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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.09.2015 460 15 99

September 29, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,851 words·~29 min·4

Summary

Gewerbsmässiger Betrug; i.c. ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und demzufolge in vollumfänglicher Abweisung seiner Berufung des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. September 2015 (460 15 99) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Gewerbsmässiger Betrug

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Stephan Gass, Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Privatklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4051 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand gewerbsmässiger Betrug Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Februar 2015

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Sachverhalt

A. Das Strafgericht Basel-Landschaft entschied mit Urteil vom 5. Februar 2015 unter anderem Folgendes:

"1. Der von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensierte A.____ wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der vom 15. Januar 2013 bis zum 8. April 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von 84 Tagen,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 336 Abs. 3 StPO.

2. a) Die beschlagnahmten zwei Fotografien werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A.____ zurückgegeben. A.____ erhält eine Frist von drei Monaten ab Mitteilung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, um die Fotografien nach telefonischer Vorankündigung beim Strafgericht abzuholen, ansonsten die Fotografien in den Akten verbleiben.

b) Das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 14’000.-- wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet.

c) Die mit Verfügung vom 15. Januar 2013 angeordnete Kontosperre über das Konto Nr. X____ der G.____, lautend auf A.____ und C.____, wird im Falle der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben.

3. a) A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 28‘012.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘989.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, unter Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von Fr. 14‘000.-- (vgl. Ziff. 2b).

b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. M. Aeberli (ab 15. Januar 2015) in Höhe von Honorarnote vom 2. Februar 2015 Fr. 3’166.55 Honorar HV: 7.25 Std. à Fr. 200.-- + 8% MwSt. Fr. 1‘566.00 Total Fr. 4’732.55 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet."

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, mit Eingabe vom 10. Februar 2015 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 12. Mai 2015, welche bereits eine Begründung enthielt, stellte er folgende Anträge:

"1. Es sei das Urteil des Strafgerichts vom 5. Februar 2015 vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs kostenlos freizusprechen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts vom 5. Februar 2015 insoweit abzuändern‚ als dass der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen sei.

3. Es sei die Beschlagnahme über den Bargeldbetrag von CHF 14‘000.‒ aufzuheben und die beschlagnahmte Summe von CHF 14‘000.‒ an B.____, den Sohn des Beschuldigten, oder C.____, die Ehefrau des Beschuldigten, auszuhändigen.

4. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren vor zweiter Instanz die amtliche Verteidigung mit dem unterzeichneten Advokaten zu bewilligen.

5. Unter o/e-Kostenfolge.

6. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, die Verfahrensakten des Strafgerichts beizuziehen."

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits liess mit Schreiben vom 27. Mai 2015 mitteilen, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. Mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2015 beantragte sie, die Berufung sei in allen Punkten abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 5. Februar 2015 vollumfänglich zu bestätigen.

D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 28. April 2015 die am 15. Januar 2013 angeordnete Kontosperre über das Konto Y.____ der G.____, lautend auf

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ und C.____, per sofort aufgehoben. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Matthias Aeberli für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wurde festgestellt, dass die Privatklägerin auf die Möglichkeit der Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet hat. Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 wurde ferner entschieden, dass das Kantonsgericht die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung behandelt.

Erwägungen

I. Formelles

Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Februar 2015 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO darstellt. Mit den Eingaben vom 10. Februar 2015 (Berufungsanmeldung) und 12. Mai 2015 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Fünferkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung des Beschuldigten ist somit einzutreten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles

1. Allgemeines

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). 2. Berufungsgegenstand

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor; die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mit der vorliegenden Berufung wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei teilweise unzutreffend festgestellt worden. Bestritten wird namentlich das Vorliegen einer arglistigen Täuschung sowie des subjektiven Tatbestandes. Sollte das Kantonsgericht das angefochtene Urteil im Strafpunkt bestätigen, so wendet sich der Beschuldigte zudem gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Schliesslich wird vom Berufungskläger geltend gemacht, es sei nicht zulässig, den beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 14‘000.‒ an die Verfahrenskosten anzurechnen. 3. Anklageprinzip

a) Die Verteidigung wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs, wobei diesbetreffend zunächst die Auffassung der Vorderrichter, wonach die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift ein Lügengebäude geschildert habe, bestritten wird. Die Verteidigung vertritt die Ansicht, auch wenn der Berufungskläger bei seinem Hausarzt sowie den Gutachtern über verschiedene Beschwerden geklagt und jeweils mit einer Armschlinge sowie einer Halskrause zu den Untersuchungen erschienen sei, so liessen diese Umstände noch nicht auf ein Lügengebäude im Sinne der Rechtsprechung schliessen. b) Im angefochtenen Entscheid des Strafgerichts wird ausgeführt, der Begriff des Lügengebäudes sei in der Anklageschrift zwar nicht explizit erwähnt, es genüge jedoch, die Sachverhaltselemente zu schildern, welche auf ein derartiges Lügengebäude schliessen lassen würden. In der Gesamtbetrachtung ergäben sich aufgrund der Ausführungen in der Anklageschrift derartige besondere Machenschaften, sodass keine Verletzung des Akkusationsprinzips vorliege. c) Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklage-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235, E. 6.2 f.; 126 I 19, E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014, E. 3.5.3 mit Hinweis). Es kann nur ein Lebensvorgang beurteilt werden, der Gegenstand der Anklageschrift ist, die den Sachverhalt genau umschreibt. Das Gericht ist hingegen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts frei und nicht an die Anträge der Anklagebehörde gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Informationspflicht gegenüber den Parteien gemäss Art. 344 StPO über die allenfalls abweichende rechtliche Würdigung (FRANZ RIKLIN, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 6). Vorliegend findet sich in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2014 eine Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben. Die Anklageschrift schildert minutiös, wie der Beschuldigte nach und nach immer mehr Aktivitäten und immer neue Machenschaften entwickelte, sein Beschwerdebild immer umfangreicher und diffuser aufbaute und seine Behauptungen mit Mimik, Gestik, Gangart und Körperhaltung äusserlich unterstrich. Überdies wurde in der Anklageschrift dargelegt, wie der Berufungskläger vorsichtig nur an Orten, wo er sich unbeobachtet fühlte, Aktivitäten entfaltete, vor allem im Ausland. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Täuschungen sowie das Tatbestandsmerkmal der Arglist sind in der Anklageschrift mithin hinreichend konkretisiert. Für den Berufungskläger war dadurch ohne Weiteres erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, so dass er in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Für die Schilderung eines Lügengebäudes ist demgegenüber nicht erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft – wie vom Berufungskläger verlangt – den betreffenden Terminus explizit in der Anklageschrift verwendet, da es sich hierbei um einen Rechtsbegriff handelt. Entscheidend ist vielmehr, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt in der vorliegenden Anklageschrift im Sinne eines realen Lebensvorganges hinreichend umschrieben ist, was im hier zu beurteilenden Fall klarerweise der Fall ist. Immerhin wird in der Anklageschrift ausdrücklich von "täuschenden Machenschaften des Beschuldigten" gesprochen. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt demnach in casu eindeutig nicht vor. 4. Gewerbsmässiger Betrug

a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Tat-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestand erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76, E. 5.2 mit Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei eigentlicher Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters völlig in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76, E. 5.2 mit Hinweisen; BGE 126 IV 165, E. 2.e; ausdrücklich zustimmend GUNTHER ARZT, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 68). b) Die Verteidigung wendet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts und macht geltend, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei vorliegend nicht gegeben. Sie stellt sich hierbei – wie bereits vor der ersten Instanz – auf den Standpunkt, die behandelnden und untersuchenden Ärzte sowie auch indirekt die Sozialversicherungen müssten sich entgegenhalten lassen, allzu leichtgläubig und ohne das gebotene Mindestmass an Vorsicht getäuscht worden zu sein. Die Sozialversicherungsanstalt Basel- Landschaft sowie die D.____ hätten es leichtfertig versäumt, Widersprüchen nachzugehen und zumutbare Behandlungen anzuordnen. So werde die Behauptung der fehlenden Nachprüfbarkeit oder des Lügengebäudes beispielsweise durch das Gutachten der asim (academy of swiss insurance medicine) des Universitätsspitals Basel vom 30. Dezember 2010 widerlegt. Dieses Gutachten halte fest, dass bei der Untersuchung ein athletischer Körperbau mit ausgezeichneter beidseitiger Muskulierung auch der oberen Extremitäten imponiert habe. Des Weiteren führt der Beschuldigte aus, es sei nicht nachzuvollziehen, wie die Sozialversicherungsanstalt Basel- Landschaft sowie die D.____ jahrzehntelang aufgrund angeblich psychischer Beschwerden Versicherungsleistungen ausrichten konnten, ohne zu verlangen, dass sich der Versicherungsnehmer in psychiatrische Behandlung begebe. c) Eingangs ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz mit den im Berufungsverfahren erneut vorgebrachten Einwendungen des amtlichen Verteidigers hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung bereits detailliert auseinandergesetzt und diese allesamt mit überzeugenden Argumenten verworfen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann des-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht halb zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden (vgl. S. 29 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte noch einmal hervorheben. d) Was die Täuschung an sich betrifft, so bestreitet der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren offensichtlich nicht mehr, dass eine solche vorgelegen hat, führt er doch über drei Seiten zum Thema Arglist aus, weshalb die Ärzte, Gutachter und Versicherer ohne Weiteres hätten feststellen müssen, dass der Berufungskläger nicht unter den von ihm vorgegebenen Krankheiten und psychischen Beschwerden gelitten hat. Aufgrund objektiver Tatsachen, namentlich der Ergebnisse der Observation sowie diverser beschlagnahmten Fotografien des Beschuldigten, ist zudem eindeutig belegt, dass dieser Ärzte, Gutachter und damit auch die Versicherer über Jahre mit erheblicher Unverfrorenheit getäuscht hat. Der Beschuldigte betrieb seit dem Jahre 1989, zufolge Verjährung tatrelevant erst seit dem 1. Oktober 2002, ein eigentliches System der Täuschung und simulierte hierbei gekonnt ein diffuses, sich laufend ausweitendes sowie schwer fassbares Beschwerdebild multipler Natur, indem er gegenüber Ärzten, Gutachtern und Behörden, sowohl mündlich als auch in den von ihm unterschriebenen Formularen unterschriftlich, falsche Angaben machte und einen gelähmten Arm, vielfache und schwerwiegende Schmerzen, mannigfaltige Beschwerden, insbesondere Schwindelanfälle, sowie eine schwere Depression vorspielte. Zur Glaubhaftmachung seiner in Tat und Wahrheit lediglich vorgespielten Leiden bediente er sich überdies verschiedener Realien, wie einer Halskrause oder einer Schlinge, in welcher er seinen Arm stets bewegungslos und körpernah trug. Des Weiteren suchte er insgesamt über 250 Mal seinen Hausarzt Dr. med. E.____ auf, schilderte ihm immer mehr Beschwerden und verlangte hierbei regelmässig nach Medikamenten, namentlich starken Schmerzmitteln. Zur Befragung vom 24. März 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner Tochter und gab zu Protokoll, er sei stets auf Hilfe angewiesen, selbst könne er nicht einmal mehr einkaufen oder alleine sein. Im Rahmen von Revisionen in den Jahren 2005 und 2008 betreffend Hilflosenentschädigung bestätigte der Beschuldigte einen gleich bleibenden schlechten Gesundheitszustand, d.h. eine Armlähmung links, schwere Schmerzen im Arm- Schulterbereich und Depressionen. Er kreuzte an und unterschrieb, dass er beim An- und Auskleiden, beim Essen und bei der Körperpflege auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. Er sei Tag und Nacht auf andauernde Pflege und permanente persönliche Überwachung angewiesen (vgl. act. 1001 ff., act. 1005 ff., act. 1185 ff., act. 1339 ff.). e) Bei dem vom Beschuldigten vorgezeigten Beschwerdebild, welches sich auf körperlich nicht nachweisbare, heftige Schmerzen und Beeinträchtigungen stützte, waren die Ärzte und Gutachter notgedrungen weitgehend auf die Aussagen des Berufungsklägers angewiesen. Wohl hatten die Gutachter durchaus wahrgenommen, dass der gelähmte Arm nicht dünner wurde; angesichts der überwältigenden Anzahl an vorgetäuschten Befindlichkeitsstörungen und der vermuteten psychischen Ursache des Nichtgebrauchs des Armes hielten sie dessen Pseudolähmung im Sinne einer Phantombeeinträchtigung indessen weiterhin für eine reale Tatsache. Erst als der Beschuldigte seine angeblichen Leiden – mit dem Ziel, dadurch immer höhere Geldleistungen zu erlangen – je länger je weiter ausdehnte, traten bei der Begutachtung durch

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht die asim im Jahr 2009 ernsthafte Bedenken auf. Die Gutachter liessen damals zwar offen, ob bewusstseinsnahe Phänomene bis hin zur Aggravation oder Simulation vorlägen (vgl. act. 1407), aber es wurde ein dahingehender Verdacht geäussert (vgl. act. 1413 f.). Dieser Simulationsverdacht wurde in der Folge durch die angeordnete Observation des Beschuldigten bestätigt. Erst aufgrund deren Resultate änderte sich die Beurteilungssituation der involvierten Gutachter und Ärzte entscheidend, da ihnen dadurch erstmals objektive Beweise über die Leistungsfähigkeit und Gesundheit des Berufungsklägers vorlagen. In Anbetracht der systematischen und raffinierten Vorgehensweise des Beschuldigten kann den Gutachtern aber vorliegend klarerweise nicht vorgeworfen werden, sie hätten vor dem Vorliegen der Observationsergebnisse allzu unkritisch und ohne das erforderliche Mindestmass an Vorsicht auf die Beschwerdenangaben des Beschuldigten vertraut. Demzufolge kann ebenfalls nicht gesagt werden, die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft oder die D.____ hätten bei der Rentengewährung die erforderliche Aufmerksamkeit vermissen lassen. Diese haben vielmehr auf zahlreiche vorangehende ärztliche Berichte sowie ein Gutachten abgestellt, auf deren Korrektheit sie sich auch verlassen durften. Dies gilt umso mehr für den Hausarzt des Beschuldigten, welcher in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu diesem stand und dessen wesentliche Aufgabe es ist, seinem Patienten zu helfen und seine Beschwerden ernst zu nehmen. Zudem hat sich der Hausarzt vorliegend keineswegs nur auf die mündlichen Aussagen des Berufungsklägers gestützt, sondern ihn jeweils an Spezialisten verwiesen. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt gemäss Anklageschrift steht fest, dass der Beschuldigte über Jahre systematisch qualifiziert täuschendes Verhalten an den Tag legte, mit dem er die involvierten, geschädigten Versicherungen bewusst in die Irre führte. Durch dieses bewusste und äusserst dreiste Vorgehen hat er ein ganzes Lügengebäude errichtet und sich zudem besonderer Machenschaften und Kniffen bedient. Wie dargelegt wurde, ist in casu eine besondere Leichtfertigkeit der Geschädigten klarerweise zu verneinen, weswegen das Handeln des Beschuldigten als arglistige Täuschung zu qualifizieren ist. f) Hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich des Irrtums, der Vermögensdisposition und des Vermögensschadens, welche vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht thematisiert worden sind, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorderrichter verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach liegt der objektive Tatbestand vor. g) In subjektiver Hinsicht setzt der Betrug Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung voraus. Der Vertreter des Beschuldigten stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, auch wenn sein Gesundheitszustand objektiv betrachtet vielleicht tatsächlich besser gewesen sei, wie von den Sozialversicherungen und den Ärzten angenommen, so sei er subjektiv von seiner Krankheit und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit dennoch überzeugt gewesen. Diese Argumentation verfängt bereits deshalb nicht, weil die Ergebnisse der Observation sowie der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten deutlich aufgezeigt haben, dass dieser seinen lin-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ken Arm uneingeschränkt und sogar kraftvoll einsetzen konnte. Wäre der Beschuldigte tatsächlich von seiner von ihm behaupteten Krankheit überzeugt gewesen, hätte er zweifellos die in den Akten dokumentierten Aktivitäten, wie beispielsweise das Schlachten eines Schafes oder das Hochhalten eines Kindes, nicht unter Verwendung seines linken, angeblich gelähmten Armes vorgenommen. Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigte, mittels der von ihm vorgetäuschten Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und psychischen Beschwerden die untersuchenden Ärzte und die Sozialversicherungen zu täuschen, um Sozialversicherungsleistungen zu erlangen, zu deren Bezug er nicht berechtigt war. Daraus ergibt sich ein Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale sowie eine Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. h) Hinsichtlich der versuchten Tatbegehung bezüglich der Leistungen ab April 2010 sowie der Gewerbsmässigkeit, bezüglich welcher vom Beschuldigten im Berufungsverfahren keine Einwände erfolgten, kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichter verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 34 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). i) Zusammenfassend ist demnach der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen.

5. Strafzumessung

a) Ferner wendet sich der Beschuldigte gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, wobei er geltend macht, die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren sei offensichtlich zu hoch. Die behandelnden und untersuchenden Ärzte und damit auch die Sozialversicherungen hätten im vorliegenden Fall durchaus die Möglichkeit gehabt, allfällige Unstimmigkeiten festzustellen und ihre Leistungen einzustellen. Es könne nicht alleine ihm angelastet werden, dass die Sozialversicherungen jahrzehntelang Leistungen an ihn ausgerichtet haben, trotz der festgestellten, vollständig ausgebildeten Muskulatur seines linken Armes und ohne ihm eine Auflage zu machen, sich in eine stationäre oder ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben. b) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) Auszugehen ist beim gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. d) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden – weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. HANS WIPRÄCHTIGER/ STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 102 samt Verweisen). Dies berücksichtigend ist vorliegend festzuhalten, dass der qualifizierende Tatumstand der Gewerbsmässigkeit aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten sowie des erwirkten ausserordentlich hohen Schadens im Vergleich zu andern gewerbsmässigen Betrügen in sehr ausgeprägtem Ausmass vorliegt. Mit der Vorinstanz ist überdies festzustellen, dass der Beschuldigte über viele Jahre und gegenüber einer Vielzahl von Arztpersonen und Mitarbeitenden der Sozialversicherungen ein gezielt täuschendes Bild in äusserst konsequenter und hinterhältiger Weise aufrechthielt. Seine Handlungen zielten in verwerflicher und egoistischer Weise darauf ab, möglichst viele Leistungen unrechtmässig abzuschöpfen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass er nicht davor zurückschreckte, sich – in zunehmendem Mass – eine Hilflosenentschädigung ausrichten zu lassen. In seine Inszenierung bezog er auch seine Familienangehörigen mit ein, indem er angab, auf deren persönliche Hilfe und Überwachung angewiesen zu sein. Die langjährige Delinquenz des Beschuldigten verursachte einen hohen Deliktsbetrag von ca. CHF 350‘000.‒ (ab Oktober 2002 bis und mit März 2010, frühere Leistungen haben unberücksichtigt zu bleiben), wobei sich der Beschuldigte diese Leistungen in parasitärer Weise auf Kosten einer grossen Allgemeinheit verschaffte. Der hypothetische künftige Schaden, welcher aufgrund der versuchten Tatbegehung bezüglich der Leistungen ab April 2010 in casu relevant ist, beläuft sich auf annähernd CHF 600‘000.‒. Daneben hat der Beschuldigte die Allgemeinheit in erheblichem zusätzlichem Ausmass geschädigt, indem er sich die überflüssigen medizinischen Leistungen über all die Jahre hinweg durch die Krankenkasse finanzieren liess und nach der Einstellung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen einschlägige Gelder bei der öffentlichen Sozialhilfe bezog. Hervorzuheben ist, dass das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Vorgehen in seiner Gesamtheit einer äusserst grossen kriminellen Energie, Skrupellosigkeit und Dreistigkeit bedarf, wobei bezüglich des Motivs festzustellen ist, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Überlegungen um des persönlichen Profites willen delinquierte. Überdies betrachtet es das Kantonsgericht als besonders verwerflich, dass der Beschuldigte Krankheiten und Beschwerden erheblichen Ausmasses vorspielte, von denen andere Menschen realiter tagtäglich, möglicherweise ein ganzes Leben lang, betroffen sind. Wer auf diese

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weise Leiden anderer aus purem finanziellen Eigennutz für sich instrumentalisiert, handelt geradezu gewissenlos. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten erweist sich zu Lasten des Beschuldigten, dass er ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hatte und seine Tat keinesfalls aus einer Zwangslage heraus beging. Soweit er vorbringt, die vom ihm im Rahmen der arglistigen Täuschung geschilderten Umstände seien auch bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu beachten, da die behandelnden und untersuchenden Ärzte und damit auch die Sozialversicherungen im vorliegenden Fall durchaus die Möglichkeit gehabt hätten, allfällige Unstimmigkeiten festzustellen und ihre Leistungen einzustellen, geht seine Argumentation fehl. Im Rahmen der Prüfung der Arglist wurde eine Opfermitverantwortung klar vereint, da sich die untersuchenden Ärzte und damit auch die Sozialversicherungen durchaus kritisch mit den Angaben des Beschuldigten auseinandersetzten (vgl. II.4.c). Für das Verschulden des Beschuldigten ist es zudem ohnehin nicht entscheidend, ob sein betrügerisches Verhalten möglicherweise bereits früher hätte entdeckt werden können. Insgesamt wertet das Kantonsgericht das Verschulden des Beschuldigten für den von ihm begangenen gewerbsmässigen Betrug als erheblich. e) Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Strafurteil zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). f) In Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erscheint die von den Vorderrichtern ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten durchaus als angemessen. Die Sanktion erscheint keinesfalls zu streng, sondern liegt eher im unteren Bereich des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraums. Bei der vorliegenden Strafhöhe ist die Strafe unbedingt zu vollziehen, was sich aus Art. 42 und Art. 43 StGB ergibt. An diese Strafe ist gemäss Art. 51 StGB die ausgestandene Untersuchungshaft vom 15. Januar 2013 bis zum 8. April 2013 von insgesamt 84 Tagen anzurechnen.

6. Beschlagnahmter Bargeldbetrag

a) Zu guter Letzt beantragt der Beschuldigte, der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 14‘000.‒ sei freizugeben und an den rechtmässigen Eigentümer, seinen Sohn B.____, herauszugeben. Zur Begründung wird geltend gemacht, mit den von B.____ eingereichten Bankauszügen werde bewiesen, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld um dessen Geld handle. Es sei glaubhaft, dass dieses Geld nach der Saldierung des Kontos auf das gemeinsame Konto von A.____ und C.____ transferiert worden sei. Auch wenn eine Vermischung stattgefunden habe, wäre es stossend, wenn dieser Bargeldbetrag nicht an den rechtmässigen Eigentümer, B.____, zurückvergütet würde.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Die Vorinstanz verneinte zusammengefasst einen Anspruch des Sohnes des Beschuldigten, weil zwar in der Tat Daueraufträge von B.____ zu Gunsten eines Bankkontos des Beschuldigten bestanden, jedoch auf ein anderes als das von der Sperre betroffene. In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO wurde der Betrag an die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten angerechnet. c) Am 15. Januar 2013 fand eine von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft angeordnete Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Liegenschaft X._____weg 50 in F.____, in welchen sich der Beschuldigte sowie seine Ehefrau C.____ aufhielten, statt. Gleichzeitig erging eine Verfügung der Staatsanwaltschaft an die G.____ in Liestal mit der Anweisung, das Konto Y.____ der Ehegatten H.____ zu sperren. B.____ erlangte in der Folge Kenntnis von der Strafuntersuchung und begab sich sofort zur G.____ in Liestal. Dort saldierte er, unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, das zu sperrende Konto von A.____ und C.____ umgehend. Er erlangte auf diese Weise die Auszahlung von CHF 14'000.‒ vom zu sperrenden Konto. Aufgrund eines lnformationsfehlers hatte die Bank das betreffende Konto nicht sofort gesperrt, und es wurde bemerkt, dass kurz zuvor noch CHF 14‘000.‒ ausbezahlt worden waren. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einen weiteren Beschlagnahmebefehl und die Polizei Basel-Landschaft wurde beauftragt, diesen Betrag zurückzuholen. Kurze Zeit später konnten die abgehobenen CHF 14‘000.‒ bei B.____ in Tausenderstückelung aufgefunden und beschlagnahmt werden. d) Zunächst ist in casu festzustellen, dass der Dauerauftrag von B.____ zu Gunsten des Beschuldigten nicht auf dessen gesperrtes Konto (Y.____), von welchem das Geld beschlagnahmt wurde, sondern auf ein anderes Konto (Z.____) bei der G.____ lautete. Bereits aus diesem Grund erscheint das Vorbringen des Beschuldigten, der von seinem Konto beschlagnahmte Betrag von CHF 14‘000.‒ stehe rechtmässig seinem Sohn zu, ohne Fundament. B.____ hat überdies in keiner Weise dargelegt, dass er das von ihm nun herausverlangte Geld für eigene Sparzwecke auf das Konto Z.____ einbezahlt hat. Da er eigene Konten besitzt, erachtet das Kantonsgericht die Behauptung, er habe sein Geld auf dem Konto seines Vaters angespart, ohnehin als wenig glaubhaft. Als wesentlich wahrscheinlicher erscheint es vielmehr, dass er seinem Vater dieses Geld geschuldet hat. Als völlig unbelegt und anhand der von der Bank edierten Akten nicht nachvollziehbar erweist sich schliesslich das Vorbringen, der Betrag von CHF 14‘000.‒ sei schliesslich vom Konto Z.____, auf welches der Sohn einbezahlt hat, auf das Konto Y.____ übertragen worden. Es ist somit nicht ersichtlich, dass B.____ Eigentum am beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 14‘000.‒ erlangt hat. Was allfällige Ansprüche der Ehefrau des Beschuldigten betrifft, so ergibt sich aus den aktenkundigen Kontoauszügen, dass es sich beim Konto Y.____ bei der G.____, von welchem der Betrag von CHF 14‘000.‒ abgehoben wurde, um ein gemeinsames Konto des Beschuldigten und seiner Ehefrau handelt, auf welches auch die legal erlangten Rentenzahlungen der Ehefrau flossen. Auf dem betreffenden Konto ist somit eine Vermischung eingetreten, weswegen der am 15. Januar 2013 von diesem Konto bezogene Betrag von CHF 14‘000.‒ nicht einer spezifischen Herkunft zugeordnet werden kann. Nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kan-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsgerichts ist es indes nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesen Betrag in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten, die dem Beschuldigten auferlegt werden, angerechnet hat. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass es in den persönlichen Risikobereich der Ehefrau fällt, wenn sie sich ihre Rentenbeträge auf ein Konto überweist, auf welches der Ehemann ebenfalls Zugriff hat, zumal sie von den langjährigen betrügerischen Handlungen ihres Ehemannes ohne Zweifel gewusst haben musste. Überdies ist mit den Vorderrichtern einig zu gehen, dass sie indirekt von den vom Beschuldigten begangenen Straftaten nicht unwesentlich profitierte, da dessen deliktisch erlangte Vermögenswerte zur Finanzierung des gemeinsamen Lebensunterhalts und -standards gedient haben. Demnach ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.

7. Fazit

Entsprechend den obigen Ausführungen ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und demzufolge in vollumfänglicher Abweisung seiner Berufung des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.

III. Kosten

a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 5‘150.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.‒ (§ 12 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.‒, dem Beschuldigten auferlegt. b) Nachdem dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, wird dem eingesetzten Advokaten Dr. Matthias Aeberli ein Honorar gemäss der Honorarnote vom 22. September 2015 in der Höhe von CHF 2‘884.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 230.70), somit insgesamt CHF 3‘114.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Februar 2015, auszugsweise lautend: "1. a) Der von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensierte A.____ wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der vom 15. Januar 2013 bis zum 8. April 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von 84 Tagen,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 336 Abs. 3 StPO.

2. a) Die beschlagnahmten zwei Fotografien werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A.____ zurückgegeben. A.____ erhält eine Frist von drei Monaten ab Mitteilung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, um die Fotografien nach telefonischer Vorankündigung beim Strafgericht abzuholen, ansonsten die Fotografien in den Akten verbleiben.

b) Das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 14’000.-- wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet.

c) Die mit Verfügung vom 15. Januar 2013 angeordnete Kontosperre über das Konto Y.____ der G.____, lautend auf A.____ und C.____, wird im Falle der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben.

3. a) A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 28‘012.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘989.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, unter Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von Fr. 14‘000.-- (vgl. Ziff. 2b).

b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. M. Aeberli (ab 15. Januar 2015) in Höhe von

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Honorarnote vom 2. Februar 2015 Fr. 3’166.55 Honorar HV: 7.25 Std. à Fr. 200.-- + 8% MwSt. Fr. 1‘566.00 Total Fr. 4’732.55

werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 5‘150.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.‒ sowie Auslagen von CHF 150.‒, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Dem amtlichen Verteidiger Advokat Dr. Matthias Aeberli wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘884.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 230.70), somit insgesamt CHF 3‘114.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

460 15 99 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.09.2015 460 15 99 — Swissrulings