Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.01.2026 810 25 276 (810 2025 276)

January 15, 2026·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,741 words·~19 min·5

Summary

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Regelung des Besuchsrechts

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 15. Januar 2026 (810 25 276) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutz

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Regelung des Besuchsrechts

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Soraya Meier, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene, vertreten durch Catherine Fürst, Advokatin

Betreff Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Regelung des Besuchsrechts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 1. Oktober 2025)

A. C.____ und A.____ sind die getrenntlebenden Eltern von D.____, geboren 2025. B. Mit Schreiben vom 30. September 2010 liess das Wohnheim E.____ der Vormundschaftsbehörde F.____ eine Gefährdungsmeldung betreffend C.____ zukommen. Diese sei in der 23. Woche schwanger und habe während ihres Aufenthalts im Wohnheim E.____ Verhaltenszüge gezeigt, die das Wohl ihres Kindes gefährden würden. Mit Beschluss vom 10. Januar

Seite 2 / 10 2011 verzichtete die Vormundschaftsbehörde F.____ auf die Errichtung von weiteren vormundschaftlichen Massnahmen für C.____, da diese mittlerweile das Mündigkeitsalter erreicht habe und ihre Beiständin dafür gesorgt habe, dass C.____ bereits per 1. Dezember 2010 in das Heim G.____ habe eintreten können. Im Januar 2011 gebar C.____ ihren Sohn H.____. H.____ verstarb im März 2011. C. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2011 wurde C.____ der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen schuldig erklärt und zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und C.____ in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass aufgrund diverser Gutachten und des Geständnisses von C.____ erstellt sei, dass H.____ im März 2011 an einem zentralen Regulationsversagen infolge einer Blutung unter der harten Hirnhaut nach einem sogenannten Schütteltrauma und stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Schädel gestorben sei. Die subdurale – unter der Hirnhaut liegende – Blutung habe zudem ein erhebliches Ausmass aufgezeigt, was auf heftiges Schütteln schliessen lasse. Der ebenfalls diagnostizierte Schädelbruch sei aufgrund des Befundmusters am ehesten mit den Folgen eines kräftigen Zusammenpressens oder Eindrückens des weichen kindlichen Schädels zu erklären. Im Urteil wurde weiter festgehalten, dass C.____ ihren Sohn bereits vor März 2011 mehrfach misshandelt habe und ein allgemeines Gewaltproblem aufweise. D. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 5. August 2015 wurde die altrechtliche Beistandschaft für C.____ aufgehoben und stattdessen eine kombinierte Beistandschaft errichtet. Als Beiständin wurde I.____ bestätigt. E. Mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2015 wurde C.____ per 2. Oktober 2015 bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme entlassen. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgelegt. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. C.____ wurde die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen, solange dies die behandelnde Fachperson als notwendig erachte, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit. Mit Beschluss des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2017 bzw. vom 5. September 2018 wurde die Probezeit von C.____ unter den bisher geltenden Bedingungen um ein Jahr bzw. um zwei Jahre und mit Beschluss des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2020 um ein weiteres Jahr verlängert. F. Mit E-Mail vom 2. April 2025 informierte I.____ die KESB darüber, dass C.____ in der 13. Woche schwanger sei. G. Am 17. Juni 2025 wurden C.____ und A.____ persönlich von der KESB angehört. H. Am 22. August 2025 fand eine Ethikkonsultation mit Vertretern des Universitätsspitals Basel (USB), des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) und der KESB statt. Alle An-

Seite 3 / 10 wesenden waren sich dabei einig, dass aufgrund der mutmasslich verminderten Impulskontrolle von C.____ ein Risiko für eine erhebliche Kindeswohlgefährdung bestehe. I. Im August 2025 gebar C.____ ihre Tochter D.____. J. Mit Entscheid der KESB vom 30. August 2025 wurde C.____ superprovisorisch gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ entzogen und D.____ im UKBB platziert. C.____ wurde berechtigt, D.____ in Begleitung einer Fachperson im UKBB zu besuchen. K. Anlässlich ihrer persönlichen Anhörung vom 9. September 2025, an welcher auch A.____ und I.____ anwesend waren, machte C.____ geltend, die KESB sehe nur die Vergangenheit, ein Mensch ändere sich aber. A.____ ergänzte, dass er das Kind zu sich nehmen werde, wenn die KESB es der Kindsmutter wegnehme. Ein Kind gehöre zu seinen Eltern, er werde alles dafür tun. L. Mit Entscheid vom 15. September 2025 bestätigte die KESB den superprovisorisch verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von C.____ über ihre Tochter D.____ vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens (Ziff. 1) und D.____ wurde vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens im Kinderhaus J.____ platziert (Ziff. 2). Eine Umplatzierung von D.____ könne nur nach Rücksprache mit der KESB erfolgen (Ziff. 3). C.____ wurde vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens berechtigt, D.____ in Begleitung einer Fachperson im Kinderhaus J.____ zu besuchen (Ziff. 4). Für D.____ wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Ziff. 5 und Ziff.6). Als Beistandsperson wurde K.____, Sozialberatung F.____, ernannt (Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde wurde gestützt auf Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 2 ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 10 und Ziff. 11). Über die Auferlegung der Verfahrenskosten werde mit Abschluss des Verfahrens entschieden (Ziff. 12). M. Am 23. September 2025 anerkannte A.____ beim Zivilstandsamt Basel-Landschaft D.____ als seine Tochter und die Eltern vereinbarten gleichentags die gemeinsame elterliche Sorge. N. Mit Eingabe vom 29. September 2025 reichte C.____, vertreten durch Catherine Fürst, Anwältin, gegen den Entscheid der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein (Parallelverfahren Nr. 810 25 265). O. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 entzog die KESB A.____ vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ für die Dauer des Verfahrens und berechtigte ihn, D.____ in Begleitung einer Fachperson im Kinderhaus J.____ zu besuchen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit der Anerkennung von D.____ und der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge A.____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ zukomme. Würde A.____ D.____ jedoch zu sich nehmen, sei der Kontakt zwischen D.____ und ihrer Mutter nicht kontrollierbar, weshalb A.____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter zu deren Schutz

Seite 4 / 10 umgehend entzogen werde. Der Kindsvater solle die Möglichkeit haben, regelmässig mit D.____ Kontakt in einem geschützten Rahmen zu haben. Zum Schutz von D.____ werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. P. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 erhob A.____, vertreten durch Soraya Meier, Advokatin, Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 1. Oktober 2025. Er beantragt, es sei der Entscheid der KESB aufzuheben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindsvaters nicht zu entziehen. Eventualiter seien anstelle des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts geeignete Massnahmen zu verfügen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Entscheid vom 1. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung zu entziehen und das Kind umgehend dem Beschwerdeführer zu übergeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Kindsmutter keine Beziehung habe. Er lebe mit seiner Lebenspartnerin in L.____, während die Kindsmutter in F.____ wohne. Zu keinem Zeitpunkt habe er erklärt, dass, sollte das Kind bei ihm sein, er die Kindsmutter zu sich kommen lassen würde. Inwiefern das Kindeswohl beim Beschwerdeführer ansonsten gefährdet sein solle, sei nicht ersichtlich. Q. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen. R. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 5. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid sowie auf das parallele Beschwerdeverfahren Nr. 810 25 265. Zusätzlich bezieht sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 9. September 2025, wonach die Kindsmutter das Kind bei ihm jederzeit sehen könne, wenn er es in seiner Obhut hätte. Für die Vorinstanz sei somit unzweifelhaft erstellt, dass die angeordneten Massnahmen zum Schutz von D.____ nur Wirkung haben würden, wenn sie nicht nur gegenüber der Kindsmutter, sondern auch gegenüber dem Beschwerdeführer gelten würden. S. Mit Eingabe vom 20. November 2025 reicht die Beigeladene ihre Stellungnahme ein und hält fest, dass sie damit einverstanden sei, dass auch der Beschwerdeführer Kontakt zur gemeinsamen Tochter habe. Seit der Geburt würden die Eltern D.____ in aller Regel gemeinsam sehen. Weder von der Beigeladenen noch vom Beschwerdeführer würde eine Gefahr für D.____ ausgehen. T. Mit Verfügung vom 24. November 2025 wurde festgestellt, dass das Urteil schriftlich eröffnet wird und die Akten des Verfahrens Nr. 810 25 265 zum vorliegenden Verfahren beigezogen werden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde

Seite 5 / 10 Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Entscheid vom 1. Oktober 2025 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB, soweit dem Beschwerdeführer darin vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und ihm vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt wird. Die Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als direkt Verfahrensbeteiligter nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Sofern der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt und ausführt, der angefochtene Entscheid enthalte eine zu knappe Begründung zum Entzug seines Aufenthaltsbestimmungsrechts, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit den Voraussetzungen des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des begleiteten Besuchsrechts ausreichend auseinandergesetzt (vgl. insb. E. 1.2 und 2). Dabei und in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2025 ist die Vorinstanz auf die wesentlichen Aspekte eingegangen und hat dargelegt, dass und aus welchen Gründen ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie ein begleitetes Besuchsrecht vorliegend gerechtfertigt seien. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. 4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter D.____ vorsorglich entzogen und ihm vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt hat. 4.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie

Seite 6 / 10 kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, N 826). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. Mai 2024 [810 24 101] E. 5.1; KGE VV vom 17. Januar 2023 [810 22 272] E. 4.1; jeweils m.w.H.). 4.2 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht beiden Eltern zu (vgl. Art. 301a ZGB). Sie bestimmen gemeinsam den Aufenthaltsort des Kindes, sei dies im gemeinsamen Haushalt, sei dies bei einem Elternteil im Falle getrennter Haushalte oder sei dies schliesslich bei Dritten (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 11 zu Art. 307 ZGB). Ist das Wohl des Kindes in seinen von den Eltern bestimmten Lebensumständen gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 17 zu Art. 307 ZGB). Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 27.36). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann unter anderem bei Defiziten in der erzieherischen Kompetenz angezeigt sein, etwa bei allen Formen der Misshandlung oder bei einer Unfähigkeit der Eltern, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind (vgl. HÄFELI, a.a.O., N 1095). 4.3 Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1). 5.1 Im Parallelverfahren Nr. 810 25 265 wird festgehalten, dass die Vorinstanz aufgrund der Akten und insbesondere des aktuellen Protokolls der Ethikkonsultation vom 22. August 2025 von einer akuten, von der Beigeladenen ausgehenden Kindeswohlgefährdung ausgehen musste, die ein sofortiges behördliches Einschreiten zum Schutz von D.____ gebot. Dabei wird

Seite 7 / 10 auf das Gutachten von Dr. med. M.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und leitender Arzt der UPK, vom 6. September 2011, Bezug genommen, wonach die Beigeladene an einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer erheblichen Verzögerung ihrer Persönlichkeitsentwicklung mit Merkmalen mangelnder Reife sowie auf Grundlage dieser unreifen Persönlichkeitsstruktur an einer damit einhergehenden erheblichen und besonders strafrechtlich relevanten Störung der Impulskontrolle leide (vgl. Gutachten vom 6. September 2011, S. 86). Diese dysfunktionalen Verhaltensmuster seien durch eine unterdurchschnittliche Intelligenz sehr wahrscheinlich begünstigt worden (vgl. Gutachten vom 6. September 2011, S. 92). Aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale der Beigeladenen und ihrer Impulskontrollstörung bestehe ein hohes Risiko in Form der Begehung erneuter körperlicher Misshandlungen ausschliesslich im Falle der Fürsorge für ein Kleinkind ab Neugeborenenalter (vgl. Gutachten vom 6. September 2011, S. 87). Weiter wird im Parallelverfahren Nr. 810 25 265 auf den Beschluss des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2020 verwiesen, wonach sich die Beigeladene hinsichtlich des begangenen Delikts ihrer Problembereiche deutlich bewusster geworden sei, gleichfalls sei sie in hoch emotionalen belastenden Situationen weiterhin schnell überfordert und brauche die ihr vertrauten Unterstützungssysteme, auch wenn sie selber zu vermeiden versuche, impulsiv aggressiv zu reagieren. Ob in der Obhut der Beigeladenen keine Gefährdung für das Kind (mehr) besteht, werden erst die weiteren Abklärungen im Kindesschutzverfahren ergeben. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im Parallelverfahren Nr. 810 25 265 (vgl. KGE VV vom 15. Januar 2026 [810 25 265] E. 5.1 ff.) kann vorliegend verwiesen werden und es ist demzufolge festzuhalten, dass von der Beigeladenen aufgrund der summarischen Beurteilung eine akute Kindeswohlgefährdung für D.____ ausgeht. 5.2 Aufgrund der von der Beigeladenen ausgehenden Kindeswohlgefährdung ist D.____ vorsorglich vor fachlich unüberwachten Kontakten mit der Beigeladenen zu schützen. Einen solchen Schutz vermag der Beschwerdeführer für D.____ nicht zu bieten, zumal er anlässlich der Anhörung der Kindseltern am 9. September 2025 äusserte, dass er D.____ zu sich nehmen wolle und die Beigeladene D.____ bei ihm jederzeit sehen könne (vgl. Protokoll der Anhörung vom 9. September 2025). In seiner Eingabe vom 13. Oktober 2025 führt der Beschwerdeführer zwar aus, dass er zur Beigeladenen keine Beziehung habe, er mit seiner Lebenspartnerin in L.____ lebe und er zu keinem Zeitpunkt erklärt oder beabsichtigt habe, dass, sollte das Kind bei ihm sein, er die Beigeladene zu sich kommen lassen würde. Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen Aussagen im Rahmen der Anhörung vom 9. September 2025 und zur Vernehmlassung der Beigeladenen vom 20. November 2025, wonach die Eltern das begleitete Besuchsrecht in aller Regel gemeinsam wahrnehmen würden. In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit der von der Beigeladenen ausgehenden Kindeswohlgefährdung von D.____ auseinander und vermag überdies nicht glaubhaft darzutun, wie er den Schutz von D.____s Wohl sicherstellen würde. Aufgrund dessen ist der Vorinstanz dabei zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ vorsorglich zu entziehen und ihm vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen ist, insbesondere da nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer, hätte er D.____ in seiner Obhut, sie ausreichend vor einer akuten Kindeswohlgefährdung zu schützen vermag und die Kontakte zwischen der Beigeladenen und D.____ in dieser Konstellation nicht kontrollierbar wären.

Seite 8 / 10 5.3 Körperliche Gewalt ist dem Kindeswohl in jedem Lebensalter offensichtlich abträglich und es ist die Aufgabe der Kindesschutzbehörde, elterliche Übergriffe zu verhindern. Mit der Vorinstanz ist dementsprechend festzuhalten, dass die von einer fehlenden deutlichen Abgrenzung des Beschwerdeführers zur Beigeladenen und einer fehlenden Kontrollmöglichkeit herrührenden Risikofaktoren eine sofortige Reaktion zum Schutz des Kindeswohls erforderten. Daran hat sich im Verlauf des vorliegenden Verfahrens nichts geändert. Die glaubhafte Gefährdung des Kindes rechtfertigt vorliegend den Eingriff in das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn er die Notwendigkeit der Massnahme als nicht mehr gegeben erachtet. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist keine ebenso wirksame, mildere vorsorgliche Massnahme als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ersichtlich, um der akuten Kindeswohlgefährdung adäquat begegnen zu können. Aus denselben Gründen rechtfertigt sich vorläufig eine Begleitung der Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Umsetzung der Besuche dahingegen angepasst wurde, dass die Besuchsbegleitung nicht nur durch das Kinderhaus J.____ durchgeführt wird, sondern auch durch externe Fachpersonen, was dem Beschwerdeführer häufigere Kontakte ermöglicht. 6. Nach dem Gesagten erweisen sich der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie das begleitete Besuchsrecht gestützt auf die gebotene summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage als verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Angesichts der Schwere des mit der vorsorglichen Massnahme verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die weiteren Abklärungen, namentlich die Einholung eines Gutachtens, zeitnah vorzunehmen. Der Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeeingabe vom 13. Oktober 2025 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ihr Begehren hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die gesuchstellende Person hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Verweigert sie die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). 7.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Oktober 2025 eine unerstreckbare Nachfrist gesetzt bis 30. Oktober 2025 zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einschliesslich der erforderlichen Belege. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen

Seite 9 / 10 könne, wenn massgebliche Angaben fehlen oder die zur Beurteilung der Mittellosigkeit erforderlichen Unterlagen gemäss Ziffer 9 des Formulars nicht fristgerecht eingereicht würden. Mit Verfügung vom 24. November 2025 wurde festgehalten, dass über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. Bis heute hat der Beschwerdeführer weder das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" noch weitere Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereicht. Damit bleibt festzustellen, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, innert der gesetzten Nachfrist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Er ist der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse demnach nicht nachgekommen, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung führt. 7.3 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen. 7.4 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beigeladene reichte im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren Nr. 810 25 265 die Honorarnote vom 9. Dezember 2025 ein. Der darin geltend gemachte Aufwand von Fr. 2'757.60 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) wurde ihr im Parallelverfahren Nr. 810 25 265 vollständig zugesprochen (vgl. KGE VV vom 15. Januar 2026 [810 25 265] E. 8.4 und Dispo-Ziff. 4) und sie macht vorliegend keine weiteren entschädigungspflichtigen Aufwendungen geltend. Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen.

Seite 10 / 10 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiberin

810 25 276 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.01.2026 810 25 276 (810 2025 276) — Swissrulings