hinreichender Sicherheit bejaht werden. In casu lässt sich weder die genaue Herkunft der Münzen feststellen, noch ist nachgewiesen, wann die verschiedenen Münzen überhaupt in die Schweiz eingeführt wurden. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, muss daher „in dubio pro reo“ davon ausgegangen werden, dass die 175 Münzen aus einer legalen Quelle stammten. Es fehlt demnach an der erforderlichen strafbaren Vortat und damit an einem objektiven Tatbestandsmerkmal. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt zu bestätigen.
2.1 Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand führte die Vorinstanz in ihrem Urteil unter Hinweis auf diverse Aussagen aus, der Beschuldigte habe schon früh den Verdacht gehegt, dass es sich bei C.____ um einen zwielichtigen Geschäftsmann handle, der in Verletzung der jeweiligen nationalen Gesetzgebung über den Schutz von Kulturgütern antike Münzen erworben und auch gefälschte Kulturgüter verkauft habe, wobei der Beschuldigte selber auch zu den Geschädigten gehöre. Die Erklärungen des Beschuldigten, weshalb er gerade in Bezug auf die fraglichen 175 Münzen die Unbedenklichkeit der Herkunft angenommen habe, seien nicht überzeugend. Weder die Behauptung, dass C.____ im Zeitpunkt, als er den Beschuldigten kennengelernt habe, schon im Besitz der Münzen gewesen sei, noch der Umstand, dass C.____ auf entsprechenden Wunsch des Beschuldigten eine Quittung für die 175 Münzen ausgestellt habe, würden als Garantie dafür dienen, dass gerade diese Münzen ohne Verletzung der jeweiligen nationalen Gesetzgebung über den Schutz der Kulturgüter in den Besitz von C.____ gelangt seien. Die Gefahr einer solchen Gesetzesverletzung sei offensichtlich und die vom Beschuldigten angeblich dagegen ergriffenen Vorsichtsmassnahmen (mehrmaliges Nachfragen bezüglich
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Herkunft) ungenügend gewesen. Es dränge sich zwingend der Schluss auf, dass der Beschuldigte zumindest damit gerechnet habe, Münzen illegaler Herkunft zu erwerben (erstinstanzliches Urteil S. 8).
2.2 Der Beschuldigte wendet demgegenüber zunächst ein, dass er von C.____ eine Quittung für die 175 Münzen verlangt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass eine derartige Bestätigung nur für legale Ware ausgestellt werde. Bei den in Frage stehenden antiken Münzen handle es sich sodann um „Schrottmünzen“, die an jeder Münzbörse und auch im Internet in grossen Mengen angeboten würden. Sie seien also im offiziellen Handel erhältlich. Dies sei ein weiterer Grund, weshalb von der Legalität der Ware ausgegangen werden dürfe. Der Beschuldigte weist auch darauf hin, dass er die fraglichen Münzen damals für sein eigenes Geschäft gekauft habe, das in Q.____ im Aufbau gewesen sei. Die Ausfuhr nach Q.____ hätte also eine Verzollung bedingt, was bei illegal erworbener Ware ein grosses Risiko bedeutet hätte, das er sicher nicht eingegangen wäre. Mit Bezug auf seine Depositionen in den überwachten Telefongesprächen macht er geltend, dies sei alles nur leeres Gerede gewesen. Er habe sich damit bloss wichtigmachen wollen.
2.3 Der Beschuldigte räumte in diversen Einvernahmen selber ein, dass er die Illegalität der Geschäfte von C.____ schon früh erkannt habe. Die Vorinstanz legte in ihrem Urteil mehrere dieser Aussagen wörtlich dar (erstinstanzliches Urteil S. 5 ff.). Darauf kann hier vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschuldigte nimmt nämlich weder in seiner schriftlichen Berufungserklärung noch anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung konkret dazu Stellung. Er macht lediglich mit Bezug auf die überwachten Telefongespräche geltend, dass es sich dabei um leeres Gerede gehandelt habe. Diese Begründung ist indessen als blosse Schutzbehauptung einzustufen. In den Telefonaten zwischen dem Beschuldigten und C.____ ging es keineswegs bloss um belanglose Unterhaltungen, sondern immer wieder um konkrete Informationen über die Geschäfte von C.____ resp. um die Planung eines zukünftigen gemeinsamen Geschäfts (act. 1099 ff.; act. 1389 ff.; vgl. auch act. 723 ff. sowie act. 1459 RN 641 ff.; act. 1581 RN 115 ff.; act. 1609 RN 505). Aus einzelnen Telefongesprächen und Einvernahmen geht auch ganz klar hervor, dass der Beschuldigte genau wusste, dass C.____ mit illegalen Waren handelte und dass dessen Geschäfte nicht „sauber“ waren resp. dass da „etwas schief“ lief (act. 1299; vgl. weiter act. 1417 RN 63 und 68; vgl. auch RN 53 sowie act. 1443 RN 417 f.; act. 1581 RN 131 ff.; act. 1583 RN 141 ff.; act. 1601 RN 394; act. 1607 RN 496 ff.; act. 1665
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht RN 30 ff.). Der Beschuldigte bezeichnete schliesslich C.____ sogar selber als „Betrüger“ und „geldgierigen Sauhund“ (act. 1417 RN 63 und 68) resp. als skrupellosen jungen Mann, der die Leute „verseckle“ (act. 1423 RN 144 ff.). Wenn der Beschuldigte aber von den illegalen Geschäften seines Bekannten wusste, nahm er in Kauf, dass C.____ auch die 175 Münzen illegal beschafft haben könnte. Es darf daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte damit rechnete resp. zumindest damit rechnen musste, dass die fraglichen Münzen unter Verletzung der Gesetzgebung über den Schutz von Kulturgütern des Ursprungslandes erworben worden sein könnten.
2.4 Zum Argument des Beschuldigten, wonach die fraglichen Münzen an jeder Münzbörse und auch im Internet in grossen Mengen angeboten würden und dass er sie für sein eigenes Geschäft, das er offenbar in Q.____ aufbauen wollte, erworben habe, ist sodann festzuhalten, dass dies kein Beweis für den legalen Erwerb ist. Der Beschuldigte gab nämlich zu Protokoll, dass er an jede Münzmesse in der Schweiz und auch an Messen in Deutschland gegangen sei (act. 1419 RN 82 f. und 95 und 100) und dort vergleichbare Münzen in Wühlkisten zu einem Preis von 1 Euro oder auch nur 2 Cents gesehen habe (act. 1421 RN 113 und 1577 RN 50). Er erklärte überdies auf die Frage, woher er seine Ware jeweils bezogen habe, dass er nur an Münzmessen oder Auktionen einkaufe (act. 1437 RN 316) resp. von den grössten Händlern über Ebay beziehe (act. 1589 RN 247 f.) und dass Schrottmünzen keinen Wert hätten (act. 1577 RN 47). In Anbetracht dieser Aussagen stellt sich aber die Frage, warum er denn nicht an einer dieser Messen oder über Ebay Schrottmünzen für sein eigenes Geschäft kaufte, sondern diese ausgerechnet von C.____ erwarb und überdies auch noch einen viel höheren Stückpreis von Fr. 4.33 pro Münze (Fr. 757.70 : 175 Münzen) dafür bezahlte. Schliesslich ist auch der Hinweis des Beschuldigten, dass er eine Quittung für die Münzen verlangt habe, kein überzeugendes Argument für den legalen Erwerb derselben. Der Beschuldigte erklärte nämlich in einer der verschiedenen Einvernahmen auf die entsprechende Frage, dass eine Münze dann „sauber“ erworben sei, wenn genau belegt werden könne, woher sie stamme (act. 1453 RN 549 ff.). Eine blosse Bestätigung über den Erhalt der Münzen, die überdies vom Beschuldigten selber ausgestellt wurde, ist also sicher kein Beweis für den ursprünglich legalen Erwerb der gekauften Ware. Im Übrigen ist es - wie der Beschuldigte mehrfach zu Protokoll gab (vgl. dazu oben Ziff. 1.7) - offenbar im Münzgeschäft ohnehin gar nicht üblich, Papiere, Provenienzbescheinigungen oder ähnliche Unterlagen zu verlangen.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5 Wie oben dargelegt, ist erwiesen, dass der Beschuldigte über die illegalen Geschäfte von C.____ Bescheid wusste. Nach Ansicht des Kantonsgerichts gibt es daher auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die mutmassliche illegale Herkunft der 175 Münzen in Kauf nahm, als er diese von C.____ erwarb. Das Kantonsgericht kommt daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass er eventualvorsätzlich gehandelt hat und der subjektive Tatbestand der Hehlerei damit erfüllt ist.
3.1 In rechtlicher Hinsicht macht der Beschuldigte geltend, es sei widersprüchlich, einerseits den objektiven Tatbestand auszuschliessen, weil die illegale Herkunft der Münzen nicht erstellt sei, ihm aber andererseits vorzuwerfen, dass er von deren Illegalität habe ausgehen müssen. Im Weiteren stelle sich generell die Frage, ob ein eventualvorsätzlich begangener untauglicher Versuch überhaupt möglich sei.
3.2 Mit Bezug auf den ersten Einwand kann auf die obigen Ausführungen, namentlich auf die Feststellung, dass der Beschuldigte von den illegalen Geschäften seines Bekannten wusste und damit in Kauf nahm, dass C.____ auch die 175 Münzen illegal beschafft haben könnte (Ziff. 2.3), verwiesen werden. Der subjektive Tatbestand ist klar erfüllt. Dass in casu der Nachweis der illegalen Herkunft der Münzen nicht zweifelsfrei erbracht werden kann und damit das Vorliegen einer strafbaren Vortat „in dubio pro reo“ verneint werden muss, ändert nichts daran. Mit seinem zweiten Argument verkennt der Beschuldigte offensichtlich, dass wie beim vollendeten Delikt auch bei einem Versuch der direkte Vorsatz und der Eventualdolus gleichgestellt sind. Nur ein nicht vorsätzlich resp. fahrlässig begangener Versuch ist nicht möglich (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 12 N 19). Im Übrigen kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 8 ff.), zumal keine Partei die dortigen Erwägungen substantiiert beanstandet resp. neue Überlegungen vorbringt. Der Beschuldigte wurde also zu Recht des untauglichen Versuchs der Hehlerei schuldig erklärt. Das erstinstanzliche Urteil ist demzufolge in Abweisung der Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt zu bestätigen.
IV. (…)
V. Strafzumessung
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschuldigte wurde somit im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht wegen versuchter Hehlerei und Beschimpfung schuldig gesprochen, wobei mit Bezug auf den zweiten Tatbestand gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen wurde. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 24. - 25. April 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen. Diese Strafzumessung wird von keiner Seite beanstandet. Die Strafe ist daher zu bestätigen, wobei für die Begründung in Anlehnung an Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung (erstinstanzliches Urteil S. 13 ff.) verwiesen wird.
VI. Kosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch diejenige der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es angebracht, dass die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 7‘500.-- und Auslagen von Fr. 160.--, total Fr. 7‘660.--, den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden.
Mit Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist auf die Honorarnote der Verteidigerin vom 22. November 2016 hinzuweisen. Sie macht dort für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ohne Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von 19 Stunden und 35 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 306.55 geltend. Bei der Durchsicht der detaillierten Aufstellung der einzelnen Bemühungen zeigt sich, dass namentlich für die Ausarbeitung der Berufungserklärung insgesamt 370 Minuten, für die Berufungsantwort 120 Minuten und für die Vorbereitung der Hauptverhandlung nochmals 120 Minuten in Rechnung gestellt werden. In Anbetracht, dass die Ausführungen in der Berufungserklärung vom 29. Juni 2016 und die mündlichen Vorbringen vor Kantonsgericht weitgehend mit dem Parteivortrag der Verteidigerin vor erster Instanz (act. 3087 ff.) übereinstimmen und diese Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit total Fr. 15‘275.30 bereits grosszügig entschädigt wurden, erscheint der geltend gemachte Aufwand als überhöht. Die Berufungsantwort der Verteidigerin vom 30. August 2016 umfasst sodann 2,5 Seiten. Der dafür veranschlagte Aufwand von 2 Stunden ist ebenfalls sehr hoch. Das Kantonsgericht erachtet im vorliegenden Fall einen Gesamtaufwand inklusive zweitinstanzlicher Hauptverhandlung
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht von maximal 15 Stunden als angebracht. Hinzu kommen Auslagen im Betrag von Fr. 156.55. Die von der Verteidigung aufgeführten Kopien wurden mit Fr. 1.50 pro Kopie in Rechnung gestellt. Gemäss § 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) beträgt der Auslagenersatz bei Massenkopien jedoch nur Fr. 0.50 pro Seite. Da es in casu um insgesamt 150 Kopien geht, ist der tiefere Ansatz anzuwenden. Der Vertreterin des Beschuldigten, Advokatin Sandra Sutter-Jeker, ist somit zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein reduziertes Honorar von Fr. 3‘000.-zuzüglich Auslagen von Fr. 156.55 und Mehrwertsteuer von Fr. 252.50, total Fr. 3‘409.05, zu Lasten des Staates auszurichten.
Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 30. Mai 2016, das auszugsweise wie folgt lautet:
„1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2015 der versuchten Hehlerei schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 24. - 25. April 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. A.____ wird der Beschimpfung schuldig gesprochen und es wird gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB von der Bestrafung Umgang genommen.
3. A.____ wird vom Vorwurf der Drohung freigesprochen.
4. Die mit Verfügung vom 25. Februar 2014 angeordnete Kontosperre in Bezug auf den Kontokorrent Nr. 1____ der X.____-
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bank wird aufgehoben und die gesperrte Summe von Fr. 5‘000.-- wird freigegeben.
5. Folgende Beschlagnahmepositionen gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 24. April 2012 werden A.____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben: B.1; B.4 - B.6; B.8; B.13 - B.30; B.36; B.38 - B.42. A.____ hat die freigegebenen Gegenstände innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung der Rechtskraft des Urteils am Gerichtsstandort abzuholen, widrigenfalls die Gegenstände der Verwertung respektive Vernichtung zugeführt werden. Die Gegenstände gemäss Position B.7 des Beschlagnahmeprotokolls vom 24. April 2012 (angbl. 175 div. Münzen; Quittung über die 175 Münzen im Wert von Fr. 1‘771.20 von D.____) werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT- Forensik, Fall-Nr. BL 2012 4 1011, befinden, werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht.
6. Die nicht bezifferte Zivilklage von B.____ wird abgewiesen.
7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 15‘275.30 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 4‘692.80 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--, gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zulasten von A.____.
Wird mangels Berufung keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- ermässigt.
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht
9. …. (Mitteilungsziffer).“
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 7‘500.-- und Auslagen von Fr. 160.--, total Fr. 7‘660.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten und zu Lasten des Staates.
III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Vertreterin des Beschuldigten, Advokatin Sandra Sutter-Jeker, für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein reduziertes Honorar von Fr. 3‘000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 156.55 und Mehrwertsteuer von Fr. 252.50, total Fr. 3‘409.05, zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton das zuvor erwähnte Honorar zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
IV. (Mitteilungen)
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Nicole Schneider