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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.10.2025 810 25 183 (810 2025 183)

October 15, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·10,832 words·~54 min·4

Summary

Sistierung des Besuchsrechts / Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 15. Oktober 2025 (810 25 183) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Sistierung des Besuchsrechts / Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Daniel Noll, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffael Sommerhalder- Hegglin, Rechtsanwalt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Sistierung des Besuchsrechts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 11. Juli 2025 [Rektifikat])

A. D.____, geboren am XX.XX.2016, ist das Kind der getrenntlebenden Eltern C.____, geboren 1976, und A.____, geboren 1973. Die Kontakte zwischen Vater und Sohn haben die Eltern anlässlich der Trennung festgelegt. Sie fanden 14-täglich von Freitag- bis Sonntagabend statt, zudem betreute der Vater seinen Sohn während der Hälfte der Schulferien. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der Schule vom 15. November 2024 eröffnete die Kindes- und Er-

Seite 2 / 24 wachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen für D.____. Nachdem die KESB am 8. Januar 2025 die Eltern und am 24. Januar 2025 D.____ erstmals angehört hatte, erfolgte am 29. Januar 2025 eine vorsorgliche Anweisung der KESB an die Kindseltern zur Teilnahme an einer on-line-Mediation. B. Nachdem die KESB am 10. Juni 2025 D.____, am 11. Juni 2025 die Kindsmutter und am 20. Juni 2025 den Kindsvater angehört sowie weitere Informationen u.a. von der Schulsozialarbeiterin, vom Therapeuten E.____, der seit Ende 2023 mit D.____ arbeitet, und von der Mediatorin eingeholt hatte, erliess die KESB am 20. Juni 2025 einen Entscheid und am 11. Juli 2025 einen rektifizierten Entscheid. Die beiden Entscheide sind abgesehen von der im rektifizierten Entscheid hinzugefügten Dispositivziffer 7 identisch. Mit rektifiziertem Entscheid vom 11. Juli 2025 verfügte die KESB Folgendes: "1. Die Kontakte zwischen D.____ und seinem Vater sind per sofort und bis auf Weiteres sistiert. 2. Die Kontakte zwischen D.____ und seinem Vater werden durch die Begleitete Besuchstage Baselland BBT begleitet. Die Kontakte finden gemäss den Daten der Organisation BBT statt. Der erste Kontakt ist am 10.08.2025 von 10.00-14.00 Uhr möglich. 3. Dem Vater wird dringend empfohlen, sich beim Lernprogramm gegen häusliche Gewalt des Kantons Baselland anzumelden. 4. Der Vater ist aufgefordert, sich bei der Organisation Begleitete Besuchstage Baselland BBT anzumelden. Die Modalitäten werden danach mit den Eltern durch die Organisation BBT geklärt und vereinbart. 5. Die Mutter wird bei ihrer Bereitschaft behaftet, D.____ weiterhin in die Therapie bei E.____ zu schicken. 6. Die Verfahrenskosten der KESB B.____ werden auf CHF 3160.00 festgelegt und gehen je zur Hälfte (je CHF 1580.00) zu Lasten der Eltern C.____ und A.____; [...]. 7. Bezogen auf Ziffer 1 ist die aufschiebende Wirkung entzogen."

Im Wesentlichen wurde der Entscheid damit begründet, D.____ habe ausgesagt, dass der Vater ihn anschreie und ausraste und dass er Angst vor seinem Vater habe, weshalb er dem Vater sage, was dieser hören wolle, und sich entsprechend den Wünschen seines Vaters verhalte. So müsse er z.B. schlecht über seine Mutter reden. Im ersten Gespräch habe D.____ erklärt, der Kindsvater dürfe seine Aussagen nicht erfahren, da er ausraste. Gegenüber der Schulsozialarbeiterin habe D.____ sogar ausgesagt, der Vater bringe ihn um, sollte er von seinen Äusserungen erfahren. Die KESB führte aus, der Kindsvater werde von den verschiedenen involvierten Personen als impulsiv, aufbrausend, unterschwellig cholerisch und wenig bzw. nicht kooperationsbereit beschrieben. Er verneine bzw. lasse andere Meinungen und Haltungen nicht zu. Der Kindsvaters sei der Meinung, dass bezüglich D.____ alle ausser ihm falsch lägen. D.____ müsse vor dem Klima, welches der Kindsvater dadurch erzeuge, dass er keinen Respekt vor den Bedürfnissen und Meinungen von D.____ und anderen Menschen habe und Bezugspersonen von D.____ schlechtmache, geschützt werden. Unter diesen Bedingungen könne ein Kind nicht gut gedeihen.

Seite 3 / 24 C. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater, nachfolgend immer vertreten durch Raffael Sommerhalder-Hegglin, Advokat, mit am 17. Juli 2025 per Post eingereichter Eingabe Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid vom 20.06.2025 resp. 11.07.2025 umfassend aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien die Ziffern 1. bis 7. des angefochtenen Entscheids vom 20.06.2025 resp. 11.07.2025 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «1. Es wird auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen verzichtet. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskassen genommen.» 3. Subeventualiter seien die Ziffern 1., 2. und 4. des angefochtenen Entscheids vom 20.06.2025 resp. 11.07.2025 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «1. Die Eltern werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zur on-line-Mediation angewiesen mit dem Ziel, gemeinsame Lösungen für ihren Sohn zu finden. 2. Den Eltern wird die Weisung erteilt, den Kurs «Kinder im Blick» zu besuchen.» Eventualiter seien weitere geeignete Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. 4. Der von der Vorinstanz angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung sei sofort aufzuheben und der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerde gegen die Ziffern 2. und 4. sofort ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt."

Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer den prozessualen Antrag, es sei für D.____ eine Kindesvertretung nach Art. 314abis des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zu errichten und ein von der Kinderanwaltschaft Schweiz zertifizierter Kinderanwalt einzusetzen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass der Sachverhalt im angefochtenen Entscheid unrichtig festgestellt worden sei, der Spruchkörper falsch zusammengesetzt gewesen sei, weshalb der Entscheid nichtig oder zumindest ungültig sei, und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die KESB den Entscheid schon vor seiner Anhörung gefällt habe. Des Weiteren führte er aus, dass D.____ an einem gravierenden Loyalitätskonflikt leide und die Beschwerdegegnerin ihrem Sohn regelrecht eingeredet habe, ihn nicht gern haben zu dürfen. Dass der Sohn sich in diesem Loyalitätskonflikt für den Elternteil (und damit für die Kindsmutter) entschieden habe, welcher ihn überwiegend betreue, sei aus psychologischen Gründen naheliegend. D.____ habe ihm mitgeteilt, dass es bei der Kindsmutter der Horror sei, da diese geizig sei und ihn regelmässig anschreie. Er schreie seinen Sohn nicht an und beschäftige sich mit ihm. Er habe zahlreiche Ausflüge mit ihm unternommen. Für die Zeit vom 22. Juli bis 3. August 2025 habe er Ferien mit Hotelaufenthalt geplant. Es treffe überdies nicht zu, dass er D.____ regelmässig durch die Grossmutter väterlicherseits betreuen lasse. Der Beschwerdeführer ging auf die Aussagen der involvierten Personen ein und erläuterte, weshalb diese unzutreffend oder im angefochtenen Entscheid unvollständig oder zu seinen Ungunsten wiedergegeben worden seien. Er machte geltend, dass vorliegend die Problematik nicht in ei-

Seite 4 / 24 nem allfälligen Fehlverhalten seinerseits, sondern vielmehr in dem von der Kindsmutter geschürten Loyalitätskonflikt liege. Die angeordneten Massnahmen seien unbegründet und unverhältnismässig, da von ihm keine Kindswohlgefährdung ausgehe. Zudem rügte er, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung, welcher erst im Rektifikat verfügt worden sei, willkürlich und nicht begründet worden sei, weshalb diese Massnahme auch infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei. Der plötzliche Abbruch des Kontakts mit seinem Sohn könne gravierende psychische Folgen für seinen Sohn haben. D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 wies das Gerichtspräsidium den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch ab. In Gutheissung des Eventualantrags des Beschwerdeführers wurde der Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 und 4 des angefochtenen Entscheids superprovisorisch die aufschiebende Wirkung entzogen, so dass die begleiteten Kontakte während der Dauer des Verfahrens wahrgenommen werden könnten. E. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2025 beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdegegnerin unterstützte in ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2025 vollumfänglich die von der KESB angeordneten Massnahmen und bestritt die vom Kindsvater gegen sie erhobenen Vorwürfe. Unter anderem teilte sie mit, dass im Juli 2025 bei D.____ die Diagnose Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bestätigt worden sei. G. Mit Verfügung vom 25. August 2025 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung. Mit Eingabe vom 4. September 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 6'096.50 ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Seite 5 / 24 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine ungültige Besetzung des Spruchkörpers nach § 63 Abs. 2 EG ZGB vor, weshalb der Entscheid nichtig oder zumindest ungültig sei. 3.2. Nach § 63 Abs. 1 EG ZGB hat jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mindestens einen Spruchkörper. Deren Mitglieder sind in ihren Entscheiden im Einzelfall über die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren an keine Weisungen gebunden, ausgenommen bei der Rückweisung durch die Beschwerdeinstanz. § 63 Abs. 2 EG ZGB lautet wie folgt: "Jeder Spruchkörper: a. umfasst 3–8 Mitglieder, die ihre Tätigkeit im Anstellungsverhältnis mit einem Arbeitspensum ausüben, das ihrer Aufgabe angemessen ist; vorbehalten bleibt Abs. 3; b. ist zwingend mit einem oder einer Sachverständigen aus dem Bereich der Rechtswissenschaft besetzt; überdies ist er mit Sachverständigen namentlich aus den Bereichen Sozialarbeit, Psychologie, Pädagogik, Medizin, Finanzwesen oder Kindes- und Erwachsenenschutzwesen besetzt; c. umfasst ein Präsidium."

Nach § 69 Abs. 2 EG ZGB fasst der Spruchkörper seine Entscheide in Dreierbesetzung. Vorbehalten bleibt § 64 Abs. 2. 3.3. § 63 Abs. 2 EG ZGB statuiert lediglich, dass mindestens ein Mitglied des Spruchkörpers ein Sachverständiger oder eine Sachverständige aus dem Bereich der Rechtswissenschaft sein muss. Folglich müssen die anderen Mitglieder des Spruchkörpers nicht beide Sachverständige aus den Bereichen Sozialarbeit, Psychologie, Pädagogik, Medizin, Finanzwesen oder Kindes- und Erwachsenenschutzwesen sein (siehe auch https://www.kesb-bl.ch/infos/kindesund-erwachsenenschutzbehorden/, zuletzt besucht am 8. Oktober 2025). Der Umstand, dass sich vorliegend der Spruchkörper aus zwei Sachverständigen aus dem Bereich der Rechtswissenschaft und lediglich einem Mitglied aus einem der übrigen Bereiche zusammensetzte, ist damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden. 4.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid bereits gefällt, bevor sie ihm das rechtliche Gehör gewährt habe. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs sei somit lediglich pro forma erfolgt. 4.2.1. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass seine Missachtung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge hat, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (BGE 126 V 130 E. 2b; Urteil

Seite 6 / 24 des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 4. Dezember 2024 [810 24 56] E. 4.1.2; KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 2] E. 4.5; KGE VV vom 11. Dezember 2019 [810 18 169] E. 5.1). Die formelle Rüge betreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher im Folgenden vor einer allfälligen inhaltlichen Beurteilung zu prüfen (BGE 137 I 195 E. 2.2). 4.2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/St. Gallen 2014, N 42 zu Art. 29 BV). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 135 II 286 E. 5.1; BGE 132 V 368 E. 3.1, je m.w.H.; KGE VV vom 1. September 2022 [810 21 111] E. 3.2.1). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt sowie ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und begründung sachgerecht auseinandersetzen (KGE VV vom 4. Dezember 2024 [810 24 56] E. 4.2.1; KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 2] 4.3). 4.2.3. Wie unter Erwägung 4.2.1 hiervor festgehalten, führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei prüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; KGE VV vom 1. April 2020 [810 19 342] E. 2 m.H.). 4.3.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, die Kindseltern seien am 8. Januar 2025 im Hinblick auf den Entscheid vom 29. Januar 2025 betreffend vorsorgliche Massnahmen angehört worden. Anschliessend seien diverse weitere Abklärungen vorgenommen worden. Am 11. Juni 2025 habe sodann eine erneute Anhörung der Beschwerdegegnerin und am 20. Juni 2025 eine von ihm stattgefunden. Den Vorakten könne entnommen werden, dass die KESB am 17. Juni 2025 und somit vor der Anhörung des Beschwerdeführers mit der

Seite 7 / 24 Beschwerdegegnerin telefoniert habe. Sie habe der Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Telefonats mitgeteilt, dass sie den Scheidungskurs für D.____ verfügen werde, sofern der Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht einverstanden sei. Sodann habe diese am 17. Juni 2025 um 14.19 Uhr (und somit ebenfalls vor der Anhörung des Beschwerdeführers) eine E-Mail an F.____ von den BTT geschickt und festgehalten: "Aus diesen Gründen schränken wir den Kontakt ein, der Vater kann den Sohn ausschliesslich im begleiteten Kontext sehen." Aus den Vorakten gehe somit klar hervor, dass die Vorinstanz den Entscheid vom 20. Juni 2025 bereits vor der Anhörung des Beschwerdeführers getroffen habe. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2025 bereits persönlich angehört worden sei, da es zu diesem Zeitpunkt um andere Themen gegangen sei. 4.3.2. Die KESB führt in ihrer Stellungnahme aus, im vorliegenden Fall habe sie zum Schutz des Kindes zu aussergewöhnlichen Mitteln greifen müssen. Bereits an der persönlichen Anhörung der Eltern vom 8. Januar 2025 habe der Beschwerdeführer das kindswohlgefährdende Verhalten gezeigt. D.____ habe aus Angst an der ersten Kindesanhörung ausgesagt, der Vater dürfe auf keinen Fall über seine Aussagen informiert werden. So habe er gegenüber der Schulsozialarbeiterin ausgesagt, der Beschwerdeführer bringe ihn um, sollte er informiert werden. Vorerst habe die KESB die Kontakte nicht einschränken wollen. Die konstanten, inhaltlich über einen Zeitraum von knapp sechs Monaten gleichbleibenden Aussagen von D.____, die zweite Kindesanhörung, das Bedrohungspotential des Beschwerdeführers, dessen Unbelehrbarkeit sowie dessen Unberechenbarkeit hätten schliesslich zum Entschluss geführt, einen nächsten Schritt so zu planen, dass Kind und Beschwerdegegnerin möglichst geschützt würden. Das habe eine getrennte Anhörung bedeutet, da die Beschwerdegegnerin in der ersten gemeinsamen Anhörung nicht zu Worte gekommen sei respektive ihre Worte so gewählt habe, dass der Beschwerdeführer nicht noch aufgebrachter werde. In der Anhörung vom 11. Juni 2025 habe die Beschwerdegegnerin über die geplante Kontaktsistierung informiert werden müssen, da sie sich als Hauptbetreuende für den Fall neu habe organisieren müssen, dass die bevorstehenden Besuchswochenenden und Vater-Sohn-Ferien sistiert werden sollten. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer eine reale Möglichkeit erhalten sollen, seinen Sohn über die BBT sehen zu können, deshalb sei das begleitete Besuchsrecht wegen möglicher Wartefristen bereits eingefädelt worden. Der Entschluss, das Kind mittels sistierter Kontakte zu schützen, habe angesichts des anstehenden Vaterwochenendes vorher gefasst werden müssen. Die KESB führt in ihrer Stellungnahme weiter aus, dass D.____ drei Viertel des Kurses für Kinder von getrennten Eltern bereits absolviert habe, in der gleichbleibenden Kindergruppe integriert gewesen sei und diesen Kurs auf ausdrücklichen Wunsch habe beenden wollen. Der Beschwerdeführer habe sein Einverständnis zum Besuch des Kurses zurückgezogen, die Beschwerdegegnerin als Hauptbetreuende habe sich daran gehalten und den darauffolgenden Wutausbruch von D.____ ertragen. Aus diesem Grund habe die KESB bestätigt, dass D.____ den Kurs weiter besuchen dürfe, auch wenn der Beschwerdeführer das Einverständnis dazu nicht erteilen sollte. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht fähig gewesen anzuerkennen, dass die Teilnahme seinem Sohn guttue. Er habe seine Interessen basierend auf der Annahme, dass man D.____ krankmachen wolle, durchsetzen wollen. Auch dieser Schritt sei im Interesse des Kindeswohls gefällt worden. Es habe die Möglichkeit bestanden, dass der Be-

Seite 8 / 24 schwerdeführer an der Anhörung sein Einverständnis gäbe. Die Behörde habe die Sache vorher diskutieren müssen. Da der Schutz des Kindes nach all den bisherigen Erkenntnissen für die KESB deutlich höher zu gewichten gewesen sei, hätten die für die Umsetzung nötigen Schritte bereits vor der Anhörung organisiert werden müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei genügend dokumentiert und erlebt worden, so dass seine Unberechenbarkeit in die Überlegungen habe einbezogen werden müssen. Die Sistierung der unbegleiteten sowie die gleichzeitige Organisation begleiteter Kontakte sei notwendig gewesen. Die vorgängige Information der Mutter und der BBT sei eine Folge der Abwägungen zum Schutz des Kindes gewesen. 4.4. Die Argumente der Vorinstanz, dass sie vor der Anhörung des Beschwerdeführers die notwendigen organisatorischen Abklärungen habe vornehmen müssen, sind nachvollziehbar. Diese vorgängigen Abklärungen begründen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch die Tatsache, dass die KESB vor Anhörung des Beschwerdeführers beabsichtigt hat, den Kontakt zwischen Vater und Sohn auf begleiteten Kontakt zu reduzieren, ist im vorliegenden Fall mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar. Die Wortwahl im Protokoll vom 11. Juni 2025 zur Anhörung der Beschwerdegegnerin, in der E-Mail vom 17. Juni 2025 der KESB an die BBT sowie im Protokoll vom 20. Juni 2025 zur Anhörung des Beschwerdeführers deuten jedoch darauf hin, dass die KESB vor der Anhörung des Beschwerdeführers ihre Entscheidung bereits gefällt hatte und daher bei der Anhörung nicht mehr entscheidoffen war. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren vor Kantonsgericht zu den angeordneten Massnahmen äussern können. Dem Kantonsgericht kommt im vorliegenden Verfahren volle Kognition zu. Die Stellungnahme der Vorinstanz zur Beschwerde des Beschwerdeführers zeigt eindeutig, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid vorliegend einem formalistischen Leerlauf gleichkäme. Dementsprechend kann die Frage, ob eine Gehörsverletzung durch eine allfällig fehlende Entscheidoffenheit vorliegt, offengelassen werden, da diese im vorliegenden Verfahren geheilt wäre. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Anordnung einer Kindesvertretung für D.____. Er begründet diesen Antrag damit, dass es sich vorliegend um eine wichtige Frage des persönlichen Verkehrs handle. Für die Entscheidung der Vorinstanz habe der Wille von D.____ eine grosse Rolle gespielt. Dieser Wille sei aber unklar, da sich D.____ gegenüber dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz nicht gleich geäussert habe. 5.2. Gemäss Art. 314abis ZGB ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (Abs. 1). Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist; die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Abs. 2). Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (Abs. 3). Das Bundesgericht weist in konstanter Rechtsprechung darauf hin, dass die Behörde bzw. das Gericht lediglich eine Prüfungspflicht hat, die Anordnung einer Kindesvertretung aber keineswegs zwingend ist. Die Bezeichnung einer Vertretung der

Seite 9 / 24 Kinder steht vielmehr im Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1.2 und 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4). 5.3. Aus den Akten geht hervor, dass D.____ gegenüber der Schulsozialarbeiterin und der KESB in Bezug auf den Beschwerdeführer über lange Zeit die gleichen Aussagen gemacht hat, nämlich dass er Angst vor dem Beschwerdeführer habe, er wünsche, dass dieser ihn nicht so anschreie, er ihm gegenüber schlecht über Lehrpersonen und über die Kindsmutter reden müsse und der Beschwerdeführer u.a. schlecht über die Lehrpersonen und die Kindsmutter rede. Aus seinen gegenüber der KESB und der Schulsozialarbeiterin gemachten Aussagen geht klar hervor, dass D.____ aus Angst vor den Reaktionen des Beschwerdeführers äussert, was dieser hören möchte, und sich so verhält, dass dieser ihn nicht anschreit, was ihn ängstigt. Der Beschwerdeführer wird von allen involvierten Personen als uneinsichtig bzw. nicht kooperationsbereit sowie aufbrausend bzw. unterschwellig aggressiv beschrieben. Zudem geht aus den Akten hervor, dass er ausgesprochen grosse Mühe hat, die Kompetenzen und Meinungen der Fachpersonen, aber auch sonstiger Personen zu respektieren. Unter diesen Gegebenheiten ist es einerseits absolut nachvollziehbar und in sich schlüssig, dass D.____ gegenüber dem Beschwerdeführer andere Aussagen als gegenüber der KESB und der Schulsozialarbeiterin gemacht hat, und andererseits einleuchtend, dass die gegenüber der KESB und der Schulsozialarbeiterin gemachten Äusserungen seinem Willen und seiner Meinung entsprechen. Hingegen sind seine Äusserungen gegenüber dem Beschwerdeführer seiner Angst vor diesem und dessen Reaktionen geschuldet und als Vermeidungsstrategien zu verstehen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anordnung eines Kinderanwaltes der Sachverhaltsermittlung und der Wahrung der Interessen von D.____ nützen würde. Damit wurde zu Recht keine Kindesvertretung eingesetzt. 6.1. In materieller Hinsicht ist vorliegend primär zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und D.____ bis auf Weiteres sistiert und ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet hat. 6.2.1. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid im Wesentlichen darauf, dass D.____ konstant und in zwei persönlichen Anhörungen gegenüber der KESB innerhalb von fünf Monaten mitgeteilt habe, dass er sich beim Vater nicht wohlfühle, angeschrien werde, dieser nichts mit ihm unternehme, ihn bei der Grossmutter deponiere und dass er den Vater anlüge, damit dieser nicht schreie. Im ersten Gespräch habe er aus grosser Angst vor der Reaktion des Vaters ausgesagt, dass der Vater auf keinen Fall von seinen Aussagen erfahren dürfe. Nachdem D.____ eine Bereitschaft und eine Zuversicht habe entwickeln können, dass die Aussicht auf eine Veränderung auf der Basis seiner Aussagen bezüglich des Beschwerdeführers grösser sei als seine Furcht vor väterlichen Konsequenzen und des Verbleibs in der aktuellen Situation, habe er der KESB erlaubt, den Beschwerdeführer mit seinen Ängsten zu konfrontieren. Die Schule habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Schule ablehne, latent aggressiv und anklagend sei. Eine Kooperation sei mit ihm, im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin, nicht möglich. Die Schulsozialarbeiterin schildere ebenfalls die ablehnende, negative und unterschwellig cholerische Stimmung, die der Vater verbreite. Die KESB habe anlässlich der bisherigen Gespräche mit dem Beschwerdeführer ebenfalls feststellen müssen, dass dieser seine Meinung über alles

Seite 10 / 24 stelle, seinen Redebedarf ohne Rücksicht auf andere einfordere und es ihm insbesondere nicht möglich sei zu verstehen, dass ein Kind in D.____s Situation unter diesem Verhalten respektive unter der konflikthaften Trennung leide. Es gelinge ihm nicht nachzuvollziehen, dass D.____ sich nicht getraue, ihm die Wahrheit zu sagen, weil er überzeugt sei, dass er alles richtig mache. Der Beschwerdeführer erzeuge in seiner unmittelbaren Umgebung ein Klima, das bedrohlich wirke. Dies habe dazu geführt, dass alle involvierten Personen (Schule, Therapeut, Mediatorin, Referentin) zuerst grundsätzlich versucht hätten, eine Einigung mit dem Vater zu suchen, denn der Wille respektive die Angst des Kindes sei ja gerade, dass der Vater von seinen Gefühlen Kenntnis erhalte und daraufhin strafend reagiere. Eine Eskalation nütze dem Kind nichts. Diese könne sogar dazu führen, dass es aufgrund der befürchteten Strafe durch den Beschwerdeführer danach nichts mehr sage. Langfristig schade sich D.____ mit der entwickelten Vermeidungsstrategie, nämlich den Vater anzulügen beziehungsweise ihm zu sagen, was er hören wolle, und sich so zu verhalten, dass der Vater zufrieden sei. D.____ lerne damit, dass er seine eigene Meinung nicht äussern dürfe. Zugleich lerne er, dass seine Meinung und die seiner anderen Bezugspersonen, wie die seiner Mutter und Lehrpersonen, nicht zähle, was einer Abwertung und einem Nichternstnehmen seiner Person und Persönlichkeit gleichkomme. Dies schade einem Kind. Die Vorinstanz entgegnet dem Einwand, dass dies möglicherweise ausschliesslich beim Beschwerdeführer so und deshalb vernachlässigbar sei, dass der Beschwerdeführer ein Elternteil sei und damit eine Primärbezugsperson. Ein achtjähriges Kind nehme seine Eltern ernst, es glaube ihnen, vertraue auf ihre Lebenserfahrung und es nehme sie als Vorbilder. Eltern müssten nicht alles genau gleich machen. Hingegen müsse ein Konsens über den Respekt dem Kind und seinen Bedürfnissen gegenüber vorhanden sein. Dieser sei beim Beschwerdeführer gemäss den Aussagen von D.____ sowie von weiteren Beteiligten nicht vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass D.____ beim Vater die Rolle des fröhlichen Kindes spiele. Er schildere dies beispielsweise in den Worten "ich muss Papa in die Arme springen und ihm sagen, dass ich mich freue, ihn zu sehen, damit er zufrieden ist". Deshalb könne die Wahrnehmung des Beschwerdeführers durchaus richtig sein. Dass sich der Beschwerdeführer nicht hinterfrage, weshalb alle anderen involvierten Personen inklusive D.____ selber dies anders sähen, deute darauf hin, dass eine Reflektion durch den Vater nicht möglich sei. Seine Wahrnehmung sei, dass alle andern falsch lägen und D.____ krank machen wollten. Er sehe sich als den einzigen Kämpfer für seinen Sohn (siehe z.B. E-Mail des Beschwerdeführers an das Amt für Volksschulen vom 19. November 2024; E-Mail des Beschwerdeführers an die KESB vom 6. März 2025). Es zeige sich deutlich, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe habe, Meinungen und Bedürfnisse anderer wahrzunehmen und/oder sie ernst zu nehmen. Die fehlende Empathie beim Kindsvater erlebe D.____ jeweils ohne mütterlichen Beistand, was ihn verunsichere und ängstige. Diese Situation sei einem Kind nicht zuzumuten und schade ihm. Das sei kein Klima, in dem ein Kind gut gedeihen könne, weshalb es geschützt werden müsse. Deshalb seien die bestehenden Kontakte zum Beschwerdeführer auf begleitete Kontakte einzuschränken. 6.2.2. Der Beschwerdeführer erklärt, dass zwischen den Eltern ein grosser Elternkonflikt bestehe, welcher insbesondere von der Beschwerdegegnerin befeuert werde. Diese habe ihn vor D.____ immer wieder als schlechten Menschen betitelt. Sie habe D.____ regelrecht eingeredet, dass er ihn nicht gerne haben dürfe. D.____ leide daher an einem gravierenden Loyalitätskonflikt und habe sich aufgrund dieses Konflikts zum eigenen Schutz oftmals für die Beschwerde-

Seite 11 / 24 gegnerin entschieden, welche ihn überwiegend betreue. Um sich vor ihrem Verhalten zu schützen, habe er deren Meinung übernommen und begonnen, ihr und auch den Fachpersonen zu erzählen, dass er Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Die Beschwerdegegnerin manipuliere D.____ und spiele den Behörden etwas vor. Aufgrund der guten und engen Bindung zu ihm sei es D.____ aber immerhin gelungen, ihm sein wahres Gesicht zu zeigen. So sei er bei den Übergaben jeweils freudig auf diesen zugerannt und habe diesen umarmt. Auch während der Besuchswochenenden sei er jeweils glücklich gewesen und habe die Zeit sehr genossen. Er habe ihm sodann auch mitgeteilt, dass es bei der Beschwerdegegnerin ein Horror sei, diese sei sehr geizig, kaufe ihm nie etwas und schreie ihn regelmässig an. Er unternehme viel mit seinem Sohn und es stimme nicht, dass er ihn an seinen Besuchswochenenden jeweils zur Grossmutter väterlicherseits bringe. Falsch sei auch, dass er seinen Sohn anschreie. Vielmehr verliere er nie die Beherrschung und spreche jeweils anständig, aber bestimmt mit D.____, wenn dieser etwas getan habe, was er nicht wolle. Er macht geltend, der Sachverhalt sei falsch wiedergegeben worden. Der festgestellte Sachverhalt stütze sich primär auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und des manipulierten Sohnes. Weiter würden subjektive Gefühle der Schulsozialarbeiterin und des die Parteien anhörenden Mitglieds der KESB in den Entscheid einfliessen. Die fachliche Meinung des Therapeuten, welcher D.____ seit rund 1.5 Jahren betreue, und der Mediatorin seien hingegen nicht berücksichtigt worden. Eine Gefährdung des Kindeswohls liege nicht vor und die Massnahme erweise sich als unverhältnismässig. 6.2.3. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie weist die in der Beschwerde gegen sie und die involvierten Personen gemachten Vorwürfe entschieden zurück und erklärt, dass sie – wie die anderen Beteiligten – im Interesse des Wohls von D.____ das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht direkt benennen könne. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten, seine Wut und Impulsivität zu kontrollieren sowie sich selbst zu reflektieren. Er gebe abwertende Aussagen über sie und die Lehrpersonen ungefiltert vor D.____ wieder. Der Beschwerdeführer zeige wenig Bereitschaft, die Bedürfnisse von D.____ zu verstehen, und missachte die emotionale Belastung seines Sohnes.

6.3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Persönlicher Verkehr ist ein Recht der Eltern und des Kindes (sog. Pflichtrecht) und dient in erster Linie den Interessen des Kindes. Zweck des Besuchsrechts ist vor allem die Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte des Kindes zu seinen Eltern (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 4. Auflage, Zürich/Genf 2023, N 1 und 3 zu Art. 273 ZGB). Verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden bzw. zu ermöglichen, ist die die elterliche Sorge oder Obhut innehabende Person, d.h. in der Regel der andere Elternteil. So haben auch der Vater und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB; vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 5 zu Art. 273 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das

Seite 12 / 24 anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehungspflege zu beiden Elternteilen für die gedeihliche Entwicklung des Kindes sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2; KGE VV vom 7. August 2023 [810 23 103] E. 6.2; KGE VV vom 10. Mai 2017 [810 17 12] E. 7.4). 6.3.2. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteile des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3 f. und 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2; KGE VV vom 23. Juni 2021 [810 21 98] E. 5.2). Kommen weniger einschneidende Massnahmen in Betracht, durch die das Kindeswohl gewahrt bleiben kann, wie z.B. ein begleitetes Besuchsrecht, Ermahnungen oder Weisungen, sind diese einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 16 zu Art. 274 ZGB). Von grosser Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes (vgl. BGE 124 III 90 E. 3a; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 13 zu Art. 274 ZGB). Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören. Der Kindeswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern vor allem bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (BGE 127 III 295 E. 2a). 6.3.3. Das begleitete Besuchsrecht stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne der Art. 307 ff. ZGB dar (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 25 zu Art. 273 ZGB). Es bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge. Es erscheint insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, psychische Belastung, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht stellt

Seite 13 / 24 sich als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein. Es stellt lediglich eine Übergangslösung dar, ist deshalb in der Regel nur vorübergehend anzuordnen und scheidet aus, wenn klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können (CLAUDIA M. MORDASINI, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, 2021, N 14 zu Art. 273; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 26 f. zu Art. 273 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2 und 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.2 und 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2; LINUS CANTIENI/STEFAN BLUM, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/ Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 15.76). 6.4.1. Gemäss Gefährdungsbericht der Schule an die KESB vom 15. November 2024 besucht D.____ die Schule in G.____. Er sei ein offenes Kind, das sehr aktiv auf erwachsene Betreuungspersonen zugehe. Er lese sehr gern und sei begeisterter Lego-Ingenieur. D.____ habe einen ausgeprägten Widerwillen gegen die Schule. Er zeige und äussere häufig grosse Unlust und sei kaum zu motivieren. Im Umgang mit den anderen Kindern sei er eher desinteressiert bis ablehnend. Zwar wünsche er sich sehr einen Freund, sei aber gleichzeitig ungeschickt und teilweise grob. D.____ suche intensiv den Kontakt zu den Erwachsenen und gehe zum Beispiel viel lieber an der Hand der Lehrperson als mit einem anderen Kind, wenn Zweierreihe vorgegeben sei. Während des Unterrichts seien insbesondere Wechsel für D.____ sehr fordernd. Er bleibe dann zum Beispiel sitzen und füge sich nur nach mehrfacher Aufforderung und verstärktem Druck wieder in die Gruppe ein. D.____ habe heftige Schwierigkeiten damit, Unklarheiten auszuhalten oder Fehler seinerseits zu tolerieren. Er zerstöre dann beispielsweise sein Arbeitsblatt als Ganzes, wenn ihm ein Fehler unterlaufe oder er eine Aufgabe nicht gleich verstehe. Durch die Schule sei eine Klassenassistenz für ihn eingerichtet worden und er werde seit einem Jahr durch die Schulsozialarbeiterin begleitet. Er schätze es sehr, ungeteilte Aufmerksamkeit von Erwachsenen zu erhalten, versuche sich aber sofort zu entziehen, wenn etwas von ihm gefordert werde, das ihm nicht einfach von der Hand gehe. D.____ zeige teilweise Anzeichen einer Traumatisierung oder depressiven Verstimmung. Er äussere sehr direkt Lebensmüdigkeit und gar Selbsttötungsgedanken. Immer wieder auch äussere er sich sehr negativ über sich selber, scheine auch kaum Hoffnung zu haben, dass es ihm je wohler sein oder er sich je glücklich fühlen könne. D.____ sei durch die KJP auf ADHS abgeklärt worden und gemäss Bericht würden sich zwar Schwächen zeigen, wie sie auch bei ADHS bestünden, die Diagnose werde aber aufgrund der belasteten Familiensituation nicht vergeben. Der Kindsvater spreche gemäss Erzählungen von D.____ bewusst sehr schlecht über die Kindsmutter und die Lehrpersonen. D.____ befinde sich nach Ansicht der Schule in einem massiven Loyalitätskonflikt. Er suche dringend die Anerkennung seines Vaters, welcher seinerseits die weiteren Bezugspersonen im Leben seines Sohnes aktiv abwerte. Im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung waren bereits folgende Massnahmen durch die Schule zur Unterstützung von D.____ ergriffen worden: "Sozialpädagogische Begleitung in der Klasse über einigen Wochen durch die Schulsozialarbeit, Klassenassistenz, Unterstützung durch die Heilpädagogin der Klasse, Abklärung KJP, Psychotherapie, Reduktion der Betreuungszeit in

Seite 14 / 24 der Tagesstruktur, vermehrte Betreuung durch die Kindsmutter, zweimal runder Tisch mit beiden Eltern, um mögliche Massnahmen zu erörtern". Des Weiteren wird in der Gefährdungsmeldung ausgeführt, es hätten mehrfach Gespräche der Schulleitung, der Klassenlehrperson und der Schulsozialarbeiterin mit der Beschwerdegegnerin stattgefunden. Zweimal sei ein runder Tisch mit beiden Eltern und verschiedenen Fachpersonen durchgeführt worden. Diese hätten ergebnislos geendet, da sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt gestellt habe, die Schule hätte etwas gegen D.____. Im Bericht der Schulleitung wird auch ausgeführt, dass sich die Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern unterschiedlich gestalte. Die Kindsmutter sehe die Schwierigkeiten ihres Sohnes und bemühe sich sehr, die passenden Schritte zu seinem Wohl zu unternehmen. Der Kindsvater zeige sich ablehnend und nicht einsichtig. Er sage ganz offen, dass er der Meinung sei, die Schule habe sich von Anfang an auf seinen Sohn eingeschossen und "festgebissen". D.____ komme sehr gerne in die Schule und müsse nicht gehätschelt werden, sondern es müssten klare Grenzen gesetzt werden. Im Bericht wird weiter ausgeführt, dass sich die Kindseltern bei Gesprächen an der Schule nicht begrüssen und verabschieden würden und kaum Bezug auf die Aussagen des anderen nähmen. Die Haltung der Kindsmutter sei kooperativ und offen, jene des Kindsvaters sei ablehnend, latent aggressiv und anklagend. Rein emotional herrsche im Umgang mit dem Kindsvater stets eine unangenehm bedrückende und negativ behaftete Stimmung und es dränge sich die Frage auf, welche Auswirkungen eine solche Gemütslage auf ein Kind habe, das dieser über längere Zeit ausgesetzt sei. 6.4.2. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass D.____ an den persönlichen Anhörungen vom 24. Januar 2025 und 10. Juni 2025 der Referentin mitgeteilt habe, dass er dem Vater nichts sagen dürfe, wenn dieser mit ihm rede. Es gehe ihm nicht so gut, wenn er zum Vater müsse. Er wünsche sich vom Vater, dass er mit ihm Gesellschaftsspiele mache. Der Vater habe gesagt, dass die Lehrerinnen ihn, D.____, hintergehen würden und er würde ihn, D.____, verfluchen und ausrasten, wenn er ihm mitteilen würde, dass er die Lehrerinnen möge. Er sage deshalb immer, was dieser sage, und deshalb lüge er ihn an. Wenn der Vater ihn abhole, dann müsse er ihm in die Arme springen und erklären, dass er sich freue, ihn zu sehen. Das stimme zwar nicht, aber sonst schreie er. Der Vater schreie auch die Mutter an. Er müsse schlecht über die Mutter reden, dann sei der Vater zufrieden. Er wolle weniger zum Vater, aber dieser dürfe das nicht wissen. Er habe Angst vor dem Vater, weil dieser dann schreie. An den Vaterwochenenden sei er fast immer bei der Grossmutter, in den Ferien meistens auch. Er wolle weiter in die Kindergruppe und auch zu seinem Therapeuten E.____. Die Mutter gehe ins Schwimmbad und spiele Schach und Gesellschaftsspiele mit ihm. Begleitete Kontakte zum Vater 14-täglich finde er gut. Bei der zweiten Anhörung teilte D.____ der Referentin mit, dass sie seinem Vater seine Aussagen mitteilen dürfe. 6.4.3. Gemäss Aktennotiz der KESB vom 26. Februar 2025 betreffend Austausch mit der Mediatorin H.____ habe Letztgenannte ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Sitzung sehr auffällig gewesen sei und er die Zustimmung, dass sie ihn während des Gesprächs stoppen dürfe, nicht habe geben können. Die Mediatorin habe erklärt, dass sie diese Gesprächsführungslegitimation immer erhalte und auch eine Voraussetzung sei. Von ihm habe sie diese jedoch nicht erhalten. Des Weiteren habe sie festgehalten, der Kindsvater "habe keine

Seite 15 / 24 Themen gehabt", die Kindsmutter habe mehrere genannt. Die Kindsmutter habe den Punkt angesprochen, dass niemand schlecht über den anderen reden solle. Der Beschwerdeführer habe das sofort bejaht und sich "in etwas hineingeredet und eskaliert". Bevor die Mediatorin etwas habe mitteilen können, habe er "bereits abgebrochen". Die Mediatorin wisse nicht, ob man mit dem Kindsvater arbeiten könne. Die Mediatorin hält gemäss Aktennotiz der KESB weiter fest, dass der Kindsvater grundsätzlich gut für das Kind sorge, er sicher Impulskontrollschwierigkeiten habe, D.____ dies eventuell aushalten müsse, aber zusätzlich einen Ort haben müsse, wo er das deponieren könne, so z.B. im Rahmen der Therapie. Mit E-Mail vom 14. Februar 2025 teilt der Beschwerdeführer der Mediatorin mit, dass er die weiteren Termine absage. Als Begründung nennt er: "Den respektlosen Umgang toleriere ich auf keinen Fall. Ich bin nicht zu Wort gekommen und daher sehe ich auch keinen weiteren Sinn die Mediation mit Ihnen fortzuführen. Prinzipiell bin ich offen für eine Mediation aber nicht auf dieser Basis." 6.4.4. In der E-Mail vom 6. März 2025 schreibt der Beschwerdeführer an die KESB, dass die Kindsmutter ihren Sohn in der Schule nur schlecht gemacht habe. Des Weiteren erklärt er, dass die Mediatorin sehr respektlos gewesen sei, sie für die Berufsausübung nicht einmal ansatzweise das gewisse Fingerspitzengefühl habe. Ihr Verhalten sei absolut inakzeptabel gewesen. Die KESB solle ihm bitte neue Termine mit einer anderen Mediatorin bzw. einem anderen Mediator senden. Schliesslich führt er aus, die Schule G.____ habe einen riesigen Fehler gemacht und das Verhalten der Schule entspreche nicht dem normalen Vorgehen. 6.4.5. In der Aktennotiz vom 10. April 2025 hält die KESB fest, die Schulsozialarbeiterin habe ausgeführt, der Beschwerdeführer verbreite eine Bedrohlichkeit, und D.____ habe geschildert, dass er immer wieder so viel Angst beim Vater habe, weil dieser immer so viel schreie, und sie gebeten, den Vater in einen Kurs zu schicken, damit er lerne, weniger zu schreien. D.____ habe ausgesagt, dass der Vater ihn umbringe, falls er erfahre, dass er ihr das gesagt habe. Die Schulsozialarbeiterin habe präzisiert, D.____ habe dies wörtlich so formuliert. D.____ habe auch erklärt, dass der Vater immer nach den Lehrpersonen frage, er dann lüge und sage, dass diese dumm seien, damit der Vater zufrieden sei. 6.4.6. In seinem Bericht vom 27. Mai 2025 umschreibt der Therapeut von D.____ die Probleme wie folgt: Seit dem zweiten Kindergartenjahr sei bei D.____ anhaltend eine erhöhte Impulsivität, Aggressivität sowie eine geringe Frustrationstoleranz zu beobachten. Weiter zeige er Schwierigkeiten in der Emotionsregulation. In der jetzigen Primarschule werde beobachtet, dass es D.____ nicht gut gehe und er sich "rückzüglich" zeige. Teilweise wirke er abgelöscht und habe keine Motivation für Schulisches. Äusserungen über sich, wobei er sich als schlecht und dumm beschreibe, würden auf eine Selbstwertproblematik und einen Leidensdruck hinweisen. Von Seiten der Lehrpersonen brauche es viel Motivationsarbeit und eine enge Betreuung bei der Aufgabenbearbeitung. Sein gutes kognitives Potenzial scheine er im Moment nicht ausschöpfen zu können. Die Kindseltern würden seit rund zwei Jahren in einer konfliktreichen Trennung leben. Der Therapeut erklärt, im Verlauf der Therapie seien (teils maladaptive) Bewältigungsstrategien im Umgang mit den vorliegenden Belastungsfaktoren ersichtlich, die D.____ erfolgreich anwenden könne und die seinen Leidensdruck leicht lindern würden. Zwischenzeitlich erlange er dadurch eine Entlastung im Umgang mit den Anforderungen, mit denen er sich

Seite 16 / 24 konfrontiert sehe. Langfristig und mit zunehmendem Alter sei ein adaptiver und ressourcenstärkender Umgang erstrebenswert und ein therapeutisches Ziel. Der Therapeut erklärt, dass in D.____s familiärem Umfeld psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen, die D.____ beschäftigen und für einen Grossteil seines Leidensdrucks ursächlich seien; dies werde aus seinen Schilderungen und jenen der Kindseltern ersichtlich. Diesbezüglich sei eine zeitnahe Lösungsfindung erstrebenswert, damit sich D.____ wieder seinen altersadäquaten Entwicklungsaufgaben widmen könne. Bei bestehenden Belastungsfaktoren im System seien einzeltherapeutisch nur kleine und vornehmlich stabilisierende Fortschritte zu erwarten. Mit der Einzeltherapie sei D.____ ein sicherer und wertfreier Ort geboten worden, wo er ausserhalb von schulischen Anforderungen und vorherrschenden Konflikten zwischen den Kindseltern eine gesunde und tragfähige Beziehungserfahrung machen könne. Aus der Schule sei rückgemeldet worden, dass sich D.____ besser auf die Aufgaben und die pädagogische Unterstützung einlassen könne und im Zwischenmenschlichen Fortschritte habe erzielen können. Er zeige eine grössere Motivation für den Schulbesuch am Morgen. Dennoch seien seine schulischen Leistungen im unterdurchschnittlichen Bereich und würden seinem kognitiven Potenzial nicht gerecht. Auch hier sei bei einer Beruhigung des Systems eine positive Entwicklung zu erwarten. 6.4.7. In seiner E-Mail vom 28. Mai 2025 an die KESB erklärt der Beschwerdeführer, dass er am 23. April 2025 den Therapeuten von D.____ getroffen habe. Dieser habe gesagt, dass D.____ gesund sei. 6.4.8. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner E-Mail vom 3. Juni 2025 an den Therapeuten, bei welchem D.____ anfänglich wöchentlich und alsdann alle zwei Wochen ging/geht, herablassend über die Lehrpersonen und über die Unprofessionalität anderer Fachpersonen, und erklärt vorwurfsvoll, der Therapeut habe ihm am 23. April 2025 eindeutig mitgeteilt, sein Sohn sei gesund, und nun solle doch eine ADHS-Abklärung gemacht werden. D.____ habe sich eindeutig bezüglich der Therapie geäussert und sehe auch keinen Sinn und sage jedes Mal, dass er gespielt habe. Der Therapeut solle ihm die konkreten Krankheitssymptome nennen. Er solle ihm mitteilen, was sich in den letzten zwei Jahren gebessert habe. Zuerst sei D.____ depressiv, dann sei er hyperaktiv gewesen, was nun sei. Die Einzige, die krank sei, sei die Klassenlehrerin, die das ganze ausgelöst habe. Er sei der Meinung, dass die unnötigen Abklärungen D.____ nicht guttun würden. In diesem Schreiben zog der Beschwerdeführer auch die Vollmacht für die Teilnahme von D.____ am Gruppenkurs zurück, obwohl D.____ bereits den grösseren Teil des Kurses besucht hatte und sich gemäss Aussage des Therapeuten in der Gruppe wohl fühlte. 6.4.9. In der E-Mail vom 10. Juni 2025 an die KESB erklärt die Schulsozialarbeiterin, dass sich der Beschwerdeführer bei den Gesprächen zunächst höflich und gesprächsbereit zeige, es aber schnell klar werde, dass sich seine Wahrnehmung und Einschätzung betreffend D.____ grundlegend von den Beobachtungen und Beurteilungen aller anderen Anwesenden unterscheide. Dies habe bei den Gesprächen, bei welchen sie den Beschwerdeführer im Rahmen eines runden Tisches an der Schule erlebt habe, zu einem raschen Umschwung seiner Stimmung geführt und er habe einerseits verbal, andererseits auch mit Mimik und Gestik zum Ausdruck gebracht, dass er die anderen Personen in der Runde weder schätze noch respektiere.

Seite 17 / 24 So habe er wörtlich und im Beisein der betreffenden Personen geäussert, dass er seinen Sohn bei "einem richtigen Psychologen" abklären lassen werde und dass sich die Lehrpersonen von der ersten Woche an festgebissen hätten und D.____ loswerden wollen würden. 6.5. Die vorgenannten Akten beschreiben den elterlichen Konflikt, dem D.____ ausgeliefert ist, und die von D.____ genannte Angst vor dem Vater. Die im Gefährdungsbericht der Schule beschriebene Haltung des Beschwerdeführers, dass er nicht kooperativ und nicht einsichtig bezüglich der Probleme und Nöte seines Sohnes sei, wird auch durch Berichte anderer involvierter Stellen untermauert (siehe z.B. Aktennotiz der KESB betreffend Anhörung der Kindseltern vom 8. Januar 2025). Die sich in den Akten befindenden Unterlagen und die hiervor genannten E-Mails, Aktennotizen und Berichte zeigen ein Bild des Beschwerdeführers, wie es die KESB in ihrem Entscheid beschreibt. Der Beschwerdeführer äusserst sich sehr negativ über die Fachpersonen und zweifelt ihre Kompetenzen und ihre Einschätzungen an. Des Weiteren verkennen nach seiner Wahrnehmung alle anderen die Situation. So entgegnet der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 20. Juni 2025 auf die Ausführung der KESB, dass sein Verhalten von Dritten als bedrohlich geschildert werde und er sich abwertend gegenüber Fachpersonen äussere, dass er sehr enttäuscht darüber sei, dass die Behörde die Situation so verkenne. Die Beschwerdegegnerin würde etwas vorspielen und so alle Beteiligten für sich einnehmen. Auch mit der Mediatorin und dem Therapeuten von D.____ sei es falsch gelaufen, so dass er nicht mehr bereit gewesen sei, dort weiterzumachen. Von ihm gehe keine Gefahr aus. Auch sei er seinem Sohn nicht böse, werfe aber der Beschwerdegegnerin vor, dass sie ihm das einrede. Sie habe psychische Probleme und sei deshalb in Therapie. Wie z.B. der Abbruch der Mediation in der ersten Sitzung und auch der Rückzug der Vollmacht für die Teilnahme von D.____ am Gruppenkurs für Kinder von Eltern in Trennung bzw. Scheidung zeigen, bewertet der Beschwerdeführer Regeln und Einschätzungen der Fachpersonen, die nicht seiner Meinung entsprechen, als mangelnden Respekt und schätzt sie als mangelnde Fähigkeiten der Fachperson ein und bricht als Folge z.B. die Mediation ab oder zieht die Vollmacht zum Kursbesuch zurück. Auch wird die bedrohliche Art bzw. die fehlende Impulskontrolle und die mangelnde Kooperationsbereitschaft umschrieben. Auch seine sich in den Akten befindenden Nachrichten und E-Mails an die Kindsmutter zeigen, dass er die Kindsmutter und auch Fachpersonen schlecht macht. Ausserdem sind seine Äusserungen zum Teil äusserst verachtend und aggressiv. D.____ hat gegenüber der KESB und der Schulsozialarbeiterin klar und über längere Zeit die gleichen Äusserungen gemacht, dass er Angst vor seinem Vater habe. Diese Angst hat dazu geführt, dass D.____ den Vater anlügt und ihm das sagt, was er hören will. Um die ihm Angst einflössenden und verunsichernden Reaktionen des Beschwerdeführers zu vermeiden, verhält sich D.____ so, wie es der Vater von ihm erwartet, wie z.B., dass er ihn freudig umarmt. Die Beschreibungen der involvierten Stellen, der Kindsmutter und von D.____ ergeben ein stimmiges Bild. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, an der Einschätzung der involvierten Stellen zu zweifeln. Eine andere Meinung über die ganze Situation scheint nur der Beschwerdeführer selber zu haben. Wie die Vorinstanz ausführt, ist es durchaus richtig, dass D.____ sich gegenüber dem Beschwerdeführer froh gibt, ihn freudig umarmt und über die Kindsmutter und die Lehrpersonen etc. schimpft. D.____ erklärt aber klar und im Gesamtbild schlüssig nachvollziehbar, weshalb er dies tut. Aus den Akten geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten, Ängste und Bedürfnisse seines Sohnes nicht erkennt, sondern primär da-

Seite 18 / 24 von ausgeht, dass der Sohn von den Fachpersonen und involvierten Stellen ins Visier genommen wurde und sich diese "festgebissen" haben. Die negative Beeinflussung von D.____ durch den Beschwerdeführer (oder zumindest der Versuch dazu) durch das Schlechtmachen und Abwerten all jener Personen, die D.____ unterstützen; die Ängste, welche das Verhalten des Beschwerdeführers bei D.____ auslösen; das stark gestörte Verhältnis zwischen den Eltern; das fehlende Wahrnehmen der Probleme und Ängste von D.____ durch den Beschwerdeführer und die fehlende Empathie des Beschwerdeführers gefährden das Kindswohl erheblich. 7.1. Es ist zu prüfen, ob die Sistierung des Besuchsrechts bis auf Weiteres, die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts und die Empfehlung zum Besuch des Lernprogramms gegen häusliche Gewalt des Kanton Basel-Landschaft verhältnismässig sind. 7.2. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Des Weiteren ist dem Eingreifen mit möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem Stadium dem Eingreifen mit stärkeren Massnahmen, wenn das Kindeswohl bereits erheblich strapaziert wurde, der Vorrang zu geben (Prävention; PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, N 4 ff. zu Art. 307 ZGB). 7.3. Als mildere Massnahme hat die KESB zuvor mit Verfügung vom 29. Januar 2025 die Eltern angewiesen, an einer on-line-Mediation teilzunehmen. Der Beschwerdeführer hat diese jedoch bereits in der ersten Sitzung abgebrochen, weil er sich respektlos behandelt gefühlt hat und der Mediatorin die nötige Kompetenz absprach. Auch hat er sich nicht auf die Gesprächsregeln der Mediatorin einlassen können. Trotz schriftlicher Aufforderung der KESB vom 26. Februar 2025, den nächsten Termin vom 17. März 2025 bei der Mediatorin wahrzunehmen, da aufgrund der dürftigen Kommunikation zwischen ihm und der Kindsmutter kein Weg an der angeordneten Mediation vorbeiführe, ist der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Das Angebot des Beschwerdeführers, dass er Termine bei einem anderen Mediator bzw. einer anderen Mediatorin wahrnehmen würde, und ihm die KESB solche mitteilen solle, kann nicht als ernstgemeinte Kompromissbereitschaft gewertet werden, sondern unterstreicht vielmehr, dass er nicht über sein Verhalten reflektiert. Er hat die Mediation schon in der ersten Stunde abgebrochen, ohne in Betracht zu ziehen, dass das Absprechen der fachlichen Kompetenzen der Mediatorin bereits in der ersten Stunde nicht fundiert erfolgen kann, dass die Organisation einer zweiten Mediationsperson unter anderem Zeit kostet, wodurch eine durch die Mediation erwünschte Entlastung der Situation später eingetroffen wäre, und dass das Stoppen des Gesprächs (siehe E. 6.4.3 hiervor) fachliche und zielorientierte Gründe haben kann. Der Abbruch der Mediation bestätigt die Einschätzung der Schulsozialarbeiterin, dass sich der Beschwerdeführer zunächst höflich und gesprächsbereit zeigt, sich die Stimmung aber sehr schnell ändern kann (siehe E-Mail der Schulsozialarbeiterin an die KESB vom 10. Juni 2025). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass in den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdegegnerin den Loyalitätskonflikt schürt und D.____ gegen den Beschwerdeführer aufbringt. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – anlässlich der Mediation auch Themen genannt, die sie gerne mit der Media-

Seite 19 / 24 torin und dem Beschwerdeführer angegangen wäre, um die Konfliktsituation zwischen den Eltern und damit die belastende Situation für D.____ zu entschärfen, und es war der Beschwerdeführer – nicht die Beschwerdegegnerin –, welcher die Mediation abgebrochen hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass weitere Anordnungen, Ermahnungen oder eine Ausarbeitung von Verhaltensregeln nicht zielführend sind, da dafür die Akzeptanz der Fachpersonen, die Kompromissbereitschaft und die Einsicht, dass sein Verhalten seinen Sohn verängstigt und schadet, Voraussetzung sind. Damit stellt die Anordnung, dass D.____ im Rahmen des Besuchsrechts nicht mehr alleine mit dem Beschwerdeführer sein darf, eine erforderliche und geeignete Massnahme dar, um das Kindswohl zu schützen. Bei einem begleiteten Besuchsrecht kann die anwesende Person einschreiten, wenn der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seinen Sohn ängstigen sollte, und Hilfestellungen erbringen. Das begleitete Besuchsrecht begegnet der Gefährdung des Kindes wirksam und stellt die mildeste Massnahme bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts dar. Damit erweisen sich die Sistierung des unbegleiteten Besuchsrechts und die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts als verhältnismässig. Daran ändern die nachfolgenden Einwände des Beschwerdeführers – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nichts. 8.1.1. Der Beschwerdeführer erklärt, der Therapeut E.____ rede in seinem Bericht von belastenden psychosozialen Umständen. Der Beschwerdeführer führt aus, das Problem sei mit anderen Worten der Loyalitätskonflikt, welcher primär von der Kindsmutter geschürt werde. Im Bericht werde mit keinem Wort erwähnt, dass sein Umgang mit D.____ problematisch sei oder er seinen Sohn regelmässig anschreie. Aus diesem Grund würden auch lediglich diverse Massnahmen empfohlen, um D.____ im Loyalitätskonflikt zu stärken. Eine Sistierung des Besuchsrechts oder ein Antiaggressionskurs für den Beschwerdeführer würden hingegen nicht empfohlen. Würde der Therapeut davon ausgehen, dass sein Umgang mit seinem Sohn eine Kindeswohlgefährdung darstelle, hätte er mindestens eine dieser Massnahmen empfohlen. Dies zeige klar, dass sein Umgang mit D.____ sehr gut oder zumindest unproblematisch sei. 8.1.2. E.____ ist der Therapeut, den D.____ anfangs wöchentlich und anschliessend 14täglich besucht. Zur Bedeutung des Berichts von E.____ vom 28. April bzw. 27. Mai 2025 ist festzuhalten, dass mit den Worten von E.____ ausgedrückt, D.____ sein Auftraggeber ist (siehe Aktennotiz der KESB vom 15. April 2025 betreffend Austausch mit E.____). Mit der Begründung, er könne keine Doppelrolle (einerseits Therapeut von D.____, andererseits Gutachter) innehaben, hat er auch die Anfrage der KESB, ein Gutachten zu erstellen, in welchem er unter anderem die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils hätte beurteilen müssen (siehe E-Mail der KESB an E.____ vom 9. April 2025), abschlägig beantwortet. Er hat sich lediglich bereit erklärt, einen Bericht zu schreiben, in welchem er beschreibe, wie er D.____ erlebe, und worin er festhalte, dass er weiteren Bedarf sehe. Im Bericht des Therapeuten vom 28. April bzw. 27. Mai 2025 wird festgehalten, dass mit der Einzeltherapie D.____ ein sicherer und wertfreier Ort geboten worden sei, wo er ausserhalb von schulischen Anforderungen und vorherrschenden Konflikten zwischen den Kindseltern eine gesunde und tragfähige Beziehungserfahrung machen könne. Aus den Aussagen des Therapeuten geht hervor, dass er D.____ einen sicheren Ort gegeben hat, damit dieser in die Lage versetzt werden konnte, seine Gefühle und Sorgen auszudrücken. Der Therapeut hat lediglich Folgendes erklärt: "In D.____s

Seite 20 / 24 familiärem Umfeld scheinen nach wie vor und trotz Bemühungen der Kindseltern sowie Unterstützungsleistungen v.S. der Schule, der KESB und der KJP psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegend, die D.____ beschäftigen und für einen Grossteil seines Leidensdrucks ursächlich sind; dies wird aus seinen Schilderungen und jenen der Kindseltern ersichtlich." Es war nicht die Aufgabe des Therapeuten, Massnahmen für die Eltern zu empfehlen, sondern lediglich solche zur Stärkung von D.____ zu nennen. Aus der Tatsache, dass der Therapeut keine Massnahmen für die Eltern empfiehlt oder die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern nicht bewertet, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, schon gar nicht, dass sein Umgang mit D.____ sehr gut oder zumindest unproblematisch sei. 8.2.1. Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass die Mediatorin – obwohl die Zusammenarbeit mit ihm nicht funktioniert habe – im Rahmen des Telefonats vom 26. Februar 2025 mit der KESB klar festgehalten habe, dass er gut für D.____ sorge und sie eine Reduktion der Kontakte nicht sehe. Vielmehr empfehle sie eine Kinderscheidungsgruppe bei der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (Fabe). In der E-Mail vom 14. März 2025 an die KESB wiederum habe sie den Kurs "Kinder im Blick" angesprochen. Diese Empfehlungen würden deutlich aufzeigen, dass die Mediatorin die Problematik ebenfalls in einem Loyalitätskonflikt und nicht in einem schlechten Umgang des Beschwerdeführers mit D.____ sehe. Weshalb die Vorinstanz diese wichtigen Ausführungen in ihrer Entscheidbegründung weglasse, könne nicht eruiert werden. Diese seien offensichtlich nicht in die Erwägungen einbezogen worden. 8.2.2. Vorerst ist anzumerken, dass es erstaunt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Bezug auf die Idee der Mediatorin (siehe E-Mail von H.____ an die KESB vom 14. März 2025) nimmt, dass für die Eltern der Kurs "Kinder im Blick" hilfreich sein könnte, nachdem er die Mediation mit der Begründung abgebrochen hat, dass die Mediatorin ihn sehr respektlos behandelt habe, und ihr jegliches für den Beruf notwendige Fingerspitzengefühl abgesprochen hat (siehe E-Mail des Beschwerdeführers an die KESB vom 6. März 2025). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer die Mediation schon in der ersten Sitzung abgebrochen, weshalb die Einschätzung der Situation durch die Mediatorin sicherlich weniger fundiert ist, als diejenige der KESB, der Schulsozialarbeiterin und der übrigen in der Schule involvierten Personen, welche den Beschwerdeführer an mehreren Anlässen erlebt haben und D.____ kennen. Aus diesen Gründen kann der Beschwerdeführer aus den Äusserungen der Mediatorin nicht ableiten, dass sie die Problematik in einem Loyalitätskonflikt und nicht in einem schlechten Umgang des Beschwerdeführers mit D.____ sehe. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Mediatorin der KESB gesagt hat, der Beschwerdeführer "sorge grundsätzlich gut für das Kind", sie hat aber anlässlich des gleichen Telefonats auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer sicher Impulskontrollschwierigkeiten habe und sie nicht wisse, ob man mit ihm arbeiten könne. 9.1. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe das Besuchsrecht auf unbestimmte Zeit sistiert und begleitete Besuche angeordnet. Da die begleiteten Besuche lediglich vorübergehend bundesrechtskonform seien, hätte die Vorinstanz direkt ein aufbauendes Besuchsrecht verfügen müssen. Sollte das Kantonsgericht die begleiteten Besu-

Seite 21 / 24 che als rechtens beurteilen, habe es verbindlich festzulegen, ab wann der Beschwerdeführer seinen Sohn wieder unbegleitet sehen könne. 9.2. Wie in der Erwägung 6.3.3 hiervor ausgeführt, stellt das begleitete Besuchsrecht grundsätzlich lediglich eine Übergangslösung dar. Die Vorinstanz hat die Sistierung des Besuchsrechts bis auf Weiteres verfügt, ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet und den ersten Termin vom 10. August 2025 verfügt. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass bei den begleiteten Besuchen der Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn beobachtet und dokumentiert werde. Der Beschwerdeführer müsse sich mit seinem Verhalten auseinandersetzen, weswegen unter anderem das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt dringend empfohlen werde. Notwendige Voraussetzung für eine allfällige Überprüfung einer erneuten Ausweitung der Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn sei, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem Verhalten auseinandersetze. 9.3. Die KESB konnte im Zeitpunkt des Entscheids kein aufbauendes Besuchsrecht anordnen, da die Erweiterung des Besuchsrechts davon abhängt, wie die begleiteten Besuchstage funktionieren, welche Beobachtungen die Fachpersonen bei den begleiteten Besuchstagen machen und ob der Beschwerdeführer z.B. durch das empfohlene Lernprogramm sein Verhalten reflektieren kann und sich sein Verhalten gegenüber seinem Sohn verändert. Da diese Umstände erst nach Ablauf einer gewissen Zeit beurteilt werden können, ist nicht zu beanstanden, dass im Zeitpunkt des Entscheids kein aufbauendes Besuchsrecht angeordnet wurde. Festzuhalten gilt es jedoch, dass gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse verändern. Demzufolge kommt der KESB die Pflicht zu, die Notwendigkeit der Begleitung regelmässig zu überprüfen (vgl. LINUS CANTIENI/STEFAN BLUM, a.a.O., Ziff. 15.76). Die KESB – und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht das Kantonsgericht – wird unter anderem aufgrund der Rückmeldungen der Fachpersonen von den begleiteten Besuchstreffen und weiterer Umstände zu prüfen haben, ob und ab wann das Besuchsrecht wird erweitert werden können. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer bei Veränderungen der Verhältnisse beziehungsweise Geltendmachung von veränderten Verhältnissen das Recht zu, den Antrag auf Änderung der Besuchsregelung zu stellen (Art. 313 Abs. 1 ZGB, vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 12 zu Art. 275 ZGB). 10. Der Beschwerdeführer erachtet den Besuch des Kurses Lernprogramm gegen häusliche Gewalt als nicht nötig. Aufgrund der Einschätzung der involvierten Personen und der Nachrichten und E-Mails des Beschwerdeführers an die involvierten Personen hat der Beschwerdeführer Probleme damit, seine Impulse zu kontrollieren, und reagiert auf Aussagen, die nicht mit seiner Wahrnehmung übereinstimmen, oft mit Verachtung, Aggression und Herabwürdigung des Gegenübers. Dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass bei ihm keine Aggressionsproblematik bestehe, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht gefolgt werden. Gewalt kann nicht nur körperlich, sondern auch verbal ausgeübt werden. Dem Beschwerdeführer wird nicht unterstellt, körperliche Aggressionen auszuüben, sondern verbale. Bereits die sich in den Akten befindenden verschiedenen E-Mails des Beschwerdeführers an die involvierten Stellen und die Beschwerdegegnerin beinhalten viele Beleidigungen und herab-

Seite 22 / 24 setzende Äusserungen, welche als verbale Aggressionen zu werten sind. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ein Aggressionsproblem hat und sich dieses auch gegenüber seinem Sohn manifestiert. Demzufolge ist auch der durch die KESB empfohlene Kurs Lernprogramm gegen häusliche Gewalt des Kantons Basel-Landschaft eine geeignete Massnahme, um dieser Problematik, welche das Kindeswohl gefährdet, zu begegnen. 11.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsbegehren 3, subeventualiter seien die Eltern zur Aufnahme der on-line-Mediation und zum Besuch des Kurses "Kinder im Blick" zu verpflichten, eventualiter seien weitere geeignete Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. 11.2. Der Kurs "Kinder im Blick" richtet sich an Eltern in Trennung, damit diese u.a. ihr Kind und seine Bedürfnisse besser kennen lernen und erfahren, wie man darauf eingehen kann. Zudem erhalten die Eltern Vorschläge, um mit dem anderen Elternteil besser umzugehen (www.kinderimblick.ch, zuletzt besucht am 8. Oktober 2025). Damit dieser Kurs zielführend sein kann, muss der Beschwerdeführer bezüglich seines Verhaltens gegenüber seinem Sohn und der Wirkung seines Verhaltens reflektieren können und kompromissbereit sein. Deshalb ist der Kurs "Kinder im Blick" vorerst nicht zielführend. Die Aufnahme einer on-line-Mediation wurde bereits angeordnet. Der Beschwerdeführer hat diese bereits in der ersten Sitzung abgebrochen, womit eine weitere Anordnung einer on-line-Mediation im jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend ist. Im Übrigen bedürfen auch weitere Kindesschutzmassnahmen einer Selbstreflexion und Kompromissbereitschaft von Seiten des Beschwerdeführers, welche gemäss den obigen Darstellungen zurzeit nicht vorhanden sind. Aus den genannten Gründen erweisen sich die im Rechtsbegehren 3 genannten milderen Massnahmen als ungeeignet. Soweit der Beschwerdeführer die Anordnung einer Massnahme für die Beschwerdegegnerin verlangt, ist festzuhalten, dass Massnahmen für die Beschwerdegegnerin nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren, und somit sein entsprechender Antrag nicht zu hören ist. 12. Der Beschwerdeführer nennt als Beweisanträge in seiner Rechtsschrift immer wieder die Kindesanhörung und Parteibefragung. Die Äusserungen von D.____ sind im Verlauf des Verfahrens gleichbleibend, nachvollziehbar und in sich schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse durch eine Anhörung von D.____ hätten gewonnen werden können. Die durch das Verhalten des Beschwerdeführers (u.a. die Meinung der anderen nicht akzeptieren, die Lehrpersonen schlecht machen, die Bedürfnisse seines Sohnes nicht erkennen) hervorgerufene Kindswohlgefährdung wird in den Akten von den verschiedenen involvierten Personen übereinstimmend beschrieben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese übereinstimmenden Einschätzungen nicht richtig sein sollen. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin die involvierten Personen manipuliert. Die beschriebenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wurden von den involvierten Personen anhand der eigenen Wahrnehmung festgehalten (anlässlich von runden Tischen, Gesprächen, Anhörungen). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin zu einer anderen Beurteilung geführt hätte. Demzufolge kann in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Parteiverhandlung und eine Kindesanhörung durch das Gericht verzichtet werden.

Seite 23 / 24 13. Die Beschwerde ist aufgrund der obigen Ausführungen vollumfänglich abzuweisen. 14. Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

Seite 24 / 24 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiberin

810 25 183 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.10.2025 810 25 183 (810 2025 183) — Swissrulings