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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.09.2015 460 15 42

September 1, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,594 words·~18 min·4

Summary

Gefährdung des Lebens etc.; Entschädigung und Genugtuung für die beschuldigte Person gemäss Art. 429 StPO; teilw. Gutheissung.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. September 2015 (460 15 42) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Gefährdung des Lebens etc. / Entschädigung und Genugtuung für die beschuldigte Person gemäss Art. 429 StPO

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Oliver Borer, Stadthausgasse 10, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Januar 2015

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2015 wurde A.____ von der Anklage der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, eventualiter der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung sowie der Urkundenfälschung freigesprochen (Ziff. 1 der Urteilsdispositivs). Dabei gingen die Kosten des Wahlverteidigers von A.____ in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe von Fr. 9‘744.75 (inklusive Aufwand für Teilnahme an Hauptverhandlung und Urteilseröffnung [inkl. Weg] von total 7,5 Std., Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates. Der darüber hinausgehende Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Januar 2015 die Berufung angemeldet (act. 847). In seiner Berufungserklärung vom 3. März 2015 wie auch in seiner Berufungsbegründung vom 25. Juni 2015 beantragte der Beschuldigte, (1.) es sei ihm in teilweiser Aufhebung von Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO in Höhe von Fr. 13‘189.75 zuzusprechen, (2.) alles unter o/e-Kostenfolge.

C. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 5. März 2015 mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung stelle noch die Anschlussberufung erkläre. Des Weiteren erachtete die Staatsanwaltschaft einen persönlichen Auftritt als nicht erforderlich und ersuchte daher nicht um Vorladung zur Berufungsverhandlung.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 9. März 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 StPO).

E. Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Legitimation des Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Der Beschuldigte macht in erster Linie Rechtsverletzungen geltend. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts dem Beschuldigten am 19. Januar 2015 zugestellt worden ist (vgl. act. 757). Mit seiner Berufungsanmeldung vom 29. Januar 2015 (act. 847) hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Beschuldigten am 12. Februar 2015 zugestellt (act. 820/1) und mit Datum vom 3. März 2015 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO und § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.

II. Gegenstand der Berufung / schriftliches Verfahren Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich ausschliesslich gegen den Kostenentscheid gemäss Dispositiv-Ziffer 4, wonach die Kosten des Wahlverteidigers in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe von Fr. 9‘744.75 zu Lasten des Staates gingen, währenddem der darüber hinausgehende Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewiesen wurde. Hier beantragt der Beschuldigte, es sei ihm gemäss Art. 429 StPO eine Entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 13‘189.75 zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge.

Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind. Diese Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens sind vorliegend gegeben.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Anfechtungspunkt Entschädigungsanspruch 1. Dem vorliegenden Berufungsverfahren liegt folgender, unbestrittener Sachverhalt zugrunde: Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2013 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten bezüglich der Tatbestände der Tätlichkeiten, der einfachen Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens sowie der mehrfachen Drohung, begangen zum Nachteil von B.____, aufgrund der Beweislage „Aussage gegen Aussage“ eingestellt. Die als Privatklägerin auftretende B.____ erhob gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde, welche das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 23. Juli 2013 (470 13 105) abwies und dabei die ordentlichen Kosten der Beschwerdeführerin auferlegte. Dagegen führte die Privatklägerin beim Bundesgericht Beschwerde. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3. April 2014 (6B_856/2013) zufolge Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ gut und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht sowie zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Dabei wurden die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- dem Beschuldigten als Beschwerdegegner auferlegt. Ebenso wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- auszurichten. Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung erhielt keine Entschädigung für anwaltliche Bemühungen im Betrag von Fr. 945.--. Mit Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 27. Mai 2014 (Neubeurteilung; 470 14 93) wurde der frühere Kostenentscheid gemäss Beschluss vom 23. Juli 2013 im Sinne des bundesgerichtlichen Verdikts neu geregelt. Schliesslich wurde der Beschuldigte auf Anklage der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2014 hin mit Urteil des Strafgerichts vom 16. Januar 2015 freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei wurde der vorliegend zu prüfende Kostenentscheid (Dispositiv-Ziffer 4) gefällt.

2. Das Strafgericht wies in seinem Urteil zunächst darauf hin, zufolge des Freispruchs mit vollumfänglicher Kostenauflage an den Staat stehe dem Beschuldigten klarerweise eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im vorliegenden Strafverfahren zu, zumal es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handle (vgl. Urteil des Strafgerichts, S. 5). Die Vorinstanz kürzte die vom Verteidiger in Rechnung gestellten Bemühungen um diejenigen im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Kantonsgericht und vor dem Bundesgericht (zusammen 480 Minuten bzw. 8 Stunden). Die übrigen Positionen gemäss Honorarnote vom 13. Januar 2015 genehmigte das Strafgericht und ersetzte zusätzlich den anwaltlichen Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung inkl. Wegentschädigung. Insgesamt sprach die Vorinstanz dem Wahlverteidiger einen Betrag von Fr. 9‘779.50 (inkl. Spesen und 8 % MWSt) zu Lasten des Staates zu (vgl. S. 7 f. des strafgerichtlihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Urteils). Davon abweichend wurde in Dispositiv-Ziffer 4 erster Absatz ein Betrag von Fr. 9‘744.75 (inkl. Spesen und 8 % MWSt) aufgeführt (vgl. S. 9 des strafgerichtlichen Urteils).

In Bezug auf die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht führte das Strafgericht die Entschädigung für Anwaltskosten betreffend aus, das Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2014 bilde zwar Basis für die im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilende Anklage, sei aber im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens ergangen und letztinstanzlich beurteilt worden. Dabei bestehe für das Strafgericht kein Raum, über eine Entschädigung für Bemühungen des Verteidigers im bundesgerichtlichen Urteil zu befinden, da andernfalls das bundesgerichtliche Urteil im Ergebnis verändert werden würde. Gegen eine erneute Beurteilung des bundesgerichtlichen Kostenentscheids durch das Strafgericht spreche auch die Formulierung von Art. 421 StPO, wonach die Kostenfolge im Endentscheid festgelegt werde, die Festlegung jedoch in Rechtsmittelentscheiden gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide vorweggenommen werden könne, wobei der Kostenentscheid neben den Verfahrenskosten auch allfällige Entschädigungen und Genugtuungen umfasse. Vorliegend sei jedoch durch das Bundesgericht ein Kostenentscheid im Sinne von Art. 421 Abs. 2 StPO gefällt worden, womit das Strafgericht nicht befugt sei, in diesen Entscheid einzugreifen (vgl. S. 6 des strafgerichtlichen Urteils).

Ebenfalls in Bezug auf das Verfahren vor Bundesgericht und mit derselben Begründung lehnte das Strafgericht auch einen Ersatz der auferlegten Kosten und der Parteientschädigung an die Gegenpartei ab. Es erscheine zudem als fraglich, ob die geltend gemachten Positionen überhaupt unter Art. 429 Abs. 1 lit. a oder b StPO subsumiert werden könnten. Zudem verwies das Strafgericht auf die Begründung im Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 27. Mai 2014 (Neubeurteilung) bezüglich der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Darin werde zum Antrag des Beschuldigten ausgeführt, dass in der StPO eine entsprechende Entschädigung nicht vorgesehen sei (vgl. S. 6 f. des strafgerichtlichen Urteils).

3. Demgegenüber weist der Beschuldigte in Bezug auf die Entschädigung für die Anwaltskosten im strafgerichtlichen Verfahren darauf hin, dass die Vorinstanz in der schriftlichen Begründung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9‘779.50 erwähnt habe, währenddem im Urteilsdispositiv nur noch eine solche von Fr. 9‘744.75 stehe (vgl. S. 2 der Beschwerde).

Was des Weiteren die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht betrifft, so macht der Beschuldigte geltend, ihm seien dort ordentliche Kosten von Fr. 1‘000.-- und eine Parteientschädigung an die Privatklägerin von Fr. 1‘500.-- auferlegt sowie seine eigenen Anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltskosten in Höhe von Fr. 945.-- nicht entschädigt worden. Diese ohne sein Zutun entstandenen und ihn belastenden Kosten habe der Beschuldigte naturgemäss erst bei einem kostenlosen Freispruch unter Hinweis auf Art. 429 StPO geltend machen können. Entgegen der Ansicht des Strafgerichts lasse sich die Frage, ob dem Beschuldigten eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zustehe oder nicht, nicht mit der Auslegung von Art. 421 StPO restlos klären. Beim Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 StPO handle es sich um eine Kausalhaftung des Staates für durch ein Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen, somit auch um Aufwendungen, welche der beschuldigten Person im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft und vom Kantonsgericht verursachten Schadens (Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore) entstanden seien (vgl. S. 3 f. der Beschwerde). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sei in jedem Fall eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte zu ersetzen. Der Beschuldigte habe sich sowohl im Verfahren vor Kantonsgericht als dann auch vor Bundesgericht gegen die Beschwerde der Privatklägerin insofern gewehrt, als es in seinem Interesse gewesen sei, dass das eingestellte Verfahren eingestellt bleibe bzw. er auch vor Kantonsgericht und vor Bundesgericht seine Unschuld beteuert habe. Schliesslich sei er in beide Verfahren ohne sein Zutun hineingezogen worden. Die dem Beschuldigten entstandenen Kosten seien ihm auch unter Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen. Zu ersetzen sei sowohl unmittelbarer wie auch mittelbarer Schaden, soweit der adäquate Kausalzusammenhang noch gegeben sei. In jedem Fall müsse eine kostenlos freigesprochene Person gemäss der ratio legis ex tunc vom Staat schadlos gehalten werden. Sie müsse wirtschaftlich und finanziell so dastehen, wie wenn das Strafverfahren nicht stattgefunden hätte (vgl. S. 4 der Beschwerde). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die durch die Staatsanwaltschaft verursachten Verfahrensfehler dazu geführt hätten, dass die Privatklägerin sowohl ein Verfahren vor Kantonsgericht als auch ein Verfahren vor Bundesgericht habe führen müssen, was nicht in der Verantwortung des Beschuldigten liege (vgl. S. 5 der Beschwerde).

4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2015 aus, sie folge der Ansicht des Strafgerichts, zumal sich das Kantonsgericht selbst im Beschluss vom 27. Mai 2014 (Neubeurteilung) bereits in ähnlicher Weise geäussert habe. Auch das Kantonsgericht habe sich auf den Standpunkt gestellt, das Aussprechen einer Entschädigung für die durch das Bundesgericht auferlegten Kosten bzw. die durch das Bundesgericht zugesprochene Entschädigung käme einer Missachtung des Bundesgerichtsurteils gleich. Die Folge sei, dass der Beschuldigte, der schlussendlich durch das Strafgericht in allen Punkten der Anklage freigesprochen worden sei, die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen habe. Dies sei im Ergebnis stossend, in der StPO selbst finde sich jedoch dazu keine Regelung. Ob ein grundhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sätzlicher Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung gemäss Art. 429 StPO bestehe, könne vorliegend offen gelassen werden.

5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO).

Die Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 StPO regelt die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 430 StPO gegeben sind. Es geht hier um die der beschuldigten Person durch das Strafverfahren entstandenen Kosten (vgl. YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 429 N 1). Der Entschädigungsanspruch des Angeschuldigten, der freigesprochen oder dessen gegen ihn geführte Untersuchung eingestellt wurde, besteht unabhängig von einem Verschulden der Behörden. Es handelt sich mithin um eine Kausalhaftung des Staates für durch ein Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen. Die einzelnen Verfahrensschritte sind dabei separat zu betrachten (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 429 N 6 f.). Nach allgemeiner Meinung präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage, sodass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 7a).

Die in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO genannte Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte meint vor allem den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde (vgl. STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 12). Unter die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die der beschuldigten Person aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), fallen Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Grundsätzlich werden alle wirtschaftlichen Einbussen, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrensdauer (inkl. polizeiliche Ermittlung) aus selbstständiger und/oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit ersetzt, wobei jedoch die Entschädigung geringfügiger Aufwendungen nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO verweigert werden darf. Zu denken ist http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht aber auch an andere durch das Wirken der Behörden verursachte Kosten, wie notwendige Fahrten, Kost und Logis der beschuldigten Person oder auch verursachte Arbeitslosigkeit (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 23; YVONA GRIESSER, a.a.O., N 6). Zu ersetzen ist sowohl unmittelbarer wie auch mittelbarer Schaden, soweit der adäquate Kausalzusammenhang noch gegeben ist (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 24).

5.2 Was in casu zunächst den gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unbestrittenen Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung für Anwaltskosten im Verfahren vor Strafgericht betrifft, so ist in Bezug auf die konkrete Höhe mit dem Berufungskläger festzustellen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen anderen Betrag (Fr. 9‘779.50) aufführt als im Urteilsdispositiv (Fr. 9‘744.75). Nach Prüfung der seinerzeit dem Strafgericht vorgelegten Honorarnote vom 13. Januar 2015, abzüglich der Aufwendungen für die Verfahren vor dem Kantonsgericht und vor dem Bundesgericht, aber zuzüglich der Aufwendungen für die Hauptverhandlung und die Urteileröffnung (inkl. Weg), gelangt das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, zu folgender Aufstellung:

Honorar 34,75 Stunden à Fr. 250.-- Fr. 8‘687.50 Spesen Fr. 335.90 Zwischentotal Fr. 9‘023.40 8 % MWSt Fr. 721.90 Total Fr. 9‘745.30

Der in den vorinstanzlichen Erwägungen aufgeführte Betrag von Fr. 9‘779.50 erweist sich somit als zu hoch und derjenige gemäss dortigem Urteilsdispositiv von Fr. 9‘744.75 als zu tief. Die Rüge des Beschuldigten ist damit teilweise begründet. Demnach ist Dispositiv-Ziffer 4 erster Absatz des angefochtenen Urteils in teilweiser Gutheissung der Berufung wie folgt abzuändern:

„4. Die Kosten des Wahlverteidigers von A.____ gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe von Fr. 9‘745.30 (inklusive Aufwand für Teilnahme an Hauptverhandlung und Urteilseröffnung [inkl. Weg] von total 7.5 Std., Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer ) zu Lasten des Staates“.

5.3 Demgegenüber stellt sich die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wie folgt dar: Wie bereits erwähnt, auferlegte das Bundesgericht mit Urteil vom 3. April 2014 dem im dortigen Beschwerdeverfahren unterlegenen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten nicht nur die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.--, sondern auch eine Parteienschädigung an die Privatklägerin von Fr. 1‘500.--. Zudem verneinte das Bundesgericht einen Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung seiner Anwaltskosten von Fr. 945.-- (vgl. Urteil des Bundesgerichts, a.a.O.). Bereits mit Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 27. Mai 2014 (Neubeurteilung) wurde festgehalten, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Vergütung für die im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten in der StPO nicht vorgesehen sei und dass eine solche Entschädigung ausserdem einer Missachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 3. April 2014 gleichkommen würde, zumal das Bundesgericht in seinem Urteil die Kosten explizit zu Lasten des Beschuldigten verlegt habe (vgl. S. 6 des Beschlusses des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 27. Mai 2014 [Neubeurteilung]). Daran ist festzuhalten. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht ein eigenständiges, nach den Regeln des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) bestimmtes Verfahren betrifft. Letztinstanzliche kantonale Urteile wie auch Urteile des Bundesstrafgerichts können gemäss Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 1 N 7). Folglich ist die StPO im dortigen Verfahren nicht anwendbar. Es ist aus diesem Grund auch nicht zu prüfen, ob die Ansprüche des Beschuldigten unter Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO zu subsumieren sind, kann doch diese Bestimmung in der vorliegenden Konstellation nicht als gesetzliche Anspruchsgrundlage herangezogen werden. In diesem Zusammenhang ist auch den vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit Art. 421 StPO zum Kostenentscheid (vgl. S. 6 des strafgerichtlichen Urteils), nicht zu folgen. Dem Beschuldigten und Berufungskläger ist zwar darin beizupflichten, dass er ohne das bundesgerichtliche Verfahren, in dem er als Beschwerdegegner zwangsläufig involviert war, den vorliegend geltend gemachten finanziellen Schaden nicht erlitten hätte. Insofern erscheint es durchaus als unbefriedigend, dass er am Ende des Strafverfahrens trotz Freispruchs Kosten zu tragen hat. Diese haben jedoch, wie bereits ausgeführt, mit dem Hauptverfahren nichts zu tun, da sie nicht in einem unter Geltung der StPO durchgeführten Verfahren auferlegt wurden bzw. entstanden sind. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob eine andere Anspruchsgrundlage (z.B. Staatshaftung) existiert. In Beurteilung der vorliegenden Berufung jedenfalls ist das vorinstanzliche Urteil, womit sämtliche Entschädigungsansprüche des Beschuldigten betreffend das Verfahren vor dem Bundesgericht abgewiesen wurden, nicht zu beanstanden. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich diesbezüglich als unbegründet. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziffer 4 zweiter Absatz des angefochtenen Urteils, wonach der über die Entschädigung der Anwaltskosten im Verfahren vor Strafgericht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht hinausgehende Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewiesen wurde, zu bestätigen.

IV. Kosten Gestützt auf § 12 Abs. 1 GebT wird die Urteilsgebühr für das vorliegende kantonsgerichtliche Verfahren auf Fr. 750.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 100.--, was zu Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 850.-- führt.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund der vorliegend nur marginalen Änderung des vorinstanzlichen Urteils rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO, die Verfahrenskosten vollständig dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen.

Bei diesem Verfahrensausgang wird dem Berufungskläger keine Parteientschädigung ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I.

II.

Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2015, auszugsweise lautend:

„4. Die Kosten des Wahlverteidigers von A.____ gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe von Fr. 9‘744.75 [inklusive Aufwand für Teilnahme an Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (inkl. Weg) von total 7.5 Std., Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer] zu Lasten des Staates.

Der darüber hinausgehende Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.“

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung in Ziffer 4 wie folgt geändert:

„4. Die Kosten des Wahlverteidigers von A.____ gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe von Fr. 9‘745.30 [inklusive Aufwand für Teilnahme an Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (inkl. Weg) von total 7.5 Std., Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer] zu Lasten des Staates.

Der darüber hinausgehende Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.“

Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, somit insgesamt Fr. 850.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Mitteilung des begründeten Urteils an: - die Parteien - das Strafgericht Basel-Landschaft

Mitteilung des Urteilsdispositivs nach Rechtskraft an: - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Koordinationsstelle Strafregister, Marianne Kohler, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz - Gerichtsverwaltung Basel-Landschaft, Kosteneinzug, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Manuela Illgen

Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid vom Beschuldigten eingereichte Beschwerde mit Urteil 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

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