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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.01.2026 810 26 2 (810 2026 2)

January 29, 2026·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,544 words·~28 min·5

Summary

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / vorsorgliche Platzierung im Kinderheim / Errichtung einer Beistandschaft

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 29. Januar 2026 (810 26 2) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / vorsorgliche Platzierung im Kinderheim / Errichtung einer Beistandschaft

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / vorsorgliche Platzierung im Kinderhaus C.____ / Errichtung einer Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 11. Dezember 2025)

A. D.____ (geb. 2010), E.____ (geb. 2006) und F.____ (geb. 2002) sind die gemeinsamen Kinder von A.____ und G.____. Die Kindseltern sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht. D.____ lebt bei der Mutter (A.____), der Vater (G.____) ist im Jahr 2023 in die Türkei weggezogen.

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B. Die Polizei Basel-Landschaft (Polizei) machte am 17. September 2024 (Eingang bei der KESB am 2. Januar 2025) betreffend D.____ eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB). Dem Bericht der Polizei lässt sich entnehmen, dass es aufgrund eines heftigen Streits, bei welchem eine Frau am Schreien gewesen sei und Möbel zerschlagen worden wären, zu einem Einsatz gekommen sei. Beim Eintreffen der Patrouille sei die Situation wieder ruhig gewesen. Es sei kein Streit zu hören gewesen und in der Wohnung habe es keine Anzeichen eines Streits gegeben. Die Mutter habe nichts von einem Streit gewusst und erklärt, sie hätten lediglich ein lauteres Gespräch geführt, wobei ein Glas auf den Boden gefallen sei. Im Rahmen der Ermittlung habe die Mutter mehrfach ausgeführt, dass sie sich mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert fühle, da sie 100 % arbeite und den gesamten Haushalt mache. Die Töchter hätten angegeben, dass ihre Mutter ständig Stress mache und es immer wieder zu Beleidigungen komme, wenn sie nicht im Haushalt mithelfen würden. Sie hätten regelmässig lauten Streit mit der Mutter, weil diese sie respektlos behandeln würde. Sie möchten deshalb nicht mehr zu Hause wohnen. Ihr Vater lebe in der Türkei. Einen Schlafplatz ausserhalb der familiären Wohnung hätten sie nicht. Gestützt auf diese Ausgangslage erteilte die KESB dem Kindesschutzdienst H.____ am 10. Januar 2025 einen Abklärungsauftrag. C. Am 2. Juni 2025 machte E.____ eine Meldung an die KESB und führte aus, dass ihre Schwester D.____ ihr gegenüber berichtet habe, dass die Mutter sie regelmässig anschreie, herabsetze und mit ihr streite, was sie sehr belaste. Darüber hinaus werde D.____ auch von ihrem Bruder erniedrigt. Die Mutter sei sehr laut und aggressiv, weswegen sie sich grosse Sorgen um ihre Schwester mache. D. Mit E-Mail vom 6. August 2025 erkundigte sich der Psychotherapeut von E.____ bei der KESB und schilderte, dass diese sich in einer schwierigen Situation befinde und durch die Meldung bei der KESB ungünstige intrafamiliäre Dynamiken auftreten könnten. Gemäss seiner Einschätzung handle es sich um ein fragiles familiäres System, wobei durchaus Ressourcen vorhanden seien. E. Am 12. November 2025 stellte der abklärende Sozialarbeiter I.____, Kindesschutzdienst H.____, bei der KESB einen Antrag auf superprovisorische Platzierung von D.____ im Kinderheim C.____ in J.____. Zur Begründung führte er aus, dass D.____ mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einem hochbelasteten Familiensystem lebe. Im Rahmen der laufenden Abklärungen würden sich mehrfach belegte Hinweise auf fortgesetzte psychische Gewalt, Bedrohungen und mangelnde Gewährung von Schutz ergeben. Der Bruder habe D.____ wiederholt bedroht, zuletzt mit einem Messer am Hals. Die Mutter reagiere mit Beschimpfungen, Herabwürdigungen und körperlichen Übergriffen anstatt mit Schutzmassnahmen. Trotz bekannter gesundheitlicher Einschränkung von D.____ (Höreinschränkung) sei über zwei Jahre keine ärztliche Abklärung veranlasst worden. Eine verlässliche Betreuung oder Tagesstruktur im häuslichen Umfeld sei nicht gewährleistet. Die Mutter verweigere die Kooperation und der Vater lebe in der Türkei. Eine ambulante Intervention erscheine aufgrund der Eskalationsdynamik und der fehlenden Schutzbereitschaft nicht ausreichend.

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F. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 entzog die KESB der Mutter superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.____ und platzierte sie antragsgemäss per 1. Dezember 2025 im Kinderheim C.____ in J.____. Am 3. Dezember 2025 wurde die Mutter und am 5. Dezember 2025 D.____ von der KESB zur verfügten Platzierung angehört. G. Im Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2025 (Abklärungsbericht) wurde festgehalten, dass D.____ in einer Wohn- und Lebenssituation aufwachse, die äusserlich stabil erscheine, inhaltlich jedoch durch mangelnde Alltagsstruktur, unklare Verantwortlichkeiten und fehlende Aufsicht durch die Mutter geprägt sei. Die Sicherheit und Grundversorgung sei im elterlichen Haushalt nicht gewährleistet. Die Schilderungen von D.____, die Beobachtungen im Kontakt mit der Familie sowie die Hinweise mehrerer Drittpersonen würden konsistent auf eine strukturelle und funktionale Überforderung der Mutter, auf eine unklare Alltagsführung sowie auf wiederkehrende bedrohliche Situationen für D.____ im häuslichen Umfeld hinweisen. Insbesondere die von D.____ beschriebenen verbalen Abwertungen, körperliche Grenzverletzungen und Bedrohungen durch den älteren Bruder, verbunden mit dem fehlenden Schutz durch die Mutter, würden eine erhebliche Gefährdung darstellen. Auch grundlegende gesundheitliche Anliegen und die Sicherstellung einer angemessenen Ernährung seien bisher nicht zuverlässig erfüllt worden. H. Mit Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2025 wurde der superprovisorische Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.____ und G.____ über ihre Tochter vorsorglich bestätigt. D.____ wurde vorsorglich weiterhin im Kinderheim C.____ in J.____ platziert. Es wurde weiter angeordnet, dass ein Austritt oder eine Umplatzierung von D.____ nur nach Rücksprache mit der KESB erfolgen könne. Für D.____ wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und als Beistand I.____ eingesetzt. I. Mit Eingabe vom 2. Januar 2026 erhob A.____ gegen den Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt sinngemäss, es sei die Platzierung von D.____ aufzuheben und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ zu erteilen, gegebenenfalls unter begleitender "Familienhilfe". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Akteneinsicht sowie um eine persönliche Anhörung von D.____. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Entscheid sich hauptsächlich auf Aussagen Dritter stütze, insbesondere der älteren Schwester. Die Darstellungen im angefochtenen Entscheid seien unvollständig und würden nicht der tatsächlichen Situation im Haushalt entsprechen. Ihre Tochter fühle sich zu Hause sicher und wünsche eine Rückkehr dorthin. D.____ habe sich zu Beginn für eine Platzierung ausgesprochen, weil sie unter Druck ihrer älteren Schwester gestanden habe. Es liege keine Kindeswohlgefährdung vor. Zudem habe sie sich bereit erklärt, mitzuwirken und Hilfe anzunehmen, dennoch sei nicht geprüft worden, ob mildere Massnahmen zielführend sein könnten. Damit erweise sich der angefochtene Entscheid als unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin reichte ein Schreiben ihrer Tochter vom 2. Januar 2026 ein, in welchem diese bekundet, sich zu Hause wohl zu fühlen und dorthin zurückkehren zu wollen.

Seite 4 / 13 J. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 wurde eine Anhörung von D.____ angeordnet und die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Gesuch um Akteneinsicht darauf hingewiesen, dass sie die Akten nach Eingang bei der Kanzlei des Gerichts einsehen könne. K. Am 11. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. L. Am 12. Januar 2026 reichte die Vorinstanz die Vorakten ein. M. Die Anhörung von D.____ fand am 15. Januar 2026 statt und das Anhörungsprotokoll wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 16. Januar 2026 unter Ansetzung einer kurzen Frist zu einer allfälligen Stellungnahme zugestellt. N. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 liess sich die Vorinstanz vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung zum Anhörungsprotokoll haben die Verfahrensbeteiligten verzichtet.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs.1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Entscheid vom 11. Dezember 2025 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB, soweit der Beschwerdeführerin darin vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird und ihre Tochter vorsorglich in einem Heim platziert wird. Die Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte ohne Weiteres nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 445 Abs. 3 ZGB) ist vorliegend eingehalten. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Seite 5 / 13 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 826). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (Urteile der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 23. Mai 2024 [810 24 101] E. 5.1 und vom 17. Januar 2023 [810 22 272] E. 4.1; jeweils m.w.H.). 3.2 Ist das Wohl des Kindes in seinen von den Eltern bestimmten Lebensumständen gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 17 zu Art. 307 ZGB). Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 6.2.2 und 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann unter anderem bei Defiziten in der erzieherischen Kompetenz angezeigt sein, etwa bei allen Formen der Misshandlung oder bei einer Unfähigkeit der Eltern, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind (vgl. HÄFELI, a.a.O., Rz. 1095). 3.3 Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1). Die anvisierte Massnahme muss damit – soweit prognostizierbar – geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der zugrundeliegenden Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein, also dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie erstrebten Nutzen und mögliche Nachteile vernünftig abwägen. Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund

Seite 6 / 13 bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). 4.1 Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, dass D.____ zu Hause physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Besonders gravierend sei die Aussage von D.____ gewesen, dass ihr Bruder sie bedrohe und ihr in einem Fall ein Messer an den Hals gehalten habe. Sie habe überdies nächtliche Übergriffe geschildert, bei denen der Bruder ohne Vorwarnung in ihr Zimmer getreten sei und sie dadurch erheblich verängstigt habe. Diese Verhaltensweisen würden ein hohes Risiko für Misshandlung und Verletzungen beinhalten. Ein wirksamer Schutz durch die Beschwerdeführerin sei nicht gegeben. In bedrohlichen Situationen greife sie nicht ein, relativiere oder ignoriere diese und reagiere häufig mit verbaler Abwertung und Konfliktverhalten. Vorliegend fehle eine Bezugsperson, welche das Kind konsequent schützen, deeskalieren oder Hilfe herbeiziehen könne. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Schichtdienstes zeitweise abwesend. Der Vater lebe überwiegend im Ausland und könne im Alltag weder Schutz noch Orientierung bieten. Eine bei D.____ bestehende Hörproblematik sei längere Zeit ungeklärt geblieben. Andere gesundheitliche Belastungen wie Schlafstörungen, Ängste und psychosomatische Symptome seien nicht fachlich begleitet worden. In der Gesamtschau sei die Grundversorgung in mehreren Bereichen unter dem kindswohlrelevanten Mindestniveau und eine Stabilisierung mittels ambulanter Massnahmen scheine vorerst nicht geeignet, auch weil die Beschwerdeführerin wenig Zugang während der Abklärung gezeigt habe. Die Unterbringung im Kinderheim C.____ gewährleiste D.____ derzeit eine geschützte Umgebung, verlässliche pädagogische Begleitung, klare Alltagsstrukturen sowie eine kontinuierliche Aufsicht. Zugleich ermögliche das Heim, dass schulische, gesundheitliche und emotionale Bedürfnisse zeitnah erfasst und unterstützt werden könnten. Ambulante Hilfen hätten derzeit angesichts der bestehenden Gefahrensituation keinen ausreichenden Schutz bieten können. Die sofortige stationäre Platzierung sei die einzig geeignete und verhältnismässige Massnahme gewesen, um unverzüglich eine weitere Gefährdung von D.____ abzuwenden. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeeingabe vom 2. Januar 2026 im Wesentlichen geltend, dass sich die tatsächliche Situation zu Hause anders gestalte als im Entscheid, der sich vorwiegend auf Aussagen Dritter stütze. Ihre Tochter fühle sich zu Hause wohl und habe ausdrücklich den Wunsch geäussert, nach Hause zurückkehren zu wollen. Weiter habe sie (die Tochter) eingeräumt, dass sie der Platzierung anfänglich unter dem Einfluss und Druck ihrer älteren Schwester zugestimmt habe, inzwischen habe sie jedoch erkannt, dass dies nicht ihrem eigenen Willen entspreche und sie den Heimeintritt bereue. D.____s Wille sei es, zu ihr zurückzukehren. Es liege keine akute Kindeswohlgefährdung vor, mildere Massnahmen seien nicht geprüft worden, wodurch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden sei. Die Fortführung der Platzierung belaste ihre Tochter erheblich und widerspreche ihrem klar geäusserten Willen. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin auf die Kontaktaufnahme im Rahmen der Abklärung nicht reagiert und an Gesprächen nicht teilgenommen habe. Demzufolge habe keine Kooperationsbereitschaft seitens der Be-

Seite 7 / 13 schwerdeführerin vorgelegen. Vor diesem Hintergrund laufe deren Einwand, der Entscheid stütze sich vornehmlich auf Aussagen Dritter, ins Leere. Eine Kooperationsbereitschaft sei notwendig, um die für eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt notwendigen flankierenden ambulanten Massnahmen zu installieren. Die Beschwerdeführerin müsste eine Einsicht und Bereitschaft für eine veränderte Erziehungs- und Schutzpraxis zeigen. Auch der Aufenthalt resp. ein allfälliger Wegzug des erwachsenen Bruders im mütterlichen Haushalt müsse geklärt werden. Weiter müsste eine stabile Grundversorgung, gesundheitliche Versorgung und eine Tagesstruktur eingerichtet werden. Erfahrungsgemäss komme es immer wieder vor, dass Jugendliche, welche eine Platzierung bejahen würden, von der falschen Annahme ausgehen würden, dass die Veränderung zu Hause quasi mit dem Heimeintritt geschehe. Sie würden den Veränderungsprozess, der in der Regel mehrere Monate dauere, unterschätzen. Im vorliegenden Fall sei – gerade, weil die Mutter die Platzierung nicht mittrage – davon auszugehen, dass D.____ anlässlich der Besuche zu Hause etwas unter Druck gesetzt werde, ihre Aussage, im Heim leben zu wollen, wieder zurückzunehmen. Hierzu ist anzumerken, dass der Beistand berichtet habe, dass er und die betreuenden Personen des Kinderheims feststellen würden, dass D.____ bei der Rückkehr von zu Hause mit Taubheitsgefühlen in den Beinen ankomme und sie schlecht schlafe. Diese Symptome würden von einer psychischen Belastung zeugen. D.____ würde in einer Wohn- und Lebenssituation aufwachsen, die äusserlich stabil scheine, inhaltlich jedoch durch mangelnde Alltagsstruktur, unklare Verantwortlichkeiten und fehlende Aufsicht durch die Beschwerdeführerin geprägt sei. Eine verlässliche familiäre Unterstützung, welche Sicherheit, Orientierung und entwicklungsfördernde Begleitung gewährleiste, sei in der bisherigen Lebenssituation nur eingeschränkt vorhanden gewesen. Die Sicherheit und Grundversorgung von D.____ sei im elterlichen Haushalt nicht gewährleistet. Die Schilderungen von D.____, die Beobachtungen im Kontakt mit der Familie sowie die Hinweise mehrerer Drittpersonen würden konsistent auf eine strukturelle und funktionale Überforderung der Beschwerdeführerin, eine unklare Alltagsführung sowie auf wiederkehrende bedrohliche Situationen für D.____ im häuslichen Umfeld hinweisen. Insbesondere die von D.____ beschriebenen verbalen Abwertungen, körperlichen Grenzverletzungen und Bedrohungen durch den älteren Bruder, verbunden mit dem fehlenden Schutz durch die Beschwerdeführerin, würden eine erhebliche Gefährdung darstellen. Auch grundlegende gesundheitliche Anliegen und die Sicherstellung einer angemessenen Ernährung seien bisher nicht zuverlässig erfüllt worden. Der Beistand habe nun die Aufgabe, die aufgeführten akuten Kindeswohlgefährdungen, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin, D.____ und ihren Geschwistern zu entschärfen und ambulante Massnahmen aufzugleisen, um eine kontinuierliche, strukturierte und nachhaltige Rückkehr ins Familiensystem zu ermöglichen. Angesichts der bestehenden Gefahrensituation könnten ambulante Hilfen derzeit keinen ausreichenden Schutz bieten, weshalb die sofortige stationäre Platzierung erforderlich gewesen sei. 4.4 Aus den in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Gefährdungsmeldungen ergibt sich, dass aufgrund eines heftigen Streits in der Familienwohnung, bei dem eine Frau geschrien habe und Möbel zerschlagen worden seien, ein Polizeieinsatz nötig wurde, bei welchem die Töchter angegeben haben, nicht mehr zu Hause wohnen zu wollen. Die Lage sei zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei zwar wieder ruhig gewesen und die Beschwerdeführerin habe verneint, dass es Streit gegeben habe. Sie hätten lediglich ein lautes Gespräch geführt, bei wel-

Seite 8 / 13 chem ein Glas auf den Boden gefallen sei. Beim Verlassen der Wohnung habe die Beschwerdeführerin jedoch bereits wieder angefangen, D.____ zu beschimpfen (vgl. Bericht der Polizei vom 2. Januar 2025). Der Meldung der älteren Schwester kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin D.____ regelmässig anschreie und herabsetze, was oft zu Streit führe. Überdies werde D.____ auch von ihrem Bruder erniedrigt und verbal misshandelt. D.____ sei gemäss ihrer Schwester deshalb psychisch schwer belastet. Sie selbst habe ähnliche Erfahrungen gemacht als sie noch zu Hause gewohnt habe. Im Februar 2025 habe sie sich aufgrund der durch ihren Bruder erlebten Gewalt und Misshandlungen in psychiatrische Behandlung begeben. Im April 2025 sei sie aufgrund der unerträglichen Situation aus der Familienwohnung ausgezogen. Ihr Bruder habe sie jahrelang körperlich misshandelt und die Mutter habe sein Verhalten ignoriert. Wenn sie nun ihre Schwester in der Familienwohnung besuchen würde, komme es zu heftigen Auseinandersetzungen. Sie sorge sich um ihre Schwester, weil sie dieser Belastung schutzlos ausgeliefert sei. 4.5 Die Mutter führte anlässlich der Anhörung zur Platzierung ihrer Tochter gegenüber der KESB aus, dass sie nicht verstehe, weshalb ihre Tochter nicht mehr zu Hause wohnen möchte. Ihre ältere Tochter sei zuvor vermehrt in der Familienwohnung gewesen und habe D.____ wohl eingeredet, sie solle auch ins Heim gehen. Aus Sicht der Mutter sei nicht der Sohn das Problem, dieser sei tagsüber gar nicht zu Hause, sondern auf Stellensuche. Die ältere Tochter sei unglücklich und deshalb oft bei ihnen zu Hause. Sie würde Stimmung gegen ihren Bruder machen, denn falls dieser ausziehe, habe sie die Wohnung für sich. Als der Mutter seitens der Vorinstanz aufgezeigt worden sei, dass sich D.____ in einer Notlage befinde, weshalb sie sich an ihre ältere Schwester gewendet habe und diese wegen D.____ vermehrt zu Hause gewesen sei, dass der Bruder D.____ mit einem Messer bedroht habe und sie mit herablassenden Bemerkungen beschimpfe, dass zudem keine verlässliche Tagesstruktur im häuslichen Umfeld gegeben sei, habe die Mutter dies nicht nachvollziehen können. Sie habe auf ihrem Standpunkt verharrt, dass die ältere Tochter Stimmung mache, und habe die Vorwürfe in Frage gestellt. Auch der ursächliche Polizeieinsatz sei von ihrer älteren Tochter provoziert worden, indem sie herumgeschrien habe (vgl. Gesprächsprotokoll der KESB vom 3. Dezember 2025). 4.6 Im Rahmen ihrer Anhörung zur angeordneten Platzierung habe D.____ gegenüber der KESB ausgeführt, dass sie befürchte, nun für immer im Heim bleiben zu müssen. Sie verstehe aber auch, dass es Zeit brauche, damit sich zu Hause etwas ändern könne. Sie habe am Donnerstag und Freitag nach der Platzierung über Mittag mit ihrer Mutter zu Hause gegessen. Ihr Bruder habe zu diesem Zeitpunkt noch geschlafen, weshalb sie ihm nicht begegnet sei. Üblicherweise erhalte sie etwas Geld, um sich über Mittag auswärts zu verpflegen, oder sie könne bei Schulkolleginnen zu Hause mitessen. Ihre Mutter arbeite im Schichtbetrieb, weshalb sie morgens nach der Nachtschicht schlafe. Ihr Vater lebe mit einer anderen Frau in der Türkei. Sie würden ab und zu miteinander telefonieren. 4.7 Gemäss dem Abklärungsbericht seien bereits in der Schulzeit des Sohnes ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten, Konflikte und Gewaltvorfälle im familiären Kontext aufgetreten. In dieser Zeit habe eine Phase wiederholter Krisen und Eskalationen begonnen, die schliesslich zu mehreren stationären Platzierungen des Sohnes geführt hätten. Mit dem Eintritt der älteren

Seite 9 / 13 Tochter ins Jugendalter sei diese zunehmend in Konflikt mit den Eltern und dem älteren Bruder geraten und es sei zu weiteren Vorfällen innerfamiliärer Gewalt gekommen. Der Vater habe sich im Verlauf der Jahre immer mehr aus der alltäglichen Familienorganisation zurückgezogen, sodass die Verantwortung für den Alltag vermehrt bei der Beschwerdeführerin gelegen habe. Ein weiterer Wendepunkt in der Familie sei der Übertritt der älteren Schwester in eine betreute Wohn- und Ausbildungssituation gewesen. In diesem Zeitraum habe sich der ältere Bruder wieder öfters zu Hause aufgehalten und es hätten sich instabile Allianzen, wechselnde Loyalitäten und unklare Rollen ergeben. Gemäss D.____ hätten sich ihre Belastungen in den letzten Jahren verstärkt und sie habe sich im elterlichen Haushalt zunehmend unsicher gefühlt, sei regelmässig verbalen Abwertungen seitens der Beschwerdeführerin und wiederholt bedrohlichen Situationen seitens des Bruders ausgesetzt gewesen. Trotz Bemühungen der Schule, der Schulsozialarbeitenden und des Kindesschutzdienstes sei es nicht gelungen, im elterlichen Haushalt eine tragfähige, sichere Situation für D.____ zu schaffen. Die Beschwerdeführerin habe auf Kontaktaufnahmen nicht reagiert und es sei zu weiteren Spannungs- und Bedrohungslagen für D.____ gekommen. D.____ habe sich offen für eine Platzierung gezeigt und vor dem Hintergrund der langjährigen Probleme im Familiensystem sei eine superprovisorische Platzierung notwendig geworden. Eine Rückkehr von D.____ in den mütterlichen Haushalt sei derzeit weder erwartbar noch realistisch. Die festgestellten Gefährdungsfaktoren seien schwerwiegend, langjährig verfestigt und würden sowohl strukturelle als auch relationale Bereiche der familiären Situation betreffen. Es würden aktuell keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich diese Risiken kurzfristig reduzieren oder durch elterliche Veränderungen kompensiert werden könnten. Aus Sicht des Abklärenden bedürfe es grundlegend veränderter Verhältnisse, damit eine Rückkehr geprüft werden könne. Als flankierende Massnahmen werden der Auszug des Bruders aus dem mütterlichen Haushalt resp. die Verweigerung des Zugangs zur Wohnung; eine substanziell veränderte Erziehungs- und Schutzpraxis der Beschwerdeführerin; eine stabile Grundversorgung von D.____; positive pädagogische und medizinische Einschätzungen sowie ein nachhaltiger Veränderungsprozess im Familiensystem, wobei kurzfristige Verbesserungen nicht ausreichend seien, genannt. 4.8 Anlässlich der Anhörung vom 15. Januar 2026 führte D.____ aus, dass es ihr im Kinderheim "normal" gehe, sie sich zu Hause aber wohler fühlen würde. Im Kinderheim könne sie nicht gut schlafen, sei immer müde und könne nicht lernen. Sie gehe noch in die gleiche Schule wie vorher und dürfe für das Mittagessen nach Hause. Mittlerweile dürfe sie manchmal wieder zu Hause schlafen. Gemäss den ergänzenden Ausführungen von Herrn K.____, Bezugsperson des Kinderheims, dürfe D.____ einmal pro Woche zu Hause übernachten, zweimal pro Woche zu Hause Abendessen und die Mittagspause während den Schultagen zu Hause verbringen. D.____ verlasse jeweils um 6.00 Uhr morgens das Heim und frühstücke vor Schulbeginn zu Hause. Sie habe nicht gewusst, dass ein längerer Aufenthalt in einem Kinderheim möglich sei. Sie habe gedacht, das sei nur für ein paar Wochen oder einen Monat. Sie sei im Kinderheim untergebracht wegen der Situation zu Hause. Dort habe sie Probleme gehabt mit ihrer Mutter, die oft laut werde und aggressiv reagiere, und mit ihrem Bruder, der sie manchmal bedrohe und aggressiv rede. Mit ihrer Mutter habe sie zwei- bis dreimal am Tag, mit ihrem Bruder etwa einmal alle drei Tage gestritten. Ihr Bruder sei oft rausgegangen und nicht oft zu Hause gewesen. Zur KESB zu gehen, habe sie mit ihrer Schwester besprochen. Zu ihrer Schwester habe sie

Seite 10 / 13 eine normale Beziehung. Sie habe der KESB bei den Abklärungen für die Platzierung anfangs auch Dinge erzählt, die nicht ihr selbst, sondern ihrer Schwester passiert seien. Ihre Schwester habe ihr gesagt, was sie sagen solle. So sei ihr Bruder nie in der Nacht in ihr Zimmer gekommen und habe sie auch nicht erschreckt. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Ihre Schwester habe Angst gehabt, dass ihr etwas passieren würde. Dass ihr Bruder ihr ein Messer an den Hals gehalten habe, hätte ihre Schwester sehr schlimm gefunden. D.____ selbst habe aber nie gedacht, dass ihr Bruder ihr wirklich etwas antun würde. Er mache einfach solche Spässe. Sie sage ihm aber auch, dass sie das nicht gut finde. Er habe sich mittlerweile dafür entschuldigt. Ihre Mutter habe sie nicht oft geschlagen, und wenn, dann nur leicht auf den Arm. Eine Ohrfeige habe sie nie bekommen, ihre Schwester aber schon. Bei ihr selbst sei es nie eskaliert, bei ihrer Schwester aber manchmal so sehr, dass sogar die Polizei kommen musste. Auch ihrer Mutter sage sie immer, dass sie es nicht gut finde, wenn sie schreie. Ihre Mutter habe sich ebenfalls entschuldigt und gesagt, sie würde das nicht mehr tun. Seither habe ihre Mutter zu Hause nie mehr geschrien. Sie habe den Brief vom 2. Januar 2026 geschrieben, weil sie ihre Mutter vermisse. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie könne einen Brief schreiben. Sie habe den Brief bei ihrer Mutter zu Hause geschrieben. Ihre Mutter habe sie aber nicht gezwungen, den Brief zu schreiben, und ihr auch nicht gesagt was, sondern nur, dass sie ihre echten Gefühle aufschreiben solle. Sie habe vor der Platzierung viel Stress mit Tests in der Schule und den Streitereien zu Hause gehabt und nicht gewusst, was sie tun solle. Sie würde alles nicht nochmal so machen. Zu Hause würde es ihr jetzt besser gehen. Im Kinderheim habe sie mehr Stress. Zu Hause fühle sie sich nicht bedroht, doch es habe immer Streit gegeben. Sie denke aber, das könne sich ändern. Ihre Mutter habe gezeigt, dass sie nicht mehr aggressiv sein werde. Ihr Bruder habe sich mehrmals entschuldigt und würde sie jeweils zurück ins Kinderheim fahren. Sie wolle sich jetzt auf die Schule und die anstehende Schnupperlehre konzentrieren. Im Kinderheim habe sie ein Hörgerät bekommen, sie habe es jedoch gerade nicht an. 4.9 Angesichts der vorliegenden Gefährdungsmeldungen und des Abklärungsberichts durfte und musste die Vorinstanz von einer akuten Kindeswohlgefährdung ausgehen, die ein sofortiges behördliches Einschreiten zum Schutz von D.____ gebot. Den bei summarischer Würdigung nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der erkennbar um das Wohlergehen des Kindes besorgten Fachpersonen vermag die Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegenzusetzen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die festgestellte Kindeswohlgefährdung unsubstantiiert und unter Verweis auf D.____s Wille, nach Hause zurückkehren zu wollen, zu bestreiten. Wenn sie behauptet, sie sei bereit gewesen, mitzuwirken und Hilfe anzunehmen, so handelt es sich dabei um blosse Behauptungen, die sich nicht auf die Akten abstützen lassen. Im Gegenteil kann den Akten mehrfach entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf Kontaktaufnahmen durch die Fachpersonen nicht reagiert und sich den bisherigen Hilfsangeboten entzogen hat. An der Anhörung bei der KESB, zeigte sie keinerlei Einsicht in die festgestellte innerfamiliäre Spannungs- und Bedrohungslage (vgl. Gesprächsprotokoll der KESB vom 3. Dezember 2025). An dieser Haltung hat sich gestützt auf die Akten nichts geändert. Die Beschwerdeführerin scheint sich mit der festgestellten Gefährdungslage und ihrem Verhalten nicht auseinanderzusetzen, sondern beschränkt sich darauf, diese zu verneinen, ohne konkrete Anhaltspunkte zu liefern, inwiefern die festgestellte Kindeswohlgefährdung unzutreffend sei. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Platzierung entspreche nicht D.____s Wille, sondern

Seite 11 / 13 demjenigen ihrer Schwester, so ist ihr entgegenzuhalten, dass D.____ gegenüber dem Abklärenden des Kindesschutzdienstes im Rahmen mehrerer geführter Gespräche mitgeteilt hat, eine Unterbringung ausserhalb der Familie erlebe sie als entlastend und schützend. Dass D.____ aktuell nach Hause zurückkehren will, ist – insbesondere vor dem von ihr geschilderten Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin und der Bruder bei ihr entschuldigt hätten und die Beschwerdeführerin sie seit der Platzierung nicht mehr angeschrien habe – nachvollziehbar. Es ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein Veränderungsprozess einen längeren Zeitraum benötigt und eine kurzfristige Verbesserung der Situation nicht ausreicht. Gegen eine positive Entwicklung bzw. eine nachhaltige Verhaltensänderung spricht vorliegend, dass die kindswohlgefährdende Familiendynamik seit vielen Jahren besteht, sich verfestigt hat und sowohl strukturelle als auch relationale Bereiche betrifft. Überdies vermochten offenbar auch die früheren Platzierungen der anderen beiden Kinder keine langfristigen Veränderungen resp. Verbesserungen im Familiensystem herbeizuführen. Vielmehr ist die bei D.____ festgestellte Gefährdung auf die bereits bekannten Probleme im Familiensystem zurückzuführen. Die belastende Familiendynamik wird zusätzlich verstärkt durch kulturell und familiär unterschiedliche Wertevorstellungen. Die langjährigen Probleme in der Familie bedürfen eines nachhaltigen Veränderungsprozesses. Kurzfristige Verbesserungen, wie D.____ sie anlässlich der Anhörung geschildert hat, sind nicht ausreichend. Abgesehen von den angeblichen Entschuldigungen und der Bekundung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter, sie werde nicht mehr schreien, kann den Akten kein Hinweis entnommen werden, dass die Familie konkrete Abmachungen oder Strategien besprochen hat, wie die bestehenden und künftige Konflikte adäquat und konfliktfrei gelöst werden können. Auch haben sich die äusseren Umstände (beispielsweise durch den Auszug des Bruders aus der Familienwohnung) nicht geändert. Es ist aktenkundig, dass es der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit phasenweise gelungen ist, Bemühungen zu zeigen, die Anliegen ihrer Kinder zu berücksichtigen, wobei sie schnell überfordert war (vgl. Abklärungsbericht des Kindesschutzdienstes vom 9. Dezember 2025 S. 18 f.). Folglich würde der Umstand, dass sie sich seit der Platzierung tatsächlich bemüht, vorliegend nicht ins Gewicht fallen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass sich an der das Kindeswohl gefährdenden Familienstruktur etwas geändert hat und Konflikte nicht mehr eskalieren. Vielmehr ist festzustellen, dass die Risikofaktoren, welche das Kindeswohl vorliegend akut gefährden, weiterhin gegeben sind. Die Vorinstanz war verpflichtet, Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls zu treffen und die vorsorgliche Platzierung erlaubt die notwendige sofortige Entlastung der Situation und eröffnet der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, den Umgang mit ihrer jüngeren Tochter zu reflektieren. Es ist mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht davon auszugehen, dass eine ambulante Therapie oder eine offene Unterbringung den erforderlichen klaren und strukturierten Rahmen bietet. Im Kinderheim C.____ ist das Wohl von D.____ gewährleistet. Sie befindet sich dort in einer Umgebung, die ihr Schutz, Aufsicht und emotionale Stabilität bietet. Ferner ist die Grundversorgung zuverlässig organisiert. Der Unterbringungsort erweist sich als geeignet, was von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird. 5. Nach dem Gesagten erweisen sich der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Platzierung von D.____ gestützt auf die gebotene summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage als verhältnismässig und ange-

Seite 12 / 13 messen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Als unterliegender Partei ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 21 Abs. 1 VPO). 6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege steht damit unter dem Vorbehalt der Nichtaussichtslosigkeit. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (KGE VV vom 2. April 2025 [810 22 209] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen konnten die Gewinnaussichten für die vorliegende Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation im Wesentlichen darauf beschränkt, die von ihr ausgehende Kindeswohlgefährdung ohne jegliche Belege abzustreiten, wobei sie sich nicht ernsthaft mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Nach dem Gesagten kann somit nicht von intakten Prozesschancen im hiervor beschriebenen Sinne ausgegangen werden. Damit erübrigt sich eine separate Prüfung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Seite 13 / 13 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiberin

810 26 2 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.01.2026 810 26 2 (810 2026 2) — Swissrulings