Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 16. Dezember 2024 (810 24 280) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Beistandschaft / Bewilligung zur Auflösung des Haushaltes
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 5. Dezember 2024)
A. A.____, geboren 1985, lebt mit der Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, die später verschiedentlich angepasst wurde. Heute besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. A.____ wurde ge- stützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, vorbehältlich der Bestimmungen von Art. 19 sowie Art. 409 ZGB, zusätzlich die Handlungsfähigkeit bezüglich der Erledigung der administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, namentlich dem Betreibungsamt sowie der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen entzogen. Der Entzug der Handlungsfähigkeit betrifft unter anderem ausdrücklich den Abschluss von Mietverträgen. Zudem bedürfen jegliche Dauerverträge sowie Verträge, die den Wert von Fr. 200.-- übersteigen, im Rahmen einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB zur Gültigkeit der Zustimmung der Mandatsperson. Heute ist, infolge Wohnsitzverlegung, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) für die Erwachsenenschutzmassnahme zuständig. Als Beiständin eingesetzt ist D.____. B. Die psychiatrische Erkrankung ruft phasenweise eine von der Realität abweichende Wahrnehmung und ambivalentes Verhalten hervor. Teil des Krankheitsbilds ist auch das gänzliche Fehlen jeglicher Krankheitseinsicht. A.____ musste deswegen in der Vergangenheit verschiedentlich fürsorgerisch untergebracht werden. Der Schwächezustand äussert sich unter anderem darin, dass A.____ regelmässig die Aufhebung der Beistandschaft verlangt und immer wieder an die Mandatspersonen sowie die KESB gelangt. Dabei stellt sie oft widersprüchliche und unrealistische Forderungen. Seit Errichtung der Beistandschaft wurde die zuständige Mandatsperson dreimal gewechselt, ohne dass je eine Beruhigung der Situation eingetreten wäre. Insgesamt führte A.____ in den vergangenen zehn Jahren vor Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), 17 grossmehrheitlich erfolglose Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der KESB. Letztmals beurteilte das Kantonsgericht im vergangenen Monat eine solche Beschwerde. Die Kammer gelangte im abschlägigen Urteil vom 6. November 2024 (Verfahren Nr. 810 24 126) zum Schluss, dass A.____ aufgrund ihres ausgeprägten Schwächezustands anhaltend schutzbedürftig sei und die Vertretungsbeistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit angezeigt und nicht zu beanstanden sei. Ferner seien keine wichtigen Gründe für die verlangte Entlassung der Mandatsperson auszumachen. Dieses Urteil ist rechtskräftig (vgl. Urteil des BGer 5A_824/2024 vom 9. Dezember 2024). C. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 brachte die KESB B.____ A.____ per sofort fürsorgerisch in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) in E.____ unter. Zusätzlich erweiterte sie im gleichen Entscheid den Aufgabenbereich der Mandatsperson im Rahmen der bestehenden Beistandschaft per sofort um die Aufgabe, alle notwendigen Handlungen betreffend die Kündigung der Wohnung und Auflösung des Haushaltes von A.____ in F.____, X.____strasse 53, in die Wege zu leiten sowie dieses Geschäft der KESB B.____ zur Prüfung vorzulegen. Die Mandatsperson wurde gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB per sofort ermächtigt, die Wohnräume von A.____ zu betreten. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Dagegen erhebt A.____ mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 "Einsprache" beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). In der Beschwerdeschrift beklagt sie sich einmal mehr generell über die Beistandschaft und das Verhalten der Beiständin (resp. deren Stellvertreterin), welche ihr alle Wohnungen kündige und ihr kein Geld für Essen auszahle. Auch wolle sie bis zur Ausweisung ihren Wohnungsschlüssel zurück. E. Das Kantonsgericht hat in der Folge zwei separate Beschwerdeverfahren eröffnet. Das vorliegende Verfahren befasst sich mit dem Thema Beistandschaft. Soweit sich die Eingabe vom 5. Dezember 2024 gegen die angeordnete fürsorgerische Unterbringung richtet, wird darüber im Verfahren Nr. 840 24 279 befunden. F. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Gericht vor. Von Instruktionsmassnahmen wurde abgesehen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 2.1 Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 2.2 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Als Formerfordernis ist die Begründungspflicht eine Eintretensvoraussetzung. An Laienbeschwerden dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht indes keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7085). Eine Beschwerde genügt praxisgemäss den Anforderungen, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, welcher Antrag sinngemäss gestellt wird und warum die Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 12. Juni 2020 [810 20 129] E. 3.2; KGE VV vom 19. September 2019 [810 18 339] E. 1.3). Die Beschwerdeschrift wiederholt inhaltlich die aus zahlreichen früheren gerichtlichen Eingaben bekannten Schilderungen ihrer Lebensumstände und allgemeinen Beanstandungen. Die Beschwerdeführerin pflegt sich jeweils über die mit der Beistandschaft verknüpften Einschränkungen zu beklagen und die Aufhebung der Beistandschaft und den Wechsel der Mandatsperson zu verlangen. Die Beschwerdeschrift ist dahingehend zu interpretieren, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft und sämtlicher in diesem Zusammenhang getroffenen Modalitäten verlangt, wobei sie an der Auffassung festhält, keine Unterstützung zu benötigen. Allerdings lassen sich auch bei grosszügiger Betrachtung keinerlei sachbezogene Ausführungen zum eigentlichen Streitgegenstand, der vorinstanzlichen Anpassung des Aufgabenbereichs der Mandatsperson (vgl. sogleich E. 2.3), erkennen. Ob vorliegend die (tief anzusetzenden) Minimalanforderungen an die Begründung der Beschwerde erfüllt sind, erscheint fraglich, kann aber mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden. 2.3 Wie das Kantonsgericht bereits im von der Beschwerdeführerin erwirkten Urteil vom 6. November 2024 ausgeführt hat, ist im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von den Vorinstanzen entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (vgl. KGE VV vom 6. November 2024 [810 24 126] E. 2.4; KGE VV vom 14. August 2024 [810 24 108] E. 1.3, m.w.H.). Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Aufgabenbereichs der Mandatsperson, die neu den Auftrag zum Treffen aller notwendigen Handlungen betreffend die Kündigung der Wohnung und zur Auflösung des Haushaltes in F.___ mitsamt der Erlaubnis zum Betreten der Wohnung erhalten hat. Sinngemäss verlangt die Beschwerdeführerin wohl die Aufhebung dieser Anpassung. Soweit sie sich mit ihrer Beschwerde gegen die Beistandschaft als solche und die Mandatsführung der Beiständin wendet, kann darauf nicht eingetreten werden. 3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 4.1 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid - soweit hier interessierend -, die Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund des Aufenthalts in der KPP in einer Ausnahmesituation und erscheine aktuell aufgrund dessen sowie der gesundheitlichen Einschränkungen infolge der diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie nicht in der Lage, die notwendigen Handlungen in Bezug auf die erfolgte Kündigung respektive Ausweisung aus der Wohnung und die Liquidation des Hausrates selbstständig vorzunehmen. Ausserdem sei sie darauf angewiesen, dass ihr persönliche Gegenstände für den Aufenthalt in der KPP aus ihrer Wohnung gebracht würden. Sie sei zudem nicht in der Lage, diesbezüglich subsidiäre Hilfestellungen zu organisieren. Folglich bedürfe es dringender Unterstützung durch die Mandatsperson, um ihre Interessen betreffend die Räumung der Wohnung und Aufbewahrung der persönlichen Gegenstände wahrzunehmen. Für die Erledigung dieser Aufgaben sei die Ermächtigung zum Betreten der Wohnräume zwingend erforderlich. Um dem bestehenden dringlichen Unterstützungsbedarf angemessen begegnen zu können, erscheine somit die Erweiterung des Aufgabenbereichs der Mandatsperson als erforderlich und verhältnismässig. 4.2 Die Beschwerdeführerin gibt in der Eingabe vom 5. Dezember 2024 sinngemäss zu verstehen, dass sie ihre Wohnsituation selber regeln möchte und keine Hilfe durch die Beiständin benötige. Sie wolle nicht in ein Wohnheim verbracht werden. 4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin laufend Mietverträge für immer neue Wohnungen zu unterzeichnen pflegt. Dies war mit auch ein Grund, weshalb ihr die Handlungsfähigkeit entzogen werden musste (vgl. KGV VV vom 6. November 2024 [810 24 126] E. 5.1). Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist ein von der Beschwerdeführerin am 27. September 2024 mit Vertragsbeginn per 1. Oktober 2024 unterzeichneter Mietvertrag für eine 3.5-Zimmer-Wohnung der G.____ AG an der X.____strasse 53 in F.____ mit einem Brut- tomietzins von Fr. 1'450.-- pro Monat sowie ein korrespondierender Mietvertrag für eine Garage. Im Vorfeld hatte die Beschwerdeführerin ihre Beiständin nicht über ihr Vorhaben informiert und gegenüber der Vermieterschaft verschwiegen, dass sie aufgrund einer Erwachsenenschutzmassnahme nicht zum Abschluss eines solchen Mietvertrags berechtigt ist. Sie bezog in der Folge die Wohnung und verbrachte zumindest gewisse Möbel und Habseligkeiten in die Räumlichkeiten, wobei sie jedoch die vereinbarte Miete schuldig blieb. Zeitgleich meldete sie sich - obwohl ihr eine volle IV-Rente mit Ergänzungsleistungen zusteht - bei der Sozialhilfebehörde F.____ zum Bezug von Sozialhilfe an (vgl. Aktennotiz der KESB 10. Oktober 2024). Nachdem die Beiständin vom neuen Mietvertrag und Umzug erfahren hatte, setzte sie die Vermieterin über das ungültige Rechtsgeschäft in Kenntnis. Trotz der entsprechenden Bemühungen der Beiständin zeigte sich die Vermieterin in der Folge nicht bereit, den ungültigen Mietvertrag in irgendeiner Weise aufrechtzuerhalten oder einen anderen Mietvertrag abzuschliessen (vgl. E-Mail der Beiständin an die KESB vom 24. Oktober 2024). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 forderte die Vermieterin die Beschwerdeführerin stattdessen auf, die Wohnung umgehend bzw. bis spätestens zum 31. Oktober 2024 wieder zu räumen und ihre Wohnsituation mit der KESB bzw. ihrer Beiständin zu klären. Die Beschwerdeführerin wandte sich in der Folge mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 an die kantonale Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten. Nach einer Intervention der Beiständin wurde das Schlichtungsverfahren als erledigt abgeschrieben. Mit Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 6. November 2024 beantragte die G.____ AG schliesslich beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Ausweisung der Beschwerdeführerin. Das Verfahren ist - soweit aus den Akten ersichtlich noch hängig. 5.1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Die Behörde gestaltet somit die Beistandschaft unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, unter Achtung des Selbstbestimmungsrechts sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 389 Abs. 2 ZGB, vgl. Botschaft Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., S. 7046). Die möglichen Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Dabei kann es sich um Dauer- oder Einzelaufgaben handeln. Die Pflichten und Kompetenzen der Mandatsperson müssen aber inhaltlich mit dem Schwächezustand und der Schutzbedürftigkeit korrelieren (YVO BIDERBOST, in: Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, Rz. 2 ff. zu Art. 391 ZGB). Ohne Einwilligung oder gar gegen den Widerstand der verbeiständeten Person darf der Beistand deren Wohnräume nur betreten, wenn ihn die Behörde hierzu ausdrücklich ermächtigt hat (vgl. Art. 391 Abs. 3 ZGB). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat in den Wochen vor dem angefochtenen Entscheid keinerlei Anstalten getroffen, ihre Wohnsituation zusammen mit der Beiständin neu aufzugleisen und die Räumung der Wohnung in F.____ in die Wege zu leiten. Aufgrund ihres ausgeprägten Schwächezustands ist sie dazu offenkundig auch nicht in der Lage. Sie verkennt vielmehr die Realität und scheint weiterhin nach Wegen zu suchen, um dem unausweichlichen Ausweisungsbefehl und einer drohenden zwangsweisen Vollstreckung zu entgehen. Nachdem sie mittlerweile fürsorgerisch in der KPP untergebracht ist, könnte sie sich, selbst wenn sie denn wollte, nicht mehr eigenständig um den Auszug aus der Wohnung kümmern. Der Vorinstanz kann darum ohne Weiteres gefolgt werden, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Wohnung in F.____ dringend auf die Unterstützung durch die Beiständin angewiesen ist. Damit sich diese überhaupt um die Räumung der Wohnung und die Aufbewahrung der persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin kümmern kann, muss es ihr erlaubt sein, die Wohnung zu betreten. Die entsprechende Bewilligung ermöglicht es der Mandatsperson auch, persönliche Effekten der Beschwerdeführerin aus der Wohnung zu holen und in die KPP zu bringen. Die von der Vorinstanz verfügte Erweiterung des Aufgabenbereichs ist nicht zu beanstanden. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - soweit nicht bereits die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich fehlen - als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist dementsprechend mittels Präsidialentscheid abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). 7. Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT] vom 15. November 2010). Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21 VPO).
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber