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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.05.2016 460 15 234

May 17, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,729 words·~24 min·6

Summary

Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Mai 2016 (460 15 234) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____, Privatklägerin B.____, Privatklägerin

C.____ AG, Privatklägerin

gegen

D.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, Austrasse 37, 4051 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl (Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 19. Juni 2015)

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A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 19. Juni 2015 wurde der von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensierte D.____ von der Anklage des bandenund gewerbsmässigen Diebstahls freigesprochen (Ziff. 1). Das beschlagnahmte Bargeld im Umfang von CHF 100.-- und EUR 300.-- wurde nach Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet (Ziff. 2). Sodann wurden die unbezifferten Zivilforderungen der A.____ (Fälle 2 und 4) und der B.____ (Fälle 5 und 6) abgewiesen (Ziff. 3). Des Weiteren wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO dazu verurteilt, die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'834.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 350.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, zu tragen (Ziff. 4). Die dem Beschuldigten gemäss Art. 429 StPO auszurichtende Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'555.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet (Ziff. 5.a). Schliesslich wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 StPO eine Genugtuung im Umfang von CHF 8'100.-- zugesprochen (Ziff. 5.b). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 19. Juni 2015 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Schreiben vom 23. Juni 2015 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 2. Oktober 2015 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, und es sei der Beschuldigte gemäss Anklage zu verurteilen (Ziff. 1). Der Beschuldigte sei gemäss schriftlichem Antrag in der Anklageschrift zu bestrafen (Ziff. 2). Es sei darauf zu verzichten, dem Beschuldigten eine Genugtuung für die ausgestandene Haft zuzusprechen (Ziff. 3). Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen (Ziff. 4). Schliesslich seien die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Ziff. 5). Im Sinne eines Verfahrensantrages wurde zudem begehrt, es sei ein schriftliches Verfahren durchzuführen. In ihrer Berufungsbegründung vom 15. Februar 2016 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Gleichermassen meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Juli 2015 die Berufung an und begehrte sodann in seiner Berufungserklärung vom 21. Oktober 2015 Folgendes: Es sei Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei dem Beschuldigten das beschlagnahmte Bargeld herauszugeben (Ziff. 1). Des Weiteren sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es seien die Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts und die Verfahrenskosten des Strafgerichts auf die Staatskasse zu nehmen (Ziff. 2). Ebenso sei die zugesprochene Parteientschädigung von CHF 3'555.90 dem Beschuldigten auszuzahlen und nicht an die Verfahrenskosten anzurechnen (Ziff. 3). Demgegenüber seien die Ziffern 1, 3 und 5.b des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Ziff. 4). Schliesslich sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (recte: amtliche Verteidigung) mit Rechtsanwalt Christoph Vettiger als Rechtsvertreter zu bewilligen (Ziff. 5). In seiner Berufungsbegründung vom 17. Dezember 2015 hielt der Beschuldigte an seinen eigenen Rechtsbegehren fest und beantragte darüber hinaus, es sei auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. November 2015 wurde festgestellt, dass die Privatklägerschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, und es wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

E. Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 erklärte sich der Beschuldigte auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2015 hin mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO einverstanden.

F. Mit Datum vom 19. Januar 2016 nahm die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort Stellung zur Berufung des Beschuldigten.

G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Januar 2016 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO das schriftliche Verfahren angeordnet, und die Parteien erhielten neuerlich Gelegenheit zur einlässlichen Begründung ihrer Berufungserklärungen.

H. Am 15. Februar 2016 reichte die Staatsanwaltschaft ihre ergänzte Berufungsbegründung ein.

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I. Ebenso liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Februar 2016 dem Kantonsgericht seine ergänzte Berufungsbegründung zukommen.

J. Mit Schreiben vom 7. März 2016 teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf eine weitergehende Berufungsantwort mit.

K. Schliesslich reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. April 2016 seine Berufungsantwort ein.

Erwägungen

1. Formalien und Verfahrensgegenstand

1.1 (…)

1.2 (…)

2. Ausführungen der Parteien

2.1.1 (…)

2.1.2 (…)

2.2.1 (…)

2.2.2 (…)

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Tatbestand des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls

3.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1).

3.1.2 Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind in casu in erster Linie als Beweise bzw. Indizien die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Februar 2014 (act. 431 ff.) sowie durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 21. März 2014 (act. 33 ff., 457 ff.), die Depositionen des Mitbeschuldigten E.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Februar 2014 (act. 469 ff.) sowie durch die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 21. März 2014 (act. 67 ff., 489 ff.), die diversen Strafanzeigen durch die Firma A.____ betreffend die Filiale in F.____ vom 10. Februar 2014 (act. 515 ff.), betreffend die Filiale in G.____ vom 12. Februar 2014 (act. 605 ff.), betreffend die Filiale H.____ in I.____ vom 5. Februar 2014 (act. 663 ff.) und betreffend die Filiale in J.____

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (act. 723 ff.), durch die Firma B.____ betreffend die Filiale "K.____" in I.____ vom 1. Februar 2014 (act. 793 ff.) sowie betreffend die Filiale B.____ "L.____" in M.____ vom 1. Februar 2014 (act. 861 ff.) und schliesslich die zahlreichen Videosequenzen aus den Überwachungskameras der vorgängig genannten Läden vom 30. und 31. Januar 2014 (vgl. dazu die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. März 2015 betreffend die Auswertung der Aufzeichnungen [act. 507 f.]) zu würdigen.

Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang im angefochtenen Urteil erwogen, es sei erstellt, dass sich der Beschuldigte in den Fällen 1 und 3 - 6 jeweils zeitnah in das gleiche Geschäft wie E.____ begeben und sich dort unter anderem in der Kosmetikabteilung aufgehalten habe. Ausserdem sei zu sehen, wie der Beschuldigte zusammen mit E.____ von der Tramhaltestelle "K.____" zum Haupteingang des Ladengeschäfts "K.____" N.____ gegangen sei. Es sei somit erwiesen, dass sich der Beschuldigte und E.____ offensichtlich gekannt und in den Fällen 1 sowie 3 - 6 der Anklageschrift gemeinsam am Tatort aufgehalten hätten. In der Folge ist das Strafgericht jedoch zum Schluss gekommen, dass dem Beschuldigten die in der Anklageschrift geschilderte mittäterschaftliche und arbeitsteilige Vorgehensweise, wonach er "Schmiere" gestanden haben soll, nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Dieser Ansicht vermag das Kantonsgericht nicht zu folgen, was sich folgendermassen begründet: Bereits die Vorinstanz hat – zu Recht – erkannt, dass das Verhalten des Beschuldigten in den Kosmetikabteilungen der jeweiligen Warenhäuser Fragen aufwerfe. Aufgrund der vorgängig genannten Beweise – namentlich der Videosequenzen aus den einzelnen Überwachungskameras – und Indizien steht fest, dass sich der Beschuldigte in den Fällen 1 sowie 3 - 6 der Anklageschrift zum gleichen Zeitpunkt zusammen mit dem wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten E.____ an fünf verschiedenen Tatorten befunden und diese teilweise gleichzeitig betreten oder verlassen hat, wobei es sich hierbei um die jeweiligen Kosmetikabteilungen eines Warenhauses gehandelt hat, aus welchen über 150 Mascara und diverse weitere Kosmetikartikel im Umfang von über CHF 7'400.-- entwendet worden sind. Dieser Sachverhalt wirft nicht nur Fragen auf, sondern fordert vom Beschuldigten eine plausible Erklärung. Der von diesem sodann diesbezüglich gelieferte Erklärungsversuch, wonach es sich um einen reinen Zufall gehandelt habe, dass er sich innerhalb von zwei Tagen in insgesamt fünf Fällen jeweils zum selben Zeitpunkt wie sein georgischer Landsmann – welcher notabene die ihm vorgeworfenen Diebstähle zugestanden hat und der deswegen mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 27. Juli 2015 rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer be-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 81 Tagen, verurteilt worden ist – in der Kosmetikabteilung in fünf verschiedenen Warenhäusern in fünf verschiedenen Ortschaften aufgehalten habe und er nur Kosmetikprodukte für seine Familie habe kaufen wollen, ist fern jeglicher vernünftiger Wahrscheinlichkeit. Abgesehen davon, dass eine solche Anhäufung von Zufällen schlechterdings ausgeschlossen ist, muss es als völlig widersinnig bezeichnet werden, dass ein Georgier nur deshalb in die Schweiz reist, um hier überaus teure Kosmetikartikel zu erwerben, zumal er keinen einzigen tatsächlich gekauften Artikel nachweisen kann und gemäss eigenen Angaben (vgl. act. 35) einen maximalen Monatslohn von EUR 1'000.-- generiert. Gleichermassen unwahrscheinlich ist die bei georgischen Kriminaltouristen gerichtsnotorisch hinlänglich bekannte Ausrede, wonach der Zweck seines Aufenthaltes der Autohandel gewesen sei, nachdem der Beschuldigte abgesehen vom beschlagnahmten Bargeld in der Höhe von CHF 100.-- sowie EUR 300.-- keinerlei Geldmittel vorweisen kann. Widerlegt wird des Weiteren durch die zahlreichen Überwachungsaufnahmen seine Behauptung, wonach er seinen georgischen Landsmann, den Mitbeschuldigten E.____, welcher im gleichen Hotel gewohnt und sich innerhalb von zwei Tagen zum gleichen Zeitpunkt wie der Beschuldigte an fünf verschiedenen Tatorten aufgehalten hat, erst nach ihrer gemeinsamen Verhaftung kennengelernt haben will. Nicht einig geht das Kantonsgericht schliesslich mit der Ansicht der Vorinstanz, wonach ein "Schmierestehen" bei Ladendiebstählen keinen grossen Sinn mache. Nach Kenntnis des Kantonsgerichts werden zahlreiche Ladendiebstähle durch Tätergruppierungen begangen, wobei der jeweilige Tatbeitrag nebst dem eigentlichen Behändigen auch im Aufpassen oder in der Hilfe beim Abtransport der Waren bestehen kann, wobei Letzteres in casu nicht angeklagt ist. Im Ergebnis verbleibt somit für die Anwesenheit des Beschuldigten an den jeweiligen Tatorten nur eine einzige logische Erklärung, nämlich diejenige, dass er Beihilfe geleistet hat zu den vom Mitbeschuldigten E.____ begangenen Diebstählen. Insofern gilt auch unter Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" der inkriminierte Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. Danach haben der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte E.____ am 30. und 31. Januar 2014 in diversen Filialen der Firma A.____ und der Firma B.____ in arbeitsteiliger Weise zahlreiche teure und kleine Kosmetikartikel an sich genommen und danach die entsprechenden Läden ohne zu bezahlen verlassen, wobei es die Aufgabe des Beschuldigten gewesen ist, sich in der Nähe des die konkreten Diebstähle ausführenden E.____ aufzuhalten, um diesen bei Gefahr, entdeckt zu werden, rechtzeitig warnen zu können (vgl. dazu sowohl die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt in der Verfügung vom 6. März 2014

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht [act. 219 ff.] als auch diejenigen des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft im Entscheid vom 20. März 2014, E. 2.1.2 S. 3 f. [act. 251 ff.]). Lediglich im Fall 2 der Anklageschrift ist zufolge des Fehlens von Überwachungsbildern und des Bestreitens des Beschuldigten festzustellen, dass ihm der inkriminierte Sachverhalt nicht mit genügender Bestimmtheit nachgewiesen werden kann.

3.2.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Nach Ziff. 2 von Art. 139 StGB wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. Schliesslich wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 al. 1 und al. 2 StGB). Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, d.h. im Bruch fremden Gewahrsams und in der Begründung eines neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz vorausgesetzt, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss, d.h. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neben dem Vorsatz gefordert ist zudem die Absicht, sich die Sache anzueignen. Aneignungsabsicht meint dolus directus erstes Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, mithin ist wiederum dolus directus ersten Grades gemeint (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel, 2013, N 14 ff. und N 67 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). Für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit geht die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht gehandelt hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129; BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1; NIGGLI / RIEDO, a.a.O., N 89 ff. zu Art. 139 StGB,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Hinweisen). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Die besondere Gefährlichkeit bandenmässiger Tatbegehung besteht darin, dass durch den Zusammenschluss und die damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert und die Deliktsverübung selbst erleichtert wird (BGE 135 IV 158; BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 3.1; NIGGLI / RIEDO, a.a.O., N 118 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen).

3.2.2 Gestützt auf die Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. oben E. 3.1.2 in fine) ist davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte E.____ im Einzelfall das Deliktsgut behändigt und mit diesem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die Läden ohne zu bezahlen verlassen hat. Dem Beschuldigten ist dabei eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung dergestalt anzulasten, als er den Mitbeschuldigten in unterstützender Funktion begleitet und diesen zumindest bei drohender Gefahr gewarnt hätte. Dem Wesen des "Schmierestehens" ist inhärent, dass der konkrete Tatbeitrag sehr gering ausfallen kann, solange niemand die Mittäter stört, auf der anderen Seite aber evident wird, wenn es darum geht, diese vor einer drohenden Gefahr zu warnen. Unabhängig davon trägt die aufpassende Person als Absicherung zum Gelingen des Delikts in konkreter Weise bei, womit sie zweifellos die Erfolgschance der tatbestandserfüllenden Handlung erhöht und damit einen wesentlichen kausalen Tatbeitrag leistet. Gemäss diesen Erwägungen steht ohne Frage fest, dass der Beschuldigte in Form der Mittäterschaft zur Erfüllung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes von Art. 139 Ziff. 1 StGB beigetragen hat.

In Bezug auf die qualifizierte Tatbestandsvariante der Gewerbsmässigkeit nach Ziff. 2 von Art. 139 StGB ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Freispruchs im Fall 2 der Anklageschrift innerhalb von zwei Tagen zu fünf Diebstählen in fünf verschiedenen Warenhäusern in F.____, J.____, M.____ und zweimal in I.____ beigetragen und dabei einen Deliktsbetrag von CHF 7'494.-- erbeutet hat. Die Häufigkeit der nachweisbaren Delikte in einem kurzen Zeitraum sowie die dabei erzielten Einkünfte weisen zweifellos darauf hin, dass der Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausgeübt hat. Dies muss umso mehr gelten, als der in lediglich zwei Tagen generierte Deliktsbetrag von CHF 7'494.-- das Siebeneinhalbfache des vom Beschuldigten angegebenen maximalen Mo-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht natslohns (vgl. act. 35) von EUR 1'000.-- in Georgien beträgt. Sodann muss aus den Umständen und namentlich der Anzahl der gestohlenen Kosmetikartikel geschlossen werden, dass der Beschuldigte bestrebt gewesen ist, innert möglichst kurzer Zeit so viel Deliktsgut wie möglich zu erbeuten, wobei nichts darauf hindeutet, dass er seine Delinquenz ohne seine Verhaftung beendet hätte, zumal keinerlei Hinweise auf eine legale Erwerbstätigkeit – namentlich zufolge Fehlens jeglicher geldwerter Mittel bezüglich des von ihm behaupteten Autohandels – ersichtlich sind. Infolgedessen ist der Beschuldigte ohne Weiteres des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig zu erklären, wie dies im Übrigen die Vorinstanz bereits schon bezüglich des Mitbeschuldigten E.____ mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 27. Juli 2015 getan hat.

Obschon die Vorinstanz den Mitbeschuldigten E.____ vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls zufolge des erstinstanzlichen vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten entlastet hat, verbleiben für das Kantonsgericht im vorliegenden Berufungsverfahren angesichts des nunmehr zu erfolgenden Schuldspruchs keine Zweifel, dass der Berufungskläger neben dem gewerbsmässigen auch wegen bandenmässigen Diebstahls gemäss Ziff. 3 al. 2 von Art. 139 StGB schuldig zu erklären ist. So ist nach der Praxis des Bundesgerichts Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem Willen zusammenfinden, zur Verübung mehrerer selbstständiger Straftaten zusammenzuwirken. In casu hat der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten E.____ in nachweisbarer Weise in fünf verschiedenen Einzelfällen zahlreiche Kosmetikartikel entwendet und damit wiederum ohne Weiteres das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit erfüllt.

Nach Dargelegtem ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des angefochtenen Urteils in den Fällen 1 und 3 - 6 der Anklageschrift des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 al. 1 und al. 2 StGB mit einem Deliktsbetrag von CHF 7'494.-- schuldig zu erklären. Demgegenüber wird der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Fall 2 der Anklageschrift vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls freigesprochen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Strafzumessung

4.1.1 (…)

4.1.2 (…)

4.2 Bezüglich der konkreten Strafzumessung ist festzustellen, dass der Beschuldigte gestützt auf den vorliegenden Entscheid des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt wird. Nach Art. 139 Ziff. 3 al. 1 StGB liegt dabei der ordentliche Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht nunmehr die Strafe für die inkriminierten Taten unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände innerhalb des abstrakten Strafrahmens festzusetzen. Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist in erster Linie die dreiste Vorgehensweise des Beschuldigten zu würdigen. So ist zu dessen Ungunsten zu werten, dass er innerhalb von lediglich zwei Tagen an fünf verschiedenen Ladendiebstählen mitgewirkt und dabei einen Deliktsbetrag von immerhin CHF 7'494.-- erbeutet hat, was auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Wenngleich er die Diebstähle nicht eigenhändig begangen hat, so hat er doch durch seinen Tatbeitrag wesentlich zu deren Gelingen beigetragen. Ebenfalls verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte offenbar nur zum Zwecke des Delinquierens in die Schweiz gekommen ist. Zu seinen Gunsten spricht hingegen, dass von ihm keine besondere und über die dem Straftatbestand inhärente Gefährlichkeit ausgegangen ist. Bei den subjektiven Tatkomponenten sind die Motivation des Beschuldigten für seine Straftaten, nämlich die simple Bereicherungsabsicht, ohne in einer Notlage zu sein, sowie die direktvorsätzliche Willensrichtung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Im Rahmen der besonderen Täterkomponenten ist darauf hinzuweisen, dass keine Umstände ersichtlich sind, welche einen massgeblichen Einfluss auf die Strafzumessung rechtfertigen würden. Zwar weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf, dies ist jedoch praxisgemäss lediglich neutral zu werten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beschuldigte weder geständig noch einsichtig ist. Dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen schliesslich lassen sich keine verschuldensrelevanten Faktoren entnehmen. Gestützt auf diese Erwägungen ist somit insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen, was eine Festlegung des Strafmasses im untersten Bereich des Strafrahmens rechtfertigt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für das Kantonsgericht in casu aus spezial- und generalpräventiven Ge-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtspunkten als adäquate Strafe nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Im Ergebnis ist demzufolge eine tat- und täterangemessene Strafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Diese Sanktion entspricht in ihrer Höhe im Übrigen der bereits vom Strafgericht gegenüber dem Mitbeschuldigten E.____ verhängten Strafe, welcher zwar einen leicht höheren Deliktsbetrag zu verantworten hat, auf der anderen Seite aber von Anfang an geständig gewesen ist. Daraus erhellt, dass das von der Staatsanwaltschaft beantragte, jedoch nicht weiter substantiierte Strafmass von neun Monaten Freiheitsstrafe dem Kantonsgericht als nicht schuldangemessen erscheint. Zufolge des Fehlens einer schlechten Legalprognose ist gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei den nicht gänzlich auszuräumenden Zweifeln mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen ist. Der Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 81 Tagen auf die Strafe steht schliesslich nach Art. 51 StGB nichts im Wege.

Damit ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils der Beschuldigte wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anrechnung der vom 1. Februar 2014 bis zum 23. April 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 81 Tagen, zu verurteilen.

5. Kosten- und Entschädigungsentscheid des Strafgerichts

Der Beschuldigte bemängelt in seiner Berufung die Anrechnung des beschlagnahmten Bargelds an die Verfahrenskosten nach Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO, die Überbindung der Verfahrenskosten an ihn in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO sowie wiederum gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO die Anrechnung der ihm auszurichtenden Parteientschädigung an die Verfahrenskosten. Demgegenüber rügt die Staatsanwaltschaft die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten gemäss Art. 429 StPO. Nach Ansicht des Kantonsgerichts erscheint es zwar durchaus als zweifelhaft, ob angesichts des erstinstanzlichen vollumfänglichen Freispruchs von den inkriminierten Tatbeständen die vom Strafgericht zu Lasten des Beschuldigten verfügten Anordnungen im Lichte der Unschuldsvermutung standhalten würden. Eine vertiefte Prüfung dieser Frage erübrigt sich an dieser Stelle allerdings gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

So gehen aufgrund der im vorliegenden Urteil erfolgten Verurteilung des Beschuldigten wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 5'184.50 in Korrektur von Ziff. 4 al. 2 des angefochtenen Urteils nunmehr gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO anstelle von Art. 426 Abs. 2 StPO zu Lasten des Beschuldigten. Ausserdem entfallen in Aufhebung von Ziff. 5 des strafgerichtlichen Erkenntnisses sowohl die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von CHF 3'555.90 als auch die Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO im Umfang von CHF 8'100.--. Zu bestätigen ist in diesem Zusammenhang lediglich gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO die Anrechnung des beschlagnahmten Bargelds in der Höhe von CHF 100.-- sowie EUR 300.-- an die Verfahrenskosten. Demzufolge ist das angefochtene Urteil in vollumfänglicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in diesbezüglicher Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft gemäss den vorgängigen Erwägungen abzuändern.

6. Kostenentscheid des Kantonsgerichts

(…)

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 19. Juni 2015, lautend:

"1. Der von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensierte D.____ wird von der Anklage des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls freigesprochen.

2. Das beschlagnahmte Bargeld, CHF 100.-- und EUR 300.--, wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet.

3. Die unbezifferten Zivilforderungen der A.____ (Fälle 2 und 4) und der B.____ (Fälle 5 und 6) werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'834.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 350.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

5.a. Die dem Beurteilten in Anwendung von Art. 429 StPO auszurichtende Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'555.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet.

b. Dem Beurteilten wird in Anwendung von Art. 429 StPO eine Genugtuung im Umfang von CHF 8'100.-- zugesprochen."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht und in Abweisung der Berufung des Beschuldigten wie folgt geändert:

1.a) Der von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensierte D.____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der vom 1. Februar 2014 bis zum 23. April 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 81 Tagen;

dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 al. 1 und al. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

b) Demgegenüber wird der Beschuldigte im Fall 2 von der Anklage des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls freigesprochen.

2. Das beschlagnahmte Bargeld, CHF 100.-- und EUR 300.--, wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet.

3. Die unbezifferten Zivilforderungen der A.____ (Fälle 2 und 4) und der B.____ (Fälle 5 und 6) werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'834.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 350.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

5. aufgehoben.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht

II. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'400.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'250.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) gehen im Umfang von 90 % (= CHF 2'160.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 10 % (= CHF 240.--) zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, ein Honorar in der Höhe von CHF 3'643.65 (inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 90 % (= CHF 3'279.30) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

460 15 234 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.05.2016 460 15 234 — Swissrulings