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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.12.2019 840 19 206

December 18, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,881 words·~9 min·1

Summary

Fürsorgerische Unterbringung/Verlegung der Kosten

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 18. Dezember 2019 (840 19 206) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Fürsorgerische Unterbringung / Verlegung der Kosten

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin i.V. Alessia Jeker

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch A.____

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Fürsorgerische Unterbringung / Verlegung der Kosten (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 5. August 2019)

A. Mit Entscheid vom 14. Mai 2019 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) die fürsorgerische Unterbringung von B.____ (geb. 1930, verstorben am 11. September 2019). Zur Begründung führte sie an, bei B.____ sei eine schwere Demenz diagnostiziert worden, weshalb sie nicht mehr in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen; es sei von einer umfassenden Hilflosigkeit auszugehen. Auch ausserhalb der Wohnung sei sie desorientiert und in

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erheblichem Masse selbstgefährdet. Dies habe sich insbesondere am 7. Mai 2019 gezeigt, als sie nachts ihre Wohnung in D.____ alleine verlassen habe und daraufhin in E.____ aufgegriffen worden sei. Weder ihr Ehemann, F.____, der ebenfalls an Demenz erkrankt sei und sich im Krankenhaus aufhalte, noch ihr in Zürich lebender Sohn, A.____, seien in der Lage, die Interessen von B.____ zu wahren und ihre lückenlose 24-Stunden-Betreuung sicherzustellen. B.____ sei am Morgen des 14. Mai 2019 von Dr. med. G.____, einer Mitarbeiterin der Privatspitex und einem Behördenmitglied der KESB zuhause besucht worden. Eine zielführende Unterhaltung sei dabei nicht möglich gewesen und gegen einen freiwilligen Eintritt in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) in Liestal habe sie sich gewehrt, weshalb die fürsorgerische Unterbringung habe angeordnet werden müssen. In ihrem Entscheid hielt die KESB zudem fest, dass ein Austritt aus der KPP dann möglich sei, wenn eine Grundreinigung der Wohnung erfolgt und eine Betreuung rund um die Uhr sichergestellt sei. B. Gegen den Entscheid der KESB vom 14. Mai 2019 erhob A.____ mit Schreiben vom 25. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), welche er am 28. Mai 2019 wieder zurückzog (Verfahren Nr. 840 19 141). Daraufhin wurde das Verfahren mit Verfügung vom 4. Juni 2019 abgeschrieben. C. Mit Entscheid vom 5. August 2019 auferlegte die KESB B.____ Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 502.-- (Entscheidgebühr von Fr. 470.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 32.--) für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung. D. Gegen den Entscheid der KESB vom 5. August 2019 erhob A.____ in eigenem Namen und für seine Mutter mit Schreiben vom 16. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. In der mit Eingabe vom 29. August 2019 aufforderungsgemäss verbesserten Beschwerde stellen die Beschwerdeführer die Rechtsbegehren, der Entscheid der KESB vom 5. August 2019 sei aufzuheben und die Rechnungskosten seien der KESB aufzuerlegen. Eventualiter seien die durch die Beschwerdeführerin zu bezahlenden Kosten zu reduzieren. Im Wesentlichen begründen sie ihre Beschwerde damit, dass die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin nur aufgrund der Trennung von deren Ehemann nötig geworden sei, der zuvor ebenfalls per fürsorgerische Unterbringung ins Kantonsspital Bruderholz verbracht worden sei. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich während ihres Klinikaufenthalts erheblich verschlechtert, weshalb es stossend sei, dass sie angesichts der Folgen, welche die fürsorgerische Unterbringung für sie gehabt habe, für die Kosten des betreffenden Entscheids aufkommen müsse. E. Am 11. Oktober 2019 (Posteingang) teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, dass seine Mutter am 11. September 2019 verstorben sei. F. Die KESB liess sich am 14. Oktober 2019 zur Angelegenheit vernehmen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Entscheid vom 14. Mai 2019 über die fürsorgerische Unterbringung sei durch den Rückzug der Beschwerde vom 25. Mai 2019 durch den Beschwerdeführer rechtskräftig geworden. B.____ sei am 2. August 2019 wieder in ihren Haushalt zurückgekehrt, wo sie am 11. September 2019 verstorben sei. Im aktuellen Beschwerdeverfahren sei nicht die Rechtmässigkeit des

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheids vom 14. Mai 2019 zu beurteilen, sondern jene des Entscheids vom 5. August 2019. Die Beschwerdeführer brächten in ihrer Beschwerde keine Gründe vor, weshalb auf eine Gebührenerhebung im vorliegenden Fall zu verzichten sei. G. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 replizierte der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Vernehmlassung der KESB. Er führt aus, er habe die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung mit seinem Rückzug der Beschwerde vom 28. Mai 2019 nicht anerkannt. Vielmehr habe er seitens der Klinik und auch der KESB die Zusicherung erhalten, dass seine Mutter zeitnah aus der KPP entlassen werden könne. Aufgrund dessen habe er davon ausgehen können, dass die Beschwerde nicht mehr notwendig sei und deren Rückzug mitunter zu einer schnelleren und unkomplizierteren Entlassung seiner Mutter aus der KPP führen würde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 84 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für Beschwerden auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzug die präsidierende Person des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Für die im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge stehenden Kostenentscheide der Erwachsenenschutzbehörde ist ebenfalls das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, zuständig (§ 85 Abs. 2 EG ZGB). Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Mit Blick auf die bei Laienbeschwerden praxisgemäss tief anzusetzenden Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind die Formerfordernisse als erfüllt zu betrachten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. September 2019 [810 18 339] E. 1.3.1; KGE VV vom 28. Februar 2018 [810 17 331] E. 1.3). Auf die vom Beschwerdeführer in eigenem Namen erhobene Beschwerde ist einzutreten. Da B.____ im Laufe des Verfahrens verstorben ist, ist die in ihrem Namen erhobene Beschwerde gegenstandslos geworden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Strittig ist, ob die KESB die Kosten für die fürsorgerische Unterbringung zu Recht B.____ auferlegt hat. 4.1 Gemäss § 83 Abs. 1 EG ZGB werden die Kosten inklusive Auslagen, die im Rahmen des Verfahrens der fürsorgerischen Unterbringung anfallen, der betroffenen Person überbunden. Die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kosten werden nur dann durch die Einwohnergemeinde des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, übernommen, wenn das Verfahren eingestellt wird oder sich aufgrund richterlicher Feststellung erweist, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung von Anfang an unrechtmässig war (§ 83 Abs. 1 Satz 2 EG ZGB). Gemäss § 17 lit. a Ziff. 7 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 beträgt der Gebührenrahmen bei einer fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge Fr. 450.-- bis 2'500.--. § 17a Abs. 1 GebV hält fest, dass auf die Erhebung einer Gebühr nach § 17 GebV ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn der Zweck der Massnahme dadurch gefährdet ist (lit. a) oder offensichtliche Bedürftigkeit vorliegt (lit. b). Steht eine Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum getätigten Aufwand, ist sie entsprechend zu reduzieren (§ 17a Abs. 2 GebVO). Auf die Geltendmachung einer Gebühr ist ausserdem zu verzichten, sofern deren Erhebung unter Würdigung der gesamten Umstände als unbillig oder stossend erscheint (§ 17a Abs. 3 GebVO). 4.2 Wie die KESB in der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2019 richtig ausführt, geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig um die Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung im Zusammenhang mit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung, da nur die vorinstanzlichen Verfahrenskosten Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2019 sind. Der Entscheid vom 14. Mai 2019 über die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist mit dem Rückzug der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Die Gründe, aus welchen die Beschwerde zurückgezogen wurde, sind dabei irrelevant, zumal die Kosten zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden waren. Folglich kann mit der Beschwerde gegen den verfahrensabschliessenden Kostenentscheid die ursprüngliche Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und deren weiterer Verlauf nicht mehr einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Ebenso wenig kann mit der Beschwerde gegen den verfahrensabschliessenden Kostenentscheid das Verhalten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte der KPP beanstandet werden. 4.3 Unter den gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb es unzulässig oder gar stossend sein sollte, dass die Kosten für die fürsorgerische Unterbringung B.____ auferlegt wurden. Im Zeitpunkt der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befand sich B.____ gemäss den Akten in einem Zustand der Hilflosigkeit, der ein sofortiges Handeln der KESB auch gegen den Willen der betroffenen Person notwendig machte. Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um die im Zusammenhang mit dieser Anordnung entstandenen Kosten. Die Gründe, die zur Hilfsbedürftigkeit führten, und der nachfolgende Verlauf der Unterbringung mit den Anstrengungen des Beschwerdeführers um eine rasche Rückkehr seiner Mutter in das gewohnte häusliche Umfeld sind für die hier zu beurteilende Kostenfrage unerheblich. Obwohl der Beschwerdeführer von der behandelnden Ärztin darauf aufmerksam gemacht worden war, dass seine Mutter aufgrund ihrer Hilflosigkeit einer 24-Stunden-Betreuung bedürfe, hatte er es unterlassen, eine lückenlose Versorgung seiner Mutter sicherzustellen. Es ist generell nicht zu missbilligen, wenn einer hilflosen Person die vom Gesetz vorgesehene staatliche Hilfe und Unterstützung zuteil wird, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgt. Ebenso wenig ist es ungerecht oder stossend, der hilfsbedürftigen Person die mit der behördlichen Intervention zusammenhängenden Kosten in der Form von Gebühren und Auslagen in Rechnung zu stellen. Eine fürsorgerische

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterbringung wird per Definition gegen den Willen der betroffenen Person angeordnet. Die unfreiwillige Unterbringung kann deshalb nicht dazu führen, dass die Kostenauferlegung in diesem Zusammenhang als unbillig erachtet werden könnte. Dass sich die gesundheitliche Situation von B.____ während der fürsorgerischen Unterbringung verschlechtert hat, ist bedauerlich. Doch auch dieser Umstand ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung, dass vorliegend kein Grund für eine Ausnahme von der gesetzlichen Kostentragungspflicht zu erkennen ist. Aufgrund der gemachten Ausführungen – und da keine richterliche Feststellung ergangen ist, welche die fürsorgerische Unterbringung als von Anfang an unrechtmässig qualifizierte – sind die Kosten im Zusammenhang mit dem Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung zu Recht B.____ auferlegt worden. 4.4 Des Weiteren bewegt sich die von der KESB erhobene Gebühr von Fr. 470.-- im unteren Bereich des Gebührenrahmens von § 17 lit. a Ziff. 7 GebVO und erscheint in Anbetracht des getätigten Aufwands als angemessen. Die in Rechnung gestellten Auslagen von Fr. 32.-- sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Bedürftigkeit der betroffenen Person ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 6. Es bleibt über die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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