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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Mai 2015 (460 15 3) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Besetzung Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
A.____, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Privatkläger
B.____, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Privatkläger
gegen
C.____, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 3. November 2014 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 3. November 2014 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft C.____ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 22. Mai 2014 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Oktober 2014 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- respektive im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach die Vorinstanz C.____ von der Anklage der Drohung frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und erklärte die am 18. November 2008 vom Bezirksstatthalteramt Sissach bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen sowie die am 26. Juli 2010 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen für nicht vollziehbar (Ziffer 3a und 3b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren verurteilte die Vorderrichterin den Beurteilten dazu, B.____ und A.____ (Privatklägerschaft) eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'695.35 zu bezahlen (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und legte fest, dass der Beurteilte 9/10 und der Staat 1/10 der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'924.-- tragen (Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und dem Beurteilten eine herabgesetzte Entschädigung im Umfang von Fr. 1'229.65 zugesprochen, die Mehrforderung hingegen abgewiesen wird (Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.
B. Gegen dieses Urteil meldete C.____, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, mit Eingabe vom 12. November 2014 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 12. Januar 2015 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Ferner sei er der Beschimpfung schuldig zu erklären und mit einer Busse von maximal Fr. 300.-- zu belegen. Im Übrigen seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sowohl des Vorverfahrens, des zweitinstanzlichen sowie des kantonsgerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen.
C. Die Privatkläger A.____ und B.____, beide vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, verzichteten mit Eingabe vom 15. Januar 2015 sowohl auf das Stellen eines begründeten Antrags auf Nichteintreten als auch auf eine Anschlussberufung.
D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 16. Januar 2015 mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle.
E. Mit Berufungsbegründung vom 10. Februar 2015 hielt der Beschuldigte an seinen mit Berufungserklärung vom 12. Januar 2015 gestellten Rechtsbegehren fest.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 18. Februar 2015, die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
G. Mit Berufungsantwort vom 12. März 2015 begehrte die Privatklägerschaft, es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Ferner seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
H. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, C.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Bruno Muggli, der Privatkläger A.____ sowie der Vertreter der Privatklägerschaft, Advokat Christoph Dumartheray. Der Beschuldigte beantragte in Ergänzung zu seinen Rechtsbegehren gemäss seiner Berufungserklärung, es sei die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung zu Gunsten der Privatklägerschaft abzuweisen. Im Übrigen wiederholten die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.
2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. November 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 12. November 2014 (Berufungsanmeldung) und 12. Januar 2015 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die Strafzumessung, die Entschädigung der Privatklägerschaft sowie die teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend den Schuldspruch wegen Beschimpfung, den Freispruch von der Anklage der Drohung, den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafen sowie die Entschädigung des Beurteilten unbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 2.1 In seinem Urteil vom 3. November 2014 erwägt das Strafgerichtspräsidium, während einer Fahndung zufolge vermuteten Einbruchs im Industrieareal D.____ in E.____ sei den Polizisten B.____ und A.____ bei der Liegenschaft F.____weg X in G.____ ein Lieferwagen aufgefallen, der mit laufendem Motor und eingeschaltetem Licht auf dem dortigen Firmengelände gestanden sei. Die Polizisten hätten sich dazu entschlossen, den Fahrer, mithin den Beschuldigten, zu kontrollieren, der bei offener Fahrertür ein Telefonat geführt und seinen Gesprächspartner mit verwaschener Stimme aufgefordert habe, endlich ein Taxi zu schicken. Auf die polizeiliche Aufforderung hin, sich auszuweisen, habe der Beschuldigte dargelegt, dass er länger gearbeitet und etwas Alkohol getrunken habe. Anschliessend sei er mit dem Lieferwagen nur eine kurze Strecke auf dem Privatareal um das Gebäude herum gefahren und habe sich ein Taxi bestellt. In der Folge habe die Polizei den Beschuldigten aufgefordert, seinen Führer- und Fahrzeugausweis vorzuweisen, worauf der Beschuldigte diese gesucht habe, während er wiederholt vorgebracht habe, dass er sich auf Privatareal befinde und die Polizei hier nichts zu suchen habe. Auf die erneute Aufforderung hin, seine Ausweise vorzuweisen, habe der Beschuldigte die Fahrzeugtüre geschlossen, weshalb der Polizist A.____ die Türe erneut geöffnet und dem Beschuldigten gesagt habe, dass die Türe während der Kontrolle offen bleiben würde. Nachdem der Beschuldigte ein zweites Mal erfolglos versucht habe, die Türe zu schliessen, habe er angefangen, die beiden Polizisten zu beschimpfen und mit seinem Armen in ihre Richtung zu fuchteln beziehungsweise schlagen, weshalb diese ihn aus dem Fahrzeug gezogen und mit ihm zusammen begleitet zu Boden gegangen seien. Am Boden habe der Beschuldigte um sich geschlagen und es sei zu einem Gerangel gekommen, wobei der Beschuldigte den Polizisten B.____ im Gesicht getroffen habe, welcher hierdurch verletzt worden sei. Nachdem der Beschuldigte schliesslich habe arretiert werden können, sei er zur weiteren Kontrolle auf den Polihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeiposten gebracht worden. Insoweit sei der angeklagte Sachverhalt nicht bestritten und daher als erstellt zu erachten.
In rechtlicher Hinsicht führt das Strafgerichtspräsidium betreffend den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus, die Tätigkeit eines Polizeibeamten erfolge im Dienst der Öffentlichkeit, sodass die beiden Privatkläger als Beamte im Sinne von Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) gelten würden. Ferner gehöre die Durchführung von Personen- sowie Alkoholkontrollen zum Pflichtenheft von Polizeibeamten und erfolge in Erfüllung einer öffentlichen Funktion. Die beiden Polizisten hätten den Beschuldigten im Rahmen einer Fahndung einer Identitätsprüfung unterziehen und – nachdem sie bemerkt hätten, dass er alkoholisiert gewesen sei – zudem eine Alkoholkontrolle durchführen wollen. Fraglich sei, ob in der vorliegenden Konstellation eine Atemalkoholprobe beim Beschuldigten zulässig gewesen sei oder nicht, zumal der Beschuldigte der festen Überzeugung gewesen sei, dass er sich auf einem Privatgelände befunden habe, auf welchem das Strassenverkehrsgesetz keine Gültigkeit habe. Die gesamten Umstände würden dafür sprechen, dem dortigen Firmenareal privaten Charakter zuzusprechen, allerdings spiele dies letztlich keine entscheidende Rolle, da die vorgenommenen Amtshandlungen eine Personen- und eine Alkoholkontrolle gewesen seien, wobei beide Handlungen offensichtlich in der Befugnis der Polizei liegen würden. Aufgrund des Alkoholkonsums des Beschuldigten sowie seines äusserst unkooperativen Verhaltens hätten die Polizisten geeignete Massnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Menschen ergreifen müssen. Namentlich sei das Risiko, dass der Beschuldigte in alkoholisiertem Zustand auf öffentlichen Strassen gefahren wäre, wenn kein Taxi gekommen wäre, in der angetroffenen Situation schlicht zu gross gewesen. Unter diesen Umständen sei das Vorgehen der beiden Polizeibeamten als verhältnismässig zu bezeichnen, weshalb alle Handlungen der beiden Polizisten im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgabenerfüllung als angezeigt zu würdigen seien. In solch einer Situation dürfe sich die betroffene Person nicht dermassen gegen eine an und für sich zulässige Amtshandlung zur Wehr setzen, wie dies der Beschuldigte in casu gemacht habe. Indem der Beschuldigte während einer laufenden Identitäts- und Alkoholkontrolle die Türe seines Fahrzeugs zugemacht und mit seinen Armen in Richtung der Polizisten geschlagen respektive gefuchtelt habe, habe er die Polizeibeamten mit Gewalt an der Durchführung rechtmässiger Amtshandlungen gehindert und sich daher der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht.
2.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 10. Februar 2015 geltend, der Sachverhalt sei grundsätzlich unbestritten, allerdings werde die Sachverhaltsdarstellung bezüglich des Herausnehmens des Beschuldigten aus dem Fahrzeug, der Kontrolle des Beschuldigten auf Waffen und schliesslich die Arretierung und Durchsetzung der Alkoholkontrolle verkürzt wiedergegeben. Mithin habe er, nachdem ihn die Polizei aus dem Auto gezerrt habe, an das Auto stehen müssen und einer der Polizisten habe seinen Kopf auf das Fahrzeug gedrückt. Sodann habe er sich geweigert, einen Alkoholtest durchzuführen, worauf ihn die Polizisten zur Atemalkoholprobe gezwungen hätten. Im Anschluss sei es zu einem Handgemenge gekommen. Angesichts der Verletzungen des Angeklagten müsse die Formulierung eines kontrollierten Zubodengehens und einer entsprechenden Arretierung als Verharmlohttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sung der Situation angesehen werden. Der Gewalteinfluss auf den Beschuldigten habe dazu gedient, die Alkoholkontrolle, welche er habe verweigern wollen, durchzusetzen, indem der Beschuldigte mit Gewalt zu einer Blutentnahme im Spital gezwungen worden sei. Soweit die Vorinstanz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit erkenne, könne ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr habe aufgrund der Leibesvisitation festgestanden, dass der Beschuldigte keine Waffe auf sich getragen und somit keine Gefahr bestanden habe. Dementsprechend sei zwar das Herausziehen des Beschuldigten aus dem Fahrzeug zur Sicherung der Situation nicht zu beanstanden, jedoch seien weder die Fixation noch die zwangsbedingte Mitnahme des Beschuldigten zur Durchführung der Blutalkoholkontrolle gerechtfertigt. Da das Gesetz in Art. 91a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) die Konsequenzen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit regle, wäre auch im Falle der Anwendbarkeit des SVG einzig die Durchführung eines Strafverfahrens nach Art. 91a SVG verhältnismässig gewesen. Hinzu komme, dass das SVG vorliegend ohnehin keine Geltung habe, da aufgrund der Signalisation offensichtlich und erkennbar gewesen sei, dass das Areal dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen worden sei. Folglich liege kein Fall des Tatbestands von Art. 285 StGB vor, weil sich die Amtshandlung zur Durchsetzung der Blutalkoholkontrolle mangels Anwendbarkeit des SVG als unrechtmässig erweise und der Beschuldigte darauf hingewiesen habe, dass er mit der Durchsetzung der Blutalkoholprobe nicht einverstanden sei. Mithin habe er das Recht gehabt, sich gegen die unrechtmässige und unverhältnismässige Arretierung zur Wehr zu setzen, zumal von einem Rechtsmittel kein wirksamer Schutz zu erwarten gewesen sei. Auch sei darauf hinzuweisen, dass das Risiko, wonach der Beschuldigte im alkoholisierten Zustand gefahren wäre, nicht bestanden habe, zumal die die Polizisten das herannahende Taxi aufgrund ihres Einsatzes fortgeschickt hätten. Im Übrigen sei weder das Schliessen der Türe noch das Fuchteln mit den Armen als Gewalt im Sinne von Art. 285 StGB zu qualifizieren und der subjektive Tatbestand liege ebenfalls nicht vor.
2.3 Mit Berufungsantwort vom 18. Februar 2015 legt die Staatsanwaltschaft dar, unbestritten sei die Zulässigkeit der anfänglichen Anhaltung des Beschuldigten durch die beiden Polizeibeamten. Hingegen sei strittig, ob die im Zuge dieser polizeilichen Anhaltung durchgeführte Alkoholkontrolle beim Beschuldigten zulässig gewesen sei. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz würden davon ausgehen, dass dem Firmenareal privater Charakter zuzusprechen sei. Dies sei vorliegend allerdings nicht von Relevanz, da die Handlungen in der Befugnis der Polizei gelegen hätten und es sich dabei nicht um offensichtlich nichtige Amtshandlungen gehandelt habe. Soweit die Vorinstanz zum Schluss komme, dass die Polizisten geeignete Massnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Menschen hätten ergreifen müssen und daher insgesamt das Vorgehen als verhältnismässig einzustufen sei, erachte die Staatsanwaltschaft diese Güterabwägung der Vorinstanz als vertretbar, zumal dieser bei der Beurteilung der Frage der Verhältnismässigkeit ein gewisser Ermessensspielraum zustehe. Folglich sei die Berufung aus den genannten Gründen abzuweisen.
2.4 Die Privatklägerschaft ihrerseits führt mit Berufungsantwort vom 12. März 2015 aus, das SVG finde in Bezug auf den damaligen Standort des Fahrzeugs des Beschuldigten Anwenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung, da es sich bei der in Frage stehenden Verkehrsfläche im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine öffentliche Strasse handle. Die Einfahrt zum Gewerbs- und Industriegebiet D.____ in G.____ sei mit einem Fahrverbotsschild und dem Zusatztext "Privat – Ausgenommen Besucher, Mieter und Angestellte der eingemieteten Firmen" gekennzeichnet. Somit stehe das massgebliche Gebiet zwar nicht dem allgemeinen Verkehr zu einer regulären Benutzung zur Verfügung, gleichwohl sei das Gebiet für einen grossen und kaum eingeschränkten Benutzerkreis ohne Weiteres zugänglich, weshalb es nicht ausschliesslich privatem Gebrauch diene.
2.5 Hinsichtlich der Ausführungen des Strafgerichtspräsidiums betreffend das Tatsächliche zeigt sich, dass diese von den Parteien nicht bestritten werden, weshalb auf diese verwiesen werden kann und der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz ihrem Urteil zu Grund gelegt hat, als erstellt zu betrachten ist. Zu prüfen ist nachfolgend daher, ob der erstellte Sachverhalt den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt.
2.6 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe respektive die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt. Angriffsobjekt von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlung sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen und deren Körperschaften und Anstalten (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB; STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, vor Art. 285 N 2 ff.; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, vor Art. 285 N 1).
2.7 Als Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten beziehungsweise der Behörde qualifiziert. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner respektive ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion zu gelten. Aus der Umschreibung, dass die Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse liegen muss, erhellt, dass beim Träger der Amtsgewalt sowohl die örtliche als auch sachliche Zuständigkeit zur Vornahme der Handlung vorliegen muss, damit ihr der Schutz von Art. 285 Ziff. 1 StGB zukommt (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 N 9 ff.; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, a.a.O., vor Art. 285 N 8 ff.; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 52 N 5; BGE 98 IV 41, E. 4b). Neben der fehlenden örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Amtsträgers, die ohne Weiteres das Vorliegen einer Amtshandlung ausschliesst, kann eine Handlung eines Amtsträgers an weiteren formellen und materiellen Mängeln leiden. Erfolgt eine Handlung unter Missachtung der Voraussetzungen der formellen Rechtmässigkeit – wie beispielsweise der Wahrung von Form- und Verfahrensvorschriften – so ist sie grundsätzlich dennoch als Amtshandlung zu werten. Ebenso wenig wird vorausgesetzt, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist, das heisst, dass die sachlichen Voraussetzungen, unter denen das Gesetz die Handlung als zulässig erklärt, erfüllt http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind. Eine materiell rechtswidrige Amtshandlung wie zum Beispiel eine Handlung ohne gesetzliche Grundlage oder in Überschreitung des Ermessens ist somit grundsätzlich als Amtshandlung vom Schutz von Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst. Das Vorliegen einer materiell unrechtmässigen Amtshandlung ist immerhin bei der Strafzumessung mindernd zu berücksichtigen (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 N 15 ff.; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, a.a.O., vor Art. 285 N 19 ff.; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 285 N 2; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, a.a.O., § 52 N 6). Leidet die Handlung indessen an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeit vorliegt, sind gemäss der herrschenden Lehre die Kriterien des öffentlichen Rechts massgebend. Demgemäss besteht Nichtigkeit bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (sog. Evidenztheorie; STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 N 18; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, a.a.O., vor Art. 285 N 23; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 285 N 2; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, a.a.O., § 52 N 6 f.; BGE 95 IV 172, E. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Nichtigkeit im Sinne der Evidenztheorie jedoch nicht ausreichend, um der Amtshandlung den Schutz von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu versagen. Vielmehr wird ergänzend vorausgesetzt, dass Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dient (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 N 24; BGE 98 IV 41, E. 4b).
2.8 Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten: Die Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung sowie den tätlichen Angriff während einer Amtshandlung. Eine Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Mithin ist eine Behinderung ausreichend und eine Verhinderung nicht vorausgesetzt. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel, also durch Gewalt oder Drohung. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Folglich setzt Gewalt eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus. Diese muss indes eine gewisse Intensität aufweisen, um als Gewalt qualifiziert zu werden (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 N 5 f.; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, a.a.O., Art. 285 N 2 f.; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, a.a.O., § 52 N 20). Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss sich der tätliche Angriff im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten nicht gegen die Amtshandlung richten, diese muss folglich nicht gehindert werden. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Eine solche liegt bei der Verübung einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor. Somit hat die Tätlichkeit von einer gewissen Intensität zu sein. Erforderlich ist eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. Ein vollendeter Angriff liegt bereits beim Versuch vor, eine Tätlichkeit zu verüben. Ein Ausbleiben einer körperlichen Einwirkung bleibt somit unerheblich (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 N 14 f.; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, a.a.O., Art. 285 N 8; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, a.a.O., http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht § 52 N 25). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
2.9 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den beiden Polizisten um Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB handelt. Ebenso ist aufgrund der Rechtsschriften der Parteien sowie ihrer Parteivorträge vor Kantonsgericht (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 5) ersichtlich, dass die Rechtmässigkeit der Personenkontrolle nicht bestritten wird. Hingegen bringt der Beschuldigte vor, die Atemalkoholprobe sei rechtswidrig erfolgt, da auf dem Firmengelände am F.____weg X in G.____ das SVG keine Anwendung finde. Das SVG ordnet unter anderem den Verkehr auf den öffentlichen Strasse (Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen, wobei sie öffentlich sind, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauche dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 101 IV 173; BGE 104 IV 105, E. 3; BGer 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1).
2.10 Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass das Firmenareal über drei Zufahrten verfügt, wobei keine der Zufahrten die Benützung des Areals für ausschliesslich privaten Gebrauch mittels Abschrankung einschränkt. Allerdings ist jede Zufahrt mit dem Signal "Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen" zusammen mit dem Hinweis "Privat – Ausgenommen Besucher, Mieter und Angestellte der eingemieteten Firmen" gekennzeichnet (act. 69 ff.). Dementsprechend ist der Wille, die Benützung des Geländes auf einen ausschliesslich privaten Gebrauch einzuschränken, für Dritte angesichts der Signalisation deutlich erkennbar. Soweit die Privatklägerschaft geltend macht, der Benutzerkreis sei durch das Verbot kaum eingeschränkt, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr kann keine Rede davon sein, die Strasse diene dem allgemeinen Verkehr. Mithin steht das Gelände nicht einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung, sondern bloss Personen, welche einen Bezug zu den Firmen auf dem Areal haben. Nach Ansicht der Berufungsinstanz ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Wille, das Areal dem öffentlichen Verkehr zu entziehen, mit der Signal "Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen" sowie dem Hinweis "Privat – Ausgenommen Besucher, Mieter und Angestellte der eingemieteten Firmen", deutlich zum Ausdruck kommt. Die konkreten Umstände sprechen in ihrer Gesamtheit daher dafür, nicht von einer öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG auszugehen und die Anwendbarkeit des SVG zu verneinen, womit es an der gesetzlichen Grundlage für die Atemalkoholprobe fehlen würde. Letztlich kann die Frage in casu jedoch offen bleiben, zumal seitens der Parteien unbestritten ist, dass zumindest die Personenkontrolle rechtmässig erfolgt ist. Diese stellt den Ursprung des vorliegenden Tatgeschehens dar, mithin hinderte der Beschuldigte die Beamten nicht nur bei der Atemalkoholprobe, sondern auch bei der Personenkontrolle. Folglich ist eine innerhalb der Amtsbefugnisse der Beamten liegenden Handlung klarerweise gegeben, weshalb das Tatbestandserfordernis der Amtshandlung erfüllt ist. Im Übrigen ist hinsichtlich der Atemalkoholprobe ergänzend festzustellen, dass – selbst wenn man deren Rechtswidrigkeit annehmen würde – ohnehin nicht von deren Nichtigkeit aushttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugehen ist. Namentlich war der Mangel weder offensichtlich noch leicht erkennbar, weshalb – entsprechend der vorstehend dargelegten Evidenztheorie – der Amtshandlung der Schutz von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht zu versagen ist.
2.11 Im Weiteren ist das objektive Tatbestandsmerkmal der Hinderung, das heisst die Beeinträchtigung der Amtshandlung, vorliegend angesichts des Umstands, dass die Personenkontrolle nicht reibungslos durchgeführt werden konnte, offenkundig gegeben und überdies vom Beschuldigten zugestanden. Strittig ist allerdings, ob die Voraussetzung erfüllt ist, wonach die Beeinträchtigung der Amtshandlung durch ein qualifiziertes Mittel zu erfolgen hat, in casu namentlich mittels Gewalt. Zunächst ist in Bezug auf das wiederholte Zuziehen der Fahrzeugtür festzustellen, dass dies noch keine unmittelbare Gewalteinwirkung auf die beiden Polizisten darstellt. Aufgrund des erstellen Sachverhalts zeigt sich im Weiteren, dass der Beschuldigte in der Folge anfing mit seinen Armen in die Richtung der Polizisten zu fuchteln beziehungsweise zu schlagen. Ob damit bereits die geforderte Intensität der physischen Einwirkung auf die Amtsträger erreicht ist, kann in casu – unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen – offen gelassen werden. Sodann haben die beiden Polizisten den Beschuldigten aus seinem Fahrzeug gezogen und sind mit ihm zusammen begleitet zu Boden gegangen. Dabei hat der Beschuldigte um sich geschlagen und es ist zu einem Gerangel gekommen, wobei der Beschuldigte einen der Polizisten im Gesicht getroffen hat, was zu einer Verletzung geführt hat. Offenkundig ist das Schlagen der Polizisten als Gewalt im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu bewerten, wobei dem Sachverhalt zu entnehmen ist, dass die Schläge des Beschuldigten gegen die beiden Polizisten derart intensiv waren, dass der Schlag an den Unterkiefer des Polizisten B.____ eine Zahnabsplitterung zur Folge hatte (act. 127). Mithin weist die physische Einwirkung des Beschuldigten auf die beiden Polizisten zweifellos die geforderte Intensität auf, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Gewalt gegeben ist. Somit erhellt, dass der objektive Tatbestand der Variante der Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt erfüllt ist.
2.12 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Schläge des Beschuldigten gegen die beiden Polizisten überdies den objektiven Tatbestand der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung ohne Weiteres erfüllen. Namentlich sind die Schläge, mit welchen der Beschuldigte unter anderem den Polizisten B.____ am Kiefer getroffen hat, klarerweise als eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die beiden Polizisten zu werten, womit die Voraussetzung einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression gegeben ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, wonach die beiden Polizisten in Ausübung einer amtlichen Verrichtung gegenüber dem widerspenstigen Beschuldigten physische Gewalt angewendet haben, nicht dazu führt, dass ein tätlicher Angriff zu verneinen wäre. Vielmehr ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig entscheidend, dass der Beschuldigte als erster gegen die Beamten während einer Amtshandlung tätlich wurde (BGE 101 IV 62, E. 2b).
2.13 Es zeigt sich somit, dass der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt als auch betreffend den tätlichen Angriff während einer Amtshandlung erfüllt ist.
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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.14 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist festzustellen, dass der Beschuldigte angesichts seiner aggressiven, physischen Einwirkung auf die beiden Polizisten wissen musste, dass er die beiden Beamten durch die Anwendung von Gewalt bei der Ausübung einer Amtshandlung behindert, weshalb er hinsichtlich der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt vorsätzlich gehandelt hat. Betreffend die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung zeigt sich, dass der Beschuldigte aufgrund seiner aggressiven Verhaltensweise zumindest in Kauf nehmen musste, dass er, indem er mit seinen Armen in die Richtung der beiden Polizisten schlägt, einen der Polizisten mit seinen Schlägen treffen könnte. Folglich hat der Beschuldigte in dieser Hinsicht eventualvorsätzlich gehandelt. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass nicht von Relevanz ist, ob der Beschuldigte von der Nichtigkeit der Atemalkoholprobe ausging oder nicht, zumal ausreichend ist, dass sein Vorsatz in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Personenkontrolle vorliegt, welche er gehindert hat. Demzufolge erhellt, dass der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowohl in Bezug auf die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt als auch betreffend den tätlichen Angriff während einer Amtshandlung erfüllt ist.
2.15 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ersichtlich, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB gegeben sind. Im Übrigen sind weder Rechtsfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht.
3. Zufolge Bestätigung des Schuldspruchs wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich der Strafzumessung, der erstinstanzlichen Entschädigung der Privatklägerschaft sowie der Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, weshalb auf die Erwägungen des strafgerichtlichen Urteils verwiesen werden kann, beziehen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien doch bloss auf den Fall eines Freispruchs. Folglich ist das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. November 2014 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen.
III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 3'100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten des Beschuldigten.
2. Ausserdem hat der Beschuldigte den Privatklägern, B.____ und A.____, eine Entschädigung zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft macht mit Honorarnote vom 21. Mai 2015 einen Aufwand von 6.3 Stunden geltend. Hinzu kommen 2.5 Stunden für die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht (inklusihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ve Weg). Das Berufungsgericht erachtet einen Stundenansatz von Fr. 250.-- der Schwierigkeit sowie Bedeutung der Sache angemessen (§ 3 Abs. 1 GebT), weshalb der Beschuldigte den Privatklägern, B.____ und A.____, eine Entschädigung von Fr. 2'200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 10.-- sowie 8% Mehrwertsteuer von Fr. 176.80, insgesamt somit Fr. 2'386.80, zu bezahlen hat. Im Übrigen werden entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Entschädigungen für das Berufungsverfahren ausgerichtet.
Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. November 2014, auszugsweise lautend:
„1. C.____ wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Mai 2014 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Oktober 2014
zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.-verurteilt, im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen,
in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
2. C.____ wird von der Anklage der Drohung freigesprochen.
3. a) Die gegen C.____ am 18. November 2008 vom Bezirksstatthalteramt Sissach neben einer Busse von Fr. 600.-bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, durch Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 26. Juli 2010 um 1 Jahr verlängert, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Die gegen C.____ am 26. Juli 2010 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim neben einer Busse von Fr. 500.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.
4. Der Beurteilte wird dazu verurteilt, B.____ und A.____ (Privatklägerschaft) gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'695.35 zu bezahlen.
5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'924.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--.
Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 9 /10 der Verfahrenskosten. 1 /10 der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
6. Dem Beurteilten wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine herabgesetzte Entschädigung im Umfang von Fr. 1'229.65 zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen."
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'100.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
III. Der Beschuldigte hat den Privatklägern, B.____ und A.____, eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'386.80 zu bezahlen.
Im Übrigen werden keine Entschädigungen für das Berufungsverfahren ausgerichtet.
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