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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.06.2025 810 25 34 (810 2025 34)

June 18, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,642 words·~18 min·12

Summary

Verzicht auf Übertragung der Kindesschutzmassnahmen an die KESB A.____ / Entlassung der Beiständin aus dem Amt

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 18. Juni 2025 (810 25 34) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Verzicht auf Übertragung der Kindesschutzmassnahmen an die KESB A.____ / Entlassung der Beiständin aus dem Amt

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Christina Lagger

Beteiligte B.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz D.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Verzicht auf Übertragung der Kindesschutzmassnahmen an die KESB A.____ / Entlassung der Beiständin aus dem Amt (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 14. Januar 2025)

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A. Die Zwillinge E.____ und F.____ (geb. 2008) sind die gemeinsamen Kinder von B.____ und D.____. Mit Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft G.____ (Zivilkreisgericht) vom 3. Juni 2021 wurde die Ehe der Eltern geschieden. Die elterliche Sorge wurde beiden Ehegatten belassen und es wurde festgelegt, dass der rechtliche Wohnsitz der Kinder beim Vater ist. In der Teilvereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen haben sich die Eltern darauf geeinigt, dass die Obhut über die Kinder beiden Elternteilen alternierend übertragen wird. B. Am 18. Mai 2022 meldete die Mutter eine Gefährdung von E.____ und F.____. Der Vater soll gegenüber F.____ Gewalt angewandt haben. Am 2. Juni 2022 wurden die Kinder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.____ angehört. Die Kinder haben gegenüber der KESB C.____ zusammengefasst mitgeteilt, dass sie beim Vater in einem Umfang für die Schule lernen müssten, der gesundheitsbedenklich sei. Der Vater halte sie mehrfach pro Woche bis Mitternacht und länger zum Lernen an und wecke sie teilweise um 04:00 Uhr morgens um weiter zulernen. Wenn sie nicht schnell begreifen würden, dann schlage er sie mit der Hand. Er klemme sie auch in die Wange oder in die Arme. Der Vater habe ihnen gesagt, dass sie mit niemandem darüber reden dürften. Ebenfalls an diesem Tag wurde der Vater angehört. Er führte aus, dass er nicht bereit sei, die Kinder freiwillig bei der Mutter zu lassen bis der zukünftige Umgang geklärt werden könne. Mit Entscheid der KESB C.____ vom 3. Juni 2022 wurde dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Söhne E.____ und F.____ superprovisorisch entzogen und sie wurden bis auf weiteres bei der Mutter, welche mit ihrem neuen Lebenspartner und dem gemeinsamen Sohn (geb. 2019) zusammenlebt, behördlich platziert, da die Kinder beim Vater akut gefährdet seien. C. Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 hob die KESB C.____ die behördliche Platzierung zu Gunsten ambulanter Unterstützungsmassnahmen wieder auf. Es wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung und für den Vater eine Gewaltberatung angeordnet. D. Nach wenigen Monaten hat sich gezeigt, dass die KESB C.____ und weitere Fachpersonen von einer falschen Veränderungsbereitschaft und Veränderungsfähigkeit des Vaters ausgegangen sind. Die Kinder schienen unter Dauerstress zu leiden und der Schlafmangel sowie die Erziehungsmethoden des Vaters hätten sich nicht verändert. Die physischen und psychischen Gewaltanwendungen des Vaters würden andauern, weshalb die KESB C.____ mit Entscheid vom 23. September 2022 die erneute superprovisorische Platzierung bei der Mutter anordnete. Die Platzierung bei der Mutter wurde mit Entscheid der KESB C.____ vom 7. Oktober 2022 vorsorglich und mit Entscheid vom 13. Juni 2023 definitiv bestätigt. Sie errichtete eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und setzte H.____, Soziale Dienste I.____, als Beiständin ein. Die KESB C.____ erwog, dass ein weiterer Verbleib der Kinder unter der Obhut des Vaters eine viel grössere Gefährdung darstellen würde als zu Beginn des Verfahrens. Aus diesem Grund sei die alleinige Obhut der Kinder bei der Mutter eine notwendige Bedingung, um der Gefährdung zu begegnen. Der definitive Platzierungsentscheid wurde mit mehreren weiteren Massnahmen verbunden, die einerseits die praktische Umsetzung von Anmeldung und Beschulung sowie Vertretung der Kinder im Rechtsverkehr sicherstellen sollten und andererseits in

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Form einer ambulanten Begleitung, welche die Grundsituation verändern sollte. Die sozialpädagogische Familienbegleitung wurde auf freiwilliger Basis bei der Mutter weitergeführt. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder befindet sich seit dem 23. September 2023 bei der Mutter in J.____. Seit Beginn des Schuljahres 2023/2024 gehen die Kinder im Kanton A.____ in die Sekundarschule. E. Am 15. Februar 2024 reichte die Beiständin den Schlussbericht ein und beantragte die Aufhebung der Beistandschaft. Eventualiter stellte sie das Begehren, es sei die Beistandschaft aufgrund der örtlichen Zuständigkeit – die Kinder sind im Kanton A.____ wohnhaft – an die KESB A.____ zu übertragen. Die KESB C.____ stellte den Bericht am 21. Februar 2024 den Eltern zu und erwog, die Beistandschaft aufzuheben und die Kosten den Eltern aufzuerlegen. Mit Stellungnahmen vom 12. März 2024 und 7. April 2024 reichte der Vater umfangreiche Unterlagen ein, während sich die Mutter nicht vernehmen liess. Nach einem ersten Austausch mit der KESB A.____ informierte die KESB C.____ die Eltern, dass sie bei der KESB A.____ ein Gesuch um Übernahme der Massnahmen stellen werde. Die KESB A.____ teilte mit, dass gemäss der bisherigen Beiständin und dem Kindes- und Jugenddienst A.____, der die Beistandschaft übernehmen müsste, eine Beistandschaft als nicht weiter notwendig erachtet werde. F. Die Verfahrensleiterin der KESB A.____ informierte die KESB C.____ am 20. Dezember 2024 mündlich, dass sich der Kindsvater an die KESB A.____ gewandt habe. Zusammengefasst habe der Kindsvater mitgeteilt, er habe mit den Kindern wieder Kontakt gehabt und sei mit ihnen zwei Wochen in den Sommerferien gewesen. Seither habe er die Kinder nicht mehr gesehen und sie hätten ihn nicht mehr besucht. Die Kinder würden von ihrer Mutter manipuliert werden. Diese sei anfangs Juli 2024 während zwei Wochen zum wiederholten Mal in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) eingeliefert worden. Der Vater habe deshalb ein Recht darauf, dass ihm die Betreuung der Kinder zugesprochen werde. G. Mit Entscheid der KESB C.____ vom 14. Januar 2025 wurde zu Gunsten einer Weiterentwicklung der familiären Situation ohne behördlich angeordnete Kindesschutzmassnahmen von deren Übertragung an die KESB A.____ abgesehen. Des Weiteren wurde die Erziehungsbeistandschaft für E.____ und F.____ rückwirkend per 31. August 2024 aufgehoben, die übrigen Kindesschutzmassnahmen per Entscheiddatum. Auf einen abschliessenden Rechenschaftsbericht der Berufsbeiständin wurde verzichtet und H.____ wurde unter Verweis auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit per 31. August 2024 aus ihrem Amt entlassen, da sie ihr Arbeitsverhältnis beim Sozialdienst I.____ am 31. August 2024 beendet hatte. H. Gegen den Entscheid der KESB C.____ erhob der Kindsvater B.____ mit Eingabe vom 14. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der KESB C.____ und die Aufrechterhaltung der Erziehungsbeistandschaft, eventualiter verlangt er, dass eine Vereinbarung im Sinne einer Bürgschaft zwischen ihm und der KESB C.____ zu erstellen sei, falls die Kinder Randständige werden sollten wegen grobfahrlässiger Führung durch die KESB C.____.

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I. Mit Schreiben vom 23. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde ein. Er stellt darin den Antrag, es sei vom Kantonsgericht der Bericht des Kinderpsychiaters von F.____ als auch das Urteil des Jugendgerichts betreffend Strafverfahren von F.____ einzufordern. J. Die Kindsmutter nahm mit Schreiben vom 1. April 2025 Stellung. K. Mit Schreiben vom 1. April 2025 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie hält am angefochtenen Entscheid fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. L. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 7. April 2025 eine weitere Eingabe ein. M. Mit Verfügung vom 9. April 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. N. Mit Schreiben vom 22. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe mit umfangreichen Unterlagen ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als direkter Verfahrensbeteiligter ist der Kindsvater zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.2 Zu prüfen ist, ob auf alle Begehren des Beschwerdeführers einzutreten ist. Eine Beschwerde muss gemäss § 5 Abs. 1 VPO ein klar umschriebenes Rechtsbegehren enthalten. Da es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, rechtfertigt es sich, die Formanforderungen praxisgemäss grosszügig auszulegen und die Vorbringen des Beschwerdeführers als hinreichend bestimmten Antrag zu qualifizieren, soweit er sinngemäss die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft beanstandet. Aus den Ausführungen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft seiner Kinder wehrt. Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer noch ein diffuses Eventualbegehren, mit welchem

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er verlangt, dass eine Vereinbarung im Sinne einer Bürgschaft zwischen dem Vater und der KESB C.____ zu erstellen sei, falls die Kinder Randständige werden sollten wegen grobfahrlässiger Führung durch die KESB C.____. Dieses Rechtsbegehren – soweit es nachvollziehbar ist – weitet indessen den Streitgegenstand des Verzichts der Weiterführung und Übertragung von Kindesschutzmassnahmen an die KESB A.____ sowie die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft aus. Auf dieses Eventualbegehren kann deshalb nicht eingetreten werden. 1.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO sind erfüllt, weshalb mit Ausnahme der vorstehenden Erwägung auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Übertragung der Kindesschutzmassnahmen an die KESB A.____ verzichtet und die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft angeordnet hat. 3.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (BGE 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1, publiziert in: FamPra.ch 2002, S. 851). Die Erziehungsbeistandschaft soll durch Kontakt mit Eltern und Kind erzieherische Missstände abbauen. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet sind. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, N 4 zu Art. 308 ZGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. September 2021 [810 21 9] E. 4.1 f.; KGE VV vom 20. Januar 2021 [810 20 193] E. 4.4.4; KGE VV vom 25. November 2020 [810 20 163] E. 5.1; KGE VV vom 29. Juli 2020 [810 19 357] E. 4.1 ff.; KGE VV vom 29. November 2017 [810 17 236] E. 4.1). 3.2 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität besteht für eine behördliche Massnahme nur Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht durch Angehörige oder Dritte gewährleistet

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werden kann (Abs. 1; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sieht man von einer Massnahme ab, dürfen durchaus auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden. Eine maximale Absicherung widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen. D.h. Massnahmen dürfen nicht auf Vorrat angeordnet werden. Zudem kommen nur Massnahmen in Frage, die verhältnismässig und geeignet sind (Abs. 2; BGE 140 III 49 E. 4.3.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt zudem auch die Dauer einer Massnahme. Die Beistandschaft ist aufzuheben oder zu ersetzen, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Entsprechend schreibt Art. 313 Abs. 1 ZGB in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor, dass Kindesschutzmassnahmen bei Veränderung der massgeblichen Umstände der neuen Lage anzupassen sind. Sie können durch griffigere ersetzt werden, oder bei günstiger Entwicklung stufenweise abgebaut werden. Schliesslich sind Massnahmen grundsätzlich vollständig aufzuheben, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht wurde, oder wenn sich die Verhältnisse nicht wie angenommen entwickelt haben (KGE VV vom 25. November 2020 [810 20 163] E. 5.2; KGE VV vom 29. November 2017 [810 17 236] E. 4.2; vgl. BREITSCHMID, a.a.O., N 1 zu Art. 313 ZGB). 4.1 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der Beistandschaft insbesondere gestützt auf den Bericht der Beiständin vom 15. Februar 2024, in welchem festgehalten wurde, dass mit dem unbefristeten Wechsel des Aufenthalts der Kinder vom Vater zur Mutter eine stabile Situation habe erreicht werden können, ohne dass eine weitere Gefährdung der Kinder bestehe. Das Verhalten des Vaters sei während des Verfahrens von Anfang an von einer Externalisierung der Verantwortung geprägt gewesen. Eine Konfrontation mit seinem Verhalten habe nicht zu einer Reflexion geführt, sondern er habe jeweils die Fehler bei anderen gesucht und wie bisher weitergemacht, bis die Kinder nicht mehr zu ihm hätten gehen wollen. Die KESB C.____ sei über die psychische Gesundheit der Kindsmutter informiert und es handle sich trotz Krankheit der Mutter um ein stabiles Familiensystem, bei dem der Lebenspartner der Mutter das Nötige sicherstelle, sollte sich die Mutter in einer gesundheitlich schwierigen Phase befinden. Die Kinder seien in einem Alter, in welchem die Eltern sie trotz Minderjährigkeit grundsätzlich nicht zwingen könnten, den gesicherten Platz bei der Mutter zu verlassen und zum Vater zu ziehen. Aufgrund der Verhältnisse und des Alters erscheine die Fortsetzung der Platzierung bei der Mutter in Form einer behördlich angeordneten Kindesschutzmassnahme als unverhältnismässig. Die faktische Obhut bei der Mutter und ihrem Lebenspartner solle gleichermassen ohne behördliche Massnahme fortgesetzt werden können. Damit sei die Erziehungsbeistandschaft automatisch entbehrlich, da diese bei der Übertragung der Massnahmen an die KESB A.____ keinen anderen Zweck gehabt habe, als die Platzierung organisatorisch abzusichern. Aufgrund dieser Überlegungen seien die Kindesschutzmassnahmen nicht an die inzwischen örtlich zuständige KESB A.____ zu übertragen, sondern ersatzlos aufzuheben. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor, dass die Kindsmutter keiner Arbeit nachgehe, gesundheitlich schwer angeschlagen und körperlich sowie seelisch nicht belastbar sei. Falls die Krankheit der Kindsmutter wieder dazu führe, dass sie eine langfristige stationäre Unterbringung benötige, sei wichtig, dass die Kinder eine Vertrauensperson in Form einer Beiständin hätten. Gegen F.____ werde bereits zum zweiten Mal polizeilich ermittelt. Ausserdem hätten die Kinder Milben und seien diesbezüglich auf Hilfe angewiesen. Die Kindsmutter

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könne die Kinder in der Schule und Lehre nicht ausreichend unterstützen. Sie seien auf die Unterstützung ihres Vaters angewiesen. Zudem sei es wichtig, dass eine unabhängige Beiständin für die Kinder ernannt werde. Die Beistandschaft dürfe deshalb nicht aufgehoben werden. 4.3 Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vor, die Kinder hätten bei ihr ein gut funktionierendes Zuhause und würden sich bei ihr wohl fühlen. Eine neue Beistandschaft sei nicht nötig und eine erneute Veränderung würde die Kinder noch mehr belasten. Da der Vater jahrelang Druck auf die Kinder ausgeübt habe, würden sie nicht mehr zu ihm wollen. Die Beschwerdegegnerin könne ihre Kinder nicht zwingen, Kontakt mit dem Vater aufzunehmen. Sie würde es jedoch sehr begrüssen, wenn die Kinder wieder mehr Kontakt zum Vater hätten. 4.4 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz, dass die Gefährdungshandlungen, welche ein behördliches Eingreifen nötig gemacht hätten, vom Beschwerdeführer selbst stammen, da er wiederholt physisch und psychisch Gewalt auf die Kinder ausgeübt habe. Weder eine kurzzeitige Platzierung noch mehrere ambulante Unterstützungsangebote hätten dies verhindern können. Es seien jeweils die Jugendlichen selbst gewesen, die einen berechtigten Hilferuf getätigt hätten und denen die Behörde zur Hilfe geeilt sei. Was die Besorgnis des Kindsvaters betreffend Strafverfahren anbelange, sei ein solches nicht hinreichend für eine Gefährdung. Dazu brauche es eine bestimmte Schwere oder Uneinsichtigkeit des Jugendlichen bzw. Wiederholungstaten. Die psychische Erkrankung der Kindsmutter sei der KESB C.____ bestens bekannt und das Familiensystem könne inzwischen mit der Krankheit umgehen. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Erziehungsbeistandschaft seien nicht gegeben, da zum aktuellen Zeitpunkt keine Gefährdungssituation mehr bestehe. 4.5 Aus dem Bericht der Beiständin vom 15. Februar 2024 geht hervor, dass die Kinder im Laufe der Zusammenarbeit sporadisch Kontakt zum Vater gehabt hätten. Es habe kein regelmässiges Besuchsrecht etabliert werden können. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen gewesen, dass der Vater auch bei den spärlichen Kontakten dazu tendieren würde, Druck auf die Kinder auszuüben. Die Mutter scheine die Kontakte zum Vater jeweils sehr zu unterstützen und die Kinder zur Umsetzung der Kontakte zu motivieren. Bei den Kindern sei kein grosser Wunsch auf einen regelmässigen Kontakt erkennbar gewesen. Der Kontakt zum Vater werde jedoch auch nicht gänzlich verneint. Der Vater hingegen zeige wenig Bereitschaft, mit der Beiständin zusammenzuarbeiten, deren Einschätzungen zu reflektieren sowie an seinem eigenen Verhalten etwas zu ändern. Vielmehr habe sich der Vater damit befasst, das Erziehungsverhalten der Mutter festzuhalten und Rechte einzufordern. Weiter hält die Beiständin fest, dass es hinsichtlich der Ausgestaltung des Besuchsrechts zentral sei, was die Kinder wünschen würden, da diese in einem Alter seien, in welchem sie massgeblich mitentscheiden können sollten. Aufgrund dessen sei keinerlei Intervention von aussen mehr notwendig. Sowohl im Rahmen der Beistandschaft als auch im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung könnten keine entscheidenden Entwicklungsschritte unterstützt werden. Die Beistandschaft habe hinsichtlich des Besuchsrechts keine Wirkung gezeigt. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen hat die Beiständin den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft gestellt.

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4.6 Gestützt auf die Akten kann festgestellt werden, dass der Gefährdungssituation, welcher die Kinder beim Vater ausgesetzt waren, mit der Platzierung der Kinder bei der Mutter Abhilfe geschaffen werden konnte. Seither leben die Kinder mit ihrer Mutter, deren Lebenspartner und ihrem Halbbruder zusammen, wobei es sich um ein funktionierendes Familiensystem handelt. Die Kindsmutter unterstützt zudem einen Kontakt zum Kindsvater. Dieser war zwar nach der Platzierung der Kinder bei der Mutter sehr bemüht, Kontakt mit den Kindern zu halten. Jedoch sind die Kontakte seit Ende 2022 deutlich weniger geworden und der Beschwerdeführer hat mit den Kindern nur noch gelegentlich Zeit in den Schulferien verbracht. Aus den Akten geht hervor, dass sich bei den Treffen mit dem Vater alles um das Thema Schule gedreht und er wiederum übermässigen Druck auf die Kinder ausgeübt hatte, was nicht den Vorstellungen bzw. Wünschen der Kinder entsprochen habe. Die Kinder scheinen deshalb nur bedingt Interesse an einem regelmässigen Kontakt zum Vater zu haben. Eine Bereitschaft der Kinder, die Kontakte zum Vater zu intensivieren, ist zwischenzeitlich nicht mehr erkennbar. Dass den mittlerweile 16jährigen Kindern bei dieser Ausgangslage keine Besuche oder weitere Kontakte aufgezwungen werden können, versteht sich von selbst. Im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft ist es nicht gelungen, den Kindsvater zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, um einen regelmässigen Kontakt zu den Kindern aufzubauen. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die Beiständin habe ihren Auftrag nicht wahrgenommen, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Beistandschaft – wie er es vorbringt – nicht gewirkt habe, ist in erster Linie auf seine fehlende Kooperationsbereitschaft zurückzuführen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er mit seinem Verhalten den massnahmerelevanten Beitrag für die Errichtung der Beistandschaft und Platzierung bei der Kindsmutter selbst gesetzt hat. Anstatt einzusehen, dass der Aufbau eines persönlichen Kontakts zu den Kindern massgeblich von seiner Bereitschaft zur Verhaltensänderung abhängt, verharrt er in seiner Kritik an der KESB bzw. der Beiständin sowie an der Eignung der Kindsmutter als Bezugsperson für die Kinder. Wie dargelegt, ist den Akten zu entnehmen, dass es den Kindern bei der Mutter gut geht und eine stabile Situation etabliert werden konnte. Damit liegt keine Kindswohlgefährdung und somit keine Ausgangslage für die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme mehr vor. Überdies ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich eine behördlich angeordnete Kindesschutzmassnahme aufgrund der aktuellen Verhältnisse und insbesondere des Alters der Kinder auch als unverhältnismässig erweisen würde. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die KESB C.____ auf die Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme verzichtet und von einer Übertragung der Kindesschutzmassnahmen an die KESB A.____ abgesehen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt, welche neuen Erkenntnisse ein Beizug des Berichts des Kinderpsychiaters und des Urteils des Jugendgerichts betreffend Strafverfahren von F.____ bringen würden. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 14. August 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_658/2025) erhoben.

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