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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.04.2025 810 24 66 (810 2024 66)

April 16, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,330 words·~27 min·4

Summary

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 16. April 2025 (810 24 66) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Christina Lagger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Prof. Dr. Mirina Grosz und Prof. Dr. Tomas Poledna, Rechtsanwälte

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Erlöschen der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 209 vom 27. Februar 2024 und RRB Nr. 1459 vom 29. Oktober 2024) A. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.____ (geb. 1959) hält sich seit 1987 legal in der Schweiz auf und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau und Landsfrau, B.____ (geb. 1961), reiste im November 2000 zusammen mit den drei gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein und ist ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. B. Mit Gesuchen vom 7. Februar 2018 ersuchten A.____ und B.____ das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB; seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [AMIB]) um eine vierjährige Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen. Beide Gesuche wurden von ihnen damit begründet, dass sie aufgrund von Arbeitslosigkeit vorübergehend ins Heimatland zurückkehrten, um dort ihr Glück zu versuchen. In ihrem Alter stünden die Chancen schlecht, noch Arbeit zu finden oder sich in einer neuen Berufsgattung eingliedern zu können. C. Das AFMB bewilligte die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen von A.____ und B.____ mit Verfügung vom 26. April 2018 bis längstens 1. Februar 2022. Die Gemeinde C.____ bestätigte, dass die Ehegatten A.____ und B.____ per 31. Mai 2018 weggezogen seien. Am 24. Januar 2022 meldeten sich A.____ und B.____ wieder in C.____ an. D. Das AFMB gelangte mit Schreiben vom 17. März 2023 an A.____ und B.____ und stellte ihnen verschiedene Fragen zu ihrem Lebensmittelpunkt. Gleichzeitig forderte es sie auf, diverse Unterlagen einzureichen. Dieses eingeschrieben versandte Schreiben wurde von der Post als "nicht abgeholt" retourniert. Am 14. April 2023 ging beim AFMB die Beantwortung der Fragen ein und es wurden diverse Unterlagen eingereicht. Dabei machten A.____ und B.____ unter anderem geltend, dass sie in den letzten zwölf Monaten vom Ersparten gelebt hätten und keiner Arbeit nachgegangen seien. Ihr Sohn habe die Miete und die Krankenkassenprämien bezahlt. E. Das AFMB beauftragte mit Schreiben vom 25. April 2023 die Polizei damit, Abklärungen betreffend den Aufenthalt von A.____ und B.____ vorzunehmen, da man den Verdacht hege, dass sich der Lebensmittelpunkt nach wie vor in Nordmazedonien befinde. F. Mit Schreiben vom 26. April 2023 gewährte das AFMB A.____ und B.____ das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligungen. Gemäss einem Aktenbericht vom 9. Mai 2023 habe A.____ an diesem Tag am Schalter beim AFMB ausgesagt, dass er sich zusammen mit seiner Frau vom 22. August 2022 bis am 6. April 2023 in Nordmazedonien aufgehalten habe. Der Aufenthalt habe sich wegen gesundheitlicher Probleme verlängert. G. Das AFMB stellte mit Verfügung vom 30. Juni 2023 fest, dass die Niederlassungsbewilligungen von A.____ und B.____ spätestens seit August 2022 von Gesetzes wegen erloschen seien. Die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde abgelehnt und es wurde eine Ausreisefrist bis am 31. August 2023 angesetzt. Zur Begründung brachte das AFMB vor, dass bereits die vierjährige Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen ein Indiz dafür sei, dass sich der Lebensmittelpunkt von A.____ und B.____ in Nordmazedonien befinde. Zudem spreche die Begründung der Gesuche um Aufrechterhaltung der Bewilligungen für eine solche Verschiebung des Lebensmittelpunktes. Gemäss den Abklärungen des AFMB seien A.____ und B.____ am 22. August 2022 nach Nordmazedonien gereist und erst am 6. April 2023 in die Schweiz zurückgekehrt. Die Niederlassungsbewilligungen seien aufgrund der über sechsmonatigen Landesabwesenheit von der Schweiz von Gesetzes wegen erloschen. Aus dem Schutzbereich des Familienlebens und des Privatlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) lasse sich kein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten. H. Am 11. Juli 2023 erhoben A.____ und B.____, nachfolgend vertreten durch Prof. Dr. Tomas Poledna und Prof. Dr. Mirina Grosz, Rechtsanwälte, gegen die Verfügung des AFMB vom 30. Juni 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welcher diese mit Beschluss Nr. 2024-209 vom 27. Februar 2024 abwies. I. Gegen diesen Entscheid erhoben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 11. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, der Beschluss des Regierungsrats vom 27. Februar 2024 und die Verfügung des AFMB vom 30. Juni 2023 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligungen nicht erloschen seien. Eventualiter seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 13. Mai 2024 rügten die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. J. Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom 28. Mai 2024, das Verfahren sei zu sistieren und die Sache sei an den Regierungsrat zurückzugeben. Dieser werde die Versäumnisse aus dem ersten Verfahren bzw. die unterlassene Gewährung der Akteneinsicht nachholen und anschliessend noch einmal in der Sache entscheiden. In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 3. Juni 2024 sistiert und der Regierungsrat aufgefordert, dem Kantonsgericht den neuen Entscheid umgehend mitzuteilen. Der instruierende Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat liess den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Juni 2024 die Verfahrensakten zukommen und gab ihnen Gelegenheit, ergänzend Stellung zu nehmen. K. Mit Beschluss Nr. 2024-1459 vom 29. Oktober 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde unter förmlicher Aufhebung des Beschlusses Nr. 2024-209 vom 27. Februar 2024 erneut ab. L. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Oktober 2024 wurde festgestellt, dass der als mitangefochten geltende neue Entscheid des Regierungsrats vom 29. Oktober 2024 nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führe und dieses fortzuführen sei. Den Beschwerdeführenden wurde eine Frist zur allfälligen ergänzenden Beschwerdebegründung gewährt. M. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 reichten A.____ und B.____ eine ergänzende Begründung ein, in welcher an den mit der Beschwerde gestellten materiellen Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten wurde. N. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. O. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. Januar 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und es wurde eine Parteiverhandlung angeordnet. P. Am 8. April 2024 reichte der Regierungsrat eine weitere Eingabe ein. Q. An der heutigen Parteiverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführenden hielten die Parteien an den schriftlich gestellten Begehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich der Überschreitung und Unterschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist zunächst, ob die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden aufgrund des Auslandaufenthalts in Nordmazedonien erloschen sind. 4.1 Verlässt eine niederlassungsberechtigte Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005). Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG), wobei das Gesuch gemäss Art. 79 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eingereicht werden muss. Der Gesetzgeber hat für das Erlöschen der Bewilligung ein formelles Kriterium vorgesehen (BGE 145 II 322 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.1). Wenn dieses formelle Kriterium – eine Auslandsabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten – erfüllt ist, erlischt die Bewilligung von Gesetzes wegen. Auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandsabwesenheit kommt es nicht an (BGE 149 I 66 E. 4.7 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.1 und 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 5.1). Es genügt, wenn sich die ausländische Person während sechs aufeinanderfolgenden Monaten fortwährend im Ausland aufhält (BGE 120 Ib 396 E. 2c). Anders als bei einem Bewilligungswiderruf bedarf es beim Dahinfallen der Bewilligung von Gesetzes wegen grundsätzlich keiner Prüfung der Verhältnismässigkeit (Urteile des Bundesgerichts 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.1 mit Hinweisen und 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7). Eine gesamthaft sechs Monate dauernde Abwesenheit mit Unterbrüchen lässt die Niederlassungsbewilligung nicht erlöschen. Wenn die ausländische Person den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen jedoch ins Ausland verlegt hat, wird die sechsmonatige Frist durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht mehr unterbrochen (vgl. Art. 79 Abs. 1 VZAE; BGE 120 Ib 369 E. 2c-d mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 3.2). In diesem Fall wird folglich die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (BGE 120 Ib 369 E. 2c-d; Urteile des Bundesgerichts 2A.31/2006 vom 8. Mai 2006 E 3.2; 2C_43/2011 vom 4. Februar 2011 E. 2; 2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.2). 4.2.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz vom 22. August 2022 bis zum 6. April 2023 verlassen hätten, womit ihre Niederlassungsbewilligungen aufgrund der über sechsmonatigen Auslandsabwesenheit von Gesetztes wegen erloschen seien, unabhängig davon, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befinde bzw. befunden habe. Auch wenn es nicht ihrem ursprünglichen Plan entsprochen habe, eine so lange Zeit im Ausland zu verbringen, seien ihre Niederlassungsbewilligungen aufgrund der im Gesetz statuierten automatischen Rechtsfolge erloschen. Die Herzprobleme des Beschwerdeführers und der Todesfall in der Familie, aufgrund derer die Rückreise in die Schweiz erst im April 2023 zumutbar gewesen sei, spielten dabei keine Rolle, da sich die Beschwerdeführenden über sechs Monate im Ausland aufgehalten hätten. Für eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge des Erlöschens der Niederlassungsbewilligungen verbleibe kein Raum. Das AFMB sei somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden von Gesetzes wegen erloschen seien. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge des Erlöschens der Niederlassungsbewilligungen habe die Vorinstanz auch nicht zu einem milderen Mittel wie einer Ermahnung oder Verwarnung greifen können. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sich die automatische Rechtsfolge gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG im vorliegenden Fall konventions- und verfassungswidrig auswirke. Insbesondere verstosse sie gegen Art. 8 EMRK und gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, ohne dass ein tatsächlich bestehendes öffentliches Interesse an ihr vorgebracht werden könne. Es könne aus Sicht von Art. 8 EMRK nicht darauf ankommen, ob die Aufenthaltsbeendigung auf das Erlöschen des Aufenthaltstitels oder auf den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung desselben zurückgehe. Da der vorliegende Fall in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK falle, sei eine sorgfältige Interessenabwägung geboten. Es erscheine als stossend und als unverhältnismässige Härte, dass den Beschwerdeführenden aufgrund ihres unverschuldeten und unfreiwilligen Aufenthaltes in Nordmazedonien, welcher die Sechsmonatsfrist um lediglich etwas mehr als einen Monat überschritten habe, die Niederlassungsbewilligungen entzogen werden sollen. Als mildere Massnahme hätte die Vorinstanz auch eine Ermahnung oder Verwarnung verfügen können. Es seien sämtliche involvierten Interessen und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Die Beschwerdeführenden würden sich seit Jahrzehnten in der Schweiz aufhalten und seien immer selbst für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Sie verfügten über enge, gelebte familiäre Beziehungen zu ihren in der Schweiz lebenden Söhnen und zur Cousine und zum Cousin des Beschwerdeführers. Der älteste Sohn habe inzwischen eine eigene Familie gegründet und die Beschwerdeführenden würden ihre Enkelkinder regelmässig besuchen und betreuen. Sie hätten noch nie zu irgendwelchen Klagen Anlass gegeben. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführenden liege in der Schweiz und es sei für sie unvorstellbar und unzumutbar, ihr Zuhause in der Schweiz nach all den Jahren im Pensionsalter zu verlassen und ohne ihre Kernfamilie nach Nordmazedonien umsiedeln zu müssen. Ein Eingriff in das Privatleben im Zusammenhang mit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme könne nicht ernsthaft in Frage stehen, zumal das Bundesgericht schon nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt einen Bewilligungsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens in der Regel bejahe. 4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, haben die Beschwerdeführenden mit dem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Monaten ohne Abmeldung das formelle Erfordernis von Art. 61 Abs. 2 AIG, welches zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung führt, erfüllt. Auch wenn vorliegend die Umstände des Auslandaufenthalts – die Herzprobleme des Beschwerdeführers und der Tod einer nahen Verwandten – tragisch sind, ändert dies nichts daran, dass dieses formelle Kriterium erfüllt ist. Wie die Beschwerdeführenden selbst festhalten, entspricht es der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Niederlassungsbewilligung selbst dann erlischt, wenn der Auslandaufenthalt über die Frist unfreiwillig erfolgt ist und folglich auch keine Prüfung der Verhältnismässigkeit stattfindet. Gemäss Art. 190 BV sind die rechtsanwendenden Behörden, zu denen auch das Kantonsgericht gehört, an die Bundesgesetze und das Völkerrecht gebunden, weshalb die automatische Rechtsfolge von Art. 61 Abs. 2 AIG zur Anwendung kommt. Die diesbezügliche Rüge der Verfassungswidrigkeit erweist sich als unbegründet. Hinsichtlich der Konventionswidrigkeit von Art. 61 Abs. 2 AIG ist festzuhalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung Art. 8 EMRK nicht angerufen werden kann. Wäre dies zulässig, würde Art. 61 Abs. 2 AIG seiner Substanz beraubt (BGE 149 I 207 E. 5.3.3). Auch eine Verfügung der Migrationsbehörde ist für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nicht erforderlich. Wird eine solche dennoch erlassen, ist diese rein deklaratorischer Natur. Aus diesem Grund zielt auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz hätte ein milderes Mittel wie etwa eine Verwarnung aussprechen können, ins Leere. Wie den Beschwerdeführenden bereits bekannt gewesen ist, hätten sie ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung stellen können. Es wäre demnach in ihrem Verantwortungsbereich gelegen, das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung zu verhindern. Das Stellen eines entsprechenden Gesuchs wurde jedoch unterlassen. Insgesamt ist festzuhalten, dass eine Anrufung von Art. 8 EMRK im Rahmen des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG nicht möglich ist. 4.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Lebensmittelpunkts sind im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG unerheblich. Damit der Lebensmittelpunkt bei der Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG überhaupt eine Rolle spielt, hätten die Beschwerdeführenden während der vom 22. August 2022 bis zum 6. April 2023 dauernden Auslandsabwesenheit zumindest Kurzbesuche in der Schweiz machen müssen. Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, innerhalb der rund siebenmonatigen Auslandsabwesenheit solche Kurzbesuche in der Schweiz gemacht zu haben, weshalb sich die Frage des Lebensmittelpunkts gar nicht erst stellt. Die Rüge der Beschwerdeführenden, dass die Niederlassungsbewilligungen nicht erloschen seien, erweist sich damit als unbegründet. Die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden sind von Gesetzes wegen erloschen. 5.1 Da die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden erloschen sind, bleibt die Frage zu klären, ob gestützt auf Art. 8 EMRK ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Die Beschwerdeführenden bringen vor, sowohl der Schutzbereich des Privat- als auch derjenige des Familienlebens nach Art. 8 EMRK seien eröffnet. 5.2.1 Den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK nach Erlöschen der Niederlassungsbewilligung weitergelten zu lassen, hätte zur Folge, dass eine ausländische Person, welche sich einmal längere Zeit rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, dann aber für sechs Monate oder mehr ins Ausland gezogen ist, zumindest während eines gewissen Zeitraums wiederum gestützt auf den Schutz des Privatlebens in die Schweiz einreisen und einen Aufenthaltsanspruch geltend machen könnte. Damit würde Art. 61 Abs. 2 AIG ausgehöhlt, was nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar ist (BGE 149 I 66 E. 4.8). Soweit die Beschwerdeführenden aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf einen neuen Aufenthaltstitel ableiten wollen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ausländische Personen, welche die Schweiz verlassen haben und deren ursprüngliche Bewilligung erloschen ist, sich nicht auf die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung, wonach sie nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz in die hiesigen Verhältnisse integriert sind, berufen können, um aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten. Solche Personen haben lediglich dann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.7 mit Hinweisen). 5.2.2 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, dass sie sich seit Jahrzehnten in der Schweiz aufhielten und immer selbst für ihren Lebensunterhalt aufgekommen seien. Sie seien nie strafrechtlich oder anderweitig negativ aufgefallen und man könne ihnen keine Schulden vorhalten. Der Beschwerdeführer habe jahrelang in einem tiefen Lohnsegment gearbeitet und so sich und seine Familie versorgt. Seine Arbeitslosigkeit sei unverschuldet erfolgt. Weiter verfügten sie in der Schweiz über enge, gelebte familiäre Beziehungen zu ihren in der Schweiz lebenden Söhnen und zur Cousine und zum Cousin des Beschwerdeführers. Der älteste Sohn habe inzwischen eine eigene Familie gegründet und die Beschwerdeführenden würden ihre Enkelkinder regelmässig besuchen und betreuen. 5.2.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, eine besonders ausgeprägte Integration nachzuweisen. Zwar ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden während langer Zeit in der Schweiz aufgehalten haben und hierzulande nie negativ aufgefallen sind. Ebenfalls ist von engen Beziehungen zu ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen auszugehen. Hinsichtlich der sozialen Integration in der Schweiz ist allerdings relativierend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen von Februar 2018 bis Januar 2022 überwiegend in Nordmazedonien lebten. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz verliessen sie das Land bereits nach wenigen Monaten, im August 2022, wieder in Richtung Nordmazedonien. Die mittlerweile im Pensionsalter stehenden Beschwerdeführenden waren in der Schweiz sodann seit Jahren nicht mehr wirtschaftlich integriert. Namentlich ist der Beschwerdeführer lediglich bis 2015 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezog in den Jahren 2016 und 2017 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin war gar nicht oder nur in geringfügigem Ausmass erwerbstätig. Ferner sind die Beschwerdeführenden auch in sprachlicher Hinsicht nicht integriert. Die Parteiverhandlung unter Beizug eines Dolmetschers hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer trotz jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz nach wie vor Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hat und die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig ist. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz allenfalls in sozialer Hinsicht integriert sind. Dem stehen die fehlende wirtschaftliche und sprachliche Integration entgegen. Eine besonders ausgeprägte Integration ist damit klarerweise zu verneinen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_329/2022 vom 27. September 2023 E. 5.2). Entsprechend können die Beschwerdeführenden aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. 5.3.1 Das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BGE 120 Ib 257 E. 1d-e). Ein solches kann sich namentlich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben, wenn die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (BGE 120 Ib 257 E. 1e; BGE 115 Ib 1 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 2C_722 vom 5. Juli 2023 E. 1.3 und 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 7.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin bejaht werden. 5.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihre Söhne und ihre Enkel lebten ebenfalls in der Schweiz und würden ihre Kernfamilie darstellen. Sämtliche Söhne der Beschwerdeführenden sind volljährig, weshalb eine Berufung auf die Kernfamilie grundsätzlich unbehelflich ist. Es wird vorgebracht, dass der Sohn D.____ auf finanzielle und persönliche Unterstützung angewiesen sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2024 (810 24 244) auf die Beschwerde von D.____ betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten wurde. Er hat demnach keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr in der Schweiz. Ohnehin hätte das dargelegte Abhängigkeitsverhältnis den diesbezüglich strengen Anforderungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht genügt. Die Beschwerdeführenden haben zwei weitere Söhne, welche in der Schweiz leben. Beide sind jedoch volljährig und es kann auch in dieser Hinsicht nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Folglich ist ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu verneinen. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der ermessensweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgesehen hat. 6.2.1 Art. 30 Abs. 1 AIG stellt einen Katalog von Gründen auf, die es erlauben, von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 bis 29 AIG abzuweichen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE kann Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG ist es unter anderem, Personen, die aufgrund eines langjährigen Voraufenthalts enge Beziehungen zur Schweiz geknüpft haben, deren Bewilligung jedoch aufgrund von Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist, die Wiederzulassung zu ermöglichen (BGE 149 I 66 E. 4.9 mit Hinweisen). 6.2.2 Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG ist als Kann-Bestimmung formuliert, weshalb auch bei Vorliegen der in dieser Bestimmung statuierten Voraussetzungen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Bei der erleichterten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG). Das Kantonsgericht kann die vorinstanzliche Ermessensausübung auf Rechtsfehlerhaftigkeit, nicht aber auf Unangemessenheit überprüfen (E. 2 hiervor). 6.3.1 Im Rahmen der Ermessensausübung erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht mehr wirtschaftlich integriert seien. Sie hätten eine Belastung der öffentlichen Hand bislang vermieden, dies insbesondere deshalb, weil sie nach erfolgter Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers für mehrere Jahre nach Nordmazedonien zurückgekehrt seien, um dort nach Arbeit zu suchen. Es könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich ihr Lebensmittelpunkt nach Nordmazedonien verschoben habe. Die Reintegration in Nordma- zedonien sei abgebrochen worden. Nach der Rückkehr in die Schweiz im Januar 2022 hätten die Beschwerdeführenden das Land im August desselben Jahres bereits wieder verlassen und sich monatelang in Nordmazedonien aufgehalten. Die Beziehungen zur Schweiz schienen deshalb nicht allzu eng zu sein. Der Umstand, dass sie geplant hätten, vor Ablauf von sechs Monaten wieder in die Schweiz zurückzukehren, ändere nichts an der Tatsache, dass sie offenbar mit Nordmazedonien eng verbunden seien. Dem Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 17. Mai 2023 lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden als Nachbarn erkannt worden seien, welche man sporadisch treffe und welche immer wieder länger abwesend seien. Im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführenden Ergänzungsleistungen beziehen müssten. Der Grund dafür sei, dass nur der Beschwerdeführer Leistungen aus der zweiten Säule zu erwarten habe. Der Gesetzgeber sehe in der Gefahr des Bezugs von Ergänzungsleistungen im Rahmen der Regelungen rund um den Familiennachzug ein Hindernis für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. e und Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG). Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn das AFMB dieses öffentliche Interesse gewürdigt habe. 6.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten. Namentlich habe sie es unterlassen, das angebliche öffentliche Interesse und das private Interesse der Beschwerdeführenden gegeneinander abzuwägen. Insbesondere könne der drohende Bezug von Ergänzungsleistungen nicht im Rahmen des öffentlichen Interesses zum Nachteil der Beschwerdeführenden berücksichtigt werden. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden unterdessen nicht mehr wirtschaftlich integriert seien und die Vorinstanzen eine theoretische Gefahr erkennen würden, dass die Beschwerdeführenden in Zukunft Ergänzungsleistungen beziehen könnten, reiche nicht aus, um ein öffentliches Fernhalteinteresse zu begründen. Die Beschwerdeführenden würden seit der Pensionierung des Beschwerdeführers von der AHV-Rente und von Leistungen der Pensionskasse leben, was gewiss nicht viel sei, aber zur Deckung der nötigen Bedürfnisse ausreiche. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführenden in Zukunft Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen müssten, sei sehr überschaubar und dürfte mit der baldigen Auszahlung einer 13. AHV-Rente wesentlich reduziert werden. Nach Eintritt ins Pensionsalter bedeute ein allfälliger Bezug von Ergänzungsleistungen keine Sozialhilfeabhängigkeit und könne damit nicht zur Grundlage eines Widerrufs einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung genommen werden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz jahrelang anstandslos und gut integriert ihr Leben aufgebaut und gelebt hätten. Die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers sei unverschuldet erfolgt und die Suche nach einer neuen Stelle habe sich aufgrund des fortgeschrittenen Alters als schwierig erwiesen. Weil ihnen die wirtschaftliche Integration wichtig gewesen sei, hätten die Beschwerdeführenden ihr Glück in Nordmazedonien probiert. Trotz vereinzelter sozialer Beziehungen in Nordmazedonien würden die Beschwerdeführenden zahlreiche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Schweiz pflegen und sie würden die Schweiz als ihre Heimat betrachten. Bei einer Gesamtwürdigung würden die Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. 6.3.3 Die Vorinstanz hat als öffentliches Interesse die Verhinderung der Gefahr des Bezugs von Ergänzungsleistungen angeführt. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden um ein öffentliches Interesse, welches im Rahmen der ermessensweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berücksichtigt werden darf. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Regelungen über den Familiennachzug (Art. 43 Abs. 1 lit. e und Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG). Ergänzend ist auf Art. 28 lit. c AIG hinzuweisen, wonach Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, nur zugelassen werden, wenn sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Dies ist gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE der Fall, wenn die Mittel den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 berechtigt. Diese Mittel müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen (Weisungen AIG, Ziff. 5.3, S. 91). Im vorliegenden Fall hat lediglich der Beschwerdeführer Leistungen aus der zweiten Säule zu erwarten, wobei das Freizügigkeitskapital bei der E.____ per 31. Dezember 2022 rund Fr. 221'000.-- betrug. Soweit die Vorinstanz angesichts dieses geringen Vorsorgeguthabens auf die Gefahr eines künftigen Bezugs von Ergänzungsleistungen und daraus resultierend auf ein öffentliches Interesse an der Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen geschlossen hat, ist dies – nicht zuletzt mit Blick auf allfällige zukünftige Pflegekosten – nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Darüber hinaus begründet auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik im vorliegenden Fall ein zulässiges öffentliches Interesse (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 6.3.4 Die privaten Interessen wurden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hinreichend gewürdigt. Im Entscheid der Vorinstanz wurden die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die bisherige Vermeidung der Belastung der öffentlichen Hand, die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bis 2015 und der Aufenthalt der Söhne in der Schweiz zugunsten der Beschwerdeführenden berücksichtigt. Negativ ins Gewicht fällt indes wie bereits im Kontext von Art. 8 EMRK ausgeführt (E. 5.2.3 hiervor), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz seit Jahren nicht mehr wirtschaftlich integriert waren und auch in sprachlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration vorliegt. Zudem spricht der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer nach ihrem von Mai 2018 bis Januar 2022 dauernden Aufenthalt in Nordmazedonien bereits im August 2022 wieder für längere Zeit in ihrer Heimat aufhielten, nicht für eine besonders enge Beziehung zur Schweiz, welche im Rahmen der ermessensweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG) zu ihren Gunsten berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerdeführenden besitzen gemäss ihren Angaben anlässlich der Parteiverhandlung in Nordmazedonien ein eigenes Haus, in welchem sie bereits während der bisherigen Aufenthalte in der Heimat gelebt haben. Mit Blick auf die tieferen Lebenshaltungskosten in Nordmazedonien wird es ihnen möglich sein, ihren Lebensunterhalt mittels der AHV-Rente und dem Guthaben des Beschwerdeführers aus der zweiten Säule in der Höhe von rund Fr. 221'000.-- zu finanzieren. Die Vorinstanz weist schliesslich zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführenden den Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen im Rahmen gegenseitiger Besuche aufrechterhalten können. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihre Heimat ist damit als zumutbar anzusehen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen rechtskonform ausgeübt und die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich insbesondere als verhältnismässig. 6.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden aufgrund ihres über sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen sind und die Vorinstanz zu Recht davon abgesehen hat, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Zu berücksichtigen gilt allerdings, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2024 zwecks nachträglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs formell aufgehoben und am 29. Oktober 2024 einen neuen, als mitangefochten geltenden Entscheid erlassen hat. Sie hat durch ihr prozessuales Verhalten einen Teil der Verfahrenskosten verursacht. Entsprechend erscheint es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.-- im Umfang von Fr. 500.-- der Vorinstanz und im Umfang von Fr. 1’000.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. 7.2 Aufgrund des dargelegten prozessualen Verhaltens der Vorinstanz ist den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Dabei ist der bis zum Zeitpunkt der Sistierung durch das Kantonsgericht, d.h. bis und mit 17. Juni 2024 geltend gemachte Aufwand zu entschädigen. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden machen in der Honorarnote vom 4. Februar 2025 für diesen Zeitraum einen Stundenaufwand von 14.79 Stunden zuzüglich 3 % Spesen geltend. Gemäss § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde. Im vorliegenden Fall erscheint ein Stundenansatz von Fr. 250.-- als angemessen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4’109.85 (inkl. Auslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MWST) zu bezahlen. Die restlichen Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführenden haben die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden im Umfang von Fr. 500.-- dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und im Umfang von Fr. 1'000.-- den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdeführenden wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4’109.85 (inkl. Auslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MWST) zu bezahlen. Die restlichen Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 15. September 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_526/2025) erhoben.

810 24 66 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.04.2025 810 24 66 (810 2024 66) — Swissrulings