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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.07.2024 810 24 19 (810 2024 19)

July 3, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,900 words·~15 min·8

Summary

Untersagung der Betreuung von Tageskindern

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 3. Juli 2024 (810 24 19) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Untersagung der Betreuung von Tageskindern

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Untersagung der Betreuung von Tageskindern (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 13. Dezember 2023)

A. A.____ und C.____ sind die Eltern von D.____, E.____, F.____ und G.____, für welche eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht. B. Am 18. April 2023 ordnete das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ein Gutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel-Landschaft an. Gleichzeitig wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung (spF) formell angeordnet, nachdem die Installation auf freiwilliger Basis gescheitert war. C. Am 7. September 2023 erhielt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Mitteilung des Vereins H.____ (Verein), wonach sich A.____ als Tagesmutter beworben habe. Daraufhin informierte die KESB den Verein darüber, dass die Familie bei der KESB bekannt sei und keine weiteren Kinder zu A.____ als Tagesmutter vermittelt werden dürften. D. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 wies die KESB A.____ darauf hin, dass für die Betreuung von Tageskindern insbesondere ein reflektierter Umgang mit dem eigenen Erziehungsverhalten sowie die Bereitschaft, uneingeschränkt mit den abgebenden Eltern und den involvierten Fachstellen zusammenzuarbeiten, zentral seien. In Anbetracht der für ihre vier Kinder bestehenden Kindesschutzmassnahmen, der nach wie vor sehr dynamischen Familiensituation sowie der herausfordernden Kommunikation zwischen A.____ und den verschiedenen involvierten Fachpersonen, erachte die KESB eine Tätigkeit von A.____ als Tagesmutter als nicht angebracht. A.____ habe daher bis spätestens am 8. November 2023 freiwillig auf die weitere Betreuung der anvertrauten Kinder und etwaiger weiterer Tageskinder zu verzichten. Sollte A.____ auf der Weiterführung der Betreuung bestehen, werde die KESB die Sachlage vertieft abklären und ein Verfahren eröffnen. E. Mit Schreiben vom 6. November 2023 nahm A.____ Stellung und führte aus, dass sie ihre Tätigkeit als Tagesmutter nicht aufgeben werde. Der Verein stelle ihre Eignung als Tagesmutter nicht in Frage und die KESB habe keine Abklärungen vor Ort vorgenommen. F. Mit Entscheid der KESB vom 13. Dezember 2023 wurde A.____ gestützt auf Art. 12 Abs. 3 PAVO untersagt, Tageskinder zu betreuen (Ziff. 1), und der Verein wurde beauftragt, die Eltern der momentan noch von A.____ betreuten Tageskinder über das in Ziffer 1 ausgesprochene Verbot zu informieren (Ziff. 2). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Ziff. 3). G. Am 12. Januar 2024 erhob A.____ gegen den Entscheid der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der Entscheid vom 13. Dezember 2023 sei aufzuheben (Ziff. 1). Eventualiter sei der Entscheid an die KESB zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, eine ordentliche Abklärung durch eine geeignete externe Fachperson durchzuführen und einen neuen Entscheid zu treffen (Ziff. 2). Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien der KESB aufzuerlegen oder eventualiter von der Kantonsgerichtskasse zu übernehmen (Ziff. 3). H. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Am 4. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 27 Abs. 1 PAVO). Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, dass der Spruchkörper der KESB im vorliegenden Verfahren nicht interdisziplinär zusammengesetzt gewesen sei. 3.2 Nach § 63 Abs. 1 EG ZGB hat jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mindestens einen Spruchkörper. Jeder Spruchkörper umfasst drei bis fünf Mitglieder, die ihre Tätigkeit im Anstellungsverhältnis mit einem Arbeitspensum ausüben, das ihrer Aufgabe angemessen ist (Abs. 2 lit. a); der Spruchkörper ist zwingend mit einem oder einer Sachverständigen aus dem Bereich der Rechtswissenschaft besetzt; überdies ist er mit Sachverständigen namentlich aus den Bereichen Sozialarbeit, Psychologie, Pädagogik, Medizin, Finanzwesen oder Kindes- und Erwachsenenschutzwesen besetzt (Abs. 2 lit. b) und umfasst ein Präsidium (Abs. 2 lit. c). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es bei § 63 EG ZGB um die Organisation respektive Ausgestaltung des Spruchkörpers im Allgemeinen und nicht um die Zusammensetzung des Spruchkörpers bei Entscheiden geht. Die KESB B.____ setzt sich aus fünf Personen mit Präsidium, davon vier mit juristischer Ausbildung und eine Person mit M.A. in sozialer Arbeit, zusammen und ist demnach gemäss § 63 EG ZGB korrekt konstituiert. Für die Zusammensetzung des Spruchkörpers bei Entscheiden ist § 69 Abs.2 EG ZGB massgebend. Dieser besagt, dass die Entscheide, mit Vorbehalt von § 64 Abs. 2 EG ZGB, in Dreierbesetzung gefasst werden müssen. Dass sich der Spruchkörper dabei paritätisch zusammensetzen muss, wird nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. September 2023 [810 23 148] E. 3). Der Spruchkörper der KESB B.____ war somit beim angefochtenen Entscheid richtig zusammengesetzt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. In der Hauptsache ist strittig, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht untersagt hat, Tageskinder zu betreuen. 4.1 Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gelten unter anderem Tagesfamilien, welche einer gemäss § 3 des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB) vom 21. Mai 2015 anerkannten Tagesfamilienorganisation angehören (§ 2 Abs. 1 lit. a FEB). Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB) ist gemäss § 3 FEB zuständig für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen. Eine Tagesfamilienorganisation wird insbesondere anerkannt, wenn sie gewährleistet, dass die angeschlossenen Tagesfamilien die Voraussetzungen im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen erfüllen (§ 3 Abs. 3 lit. a FEB). Seit 1. Januar 2022 gelten für alle vom Kanton anerkannten Tagesfamilienorganisationen zudem die Richtlinien zur Personensicherheitsprüfung in Tagesfamilienorganisationen (Stand am 3. Juli 2024). Alle Tageseltern müssen von der Tagesfamilienorganisation bei Neuanstellung oder bei bestehender Anstellung, falls noch nicht erfolgt, zeitnah der zuständigen KESB gemeldet werden. Die KESB nimmt als Aufsichtsbehörde über die Tagesfamilie die Überprüfung des Leumunds gemäss Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) vom 19. Oktober 1977 vor. 4.2 Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a PAVO ist im Bereich der Familien-, Heim- und Tagespflege die Kindesschutzbehörde am Ort der Unterbringung des Kindes für die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht zuständig. Die Aufsicht der KESB richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Familienpflege (Art. 5, 7 und 10 PAVO). Gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 PAVO haben die Tageseltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr zu bieten. Die KESB hat gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 und Art. 10 PAVO die Verhältnisse in geeigneter Weise, vorab durch Hausbesuche und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, abzuklären. Für die Überprüfung des Leumunds der Tageseltern holt sie einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein. 5.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die betreffenden Bestimmungen in der PAVO so auszulegen seien, dass bei einer Person, für die selbst oder für deren Kinder Massnahmen angeordnet worden seien, grundsätzlich erhebliche Zweifel bestehen würden, ob diese als Tagesmutter geeignet sei. Ebenfalls zentral für die Betreuung von Tageskindern sei zudem ein reflektierter Umgang mit dem eigenen Erziehungsverhalten sowie die Bereitschaft, uneingeschränkt mit den abgebenden Eltern und den involvierten Fachstellen zusammenzuarbeiten. Zwar gebe der Verein aktuell an, gut mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeiten zu können. Angesichts der Aktenlage, insbesondere der Berichte der spF sowie der Angaben der Beistandspersonen, sei fraglich, wie lange eine konstruktive Zusammenarbeit möglich sei. Die Erfahrungen sämtlicher involvierter Fachpersonen würden zeigen, dass, sobald die Erziehungskompetenzen und -methoden der Beschwerdeführerin hinterfragt würden, keine Zusammenarbeit mehr möglich sei. Im Weiteren sei zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in einer sehr problematischen Familiensituation befinde. Ihre vier Kinder befänden sich in einem massiven Loyalitätskonflikt und die gerichtlich angeordnete Obhutsregelung habe trotz

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht intensiver Bemühungen zahlreicher Fachpersonen bis heute nicht umgesetzt werden können. Der Beschwerdeführerin mangle es an einem reflektierten Umgang mit ihrem eigenen Erziehungsverhalten und sie befinde sich in einer hochproblematischen familiären Situation. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass es der KESB gänzlich an konkreten Sachverhalten fehle, wonach sie als Tagesmutter nicht geeignet sei oder die Tageskinder gefährdet seien. Der Verein und die Eltern der Tageskinder würden die Betreuungskompetenz der Beschwerdeführerin bestätigen. Die KESB habe ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt, ihre Persönlichkeit und Privatsphäre verletzt und die Beiständin zur Kompetenzüberschreitung bewogen. Weiter habe die KESB Berichte vom Verfahren betreffend die Kindesschutzmassnahmen ihrer Kinder in die Erwägungen einbezogen und diese unvollständig und damit einseitig zu ihrem Nachteil verwendet. Die Abklärungsergebnisse von Fachpersonen des Vereins seien hingegen ignoriert worden. Der Konflikt mit dem Vater ihrer Kinder oder die offenen Fragen in der Zusammenarbeit mit der Beiständin oder dem spF hätten keinen Einfluss auf ihre Fähigkeit als Tagesmutter. 6.1.1 Kindesschutzmassnahmen werden gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB angeordnet, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Dabei muss die Kindeswohlgefährdung nicht zwingend auf ein Tun oder Unterlassen eines Elternteils zurückzuführen sein. Es ist zudem möglich, dass Eltern aus Gründen ausserhalb ihrer Einflusssphäre nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 1 zu Art. 307). Allein schon aus dem Vorhandensein von Kindesschutzmassnahmen für die Kinder der Beschwerdeführerin kann somit nicht unmittelbar auf ihre Ungeeignetheit zur beruflichen Betreuung von Tageskindern geschlossen werden. Vielmehr sind die Umstände und eine sich daraus ergebende Gefährdung für die Tageskinder massgebend. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid unter anderem mit der sehr problematischen Familiensituation der Beschwerdeführerin. Dem eingereichten Erziehungsfähigkeitsgutachten der Psychiatrie Baselland vom 19. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass das Familiensystem der Beschwerdeführerin aufgrund des gravierenden und chronifizierten Elternkonflikts und der pädagogischen Ansprüche der vier gemeinsamen Kinder mehreren Belastungsfaktoren ausgesetzt sei. Die vier Kinder der Beschwerdeführerin seien durch die Hochkonfliktsituation stark belastet und befänden sich in einem Loyalitätskonflikt, was im Zwischenbericht der spF vom 22. Dezember 2022 ebenfalls festgestellt wird. Des Weiteren seien die sehr unterschiedlichen Haltungen und Erziehungsstile der Eltern für die Kinder sehr herausfordernd und würden häufig zu Irritationen beziehungsweise zu Verweigerung auf Seiten der Kinder führen. Die Kindesschutzmassnahmen für die vier Kinder der Beschwerdeführerin wurden insbesondere aufgrund der hochkonflikthaften Beziehung zwischen den Kindseltern und den pädagogischen Ansprüchen der vier Kinder errichtet. Inwiefern die daraus entstandenen Herausforderungen und Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin einen (negativen) Einfluss auf die Tageskinder haben, geht weder aus dem erwähnten Gutachten oder den Berichten der spF noch aus dem angefochtenen Entscheid hervor. Zumindest lassen sich den Rückmeldungen der Eltern bzw. der Grossmutter von den beiden Tageskindern der Beschwerdeführerin und des Vereins keine Beanstandungen entnehmen. Vielmehr zeugen beide Schreiben und die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aussagen des Vereins von einer hohen Zufriedenheit mit der Beschwerdeführerin als Tagesmutter (vgl. zwei Empfehlungsschreiben vom 11. Januar 2024, Aktennotiz der Vorinstanz vom 10. November 2023). Die belastete familiäre Situation der Beschwerdeführerin mit pädagogisch herausfordernden Kindern, deren Dynamik zusätzlich hohe Anforderungen an die Erziehungskompetenzen mit sich bringt, begründet somit noch keine eingeschränkte erzieherische Eignung als Tagesmutter. 6.1.2 Die KESB hält es weiter für bedenklich, dass die Beschwerdeführerin in der sehr belastenden Situation mit ihren eigenen Kindern auch noch Tageskinder betreue. Allerdings ist zu bedenken, dass die Betreuung von Kindern als Tagesmutter nicht gleichzusetzen ist mit der Betreuung eigener Kinder, nur stundenweise tagsüber stattfindet und es die Beschwerdeführerin selber in der Hand hat, ihr Betreuungsangebot an ihre Ressourcen anzupassen. Ein eingeschränkter reflektierter Umgang mit dem eigenen Erziehungsverhalten würde bei fremden Kindern und im zeitlich begrenzten Rahmen – wenn überhaupt – viel weniger zum Tragen kommen. So ist dem Empfehlungsschreiben vom 11. Januar 2024 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf die Wünsche der Eltern immer vollumfänglich eingehe und ihre individuellen Erziehungsansätze respektiere. Im Tätigkeitsnachweis des Vereins vom Januar 2024 wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin in kurzer Zeit gelungen sei, tragfähige und verlässliche Beziehungen zu den ihr anvertrauten Kindern und deren Eltern herzustellen. Sie habe grosse Freude und Begeisterung für ihre neue Tätigkeit gezeigt und sei eine offene, freundliche und engagierte Tagesmutter. Diese Ausführungen entkräften zudem die Befürchtungen der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nicht zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit den abgebenden Eltern und den involvierten Fachstellen bereit. Laut Tätigkeitsausweis des Vereins vom Januar 2024 habe die Beschwerdeführerin das umfangreiche Bewerbungsprozedere (Fragebogen, Motivationsschreiben, Lebenslauf sowie persönliche Gespräche vor Ort) bestens absolviert und jederzeit sehr gut mit den abgebenden Eltern und dem Verein zusammengearbeitet. Der Verweis der Vorinstanz auf die gutachterliche Feststellung, die Beschwerdeführerin weise eine "geringe Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme" und eine "erhöhte emotionale Belastung" auf, bezieht sich auf ihre eigene familiäre Situation und nicht auf ihre Arbeitsweise als Tagesmutter. Inwiefern sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren in ihrer Funktion als Tagesmutter unkooperativ verhalten hätte, zeigt die Vorinstanz nicht auf. 6.2 Das Bestehen von Kindesschutzmassnahmen für die Kinder der Beschwerdeführerin und ihr Verhalten im entsprechenden Verfahren genügen vorliegend nicht, um ihr die Tätigkeit als Tagesmutter zu untersagen, zumal gestützt auf die vorliegenden Akten keine Auswirkungen auf die zu betreuenden Tageskinder ersichtlich bzw. zu befürchten sind. 6.3 Im Weiteren gewährt Art. 12 Abs. 3 PAVO der KESB erst dann die Möglichkeit, die weitere Aufnahme von Tageskindern zu untersagen, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen. Mit E-Mail vom 7. September 2023 meldete der Verein der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführerin als Tagesmutter beworben habe, worauf die Vorinstanz am 11. September 2023 ihre Vorbehalte gegenüber der Eignung der Beschwerdeführerin als Ta-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesmutter äusserte. Am 22. September 2023 erklärte der Verein, dass die Beschwerdeführerin einen guten Eindruck hinterlassen habe und man ihr aufgrund eines Personalengpasses ein weiteres Kind zur Tagesbetreuung überlassen habe. Mit E-Mail vom 28. September 2023 teilte die Vorinstanz dem Verein mit, dass in absehbarer Zeit keine weiteren Kinder zur Beschwerdeführerin vermittelt werden dürften. Nachdem die Beschwerdeführerin Auskunft von der Vorinstanz verlangt hatte, hielt diese im Schreiben vom 27. Oktober 2023 fest, dass Personen, für deren Kinder Kindesschutzmassnahmen bestünden, als Tageseltern grundsätzlich nicht in Frage kämen. Würde die Beschwerdeführerin innert Frist nicht freiwillig auf die weitere Tätigkeit als Tagesmutter verzichten, würde die Vorinstanz die Sachlage vertieft abklären und ein Verfahren eröffnen. Daraufhin erliess die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid. Der dargestellte Verlauf zeigt, dass die Vorinstanz von vornherein davon ausging, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Kindesschutzmassnahmen für ihre eigenen Kinder als Tagesmutter nicht geeignet sei, und aus diesem Grund auf weitere Abklärungen bzw. mildere Massnahmen verzichtete. Vor dem Hintergrund, dass der zuständige Verein mit der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin und ihrer Tagesbetreuung sehr zufrieden war, keine Hinweise auf Mängel oder Schwierigkeiten in der Tagesbetreuung vorlagen und die Vorwürfe und Bedenken der Vorinstanz keinen direkten Bezug auf das Wohlbefinden und die Sicherheit der Tageskinder hatten, hätte auf die Vornahme eines Hausbesuches als mildere Massnahme und zur Überprüfung der Vorbehalte der Vorinstanz jedoch nicht verzichtet werden dürfen. Der Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin gänzlich zu untersagen, Tageskinder zu betreuen, ist demzufolge unverhältnismässig. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz ausgesprochene Tätigkeitsverbot gemäss Art. 12 Abs. 3 PAVO aufgrund der vorliegenden Umstände weder rechtnoch verhältnismässig ist. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht weiter einzugehen. 8. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der KESB B.____ aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 13. Dezember 2023 aufgehoben.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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