Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 14. Mai 2025 (810 24 263) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Kostenauferlegung der Mandatsträgerentschädigung
Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
C.____, Beigeladener, vertreten durch Regula Steinemann, Rechtsanwältin
Betreff Kostenauferlegung der Mandatsträgerentschädigung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 21. Oktober 2024)
A. A.____ und C.____ sind die getrenntlebenden Eltern von D.____, E.____, F.____ und G.____, für welche eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 besteht. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 8. Mai 2023 wurde ein Wechsel der Beistandsperson angeordnet. B. Die KESB genehmigte mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 den Schlussbericht des ehemaligen Beistands H.____, I.____ GmbH, vom 10. Juli 2023 für den Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis 8. Mai 2023 und die Mandatsträgerentschädigung in der Höhe von Fr. 21'165.60. Mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (KGE VV), vom 13. März 2024 (810 23 279) wurde die von der Kindsmutter dagegen erhobene Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, gutgeheissen und der angefochtene Entscheid in Bezug auf die genehmigte Mandatsträgerentschädigung aufgehoben und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die KESB zurückgewiesen. C. Mit Entscheid der KESB vom 21. Oktober 2024 wurde die von den Kindseltern für die Mandatsträgerentschädigung zu tragende Summe neu auf Fr. 18'851.20 festgesetzt und beiden Elternteilen je zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 9'425.60, auferlegt. Ferner wurde festgestellt, dass der Kindsvater seinen Anteil bereits vollständig und die Kindsmutter im Umfang von Fr. 2'575.30 beglichen habe. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 6'850.30 wurde der Kindsmutter in Rechnung gestellt. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 21. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt das Begehren, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Mandatsführungskosten in der Höhe von Fr. 21'165.60 vollumfänglich dem Kindsvater aufzuerlegen, eventualiter seien diese im Verhältnis 20:80 zu verlegen, d.h. ihr seien Mandatsführungskosten im Umfang von Fr. 4'233.10 bzw. dem Kindsvater im Umfang von Fr. 16'932.50 aufzuerlegen. E. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 teilte die Vorinstanz mit, dass die Beiständin am 25. November 2024 einen Entlassungsantrag gestellt habe, weshalb ein Mandatsträgerwechsel erfolgen werde. Ferner führte sie aus, dass es den Kindern gemäss der Beiständin schlechter gehe und diese Auffälligkeiten in unterschiedlichen Bereichen entwickeln würden. Die ständige Unsicherheit über die Umsetzung der Besuchskontakte mit der Kindsmutter und die nach wie vor ausserordentlich dynamische Situation seien nicht kindswohlfördernd. Die Kindsmutter habe sich "in extremem Mass auf die Mandatsträgerin eingeschossen" und scheine nicht mehr in der Lage zu sein, konstruktiv an der Beziehung zu ihren Kindern arbeiten zu können. Diese Ausgangslage werde zusätzlich erschwert durch die Einmischung von J.____, [...] und derzeitiger Geschäftsführer des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes K.____, welcher die Kindsmutter unterstütze und unter Angabe eines falschen Namens in Kontakt mit diversen Fachpersonen getreten sei. Die Kindsmutter verweigere Termine ohne seine Anwesenheit, wobei er gegenüber Fachpersonen gemäss Aussagen der Mandatsträgerin teilweise bedrohlich auftrete und sich sehr dominant verhalte. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 beantragt C.____, vertreten durch Regula Steinemann, Rechtsanwältin in Basel, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen, alles unter o/e-Kostenfolge. H. Die Beschwerdeführerin stellte ein an die KESB gerichtetes Schreiben vom 6. Januar 2025 dem Kantonsgericht zur Kenntnisnahme zu, in welchem sie zu den Ausführungen der KESB in Bezug auf die Beiständin Stellung nimmt. I. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. J. Am 14. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. K. Mit Entscheid vom 28. April 2025 bzw. Rektifikat vom 5. Mai 2025 entliess die Vorinstanz die bisherige Beiständin und setzte als neue Beistandspersonen L.____ und M.____, N.____ GmbH, ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Vorliegend strittig ist die Verlegung der Mandatsträgerentschädigung in der Höhe von Fr. 18'851.20, welche den Kindseltern je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 9'425.60, auferlegt wurde. Da die Beschwerdeführerin einen Kostenanteil in der Höhe von Fr. 2'575.30 bereits geleistet hat, stellte ihr die Vorinstanz Kosten in der Höhe von Fr. 6'850.30 in Rechnung. 4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Höhe der Mandatsträgerentschädigung auf das umfangreiche und zeitintensive Mandat zurückzuführen sei, was zu einem grossen Teil durch das Verhalten der Kindsmutter, insbesondere durch deren fehlende Kooperationsbereitschaft, verursacht worden sei. Der Stundenansatz des ehemaligen Beistands sei von Fr. 105.-- auf Fr. 95.-- reduziert und demzufolge die den Kindseltern aufzuerlegende Summe auf Fr. 18'851.20 festgesetzt worden, welche von beiden Elternteilen hälftig zu tragen sei, da sich eine vom Regelfall abweichende Kostenaufteilung im vorliegenden Fall nicht rechtfertige. Beide Elternteile hätten durch ihr Verhalten und den anhaltenden Elternkonflikt die Tätigkeit des Beistands erforderlich gemacht und den verursachten Arbeitsaufwand zu verantworten. Angesichts der finanziellen Verhältnisse sei nicht davon auszugehen, dass die Kostenbeteiligung für die Kindsmutter eine unverhältnismässig grosse Belastung darstelle. Selbst bei einer gewissen Differenz in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kindseltern bleibe die hälftige Kostenaufteilung zumutbar. 4.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Mandatsführungskosten nach der finanziellen Leistungskraft der Kindseltern zu verlegen seien. Mit einem im Rahmen des Eheschutzverfahrens ergangenen Abänderungsurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (Zivilkreisgericht) vom 10. September 2024 (Dossier 120 22 1388) sei die Vereinbarung über den Kindesunterhalt für ihre drei Söhne rückwirkend per 1. Oktober 2022 aufgehoben worden. Sie sei damit von einer Rückzahlungspflicht in der Höhe von Fr. 17'500.-- befreit worden. Zudem sei der eheliche Unterhalt zu ihren Gunsten neu festgelegt worden und das Zivilkreisgericht habe in seiner Berechnung ihr Einkommen auf Fr. 1'566.-- und jenes des Kindsvaters auf Fr. 11'716.-- festgelegt. Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, dass die Vorinstanz keine Abklärungen hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse vorgenommen habe, obwohl dies keinen grossen Aufwand bedeutet hätte. Die Vorinstanz hätte beim Zivilkreisgericht Akteneinsicht verlangen können, nachdem ihr das vorerwähnte Abänderungsurteil in Kopie zugestellt worden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ihre eigene und die Einkommenssituation des Kindsvaters in der Vergangenheit bereits aufgezeigt. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Darlegungen jedoch nicht weiter abgeklärt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Schliesslich bestreitet sie, mit ihrem Verhalten einen übermässigen Aufwand generiert zu haben, dieser sei gleichermassen auf das Verhalten der Kindseltern zurückzuführen. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet zusammenfassend, dass es nicht ihr obliege, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kindseltern von Amtes wegen abzuklären, sondern die Kindseltern verpflichtet seien, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Die KESB habe im Zeitpunkt der Entscheidfällung keine detaillierten Informationen über die jüngsten Änderungen der nachehelichen Unterhaltsregelung und Kindesunterhaltsregelung gehabt, da ihr nur ein Auszug des Urteils des Zivilkreisgerichts vom 10. September 2024 zugestellt worden sei, welcher die Obhutszuteilung, die Besuchsregelung, die Aufgaben der Beistandsperson und die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung umfasst habe. Über die finanziellen Aspekte sei die KESB nicht in Kenntnis gesetzt worden. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, von Amtes wegen entspre- chende Nachforschungen zu tätigen. Zudem sei das erwähnte Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Hinzu komme, dass sich die Auferlegung der Mandatsträgerentschädigung auf die Berichtsperiode vom 24. März 2022 bis 8. Mai 2023 beziehe und somit die finanzielle Situation der Kindseltern in jenem Zeitpunkt massgebend sei. Soweit die Beschwerdeführerin die hälftige Aufteilung der Mandatsführungskosten moniere, könne ihr nicht gefolgt werden, da diese in kindesschutzrechtlichen Verfahren den Regelfall darstelle. Im vorliegenden Fall hätten beide Elternteile den generierten Aufwand des Beistands hälftig mitzutragen, da dieser in erster Linie auf den elterlichen Konflikt zurückzuführen sei. Da die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass sie durch die Kostenauflage in ihrer Existenz bedroht sei, rechtfertige sich trotz der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Kindseltern keine vom Regelfall abweichende Kostenverteilung. 4.4 Der beigeladene Kindsvater vertritt die Auffassung, dass die Kindsmutter durch ihr Verhalten den Grossteil der Kosten verursacht habe, insbesondere indem sie sich nicht an die vereinbarten Besuchszeiten gehalten habe, was zu einem Mehraufwand bei den involvierten Fachpersonen geführt habe. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse macht er geltend, dass die Beschwerdeführerin gemäss Vereinbarung vom 18. April 2022 Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 8'500.-- erhalten habe, welche sie praktisch für sich alleine zur Verfügung gehabt habe. Ab dem Auszug aus der Liegenschaft, also vom 1. September 2022 bis zum 31. Juli 2023, habe sie zudem über Fr. 127'000.-- verfügt. Die konkrete finanzielle Situation der Beschwerdeführerin habe auch vor dem Eheschutzgericht nicht geklärt werden können. Gemäss Vereinbarung vom 27. April 2022 habe festgestanden, dass sie per 1. August 2023 eine Arbeit im Umfang von 50 % hätte aufnehmen müssen. Ab diesem Zeitpunkt habe er deshalb die Unterhaltszahlungen monatlich um Fr. 3'000.-- gekürzt. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit ihrer finanziellen Situation zudem unerwähnt gelassen, dass das Zivilkreisgericht ihn mit Urteil vom 10. September 2024 zu einer Zahlung von Fr. 42'000.-- an sie für den eigenmächtig gekürzten Unterhalt verpflichtet habe. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zu ihrer finanziellen Situation würden somit nicht stimmen und die angegebene Tätigkeit als Tagesmutter mit einem Stundenlohn von Fr. 8.-- bis Fr. 10.-- sei angesichts der Familienverhältnisse nicht adäquat. Gestützt auf die Einkommenssituation beider Elternteile und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Hauptteil der Aufwendungen des Beistands verursacht habe, gebe es keine Gründe von der hälftigen Aufteilung der Mandatsführungskosten abzuweichen.
5.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, dass die Vorinstanz ihre finanziellen Verhältnisse nicht abgeklärt habe, und leitet daraus eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Untersuchungsmaxime ab. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs ist diese Rüge vorab zu prüfen. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Vorinstanz hätte das Urteil vom 10. September 2024 betreffend Eheschutz beim Zivilkreisgericht einholen können, um sich über die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Kindseltern ins Bild zu setzen. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, N 58 zu Art. 29 BV). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege trifft die gesuchstellende Partei eine umfassende Mitwirkungspflicht, welche den Untersuchungsgrundsatz einschränkt (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 788). Es obliegt somit der gesuchstellenden Partei, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Bedarf der Partei hervorgehen. Die Angaben und Belege haben über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über die Einkommens- wie auch über die Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Kommt die Partei diesen Obliegenheiten nicht nach, wird das Gesuch abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.3). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass sie nicht verpflichtet war, von sich aus Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse der Kindseltern zu treffen, insbesondere war sie nicht verpflichtet, das Urteil des Zivilkreisgerichts vom 10. September 2024 einzuholen. Vielmehr war die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend aufzuzeigen und zu belegen, und es durfte von ihr erwartet werden, dass sie mit der Geltendmachung knapper oder unzureichender finanzieller Verhältnisse im vorinstanzlichen Verfahren dieses Dokument unaufgefordert einreichen würde. Im Rahmen des Entscheids betreffend Ernennung des Mandatsträgers vom 24. März 2022 legte die Vorinstanz dar, dass die Kosten von Kindesschutzmassnahmen in der Regel hälftig zu Lasten der Eltern gehen würden, wobei diese die Möglichkeit hätten, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Nach dem Gesagten ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch des Untersuchungsgrundsatzes oder eines anderweitigen Verfahrensgrundsatzes ersichtlich. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin ist folglich als unbegründet abzuweisen.
6.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die hälftige Auferlegung der Mandatsträgerkosten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB sowie § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen. Nach der Lehre gilt das Gleiche analog für den Beistand eines Unmündigen (Art. 306 Abs. 2 und Art. 308 ZGB; vgl. RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, N 13a zu Art. 400 ZGB). Art. 404 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass die Entschädigung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegt wird, welche dabei die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat. Wesentliche Kriterien sind die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, welche die Aufgabe erfordert (vgl. BGE 145 I 183 E. 5.1.4 m.w.H.; REUSSER, a.a.O., N 18 zu Art. 404 ZGB; CHRISTOPH HÄFELI, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 5 f. zu Art. 404 ZGB). 6.2 Nach Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB haben die Eltern für den gebührenden Unterhalt des Kindes zu sorgen und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6F_32/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.1). Zu den Kindesschutzmassnahmen gehören insbesondere auch die Kosten der Beistandschaft oder einer Unterbringung (CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 22 zu Art. 276 ZGB; BGE 141 III 401 E. 4). Als Kosten für zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen gehören die Mandatsträgerentschädigung und der Spesenersatz zum Unterhalt des Kindes, für den nach Art. 276 Abs. 1 ZGB die Eltern aufzukommen haben. Im Grundverhältnis besteht dabei von Gesetzes wegen Solidarität. Ist ein Elternteil gestorben oder leistungsunfähig, so trägt der andere die Unterhaltslast alleine (CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Bern 1997, N. 64 - 66 zu Art. 276 ZGB). Staatliche Unterstützung ist nur dann nötig, wenn kein Elternteil in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6F_32/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.1; BGE 141 III 401 E. 4 und E. 4.1). 6.3 Die Errichtung einer Beistandschaft als Kindesschutzmassnahme erfolgt im Interesse des Kindeswohls, für welches die Eltern die Verantwortung tragen. Die Beiständin übernimmt in Ersetzung der Eltern deren Aufgabenbereich (PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/ALEXANDRA JUNGO, in: Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo/ Hürlimann-Kaup, ZGB, 15. Auflage, Zürich 2023, S. 569; KGE VV vom 8. Juni 2022 [810 20 204] E. 6.2) und erhält in dieser Funktion eine Mandatsträgerentschädigung zugesprochen (vgl. BGE 142 III 153). Nach § 6 Abs. 2bis GebV werden Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (§ 6 Abs. 2bis Satz 2 GebV). Diese Bestimmung bezieht sich zwar auf Gebühren und Auslagen und nicht auf Entschädigungen von Mandatspersonen, wird aber i.V.m. Art. 276 ZGB auch in Bezug auf die hälftige Aufteilung der Entschädigung von Mandatspersonen zwischen den Eltern analog angewendet. Es ist fraglich, ob auch der zweite Teil der Bestimmung, gemäss welchem in besonderen Fällen eine andere Kostenaufteilung verfügt werden kann, in Bezug auf Mandatsentschädigungen analog angewendet werden kann. Ein besonderer Fall kann aber auf jeden Fall vorliegen, wenn die Auferlegung der Kosten aufgrund der Gesamtumstände als unbillig erscheint (vgl. KGE VV vom 28. Februar 2024 [810 23 241] E. 6.3.3). Der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass die hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten als Grundsatz gilt und eine Abweichung davon die Ausnahme darstellt. Ein "besonderer" Fall im Sinne von § 6 Abs. 2bis Satz 2 GebV kann somit nicht leichthin angenommen werden (KGE VV vom 4. Dezember 2019 [810 19 245] E. 13.2). 6.4.1 Die Errichtung der Kindesschutzmassnahme und insbesondere der Beistandschaft begründete das Zivilkreisgericht in seinem Urteil vom 14. März 2022 mit dem elterlichen Konflikt. Die Kinder seien vor Streitigkeiten der Kindseltern, nicht jedoch vor einem bestimmten Elternteil zu schützen gewesen. Dem Urteil lässt sich weiter entnehmen, dass die damalige Situation für die Kinder äusserst belastend gewesen sei, weshalb eine allfällige Kindeswohlgefährdung abgeklärt sowie zur Unterstützung der Kindseltern bei der Umsetzung der vorsorglichen Kindsbetreuungsregelung umgehend eine Erziehungsbeistandschaft errichtet worden sei. Die Kindseltern seien angehalten worden, ihren Konflikt nicht vor den Kindern auszutragen und den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen. Auch aus den Akten der KESB geht hervor, dass die Tätigkeiten des Beistands hauptsächlich aufgrund des andauernden elterlichen Konflikts und der Umsetzung der gerichtlich geregelten Betreuungsaufteilung für die Kinder notwendig geworden seien. Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass vorliegend beide Elternteile durch ihre Handlungen und durch den anhaltenden Elternkonflikt erheblich zur Notwendigkeit der Beistandschaft beigetragen hätten. Zudem erklärt sie im Zusammenhang mit der Höhe der Mandatsträgerkosten, dass das Mandat ausserordentlich umfangreich und zeitintensiv gewesen sei, was zu einem grossen Teil auf das Verhalten der Kindsmutter zurückzuführen sei. Mit ihrer mangelnden Kooperationsbereitschaft habe sie regelmässig sowohl beim Beistand als auch bei der KESB erheblichen Aufwand verursacht. 6.4.2 Aus dem vorerwähnten Urteil des Zivilkreisgerichts und den Aussagen der KESB in ihren Entscheiden geht klar hervor, dass der anhaltende elterliche Konflikt und die damit zusammenhängende Unterstützung der Kindseltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung ursächlich für die Aufwendungen des Beistands waren. Vorliegend haben somit beide Elternteile kostenpflichtige Aufwendungen des Beistands generiert. Ist die Ursache der Errichtung der Massnahme gleichzeitig auch (Haupt-)Ursache für die mit der Beistandschaft zusammenhängenden Aufwendungen, so kann darin kein besonderer Fall erblickt werden. Eine ungenügende elterliche Kommunikation in einer Trennungssituation ist grundsätzlich auf beide Elternteile zurückzuführen und stellt keinen besonderen Fall im Sinne der gesetzlichen Regelung dar (vgl. auch KGE VV vom 8. Dezember 2021 [810 21 263] E. 7.2; KGE VV vom 19. September 2019 [810 18 339] E. 5.2; KGE VV vom 10. Mai 2017 [810 17 12] E. 8.2; KGE VV vom 23. September 2015 [810 15 120] E. 5.2). Vorliegend kann die Verursachung der Kindesschutzmassnahme – wie dargelegt – nicht überwiegend oder vollständig einem der beiden Elternteile angelastet werden und damit ist nicht von einem besonderen Fall auszugehen. Wenn allerdings vorliegend von einer Ausnahme ausgegangen werden müsste, würde mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz ein überwiegender Anteil an der Verursachung der Mandatsführungskosten eher bei der Beschwerdeführerin liegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Elternteile somit nicht massgebend für eine hälftige oder davon abweichende Aufteilung der entstandenen Mandatsträgerkosten, sondern vielmehr eine klar einseitige Verursachung eines Verfahrens und damit der Kosten. Es ist auch nicht gesetzlich vorgesehen, dass ein Elternteil die Kosten des anderen übernimmt, wenn ersterer aufgrund seiner finanziellen Situation dazu besser in der Lage wäre. Diese Überlegung entspricht der Praxis der KESB, wonach diese einem Elternteil bei nachgewiesener Bedürftigkeit dessen Anteil an den Kosten der Mandatsführung erlässt und der andere Elternteil – bei gegebener Leistungsfähigkeit – nur seinen eigenen hälftigen Kostenanteil zu tragen hat. Dass in ihr Existenzminimum eingegriffen werde, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und damit ist sie grundsätzlich unterhaltspflichtig (vgl. BGE 140 III 401 E. 4.1). Nach dem Gesagten liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche es rechtfertigen, vom ordentlichen Verteilungsschlüssel gemäss § 6 Abs. 2bis GebV erster Satz abzuweichen. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Punkt und damit vollumfänglich abzuweisen. 7.1.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfah- ren. Das Gesuch datiert vom 24. Februar 2025. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss § 22 VPO hat eine Partei unter den gleichen Voraussetzungen wie nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bewirkt, dass der gesuchstellenden Person noch keine Frist für einen Kostenvorschuss angesetzt werden darf (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 618). 7.1.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege datiert vom 24. Februar 2025. Bereits am 5. Dezember 2024, d.h. noch vor Einreichung ihres Gesuchs, bezahlte sie den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- vollständig. Um von der Vorschusspflicht befreit zu werden, ist das Gesuch spätestens innert der vom Gericht gesetzten Kostenvorschussnachfrist zu stellen (vgl. FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], 4. Auflage, Zürich 2025, N 2 zu Art. 119 ZPO). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Solange über das Gesuch nicht entschieden ist, kann von der gesuchstellenden Partei nicht die Leistung eines Kostenvorschusses verlangt werden (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Winterthur 2024, N 4 zu Art. 119 ZPO; BGE 138 III 163). Eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege lässt das Gesetz nur ausnahmsweise zu. Die Rechtsprechung hat eine Rückwirkung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege auf vor der Einreichung des Gesuchs bereits entstandene Kosten nur für Rechtsvorkehren anerkannt, die damit in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen: Für die Kosten einer Prozesshandlung, die wegen zeitlicher Dringlichkeit vor dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgenommen werden musste und für die anwaltlichen Leistungen betreffend den gleichzeitig mit dem Gesuch eingeleiteten Verfahrensschritt unter Einschluss der dafür nötigen Vorarbeiten (vgl. ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 128 ff. zu Art. 119 ZPO). Die Praxis unter kantonalem Recht bewilligte also etwa die Rückwirkung, wenn es wegen einer sachlich zwingend und dringend gebotenen Prozesshandlung unmöglich war, gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. Rückwirkung erscheint auch gerechtfertigt, wenn eine mittellose und anwaltlich nicht vertretene Partei trotz Art. 97 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008, wonach das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufklärt, vorbringen kann, sie habe den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht gekannt (vgl. EMMEL, a.a.O., N 5 zu Art. 119 ZPO, BGE 122 I 203 E. 2.e). Schliesslich drängt sich die Rückwirkung ab Rechtshängigkeit der Streitigkeit auch dann auf, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei im Laufe des Prozesses verschlechtern und die Prozesskosten noch nicht voll bevorschusst sind (vgl. RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N 5 zu Art. 119 ZPO). Die Gesuchseinreichung hat auf bereits bezahlte Vorschüsse keinen Einfluss und sie werden auch nicht zurückerstattet (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 617; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N 4 zu Art. 119 ZPO). Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bereits bezahlt hat, fällt eine Rückerstattung desselben grund- sätzlich ausser Betracht. Nicht umfasst von der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Parteientschädigung der Gegenseite. 7.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.-- festzulegen. Damit entspricht die Höhe der Verfahrenskosten dem vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geleisteten Kostenvorschuss und dieser ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen. Der Beschwerdeführerin entstehen somit nach Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine (weiteren) Kosten. Damit wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Fall gegenstandslos. 7.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beigeladenen eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des obsiegenden Beigeladenen macht in ihrer Honorarnote vom 1. Januar 2025 einen Aufwand von 8.92 Stunden zu einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 270.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 114.90 geltend. Der geltend gemachte Stundenaufwand sowie die Auslagen sind nicht zu beanstanden, jedoch ist praxisgemäss der Stundenansatz auf Fr. 250.-- zu reduzieren (vgl. etwa KGE VV vom 24. April 2024 [810 23 169] E. 9.4; KGE VV vom 8. Februar 2023 [810 22 86] E. 7.2). Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das vorliegende Verfahren demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'534.85 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'534.85 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsident
Gerichtsschreiberin