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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.09.2015 460 15 137

September 22, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,346 words·~7 min·2

Summary

Strafrecht Veruntreuung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. September 2015 (460 15 137) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Veruntreuung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber i.V. Basil Frey

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____ GmbH, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt C.____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

Gegenstand Veruntreuung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 16. April 2015

A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 16. April 2015 wurde B.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Mai 2014 der Veruntreuung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Weiter wurden B.____ die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘201.50, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘701.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.--, auferlegt (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs).

B. Mit Schreiben vom 20. April 2015 meldete B.____, vertreten durch Rechtsanwalt C.____, Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 16. April 2015 an. In der Folge wurde der Beschuldigten am 2. Juni 2015 das begründete Urteil zugestellt.

C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 reichte die Beschuldigte beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Berufungserklärung ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, (1.) sie sei in Anfechtung von Ziffer 1 des Urteilsdispositivs von Schuld und Strafe freizusprechen und (2.) in Aufhebung von Ziffer 4 des Urteilsdispositivs von den ihr auferlegten Kosten zu befreien.

D. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 22. Juni 2015 abgelaufen sei und die eingegangene Berufungserklärung vom 26. Juni 2015 daher verspätet sein dürfte. Das Berufungsgericht werde daher gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO in einem schriftlichen Verfahren entscheiden, ob auf die Berufung der Beschuldigten einzutreten sei und den Parteien werde gemäss Art. 403 Abs. 2 StPO die Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme gegeben.

E. Mit Stellungnahmen vom 21. Juli 2015 und 24. Juli 2015 räumte der Vertreter der Beschuldigten ein, dass die Berufungserklärung zu spät erfolgt sei und bat um Wiederherstellung der Frist. Auf die genauen Ausführungen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei unter anderem geltend macht, die Erklärung der Berufung sei verspätet (lit. a).

2. Vorliegend meldete die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 20. April 2015 gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 16. April 2015 innert der 10-tägigen Frist die Berufung an. In der Folge wurde ihr das begründete Urteil am 2. Juni 2015 zugestellt, worauf die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 26. Juni 2015 die Berufung erklärte. Die Berufungserklärung erfolgte somit nicht innerhalb der Frist von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils, was die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 20. Juli 2015 geltend machte und deshalb ein schriftliches Verfahren gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO eröffnete.

3. Der Wahlverteidiger der Berufungsklägerin beantragt in seinen Stellungnahmen vom 21. Juli 2015 und 24. Juli 2015 die Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung. Er führt im Wesentlichen aus, die amtliche Verteidigung sei zwar verwehrt worden, trotzdem sei der Ausgang des Verfahrens für die Berufungsklägerin prägend. Ihr guter Leumund stehe auf dem Spiel. Die Berufungsklägerin arbeite zurzeit in einem Lager, schliesse aber nicht aus, wieder einmal im Verkauf tätig zu sein. Eine Vorstrafe – speziell wegen eines Vermögensdelikts – könnte ihr zum Verhängnis werden. Die Berufung sei aufgrund eines Fauxpas seinerseits zu spät erklärt worden. Er habe nicht mehr gewusst, wann ihm das erstinstanzliche Urteil zugestellt worden sei, da er keinen Eintrag ins Fristenbuch vorgenommen habe. Die Berufungsklägerin treffe an diesem Fehler keine Schuld. Wenn er als Verteidiger einen Fehler begehe, müsse die Strafbehörde einschreiten und Massnahmen für eine genügende Verteidigung treffen.

4. Bei der 20-tägigen Frist zur Erklärung der Berufung handelt es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO, welche nicht erstreckt werden kann. Wurde eine gesetzliche Frist nicht eingehalten, so kann diese unter den Voraussetzungen von Art. 94 StPO wiederhergestellt werden. Art. 94 StPO setzt diesbezüglich voraus, dass die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Gemäss ständiger Lehre und Praxis wird dabei das Verhalten des Rechtsbeistandes der Partei angerechnet. Diese Regel findet einzig dort ihre Grenzen, wo der Rechtsbeistand in Fällen notwendiger oder amtlicher Verteidigung Fristen versäumt oder die Mandatsführung mangelhaft ist (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 94 N 3 f.; PETER GOLDSCHMID, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe StPO, 2008, S. 73; CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 94 N 44, 55 ff.; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 94 N 5).

5. Der Grund für die Säumnis liegt vorliegend in einem Fehler des Vertreters der Berufungsklägerin. Dieser hat keinen Eintrag ins Fristenbuch vorgenommen und daher die Frist zur rechtzeitigen Berufungserklärung verpasst. Die Fristversäumnis ist somit durch den Verteidiger verschuldet. Dieser vertritt die Berufungsklägerin als Wahlverteidiger. Ein Gesuch auf Anordnung einer amtlichen Verteidigung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 3. Dezember 2013 abgewiesen, da aufgrund der Sachlage und der in Frage stehenden Delikte weder eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, noch eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten war, weshalb von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO ausgegangen wurde und eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen der damals Beschuldigten nicht geboten schien. Das Verschulden des Wahlverteidigers ist somit gemäss der erwähnten Lehre und Praxis (E. 4) der Berufungsklägerin anzurechnen. Im Gegensatz zu dem vom Verteidiger zitierten Entscheid (KGer 460 12 214 vom 29. Januar 2013), bei dem ein Fall der notwendigen Verteidigung und eine vorinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren zu beurteilen waren, besteht bei der Wahlverteidigung keine richterliche Fürsorgepflicht, weshalb die Strafbehörde bei Fehlverhalten nicht einschreiten und keine Massnahmen für eine genügende Verteidigung treffen muss. Das in den Stellungnahmen vom 21. Juli 2015 und 24. Juli 2015 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist demnach abzulehnen und auf die Berufung wird aufgrund der verspäteten Berufungserklärung nicht eingetreten.

6. Gemäss Art. 417 StPO können die Verfahrenskosten und Entschädigungen bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der

verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat. Als Verfahrensbeteiligter im erweiterten Sinne kann auch der Rechtsbeistand einer verfahrensbeteiligten Person kostenund entschädigungspflichtig werden, wenn er ein Säumnis zu verantworten hat (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 417 N 13). In Anwendung dieser Bestimmung werden die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 30.--, somit total Fr. 530.--, dem Verteidiger der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt C.____, auferlegt.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Wiederherstellung der Frist zur Erklärung der Berufung wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beschuldigten wird aufgrund der verspätet eingereichten Berufungserklärung nicht eingetreten.

3. Die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-zuzüglich Auslagen von Fr. 30.--, somit total Fr. 530.--, werden Rechtsanwalt C.____ auferlegt.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Basil Frey

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