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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.09.2015 460 15 108

September 8, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,191 words·~31 min·4

Summary

Versuchte schwere Körperverletzung etc.; Freispruch bzw. Einstellung des Verfahrens.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. September 2015 (460 15 108) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Versuchte schwere Körperverletzung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

A.____, vertreten durch Advokat Niggi Dressler, Hauptstrasse 46, 4102 Binningen, Privatkläger und Berufungskläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, Advokatur zum Wasserturm, Wasserturmplatz 2, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2014

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A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Dreierkammer 4) vom 10. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der einfachen Körperverletzung mit einen gefährlichen Gegenstand und der Gefährdung des Lebens sowie der mehrfachen Drohung freigesprochen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Das wegen Beschimpfung zum Nachteil von C.____ und D.____ gegen den Beschuldigten eingeleitete Verfahren wurde mangels gültiger Strafanträge gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). Mit Bezug auf die Anordnungen betreffend das Beschlagnahmegut ist auf Ziffer 3 des Urteilsdispositivs zu verweisen. Die Genugtuungsforderung von A.____ wurde in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen. Schliesslich wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3‘779.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, dem Staat überwälzt und dem amtlichen Verteidiger wurde ein Honorar in Höhe von insgesamt Fr. 9‘991.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.

B. Gegen dieses Urteil meldeten zum einen die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 und zum anderen der Privatkläger, A.____ , mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 Berufung an.

In ihrer Berufungserklärung vom 21. Mai 2015 stellt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft folgende Anträge:

„1. Es sei der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2014 ausgesprochene Freispruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung ev. einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig zu sprechen. Die übrigen Freisprüche werden nicht angefochten.

2. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

3. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.“

Der Privatkläger stellt mit Eingabe vom 26. Mai 2015 folgende Rechtsbegehren:

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht „1. Der Angeschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung für schuldig zu sprechen. 2. Der Angeschuldigte sei im Punkt 3 der Anklage der Drohung mit einer Eisenstange für schuldig zu sprechen.

3. Der Angeschuldigte sei entsprechend, angemessen zu bestrafen.

4. Der Angeschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger 1 und Opfer eine Genugtuung im Umfang von Fr. 6‘000.-- zu bezahlen.

5. Der Angeschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger 1 eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von Fr. 4‘784.35 zu bezahlen.

6. Die o/e Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien dem Angeschuldigten aufzuerlegen.

7. Dem Privatkläger 1 sei die unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen.“

C. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 reichte der Beschuldigte seine Vernehmlassung zu den Anträgen der Berufungskläger ein. Die Berufungskläger reichten ihrerseits - die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Juli 2015, der Privatkläger mit Eingabe vom 23. Juli 2015 - die Berufungsbegründungen ein.

Die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den erwähnten Eingaben werden - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt.

D. Anlässlich der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, zu welcher der Beschuldigte zusammen mit seinem Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Dieter Troxler, Staatsanwältin Catherine Züllig-Schlatter für die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger mit seinem Vertreter, Advokat Niggi Dressler, erscheinen, wird der Beschuldigte eingehend zum angeklagten Sachverhalt befragt. In ihren Parteivorträgen halten die Berufungskläger an den schriftlichen Begehren fest. Der Vertreter des Beschuldigten beantragt die Abweisung der Berufungen und überdies, dass seinem Mandanten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5‘000.-- zu Lasten des Staates für die zu Unrecht erfolgte Strafuntersuchung ausgerichtet wird.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf die Depositionen des Beschuldigten und die Ausführungen der Parteien wird - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

I. Formelles 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).

1.2 Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft dazu legitimiert, zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Art. 382 Abs. 1 StPO sieht sodann vor, dass jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert ist. Die Berechtigung zur Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Eintretensvoraussetzung. Die Legitimation ist dann gegeben, wenn die Partei ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, d.h. wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Der Begriff „Partei“ ist - wie sich im Übrigen auch aus Art. 104 Abs. 1 StPO ergibt, wonach nebst der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft Partei sein kann - weit zu verstehen. Demzufolge darf auch die Privatklägerschaft, sofern sie durch einen Entscheid beschwert ist, ein Rechtsmittel ergreifen. Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft einen Entscheid jedoch nicht hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion anfechten. Dies bedeutet „e contrario“, dass sie einen Entscheid in allen anderen Punkten beanstanden darf, insbesondere wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirkt (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 382 N 1 ff.).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 In casu wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2014 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2014 fristgerecht Berufung angemeldet. Das begründete Strafgerichtsurteil wurde ihr am 6. Mai 2015 zugestellt. Die Berufungserklärung vom 21. Mai 2015, die am gleichen Tag bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, ist innert der 20tägigen Frist und damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft kann somit eingetreten werden.

2.2 Der Privatkläger hat seine Berufung am 19. Dezember 2014 beim Strafgericht angemeldet, womit die 10-tägige Frist seit Eröffnung des Strafgerichtsurteils vom 10. Dezember 2014 eingehalten ist. Die Berufungserklärung des Privatklägers datiert vom 26. Mai 2015. In Anbetracht der am 6. Mai 2015 erfolgten Zustellung des begründeten Strafgerichtsurteils ist demzufolge auch die Berufungserklärung des Privatklägers rechtzeitig erfolgt. Wie sich aus den zuvor dargelegten Rechtsbegehren ergibt, verlangt der Privatkläger zum einen, dass der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Drohung mit einer Eisenstange schuldig erklärt sowie zu einer angemessenen Strafe verurteilt wird (Ziffer 1 - 3 der Rechtsbegehren). Zum anderen beantragt er die Zusprechung der von ihm geltend gemachten Zivilforderungen (Ziffer 4 und 5 der Rechtsbegehren). Da der Privatkläger gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO einen Entscheid hinsichtlich der Sanktion nicht anfechten kann, muss ihm auch der Antrag auf eine angemessene Bestrafung verwehrt bleiben. Auf Ziffer 3 seiner Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten. Ansonsten kann aber auf seine Berufung eingetreten werden.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es ist daher vorab darzulegen, was im zweitinstanzlichen Verfahren noch zur Diskussion steht.

2. Die Vorinstanz musste sich im angefochtenen Urteil mit einem Vorfall auseinandersetzen, der sich am 18. August 2012 ereignet hatte und der sich in drei Sequenzen und damit in drei Anklagepunkte unterteilen liess. In der ersten Phase ging es um eine Drohung mit einem Messer, bei der zweiten Phase stand eine Körperverletzung durch Losfahren mit einem Auto im

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Raum und schliesslich ging es in der dritten Phase erneut um eine Drohung, diesmal mit einer Eisenstange.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich auf die zweite Phase und richtet sich dort gegen die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts sowie gegen den Freispruch des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der gemäss Anklageschrift geschilderte Vorfall rechtlich falsch gewürdigt worden sei. Dieser Fall müsse als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert werden und zudem sei nicht von einer Putativnotwehr auszugehen.

Die Berufung des Privatklägers bezieht sich auf die zweite und die dritte Phase des Vorfalls. Er beanstandet die Freisprüche vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und der Drohung mit einer Eisenstange. Ausserdem geht es dem Privatkläger auch um seine Zivilforderungen. Er macht nämlich eine Genugtuung und eine Parteientschädigung geltend und beantragt die Beurteilung resp. Gutheissung dieser Zivilansprüche.

III. Tatsächliches 1. Der im erstinstanzlichen Urteil als massgeblich festgestellte Sachverhalt wird weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger explizit beanstandet. In Anbetracht, dass aber die rechtliche Würdigung des angeklagten Vorfalls zur Diskussion steht, ist zunächst aufzuzeigen, von welchem Sachverhalt das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, ausgeht.

Im Sinne einer Vorbemerkung ist dabei auf Art. 82 Abs. 4 StPO hinzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn dieser beigepflichtet wird. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2014, Art. 82 N 9).

Es ist hier sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt in ihrem Urteil sorgfältig dargelegt hat. Die Aussagen der involvierten Personen wurden korrekt wiedergegeben und alle weiteren vorhandenen Beweismittel, wie namentlich die Auskünfte des Kantonsspitals Liestal betreffend die Verletzungen des Privatklägers oder die Fotos vom Fahrzeug des Beschuldigten, wurden erwähnt und hinreichend gewürdigt. Mit Bezug auf den angeklagten

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt und die Aussagen der Parteien kann daher grundsätzlich auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden.

2.1 In der ersten Phase der Auseinandersetzung vom 18. August 2012 ging es um einen verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten auf der einen Seite und dem Ehepaar C.____ und D.____, A.____, dem Vater von C.____, sowie seinem Kollegen, E.____, auf der anderen Seite. Ort des Geschehens war der Parkplatz vor der Liegenschaft X.____-Strasse in Y.____, also beim Wohnort der Beteiligten. Was genau der Auslöser des Streits gewesen war, vermutlich von D.____ abgestellte leere Red-Bull-Dosen, für deren Entfernung sich der Beschuldigte als Abwart verantwortlich gefühlt hatte, liess die Vorinstanz offen. Ob allenfalls eine vierte männliche Person - der Beschuldigte erwähnte den Bruder von D.____ - beim Streit anwesend war, liess die Vorinstanz ebenfalls offen, zumal die Überlegenheit der drei jüngeren Männer gegenüber dem im Tatzeitpunkt 67-jährigen Beschuldigten ohnehin auch ohne Anwesenheit einer vierten männlichen Person als offensichtlich erscheine. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ging die Vorinstanz weiter davon aus, dass der Beschuldigte nach der anfänglichen verbalen Auseinandersetzung ein Taschenmesser hervorgenommen und dieses geöffnet habe. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er das Messer zur Verteidigung gegen die drei auf ihn zukommenden Männer hervorgeholt, worauf er zurückgewichen sei. Er habe das Messer nicht gegen die Männer gerichtet, sondern dieses mit offener Klinge neben seinem Hosensack gehalten. Mit dem Messer habe er sich nur schützen wollen und nicht die Absicht gehabt, damit jemanden anzugreifen. Diese Sachverhaltsdarstellung wurde im Wesentlichen von A.____ bestätigt, der zum einen angab, dass der Beschuldigte seinen Arm nach unten gehalten und gezittert habe und dass er sich selber zu keinem Zeitpunkt durch den Beschuldigten bedroht gefühlt habe. Auch D.____ bestätigte diese Version insoweit, als er angab, der Beschuldigte habe die Position des Messers ständig gewechselt, vermutlich in der Meinung, er werde von ihm und A.____ angegriffen.

Die Vorinstanz ging daher zusammenfassend von folgendem Sachverhalt aus: A.____, D.____ und E.____ seien im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung auf den Beschuldigten zugegangen, worauf dieser sein Taschenmesser hervorgeholt, dessen Klinge geöffnet und mit dem Arm nach unten zitternd in der Hand gehalten habe. Hierauf habe sich D.____ abgewendet, während A.____ und E.____ weiter auf den Beschuldigten zugegangen seien. E.____ habe den Beschuldigten dann mit Worten soweit beruhigen können, dass er sich nicht mehr angegriffen gefühlt habe. In der Folge habe E.____ den Beschuldigten an den Schultern gehalten und ihn in

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dessen Auto gesetzt. C.____ sei während dieses Vorfalls ca. 15 m entfernt gewesen. Festzuhalten sei ausserdem, dass A.____ gemäss eigenen Aussagen keine Angst vor dem Beschuldigten oder dessen Messer gehabt habe (Strafgerichtsurteil S. 10 ff.).

Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, schliesst sich diesen Sachverhaltsfeststellungen vollumfänglich an.

2.2 Die zweite Phase fand bei der Coop-Tankstelle (Verzweigungsgebiet M.-Strasse/ N.- Weg) in Y.____ statt. Die am ersten Vorfall beteiligten Personen hatten sich mit ihren Fahrzeugen dorthin verschoben. Die Vorinstanz ging aufgrund der Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass er als Erster vom Parkplatz an der X.____-Strasse in Y.____ losgefahren sei. Dies werde nicht nur durch die ersten Depositionen von C.____ sowie die Angaben von A.____ und von E.____ bestätigt, sondern ergebe sich auch aus der Endstellung der Fahrzeuge vor der Coop-Tankstelle. Zuvorderst sei nämlich gemäss übereinstimmender Aussagen der Beteiligten das Fahrzeug mit A.____ und E.____, dann, leicht versetzt, das Fahrzeug des Beschuldigten und zuhinterst das Fahrzeug mit D.____, C.____ und deren Kinder gestanden. In dubio pro reo sei ausserdem davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Fahrzeug, in dem E.____ und A.____ sassen, ausgebremst und bei der Coop-Tankstelle zum Halten gezwungen worden sei. In der Folge sei dann auch D.____ mit seinem Auto bei der Coop-Tankstelle eingetroffen und habe dieses unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten angehalten. Gemäss übereinstimmender Aussagen der Beteiligten seien A.____ und E.____ aus dem Auto ausgestiegen. D.____, der sein Fahrzeug - wie erwähnt - hinter demjenigen des Beschuldigten parkiert hatte, habe sich gemäss Aussagen des Beschuldigten ebenfalls seinem Fahrzeug genähert. Ob auch der Bruder von D.____ mit einem Hammer ins Geschehen eingegriffen habe, liess die Vorinstanz offen. Völlig abwegig erscheine diese Aussage aufgrund der sehr widersprüchlichen Sachverhaltsschilderungen der Familie D.____, insbesondere auch betreffend den Beginn der Auseinandersetzung, nicht, zumal der Beschuldigte behaupte, der Bruder von D.____ habe keine Aufenthaltsberechtigung, was zumindest eine Erklärung für das Abstreiten seiner Anwesenheit durch die Beteiligten wäre. Nicht auszuschliessen sei zudem, dass A.____, wie vom Beschuldigten behauptet, mit dem Fuss an dessen Auto getreten habe. Auf der anderen Seite erscheine die Schilderung von A.____, sie hätten den Beschuldigten vor dem Losfahren auffordern wollen, auf die Polizei zu warten, nicht nachvollziehbar, habe doch hierzu kein nachvollziehbarer Anlass bestanden, zumal man die Polizei ja vom Wohnort aus hätte informieren können. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten sei A.____ sodann vor dem Auto des Beschuldig-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten durchgegangen resp. vor dessen Auto gestanden. Er habe damit - gemäss seinen eigenen Angaben - die Wegfahrt des Beschuldigten verhindern wollen. Dazu habe er sich mit beiden Händen auf der Motorhaube abgestützt, doch dann sei der Beschuldigte plötzlich angefahren. A.____ habe sich von der Kühlhaube gestossen und sei neben das Fahrzeug gesprungen. In diesem Zusammenhang erachtete die Vorinstanz die Schilderung in der Anklageschrift, wonach A.____ vom Personenwagen des Beschuldigten am Knie touchiert worden sei, als nicht erwiesen. Aufgrund der Aussagen und des Verletzungsbildes bzw. der Ausführungen im Arztbericht könne jedoch festgestellt werden, dass A.____ infolge der Vorwärtsbewegung des Personenwagens des Beschuldigten zu Boden gestürzt und sich den Fuss gebrochen habe. In Anbetracht der widersprüchlichen Aussagen lasse sich im Übrigen nicht verifizieren, wie sich das Losfahren (Geschwindigkeit), das Abstützen von A.____ auf der Motorhaube, der Sturz und die Fussverletzung von A.____ im Detail abgespielt haben. Die Vorinstanz liess diese Punkte daher offen (Strafgerichtsurteil S. 15 ff.).

Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erachtet auch diese Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich als zutreffend. Hinsichtlich der erstinstanzlich offengelassenen Anfahrtsgeschwindigkeit vertritt das Gericht hingegen folgende Auffassung: Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ und aufgrund der ärztlich diagnostizierten Verletzungen (eine Aussenknöchelfraktur am rechten Fuss, die operativ saniert wurde, sowie eine Stauchung des linken Handgelenks, die ohne Eingriff durch Ruhigstellung behandelt werden konnte; vgl. dazu Strafgerichtsurteil S. 18), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte langsam angefahren ist. Der erstinstanzliche Sachverhalt ist somit in diesem Sinne zu ergänzen.

2.3 Zur dritten Phase ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte fuhr, nachdem A.____ von der Motorhaube gefallen war, weiter, wobei er wieder nach Hause, also zur X.____- Strasse in Y.____ fahren wollte. A.____ und die anderen Beteiligten stiegen ebenfalls in ihr Auto und fuhren ihm nach. Die Vorinstanz liess offen, welchen Weg der Beschuldigte von der Coop-Tankstelle zu seiner Wohnung gefahren war. Sie wies indessen darauf hin, dass seine Aussagen, wonach D.____ versucht habe, ihn mit seinem Auto zum Anhalten zu zwingen, durch die Aussagen von C.____ bestätigt würden. Die Vorinstanz erachtete es daher als erstellt, dass der Beschuldigte bei der Fahrt zu seiner Wohnung zumindest von einem Fahrzeug, gelenkt durch D.____, verfolgt worden sei und man ihn zum Anhalten habe zwingen wollen. Bei seinem Wohnort angelangt, habe der Beschuldigte - gemäss Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil - sodann eine Eisenstange aus dem Gebüsch geholt und diese zu seiner Verteidigung in

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Händen gehalten. Zwischen dem Beschuldigten auf der einen Seite und D.____, C.____ und A.____ auf der anderen Seite habe sich in der Folge ein Wortgefecht entwickelt, wobei die Parteien ausserhalb ihrer Autos ca. 15 - 20 m entfernt voneinander gestanden seien. Der Beschuldigte habe die Eisenstange zitternd bei hängendem Arm in seiner rechten Hand gehalten und diese dem hinzugekommenen Nachbarn, F.____, auf dessen Aufforderung hin ohne Weiteres übergeben. F.____ hatte - wie die Vorinstanz ebenfalls erwähnte - als Zeuge zu Protokoll gegeben, der alte Mann habe gezittert und einen verzweifelten Eindruck auf ihn gemacht. Er habe wenig Aggression von ihm verspürt und auch keinen Widerstand geleistet (vgl. Strafgerichtsurteil S. 27 ff.).

Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, stellt auch mit Bezug auf diese Phase auf die erstinstanzlichen Sachverhaltsdarstellungen ab.

IV. Rechtliches In rechtlicher Hinsicht kam die Vorinstanz zu folgenden Schlüssen:

1.1 Sie verneinte den in der ersten Phase zur Diskussion stehenden Tatbestand der mehrfachen Drohung zum Nachteil von C.____ und D.____ sowie A.____, weil keine objektive Bedrohungssituation vorgelegen habe bzw. weil sich die Betroffenen durch den Beschuldigten auch gar nicht bedroht gefühlt hätten (Strafgerichtsurteil S. 15). Diese Würdigung wird nicht angefochten.

1.2 Mit Bezug auf den zweiten Anklagepunkt wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte A.____ durch das Losfahren mit seinem Personenwagen verletzt bzw. durch dieses Manöver zu Fall gebracht und dieser sich dabei den Fuss gebrochen habe. Damit habe er den Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand objektiv und subjektiv erfüllt (vgl. Strafgerichtsurteil S. 24). Die Vorinstanz verneinte hingegen den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung (vgl. Strafgerichtsurteil S. 21 ff.). Sie ging überdies davon aus, dass der Beschuldigte sich von A.____ und den übrigen Beteiligten bedroht gefühlt habe. Dass damals eine wirkliche Notwehrlage vorgelegen habe, sei zwar nicht objektivierbar. Der Beschuldigte habe jedoch mehrfach angegeben, dass er sich in diesem Moment zu Tode gefürchtet habe. Dies sei nachvollziehbar. In dubio pro reo ging die Vorinstanz daher davon aus, dass der Beschuldigte im Moment, als sich A.____ seinem Fahrzeug bzw. dessen Fahrertüre genähert habe, irrtümlich von einem unmittelbar bevorstehenden Angriff auf

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sein Leben durch die ihm weit überlegenen A.____, E.____ und D.____ ausgegangen sei. Er habe sich somit aus seiner Sicht in einer Notwehrsituation befunden, aus welcher er keinen anderen Ausweg gesehen habe, als loszufahren und hierbei eine Körperverletzung von A.____ in Kauf zu nehmen. Es liege daher ein Fall von Putativnotwehr im Sinne von Art. 15 StGB i.V.m. Art. 13 StGB vor, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen sei (vgl. Strafgerichtsurteil S. 24 ff.).

1.3 Zur dritten Phase resp. zum dritten Anklagepunkt hielt die Vorinstanz schliesslich fest, dass der Beschuldigte die Eisenstange - wie bereits das Taschenmesser anlässlich der ersten verbalen Auseinandersetzung - lediglich zur Abwehr in die Hand genommen und auch in einer Abwehrhandlung in der Hand gehalten habe. Zudem sei er in einiger Entfernung, nämlich 15 - 20 m von D.____, C.____ und A.____ gestanden. Letztere hätten zweifellos eine zahlenmässige und körperliche Übermacht gegenüber dem 67-jährigen Beschuldigten dargestellt. Eine objektive Bedrohungssituation seitens des Beschuldigten sei nicht gegeben gewesen, zumal sich A.____ gemäss eigenen Aussagen auch gar nie durch den Beschuldigten, der doch ein alter Mann sei, bedroht gefühlt habe. Dass sich D.____ und C.____ durch das Verhalten des 67-jährigen Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt fühlten, sei ebenfalls nicht erstellt, insbesondere aufgrund ihrer Distanz zum Geschehen. Der Tatbestand der mehrfachen Drohung zum Nachteil von C.____ und D.____ sowie A.____ sei deshalb nicht erfüllt (vgl. Strafgerichtsurteil S. 31).

2.1 Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie des Privatklägers richten sich zunächst gegen den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im zweiten Anklagepunkt. Die beiden Berufungskläger machen diesbezüglich geltend, der Beschuldigte habe eventualvorsätzlich eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen.

Der Privatkläger verlangt mit seiner Berufung überdies, dass der Beschuldigte auch im dritten Anklagepunkt wegen Drohung mit einer Eisenstange schuldig erklärt und verurteilt wird.

2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt ein Täter vorsätzlich, wenn er ein Verbrechen oder ein Vergehen mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt ein Täter aber auch dann, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Beim Eventualvorsatz, der auch dolus eventualis genannt wird, sieht der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraus, hält ihn aber doch ernsthaft für möglich und nimmt die Erfül-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf, findet sich also mit dem allfälligen Erfolg ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; vgl. auch STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 2013, Art. 12 N 13, sowie MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB I, 2013, Art. 12 N 52, beide mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Praxis). Für eine Bejahung des Eventualvorsatzes wird also - wie bei der bewussten Fahrlässigkeit - auf der Wissensseite verlangt, dass dem Täter die Möglichkeit resp. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist. Der Unterschied zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit liegt im Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintritt. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg billigt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 58; STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN- RICHARD, a.a.O., Art. 12 N 14; vgl. auch BGE 133 IV 9 E. 4.1 und BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.4.2). Eine eventualvorsätzliche Tatbegehung kann also auch dann angenommen werden, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Herbeiführung des Erfolgs innerlich nicht einverstanden war (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 55 f.).

Für den Nachweis des Eventualvorsatzes darf das Gericht grundsätzlich vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Dieser Rückschluss vom Wissen auf den Willen darf aber nicht unbesehen erfolgen. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses - aufgrund der Umstände entscheiden. Es kann sich dabei nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungswerte stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu diesen äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Von Bedeutung kann ebenfalls sein, ob der Täter das ihm bekannte Risiko kalkulieren und dosieren kann und ob das Opfer eine Abwehrchance hat (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.4.3 ff.; vgl. auch BGE 133 IV 9 E. 4.1; 135 IV 12 E. 2.3.2 sowie MARCEL ALEXANDER NIGGLI/

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 53 f.). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.4).

3.1 Im vorliegenden Fall steht aufgrund der eigenen Depositionen von A.____ fest, dass er von sich aus vor das Auto des Beschuldigten stand, um dessen Wegfahrt zu verhindern, und dass er sich dabei mit beiden Händen auf der Motorhaube des Fahrzeuges abstützte. Gemäss Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, ist nicht erwiesen, dass A.____ vom Auto des Beschuldigten touchiert wurde, dass also sein Sturz auf den Boden resp. seine Verletzung auf eine Kollision mit dem anfahrenden Fahrzeug zurückgeführt werden muss. Erwiesen ist - wie bereits die Vorinstanz festhielt - lediglich, dass A.____ infolge der Vorwärtsbewegung des Personenwagens des Beschuldigten zu Boden gefallen ist und sich dabei den Fuss gebrochen hat. Das Kantonsgericht geht sodann - wie zuvor dargelegt - davon aus, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug langsam in Bewegung setzte. Bei dieser Sachlage ist das Risiko der angeklagten Tatbestandsverwirklichung, mithin das Risiko einer schweren Körperverletzung aber als gering einzustufen. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch dadurch gestützt, dass die von A.____ tatsächlich erlittene Verletzung, nämlich eine Aussenknöchelfraktur am rechten Fuss sowie eine Stauchung des linken Handgelenks (vgl. dazu oben unter Ziffer III. 2.2), nicht als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren ist. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch das langsame Anfahren das Risiko einer schweren Verletzung seines Widersachers kalkulieren und dosieren konnte und dass A.____ dadurch auch eine gute „Abwehrchance“ hatte. Wie eben dargelegt, wurde er nämlich durch das Fahrzeug des Beschuldigten nicht touchiert, dies obwohl er davorstand und sich sogar mit seinen Händen auf der Motorhaube des Fahrzeuges abstützte. Er konnte also offensichtlich rechtzeitig zur Seite springen. In Anbetracht all dieser Umstände kann nicht von einer versuchten, eventualvorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung ausgegangen werden. Wie bereits die Vorinstanz angenommen hat, liegt somit lediglich eine vollendete einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand vor.

3.2 Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, geht sodann weiter und wiederum mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte sich von A.____ und den übrigen Beteiligten konkret bedroht gefühlt hat. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen steht nämlich fest, dass der Beschuldigte nach der Anfangsphase der Auseinandersetzungen auf dem Parkplatz an der

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht X.____-Strasse in Y.____ als erster davongefahren ist und damit als erster die Initiative ergriffen hat, um den Streitigkeiten ganz konkret und tatkräftig ein Ende zu setzen. Warum sowohl A.____ und sein Kollege E.____ als auch C.____ und D.____ inklusive ihrer Kinder mit je einem Auto dem Beschuldigten nachgefahren sind und alle danach an der Coop-Tankstelle in Y.____ angehalten haben, konnte zwar nicht restlos geklärt werden und muss daher offen bleiben. In tatsächlicher Hinsicht steht indessen weiter fest, dass der Beschuldigte während der Fahrt vom Wagen, in dem A.____ und E.____ sassen, überholt und dann bei der Coop-Tankstelle ausgebremst wurde, dass D.____ sein Auto unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten abstellte, womit ein Ausweichen nach hinten gänzlich verunmöglicht wurde, und dass schliesslich zunächst A.____ sowie E.____ und danach auch D.____ aus ihren Autos ausstiegen und sich dem Fahrzeug des Beschuldigten näherten. Obwohl keine wirkliche und objektivierbare Notwehrlage vorlag, erscheint es angesichts der dargelegten Umstände vollkommen nachvollziehbar, dass der Beschuldigte Angst hatte und von einem unmittelbar bevorstehenden Angriff seitens der ihm weit überlegenen A.____, E.____ und D.____ ausging. Das Gericht schliesst sich daher der erstinstanzlichen Würdigung vollumfänglich an, wobei auch hinsichtlich der Ausführungen zu den Rechtfertigungsgründen, namentlich den Voraussetzungen für die Bejahung von Art. 15 StGB ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (vgl. Strafgerichtsurteil S. 24 f.): Der Beschuldigte befand sich aus seiner Sicht in einer Notwehrsituation, aus welcher er keinen anderen Ausweg sah, als loszufahren und hierbei eine einfache Körperverletzung von A.____ in Kauf zu nehmen. Da nun aber weder A.____ noch seine Begleiter den Beschuldigten tatsächlich angreifen wollten, dieser also irrtümlich von einem rechtswidrigen Angriff ausging, liegt ein Fall von Putativnotwehr im Sinne von Art. 15 StGB i.V.m. Art. 13 StGB vor.

Zu prüfen bleibt schliesslich im Zusammenhang mit der Notwehr, ob die vom Beschuldigten gewählte Abwehr des vermeintlichen Angriffs angemessen war. Dies ist zu bejahen. Im vorliegenden Fall hatte sich der Beschuldigte bereits in der ersten Phase der Auseinandersetzung bedroht gefühlt. Obwohl er sich dem Streit dann entziehen wollte, wurde er verfolgt und dann bei der Coop-Tankstelle ausgebremst. Darüber hinaus stellte D.____ sein Auto unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten ab, so dass dieser nicht mehr nach hinten ausweichen konnte. Als dann A.____ vor sein Auto stand und sich auch noch E.____ und D.____ seinem Fahrzeug näherten, ging der Beschuldigte - wie eben dargelegt - von einem bevorstehenden Angriff aus. Dass er unter diesen Umständen in Panik geriet und nur noch eine Flucht nach vorne in Betracht zog resp. sich dem Angriff durch eine Wegfahrt entziehen wollte, ist verständlich und stellt daher eine angemessene Reaktion dar. Da er überdies seinen Wagen langsam in

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bewegung setzte, ist die vom Beschuldigten gewählte Abwehr als verhältnismässig zu bezeichnen, der Grundsatz der Proportionalität also gewahrt und ein Notwehrexzess zu verneinen. Der Beschuldigte wurde demnach in erster Instanz zu Recht vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freigesprochen. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers hinsichtlich des zweiten Anklagepunktes sind somit abzuweisen.

3.3 Mit Bezug auf die dritte Phase des Vorfalls steht in tatsächlicher Hinsicht zunächst fest, dass A.____ und die anderen Beteiligten dem Beschuldigten, der nach dem Zwischenfall bei der Coop-Tankstelle an seinen Wohnort zurückkehren wollte, wiederum nachfuhren und ihn erneut zum Anhalten zwingen wollten, der Beschuldigte also ein weiteres Mal verfolgt und bedrängt wurde und dass A.____ und seine Leute sowohl zahlenmässig als auch körperlich zweifellos eine Übermacht gegenüber dem 67-jährigen Beschuldigten darstellten. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von F.____ steht sachverhaltsmässig überdies fest, dass der Beschuldigte die Eisenstange zitternd bei hängendem Arm in seiner rechten Hand hielt, dass er einen verzweifelten Eindruck auf ihn machte und er die Stange ohne weiteres übergab, als F.____ darum bat. Zu guter Letzt fühlte sich A.____ gemäss eigenen Aussagen auch gar nie durch den Beschuldigten, der doch ein alter Mann sei, bedroht. In Anbetracht dieser Umstände geht das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, - wie bereits die Vorinstanz - davon aus, dass keine objektive Bedrohung vom Beschuldigten ausging. Die Berufung des Privatklägers ist somit abzuweisen und der Freispruch vom dritten Anklagepunkt zu bestätigen. Eine Beurteilung resp. Gutheissung der Zivilansprüche des Privatklägers steht bei diesem Verfahrensausgang ausser Frage.

V. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall sind die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger mit ihren Berufungen gänzlich unterlegen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend und in Anbetracht, dass die geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers aufgrund des Freispruchs nicht geprüft werden mussten, erscheint es angebracht, die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 9‘000.-- und Auslagen von Fr. 1‘200.--, total Fr. 10‘200.--, den beiden Berufungsklägern je zur Hälfte aufzuerlegen (YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 5).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dem Privatkläger wurde mit Verfügung vom 17. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b und c StPO bedeutet dies, dass er von der Zahlung der Verfahrenskosten sowie der Kosten für seinen Rechtsbeistand befreit wird. Der ihm auferlegte Anteil der Verfahrenskosten geht daher zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Privatkläger ausserdem für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.-- zuzüglich Auslagen im Betrag von Fr. 125.50 und Mehrwertsteuer von 8% resp. Fr. 234.05, total Fr. 3‘159.55, zu Lasten des Staates auszubezahlen. In analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ist der unterlegene Privatkläger indessen verpflichtet, bei ausreichender Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation die übernommenen Parteikosten zurückzuzahlen (GORAN MAZZUCCHELLI/ MARIO POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 138 N 4).

2. Dem Beschuldigten ist sodann zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3‘100.-- zuzüglich Auslagen im Betrag von Fr. 22.-- und Mehrwertsteuer von 8% resp. Fr. 249.75, total also Fr. 3‘371.75, zu Lasten des Staates auszubezahlen. Von einer Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO kann hier abgesehen werden, zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren obsiegt hat und demzufolge nicht zur Zahlung von Verfahrenskosten verpflichtet wurde.

Der Beschuldigte beantragt schliesslich, dass ihm zu Lasten des Staates eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5‘000.-- für die zu Unrecht erfolgte Strafuntersuchung ausgerichtet wird.

Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, die freigesprochen wird, Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Der Beschuldigte legt nicht dar, inwiefern er durch das vorliegende Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen besonders schwer verletzt wurde und eine vorgängige Inhaftierung steht ebenfalls nicht zur Diskussion. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung sind daher nicht gegeben, weshalb der Antrag des Beschuldigten abzuweisen ist.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2014, das auszugsweise wie folgt lautet:

„1. B.____ wird von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter einfachen Körperverletzung mit einen gefährlichen Gegenstand und Gefährdung des Lebens (Art. 15 StGB in Verbindung mit Art. 13 StGB), und der mehrfachen Drohung freigesprochen.

2. Das Verfahren gegen B.____ wegen Beschimpfung zum Nachteil von C.____ und D.____ wird mangels gültiger Strafanträge gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt.

3.a) Das beschlagnahmte Taschenmesser (G 23383) und die beschlagnahmte Eisenstange (G 23384) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO B.____ zurückgegeben.

B.____ wird unter Androhung der Vernichtung im Unterlassungsfalle eine Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils angesetzt, um die Gegenstände nach telefonischer Vorankündigung beim Strafgericht abzuholen.

b) Die beschlagnahmten Kleider und Schuhe (Trainerhose grau, Träger-Shirt weiss, 1 Paar Hausschuhe) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A.____ zurückgegeben.

A.____ wird unter Androhung der Vernichtung im Unterlassungsfalle eine Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils angesetzt, um die Gegenstände nach telefonischer Vorankündigung beim Strafgericht abzuholen.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Die Genugtuungsforderung von A.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen.

5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3‘779.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, gehen zulasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 9‘991.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

7. ….“

wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung der Berufung des Privatklägers vollumfänglich bestätigt.

Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zu Lasten des Staates (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 9‘000.-- und Auslagen von Fr. 1‘200.--, total Fr. 10‘200.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Privatklägers und zu Lasten des Staates.

Der auf den Privatkläger entfallende Anteil der Verfahrenskosten geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.-- zuzüglich Auslagen im Betrag von Fr. 125.50 und

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mehrwertsteuer von 8% resp. Fr. 234.05, total Fr. 3‘159.55, zu Lasten des Staates ausbezahlt.

Der Privatkläger ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuzahlen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Vertreter des Beschuldigten für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3‘100.-- zuzüglich Auslagen im Betrag von Fr. 22.-- und Mehrwertsteuer von 8% resp. Fr. 249.75, total also Fr. 3‘371.75, zu Lasten des Staates ausbezahlt.

III. Mitteilung des begründeten Urteils an: - die Parteien - das Strafgericht Basel-Landschaft - die SUVA Basel, St. Jakobs-Strasse 24, 4052 Basel

Mitteilung des begründeten Urteils nach Rechtskraft an: - das Amt für Migration BL, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf

Mitteilung des Urteilsdispositivs an: - die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Koordinationsstelle Strafregister, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz - die Gerichtsverwaltung Basel-Landschaft, Kosteneinzug, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

460 15 108 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.09.2015 460 15 108 — Swissrulings