Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 1. September 2021 (820 21 12) ____________________________________________________________________
Leistungen aus öffentlichem Vertrag
Forderung einer Standortgemeinde aus öffentlich-rechtlichem Vertrag über einen Regionalen Sozialdienst: Beteiligung aller Vertragsgemeinden an Ausfinanzierungsforderung der Pensionskasse zur Schliessung der Deckungslücken für rentenbeziehende ehemalige gemeinsame Mitarbeiter
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli
Beteiligte Einwohnergemeinde A.____, Klägerin, vertreten durch Dr. Nicola Moser, Advokat
gegen
Einwohnergemeinde B.____, Beklagte, vertreten durch Dr. Peter Vetter, Advokat
Betreff Forderung aus Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst C.____
A. Mit dem Vertrag über die Sozialhilfebehörde D.____ vom 7. Dezember 2004 vereinbarten die Gemeinden E.____, F.____, A.____ (Klägerin) und B.____ (Beklagte) die Einsetzung und
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betreibung einer gemeinsamen Sozialhilfebehörde per 1. Juli 2005. Mit der Vereinbarung zwischen den Gemeinden E.____, F.____, A.____ und B.____ über die Führung des Sozialdienstes (SD) C.____ (nachfolgend VFSW), welche ebenfalls per 1. Juli 2005 in Kraft trat, verpflichteten sich die genannten Gemeinden gleichzeitig dazu, den Sozialdienst C.____ zu führen.
B. Mit Vereinbarung vom 29. November 2009 über den Regionalen Sozialdienst C.____ (nachfolgend VRSW) wurde diese Zusammenarbeit erneuert, indem die Gemeinden G.____, H.____, I.____, E.____, F.____, A.____ und B.____ (nachfolgend Vertragsgemeinden) einen gemeinsamen Sozialdienst (Regionaler Sozialdienst C.____, nachfolgend RSDW) einsetzten. Ebenfalls am 29. November 2009 schlossen die Vertragsgemeinden den Vertrag über die Regionale Sozialhilfebehörde C.____ ab und hoben gleichzeitig den Vertrag vom 7. Dezember 2004 auf. Nach Art. 2 VFSW und Art. 3 Abs. 1 VRSW bestimmten die Vertragsgemeinden die Einwohnergemeinde A.____ als Standortgemeinde, welche dem RSDW die Räumlichkeiten sowie die nötige Infrastruktur zur Verfügung stellt. Das Personal des RSDW wurde administrativ dem Gemeindeverwalter der Gemeinde A.____ unterstellt (Art. 3 Abs. 2 VFSW und Art. 4 Abs. 2 VRSW). Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass der RSDW unter anderem die beiden Mitarbeiter R.P. (Eintritt am 1. Juli 2005) und R.F. (Eintritt am 1. April 2009) beschäftigte, welche beide über den Anschluss der Gemeinde A.____ bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) versichert waren. Gemäss den nicht weiter belegten Angaben der Parteien seien R.P. und R.F. zufolge Invalidität aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und würden seither eine Rente der BLPK beziehen. Während R.P. im Jahr 2009 und damit noch unter der Geltung der VFSW ausschied, galt beim Austritt aus dem RSDW von R.F. per 31. März 2010 bereits die VRSW. Eigenen Angaben der Beklagten zufolge, kündigte diese die VRSW per 31. Dezember 2012 und verliess per dann auch den RSDW.
C. Per 1. Januar 2015 bildeten die Gemeinden H.____, J.____, F.____, A.____, K.____, L.____, M.____, B.____ und N.____ gestützt auf § 2 Abs. 1 des Dekretes über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) vom 16. Mai 2013 das der BLPK angeschlossene gemeinsame Vorsorgewerk O.____, für welches eine paritätische Vorsorgekommission gemäss § 4 Abs. 1 Pensionskassendekret bestellt wurde.
D. Ebenfalls per 1. Januar 2015 wechselte die BLPK vom Leistungs- auf das Beitragsprimat. Zur Erreichung der Vollkapitalisierung schreibt § 12 des Gesetzes über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) vom 16. Mai 2013 vor, dass die BLPK per 31. Dezember 2014 ausfinanziert sein muss. In der Folge beteiligten sich die Vertragsgemeinden durch verschiedene Zahlungen anteilsmässig an der Ausfinanzierung der Deckungslücken der ehemaligen Mitarbeiter und Rentenbezüger R.P. und R.F. Gemäss den Akten bezahlte die Beklagte an die Ausfinanzierung der Deckungslücken von R.P. und R.F. für das Jahr 2014 insgesamt Fr. 104'163.20 und für das Jahr 2015 Fr. 3'887.95. Die Senkung des technischen Zinssatzes durch die BLPK per 1. Januar 2018 von 3% auf 1.75% führte - zur Sicherung der laufenden Renten - zu einem zusätzlichen Bedarf an mehr Rentenkapital. Auf Antrag der Vorsorgekommission haben die Gemeinderäte der am Vorsorgewerk O.____ angeschlossenen Gemeinden im Herbst 2017 entschieden, dass die durch die Zinssatzsenkung entstandene Unhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht terdeckung vollständig durch die Gemeinden übernommen werde, worüber die Klägerin die Vertragsgemeinden mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 informierte. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 teilte die Klägerin den Vertragsparteien deren definitiv geschuldeten Anteil bezüglich R.P. und R.F. mit, welcher im Falle der Beklagten Fr. 15'856.95 betrug. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie diesen Betrag nicht bezahlen werde, und bestritt in grundsätzlicher Hinsicht den Bestand sowohl der im Streit liegenden Forderung über Fr. 15'856.95 als auch der bereits bezahlten Forderungen im Zusammenhang mit der Ausfinanzierung der Deckungslücken der erwähnten ehemaligen Mitarbeiter des RSDW.
E. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 erhob die Einwohnergemeinde B.____, vertreten durch Dr. Nicola Moser, Advokat und/oder Dr. Dieter Völlmin, Advokat, Klage beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und stellte unter o/e Kostenfolge das Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 15'856.95 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2019 zu bezahlen. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die Forderung ihren Ursprung im Vertragsverhältnis habe und eine Auslegung der Vereinbarung zum Schluss führe, dass sich die Beklagte als ehemalige Arbeitgeberin im geltend gemachten Umfang an der Ausfinanzierung beteiligen müsse.
F. Mit Eingabe vom 24. März 2021 reichte die Einwohnergemeinde B.____, vertreten durch Dr. Peter Vetter, Advokat, ihre Klageantwort ein und beantragte unter o/e-Kostenfolge die Abweisung der Klage. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die im Streit liegende Ausfinanzierungsforderung eine eigenständige Forderung nicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern aus dem Vorsorgerechtsverhältnis des Arbeitsgebers und der Vorsorgeeinrichtung sei. Die Ausfinanzierungsforderung entstehe somit im Zeitpunkt, in welchem sich die Vorsorgeeinrichtung entscheide, entsprechende Beiträge bei den angeschlossenen Arbeitgebern zu erheben. Da die Beklagte in diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertragsgemeinde und damit nicht mehr Arbeitgeberin gewesen sei, könne sie für die geltend gemachte Kostenbeteiligung nicht mehr belangt werden.
G. Mit Verfügung vom 21. April 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 (Beklagte) und 18. Mai 2021 (Klägerin) reichten die Rechtsvertreter der Parteien ihre Honorarnote ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall wurde eine verwaltungsgerichtliche Klage eingereicht. Die prozessuale Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage entscheidet sich wie im Zivilprozess anhand der Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. Februar 2006 [820 02 473] E. I.1.; ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/ MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 2 zu § 83).
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss § 50 Abs. 1 VPO beurteilt das Kantonsgericht auf Klage hin als einzige Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und Konzessionen (lit. a), vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht (lit. b) und Haftungsforderungen Dritter nach Massgabe des Bundesrechts und dem Haftungsgesetz vom 24. April 2008 (lit. c). Die Klage ist hingegen unzulässig, wenn die zuständige Behörde eine Verfügung erlassen hat, die der Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (vgl. § 50 Abs. 2 lit. a VPO).
1.3 Die Klägerin machte gestützt auf die VFSW und die VRSW einen vermögensrechtlichen Anspruch in Form einer Forderung zur Ausfinanzierung der Deckungslücken bei ehemaligen Mitarbeitern des RSDW geltend. Beide Parteien qualifizierten diese Vereinbarungen zutreffend und übereinstimmend als öffentlich-rechtliche Verträge (vgl. E. 5.3 hiernach). Die Klägerin stützte ihren öffentlich-rechtlichen Anspruch somit auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, woraus sich die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gemäss § 50 Abs. 1 lit. a VPO ergibt und eine zivilrechtliche Zuständigkeit ausser Betracht fällt.
2.1 Ferner liegen keine Unzulässigkeitsgründe im Sinne von § 50 Abs. 2 VPO vor. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von § 43 ff. VPO, welche sich gegen behördliche oder gerichtliche Verfügungen und Entscheide richtet, ist somit ausgeschlossen. Nach dem Gesagten ist für die vorliegende Angelegenheit sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben.
2.2 Gemäss § 52 Abs. 1 VPO teilt die klagende Partei der beklagten Person vor Einreichung der Klage die Begehren schriftlich mit und die beklagte Person nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung. Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Gericht dies bei der Kostenregelung und bei der Zusprechung einer Parteientschädigung berücksichtigen (§ 52 Abs. 2 VPO). Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 14. September 2020 ihre Begehren gemäss § 52 Abs. 1 VPO schriftlich mit, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 replizierte. Damit sind sowohl die Klägerin als auch die Beklagte ihren vorprozessualen Obliegenheiten im zuvor beschriebenen Sinne nachgekommen, womit die Formerfordernisse der vorliegenden Klage erfüllt sind.
2.3 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, wie die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, ein (allgemeines) Rechtsschutzinteresse der Klägerin sowie das Fehlen einer res iudicata, liegen ohne weiteres vor (vgl. TOBIAS JAAG, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu § 83). Die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage ist im Übrigen nicht an eine Frist gebunden. Da somit sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
3. Im vorliegenden Verfahren würdigt das Kantonsgericht die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Weise nach pflichtgemässem Ermessen (§ 53 VPO).
4. Die Aktiv- und Passivlegitimation der Klägerin bzw. der Beklagten ist unbestrittenermassen gegeben und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Klagefundament bilden die VFSW und die VRSW (vgl. dazu den Sachverhalt, Absätze A. und B. hiervor), deren Rechtsnatur nachfolgend zunächst zu prüfen ist.
5.2 Der verwaltungsrechtliche Vertrag (auch öffentlich-rechtlicher Vertrag oder Verwaltungsvertrag genannt) ist die auf übereinstimmenden Willenserklärungen von zwei oder mehreren Rechtssubjekten beruhende Vereinbarung, welche die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung, vor allem im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, zum Gegenstand hat. Der verwaltungsrechtliche Vertrag steht gewissermassen zwischen dem Verfügungshandeln und dem privatrechtlichen Handeln des Gemeinwesens: Mit der Verfügung verbindet ihn die öffentlich-rechtliche Handlungsform, mit dem privatrechtlichen Vertrag die übereinstimmende Willenserklärung (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 287). Hat der Gesetzgeber die Handlungsform nicht festgelegt, ist in erster Linie auf den Gestaltungsspielraum der Parteien abzustellen: Je grösser dieser ist, desto eher liegt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vor. Können die Parteien dagegen gar nichts ʺverhandelnʺ, ist von einseitigem, hoheitlichem Handeln in Verfügungsform auszugehen. Für die Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag sind die Funktionsbeziehungsweise Interessentheorie, welche auf den Inhalt des staatlichen Handelns abstellen, relevant. Das massgebliche Kriterium für die Unterscheidung zwischen verwaltungsrechtlichem und privatrechtlichem Vertrag ist der Gegenstand der dadurch geregelten Rechtsbeziehungen oder Rechtsverhältnisse. Die Rechtsnatur hängt mit anderen Worten davon ab, zu welchem Zweck der Vertrag abgeschlossen wird (BGE 134 II 297 E. 2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 289).
5.3 Verwaltungsrechtliche Verträge können zwischen zwei oder mehreren öffentlich-rechtlichen Organisationen abgeschlossen werden. Sie werden koordinationsrechtliche Verträge genannt, weil sich die Vertragsparteien als Träger von Hoheitsrechten auf der gleichen Ebene befinden. Als Partner solcher Verträge kommen insbesondere Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden) in Frage. Die ̋ koordinationsrechtlichenʺ Verträge sind bezüglich ihrer Zulässigkeit meist unproblematisch, da gleichgeordnete und gleichartige Vertragspartner einander gegenüberstehen. Demgegenüber werden verwaltungsrechtliche Verträge zwischen dem Staat und Privaten als ʺsubordinationsrechtlicheʺ Verträge bezeichnet (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 292 f.; ESTHER ZYSSET, Nachträgliche staatliche Einwirkung auf den verwaltungsrechtlichen Vertrag mit Privaten, Eine Untersuchung im Dreieck: Rechtsänderung – Eigentumsgarantie – Vertrauensschutz, Diss. Basel 2020, S. 21). Vorliegend stützten die Vertragsgemeinden ihre Kooperation auf das Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970, wonach mehrere Gemeinden durch Vertrag eine gemeinsame, ständige, beratende Kommission (vgl. § 34 Abs. 1 lit. a Gemeindegesetz) beziehungsweise anstelle der eigenen Behörde gemäss den §§ 91, 92 oder 95 Gemeindegesetz eine gemeinsame Behörde einsetzen können (vgl. § 34b Abs. 1 und 3 Gemeindegesetz). Zudem beruht die vorliegende Kooperation auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001, wonach die Gemeinden ihre Sozialhilfeaufgaben nach Massgabe des Gemeindegesetzes gemeinsam wahrnehmen können. Weil der RSDW weder über eigenes Vermögen noch über eigene Statuten verfügt, liegt insbesondere auch kein Zweckverband als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit vor. Nach dem Gesagten sind die VFSW und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht VRSW in Übereinstimmung mit den Parteien je als koordinationsrechtlicher verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren.
6. Die Klägerin leitete aus den verwaltungsrechtlichen Vertragsgrundlagen einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte vertraglich verpflichtet sei, ihren Anteil an der Ausfinanzierung der Deckungslücken von R.P. und R.F. in der Höhe von Fr. 15'856.95, welche zufolge Senkung des technischen Zinssatzes durch die BLPK entstanden sind und durch die Klägerin vorausfinanziert wurden, zu bezahlen. Es ist zunächst festzustellen, dass weder die VFSW noch die VRSW eine explizite Regelung über die Frage enthalten, wer für die Sanierungsbeiträge auf die laufenden Renten von ehemaligen Mitarbeitenden des RSDW zufolge Senkung des technischen Zinssatzes durch die BLPK aufzukommen hat. Unter dem Begriff ʺArbeitgeberbeiträgeʺ gemäss Art. 6 VRSW und Art. 5 Abs. 1 VFSW verstanden die Parteien wohl die üblichen Lohnabzüge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO), die Arbeitslosenversicherung (ALV) respektive für die Pensionskasse (PK) und nicht Ausfinanzierungsbeiträge an die Pensionskasse. Im Lichte der Formulierung von Art. 6 VRSW beziehungsweise 5 Abs. 1 VFSW ʺzu den Kosten, welche der Standortgemeinde abzugelten sind, gehören: […]ʺ können die darin aufgezählten Kosten aber gerade nicht als abschliessend angesehen werden. Dieser Katalog ist vielmehr als ʺbeispielhafteʺ, ʺinsbesondereʺ respektive ʺnamentlicheʺ Aufzählung von Kosten, welche der Standortgemeinde durch die anderen Vertragsgemeinden abzugelten sind, zu qualifizieren. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Kosten welche nicht explizit in Art. 6 VRSW beziehungsweise Art. 5 Abs. 1 VFSW genannt sind, von der Klägerin alleine getragen werden müssen. Die Vereinbarungen VFSW und VRSW sind diesbezüglich vielmehr auslegungsbedürftig.
7.1 Die Klägerin führte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, dass die VFSW und die VRSW keine expliziten Regelungen betreffend Ausfinanzierungsbeiträge für die Vollkapitalisierung der Pensionskasse enthalten. So sei nirgends ausdrücklich festgehalten, wer für die Sanierungsbeiträge auf die laufenden Renten von ehemaligen Arbeitnehmern des RSDW aufzukommen habe. Im Aussenverhältnis habe die Klägerin diese Beiträge vorfinanziert. Aus dem Innenverhältnis, und zwar gestützt auf die Auslegung der verwaltungsrechtlichen Verträge VFSW und VRSW, ergebe sich dagegen eindeutig, dass sich alle Vertragsgemeinden anteilsmässig auch an den Ausfinanzierungsbeiträgen zur Schliessung der Deckungslücken der ehemaligen Mitarbeiter R.P. und R.F. beteiligen müssten. Auf den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit dieser Forderungen komme es dabei nicht an. Ebenso wenig ergebe sich aus den genannten Verträgen, dass die Pflicht zur Beteiligung an den Kosten unter der Bedingung stehe, dass die Forderung während der Vertragsdauer entstanden oder fällig geworden sei. Entscheidend sei vielmehr einzig die Zeitperiode des Arbeitsverhältnisses der betreffenden Mitarbeiter, das heisst die Frage, ob die Forderung ihren Ursprung im betreffenden Vertragsverhältnis habe. Sei eine Vertragsgemeinde im Zeitpunkt der Anstellung der betreffenden Mitarbeiter Vertragspartner der VFSW beziehungsweise der VRSW gewesen, habe sie für sämtliche Kosten aus dem Arbeitsverhältnis anteilig aufzukommen, und zwar selbst dann, wenn die Rechnungsstellung erst nach Vertragsende erfolge beziehungsweise erfolgen könne. Eine solche Rechtsfolge entspreche nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nur dem hypothetischen Parteiwillen, sondern werde auch einem angemessenen Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien gerecht. Vorliegend sei die Beklagte aufgrund Nichtbezahlens der im Streit liegenden Forderung am 1. Januar 2019 in Verzug geraten, womit ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 5% geschuldet sei.
7.2 Die Beklagte stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass Ausfinanzierungsforderungen der Vorsorgewerke gegen die Arbeitgeber zur Beseitigung einer Unterdeckung keine Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis, sondern eigenständige Forderungen, die sich aus dem Vorsorgerechtsverhältnis des Arbeitsgebers und der Vorsorgeeinrichtung ergeben, seien. Ihre Entstehung hänge damit von einem Entscheid der Vorsorgeeinrichtung ab, welche den Arbeitgeber gestützt auf den jeweiligen Anschlussvertrag beziehungsweise gestützt auf das Pensionskassenreglement einbeziehen könne. Die Ausfinanzierungsforderung einer Vorsorgeeinrichtung entstehe somit im Zeitpunkt, in welchem sich diese entscheide, entsprechende Beiträge bei den angeschlossenen Arbeitgebern zu erheben. Vorliegend bedeute dies, dass die Ausfinanzierungsforderungen betreffend R.P. und R.F. mit dem Entscheid der Vorsorgeeinrichtung (BLPK) entstanden seien, die Arbeitgeber zur Ausfinanzierung der Unterdeckung, die deren Vorsorgewerken aus der zuvor beschlossenen Senkung des technischen Zinssatzes entstanden sei, einzubeziehen. Im Zusammenhang mit der Ausfinanzierung eines Vorsorgewerkes sei der Rückgriff auf frühere Arbeitgeber der im Vorsorgewerk Versicherten kein Thema. Die Beklagte habe den RSDW nach frist- und formgerechter Kündigung auf den 31. Dezember 2012 verlassen und sei entsprechend ab 1. Januar 2013 nicht mehr Vertragsgemeinde der VRSW gewesen. Damit habe ihre Verpflichtung, später (das heisst nach dem 31. Dezember 2012) entstehende Kosten des RSDW mitzutragen, geendet, weshalb sich die Beklagte an der Begleichung von Forderungen, die nach ihrem Ausscheiden entstanden seien, nicht mehr zu beteiligen habe. Die BLPK habe der Klägerin im Jahr 2018 indirekt über das Vorsorgewerk O.____ einen Beitrag in Rechnung gestellt, der dessen Ausfinanzierung zum Ende des Jahres 2017 betroffen habe, in welchem die Rentnerinnen und Rentner des RSDW versichert gewesen seien. Dieser Ausfinanzierungsbeitrag bilde demnach eine Forderung, die sich zwar an die Vertragsgemeinden des RSDW richte, die aber erst entstanden sei, lange nachdem die Beklagte diesen Statuts aufgegeben habe. Entsprechend könne die Klägerin als für die Administration des RSDW zuständige Vertragsgemeinde die Beklagte nicht mehr für eine Kostenbeteiligung belangen. Die Beklagte habe die Klägerin bereits bei den früheren Ausfinanzierungsbeiträgen betreffend R.P. und R.F. darauf hingewiesen, dass sie die anteilige Mittragung der Kosten trotz ihres Ausscheidens aus dem RSDW fragwürdig finde. Sie habe anschliessend lediglich deshalb auf die Durchsetzung der Rückforderung der bereits geleisteten Ausfinanzierungsbeiträge verzichtet, weil sich die Klägerin geweigert habe, eine entsprechende Verjährungsverzichtserklärung zu unterzeichnen, und deshalb das Risiko zu gross gewesen wäre, dass das Gericht anstatt über die eigentlich interessierende Frage zu urteilen, lediglich einen Entscheid zur Verjährungsfrage hätte treffen können.
8.1 Nach der Rechtsprechung ist es das Ziel der Vertragsauslegung, den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien, den sie ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben, festzustellen (empirische oder subjektive Vertragsauslegung; Urteil des Bundesgerichts 2C_825/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2). In den Fällen, wo dieser nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann, ist eine Auslegung des Vertrages oder eine Lückenfüllung vorzunehmen. Verwaltungsgerichtliche Verträge sind wie privatrechtliche grundsätzlich nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 135 V 237 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 2C_825/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2, sog. normative oder objektive Vertragsauslegung). Danach hat eine Partei ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihr im Zeitpunkt des Empfanges bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 302). Eine gerichtliche Vertragsergänzung ist deshalb immer dann von Nöten, wenn die Parteien eine bestimmte Frage, über die im Nachhinein Streit entsteht, nicht geregelt haben (INGEBORG SCHWENZER/CHRISTINA FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bern 2020, S. 296 N. 34.01). Bei der Vertragsergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen stellt sich die Frage, was redliche Parteien in den Schuhen der Vertragspartner nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die offen gebliebene Frage als regelungsbedürftig erkannt hätten (BGE 115 II 484 E. 4b). Allfällige Unklarheiten und Lücken im Vertrag sind so auszulegen und zu füllen, wie dies die Parteien vernünftigerweise geregelt hätten, wenn sie die Unklarheit oder Lücke erkannt hätten (BGE 135 V 237 E. 3.6).
8.2 Keine Lücke, die geschlossen werden kann beziehungsweise muss, liegt dagegen vor, wenn eine Interpretation der Willenserklärungen ergibt, dass absichtlich auf eine Regelung im Vertrag verzichtet wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7749/2006 vom 12. November 2007 E. 10.4). Solch ein qualifiziertes Schweigen kann jedoch vorliegend in Bezug auf die Ausfinanzierungsbeiträge ausgeschlossen werden, denn die Parteien konnten zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung einerseits nicht voraussehen, dass die Mitarbeiter R.P. und R.F. invalid werden und andererseits später zur Ausfinanzierung der Unterdeckungen zufolge Senkung des technischen Zinssatzes durch die BLPK Sanierungsmassnahmen nötig werden würden. Es ist deshalb zulässig und nötig, die relevanten Bestimmungen der VFSW und VRSW auszulegen beziehungsweise zu ergänzen.
8.3 Bei der Vertragsauslegung ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei neben dem Wortlaut auch immer die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.4.1). Von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (Urteil des Bundesgerichts 2C_825/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2). Wie bereits unter der Erwägung 6 hiervor ausgeführt, ist allein aus dem Wortlaut von Art. 6 VRSW und Art. 5 Abs. 1 VFSW nicht ersichtlich, wer für die Sanierungsbeiträge auf die laufenden Renten von ehemaligen Mitarbeitenden des RSDW zufolge Senkung des technischen Zinssatzes durch die BLPK aufzukommen hat.
8.4.1 Gemäss Art. 1 des Vertrages über die Sozialhilfebehörde D.____ vom 7. Dezember 2004 bilden die Vertragsgemeinden eine gemeinsame Sozialhilfebehörde C.____ Diese Sozialhilfebehörde setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen, wovon die Klägerin wie auch die Beklagte je zwei Mitglieder in die Behörde delegieren (Art. 2 des vorgenannten Vertrages aus dem Jahr 2004). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss Art. 3 der VFSW liegt die Festlegung des Personalbestandes, die Schaffung neuer Stellen und die Aufhebung bestehender Stellen des Sozialdienstes C.____ in der Kompetenz der Sozialhilfebehörde D.____. Das Wahlgremium für die Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen ist ebenfalls die Sozialhilfebehörde D.____. Für das Innenverhältnis unter den Vertragsgemeinden bedeutet diese vertragliche Regelung, dass die ̋ materielle Arbeitgebereigenschaftʺ über das Personal des RSDW der Sozialhilfebehörde D.____ und somit allen Vertragsgemeinden zusammen zukommt. Dass die Vertragsgemeinden gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 VFSW und Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 VRSW die Klägerin als Standortgemeinde bestimmt hatten, ändert an der Arbeitgebereigenschaft der übrigen Vertragsgemeinden (und damit insbesondere auch der Beklagten) im Innenverhältnis nichts. Vielmehr wurde dadurch lediglich das Personal des RSDW administrativ dem Gemeindeverwalter der Standortgemeinde A.____ unterstellt.
8.4.2 Aus dieser administrativen Regelung resultiert, dass die Klägerin als Standortgemeinde im Aussenverhältnis und aus formaler Sicht betrachtet als alleinige Arbeitgeberin des Personals des RSDW auftritt. Die Personalkosten wurden in diesem Sinne auch durch die Klägerin vorfinanziert und anschliessend entsprechend dem intern unter den Vertragsgemeinden vereinbarten Verteilungsschlüssel von ihr von den übrigen Vertragsgemeinden zurückgefordert. Dies wiederum bedeutet, dass die administrative Unterstellung des Personals des RSDW unter den Gemeindeverwalter der Klägerin nur das Aussenverhältnis im Hinblick auf formale Administrationsprozesse betrifft. Es ist somit nach der ʺWortlaut-Auslegungʺ der Vereinbarungen zusammenfassend festzustellen, dass die für die vorliegende Streitfrage relevante materielle Arbeitgebereigenschaft betreffend das Personal des RSDW aufgrund der vertraglichen Regelung allen Vertragsgemeinden zusammen zukommt, was die Beklagte selber wie folgt bestätigte: "Die Klägerin fungierte – wie gesagt – formell als Arbeitgeberin der Mitarbeitenden des Sozialdienstes und hatte daher die Pflicht, die anfallenden Personalkosten in erster Linie zu tragen. In einem funktionalen Sinn jedoch kam den Vertragsgemeinden zusammen die Arbeitgeberrolle zu, weshalb die von ihnen gemeinsam bestellte Sozialhilfebehörde auch in fachlicher Hinsicht weisungsbefugt warʺ (Rz. 36 der Klageantwort vom 24. März 2021).
8.4.3 Die beiden Mitarbeiter R.P. (beschäftigt vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2009) und R.F. (beschäftigt vom 1. April 2009 bis 31. März 2010), welche beide infolge Invalidität aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, waren somit gemeinsame Mitarbeiter der damaligen Vertragsgemeinden und nicht nur Mitarbeiter der Klägerin. Da die Beklagte zufolge Kündigung erst ab dem 1. Januar 2013 keine Vertragsgemeinde mehr darstellte (vgl. E. 7.2 hiervor), war sie während den gesamten hiervor beschriebenen Anstellungsverhältnissen der beiden Mitarbeiter R.P. und R.F. zusammen mit den übrigen Vertragsgemeinden deren Arbeitgeberin.
8.5 Eine Vorsorgeeinrichtung muss gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann. Eine Unterdeckung liegt nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 dann vor, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital einschliesslich notwendiger Verstärkungen nicht durch dafür verfügbare http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorsorgevermögen gedeckt ist. Gemäss Art. 65d Abs. 2 BVG müssen Massnahmen zur Beseitigung einer Unterdeckung auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein. Das Gesetz erlaubt den Vorsorgeeinrichtungen zur Behebung der Unterdeckung unter anderem folgende Massnahmen:
- Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der Betrag der Arbeitgeber muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer (Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG).
- Im Grundsatz: Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Rentnerinnen und Rentnern (Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG). Die Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Rentnerinnen und Rentnern dürfen die Vorsorgeeinrichtungen dagegen nur vornehmen, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen (Art. 65d Abs. 3 ʺSofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen […]ʺ; ERICH PETER, Unterdeckung und Sanierung – Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2009, S. 799).
Auch § 16 Abs. 1 des Pensionskassendekrets sieht solche Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung vor. Entsprechend beschloss die Vorsorgekommission des Vorsorgewerkes O.____, den Fehlbetrag zur Ausgleichung der wegen der Senkung des technischen Zinssatzes per 1. Januar 2018 durch die BLPK (vgl. Sachverhalt, Absatz D. hiervor) entstandenen Unterdeckung an die am Vorsorgewerk angeschlossenen Vertragsgemeinden zu überbinden.
8.6.1 Es ist weiter zu prüfen, welcher Arbeitgeber als ʺsanierungspflichtigʺ im Sinne von Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG gilt, wenn keine zusätzliche explizite vertragliche und/oder reglementarische Vereinbarung in diesem Zusammenhang getroffen wurde. Im Hinblick auf die eingeklagte Forderung stellt sich insbesondere die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitgebereigenschaft gegeben sein muss, damit sich der ehemalige Arbeitgeber an der Ausfinanzierung von Unterdeckungen bei Rentenbezügern zufolge Senkung des technischen Zinssatzes beteiligen muss.
8.6.2 Im ähnlich gelagerten Falle eines Wechsels der Vorsorgeeinrichtung und gleichzeitiger Kündigung des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber gilt sozialversicherungsrechtlich Folgendes: Ist der Verbleib von Rentenbezügern weder reglementarisch noch anschlussvertraglich geregelt und kommt es zu keiner Einigung zwischen der abgebenden und der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, so verbleibt gemäss Art. 53e Abs. 6 BVG der Rentenbestand bei der alten Vorsorgeeinrichtung und der bisherige Anschlussvertrag gilt für diesen Bestand weiter. Dies führt insbesondere dann zu nicht restlos geklärten Fragen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der abgebenden Vorsorgeeinrichtung, welche nunmehr nur noch den Rentnerbestand führt, verschlechtern und eine Sanierung notwendig ist (HANS-ULRICH STAUFFER, Darum prüfe, wer sich (ewig) bindet!, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2020, S. 177). Gemäss Bundesgericht bleibt selbst dann, wenn ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag kündigt, dieser in Bezug auf die Rentenbeziehenden von Gesetzes wegen bestehen, wenn die Rentnerinnen und Rentner bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.3.5.2; Art. 53e Abs. 6 BVG). Der Arbeitgeber hat im Verhältnis zu seinen Rentenbezügern weiterhin diejenigen Pflichten, welche er hätte, wenn der Anschlussvertag nicht gekündigt worden wäre (BGE http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 135 V 261 E. 4.3.4). Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang weiter aus: ʺDiese Regelung belässt keinen Spielraum. Aus ihr folgt diskussionslos, dass es sich im Fall, dass ein Arbeitgeber seine aktiven Arbeitnehmenden in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert und in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nur noch Rentenbeziehende belässt, nicht anders verhalten kann. Der Arbeitgeber muss den Anschlussvertrag weiterhin einhalten und kann sich seinen darin eingegangenen Verpflichtungen nicht entziehenʺ (BGE 144 V 173 E. 3.3.5.2; vgl. zum Ganzen auch ERICH PETER, Rentnerkassen Zulässigkeit und Voraussetzungen der Neugründung (1. Teil) in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2014, S. 233 ff., Ziff. 2.1.3). Der Arbeitgeber kann sich somit auch nicht durch Kündigung des Anschlussvertrages von seiner reglementarischen Ausfinanzierungspflicht befreien, da der Anschlussvertrag in Bezug auf die Rentenbezüger aufrechterhalten bleibt, wenn diese nicht von einer anderen Vorsorgeeinrichtung übernommen werden (MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, § 5 N. 101).
8.7 Vorliegend wurde zwar nicht ein Anschlussvertrag gekündigt, sondern die Beklagte kündigte ihre Mitgliedschaft im RSDW per 31. Dezember 2012. Die ratio legis der hiervor zitierten sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung ist dagegen klar und belässt keinen Interpretationsspielraum: mangels anderweitiger vertraglicher oder reglementarischer Vereinbarungen ist im Falle einer Unterdeckung bei Rentenbezügern derjenige Arbeitgeber zur Ausfinanzierung verpflichtet, welcher im Zeitpunkt, in welchem sich das versicherte Risiko (in casu Invalidität) verwirklicht hatte, Arbeitgeber der betroffenen Person war. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, in der vorliegenden Konstellation (Aufgabe der Arbeitgebereigenschaft durch Austritt aus einer gemeinsamen Sozialhilfebehörde) den ehemaligen Arbeitgeber in Bezug auf die Rentenbeziehenden bei Sanierungsmassnahmen anders zu behandeln als denjenigen, welcher seine Ausfinanzierungspflichten gegenüber den Rentenbezügern auch durch Kündigung eines Anschlussvertrages nicht aufheben kann. Basierend auf und in Analogie zu diesem sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz kann deshalb für die vorliegende Konstellation nichts Anderes gelten: Bei der Verpflichtung ehemaliger Arbeitgeber zur Leistung von Sanierungsbeiträgen bei Unterdeckungen von Rentenbeziehenden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Ausfinanzierungsforderung an, sondern einzig auf den Zeitpunkt der Berentung (Verwirklichung des versicherten Risikos), und ob man zu diesem Zeitpunkt als Arbeitgeber fungierte. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 8.4.3 hiervor), war die Beklagte zum Zeitpunkt der Berentung der beiden Mitarbeiter R.P. und R.F. noch Vertragsgemeinde des RSDW und damit zusammen mit den anderen Vertragsgemeinden Arbeitgeberin von R.P. und R.F. Es ist deshalb zusammenfassend festzuhalten, dass die Beklagte aufgrund ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin von R.P. und R.F. ʺsanierungspflichtigʺ im Sinne von Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG und damit grundsätzlich verpflichtet ist, der Klägerin die von ihr vorfinanzierten Ausfinanzierungsbeiträge anteilsmässig zurückzuerstatten.
8.8.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob in der VFSW beziehungsweise der VRSW Regelungen getroffen wurden, die vom hiervor beschriebenen Grundsatz abweichen. Es ist vorab festzuhalten, dass weder die VFSW noch die VRSW zur Frage, wer für Unterdeckungen bei Rentenbezügern zufolge Senkung des technischen Zinssatzes ʺsanierungspflichtigʺ ist, eine explizite Regelung enthalten, weshalb die Vereinbarungen auch diesbezüglich auszulegen sind. Bei der Vertragsauslegung ist ebenfalls das nachträgliche Verhalten der Parteien zu berücksichtigen, wenn dieses http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Rückschluss zulässt, was die Parteien wirklich wollten (Urteil des Bundesgerichts 4A_88/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Vertragsgemeinden die Rückforderungen von durch die Klägerin als Standortgemeinde vorfinanzierten Sanierungsbeiträgen in den letzten Jahren nicht in Frage gestellt hatten. Auch die Annahme eines Irrtums scheidet von Vornherein aus, da die Klägerin die Vertragsgemeinden stets über die aktuelle Situation und das weitere Vorgehen aufgeklärt hatte. Die Beklagte hatte die beiden Ausfinanzierungsforderungen aus den Jahren 2014 und 2015 ebenso vorbehaltslos bezahlt, obwohl sie sich gemäss eigener Aussage im Schreiben vom 18. Dezember 2018 bereits in den Jahren 2014 und 2015 überlegt hatte, ob sie zur Zahlung solcher Forderungen überhaupt verpflichtet sei. Es wäre ihr bereits damals möglich gewesen, rechtliche Abklärungen zu treffen und die Zahlung zu verweigern, was sie aber eigenen Aussagen zufolge unterliess. Auch alle anderen Vertragsgemeinden haben nie gegen das Vorgehen der Klägerin opponiert. Sie haben vielmehr stets die auf sie anfallenden Beiträge bezahlt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass auch die übrigen Vertragsgemeinden von einer gemeinsamen Kostentragungspflicht betreffend diese Ausfinanzierungsbeiträge ausgegangen sind.
8.8.2 Eine Auslegung der VFSW beziehungsweise der VRSW nach dem Vertrauensprinzip (vgl. zu diesem E. 8.1 hiervor) kommt zum selben Ergebnis: Sinn und Zweck der Vereinbarungen war es, sämtliche Kosten der Mitarbeiter des RSDW, unter welche entsprechend auch die in Frage stehenden Sanierungs- beziehungsweise Ausfinanzierungsbeiträge fallen, gemeinsam zu tragen. Würde man annehmen, was für die Beklagte selbstverständlich erscheint, und zwar, dass nur diejenigen Gemeinden zur diesbezüglichen Kostentragung verpflichtet werden können, die im Zeitpunkt der Entstehung der Ausfinanzierungsforderung als Vertragsgemeinde fungierten, würde dies zu einem stossenden Ergebnis führen. Dies würde nämlich im Umkehrschluss bedeuten, dass eine Gemeinde, die erst nach dem Ausscheiden der beiden Mitarbeiter R.P. und R.F. Vertragsgemeinde geworden wäre, trotzdem zur Kostentragung dieser Sanierungsbeiträge verpflichtet wäre. Dies wiederum hätte zur Folge, dass sich diese Gemeinde an der Ausfinanzierung von Rentenbezügern beteiligen müsste, deren Versicherungsfall sich vor deren Beitritt zum RSDW ereignet hatte und die deshalb zu keinem Zeitpunkt im Dienste der verpflichteten Gemeinde gestanden hatten. Dass dies nicht gewollt sein konnte, zeigt sich insbesondere auch daran, dass die Klägerin als Standortgemeinde bei ihrer Rechnungsstellung differenziert hatte, wer tatsächlicher Arbeitgeber der betreffenden Mitarbeiter war. So wurden die Gemeinden G.____, H.____ und I.____, die erst seit dem 1. Januar 2010 – also nach dem Ausscheiden von R.P. im Jahr 2009 – am RSDW beteiligt waren, auch nicht zur Kostentragung der Sanierungsbeiträge von R.P. verpflichtet. Sie erhielten jeweils nur eine anteilige Rechnung für die Beiträge von R.F., welcher erst am 31. März 2010 aus dem RSDW ausschied. Nur wer tatsächlich Arbeitgeber der betreffenden Mitarbeiter war, kann auch für die Tragung deren Sanierungsbeiträge verpflichtet werden. Es ist nach dem Gesagten nicht vorstellbar, dass die Vertragsgemeinden eine gemeinsame Kostentragungspflicht betreffend Sanierungsbeiträge für Rentner/Innen vereinbaren wollten, welche sie weder eingestellt noch zu irgendeinem Zeitpunkt als Arbeitgeberin beschäftigt hatten. Eine solche Rechtsfolge kann deshalb ohne entsprechende explizite Vertragsregelung nicht per Auslegung nach dem Vertrauensprinzip als hypothetischer Parteiwille angenommen werden.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.8.3 Die Beklagte stellte sich weiter auf den Standpunkt, es könne nicht auf den Ursprung der Forderung abgestellt werden, da sonst eine ehemalige Vertragsgemeinde für sämtliche Kosten aus Verträgen aufkommen müsse, die während der Beteiligung am RSDW geschlossen wurden, selbst wenn sie selber nicht mehr Vertragspartei sei. Die klägerische ʺUrsprungstheorieʺ führe deshalb zu einer ausufernden Belastung aller ehemaligen Vertragsgemeinden und scheitere deshalb am Problem der natürlichen Kausalität. Nur mit einem qualifizierenden Element, wie es dem Begriff der Entstehung der Forderung innewohne, lasse sich eine vernünftige Begrenzung der Belastung der ehemaligen Vertragsgemeinden erreichen. Es vermag – vorbehalten einer anderslautenden vertraglichen Regelung im Einzelfall – korrekt zu sein, dass eine ehemalige Vertragsgemeinde nicht zur Tragung von Kosten aus Vertragsverhältnissen verpflichtet werden kann, die nach ihrem Ausscheiden weitergeführt wurden, wenn der Ursprung der fraglichen Kosten (bspw. Berentung zufolge Invalidität) zeitlich nach ihrem Ausscheiden stattfand. Die von der Beklagten aufgeführten Beispiele sind aber nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weil es sich dort um Vertragsverhältnisse handelt, die nach dem Ausscheiden einer Partei weitergeführt wurden. Die Arbeitsverhältnisse der beiden Mitarbeiter R.P. und R.F. wurden dagegen vor dem Ausscheiden der Beklagten beendet. Damit handelt es sich vorliegend gerade nicht um solche Verträge, die nach dem Austritt der Beklagten weitergeführt wurden, sondern um solche, die während ihrer Beteiligung beendet wurden, weshalb die Beklagte daraus nichts Weiteres zu ihren Gunsten ableiten kann. Als sanierungspflichtiger Arbeitgeber bei Rentnern/Innen kommt auch nach Auslegung der VFSW beziehungsweise der VRSW nach dem Vertrauensprinzip nur derjenige Arbeitgeber in Betracht, der zum Zeitpunkt der Berentung – also im Zeitpunkt, in welchem sich das versicherte Risiko verwirklicht hatte – Arbeitgeber der versicherten Person war.
8.9 Die Beklagte beanstandete die Höhe der Forderung nicht, obwohl diese falsch berechnet wurde. Gemäss Art. 5 Abs. 1 VRSW werden die Kosten zu 30% nach Einwohnerzahl und zu 70% nach anrechenbarem Zeitaufwand pro jeweiligen Fall berechnet. Fälschlicherweise wurden nun jedoch bei der Abrechnung vom 4. Dezember 2018 die Kosten genau umgekehrt berechnet, und zwar zu 30% nach anrechenbarem Zeitaufwand pro jeweiligen Fall und zu 70% nach Einwohnerzahl. Korrekterweise müsste sich ein Betrag von Fr. 15'930.25 ergeben. Da für das vorliegende Verfahren die Dispositionsmaxime gilt, ist das Kantonsgericht an die Begehren der Parteien gebunden, weshalb der eingeklagte Betrag in der Höhe von Fr. 15'856.95 massgebend ist.
8.10 In Bezug auf den geltend gemachten Verzugszins hält die Beklagte schliesslich fest, dass dieser erst ab Klageeinreichung geltend gemacht werden könne, da zuvor keine Inverzugsetzung erfolgt sei. Im Privatrecht gilt eine generelle Verzugszinspflicht, sobald der Schuldner in Verzug ist (Art. 104 Abs.1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)). Analog zum Privatrecht gilt im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugszinsen zu bezahlen hat, wenn er mit der Zahlung in Verzug ist, sofern das Gesetz nichts Anderes vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2018 vom 30. Januar 2019 E. 4.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 16 Rz. 9). Nach der Lehre und neueren Rechtsprechung gerät der Schuldner im Falle der Nichtbezahlung mit Ablauf des letzten Tages der Frist von 30 Tagen ohne Weiteres in Verzug (MEINRAD VETTER/OLIVER BUFF, Verzugszinsen bei ʺzahlbar innert 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tagenʺ, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 115/2019, S. 151). Eine angesetzte Netto-Zahlungsfrist von 30 Tagen lässt sich als vorgezogene Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR qualifizieren (Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG190142-0 vom 10. März 2020 E. 3.1; VETTER/BUFF, a.a.O., S. 150 ff.). Nichts Anderes kann für eine genau datierte Zahlungsfrist gelten. Im Schreiben vom 4. Dezember 2018 setzte die Klägerin der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2018. Folglich geriet die Beklagte aufgrund Nichtbezahlens am 1. Januar 2019 in Verzug. Die Beklagte wurde somit vor der Klageeinreichung bereits in Verzug gesetzt und es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Verzugszinsen seit 1. Januar 2019 geltend machte.
9. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Klägerin gestützt auf die VFSW beziehungsweise VRSW die Kosten für die Ausfinanzierungsforderungen zu Recht anteilsmässig auch an die Beklagte als ehemalige Vertragsgemeinde weiterverrechnete und dafür einen Verzugszins seit 1. Januar 2019 geltend machte. Die Beklagte hat deshalb die auf ihren Anteil entfallenden Kosten betreffend die Ausfinanzierung der Deckungslücken ihrer ehemaligen Mitarbeiter R.P. und R.F. vollständig zu tragen. Entsprechend ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 15'856.95 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2019 zu bezahlen.
10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die vorliegenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden deshalb der Beklagten auferlegt. Der Klägerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zurückzubezahlen.
10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss § 21 Abs. 2 VPO haben Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben nur dann einen Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird einer Gemeinde gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für einen Träger öffentlicher Aufgaben mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 10. Mai 2017 [810 16 318] E. 6.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. Juni 2014 [810 14 27] E. 8.2 jeweils m.w.H.). Bei der Festlegung der Parteientschädigung handelt es sich ferner um eine ʺKann-Vorschriftʺ, welche den Gerichten einen grossen Ermessensspielraum einräumt. Das Kantonsgericht legt § 21 Abs. 2 VPO restriktiv aus, das heisst eine Parteientschädigung ist nur in den genannten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches ein interner Rechtsdienst normalerweise nicht verfügen würde. Dabei ist unbeachtlich, ob der betreffende Träger öffentlicher Aufgaben tatsächlich einen internen Rechtsdienst hat oder nicht (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verwaltungsrecht, vom 24. April 2019 [820 18 123] E. 6.2). Diese Rechtsprechung wurde entwickelt, um insbesondere den Privaten im Beschwerdeverfahren vor übermässigen Prozesskosten zu schützen. Im vorliegenden Verfahren stehen sich dagegen zwei Gemeinden gegenüber, weshalb die beschriebene Praxis nicht unbesehen auf den Rechtsstreit zwischen zwei öffentlichrechtlichen Körperschaften übertragen werden kann. Da es vorliegend zudem um die Beantwortung einer grundsätzlichen Frage, die sich so noch nicht gestellt hatte, geht, rechtfertigt sich aufgrund dieser Singularität und der damit einhergehenden Komplexität die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Klägerin. In der Honorarnote vom 18. Mai 2021 machten die Rechtsvertreter der Klägerin einen Aufwand von gesamthaft Fr. 9'484.15 geltend. Dieses Honorar und der geltend gemachte Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sind angesichts der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und der bereits beschriebenen Singularität der vorliegenden Angelegenheit als angemessen zu bezeichnen. Demzufolge hat die Beklagte den Rechtsvertretern der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'484.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWSt) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 15'856.95 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2019 zu bezahlen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beklagten auferlegt. Der Klägerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zurückbezahlt.
3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'484.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber
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