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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Januar 2016 (460 15 146) ___________________________________________________________________
Strafrecht
Veruntreuung / Strafzumessung / Zivilklage
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin
A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Imbach, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur, Privatkläger 1 und Anschlussberufungskläger
B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Imbach, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur, Privatklägerin 2 und Anschlussberufungsklägerin
gegen
C._____, vertreten durch Advokat Daniel Levy, Bahnhofstrasse 5, Postfach 1607, 4133 Pratteln 1, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Veruntreuung etc. Berufung und Anschlussberufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. März 2015
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A. Mit Urteil vom 13. März 2015 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft C._____ der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung und der mehrfachen, teilweise versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei einer Probezeit von drei Jahren (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem verwies es die Zivilklage von B._____ und A._____ gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren auferlegte es die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘335.-- und die Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.-- C._____ (Dispositiv-Ziffer 3). Ferner verurteilte es C._____, B._____ und A._____ gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Entschädigung von Fr. 10‘800.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4).
B. Gegen dieses Urteil meldete C._____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 20. März 2015 Berufung an. In der Berufungserklärung vom 23. Juni 2015 beantragte der Beschuldigte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und er sei in allen Anklagepunkten vollumfänglich freizusprechen; es seien sämtliche Zivilforderungen von B._____ und A._____ abzuweisen, eventualiter seien diese Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen; unter o/e-Kostenfolge.
C. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Anschlussberufung mit den Anträgen, die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei insoweit aufzuheben, als der Beschuldigte im Anklagepunkt 2.2 teilweise wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen worden sei. Er sei stattdessen wegen Veruntreuung schuldig zu sprechen; eventualiter sei der Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu bestätigen. Der Beschuldigte sei im Anklagepunkt 2.2 wegen einer um Fr. 101‘290.50 höheren Deliktssumme als vom Strafgericht angenommen der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, zum Nachteil der Erbengemeinschaft †D._____ schuldig zu erklären. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die ausgefällte Strafe aufzuheben und der Beschuldigte zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, davon sechs Monate unbedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.
D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 erklärten B._____ und A._____ (nachfolgend: Privatkläger) Anschlussberufung mit den Begehren, es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu bestätigen, es seien hingegen die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägern Schadenersatz in der Höhe von Fr. 203‘110.50, eventualiter im Betrag von Fr. 49‘358.48, zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. Dezember 2008 zu leisten sowie eine Parteientschädigung von Fr. 37‘800.-- zu bezahlen; unter o/e Kostenfolge.
E. In der Anschlussberufungsbegründung vom 25. August 2015 bestand die Staatsanwaltschaft auf ihren Begehren.
F. In der Berufungsbegründung vom 28. August 2015 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest.
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G. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Anschlussberufung der Privatkläger.
H. In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 begehrte der Beschuldigte, es seien die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger abzuweisen, unter o/e- Kostenfolge.
I. In der Verfügung vom 21. Oktober 2015 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts fest, dass die Privatkläger auf eine Stellungnahme zur Berufung des Beschuldigten und zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft innert der mit Verfügung vom 2. September 2015 gewährten Frist verzichteten.
J. Zur gestrigen Verhandlung erscheinen der Beschuldigte mit Advokat Daniel Levy, die Staatsanwältin Nicole Bolliger und Rechtsanwalt Patrick Imbach als Rechtsvertreter der Privatkläger. Die Parteien halten an ihren Anträgen fest.
Erwägungen I. FORMELLES A. Eintreten auf die Berufung und Anschlussberufungen Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO ist die Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation des Beschuldigten sowie der Privatkläger zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert und diejenige der Staatsanwaltschaft in Art. 381 Abs. 1 StPO. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte, die Privatkläger als auch die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist ohne Weiteres auf die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufungen der Privatkläger und der Staatsanwaltschaft einzutreten.
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B. Zulässigkeit der Noven 1. Der Beschuldigte bringt vor, die Privatkläger hätten in ihrer Anschlussberufungserklärung diverse Dokumente eingereicht, welche den Wert der streitbetroffenen Aktien und Obligationen im Zeitpunkt der Übertragung vom Beschuldigten auf die Privatkläger belegten. Gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO seien diese verspätet eingereicht worden.
2. Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird nach Art. 398 Abs. 5 StPO das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. Weil das vorinstanzliche Urteil vom Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft auch im Strafpunkt angefochten wurde und das vorliegende Verfahren vor Kantonsgericht somit nicht auf den Zivilpunkt beschränkt ist, kommt vorliegend Art. 398 Abs. 5 StPO nicht zur Anwendung. Demnach kann das Berufungsgericht gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Aufgrund dessen sind im zweitinstanzlichen Verfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zugelassen (HUG/SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 17). Folgerichtig sind die von den Privatklägern mit ihrer Anschlussberufungserklärung eingereichten Belege ins Recht zu nehmen.
II. TATSÄCHLICHES UND RECHTLICHES A. Veruntreuung AA. Verfügungsbefugnisse des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz gelangte zur Beweiserkenntnis, dass †D._____ dem Beschuldigten nie den Auftrag erteilt habe, sein Vermögen vor dessen Erben in Sicherheit zu bringen und es dazu auf seinem Zugriff entzogene Konten zu transferieren. Der Beschuldigte sei nur ermächtigt gewesen, die in der Vollmacht vom 15. März 2008 genannten alltäglichen Rechtsgeschäfte sowie den Hausverkauf zu den im “Entwurf Vereinbarung“ vom 2. Februar 2008 genannten Konditionen abzuwickeln. Die in der Anklageschrift umschriebenen umfangreichen Transaktionen seien somit ohne entsprechenden Auftrag von †D._____ erfolgt.
2. Der Beschuldigte wendet dagegen ein, das Strafgericht habe zu Unrecht angenommen, er habe keinen Auftrag gehabt, um das Vermögen von †D._____ vor dessen Erben in Sicherheit zu bringen. Als †D._____ von ihm erfahren habe, dass bei seinem Tod seine Nichte und sein Neffe ihn beerben würden, sei er vollkommen aufgebracht gewesen, weil das Verhältnis zu diesem Zweig der Familie schon seit langem zerrüttet gewesen sei. †D._____ und der Beschuldigte seien deshalb übereingekommen, Vermögenswerte treuhänderisch auf den Beschuldigten zu übertragen. Der Beschuldigte habe †D._____ vorgeschlagen, dessen Vermögen in Aktien anzulegen, womit †D._____ einverstanden gewesen sei. Das Strafgericht gehe dabei davon aus, dass sich der Beschuldigte erst nach den ersten Transaktionen beim Erbschaftsamt bezüglich der Erben von †D._____ erkundigt habe. Daraus folgere es, dass diese Abklärung nicht Auslöser der strittigen Transaktionen gewesen sein könne. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass nicht die Bestätigung des Erbschaftsamts bezüglich der Erben ausschlaggebend gewesen sei, sondern †D._____ auf die bereits zuvor
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vom Beschuldigten erteilte Auskunft vertraut habe. Es sei daher unerheblich, wann die Abklärung beim Erbschaftsamt tatsächlich stattgefunden habe. Ausserdem werte die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte den im Vorverfahren zu Protokoll gegebenen Wutanfall von †D._____, den dieser bei Kenntnisnahme der gesetzlichen Erbfolge erlitten habe, anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung nicht mehr erwähnt habe, als Beleg dafür, dass †D._____ diese Nachricht eher gleichgültig aufgenommen habe. Dass der Beschuldigte diesen Wutanfall an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr ausdrücklich erwähnt habe, heisse nicht, dass es diesen nicht gegeben habe. Er bleibe dabei, dass †D._____ vollkommen aufgebracht reagiert habe, als er die Nachricht von der Erbfolge erhalten habe. Zudem habe es das Strafgericht unter Verweis auf Dokumente aus dem Jahr 1978 (recte wohl: 1976) und eine Weihnachtskarte aus dem Jahr 1998 verneint, dass die Beziehung von †D._____ zur Familie seiner gesetzlichen Erben schon seit langem zerrüttet gewesen sei. Da die fraglichen Schriftstücke 17 bzw. 37 (recte wohl: 39) Jahre alt seien, liessen diese keine Rückschlüsse bezüglich der Familienverhältnisse vor dem Tod von D._____ zu. Im Weiteren möge in der Tat ungewöhnlich sein, dass sich der Beschuldigte und †D._____ nie darüber unterhalten hätten, was nach dem Tod von †D._____ mit seinem Vermögen geschehen solle. Dieser Umstand zeige aber geradezu beispielhaft auf, dass sich der Beschuldigte und †D._____ bei ihrem Vorgehen in der Tat nicht genügend Gedanken gemacht hätten. Gleiches gelte für den Umstand, dass die beiden anfangs gemeint hätten, ihre Zusammenarbeit möglichst detailliert und schriftlich regeln zu müssen, was sie denn anfangs auch getan hätten. Mit der Zeit habe sich aber ein immer tieferes Vertrauensverhältnis entwickelt, weshalb dem Aspekt der Schriftlichkeit beidseits keine grosse Bedeutung mehr beigemessen worden sei. Ferner sei das Strafgericht zur Erkenntnis gelangt, dass sich †D._____ Sorgen um seine finanzielle Zukunft gemacht haben müsse, weil in der dem Beschuldigten erteilten Vollmacht auch enthalten gewesen sei, dass dieser allfällige Ergänzungsleistungsansprüche abklären sollte. Daraus folgere die Vorinstanz weiter, unter diesen Umständen müsse ein Einverständnis von †D._____ zum Kauf der fraglichen Aktien verneint werden. †D._____ habe dem Beschuldigten nie von finanziellen Sorgen berichtet; dazu habe er auch keinen Anlass gehabt. Dass in der Vollmacht die Abklärung von Ergänzungsleistungsansprüchen enthalten gewesen sei, habe zwei Gründe gehabt. Zum einen sei dieser Passus vermutlich einfach aus einer Vorlage für die Vollmacht übernommen worden; zum anderen sollte der Beschuldigte alles vorkehren, um mögliche Einkommensquellen von †D._____ abzuklären. Schliesslich führe die erste Instanz als ein Hauptargument für die angeblich unlautere Absicht des Beschuldigten an, dass dieser just dann mit den Transaktionen begonnen habe, als es †D._____ gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei. Der Beschuldigte habe angenommen, dass †D._____ unter diesen Umständen vom Treiben des Beschuldigten nichts mehr mitbekomme. Der Beschuldigte bestreite diese Unterstellung. Selbst wenn der Beschuldigte davon ausgegangen wäre, dass †D._____ nichts erfahren würde, so hätte er sehr wohl damit rechnen müssen, dass beim Tod von †D._____ dessen Erben von diesen Transaktionen Kenntnis erlangen würden. Zu guter Letzt sei zu beachten, dass der Beschuldigte das Konto und das Depot, auf welche die fraglichen Gelder übertragen worden seien, die Bezeichnung „I._____CONSULTING (D._____)“ getragen hätten. I._____ sei die Abkürzung für C._____. Dieser Umstand allein belege schon, dass der Beschuldigte keine
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unlauteren Absichten gehegt habe, ansonsten er wohl kaum das Konto und das Depot mit dem Namen des vermeintlich Betrogenen bezeichnet hätte.
a. Beweismittel aa. Schriftliche Aufträge und Vollmachten 1. †D._____ beauftragte den Beschuldigten am 2. Februar 2008 mit schriftlichem Vertrag mit dem Titel „Entwurf Vereinbarung“, seine Liegenschaft an der H._____ 1 in G._____ zu einem Preis von "ca. Fr. 1.000.000.--" zu verkaufen (act. AA 10.10.013). Damit erteilte †D._____ dem Beschuldigten gleichzeitig auch die Vollmacht zum Verkauf dieser Liegenschaft.
2. Am 22. Februar 2008 erteilte †D._____ dem Beschuldigten schriftlich die Vollmacht, ihn der J._____ gegenüber in jeder beliebigen Weise rechtsgültig zu vertreten (act. AA 31.05.004).
3. Am 15. März 2008 vereinbarten †D._____ und der Beschuldigte in einem schriftlichen Vertrag mit dem Titel „Vollmacht Version 1 von 1 vom 15.3.2008“ (act. AA 10.10.001) Folgendes: „Herr D._____, H._____ 1, G._____ erteilt Herrn C._____, H._____ 1, G._____, nachstehend Beistand genannt, im Sinne eines Beistandes auf freiwilliger Basis folgende Vollmachten: 1. Der Beistand wird ermächtigt, alle im Zusammenhang mit Versicherungen (Krankenkassen, Pensionskassen, Zeitschriftenabonnements und ähnlichen Belangen) Anpassungen rechtsgültig vorzunehmen und zu veranlassen. 2. Der Beistand wird ermächtigt, Abklärungen im Zusammenhang mit eventuell bestehenden Ansprüchen für Ergänzungsleistungen durchzuführen und gegebenenfalls den Leistungsanspruch einzuleiten. 3. Für die Suche eines Kaufinteressenten und die Abwicklung des Verkaufs für das Einfamilienhaus an der H._____ 1 in G._____ besteht eine separate Vereinbarung. 4. Der Beistand wird ermächtigt, alle im Zusammenhang mit der Energieabrechnung im EFH anfallenden Meldungen rechtsgültig zu unterschreiben und an die entsprechenden Instanzen weiterzuleiten. 5. Im Falle des Todes eines der beiden Ehegatten wird der Beistand beauftragt, die notwendigen Informationen bei den kommunalen Instanzen wie Zivilstandsamt etc. vorzunehmen. 6. Für alle Bankgeschäfte und das eBanking besteht ebenfalls eine separate Vereinbarung. 7. Für zusätzliche Vereinbarungen werden Folgeversionen dieser Vollmacht erstellt.“
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ab. Aussagen des Beschuldigten Das Strafgericht gab im angefochtenen Urteil (E. I.2.2 Ziff. 3-12) die zentralen Aussagen des Beschuldigten zum Anklagevorwurf im Vorverfahren und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einlässlich und korrekt wieder. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
b. Beweiswürdigung ba. Allgemeines 1. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der beschuldigten Person überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage geradezu aufdrängen (BGer. 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2).
2. Bei der Beweisführung können auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, einen bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Weil ein Indiz indessen immer lediglich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch Zweifel. Es ist aber zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insoweit Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer. 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3).
3. Beruht die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Welche Sachverhaltsschilderung überzeugend ist, muss aufgrund sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, entschieden werden. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (OGer. ZH SB110697 vom 15. März 2012 E. 3.4; BGer. 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3). Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche
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Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Es ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer. 6B_1008/2014 vom 25. März 2015 E. 1.2).
bb. In Concreto (1) Zeit bis zum Tod von †D._____ Nachfolgend ist zu prüfen, inwieweit der Beschuldigte bis zum Ableben von †D._____ am 30. März 2009 über dessen Verfügungswerte hat disponieren dürfen.
1. Vorweg ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zwar aufgrund der Vollmacht vom 22. Februar 2008 im Aussenverhältnis, d.h. gegenüber der J._____, zur Disposition über die Vermögenswerte von †D._____ bei der J._____ berechtigt gewesen ist. Ob der Beschuldigte im Innenverhältnis zu †D._____ zu den streitbetroffenen Transaktionen befugt gewesen ist, bestimmt sich indes nach den zwischen †D._____ und dem Beschuldigten getroffenen konkreten Abmachungen.
2.1 In den Einvernahmen vom 4. und 11. November 2010 machte der Beschuldigte geltend, er habe die Erbfolge von †D._____ beim Erbschaftsamt abgeklärt und danach †D._____ eröffnet, seine Erben seien die Privatkläger. Daraufhin habe †D._____ wütend reagiert und ihn beauftragt, sein Geld vom J._____-Konto abzuzweigen und auf ein anderes Konto zu verschieben (act. AA 10.01.002; AA 10.01.014). Dies steht jedoch in einem klaren Widerspruch zu dem vom Beschuldigten im Berufungsverfahren erhobenen Vorbringen, †D._____ habe nicht zufolge der Auskunft des Erbschaftsamts, sondern aufgrund einer vorgängigen Orientierung durch den Beschuldigten über seine Erben das Einverständnis zu den streitbetroffenen Transaktionen erteilt. Vorliegend kann offen bleiben, welche Version zutrifft. Festzuhalten ist indessen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt nicht immer gleich darstellt, was an der Glaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen zweifeln lässt. Ausserdem ist aus den zutreffenden von der ersten Instanz dargelegten Gründen (E. I.2.2 Ziff. 3) erstellt, dass eine Erkundigung des Beschuldigten beim Erbschaftsamt über die Erbfolge von †D._____ im Zeitraum vor den ersten (versuchten) Transaktionen am 5. Mai 2008 ab dem J._____-Konto Nr. 2._____ des Verstorbenen nicht erkennbar ist und der Beschuldigte diese Abklärung vielmehr erst im Dezember 2008 vornahm. Weil der Beschuldigte bereits ab Anfang Mai 2008 Gelder vom vorgenannten Konto von †D._____ auf seine eigenen Konten
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überwies, entsprechen seine vorerwähnten Aussagen vom 4. und 11. November 2010, er sei von †D._____ erst nach der besagten Abklärung beim Erbschaftsamt mit dem Beiseiteschaffen des Vermögens beauftragt worden, nicht den Tatsachen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich in dieser Hinsicht somit als unglaubhaft.
2.2 Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 4. November 2010 aus, als er †D._____ darüber ins Bild gesetzt habe, dass die Privatkläger ihn beerben würden, sei dieser ausgerastet (act. AA 10.01.002). In der Befragung vom 11. November 2010 führte der Beschuldigte aus, nachdem er †D._____ mitgeteilt habe, dass die Privatkläger seine Erben seien, sei dieser in die Luft gegangen (act. AA 10.01.014). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb der Beschuldigte die Reaktion von †D._____ auf die Information bezüglich seiner Erben allerdings anders. So führte er aus, er habe †D._____ immer wieder gesagt, wer Erbe sei, aber dieser habe es nicht wahrhaben wollen (act. 119). Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten in den Einvernahmen vom 4. und 11. November 2010 soll †D._____ auf die Bekanntgabe seiner Erben mit Wut reagiert haben. Eine solche Reaktion setzt voraus, dass †D._____ die fragliche Erbfolge tatsächlich zur Kenntnis nahm. Diese beiden Depositionen stehen im klaren Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, wonach †D._____ nicht zur Kenntnis habe nehmen wollen, dass die Privatkläger seine Erben sind. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten lässt an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschuldigten zweifeln. Ausserdem fällt auf, dass der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den Wutanfall von †D._____ nach der Bekanntgabe seiner Erben gar nicht mehr erwähnte. Dass der Beschuldigte diese eindrückliche Reaktion nicht mehr anführte, lässt es als fraglich erscheinen, ob seine diesbezüglichen Depositionen auf wirklich Erlebtem basieren. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte auf die Frage, weshalb †D._____ kein Testament errichtet habe, unterschiedliche Antworten gab. So führte er im Vorverfahren aus, zwischen ihm und †D._____ sei die Errichtung eines Testaments durch den Letzteren nie ein Thema gewesen (act. AA 10.01.006). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte indessen geltend, er habe mit †D._____ über die Erstellung eines Testaments gesprochen (act. 115). Diese widersprüchlichen Angaben wecken weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten.
2.3 Die †Ehegatten E._____ (gestorben am 17. April 2008) und D._____ bestimmten in der von ihnen errichteten letztwilligen Verfügung vom 7. März 1976, dass alles Erbgut von †D._____ aus seinem Elternhaus nach dem Ableben des zuletzt Versterbenden von ihnen an F._____ oder deren Kinder, d.h. die Privatkläger, übergehen soll (act. AA 60.05.018). Dass †E._____ und †D._____ diese letztwillige Verfügung errichteten und während ihrer Lebzeiten nie widerrufen oder in anderer Weise letztwillig verfügt haben, bildet einen Anhaltspunkt dafür, dass das Verhältnis von †E._____ und †D._____ zu den Privatklägern nicht zerrüttet war. Überdies äusserten sich †E._____ und †D._____ in der Weihnachtskarte aus dem Jahre 1998 dahingehend, dass ihnen die verstorbene F._____ sehr fehle (act. AA 60.05.020). Dies spricht zumindest dafür, dass †E._____ und †D._____ damals eine gute Beziehung zu †F._____ hatten. Ausserdem ist festzuhalten, dass sich bei den Akten keinerlei Schriftstücke befinden, welche auf eine getrübte Beziehung von †E._____ und †D._____
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zu den Privatklägern hinweisen würden. Zudem reichte der Beschuldigte keine Dokumente ein, welche solches nahelegen würden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aufgrund von Dokumenten eine Zerrüttung des Verhältnisses von †E._____ und †D._____ zu den Privatklägern nicht feststellen lässt. Im Gegenteil indiziert der Umstand, dass †E._____ und †D._____ die letztwillige Verfügung vom 7. März 1976 weder widerrufen noch nachträglich eine dieser entgegenstehende letztwillige Disposition getroffen haben, dass dieses Verhältnis auch in den letzten Jahren vor dem Tod von †D._____ nicht zerrüttet war.
2.4 Der Beschuldigte machte in seinen Depositionen im Vorverfahren geltend, er habe †D._____ darüber orientiert, dass dessen Vermögen bei seinem Ableben an die Privatkläger gehe (act. AA 10.01.002, AA 10.01.014). Bei der Befragung vor Strafgericht führte der Beschuldigte aus, †D._____ habe gewollt, dass sein Vermögen nicht auf die Seite seiner Schwester geht (act. 111). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung gibt der Beschuldigte zu Protokoll, er habe wiederholt versucht, †D._____ zum Abschluss eines Testaments zu bewegen (Prot. KG vom 4. und 5. Januar 2016, S. 16). Demgemäss macht der Beschuldigte geltend, er habe sich mit †D._____ darüber unterhalten, wer dessen Vermögen erben soll. Vor dem Hintergrund des vorstehend Dargelegten erscheint die Behauptung des Beschuldigten, er und †D._____ hätten nie darüber gesprochen, was beim Ableben von †D._____ mit dessen Vermögen geschehen solle, als unglaubhaft.
2.5 Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschuldigten, dass er und †D._____ im Verlauf der Zeit ein immer tieferes Vertrauensverhältnis entwickelt und deshalb dem Aspekt der Schriftlichkeit keine grosse Bedeutung mehr beigemessen hätten. Der Beschuldigte und †D._____ können zwar nach Abschluss der schriftlichen Vereinbarung vom 15. März 2008 von dieser abweichende mündliche Übereinkünfte getroffen haben. Es ist indessen zu beachten, dass †D._____ in der Vereinbarung vom 15. März 2008 den Beschuldigten ausschliesslich mit der Besorgung von Geschäften mit klar untergeordneter Bedeutung beauftragte und der Inhalt der Beauftragung des Beschuldigten minutiös sowie sachlich einschränkend geregelt wurde. So erteilte †D._____ dem Beschuldigten den Auftrag, alle im Zusammenhang mit Versicherungen (Krankenkassen, Pensionskassen, Zeitschriftenabonnements und ähnlichen Belangen) Anpassungen rechtsgültig vorzunehmen und zu veranlassen sowie alle im Zusammenhang mit der Energieabrechnung im Einfamilienhaus anfallenden Meldungen rechtsgültig zu unterschreiben und an die entsprechenden Instanzen weiterzuleiten. Angesichts dessen erscheint es völlig lebensfremd, dass die Parteien bereits wenige Wochen später es nicht mehr für nötig gehalten haben sollen, weitaus bedeutendere Angelegenheiten, nämlich die treuhänderische Verwaltung eines Grossteil des Vermögens von †D._____ und der Kauf von Aktien, Obligationen ausländischer Unternehmen und Fremdwährungen aus diesem Vermögen, nicht schriftlich zu regeln. Dafür spricht auch, dass die Parteien in der Vereinbarung vom 15. März 2008 ausdrücklich vorsahen, dass für zusätzliche Vereinbarungen Folgeversionen dieser Vollmacht erstellt werden, und unstrittig keine solche Folgeversionen errichtet wurden.
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2.6 In den Vereinbarungen vom 2. Februar 2008 und 15. März 2008 ist kein Passus enthalten, mit welchem †D._____ den Beschuldigten zur Verwaltung seines Vermögens beauftragte. In der Einvernahme vom 16. Februar 2012 wurde der Beschuldigte gefragt, ob schon von Beginn weg abgemacht gewesen sei, dass er den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in Wertschriften anlegen soll. Daraufhin antwortete er, dass dies nie diskutiert worden sei (act. AA 10.01.051). Demnach räumte der Beschuldigte selbst ein, keine Ermächtigung zur Verwendung des Liegenschaftserlöses zum Kauf von Wertschriften gehabt zu haben. Anlässlich der vorgenannten Befragung machte der Beschuldigte bezüglich der Verwendung der streitbetroffenen vom J._____-Konto Nr. 2._____ von †D._____ abgezweigten Fr. 190‘000.-- geltend, †D._____ habe gewusst, dass er Aktien aus dessen Vermögen kaufen werde (act. AA 10.01.050). Aufgrund dieser detailarmen und unsubstanziierten Behauptung kann es jedoch nicht als glaubhaft erachtet werden, dass der Beschuldigte von †D._____ einen Auftrag zur Anlage seines Vermögens in Aktien hatte. In der Vereinbarung vom 15. März 2008 findet sich ein Passus, worin †D._____ den Beschuldigten ermächtigte, Abklärungen im Zusammenhang mit eventuell bestehenden Ansprüchen auf Ergänzungsleistungen durchzuführen und gegebenenfalls den Leistungsanspruch einzuleiten. Dieser wäre wohl nicht in die besagte Vereinbarung aufgenommen worden, wenn die Zukunft von †D._____ auf längere Frist finanziell abgesichert gewesen wäre. Dass sich †D._____, welchen offensichtlich Zukunftssorgen beschäftigten, entschlossen haben sollte, einen beträchtlichen Teil seines Vermögens, welcher bis anhin sicher auf einem Bankkonto angelegt war, nunmehr in Aktien, Obligationen von ausländischen Unternehmen und Fremdwährungen zu investieren und diese in auf den Namen des Beschuldigten lautenden Konten und Depots zu lagern, erscheint nicht als nachvollziehbar. Aus den überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (E. I.2.2 Ziff. 10) ist es im Übrigen als vom Beschuldigten eingestanden anzusehen, dass †D._____ dem Beschuldigten kein Einverständnis erteilte, von seinen Konten Geld auf jene des Beschuldigten zu transferieren. Um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Angemerkt sei, dass, selbst wenn †D._____ den Beschuldigten mit der Vermögensverwaltung beauftragt hätte, der Beschuldigte in der streitgegenständlichen Zeit ab Mai 2008 nicht zum Kauf der von ihm erworbenen Aktien, Anleihen ausländischer Unternehmen und Fremdwährungen befugt gewesen wäre. Aufgrund des hohen Alters und des schlechten Gesundheitszustandes von †D._____ musste der Beschuldigte mit einem hohen Aufwand für die Finanzierung des Lebensunterhalts von †D._____ rechnen. Unter diesen Umständen und der Investition eines bedeutenden Teils des Gesamtvermögens von †D._____ in Aktien, Obligationen von ausländischen Unternehmen und Fremdwährungen ging er ein hohes Risiko ein, diese Wertpapiere und Fremdwährungen zur Unzeit mit einem grossen Verlust abstossen zu müssen. Aufgrund dessen müsste die vom Beschuldigten getätigte Vermögensanlage im Lichte von Art. 398 Abs. 2 OR in jedem Fall als unzulässig gewertet werden.
2.7 Das Strafgericht erwog, kurz nachdem †D._____ am 1. Mai 2008 wegen Hirnblutungen notfallmässig ins Spital eingeliefert worden sei, wo er auf der Intensivstation und dann in der Wachstation der Uni-Klinik untergebracht gewesen sei, habe der Beschuldigte die streitgegenständlichen Transaktionen ab dem †D._____ gehörenden J._____-Konto
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Nr. 2._____ vorgenommen. Da sich †D._____ in den Folgemonaten entweder im Spital oder im Alterspflegeheim Q._____ aufgehalten habe, sei die Wahrscheinlichkeit verschwindend klein gewesen, dass er die an ihn gerichtete Korrespondenz und insbesondere die Kontoauszüge zu Gesicht bekommen habe. Dass der Beschuldigte gerade in demjenigen Zeitpunkt mit den fraglichen Transaktionen begonnen habe, als die gravierenden gesundheitlichen Probleme von †D._____ eingetreten seien, dürfte kein Zufall gewesen sein. Diesen überzeugenden Ausführungen pflichtet das Kantonsgericht bei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind die Hemmungen, widerrechtlich über fremdes Vermögen zu disponieren, nämlich deutlich herabgesetzt, wenn der Berechtigte zufolge seines Alters und Gesundheitszustands die Verfügungen über sein Vermögen nicht mehr ohne Weiteres persönlich wahrnehmen kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass unrechtmässige Transaktionen nach dem Tod des Berechtigten entdeckt werden können. Denn dieser Umstand ändert am bedeutenden Risiko nichts, dass Unbefugte im Moment der Schwäche des Berechtigten der Versuchung unterliegen können, sich dessen Vermögen zu behändigen. Dies gilt umso mehr, als ein Unbefugter damit rechnen kann, dass die Gefahr des Entdecktwerdens beim Ableben des Berechtigten beschränkt ist, da die Sache nur auffliegen wird, wenn jemand sich die Mühe macht, die Kontoauszüge des Verstorbenen kritisch zu durchleuchten. Unzutreffend ist das Vorbringen des Beschuldigten, das Strafgericht habe das eingangs geschilderte Verhalten des Beschuldigten als Hauptargument für die ihm unterstellte unlautere Absicht verwendet. Denn die erste Instanz berücksichtigte dies lediglich als eines von zahlreichen Indizien.
2.8 Das Konto und das Depot, auf welche die fraglichen Gelder teilweise transferiert wurden, trugen zwar die Bezeichnung „I._____CONSULTING (D._____)“, welche in der Bezeichnung den Nachnamen von †D._____ enthält. Der Beschuldigte führte jedoch nicht, wie bei Treuhandverhältnissen geboten ist, zeitnah und lückenlos Buch über die †D._____ zustehenden Vermögenswerte und legte darüber auch nicht gegenüber †D._____ periodisch Rechenschaft ab. In seiner Steuererklärung 2008 deklarierte der Beschuldigte das Vermögen von †D._____ bzw. dessen Surrogate gar als sein eigenes (act. AA 25.06.007). All dies zeigt, dass der Beschuldigte trotz der eingangs erwähnten Bezeichnung des besagten Kontos und Depots das in Frage stehende Geld von †D._____ seinem persönlichen Vermögen einverleibte.
2.9 Schliesslich ist hervorzuheben, dass †D._____ die gesetzliche Erbfolge nicht durch eine letztwillige Verfügung ausser Kraft setzte. Damit entschied er sich implizit dafür, dass sein Vermögen bei seinem Tod den Privatklägern als gesetzliche Erben zukommen soll. Aufgrund dessen durfte der Beschuldigte keine Vorkehrungen treffen, um den Privatklägern das Vermögen von †D._____ bei dessen Ableben zu entziehen. Da der Beschuldigte weder geltend macht noch sonst aus einem Grund anzunehmen ist, der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfe, das Vermögen von †D._____ sei aufgrund eines Erbvertrags oder Testaments anderen als den gesetzlichen Erben vermacht worden, war dem Beschuldigten offensichtlich klar, dass er nichts unternehmen durfte, um das Vermögen von †D._____ den Privatklägern zu entziehen.
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2.10 In Anbetracht all des vorstehend Ausgeführten und der im erstinstanzlichen Urteil erörterten Gründe (E. I.2.2 Ziff. 1-12) sind die Bekundungen des Beschuldigten als unglaubhaft zu bewerten, †D._____ habe ihn beauftragt, sein Vermögen treuhänderisch zu verwalten und es den Privatklägern zu entziehen sowie daraus Aktien, Obligationen ausländischer Unternehmen oder Fremdwährungen zu kaufen. Der Beschuldigte war somit lediglich befugt, †D._____ im Rahmen der in der Vereinbarung vom 15. März 2008 erwähnten alltäglichen Rechtsgeschäfte zu vertreten sowie die streitbetroffene Liegenschaft zu den im „Entwurf Vereinbarung vom 2. Februar 2008“ genannten Konditionen zu verkaufen. Zu Recht schloss das Strafgericht daraus, dass der Beschuldigte die von der Staatsanwaltschaft angeklagten Transaktionen ohne entsprechenden Auftrag von †D._____ vornahm.
(2) Zeit nach dem Tod von †D._____ Wie bereits gezeigt, hatte †D._____ den Beschuldigten weder mit der treuhänderischen Verwaltung seines Vermögens noch mit dem Kauf von Aktien, Anleihen von ausländischen Unternehmen oder Fremdwährungen beauftragt. Demnach konnte der Beschuldigte beim Tod von †D._____ keinen Auftrag zur treuhänderischen Verwaltung des Vermögens des Verstorbenen oder zum Erwerb von Aktien, Anleihen von ausländischen Unternehmen oder Fremdwährungen aus diesem Vermögen mit den Erben von †D._____, d.h. den Privatklägern, fortgesetzt haben. Ausserdem steht fest, dass der Beschuldigte mangels eines entsprechenden Testaments oder Erbvertrags vom Vermögen †D._____ aus Erbrecht nichts für sich beanspruchen konnte.
AB. Dispositionen über das Vermögen von †D._____ bzw. dessen Erben Im angefochtenen Urteil (E. I.2.2 Ziff. 15, 16, 23, 27, 30, 31 und 32) stellte das Strafgericht die vom Beschuldigten über das Vermögen von †D._____ bzw. dessen Erben getroffenen Dispositionen vollständig und richtig fest. Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Unstrittig steht überdies fest, dass der Beschuldigte den Privatklägern am 31. Juli 2009 total Fr. 100‘000.-- und am 31. August 2009 insgesamt Fr. 200‘000.-- überwies.
AC. Rechtliche Würdigung a. Objektiver Tatbestand aa. Allgemeines Den objektiven Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gelten Forderungen und Buchgeld (BGer. 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 5.3.1). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Das Anvertrautsein von Vermögenswerten setzt dabei voraus, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Daneben muss das Empfangene dem Treuhänder
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wirtschaftlich fremd sein. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber dessen Wert ständig zu erhalten. Nach der Rechtsprechung genügt für die Werterhaltungspflicht die Begründung eines "faktischen" oder "tatsächlichen" Vertrauensverhältnisses (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 f.). Eine Werterhaltungspflicht kann auch aufgrund einer gesetzlichen Treuepflicht bestehen. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz bestand eine solche Treuepflicht des Beschuldigten zu den Privatklägern. †D._____ erteilte dem Beschuldigten am 2. Februar 2008 den Auftrag zum Verkauf seiner Liegenschaft in G._____. Gemäss Art. 405 Abs. 1 OR erlischt der Auftrag, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten. Der Beschuldigte hatte die fragliche Liegenschaft schon vor dem Tod von †D._____ im Namen des Letzteren verkauft. Da kein Grund zur Annahme besteht, †D._____ habe nach seinem Tod auf die Entgegennahme des noch ausstehenden Restkaufpreises von der Käuferschaft zugunsten der berechtigten Erben verzichten wollen, durfte und musste der Beschuldigte davon ausgehen, er sei von †D._____ auch mit der Einkassierung der einen Tag nach dessen Tod von der Käuferschaft geleisteten Restkaufpreiszahlung von Fr. 685‘000.-- zugunsten der Erben des Verstorbenen betraut gewesen. Aus der Natur des hier in Frage stehenden Geschäfts muss somit geschlossen werden, dass beim Tod von D._____ die Privatkläger als dessen Erben in seine Rechtsstellung eintraten und der besagte Auftrag mit ihnen als fortgesetzt galt. Nach Art. 398 Abs. 2 OR haftete der Beschuldigte den Privatklägern für getreue und sorgfältige Ausführung dieses Auftrags. Selbst wenn davon auszugehen wäre, der besagte Auftrag sei mit dem Tod von †D._____ beendet worden, wäre dem Beschuldigten gegenüber den Privatklägern die Pflicht zur Herausgabe des Verkaufserlöses zugekommen (BGE 119 II 222 E. 2b/bb S. 226). Er hätte demnach auch diesfalls das fragliche Geld sorgfältig verwalten und den Privatklägern herausgeben müssen. Im Gegensatz zu den Darlegungen der ersten Instanz statuiert das Erbrecht nicht nur für die gesetzlichen Erben im Verhältnis zu den eingesetzten Erben eine Treuepflicht, sondern vielmehr obliegt aufgrund von Art. 581 Abs. 2 ZGB dem Gewahrsamsinhaber von Nachlassvermögen eine solche gegenüber den berechtigten Erben (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 138 N 7; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 86). Aufgrund all dessen folgt, dass der Beschuldigte nach dem Ableben von †D._____ verpflichtet war, das Nachlassvermögen von †D._____ im Interesse der Privatkläger in seinem Wert zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 S. 27); mit anderen Worten in der Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte entgegen der Abmachungen mit dem Treugeber bzw. dessen Weisungen in zweckwidriger Weise (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 S. 259; DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 145). Der Täter muss also die Vermögenswerte nicht völlig aus der Hand geben; es genügt, dass er sie so bindet, dass er nicht mehr frei über sie verfügen kann oder sie beiseiteschafft oder vortäuscht, ihren Eingang leugnet oder verschleiert (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 107). Bei Geldern auf einem fremden Konto, über welches der Täter verfügen darf, bildet bereits eine pflichtwidrige Abbuchung eine unrechtmässige Verwendung anvertrauter Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 108). Der
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Tatbestand setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal den Eintritt eines Vermögensschadens voraus (BGE 111 IV 19 E. 5 S. 23), wobei dieser als Aspekt der Tathandlung selbst zu betrachten ist. Denn wer einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, gefährdet die Forderung des Treugebers, womit diese gleichzeitig in ihrem Wert herabgesetzt ist (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 138 N 17).
ab. In Concreto aba. Vermögenswerte Das Geld auf dem J._____-Konto Nr. 2._____ von †D._____ sowie das von der Käuferschaft der Liegenschaft von †D._____ überwiesene Geld bzw. die Forderung von †D._____ gegenüber dieser Käuferschaft auf Bezahlung des Kaufpreises dieser Liegenschaft stellen Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dar.
abb. Anvertrautsein 1. Der Beschuldigte konnte aufgrund der ihm von †D._____ eingeräumten Vollmacht vom 22. Februar 2008 frei und ohne Mitwirkung von †D._____ über dessen J._____-Konto Nr. 2._____ verfügen. Das Geld auf diesem Konto musste er indessen im Interesse von †D._____ verwenden. Damit gilt dieses Geld als dem Beschuldigten anvertraut.
2. Am 2. Februar 2008 erteilte †D._____ dem Beschuldigten eine schriftliche Vollmacht zum Verkauf seiner Liegenschaft in G._____. Aufgrund dessen konnte der Beschuldigte über die Forderung gegenüber der Käuferschaft auf Bezahlung des Kaufpreises bzw. das ihm überwiesene Entgelt von insgesamt Fr. 830‘000.-- allein verfügen. Der Beschuldigte war verpflichtet, die Fr. 830‘000.-- sowohl für die Bezahlung der auf der Liegenschaft lastenden Hypotheken als auch der verkäuferseits anfallenden Immobiliensteuern und Gebühren zu verwenden sowie den verbleibenden Betrag †D._____ bzw. dessen Erben zukommen zu lassen. Die Forderung von †D._____ gegenüber der Käuferschaft auf Bezahlung des Kaufpreises bzw. das von der Käuferschaft entrichtete Entgelt von Fr. 830‘000.-- war somit dem Beschuldigten anvertraut.
abc. Tathandlung (1) Bezüge ab dem J._____-Konto Nr. 2._____ Der Beschuldigte transferierte zwischen dem 7. und dem 15. Mai 2008 in 26 Überweisungen insgesamt Fr. 190‘000.-- vom J._____-Konto Nr. 2._____ von †D._____, entweder direkt oder über ein anderes eigenes Konto auf sein K._____-Konto Nr. 4._____. Zwischen dem 27. Februar und dem 26. März 2009 übertrug er in fünf Überweisungen total Fr. 34‘200.-- ab dem J._____-Konto Nr. 2._____ von †D._____ auf sein K._____-Konto Nr. 3._____. Die beiden K._____-Konten lauteten auf den Namen des Beschuldigten und waren dem Zugriff von †D._____ entzogen. Da der Beschuldigte keinen Auftrag zur treuhänderischen Verwaltung des Vermögens von †D._____ hatte, lässt sich das Verhalten des Beschuldigten nur damit erklären, dass dieser die Gelder von insgesamt Fr. 224‘200.-- †D._____ entziehen und seinem eigenen Vermögen einverleiben wollte. Diese Absicht manifestierte der Beschuldigte auch dadurch, dass er dieses Geld weitgehend für den Kauf von Namenaktien, Obligationen
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und Fremdwährungen verbrauchte. Durch die vorerwähnten Überweisungen ohne Auftrag von †D._____ verwendete der Beschuldigte Gelder des Letzteren von insgesamt Fr. 224‘200.-- unrechtmässig in seinem Nutzen.
(2) Anzahlung vom 14. Oktober 2008 für die Liegenschaft in G._____ Am 14. Oktober 2008 überwies die Käuferschaft der Liegenschaft von †D._____ auf das K._____-Konto des Beschuldigten Nr. 4._____ eine Anzahlung von Fr. 85‘000.--. Indem der Beschuldigte mit Fr. 84‘397.10 von diesem Konto zwischen dem 21. Oktober und dem 20. November 2008 Namenaktien der UBS AG erwarb und diese auf ein auf seinen Namen lautendes und dem Zugriff von †D._____ entzogenes Depot einbuchen liess, verwaltete er insoweit das ihm anvertraute Vermögen von †D._____ nicht entsprechend seinen Pflichten, sondern verbrauchte dieses in zweckwidriger Weise zu seinem persönlichen Vorteil. Dadurch bekundete er eindeutig den Willen, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Der Beschuldigte verwendete diese Fr. 84‘397.10 somit unrechtmässig in seinem Nutzen.
(3) Teilzahlung vom 23. Dezember 2008 für die Liegenschaft in G._____ Am 23. Dezember 2008 leistete die Käuferschaft der Liegenschaft von †D._____ auf das K._____-Konto des Beschuldigten Nr. 4._____ eine Teilzahlung von Fr. 60‘000.--. Davon gebrauchte er Fr. 57‘585.50 zwischen dem 5. Januar und dem 16. Februar 2009 für den Kauf von Namenaktien der CS Group, der Novartis AG und der UBS AG, welche er in ein auf seinen Namen lautendes und dem Zugriff von †D._____ entzogenes Depot einbuchen liess, sowie den Kauf von EUR 5‘000.--, welche er auf ein auf seinen Namen lautendes und dem Zugriff von †D._____ entzogenes Bankkonto überwies (act. AA 30.10.003, AA 30.016.010). Zudem verwendete er einen Betrag von Fr. 220.38, welcher aus dem Vermögen von †D._____ stammt, für einen Einkauf in die Pensionskasse der P._____. Durch die dargestellte Verwendung von Fr. 57‘805.88 aus dem Liegenschaftsverkaufserlös verwaltete er das ihm anvertraute Vermögen von †D._____ nicht entsprechend seinen Pflichten, sondern gebrauchte dieses in zweckwidriger Weise zu seinem persönlichen Vorteil. Damit bekundete er offenkundig den Willen, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Demnach verwendete der Beschuldigte diese Fr. 57‘805.88 unrechtmässig in seinem Nutzen.
(4) Restzahlung Anzahlung für die Liegenschaft in G._____ 1. Am 31. März 2009 überwies die Käuferschaft der Liegenschaft von †D._____ auf das K._____-Konto des Beschuldigten Nr. 4._____ den restlichen Kaufpreis von Fr. 685‘000.--. Unstrittig steht fest, dass der Beschuldigte bis zum 16. April 2009 davon Fr. 334'858.-- rechtmässig verwendete, indem er die Hypothek auf der veräusserten Liegenschaft von †D._____ ablöste und diverse Rechnungen im Zusammenhang mit dem Hausverkauf sowie der Bestattung von †D._____ bezahlte. Im Übrigen verwendete er die Restkaufpreiszahlung wie folgt: Zwischen dem 7. und dem 14. April 2009 kaufte der Beschuldigte mit einer Summe von Fr. 55‘579.07 Namenaktien der UBS AG und der Schweizerischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG, welche er in ein auf seinen Namen lautendes und dem Zugriff von †D._____ entzogenes Depot einbuchen liess. Überdies transferierte er am
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26. Juni 2009 vom vorgenannten K._____-Konto einen Betrag von Fr. 4‘200.-- auf das auf ihn lautende und dem Zugriff von †D._____ entzogene L._____-Konto IBAN Nr. 5._____. Zudem überwies er vom vorerwähnten K._____-Konto einen Betrag von Fr. 3‘000.-- auf sein K._____-Konto Nr. 3._____ und bezog diesen am 22. Juli 2009 in bar. Indem der Beschuldigte die fraglichen Wertschriftenkäufe tätigte, Fr. 4‘200.-- auf ein anderes Konto verschob und Fr. 3‘000.-- in bar bezog, verwaltete der Beschuldigte das Vermögen von †D._____ nicht entsprechend seinen Pflichten, sondern verfügte im Umfang von Fr. 62‘779.07 in zweckwidriger Weise zu seinem persönlichen Vorteil darüber. Dadurch bekundete er eindeutig den Willen, den obligatorischen Anspruch der Privatkläger zu vereiteln. Der Beschuldigte verwendete diese Fr. 62‘779.07 somit unrechtmässig in seinem Nutzen.
2. Von der Restkaufpreiszahlung von Fr. 685‘000.-- verblieb nach Abzug der rechtmässigen verwendeten Fr. 334‘858.-- und der unrechtmässig ausgegebenen Fr. 62‘779.07 am 22. Juli 2009 auf dem K._____-Konto des Beschuldigten Nr. 4._____ noch ein Betrag von Fr. 287‘362.93. Am 31. Juli 2009 überwies der Beschuldigte den Privatklägern total Fr. 100‘000.-- und am 31. August 2009 nochmals insgesamt Fr. 200‘000.--. Die Privatkläger sind die einzigen Erben von †D._____. Nach Art. 560 Abs. 1 ZGB erwarben sie zwar mit dem Tod von †D._____ die Erbschaft als Ganzes. Der Beschuldigte war indessen zur Aushändigung des sich bei ihm befindlichen Erbschaftsvermögens aufgrund von Art. 559 Abs. 2 ZGB erst nach Ausstellung der Erbenbescheinigung des Erbschaftsamts G._____ vom 14. Juli 2009 verpflichtet (act. AA 01.02.042). Weil dem Beschuldigten eine angemessene Frist zur Aushändigung dieses Erbschaftsvermögens zuzugestehen ist, kann aus strafrechtlicher Optik bezüglich der vom Beschuldigten rund zwei Wochen nach der Ausstellung dieser Erbenbescheinigung den Privatklägern überwiesenen Fr. 100‘000.-- keine zweckwidrige Verwendung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erblickt werden. Da der Beschuldigte die nach dieser Zahlung verbleibenden Fr. 187‘362.93 weiterhin bis zum 31. August 2009 auf dem auf seinen Namen lautenden und dem Zugriff der Privatkläger entzogenen K._____- Konto Nr. 4._____ einbehielt, bekundete er eindeutig den Willen, den obligatorischen Anspruch der Privatkläger zu vereiteln. Demnach verwendete der Beschuldigte diese Fr. 187‘362.93 unrechtmässig in seinem Nutzen. Weil die Veruntreuung mit der zweckwidrigen Verwendung des betreffenden Geldes bereits vollendet war, kann dem Beschuldigten hinsichtlich der aus dem veruntreuten Vermögen erzielten Dividenden- und Zinserträgen von Fr. 1‘290.50 keine Veruntreuung zur Last gelegt werden.
abd. Vermögensschaden Im Umfang der durch den Beschuldigten unrechtmässig entzogenen bzw. vorenthaltenen Vermögenswerte von Fr. 616‘544.98 (Fr. 224‘200.-- + Fr. 84‘397.10 + Fr. 57‘805.88 + Fr. 62‘779.07 + Fr. 187'362.93) entstand †D._____ bzw. den Privatklägern ein Vermögensschaden. Daran ändert auch der †D._____ bzw. den Privatklägern zustehende Anspruch auf Rückforderung dieses Geldbetrags gegenüber dem Beschuldigten nichts. Denn diese Forderung war in ihrem Wert vermindert, weil sie mit dem Risiko verbunden war, dass der Beschuldigte diese bestreitet oder nicht bezahlen kann oder will (OGer. ZH SB130137 vom 31. März 2014 E. II. 3.5.2).
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abe. Fazit Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung erfüllt sind.
b. Subjektiver Tatbestand ba. Allgemeines In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht erforderlich (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 S. 27). Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b S. 137). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es fehlen, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. wenn dieser den Willen und die Möglichkeit hatte, seiner Treuepflicht zeitgerecht nachzukommen. Unrechtmässig bereichert sich somit, wer Vermögenswerte in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 S. 27; BStGer. SK.2015.35 vom 10. November 2015 E. 3.2).
bb. In Concreto 1. Der Beschuldigte muss sich bewusst gewesen sein, dass das Vermögen auf dem J._____-Konto Nr. 2._____ und der Erlös aus der streitbetroffenen Liegenschaft nicht ihm, sondern vielmehr wirtschaftlich †D._____ bzw. dessen Erben gehörte. Davon ist vorliegend umso mehr auszugehen, als dem Beschuldigten aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung als Kaufmann sehr wohl klar gewesen sein muss, dass er auf das fragliche Vermögen keinerlei Anspruch hatte, weil ihm dieses zu keiner Zeit von †D._____ geschenkt oder vererbt wurde. Auch war dem Beschuldigten klar, dass er das besagte Vermögen durch die fraglichen Transaktionen zweckwidrig verwendete. Sein Handeln erfolgte mithin vorsätzlich.
2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Dazu ist vorerst über den von der Vorinstanz nicht geprüften Einwand des Beschuldigten zu befinden, es fehle aufgrund seiner Ersatzbereitschaft an einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. Wie es um die Fähigkeit des Beschuldigten stand, sofort und jederzeit aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können, kann hier offen gelassen werden, denn es fehlte ihm - jedenfalls im Zeitpunkt der inkriminierten Handlungen - der Wille, dies zu tun. Der Beschuldigte unterliess es, über die streitbetroffenen Bezüge aus dem Vermögen von †D._____ und deren Verwendung zeitnah und systematisch Buch zu führen sowie durch periodische Auszüge †D._____ bzw. dessen Erben regelmässig über den Stand des Guthabens zu orientieren. Damit wurde eine Rückforderung dieser Gelder durch †D._____ bzw. dessen Erben beträchtlich erschwert. Überdies ist zu beachten, dass der Beschuldigte in der von ihm für †D._____ am 28. Februar 2009 gemachten Steuererklärung 2008 die aus dem Vermögen von †D._____ bezogenen Vermögenswerte gar nicht aufführte, sondern vielmehr diese bzw. deren Surrogate in seiner Steuererklärung 2008 vom 16. März 2009 als eigenes Vermögen deklarierte (act. AA 25.06.007 ff.; AA 25.07.021 ff.). Ausserdem wies der Beschuldigte in der von ihm am 24. April 2009 erstellten und gleichentags dem Erb-
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schaftsamt G._____ eingereichten Bilanz unter den Aktiven unter der Bezeichnung „Treuhandkonto K._____“ Fr. 122.66 aus (act. AA 25.11.023) und verschwieg damit praktisch sämtliche bis zum Tod von †D._____ veruntreuten Gelder. Im Weiteren zahlte er nach der Ausstellung der Erbenbescheinigung für die Privatkläger am 14. Juli 2009 einen Betrag von Fr. 187‘362.93 den Berechtigten nicht innert einer angemessen Frist, sondern erst eineinhalb Monate später zurück. Aufgrund der dargestellten Umstände folgt, dass der Beschuldigte nicht gewillt war, die inkriminierten Gelder jederzeit und sofort zu ersetzen. Damit muss die Ersatzbereitschaft des Beschuldigten verneint werden. Aufgrund dessen und des Wissens des Beschuldigten um die fehlende Berechtigung an den streitbetroffenen Vermögenswerten muss geschlossen werden, dass er die fraglichen zweckwidrigen Verfügungen über diese Vermögenswerte in der Absicht tätigte, sich unrechtmässig zu bereichern.
c. Fazit Das Dargelegte zeigt, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllte.
d. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden.
e. Fazit Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte sich der Veruntreuung schuldig machte. Angemerkt sei, dass selbst, wenn anzunehmen wäre, der Beschuldigte habe nach dem Tod von †D._____ das Vermögen des Verstorbenen nicht mehr veruntreuen können, dieser aus den vom Strafgericht in seinem Urteil angeführten Gründen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu erklären wäre. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (E. I.2.2 Ziff. 30-42) zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
B. Urkundenfälschung BA. Formular A und wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswerten Der Beschuldigte gab in dem von ihm am 7. Mai 2008 unterzeichneten Formular A gemäss Art. 3 und 4 VSB (nachfolgend: Formular A) für das K._____-Konto Nr. 4._____ an, allein an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt zu sein. Ausserdem verpflichtete er sich in diesem Formular A, der K._____ AG Änderungen von sich aus mitzuteilen (act. AA 30.05.008). Am 7. Mai 2008 befanden sich auf diesem Konto dem Beschuldigten gehörende Fr. 10‘000.--. Zwischen dem 7. Mai 2008 und dem 15. Mai 2008 überwies er in 26 Transaktionen insgesamt Fr. 190'000.-- vom J._____-Konto Nr. 2._____ von †D._____ entweder direkt oder via ein anderes seiner K._____-Konten auf sein K._____-Konto Nr. 4._____ (act. AA 31.12.008, AA 30.16.001 ff., AA 30.06.008; AA 70.01.001 ff.; AA 10.01.006). Ausserdem zahlten die drei Personen M._____, N._____ und O._____ am 14. Oktober 2008 Fr. 85'000.--, am 23. Dezember 2008 Fr. 60'000.-- und am 31. März 2009 Fr. 685'000.-- zur Tilgung des Kaufpreises der von †D._____ erworbenen Liegenschaft auf
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das K._____-Konto Nr. 4._____ ein (act. AA 30.17.022 ff.; act. AA 01.02.009 ff.). Unstrittig gehörten die vorerwähnten total Fr. 190‘000.-- und die Kaufpreiszahlungen für die Liegenschaft von insgesamt Fr. 830‘000.-- wirtschaftlich nicht dem Beschuldigten.
BB. Rechtliche Würdigung a. Objektiver Tatbestand aa. Allgemeines Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Formular A eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität zu (BGE 139 II 404 E. 9.9.2 S. 443).
ab. In Concreto Indem sich der Beschuldigte in dem am 7. Mai 2008 unterzeichneten Formular A als alleinigen wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten auf dem K._____-Konto Nr. 4._____ bezeichnete bzw. es unterliess, der K._____ AG zu melden, dass er bezüglich der nach der Unterzeichnung dieses Formulars A aus dem Vermögen von †D._____ auf dieses Konto überwiesenen total Fr. 190‘000.-- und dem darauf einbezahlten Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft von †D._____ von insgesamt Fr. 830‘000.-- nicht wirtschaftlich berechtigt war, verwirklichte er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung.
b. Subjektiver Tatbestand ba. Allgemeines Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Vorausgesetzt wird überdies ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Als unrechtmässiger Vorteil genügt jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGer. 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.5). Die Verwirklichung der Schädigungsoder Vorteilsabsicht ist nicht erforderlich; Eventualabsicht reicht aus (BGer. 6B_183/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.4.2).
bb. In Concreto In dem von ihm am 7. Mai 2008 unterzeichneten Formular A musste der Beschuldigte mit einem Kreuz angeben, ob er allein oder eine andere Person oder Firma an den Vermögenswerten auf dem K._____-Konto Nr. 4._____ wirtschaftlich berechtigt ist. Die Stelle, an welcher er dieses Dokument unterzeichnete, befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Abschnitt, in welchem er sich als alleinigen wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermögenswerten bezeichnete. Auch wurde in diesem Schriftstück in der Zeile gleich vor seiner Unter-
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schrift auf die Verpflichtung zur Meldung von Änderungen hingewiesen. Direkt unter der Unterschrift ist in fetter Schrift folgender Hinweis angebracht: „Das vorsätzliche falsche Ausfüllen dieses Formulars ist strafbar (Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Urkundenfälschung; Strafandrohung: Zuchthaus bis fünf Jahren oder Gefängnis).“ Überdies ist zu beachten, dass der Beschuldigte bereits am 15. November 2001 ein Formular A bezüglich des fraglichen Kontos ausgefüllt sowie unterschrieben hatte (act. AA 30.05.006), und demnach mit der Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten durch dieses Formular vertraut war. Aufgrund all dessen kann nur geschlossen werden, dass der in finanziellen Angelegenheiten erfahrene Beschuldigte bezüglich des wirtschaftlich Berechtigten im besagten Formular A bewusst falsche Angaben machte bzw. hinsichtlich der nach der Unterzeichnung dieses Dokuments auf dem besagten Konto eingegangenen Gelder, welche †D._____ bzw. dessen Erben gehörten, zu Unrecht der K._____ AG nicht mitteilte, dass er an diesen nicht wirtschaftlich berechtigt war. An dieser Stelle sei angemerkt, dass für den Beschuldigten zu keiner Zeit ein Anlass zur Annahme bestand, er sei an den streitbetroffenen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt gewesen; denn †D._____ hatte ihm diese weder geschenkt noch vererbt. Demnach kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte vorsätzlich die K._____ AG über seine fehlende wirtschaftliche Berechtigung an den fraglichen Vermögenswerten täuschte. Der Beschuldigte durfte über das Vermögen von †D._____ nicht in eigenem Nutzen verfügen. Indem sich der Beschuldigte gegenüber der K._____ AG als wirtschaftlich Berechtigten an diesen Geldern ausgab, verschaffte er sich die Möglichkeit, jederzeit unbeschränkt über diese Fr. 830‘000.-- verfügen zu können, insbesondere auch nach dem Ableben von †D._____. Damit war bei ihm eine unrechtmäsisge Vorteilsabsicht gegeben. Mithin erfüllte er den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung.
c. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
d. Fazit Aufgrund der vorstehenden Schilderungen steht fest, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllte.
C. Mehrfach versuchte Erschleichung einer Falschbeurkundung CA. Bilanz vom 24. April 2009 a. Einreichen der unvollständigen Bilanz 1.1 Der Beschuldigte wies in der am 24. April 2009 auf den Todestag von †D._____ erstellten Bilanz Aktiven von Fr. 798‘917.45 sowie Passiven von Fr. 343‘991.20 und damit ein Reinvermögen des Verstorbenen von Fr. 454‘926.25 aus (act. AA 25.11.023).
1.2 †D._____ stand gegenüber dem Beschuldigten eine Schadenersatzforderung von Fr. 366‘402.98 zu, da der Beschuldigte zwischen dem 7. Mai 2008 und dem 26. März 2009 einen Betrag von Fr. 224‘200.--, einen solchen von Fr. 84‘397.10 und einen solchen von Fr. 57‘805.88 von †D._____ veruntreute. Weil der Beschuldigte in der erwähnten Bilanz diese Schadenersatzforderung nicht aufführte, sondern von den von ihm veruntreuten Geldern
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bei den Aktiven unter dem Titel „Treuhandkonto K._____“ lediglich einen Betrag von Fr. 122.66 auflistete (act. AA 25.11.023), fehlte darin ein wesentlicher Teil des sich im Besitz des Beschuldigten befindenden Vermögens von †D._____, womit die Bilanz lückenhaft war. Diese Bilanz übergab der Beschuldigte anlässlich der Aufnahme des Inventars des Nachlasses von †D._____ am 24. April 2009 dem Erbschaftsamt G._____. Gestützt darauf wurde kein Sicherungsinventar errichtet.
2. Aus den überzeugenden, vom Strafgericht in seinem Urteil angeführten Gründen (E. I.2.4 Ziff. 3 und 4) ist es als ausgeschlossen anzusehen, dass der Beschuldigte die Auflistung der streitbetroffenen Vermögensbestandteile vergessen haben könnte. Entgegen seiner Auffassung durfte der Beschuldigte nicht annehmen, er sei berechtigt, die fraglichen Vermögenswerte in der zuhanden des Erbschaftsamts erstellten Bilanz nicht aufzuführen, um diese den gesetzlichen Erben von †D._____ vorzuenthalten. Denn weil †D._____ die besagten Vermögensbestandteile dem Beschuldigten weder schenkte noch ihm vererbte, musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass er den Nachlass von †D._____ vollständig offenzulegen hatte, um das Substrat der berechtigten Erben nicht unzulässig zu schmälern. Aufgrund all dessen steht fest, dass der Beschuldigte bewusst eine Bilanz errichtete, welche nicht alle sich in seinem Besitz befindlichen Vermögensbestandteile des Nachlasses von †D._____ auswies.
b. Rechtliche Würdigung ba. Objektiver Tatbestand baa. Allgemeines 1. Den objektiven Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine inhaltlich unwahre Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen durch Täuschung eines Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens bewirkt. Hierzu bedarf es keines arglistigen Vorgehens; vielmehr genügt eine blosse Irreführung, welche in einfachen Falschangaben gegenüber der Urkundsperson bestehen kann (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Aufl. 2011, S. 174).
2. Errichtet das Erbschaftsamt G._____ gestützt auf Art. 553 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 110 Abs. 1 EG ZGB ein Sicherungsinventar, so obliegt ihm dabei die Pflicht, zur Sicherung des Erbgangs den Umfang des Nachlasses zu ermitteln. Dazu hat es eigene Nachforschungen anzustellen und Personen zu befragen, die über die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person Auskunft geben können oder die deren Vermögensstücke besitzen. Die über das Ergebnis dieser Erhebungen von ihm ausgefertigte Urkunde ist mithin bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das Sicherungsinventar hat somit Urkundenqualität. Im Sicherungsinventar wird beurkundet, dass der Nachlass zumindest nicht geringer ist, als er aufgrund der Ermittlungen der Zivilrechtsverwaltung festgestellt ist (ZR 45 Nr. 135; TRECHSEL/ERNI, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Vor Art. 251 N 23).
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bab. In Concreto Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Indem der Beschuldigte die unwahre Bilanz vom 24. April 2009 noch am gleichen Tag beim Erbschaftsamt G._____ einreichte, versuchte er, den Inventurbeamten über eine rechtlich erhebliche Tatsache zu täuschen und so die Errichtung eines unwahren Sicherungsinventars zu erreichen.
bb. Subjektiver Tatbestand bba. Allgemeines In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht handelt. Eventualvorsatz genügt (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 175).
bbb. In Concreto Der Beschuldigte wusste um die Unvollständigkeit der Bilanz vom 24. April 2009. Weil er diese trotzdem beim Erbschaftsamt einreichte, muss ihm ein vorsätzliches Tun angelastet werden. Dabei handelte er in der Absicht, den Inventurbeamten über eine rechtlich erhebliche Tatsache zu täuschen. Der subjektive Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.
bc. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
bd. Fazit Dem Gesagten zufolge muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte sich der versuchten Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig machte.
CB. Bilanz vom 2. Juni 2009 a. Einreichen der unvollständigen Bilanz 1.1 In der auf den Todestag von †D._____ errichteten Bilanz vom 2. Juni 2009 führte der Beschuldigte Aktiven von Fr. 914‘619.19 sowie Passiven von Fr. 379‘136.05 und damit ein Reinvermögen von Fr. 535‘483.14 auf (act. AA 25.11.140). Diese Bilanz war unvollständig, weil statt der †D._____ gegenüber dem Beschuldigten zustehenden Schadenersatzforderung von Fr. 366‘402.98 (siehe E. II/C/CA/a) lediglich ein Aktienbestand von Fr. 104‘152.50 ausgewiesen wurde. Demnach ergibt sich, dass der Beschuldigte einen Teil des sich in seinem Besitz befindenden Vermögens des Verstorbenen verheimlichte. Die vom Beschuldigten am 2. Juni 2009 erstellte Bilanz war somit unvollständig.
1.2 Die besagte Bilanz würde sich selbst dann als lückenhaft herausstellen, wenn davon auszugehen wäre, der Beschuldigte hätte keine Schadenersatzforderung von Fr. 366‘402.98, sondern nur das veruntreute Geld bzw. dessen Surrogate aufführen müssen.
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Weil der Beschuldigte insgesamt Fr. 366‘402.98 veruntreute und für den Erwerb der in der Bilanz aufgeführten Wertpapieren lediglich Fr. 171'641.55 aufwendete (act. AA 25.11.109), stünde jedenfalls fest, dass er darin unter den Aktiven Fr. 194‘761.43 zu wenig ausgewiesen hätte.
1.3 Der Beschuldigte reichte die fragliche Bilanz mit Schreiben vom 3. Juni 2009 beim Erbschaftsamt G._____ ein. In der Folge wurde gestützt auf diese kein Sicherungsinventar erstellt.
2. Angesichts der überaus auffälligen Akribie, mit welcher der Beschuldigte zum Beispiel unter den Passiven auch Kleinstbeträge (zum Beispiel EBM: Fr. 6.55 oder Transportbrett für Mosaik: Fr. 12.--) auflistete, erscheint als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in der Bilanz vom 2. Juni 2009 vergessen haben könnte, das fragliche Nachlassvermögen im Umfang von rund einer Viertelmillion Franken aufzuführen. Aufgrund seiner einschlägigen Berufskenntnisse sowie, da †D._____ dem Beschuldigten das nicht aufgelistete Vermögen weder schenkte noch vererbte, bestand für den Beschuldigten auch keine Veranlassung anzunehmen, er müsse dieses in der besagten Bilanz nicht aufführen.
b. Rechtliche Würdigung ba. Objektiver Tatbestand Indem der Beschuldigte am 3. Juni 2009 die unrichtige Bilanz vom 2. Juni 2009 beim Erbschaftsamt G._____ einreichte, versuchte er, den Inventurbeamten über eine rechtlich erhebliche Tatsache zu täuschen und damit die Erstellung eines unwahren Sicherungsinventars zu erwirken.
bb. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte hatte Kenntnis von der Lückenhaftigkeit der Bilanz vom 2. Juni 2009. Indem er diese trotzdem dem Erbschaftsamt zusandte, handelte er vorsätzlich. Dies tat er in der Absicht, den betreffenden Inventurbeamten über eine rechtlich erhebliche Tatsache zu täuschen. Der subjektive Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB ist mithin gegeben.
bc. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht vorhanden.
bd. Fazit Nach alledem muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte wegen versuchter Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig zu erklären ist.
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D. Erschleichung einer Falschbeurkundung DA. Einreichung der unvollständigen Aufstellung vom 19. Juni 2009 1.1 Der Beschuldigte wies in der am 19. Juni 2009 auf den Todestag von †D._____ vorgenommenen Aufstellung Aktiven von insgesamt Fr. 1‘014‘861.69 aus (act. AA 25.11.024). Darin sind zwar vom Beschuldigten aus dem veruntreuten Vermögen von †D._____ erworbene Wertschriften im Betrag von Fr. 204‘395.-- aufgeführt. Weil jedoch die †D._____ gegenüber dem Beschuldigten zustehende Schadenersatzforderung von Fr. 366‘402.98 (siehe E. II/C/CA/a) nicht erwähnt wurde und überdies die aufgeführten Wertpapiere in Höhe von Fr. 204‘395.-- betragsmässig unter dieser Schadenersatzforderung lagen, ergibt sich, dass der Beschuldigte einen Teil des sich in seinem Besitz befindenden Vermögens des Verstorbenen verheimlichte. Die vom Beschuldigten am 19. Juni 2009 erstellte Aufstellung erweist sich somit als unvollständig.
1.2 Diese Aufstellung wäre selbst dann als lückenhaft zu qualifizieren, wenn anzunehmen wäre, der Beschuldigte hätte darin keine Schadenersatzforderung von Fr. 366‘402.98, sondern bloss das veruntreute Geld bzw. dessen Surrogate auflisten müssen. Weil der Beschuldigte Vermögen von †D._____ im Umfang von Fr. 366‘402.98 veruntreute und für den Erwerb der streitbetroffenen Wertpapiere nur Fr. 352‘354.55 bezahlte (act. AA 25.11.044), stünde jedenfalls fest, dass er darin Fr. 14‘048.43 zu wenig ausgeführt hätte.
1.3 Der Beschuldigte reichte die am 19. Juni 2009 errichtete Aufstellung mit Eingabe vom 20. Juni 2009 beim Erbschaftsamt G._____ ein (act. AA 25.11.146 ff.). In der Folge erstellte dieses gestützt auf diese Aufstellung am 2. Juli 2009 ein Steuer- und Sicherungsinventar über den Nachlass von †D._____ (act. AA 25.11.003 ff.).
2. Der Beschuldigte vermischte sein eigenes Vermögen mit jenem von †D._____, indem er Gelder von †D._____ auf seinen Namen lautende und teilweise mit eigenen Geldern alimentierte Bankkonten überwies, dieses zum Teil auf andere eigene Konten weitertransferierte und daraus zum Teil Aktien, Obligationen und Fremdwährungen erwarb. Da er nicht zeitnah und lückenlos über die Verwendung des Vermögens von †D._____ Buch führte, nahm er in Kauf, nicht mehr in der Lage zu sein, das eigene vom fremden Vermögen korrekt ausscheiden zu können. Er nahm es deshalb letztlich in Kauf, keine den Tatsachen entsprechende Bilanz über das Nachlassvermögen von †D._____ erstellen zu können.
DB. Rechtliche Würdigung a. Objektiver Tatbestand Der Beschuldigte veranlasste den Inventurbeamten durch die Einreichung der lückenhaften Aufstellung der Aktiven des Nachlasses von †D._____, ein unvollständiges Sicherungsinventar zu erstellen und damit eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig zu verurkunden. Der Inventurbeamte befand sich im Irrtum über den Umfang des Nachlasses. Denn es ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, dass der Inventurbeamte bei richtiger Kenntnis des Sachverhaltes kein lückenhaftes Sicherungsinventar errichtet hätte. Der objektive Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB ist mithin erfüllt.
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b. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass die Aufstellung der Aktiven des Nachlassvermögens lückenhaft war und der Inventurbeamte durch die Einreichung dieses Dokuments über eine rechtlich erhebliche Tatsache getäuscht wurde. Weil er dieses Dokument dennoch beim Erbschaftsamt einreichte, muss ihm ein zumindest eventualvorsätzliches Tun angelastet werden. Der subjektive Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB ist infolge all dessen gegeben.
c. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
d. Fazit Nach alledem folgt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung verwirklichte.
E. Konkurrenzen und Ergebnis 1. Die vom Beschuldigten erfüllten Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge ist der Beschuldigte der Veruntreuung, der Urkundenfälschung und der mehrfachen, teilweise versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig zu erklären.
2. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Berufung des Beschuldigten, insoweit er einen Freispruch in allen Anklagepunkten verlangt, als unbegründet und ist somit abzuweisen. Dagegen dringt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung insoweit durch, als die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils insofern aufgehoben wird, als der Beschuldigte im Anklagepunkt 2.2 teilweise wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen wurde, und der Beschuldigte stattdessen wegen Veruntreuung schuldig erklärt wird. Die Staatsanwaltschaft unterliegt indes insofern, als sie verlangt, es sei der Beschuldigte im Anklagepunkt 2.2 wegen einer um Fr. 101‘290.50 höheren Deliktssumme als vom Strafgericht angenommen der Veruntreuung zum Nachteil der Erbengemeinschaft †D._____ schuldig zu erklären. Die Privatkläger unterliegen mit ihrer Anschlussberufung, mit welcher sie die Bestätigung aller erstinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche verlangen, insoweit, als das Kantonsgericht den vom Strafgericht gegenüber dem Beschuldigten ausgefällten Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung aufhebt und diesen bezüglich des zugrunde gelegten Sachverhalts wegen Veruntreuung schuldig spricht.
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III. STRAFZUMESSUNG A. Strafe AA. Strafrahmen Für die Strafzumessung ist zunächst der Strafrahmen zu bestimmen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen für die vom Beschuldigten verübten Delikte erstreckt sich von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB). Strafschärfend zu berücksichtigen sind die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Tatbegehung, anderseits wirkt sich die Tatsache, dass es bei zwei Erschleichungen einer Falschbeurkundung beim Versuch blieb, strafmildernd aus (Art. 22 Abs. 1 StGB). Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch zu einer Erhöhung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Dies ist hier nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist somit von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) auszugehen.
AB. Strafzumessungskriterien a. Allgemeines Das Gericht misst die Strafe gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
b. In Concreto ba. Tatkomponenten baa. Objektive Tatschwere Während rund eines Jahres machte sich der Beschuldigte wegen Veruntreuung in der Höhe von Fr. 616‘544.98 schuldig. Dieser Deliktsbetrag ist bedeutend und fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht. Sodann ist zu beachten, dass die vom Beschuldigten begangene Veruntreuung Ausdruck einer besonders hohen kriminellen Energie ist: Das veruntreute Bankguthaben von Fr. 224‘200.-- überwies er durch 31 Einzeltransaktionen aus dem Vermögen von †D._____ auf seine eigenen Konten. Auch veruntreute er durch eine stattliche Zahl von Käufen von Wertschriften und Fremdwährungen einen namhaften Teil des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft von †D._____. Der Beschuldigte missbrauchte das ihm von
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†D._____ entgegengebrachte Vertrauen krass, um sich in egoistischer Weise Zugriff auf dessen Vermögenswerte zu verschaffen. Während der zu Lebzeiten von †D._____ verübten Veruntreuung (7. Mai 2008 - 26. März 2009) war die Gesundheit des Letzteren erheblich beeinträchtigt; so musste der über achtzigjährige †D._____ am 1. Mai 2008 wegen einer Hirnblutung ins Spital eingeliefert werden und die folgenden Monate bis zu seinem Tod am 30. März 2009 im Spital oder im Pflegeheim verbringen. †D._____ war zumindest in der Zeit nach seiner Hirnblutung für die Besorgung seiner finanziellen Angelegenheiten offensichtlich hilfsbedürftig. Dass der Beschuldigte diesen Zustand zwecks persönlicher Bereicherung ausnützte, ist verwerflich. Der Beschuldigte legte zudem bei der mehrfachen, teilweise versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag: Der Beschuldigte schreckte nicht davor zurück, gegenüber dem Inventurbeamten wiederholt falsche Angaben zu den Vermögensverhältnissen von †D._____ zu machen. Es war ihm dabei klar, dass er der Einzige war, welcher über diese Vermögensverhältnisse Bescheid wusste. Hätte er mit dem fraglichen Vorgehen Erfolg gehabt, wären die Privatkläger um eine namhafte Erbschaft unrechtmässig geprellt worden. Dieses Verhalten zeugt von beträchtlicher Unverfrorenheit. In Anbetracht all dessen ist das Verschulden des Beschuldigten objektiv als mittelschwer zu werten.
bab. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Mit der deliktischen Tätigkeit wollte er sich zusätzliche finanzielle Mittel verschaffen, obgleich er in ausgesprochen guten finanziellen Verhältnissen lebte. Er nutzte das ihm vom hilflosen †D._____ entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus. Sein Beweggrund für die Verübung der Straftaten war rein finanzieller und somit egoistischer Natur. Es wäre dem Beschuldigten somit ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Aufgrund all dessen ergibt sich, dass die subjektiven Komponenten des Tatverschuldens das objektiv mittelschwere Verschulden des Beschuldigten nicht zu relativieren vermögen.
bb. Täterkomponenten bba. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die erste Instanz legte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich dar. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese strafgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Vorinstanz ist das Alter des Beschuldigten allerdings nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Denn allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters eines Täters kann nicht angenommen werden, dass dieser durch einen Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen wird als ein junger Mensch (BGer. 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3).
bbb. Einsicht und Reue Der Beschuldigte zeigte sich sowohl im Vorverfahren als auch an der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ausserordentlich davon überzeugt, überhaupt nichts falsch gemacht zu haben. Die Verantwortung für das Vorgefallene schob er auf den Verstorbenen, welcher ihn zum „Verschwindenlassen“ der Gelder angestiftet habe. Schuld an der ganzen
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Situation habe auch die Privatklägerin 2, welche geldgierig sei und nicht genug bekommen könne. An der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bezeichnete er einzig die Unterzeichnung des unrichtig ausgefüllten Formulars A der K._____ als Fehler (Prot. KG vom 4. und 5. Januar 2016, S. 32). Angesichts all dessen kann dem Beschuldigten keine Einsicht und Reue, welche sich strafmindernd auszuwirken vermöchte, attestiert werden.
bbc. Wiedergutmachung des Schadens 1. Erbringt der Täter in Relation zu seinen finanziellen Verhältnissen beachtliche Wiedergutmachungszahlungen, so wirken sich diese im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd aus (BGE 135 IV 87 E. 6 S. 96); eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. d StGB setzt dagegen besondere Anstrengungen des Täters voraus (OGer. ZH SB110391 vom 3. November 2011 E. III.3.2.2.b).
2. Der Beschuldigte überwies den Privatklägern unstrittig Fr. 311‘000.--. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der in diesem Betrag enthaltenen Zahlung vom 31. Juli 2009 über Fr. 100‘000.-- nicht um eine Rückzahlung von veruntreutem Vermögen handelt (siehe E. II/A/AC/a/ab/abc/4); somit zählt diese Summe auch nicht zur vom Beschuldigten geleisteten Schadenswiedergutmachung. Ausserdem übertrug der Beschuldigte den Privatklägern am 21. September 2008 und am 5. Februar 2009 Wertschriften im Betrag von Fr. 358‘147.-- (siehe E. IV Ziff. 2.2). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte das überwiesene Geld auf seinem Bankkonto hatte (act. AA 30.06.001 ff. und insb. AA 30.16.015) und sich die fraglichen Wertschriften in seinen Depots befanden sowie der Beschuldigte über weiteres Vermögen und erhebliche Einkünfte verfügte (act. AA 25.06.021), führte die Leistung der Schadenswiedergutmachung zu keiner besonderen Einschränkung beim Beschuldigten. Angesichts dessen und da diese nur aufgrund des erheblichen Drucks der Privatkläger zustande kam, ist die erbrachte Schadenswiedergutmachung bloss leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
bbd. Verletzung des Beschleunigungsgebots 1. Das in Art. 5 Abs. 1 StPO verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der Komplexität des Falls sowie des Verhaltens der beschuldigten Person und der zuständigen Behörde (BGE 124 I 139 E. 2c S. 141). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und grundsätzlich hinzunehmen (BGer. 6B_51/2013 vom 12. März 2013 E. 2.2). Sind die Strafverfolgungsbehörden im Stadium der Untersuchung indes während etwa 13 oder 14 Monaten untätig, ist dies zu sanktionieren (BGer. 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4; BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56). Die Würdigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist aufgrund einer Gesamtschau aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGer. 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.4.1).
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2. Zwischen der Eröffnung des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens am 17. Juni 2010 (act. AA 90.02.001) bis zum heutigen Urteil vergingen fünfeinhalb Jahre. Dieses Verfahren zog sich in Anbetracht des Aktenumfangs von lediglich sechs Bundesordnern und der durchschnittlichen Schwierigkeit zu lange hin. Ausserdem liegen zwischen der letzten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 16. Februar 2012 und der Schlussmitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO vom 17. Oktober 2013 20 Monate (act. AA 10.01.045 ff.; AA 90.06.020 ff.). Diese Untätigkeit der Staatsanwaltschaft dauerte offenkundig zu lange. Ausserdem ist mit der Vorinstanz übereinzustimmen, dass zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim Strafgericht am 12. Dezember 2013 und der Durchführung der Hauptverhandlung am 13. März 2015 unnötig viel Zeit verstrich. Aus diesen Gründen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen und deswegen eine Strafreduktion von vier Monaten vorzunehmen.
AC. Auszufällende Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als angemessen.
B. Strafvollzug BA. Allgemeines Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGer. 6B_358/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.3)
BB. In concreto Weil der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich seit dem letzten deliktischen Verhalten im Jahr 2009 keine strafrechtlichen Verfehlungen zu Schulden kommen liess, kann ihm keine schlechte Prognose gestellt werden. Demzufolge ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Um den - angesichts der offenkundigen Unbelehrbarkeit und Unbeeindruckbarkeit des Beschuldigten - bestehenden Restzweifeln zu begegnen, ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
C. Gesamtergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bei einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen ist. Im Übrigen sei angefügt, dass diese Strafe aus den vorgenannten Gründen auch auszusprechen wäre, wenn die vorinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich zu bestätigen wären.
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Mithin ist die Berufung des Beschuldigten insoweit abzuweisen, als damit eine Aufhebung der von der ersten Instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe beantragt wird. Ebenfalls abzuweisen ist im Strafpunkt die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.
IV. ZIVILKLAGE 1.1 Das Strafgericht erwog im Wesentlichen, die Privatkläger würden ihre Schadenersatzforderung von Fr. 203‘110.50 aus der Differenz der vom Beschuldigten †D._____ bzw. dessen Erben entzogenen sowie in seinem Nutzen verwendeten Vermögenswerten und der vom Beschuldigten geleisteten Teilzahlungen des Beschuldigten herleiten. Bei einer dieser Teilzahlungen handle es sich um vom Beschuldigten auf die Privatkläger überschriebene Wertpapiere. Den Betrag dieser Wertschriften hätten die Privatkläger aufgrund der Kurse dieser Wertpapiere am Todestag von D._____ auf Fr. 204‘395.-- beziffert. Der Todeszeitpunkt sei zwar entscheidend für die Bestimmung des Wertes der Erbschaft; für die Frage der Anrechnung des Wertes des den Erben übertragenen Aktienpakets sei jedoch der Zeitpunkt der Übertragung der Aktien an die Erben massgebend. Da die Kurse der Wertpapiere im Zeitpunkt der Übertragung vom Beschuldigten an die Privatkläger nicht aktenkundig seien, lasse sich der vom Beschuldigten der Erbengemeinschaft verursachte Schaden nicht bestimmen. Aufgrund dessen sei die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
1.2 Die Privatkläger wenden dagegen insbesondere ein, für sie sei es schwer verständlich, dass gerade der Anrechnungswert der Teilzahlung in Form der Übertragung von Wertpapieren einer Beurteilung der Zivilforderung durch das Strafgericht entgegengestanden sei. Abgesehen von diesem Anrechnungswert werfe die Zivilklage keinerlei Fragen auf. Die Deliktssumme stütze sich auf die Anklageschrift, auf welcher der Schuldspruch wegen Veruntreuung beruhe. Insgesamt habe der Beschuldigte den Berechtigten Fr. 718‘505.48 entzogen und unrechtmässig für sich selber verwendet. Der Beschuldigte habe nie einen Auftrag gehabt, Wertschriften zu kaufen. Dass das Abstellen auf den Wert im Zeitpunkt der Übertragung zu einem willkürlichen Resultat führe, zeige sich am Beispiel der vom Beschuldigten den Privatklägern übertragenen UBS-Aktien. Bei der ersten Transaktion vom 21. September 2009 hätten die UBS-Aktien einen Wert von Fr. 19.27 pro Stück und bei der zweiten Transaktion vom 5. Februar 2010 einen solchen von Fr. 13.88 pro Stück gehabt. Je nachdem, auf welchen Wert abgestellt werde, führten die starken Kursschwankungen zu einer erheblichen, aber völlig zufälligen Differenz, welche nicht die Privatkläger zu verantworten hätten, da sie keinen Einfluss auf den Übertragungszeitpunkt gehabt hätten. Nachdem die Privatkläger ein halbes Jahr auf eine Teilzahlung hätten warten müssen, hätten sie die fraglichen Wertschriften mangels Alternativen angenommen; hingegen seien die Folgen des gemäss Vorinstanz unzutreffenden Wertbestimmungszeitpunkts nicht von ihnen zu tragen. Sollte die Berufungsinstanz die im erstinstanzlichen Urteil vertretene Auffassung hinsichtlich des massgeblichen Zeitpunkts der Wertermittlung bestätigen, sei von einem Wert der übertragenen Wertpapiere im Transaktionszeitpunkt von Fr. 358‘147.-- auszugehen.
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1.3 Der Beschuldigte trägt in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 vor, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass den Privatklägern kein Schaden erwachsen sei. Ergänzend weise er darauf hin, dass der Höchststand der UBS-Aktien in den letzten 52 Wochen bei Fr. 22.57 pro Aktie gelegen sei. Im Vergleich zum Übertragungszeitpunkt seien die 15‘150 UBS-Aktien somit Fr. 65‘895.-- mehr wert, was den von den Privatklägern per Übergabezeitpunkt berechneten Schaden deutlich übersteige. Sollte die Zivilklage nicht abgewiesen werden, sei diese aus den von der ersten Instanz angeführten Gründen auf den Zivilweg zu verweisen. Dies sei umso mehr angezeigt, als der Beschuldigte der Zivilklage der Privatkläger Verrechnungsforderungen von total Fr. 56‘550.-- entgegenhalte.
2.1 Laut Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Die materielle Beurteilung der Adhäsionsklage ist, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von Art. 126 Abs. 2 bis 4 StPO, zwingend und muss vollständig sein (BGer. 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3). Die beschuldigte Person kann gegen die Zivilforderungen der geschädigten Person materiell-rechtliche Einreden erheben, die zum Untergang der Zivilansprüche der geschädigten Person (z.B. Tilgung durch Erfüllungsstatt oder Verrechnung) führen. Es obliegt indes ihr, die tatsächlichen Grundlagen der Einrede zu substanziieren und zu beweisen (DOLGE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 29).
2.2.1 Der Beschuldigte transferierte Fr. 224‘200.-- aus dem Vermögen von †D._____ auf ein eigenes Bankkonto und liess die Käuferschaft der Liegenschaft von †D._____ den Kaufpreis von Fr. 830‘000.-- auf ein eigenes Bankkonto überweisen. Weil dem Beschuldigten kein Rechtsanspruch auf die ihm aus dem Vermögen von †D._____ zugegangenen insgesamt Fr. 1‘054‘200.-- (Fr. 224‘000.-- + Fr. 830