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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.11.2024 810 24 37 (810 2024 37)

November 27, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,804 words·~29 min·7

Summary

Rückforderung Corona-Härtefallhilfen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 27. November 2024 (810 24 37) ____________________________________________________________________

Übriges Verwaltungsrecht Rückforderung Corona-Härtefallhilfen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Michel Jutzeler, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Rückforderung Corona-Härtefallhilfen (RRB Nr. 90 vom 23. Januar 2024)

A. Die A.____ GmbH mit Sitz in B.____ bezweckt den Betrieb eines Restaurants. Gesellschafter sind C.____ (Geschäftsführer mit Einzelunterschrift) und D.____(ohne Zeichnungsberechtigung).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 8. Februar 2021 ersuchte die A.____ GmbH den Kanton Basel-Landschaft um Ausrichtung von Corona-Härtefallhilfen (Antragsnummer K2M4WBTX-AP). Gestützt auf diesen Antrag erhielt die A.____ GmbH vom Kanton Basel-Landschaft mit "formlosem Bescheid" vom 23. April 2021 zunächst einen A-fonds-perdu-Beitrag in der Höhe von Fr. 65'542.--. Mit einem weiteren formlosen Bescheid vom 11. August 2021 gewährte der Kanton Basel-Landschaft der A.____ GmbH für die zusätzliche Dauer der Betriebsschliessung eine A-fonds-perdu-Nachzahlung in der Höhe von Fr. 46'816.--. C. Zudem nahm die A.____ GmbH bei der E.____ einen Covid-19-Kredit mit einer Kreditlimite von Fr. 53'100.-- auf. D. Am 14. März 2023 teilte die Finanzverwaltung des Kantons Basel-Landschaft der A.____ GmbH mit, dass sich Hinweise auf eine Verletzung der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20) vom 25. November 2020 ergeben hätten, weshalb vorgesehen sei, den gesamten gewährten Betrag in der Höhe von Fr. 112'358.-- zurückzufordern. Zugleich gewährte die Finanzverwaltung der Gesellschaft das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Rückforderung. E. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 forderten die Standortförderung Baselland und die Finanzverwaltung Basel-Landschaft von der A.____ GmbH den Betrag in der Höhe von Fr. 112'358.-- zurück. Zudem werde die E.____ über die Vertragsverletzung informiert und eine Kündigung des Kredites im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie erwirkt. F. Eine von der A.____ GmbH, vertreten durch Dr. Michel Jutzeler, Advokat in Basel, dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2024-90 vom 30. Januar 2024 teilweise gut, soweit eine Information der E.____ über die Vertragsverletzung vorgesehen war. Im Übrigen wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und forderte die A.____ GmbH auf, die Härtefallhilfen in der Höhe von Fr. 112'358.-- innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids – gegebenenfalls unter Gewährung von Ratenzahlungen – zurückzuzahlen. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren legte der Regierungsrat auf Fr. 500.-- fest und auferlegte der A.____ GmbH dem Ausgang entsprechend (Obsiegen zu 30 %) einen Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 350.--. Zudem sprach der Regierungsrat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'017.75 zu. G. Gegen den RRB Nr. 90 vom 30. Januar 2024 erhebt die A.____ GmbH, vertreten durch Advokat Dr. Michel Jutzeler, mit Eingabe vom 1. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, der Entscheid des Regierungsrats betreffend Rückzahlung der Härtefallhilfe in der Höhe von Fr. 112'358.-- sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei der zurückzuerstattende Betrag auf höchstens Fr. 32'974.-- zu reduzieren. Subeventualiter sei der zurückzuerstattende Betrag auf höchstens Fr. 83'474.-- zu reduzieren. Es sei Dispositiv- Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids vollumfänglich aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädi-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, wobei ihr in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6 zusätzlich für das Verfahren vor dem Regierungsrat eine Parteientschädigung von Fr. 3'392.55 zuzusprechen sei. H. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Standortförderung und die Finanzverwaltung Basel-Landschaft zu Recht die gesamten gewährten Corona-Härtefallhilfen von der Beschwerdeführerin zurückgefordert haben. Der Regierungsrat führte im angefochtenen Entscheid als Begründung für die Rückforderung aus, der Gesellschafter der Beschwerdeführerin habe sich – nach der Gewährung der Härtefallhilfen – ein Darlehen in der Höhe von Fr. 83'474.26 ausbezahlt. Jede Übertragung von Mitteln an eine mit dem Unternehmen irgendwie verbundene Person oder ein irgendwie verbundenes Unternehmen im Ausland (Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen und Rückerstattung von Kapitaleinlagen) sei im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet werde sowie für die drei darauffolgenden Jahre jedoch unzulässig. 4.1 Bund und Kantone leisteten während der Corona-Pandemie Härtefallhilfen (insbesondere in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen) für von der Pandemie besonders betroffene Unternehmen. Diese Härtefallhilfen bezweckten, die Unternehmen bei der Deckung der anlaufenden Fixkosten zu unterstützen (vgl. Vorlage an den Landrat "Bericht zum Postulat 2020/532 Baselbieter KMU-Corona-Härtefall-Hilfe 2.0 und Bewilligung einer einmaligen Ausgabe" vom

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 24. November 2020 S. 7). Die rechtlichen Grundlagen für die Ausrichtung der Härtefallhilfen wurden im Laufe der Pandemie mehrfach angepasst. Massgebend für die Beurteilung ist das im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 23. April 2021 und 11. August 2021 geltende materielle Recht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2024, 100.2024.162, E. 2.1, mit Hinweisen). 4.2 Die eidgenössischen Räte haben mit Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen. Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz sieht vor, dass der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen waren, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen kann. Art. 1 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20) vom 25. November 2020 legt weiter fest, dass sich der Bund im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits an den Kosten und Verlusten beteiligt, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, sofern die kantonale Regelung die Anforderungen dieser Verordnung bezüglich der Anspruchsberechtigung der Unternehmen sowie der Ausgestaltung der Massnahmen erfüllt (vgl. Art. 2 - 6 HFMV 20). Als besondere Anforderung sieht Art. 6 HFMV 20 eine Verwendungseinschränkung vor, die das Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen muss: Art. 6 Einschränkung der Verwendung Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es: a. im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen: 1. keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet, und 2. keine Darlehen an seine Eigentümer vergibt; b. die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, überträgt; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.

Nach der Rechtsprechung verschaffen die einschlägigen bundesrechtlichen Regelungen (Covid-19-Gesetz und HFMV 20) keinen Anspruch auf Härtefallmassnahmen, da diese Erlasse primär dazu dienen, die Bedingungen zu definieren, unter denen der Bund die kantonalen Härtefallmassnahmen mitfinanziert. Das Bundesrecht überlässt es den Kantonen, zu regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Härtefallmassnahmen gewähren und allenfalls einen Anspruch auf Härtefallmassnahmen einräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 1.3.3).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.3 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft bewilligte am 3. Dezember 2020 im Rahmen der Vorlage Nr. 2020/532 "Baselbieter KMU-Corona-Härtefall-Hilfe 2.0" eine neue einmalige Ausgabe von insgesamt Fr. 12’650'000.-- für die Unterstützung von Unternehmen im Kanton Basel-Landschaft auf der Grundlage des Covid-19-Gesetzes sowie der HFMV 20. In der Folge bewilligte der Landrat mehrfach Erhöhungen der Ausgabenbewilligung (vgl. z.B. Vorlage Nr. 2021/21). In der kantonalen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) vom 26. Januar 2021 definiert der Kanton die Bedingungen für die Gewährung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen und das Verhältnis zu den Massnahmen bzw. Bestimmungen des Bundes (vgl. §§ 1 ff. Härtefallverordnung BL). Soweit ein Gegenstand in der Härtefallverordnung BL nicht geregelt ist, gelten die Vorgaben des Bundes (§ 2 Abs. 2 Härtefallverordnung BL). Gemäss § 12 Härtefallverordnung BL besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung im Sinne dieser Verordnung. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Rückforderung der Härtefallhilfen vor, sie habe die A-fonds-perdu-Beiträge mit der Hilfe ihres Treuhänders beantragt und unglücklicherweise sei sie zum damaligen Zeitpunkt vom Treuhänder nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie während fünf Jahren keine Überweisungen auf firmenfremde Konten vornehmen dürfe. Ihr Geschäftsführer habe zudem in guter Absicht und in Unkenntnis der Rechtslage einen Teil der erhaltenen Härtefallbeiträge auf sein Privatkonto überwiesen. Der Geschäftsführer habe die Gelder stets als Liquiditätsreserven zur Verfügung gehalten und sie nicht zweckentfremdet. Er habe immer über genügend Mittel auf seinem Privatkonto verfügt, um den Betrag sofort und vollständig zurückzubezahlen. 5.2 Dem Bescheid vom 23. April 2021 ist zu entnehmen, dass die geltenden Bedingungen und Auflagen für den Erhalt der Härtefallhilfen darin ausdrücklich genannt wurden. Der Bescheid enthielt den folgenden Hinweis:

Mit Bestätigung dieses formlosen Bescheids wird Ihnen der angegebene AP-Beitrag auf die nachfolgende Kontoverbindung überwiesen: (…) Bitte beachten Sie zudem Folgendes: Der Bundesrat hat per 1. April 2021 Änderungen an der Covid- 19-Härtefallverordnung vorgenommen. Neu gilt das Verbot von Dividenden und Tantiemen sowie von Darlehensvergaben an die Eigentümer nicht mehr für drei, sondern für vier Jahre (Geschäftsjahr in dem die Härtefallhilfe ausgerichtet wird plus die drei darauffolgenden Jahre). Mit der Bestätigung dieses formlosen Schreibens erklären Sie sich damit einverstanden.

Daraus ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Überweisung des Beitrags über das Verbot von Darlehensvergaben informiert wurde. Die Beschwerdeführerin behauptet somit zu Unrecht, sie habe von dieser Auflage bzw. Bedingung nichts gewusst. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin den Nebenbestimmungen der Verfügung ausdrücklich zugestimmt und diese akzeptiert, da sie ansonsten die Härtefallhilfe gar nicht erhalten hätte.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass sie gegen das "Gewinnverwendungsverbot" verstossen habe. Es liege kein Darlehensvertrag vor, da der Geschäftsführer die Gelder nicht für private Zwecke verwendet habe und eine solche private Verwendung auch nie beabsichtigt gewesen sei. Sie habe mit dem Gesellschafter keinen Darlehensvertrag abgeschlossen. Damit liege bei Lichte besehen kein Verstoss gegen Art. 6 lit. a HFMV 20 vor. Die Vorinstanz spreche zu Unrecht wiederholt von einem "Darlehen". Die Überweisung sei nicht zur Gewährung eines (Privat-)Darlehens erfolgt. Zudem sei eine hinreichende gesetzliche Grundlage für ein Verbot der Darlehensgewährung erforderlich. Für das in Art. 6 lit. a HFMV 20 statuierte Darlehensverbot bestehe keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Erforderlich sei eine genügende und ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. Eine Verordnung reiche nicht aus. Bereits deshalb sei die Verfügung aufzuheben. 6.2 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz spreche zu Unrecht von einem Darlehen an den Geschäftsführer bzw. Gesellschafter, erweist sich als haltlos. Im kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2021 und 2022 ein. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Buchhaltung das massgebliche Aktivkonto 2480, dessen Saldo sich im Jahr 2021 um Fr. 83'474.26 erhöht hat, als "Darlehen gegenüber Gesellschafter A" bezeichnet hat. Unter diesen Voraussetzungen ist – unabhängig davon, ob die Parteien einen schriftlichen Darlehensvertrag abgeschlossen haben oder nicht – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Vorliegen eines Darlehens und einem Verstoss gegen das in der Verfügung vom 23. April 2021 und in Art. 6 lit. a HFMV 20 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. b Härtefallverordnung BL statuierte Verbot von Darlehensvergaben ausgegangen ist. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine fehlende formell-gesetzliche Grundlage moniert, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Darlehensverbot im vorliegenden Fall – wie zuvor dargelegt (vgl. E. 5.2) – eine Nebenbestimmung zur mit der Verfügung vom 23. April 2021 zugesprochenen Covid-19-Härtefallhilfe darstellte, welche sie explizit akzeptiert hatte. Für derartige Nebenbestimmungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich. Wird eine im Subventionsverhältnis ausdrücklich angeführte Nebenbestimmung nicht eingehalten, entfällt nachträglich ein notwendigerweise zum Subventionsverhältnis gehörendes Element, sodass die Subvention widerrufen werden kann, ohne dass dies gesetzlich geregelt sein müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.291/2005 vom 2. Juni 2006 E. 4.1; vgl. ebenso HANSJÖRG SEILER, Rechtsgutachten zuhanden des Kantons Luzern, Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, zum Thema langfristige Bewirtschaftung im Zusammenhang mit der Covid-19-Härtefallhilfe [Beschwerdebeilage 3], S. 24, 32 und 74). Das in der Verfügung vom 23. April 2021 und in Art. 6 lit. a HFMV 20 enthaltene Darlehensverbot erscheint damit rechtmässig. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die von der Standortförderung BL angeordnete Rechtsfolge des Verstosses gegen das Darlehensverbot, die vollständige Rückforderung der Härtefallhilfen, rechtmässig ist.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2.1 Die Standortförderung BL führte dazu im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren aus, die Rückzahlung der Mittel zwischen dem 13. Januar 2022 und 4. April 2023 mache den Verstoss gegen die Vorgaben in Art. 6 HFMV 20 nicht ungeschehen. Sie vermöge keinen Ermessensspielraum zu erkennen. Der Bund postuliere in seiner Verordnung und in den dazugehörigen Erläuterungen eine "entweder/oder-Situation". Entweder es liege ein Verstoss vor, oder nicht. Falls ja, entfalle der Anspruch auf Härtefallhilfen und der Empfänger sei rückzahlungspflichtig. Der nachträgliche Verstoss gegen die beim Antrag bekannten Einschränkungen sei gleich zu behandeln wie ein Nichterfüllen von Voraussetzungen. Würden einzelne Voraussetzungen nicht erfüllt, so falle die Entscheidung ganzheitlich negativ aus. In dieser Logik gebe es keinen Grund, nachträgliche Verstösse gegen Verwendungsbeschränkungen anders zu beurteilen als vorgängiges Nichterfüllen der Voraussetzungen. Es sei nicht ersichtlich, wie graduelle Verstösse und die eventualiter beantragten Kürzungen der Rückzahlungsverpflichtung begründet werden könnten (vgl. Stellungnahme der Standortförderung BL vom 15. September 2023 Ziff. 13 und 14). 7.2.2 Die Vorinstanz schützte die von der Standortförderung BL verfügte vollständige Rückforderung der Härtefallhilfen. Sie erwog im angefochtenen Entscheid, § 13 lit. a und b der Härtefallverordnung BL sehe vor, dass Leistungen gemäss dieser Verordnung von einem Unternehmen innert 5 Jahren seit Gewährung ganz oder teilweise zurückgefordert würden, falls nachträglich Tatsachen bekannt würden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme gemäss dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme hätte verweigert werden müssen, oder falls Art. 6 HFMV 20 nicht eingehalten werde. Somit bestehe eine Rechtsgrundlage in der Härtefallverordnung BL. Die Härtefallgelder stellten Finanzhilfen und damit Subventionen im Sinne der Subventionsgesetzgebung dar. Daher seien die allgemeinen Anforderungen an die Rückerstattung von Subventionen anwendbar. Nach der Rechtsprechung gelte auch im öffentlichen Recht der Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911): Die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten Zuwendungen bzw. rechtsgrundlos erbrachten Leistungen seien zurückzuerstatten. Eine Rückforderung sei aber nur zulässig, wenn Grund bestehe, auf diese Verfügung zurückzukommen. Soweit die subventionierte Aufgabe korrekt erfüllt worden sei, könne die Finanzhilfe in aller Regel nicht zurückgefordert werden, wohl aber dann, wenn die Aufgabe, für welche die Geldleistung erbracht worden sei, nicht erfüllt worden sei bzw. nicht mehr erfüllt werden könne, wobei der Grund dafür unerheblich sei. Der Widerruf einer Subventionsverfügung wegen Nichterfüllung einer Pflicht bedürfe keiner besonderen gesetzlichen Grundlage, wenn diese Pflicht eine der objektiven Bedingungen sei, die das Gesetz für die Gewährung der Leistung vorsehe: Hier gehe es darum, die gesetzliche Ordnung wiederherzustellen. Darüber hinaus würden die allgemeinen Bestimmungen des Subventionsrechts gelten, welche ebenfalls Bestimmungen über die Rückerstattung enthielten. Allerdings sei dabei immer zu prüfen, ob das Härtefallrecht eine abweichende Regelung enthalte, welche den allgemeinen Bestimmungen des Subventionsrechts vorgingen, oder ob diese neben den besonderen Bestimmungen weiterhin anwendbar seien. Der Widerruf einer Verfügung, mit der ein Härtefallbeitrag zugesprochen worden sei, sei namentlich zulässig: Bei Nichterfüllung einer

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Pflicht, die eine objektive Bedingung sei, die das Gesetz für die Gewährung der Leistung vorsehe (Art. 28 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen [Subventionsgesetz, SuG] vom 5. Oktober 1990 bzw. § 19 des Staatsbeitragsgesetzes [SBG] vom 27. Juni 2019, konkretisiert in § 13 der Härtefallverordnung BL). In der Praxis sei die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung der subventionierten Aufgabe ein häufiger Grund, um eine Subvention zurückzuverlangen. Im Ergebnis liege somit eine genügende gesetzliche Grundlage in der Subventionsgesetzgebung für die Rückforderung vor. Die Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin ergebe sich ausserdem bereits ohne formell-gesetzliche Grundlage aus der Nichterfüllung der Voraussetzungen der Covid-Gesetzgebung bzw. aus der Verletzung des Verwendungsverbots, weil die Einhaltung dieser Pflicht eine der objektiven Bedingungen sei, welche für die Gewährung der Leistung vorausgesetzt werde. 7.2.3 Die Vorinstanz führte weiter aus, von einer "Heilung" des Verwendungsverbots könne jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Darlehensrückerstattung erst erfolgt sei, nachdem der Verstoss gegen das Verwendungsverbot von der zuständigen Behörde bemerkt worden sei bzw. wenn die Rückzahlung erst auf Druck der Behörden erfolgt sei. Erfolge die Rückerstattung des Darlehens erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Rückerstattung, so könne dies in keinem Fall eine "Heilung" der Verletzung des Verwendungsverbots mehr bewirken. Die Härtefallhilfen seien unter relativ niederschwelligen Bedingungen zugänglich gemacht worden. Es bestehe damit ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass diese Gelder einzig an Unternehmen vergeben würden, welche einerseits darauf angewiesen seien und andererseits keinen Missbrauch betreiben würden. Halte sich ein Unternehmen nicht an die Bedingungen wie etwa das Darlehensverbot, so hätten die Öffentlichkeit und die Steuerzahlenden ein enormes Interesse daran, dass gegen dieses Unternehmen die vorgesehenen Massnahmen ergriffen würden. Der Kanton Basel-Landschaft verfolge deshalb eine strenge Praxis und lasse keine Heilung von Verstössen gegen das Darlehensverbot zu. Wie in § 13 Abs. 1 lit. b Härtefallverordnung BL vorgesehen, habe die Beschwerdeführerin die gewährten Beiträge zurückzubezahlen. Erst damit werde der rechtmässige Zustand wiederhergestellt. 7.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Rückforderung der Härtefallhilfe existiere. Grundsätzlich seien zwar die allgemeinen Anforderungen an die Rückerstattung von Subventionen anwendbar. Dies vermöge aber – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – eine formell-gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen, zumal die Subventionsgesetzgebung des Bundes bzw. des Kantons nicht direkt anwendbar sei. Im Fall der Rückforderung einer Subvention müssten die Voraussetzungen für den Widerruf einer Verfügung gegeben sein. 7.4.1 Bei den Covid-19-Härtefallhilfen handelt es sich um Subventionen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2023 vom 26. März 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Begriff der Subvention umfasst alle geldwerten Vorteile, welche Empfängern ausserhalb der Verwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (BGE 140 I 153 E. 2.5.4). Die in Erlassen und in der Literatur verwendeten Bezeichnungen und Ausdrücke für Subventionen sind vielfältig. Anzutreffen sind Subventionen, Finanzhilfen, Investitionshilfen, Staatsbeiträge, Abgeltungen, Kostenbeiträge, Finanzierungsbei-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hilfen etc. (vgl. AUGUST MÄCHLER, Subventionsrecht, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N 21.16). Subventionen sind keine Geldgeschenke an Private, sondern sie dienen der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse. Bei der Subventionierung bindet der Staat daher die Empfänger an das von ihm gewünschte Verhalten (BGE 116 Ib 309 E. 1a mit Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, 2022, Rz. 1287 f.; FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 32). Die Grundlage von Subventionen findet sich in einem Rechtssatz, der für den Vollzug einer konkreten Umsetzung bedarf. Das Subventionsverhältnis wird konkret entweder über eine Verfügung oder über einen Vertrag begründet (vgl. TOMAS POLEDNA, Streichungen, Kürzungen und Rückerstattungen von Subventionen, in: Jahrbuch Schweizerische Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht 2009, S. 120). Der Inhalt des Subventionsverhältnisses ergibt sich aus der Auslegung und sinngemässen Ergänzung der Rechtsgrundlagen der jeweiligen Subvention und insbesondere aus ihrem Zweck. Nachdem die gutheissende Verfügung der zuständigen Behörde ergangen ist, verbindet den Subventionsempfänger und den Subvenient ein Subventionsverhältnis. Es wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet, das mit privatrechtlichen Schuldverhältnissen durchaus vergleichbar ist: Die Verpflichtungen von Staat und Empfängern sind zu erfüllen, die ordentliche Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen muss bzw. darf geprüft werden und Mängel in der Erfüllung sind rechtskonform zu beheben (vgl. MÄCHLER, a.a.O., N 21.49). Innerhalb des Subventionsverhältnisses kann es aus verschiedenen Gründen zu einem Widerruf bzw. einer Rückforderung der Subvention kommen. Zu unterscheiden ist der Widerruf von der Rückforderung im engeren Sinne. Beide Akte haben eine Reaktion auf die Fehlerhaftigkeit der Verfügung zum Gegenstand. Während beim Widerruf die Fehlerhaftigkeit bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestand, stellt die Rückforderung eine Reaktion auf eine Nicht- oder Schlechterfüllung des Subventionsempfängers dar. Ob die Erfüllung mangelhaft oder überhaupt nicht erfolgt ist, beurteilt sich primär aus den in der Subventionsverfügung enthaltenen Angaben (vgl. zum Ganzen: MÖLLER, a.a.O., S. 171 ff.). Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn sich der Widerruf bzw. die Rückforderung einer Subvention auf eine hinreichend klare und unzweideutige Rechtsgrundlage, sei es im Gesetz oder in der widerrufenen Verfügung selber, stützt; dieses Erfordernis bezieht sich in erster Linie auf die Umschreibung der dem Subventionsempfänger auferlegten Verhaltenspflichten, indessen nicht auf die Rückforderungsbefugnis als solche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.291/2005 vom 2. Juni 2006, E. 4.1). Wo ein notwendigerweise zum Subventionsverhältnis gehörendes Element nachträglich entfällt, ist dem Subventionsanspruch als solchem der Boden entzogen (vgl. POLEDNA, a.a.O., S. 125). 7.4.2 Festzuhalten ist, dass die Subventionsverfügung lediglich einen Hinweis auf das Darlehensverbot enthalten hat. Einen Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen eines allfälligen Verstosses gegen das Darlehensverbot enthielt die Subventionsverfügung hingegen nicht. Damit ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage für die Rückforderung existiert. 7.5.1 Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankert das Legalitätsprinzip, indem er vorsieht, dass das Recht die Grundlage und die Grenze der staatlichen Tätigkeit bildet. In diesem Sinne verlangt er insbesondere, dass sich die gesamte staatliche Tätigkeit auf das Gesetz stützt und somit auf einer gesetzlichen

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundlage beruht. Dieses Erfordernis der gesetzlichen Grundlage bedeutet, dass die staatlichen Handlungen ihre Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinne finden müssen, das hinreichend genau und bestimmt ist und von der verfassungsmässig zuständigen Behörde stammt. Die Genauigkeit (oder normative Dichte), die man von der betreffenden gesetzlichen Grundlage verlangen darf, variiert je nach Bereich des betreffenden Rechts und hängt von den Umständen ab (BGE 149 I 329 E. 6.1 mit Hinweisen). 7.5.2 Der Kanton Basel-Landschaft kannte lange kein "allgemeines Subventionsgesetz", sondern lediglich eine Norm zu Staatsbeiträgen im Finanzhaushaltsgesetz (vgl. § 6 des [alten] Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987 und § 61 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 1. Juni 2017 in der ursprünglichen Fassung). Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen SBG führte der Kanton detaillierte formell-gesetzliche Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Beiträgen durch den Kanton ein. Das Staatsbeitragsgesetz gilt für den Kanton sowie für die Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen (§ 1 Abs. 2 SBG) und soll sicherstellen, dass Staatsbeiträge ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen, nach einheitlichen Grundsätzen ausgerichtet und überprüft werden und auf die finanziellen Möglichkeiten und die strategischen Schwerpunkte des Kantons abgestimmt sind (§ 2 Abs. 1 lit. a-c SBG). Staatsbeiträge erfolgen gemäss § 3 Abs. 1 SBG als Abgeltung oder als Finanzhilfe. Eine Finanzhilfe ist ein Beitrag zur Förderung oder Erhaltung einer im öffentlichen Interesse liegenden, freiwillig erbrachten Tätigkeit Dritter (§ 6 Abs. 1 SBG). Nach § 7 Abs. 4 SBG besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen. Bei den im Rahmen der Covid-19-Härtefallmassnahmen gestützt auf die Härtefallverordnung BL ausgerichteten Unterstützungsleistungen handelt es ich rechtlich betrachtet um Finanzhilfen im Sinne des SBG. 7.5.3 Die Leistungsstörungen im Zusammenhang mit den Staatsbeiträgen (Widerruf, Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung oder Veräusserung) werden in den §§ 19 ff. SBG geregelt. § 19 Abs. 1 SBG sieht vor, dass der Kanton den Widerruf der Leistungsvereinbarung oder der Verfügung über einen Staatsbeitrag verfügt, wenn diese in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts abgeschlossen bzw. erlassen worden ist. Er verfügt die vollständige oder teilweise Rückzahlung des ausgerichteten Staatsbeitrags (§ 19 Abs. 2 SBG). Gemäss § 19 Abs. 3 SBG kann der Kanton auf den Widerruf einer Abgeltung verzichten, wenn die Rechtsverletzung für die Empfängerin oder den Empfänger der Abgeltung nicht leicht erkennbar gewesen ist (lit. a); die Empfängerin oder der Empfänger der Abgeltung aufgrund der Leistungsvereinbarung oder der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (lit. b), oder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist (lit. c). Die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Subventionsverhältnisses wird in § 20 SBG geregelt. Danach verfügt der Kanton die vollständige oder teilweise Einstellung der weiteren Ausrichtung des Staatsbeitrags sowie gegebenenfalls dessen vollständige oder teilweise Rückzahlung, sofern eine Empfängerin oder ein Empfänger eines Staatsbeitrags die Leistungsvereinbarung oder die Verfügung nicht oder nur mangelhaft erfüllt (§ 20 Abs. 1 SBG). Wird ein gefördertes Objekt, namentlich ein Grundstück, eine Baute, ein Werk oder eine bewegliche Sache, zweckentfremdet oder veräussert, verfügt der Kanton die anteilsmässige Rückzah-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung der geleisteten Beiträge (§ 21 Abs. 2 SBG). Der Umfang der Rückzahlung bemisst sich gemäss § 21 Abs. 3 SBG nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefallen kann der Kanton auf die Rückzahlungspflicht gemäss den §§ 19-21 SBG verzichten (§ 22 Abs. 2 SBG). 7.5.4 § 13 Abs. 1 Härtefallverordnung BL sieht konkretisierend zu den Bestimmungen des SBG vor, dass Leistungen gemäss dieser Verordnung innert 5 Jahren seit Gewährung von einem Unternehmen ganz oder teilweise zurückgefordert werden können, falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme gemäss dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme hätte verweigert werden müssen (lit. a); oder falls Art. 6 HFMV 20 nicht eingehalten wird (lit. b). 7.6 Mit den zuvor genannten gesetzlichen Bestimmungen im SBG und der Härtefallverordnung BL hat der kantonale Gesetzgeber klare gesetzliche Grundlagen in Bezug auf die Voraussetzungen bei einer Rückforderung bzw. Rückerstattung von Subventionen geschaffen. Bei den gewährten Covid-19-Härtefallhilfen handelt es sich um Subventionen, weshalb die Bestimmungen des SBG auch im vorliegenden Fall massgebend sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin existiert daher eine formell-gesetzliche Grundlage für die Rückforderung der Härtefallhilfe. Da die Voraussetzungen über die Aufhebung oder Änderung einer Verfügung im SBG geregelt sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des nachträglichen Eingreifens der Behörde in erster Linie nach der Regelung im SBG. Die allgemeinen Regeln zur Rückerstattung von Subventionen gelten hingegen nur subsidiär zu positivgesetzlichen Regelungen (vgl. BGE 127 II 306 E. 7a). 8.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass der rechtmässige Zustand mit den Zahlungen des Geschäftsführers in der Höhe von insgesamt Fr. 101'000.-- (Fr. 30'000.-- am 13. Januar 2022; Fr. 10'000.-- am 22. Dezember 2022; Fr. 10'500.-- am 27. Dezember 2022 und Fr. 50'500.-- am 4. April 2023) wiederhergestellt worden sei. Der Gesellschafter habe ihr damit nicht nur den Betrag von Fr. 83'474.26 vollständig zurückbezahlt; sondern darüber hinaus – ohne jegliche vertragliche oder statutarische Verpflichtung – private Mittel in die Gesellschaft eingeschossen. Die Rückforderungsverfügung der Erstinstanz sei erst nach Rückzahlung aller Gelder auf das Konto der Gesellschaft ergangen. Der angefochtene Entscheid verletze die zu berücksichtigenden verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätze, namentlich liege eine Ermessensunterschreitung vor. Die Rückzahlungsverpflichtung begründe eine ernsthafte Gefahr des Konkurses, was dem Sinn und Zweck der Härtefallhilfen widerspreche und wofür kein öffentliches Interesse erkennbar sei. 8.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, es bleibe mit Blick auf die Ermessenausübung und die Verhältnismässigkeit zu klären, ob der gesamte Betrag oder nur ein Teilbetrag zurückzufordern sei. Der Kanton Basel-Landschaft räume den Behörden in § 13 Abs. 1 lit. b Härtefallverordnung BL ein Ermessen ein, ob eine ganz oder teilweise Rückforderung erfolgen solle. Der Gesellschafter habe zwar noch vor Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Rückforderung einen Betrag von Fr. 50'500.-- an die Beschwerdeführerin zurückgezahlt. Erst nach

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Gesellschafter weitere Fr. 50'500.-- an die Beschwerdeführerin überwiesen. Damit habe er insgesamt Fr. 101'000.--, d.h. mehr als das bezogene Darlehen von Fr. 83'474.26 zurückerstattet. Der Zahlungszweck dieser Zahlung lasse sich den Zahlungsbelegen jedoch nicht entnehmen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Rückzahlung erst auf Druck der Behörden erfolgt sei. Es bestehe ein enormes öffentliches Interesse, insbesondere der Steuerzahlenden, dass die A-fonds-perdu-Härtefallbeiträge nur jenen Unternehmen gewährt würden, welche wirklich darauf angewiesen seien und diese nicht missbrauchen würden. Die Beschwerdeführerin habe gegen das Darlehensverbot verstossen, wodurch deutlich geworden sei, dass sie nicht auf die A-fonds-perdu-Härtefallbeiträge angewiesen gewesen sei. Ansonsten wäre es ihr nicht möglich gewesen, ein Darlehen an den Gesellschafter zu gewähren. Somit überwiege das Interesse an der Rückzahlung der vollständigen Härtefallbeiträge in Höhe von Fr. 112'358.--. 8.3 Eine Rechtsverletzung im Sinne einer Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr vom Gesetz Ermessen eingeräumt wird oder wenn sie von vornherein ganz oder teilweise auf die Ermessensausübung verzichtet. Wo der Gesetzgeber der Behörde Ermessen einräumt, ist Letztere dazu angehalten, dass sie sachliche Unterscheidungen trifft und eine den besonderen Umständen des konkreten Falles angemessene Rechtsfolge anordnet. Bei einer Ermessensunterschreitung verletzt eine Behörde diese Pflicht, indem sie auf sachliche Unterscheidungen verzichtet, wo der Gesetzgeber einen differenzierten Entscheid für nötig hielt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, N 439 ff). 8.4 Die Standortförderung BL führte im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren aus, die Tatsache, dass die Mittel zwischen 13. Januar 2022 und 4. April 2023 zurückbezahlt worden seien, mache den Verstoss gegen die Vorgaben in Art. 6 HFMV 20 nicht ungeschehen und sie vermöge keinen Ermessensspielraum zu erkennen. Der Bund postuliere in seiner Verordnung und in den dazugehörigen Erläuterungen eine "entweder/oder-Situation". Entweder es liege ein Verstoss vor, oder nicht. Falls ja, entfalle der Anspruch auf Härtefallhilfen und der Empfänger sei rückzahlungspflichtig. Der nachträgliche Verstoss gegen die beim Antrag bekannten Einschränkungen sei gleich zu behandeln wie ein Nichterfüllen von Voraussetzungen. Würden einzelne Voraussetzungen nicht erfüllt, so falle die Entscheidung ganzheitlich negativ aus. In dieser Logik gebe es keinen Grund, nachträgliche Verstösse gegen Verwendungsbeschränkungen anders zu beurteilen als vorgängiges Nichterfüllen der Voraussetzungen. Somit gebe es keine graduellen Verstösse und keine Hinweise darauf, wie die eventualiter beantragten Kürzungen der Rückzahlungsverpflichtung begründet werden sollten (vgl. Stellungnahme der Standortförderung BL vom 15. September 2023 Ziff. 13 und 14). Die Standortförderung BL ging damit davon aus, es stehe ihr weder ein Ermessen zu noch könne sie teilweise oder ganz auf eine Rückforderung verzichten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 1 Härtefallverordnung BL und § 19 Abs. 2 SBG die vollständige oder teilweise Rückzahlung des ausgerichteten Staatsbeitrags verfügt werden kann. Gemäss § 19 Abs. 3 SBG kann sogar ganz auf den Widerruf verzichtet werden. Auch § 20 Abs. 1 SBG und § 21 Abs. 2 bis 4 SBG sehen die Möglichkeiten einer bloss teilweisen Rückerstattung vor. Darüber hinaus enthält § 22 SBG eine Bestimmung über Härtefälle, wobei das Gesetz nicht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht festlegt, wann ein Härtefall nach § 22 SBG vorliegt. Beim Begriff des Härtefalls handelt es sich um ein typisches Beispiel eines unbestimmten Gesetzesbegriffs, der nach einer wertenden Konkretisierung verlangt (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 604 f.). Unbestimmte Gesetzesbegriffe dienen – wie das der Verwaltung eingeräumte Ermessen – dazu, die im Einzelfall angemessene Entscheidung zu treffen. Weder die Standortförderung BL noch die Vorinstanz haben jedoch effektiv das in den §§ 19 und 20 SBG sowie in § 13 Härtefallverordnung BL eingeräumte Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Ebenso haben sie es unterlassen, eine Prüfung der Ausnahmemöglichkeit gemäss § 22 SBG vorzunehmen. Dies obwohl die Beschwerdeführerin nicht die gesamte Härtefallhilfe zweckentfremdet hat und darüber hinaus der Gesellschafter einen Anteil des Darlehens noch vor Gewährung des rechtlichen Gehörs wieder an die Beschwerdeführerin überwiesen hat. Indem die Standortförderung BL eine teilweise Rückforderung gänzlich ausgeschlossen hat und die Vorinstanz die Zulässigkeit der Rückforderung lediglich anhand der allgemeinen Regeln zur Rückerstattung von Subventionen geprüft hat, sind beide Instanzen ihrer Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen und haben ihr Ermessen unterschritten. Da es sich bei der Ermessensunterschreitung um eine Rechtsverletzung handelt und das Kantonsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung keinen Ermessensentscheid treffen kann, fällt ein direkter bzw. reformatorischer Entscheid des Kantonsgerichts ausser Betracht. Ermessensentscheide in der Rechtsanwendung sind grundsätzlich von der fachkundigen Verwaltungsbehörde zu treffen, weshalb es sich – auch zur Wahrung des Instanzenzugs – rechtfertigt, die Angelegenheit zur umfassenden Prüfung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des SBG und in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens an die Standortförderung und die Finanzverwaltung BL zurückzuweisen. 9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde damit gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Standortförderung und die Finanzverwaltung BL zurückzuweisen. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Regierungsrat aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Beschwerdeführerin ist demzufolge eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 8. August 2024 einen Aufwand von 12,18 Stunden à Fr. 300.-- und 7 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen und MWST geltend. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Vorliegend erscheint ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.--

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht angemessen. Gestützt darauf hat der Regierungsrat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'338.90 (inkl. Fr. 143.85 Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 90 vom 23. Januar 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Standortförderung sowie die Finanzverwaltung Baselland zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'338.90 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 24 37 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.11.2024 810 24 37 (810 2024 37) — Swissrulings