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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.06.2023 810 23 98

June 8, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,394 words·~27 min·8

Summary

Vorsorgliche Platzierung in der geschlossenen Institution Durchgangsstation D.____/Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht/Anordnung Kindsvertretung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 8. Juni 2023 (810 23 98) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Vorsorgliche Platzierung in einer geschlossenen Institution / Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Anordnung einer Kindsvertretung / fehlendes altersadäquates Wohnund Betreuungsangebot sowie Delinquenz

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jessica Baltzer, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene

Betreff Vorsorgliche Platzierung in der geschlossenen Institution Durchgangsstation D.____ / Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Anordnung Kindsvertretung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 24. April 2023)

A. A.____ (geb. XX.XX.2009) ist das Kind der unverheirateten Kindseltern C.____ und E.____. C.____ ist die sorgeberechtigte Mutter von A.____ und F.____ (geb. 2012). Zum Kindsvater von A.____ besteht kein Kontakt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 entzog die Vor-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mundschaftsbehörde G.____ (Vormundschaftsbehörde) der Kindsmutter die elterliche Obhut über ihren Sohn A.____ und platzierte ihn im Kinderhaus H.____ (Kinderhaus). Mit Beschluss vom 24. August 2010 errichtete die Vormundschaftsbehörde für A.____ eine Erziehungsbeistandschaft und ernannte I.____ als Beiständin. Seit März 2012 war die Kindsmutter berechtigt, A.____ von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich nehmen. B. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) J.____ vom 28. Juni 2013 wurde das Besuchsrecht der Kindsmutter bis zum 30. September 2013 insofern eingeschränkt, als sie ihren Sohn für Übernachtungen nicht mehr zu sich nach Hause nehmen durfte. Sie wurde berechtigt, ihren Sohn jeweils am Mittwoch- und Samstagnachmittag zu sich zu nehmen. Zudem wurde die Kindsmutter angewiesen, beim Bezirksgericht K.____ ein Annäherungsverbot gegen L.____, den Vater von F.____, zu erwirken. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.____ wenige Tage zuvor von L.____ mehrfach in den Bauch geschlagen und auf der Notfallstation des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) untersucht worden sei. Die Kindsmutter habe mit Unterstützung der Beiständin eine Strafanzeige gegen L.____ erstattet und ein Annäherungsverbot gegen ihn erwirkt (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts K.____ vom 2. September 2013). Ab 1. Oktober 2013 wurde das Besuchsrecht der Kindsmutter wieder erweitert (vgl. Entscheid der KESB J.____ vom 1. Oktober 2013). C. Mit Entscheid der KESB J.____ vom 14. Oktober 2015 wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über A.____ aufgehoben, wobei er freiwillig im Kinderhaus platziert blieb. D. Ende Juli 2020 musste A.____ altersbedingt neu platziert werden und trat in die Wohngruppe M.____ in N.____ ein. Ende September 2021 wechselte er ins Durchgangsheim O.____ in N.____, da es ihm in der Wohngruppe M.____ aufgrund der strengen Regeln nicht gefallen hatte. Seit dem 8. Juli 2022 befindet er sich im Rahmen der freiwilligen Platzierung Kinderheim P.____ (Kinderheim). E. Nach dem Umzug der Kindsmutter nach Q.____ übernahm die KESB B.____ die bestehenden Kindesschutzmassnahmen per 1. September 2021 (Entscheid der KESB B.____ vom 5. Juli 2021). Als Beiständin wurde R.____, Mandatsführung S.____ GmbH, ernannt. Am 28. Januar 2022 wurde neu T.____, Mandatsführung S.____ GmbH, als Mandatsträgerin eingesetzt. F. Mitte August 2022 ist A.____ in die Sekundarschule B.____ (Sekundarschule) eingetreten. G. Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 machte das Kinderheim eine Gefährdungsmeldung bei der Vorinstanz. Darin wurde ausgeführt, dass A.____ in den ersten sechs Monaten verschiedene Auffälligkeiten wie Unzuverlässigkeit in Bezug auf die vereinbarten Rückkehrzeiten gezeigt habe. A.____ habe zu Beginn des Aufenthalts an den Wochenenden zunächst eine Nacht und anschliessend zwei Nächte bei seiner Mutter verbringen dürfen, wobei unbekannt geblieben sei, was er an den Wochenenden bei der Mutter gemacht habe. Es gebe jedoch Hin-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht weise darauf, dass A.____ mit Personen unterwegs sei, welche ihm nicht guttun würden. Nach den Weihnachtsferien habe A.____ berichtet, dass er, sein jüngerer Bruder und ein älterer Begleiter sich im Rotlichtmilieu aufgehalten hätten. Die Kindsmutter sei nicht zu Hause gewesen und der jüngere Bruder habe Weihnachten alleine zu Hause verbracht, während er unterwegs gewesen sei. Aufgrund dieses Vorfalls sowie weiterer Ereignisse habe die Heimleitung entschieden, dass A.____ nicht mehr bei seiner Mutter übernachten dürfe, sondern stattdessen Tagesbesuche erfolgen sollten. Im Dezember 2022 sei es zu einem Gespräch zwischen A.____ und einer Person des Jugenddienstes der Polizei gekommen, da A.____ wiederholt beim Diebstahl erwischt worden sei. Zudem habe es einen weiteren Vorfall gegeben, bei welchem die Polizei involviert gewesen sei. Im Januar 2023 habe das Kinderheim eine Anzeige gegen A.____ machen müssen, nachdem er aus dem Büro und dem sich darin befindenden Safe über Fr. 1'000.-- gestohlen habe. Im Anschluss an diesen Vorfall sei A.____ die ganze Woche nicht zu den vereinbarten Zeiten ins Kinderheim zurückgekehrt. Das Wochenende vom 27. - 29. Januar 2023 hätte er als Konsequenz des Diebstahls im Kinderheim bleiben sollen. Er sei dann jedoch untergetaucht. Auch am darauffolgenden Wochenende sei er erst am Sonntagabend zurückgekehrt. Obwohl die Mutter Kenntnis davon gehabt habe, dass keine Übernachtungen bei ihr stattfinden sollten, habe sie solche zugelassen. A.____ habe geäussert, dass er das Kinderheim verlassen möchte und alles dafür tun werde. Er habe die Aussage gemacht, dass er einmal ins Gefängnis kommen möchte, weil man dort psychisch stark werde. Aufgrund der geschilderten Vorkommnisse erfolge die vorliegende Gefährdungsmeldung. Es sei nicht möglich, mit der Kindsmutter bzw. unter den gegebenen Umständen mit A.____ konstruktiv zusammenzuarbeiten, und es bestehe eine akute Gefährdung seines Wohls. Aus diesem Grund werde beantragt, einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter zu prüfen. H. Mit Schreiben vom 13. März 2023 stellte die Beiständin einen Antrag auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über A.____ sowie die Platzierung in die Durchgangsstation D.____. Sie führte ergänzend zu ihrem Zwischenbericht vom 27. Februar 2023 aus, dass das Kinderheim erneut beklaut worden und es zu einer Anzeige seitens des Kinderheims gekommen sei, wobei A.____ verdächtigt werde. Aus diesem Grund habe der Heimleiter entschieden, dass A.____ das Heim sofort verlassen müsse. Damit sei auch die ursprünglich geplante Timeout-Platzierung mit anschliessender Rückplatzierung ins Kinderheim dahingefallen. A.____ wohne deshalb bei seiner Mutter und gehe von dort aus in die Schule, wobei er sich in einem separaten Lernsetting befinde und nicht mehr Teil der Klasse der Sekundarschule sei. Mit den bestehenden Kindesschutzmassnahmen könne die bestehende Kindeswohlgefährdung nicht mehr abgewendet werden. I. Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft (Jugendanwaltschaft) übermittelte der Vorinstanz am 31. März 2023 eine Fotodokumentation über die Wohnverhältnisse bei der Kindsmutter. J. Mit Entscheid der KESB B.____ vom 24. April 2023 wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn entzogen (Dispositiv-Ziffer 1) und er vorsorglich per sofort für die Dauer von mindestens vier Monaten, längstens bis zum Abschluss der Abklärungen betreffend eine geeignete Anschlusslösung, in der geschlossenen Durchgangsstation

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____ platziert (Dispositiv-Ziffer 2). Die Leitung der Durchgangsstation D.____ wurde ermächtigt, A.____ im Fall einer akuten Krisensituation vorübergehend für 24 Stunden in einer Vollzugsanstalt (Jugendabteilung) unterzubringen und betreuen zu lassen. Es wurde angeordnet, dass die KESB umgehend über eine solche Massnahme in Kenntnis zu setzen sei (Dispositiv- Ziffer 3) und ein Austritt oder eine Umplatzierung aus dieser Institution nur mit ausdrücklicher Bewilligung der KESB erfolgen könne (Dispositiv-Ziffer 4). Für A.____ wurde eine Kindsvertretung angeordnet (Dispositiv-Ziffer 5) und als Vertreterin Jessica Baltzer, Advokatin in Basel, eingesetzt mit dem Auftrag, die Interessen von A.____ im Zusammenhang mit seiner Unterbringung zu vertreten (Dispositiv-Ziffer 6). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet (Dispositiv-Ziffer 7). Gleichentags wurde A.____ von der Vorinstanz im Beisein seiner Kindsvertreterin angehört und im Anschluss von der Polizei Basel-Landschaft (Polizei) ins Durchgangsheim D.____ verbracht (Festnahmeverfügung Polizei vom 24. April 2023). K. Am 26. April 2023 fand die Anhörung der Kindsmutter statt. L. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Jessica Baltzer, mit Eingabe vom 2. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, es seien die Ziffern 1 - 4 des Entscheids der KESB B.____ vom 24. April 2023 aufzuheben und er sei zurück in die Fürsorge seiner Mutter zu entlassen. Eventualiter seien die Ziffern 1 - 4 des Entscheids der KESB B.____ vom 24. April 2023 aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz, wobei ihm eventualiter die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und es sei eine Kindsanhörung durchzuführen. Der Beschwerdeführer moniert zusammengefasst, dass keine Kindswohlgefährdung vorliege und die gewünschten Ziele auch mit milderen Massnahmen erreicht werden könnten. Die strengen gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorsorgliche Platzierung seien nicht erfüllt und die angeordnete Massnahme erweise sich somit als unverhältnismässig. M. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen und es wurde eine Kindsanhörung angeordnet. N. In Ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2023 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. O. Die Kindsanhörung wurde am 15. Mai 2023 durchgeführt und das Protokoll den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 17. Mai 2023 zugestellt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs.1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Beim angefochtenen Entscheid, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006 i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. Nach Art. 314b Abs. 2 ZGB ist ein urteilsfähiges Kind im Falle der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung berechtigt, selber das Gericht anzurufen. Diese Bestimmung entspricht der gestützt auf die Wahrung höchstpersönlicher Rechte des urteilsfähigen Kindes entwickelten Praxis des Bundesgerichts zur Prozessfähigkeit Minderjähriger (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 157 zu Art. 310/314b ZGB). Der Beschwerdeführer ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt und die Beschwerdelegitimation ist zu bejahen. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Gefährdungsmeldung des Kinderheims vom 6. Februar 2023 und den Antrag der Beiständin vom 13. März 2023, dass A.____ seit seinem Austritt aus dem Kinderheim weder eine kindsgerechte Wohnmöglichkeit noch eine altersadäquate Betreuung habe. Bei der Jugendanwaltschaft sei ein Verfahren hängig und es werde vermutet, dass A.____ auch Drogen konsumiere. Das aktuelle Verhalten und der Umgang mit älteren, delinquenten Personen gefährde das Kindswohl massiv. Die Kindsmutter zeige sich wenig einsichtig und verhalte sich gegenüber den involvierten Fachpersonen nicht kooperativ. Sie suche die Schuld an der negativen Entwicklung ihres Sohnes beim Kinderheim und der Beiständin. Die Platzierungen im freiwilligen Rahmen seien alle gescheitert und die Einzimmerwohnung der Kindsmutter, welche sich gemäss Fotodokumentation in einem desolaten Zustand befinde, sei keine geeignete Wohnmöglichkeit für den 14-jährigen Jugendlichen. A.____ benötige eine Umgebung mit klaren Regeln und Strukturen, um einer weiteren kindswohlgefährdenden Entwicklung entgegenwirken zu können. Die Kindsmutter sei dazu nicht in der Lage. Um ein Untertauchen von A.____ zu verhindern und da die bisherigen Platzierungen im offenen Rahmen gescheitert seien, sei eine Unterbringung mit umfassender Abklärung im geschlossenen Rahmen angezeigt und verhältnismässig, um der massiven Gefährdung der Entwicklung von A.____ entgegenzuwirken und ihn vor sich selbst zu schützen. In der Durchgangsstation D.____ könne eine psychodiagnostische und soziale Abklärung im geschlossenen Rahmen durchgeführt werden. Das Angebot umfasse unter anderem eine Krisenintervention,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Überprüfung und Erarbeitung von Ressourcen sowie Familien- und Angehörigenarbeit und sei somit geeignet, um A.____ den zurzeit notwendigen Rahmen und die erforderliche Abklärung zu bieten. A.____ solle sich im geschlossenen Setting mit sich und seinen Problemen auseinandersetzen und eine neue Perspektive entwickeln können. Das Ziel dieser Unterbringung sei die Erarbeitung einer geeigneten, längerfristigen Anschlusslösung. Da das Kinderheim nicht bereit sei, A.____ wiederaufzunehmen, und das Wohnen bei der Kindsmutter keine kindswohlschützende Lösung sei, könne der massiven Gefährdung von A.____ nur durch einen umgehenden Eintritt in die Durchgangsstation D.____ begegnet werden, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht wiederhergestellt werden könne. 3.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich vehement dagegen, dass vorliegend eine Kindswohlgefährdung gegeben sei, und stellt sich auf den Standpunkt, dass die angeordnete vorsorgliche Massnahme unverhältnismässig und demzufolge gesetzeswidrig sei. Zur Begründung führt er zunächst aus, er habe sich im Kinderheim nicht mehr wohlgefühlt und deshalb bei seiner Mutter "Unterschlupf" gesucht. Er bestreite nicht, im Kinderheim Geld entwendet zu haben. Es sei nachvollziehbar, dass das Kinderheim mit seiner Delinquenz zu kämpfen gehabt habe, es würden aber keine weiteren Gründe dargelegt, weshalb er im Heim nicht mehr tragbar gewesen sei. E contrario müsse folglich davon ausgegangen werden, dass er in Bezug auf seinen Alltag mit den anderen Kindern sozial kompetent sei bzw. sich an Regeln halte. Auch seitens der Schule sei eine positive Rückmeldung zu verzeichnen. So sei er im August 2022 gut gestartet und habe sich gut in die neue Klasse einfügen können. Er habe sich auch in der Schule verbessert. Es sei ihm bewusst, dass er die obligatorische Schule abschliessen müsse und es sei sein Ziel, nach der Schule eine Lehre zu absolvieren. Seine Phase der Delinquenz habe sich auf einen äusserst kurzen Zeitraum beschränkt. Das erste Delikt habe er am 28. Dezember 2022 begangen, wobei es sich um einen geringfügigen Ladendiebstahl gehandelt habe. Das letzte Delikt sei am 4./5. März 2023 verübt worden. Solange er bei seiner Mutter gewohnt habe, habe er keine Delikte begangen. Die Delinquenz sei auf seine schlechte Verfassung während dem Aufenthalt im Kinderheim zurückzuführen gewesen. Er habe erkannt, dass er diesbezüglich auf dem falschen Weg sei. Zudem beschäftige sich die Jugendanwaltschaft intensiv mit ihm, sodass zukünftige Delinquenz verhindert werden könnte. Hinsichtlich des Vorwurfs des Umgangs mit den "falschen Personen" falle auf, dass die Vorinstanz sich hierbei auf Mutmassungen des Kinderheims und nicht auf Fakten stütze. Er habe die Vermögensdelikte alleine ausgeführt und würde auch sonst nicht mit delinquenten Jugendlichen verkehren. Er konsumiere im Übrigen auch keine Betäubungsmittel, was zwischenzeitlich mit dem anlässlich des Eintritts in die Durchgangsstation D.____ durchgeführten Drogentest belegt sei. In Bezug auf die Frage der kindsgerechten Wohnsituation bzw. altersadäquaten Betreuung sei festzuhalten, dass seine Mutter nicht nur viel arbeiten müsse, sondern auch, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Sie habe ihn kurzfristig bei sich aufgenommen, sehe jedoch grundsätzlich ein, dass er Unterstützung brauche. Sie möchte ihn aber lieber bei sich bzw. in der Nähe haben als in der geschlossenen Institution in D.____. Er selber wolle die öffentliche Schule weiter besuchen und ersuche um eine Rückplatzierung nach Hause bzw. in eine offene Institution. Er könne sich beispielsweise vorstellen, wieder zurück ins Durchgangsheim O.____ zu gehen. Ihn beunruhige überdies die gesundheitliche Situation seiner Mutter. Diese habe ihm gegenüber mehrfach erwähnt, nicht mehr lange zu leben, wobei ihm nicht bekannt sei, auf welchen Umstand dies zu-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rückzuführen sei. Er wolle deshalb möglichst viel Zeit mit ihr verbringen. Aufgrund der hohen Arbeitsauslastung der Mutter, deren gesundheitlichen Beschwerden sowie schlechter finanzieller Situation habe sie kaum Gelegenheit, ihn zu besuchen. Der aktuellen desolaten Wohnsituation der Mutter könne mit Unterstützung (wie Spitex, Putzhilfe etc.) begegnet werden. Er sei gewillt, in ein weiteres Heim einzutreten, solange dieses offen sei und er von seiner Mutter regelmässig besucht werden könne. Die Platzierung im Durchgangsstation D.____ sei nicht erforderlich und es handle sich nicht um eine geeignete Institution. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass ein Unwohlsein im Kinderheim keine Rechtfertigung für die ausgeübte Delinquenz darstellen könne. Es sei vielmehr eine gewisse Dreistigkeit im Verhalten des Beschwerdeführers zu erkennen, indem er wiederholt ins Kinderheim eingebrochen sei und einen Tresor entwendet habe. Am Wochenende vom 28. April bis 1. Mai 2023 hätten sich zwei Männer bei dessen jüngerem Bruder gemeldet und ihn bedroht. Sie hätten ihn dazu gebracht, für sie etwas aus der Wohnung der Kindsmutter zu holen, woraufhin sie selber dort eingedrungen seien und Kleider, Geld und anderes gestohlen hätten. Dieser Vorfall zeige auf, dass der Beschwerdeführer mit seinen kriminellen Handlungen auch seinen jüngeren Bruder in Gefahr gebracht habe bzw. bringe, und belege im Übrigen, dass der Beschwerdeführer mit älteren delinquenten Personen verkehre. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht mehr delinquent gewesen, seit er bei seiner Mutter gewohnt habe, zweifelhaft. Der Beschwerdeführer habe sodann mit der Jugendanwaltschaft vereinbart, während den Frühlingsferien an fünf Tagen eine persönliche Arbeitsleistung zu erbringen, wobei er bereits nach einem Tag unentschuldigt ferngeblieben sei. Dieses Verhalten entspreche den im Bericht der Sekundarschule geäusserten Wahrnehmungen und Ausführungen. Der Beschwerdeführer zeige sich vordergründig einsichtig und absprachefähig, doch sein Handeln, welches als manipulativ beschrieben werde, decke sich nicht mit seinen Beteuerungen. Seine Entwicklung in den vergangenen Monaten sei ausserordentlich besorgniserregend. Die Unterbringung in einer geschlossenen Institution ohne vorgängige Information stelle einen massiven Eingriff dar, jedoch auch die einzige Möglichkeit, ihn effizient vor weiteren Gefahren zu schützen. Wenn der Beschwerdeführer davon ausgehe, ohne weiteres wieder am Regelunterricht teilnehmen zu können, so verkenne er die Realität. Dem Bericht der Sekundarschule lasse sich entnehmen, dass seine schulische Entwicklung trotz intensiver Bemühungen durch Heil- und Sozialpädagogen gefährdet sei. A.____ habe seit klein auf in Heimen fremdbetreut werden müssen, weil die Kindsmutter aufgrund ihrer Defizite dazu nicht in der Lage gewesen sei. Die Kindsmutter verfüge aufgrund ihrer Erziehungsdefizite, ihrer hohen Arbeitsauslastung sowie ihrer angeschlagenen Gesundheit nicht über die Ressourcen, ihren 14jährigen Sohn altersadäquat zu betreuen. Die vorübergehende geschlossene Platzierung von A.____ solle einerseits dazu dienen, ihn im Sinne eines Timeouts vor sich selbst zu schützen und ihn aus seinem negativen gefährlichen Umfeld herauszunehmen. Andererseits solle dieser Aufenthalt genutzt werden, um eine umfassende Abklärung durchzuführen, welche Anschlusslösung und weiteren Massnahmen A.____ für eine positive Entwicklung benötige. Die Durchgangsstation D.____ sei auf solche Abklärungsaufenthalte spezialisiert. 3.4 Anlässlich der Kindsanhörung vom 15. Mai 2023 führte A.____ aus, dass er sich gut eingelebt habe. Er halte sich bis jetzt an alle Regeln. Seine Mutter habe ihn bereits besucht und

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit dem Bruder habe er via Stationstelefon gesprochen. Sein "Masterplan" sei, dass er nach Hause entlassen werde und bis zu den Sommerferien bei seiner Mutter wohne. Während er bei der Mutter lebe, würde er in einer Pflegefamilie schnuppern gehen. Er würde dann in die Sekundarschule U.____ gehen wollen. Die Jugendanwaltschaft habe ihm heute am Telefon jedoch gesagt, dass es eine Warteliste für Pflegefamilien gebe. In den kommenden Sommerferien möchte er während 4 Wochen 5 Stunden am Tag im McDonald's arbeiten, um ein Taschengeld zu verdienen. Das gestohlene Geld habe er nicht mehr. Davon habe er Lacoste Kleider gekauft. Er habe damit in einem Video geprahlt, was dazu geführt habe, dass zwei Kollegen bei ihm daheim vorbeigegangen seien, als die Mutter abwesend und nur sein Bruder zu Hause gewesen sei. Sie hätten seinen Bruder bedroht und alle noch original verpackten Kleider mitgenommen. In den Frühlingsferien habe er einen Arbeitseinsatz in der Küche der Psychiatrie gehabt. Er sei einen Tag hingegangen, dann aber unentschuldigt nicht mehr erschienen, was ein Fehler gewesen sei. Er habe sich verändert und aus seinen Fehlern gelernt. Die Delinquenz bereue er, denn darum sei er hier gelandet. Er wolle seinen Masterplan verwirklichen und im Baselbiet in die Schule gehen. Er würde sich auch für eine ambulante Therapie anmelden, denn er sehe ein, dass er Unterstützung brauche. Wenn er im Heim bleiben müsste, würde er sich damit abfinden. 4.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 826). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sachund Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. LUCA MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 11 zu Art. 445 ZGB). 4.2 In materieller Hinsicht ist von Art. 310 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen hat. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Der Entzug der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2). Eine Kindswohlgefährdung kann sich unter anderem bei Unfähigkeit der Eltern ergeben, sich adäquat um das Kind zu kümmern,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind (vgl. HÄFELI, a.a.O., Rz. 1095). 5.1 In der Gefährdungsmeldung des Kinderheims wurde ausgeführt, dass A.____ keine altersadäquate Betreuung geniesse, wenn er die Zeit bei seiner Mutter verbringe. So habe er sich zusammen mit seinem jüngeren Bruder etwa im Rotlichtmilieu aufgehalten. Zudem verkehre A.____ mit älteren delinquenten Personen. Dies habe dazu geführt, dass A.____ schon mehrfach Diebstähle begangen habe, unter anderem im Kinderheim. A.____ trage die Konsequenzen für sein Verhalten nicht und sei dem Kinderheim ganz ferngeblieben oder zurückgekehrt, wenn es ihm gepasst habe, ohne sich an Abmachungen zu halten. Überdies sei die Wohnsituation bei der Kindsmutter nicht kindsgerecht, was mit der Fotodokumentation der Polizei untermauert sei. Es sei weder eine Zusammenarbeit mit der Kindsmutter noch mit A.____ möglich gewesen, weshalb der akuten Kindswohlgefährdung mit den damaligen Kindesschutzmassnahmen nicht habe begegnet werden können. Die Beiständin führte in ihrem Bericht ebenfalls aus, dass der akuten Kindswohlgefährdung aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Kindsmutter und A.____ mit den bestehenden Massnahmen nicht begegnet werden könne (vgl. Antrag der Beiständin vom 24. Februar 2023 S. 7). 5.2 Dem Bericht der Sekundarschule vom 8. Mai 2023 kann entnommen werden, dass A.____ bereits nach wenigen Wochen ein sozial auffälliges Verhalten gezeigt und seitens der Klassenlehrerin, des Heilpädagogen und Sozialpädagogen im Rahmen des Klassensettings enge Begleitung erhalten habe. Der Heilpädagoge habe sich ab der ersten Schulwoche regelmässig Zeit genommen, um mit A.____ dessen Verhalten zu reflektieren oder gemeinsame Erledigungen zu tätigen. A.____ sei regelmässig zu spät gekommen, habe seine Hausaufgaben nicht erledigt, nach Ausflüchten gesucht und häufig gelogen. A.____ sei primär dadurch aufgefallen, dass er sich aufgrund seiner sprachlichen Eloquenz und kognitiven Fähigkeiten scheinbar auf Gespräche und Begleitungen eingelassen habe, jedoch kaum richtig fassbar gewesen sei (scheinkooperatives Verhalten). Eine tragfähige pädagogische Beziehung zu ihm aufzubauen, sei keiner der Fachpersonen gelungen. Die Kooperation zwischen der Schule und dem Kinderheim habe mindestens wöchentlich stattgefunden. Zudem habe sich die Schule auch mit der Beiständin ausgetauscht. Ab Ende Januar 2023 sei es nicht mehr möglich gewesen, A.____ im regulären Rahmen zu beschulen. Die Fehltage hätten sich gehäuft, A.____ sei nur noch gekommen, wenn er Lust dazu gehabt habe. Schliesslich sei es zu mehreren Zwischenfällen gekommen, welche dazu geführt hätten, dass A.____ vom Schulheim habe abgeholt werden müssen. Die Sekundarschule habe deshalb beschlossen, A.____ vom 8. Februar 2023 bis zum 24. April 2023 im internen Timeout zu beschulen. Am 15. Februar 2023 sei aufgrund mehrerer Verstösse gegen die Schulhausordnung seitens des Klassenteams ein Verweis ausgesprochen worden. Im Timeout habe sich die Situation nach den Fasnachtsferien zugespitzt. A.____ habe sich an einen Sozialpädagogen gewandt und diesem von seinen kriminellen Tätigkeiten berichtet. In diesem Zeitraum sei es zudem zu verschiedenen Schlägereien an beiden Standorten der Sekundarschule gekommen. 5.3 Aus den Akten ergibt sich somit, dass A.____ sich an keine Abmachungen mehr gehalten hat, sich in einem negativen und nicht altersadäquaten Umfeld bewegt hat, schulabstinent

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht war und sogar straffällig geworden ist. Gestützt auf die Akten kann festgehalten werden, dass A.____ klare Strukturen und Unterstützung braucht. Die negativen Ereignisse haben sich in den letzten Monaten gehäuft und eine Zusammenarbeit auf freiwilliger Basis war nicht mehr möglich (vgl. Bericht der Beiständin vom 24. Februar 2023, S. 2 und 9). Die Kindsmutter entzieht sich ihrer Verantwortung und dadurch muss A.____ keine Konsequenzen für sein Fehlverhalten tragen. Vielmehr hat auch er sich der Verantwortung entzogen, indem er gar nicht oder nicht zu den vereinbarten Zeiten ins Kinderheim zurückgekehrt ist. Da die Platzierung freiwillig war, war das Kinderheim auf eine kooperative Zusammenarbeit mit den Beteiligten angewiesen, was offenkundig nicht mehr der Fall war. Das Kinderheim erachtete das Kindswohl im Rahmen der bestehenden Kindesschutzmassnahmen daher als gefährdet. Allein mit der Beistandschaft konnte der Negativspirale, in der sich A.____ befunden hat, nicht begegnet werden. Die Kindsmutter weist aktenkundig seit vielen Jahren deutliche Erziehungsdefizite auf und eine Zusammenarbeit erwies sich aus verschiedenen Gründen als nicht möglich. Bei den Fachpersonen ist sogar der Eindruck entstanden, als würde die Kindsmutter ihren Sohn eher darin unterstützen, den eingeschlagenen kindswohlgefährdenden Weg weiterzugehen (vgl. Gefährdungsmeldung des Kinderheims vom 6. Februar 2023, Bericht Beiständin vom 24. Februar 2023 S. 8 f.). Als die Leitung des Kinderheims beschlossen hatte, dass A.____ dieses sofort verlassen müsse, wohnte A.____ bei seiner Mutter. Die Wohnung befindet sich allerdings in einem äusserst desolaten Zustand (vgl. Fotodokumentation der Polizei), sodass diese als möglicher vorübergehender Aufenthaltsort von A.____ von vornherein weggefallen ist bzw. wegfällt. Aufgrund der Arbeitsauslastung und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kindsmutter ist diese oft abwesend und bietet A.____ nicht die erforderliche Unterstützung und Struktur im Alltag. Vielmehr scheint sie der Ansicht zu sein, dass er aufgrund seines Alters und seiner Selbständigkeit keinen Betreuungsbedarf aufweise und sie seine Fehltritte durch finanzielle Abgeltung beheben könne (vgl. Anhörungsprotokoll der Kindsmutter vom 26. April 2023 S. 1 und 2). Den Akten lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass die Kindsmutter oder A.____ für eine Zusammenarbeit bereit gewesen wären oder sie konkrete Abmachungen oder Strategien besprochen hätten, um der aktuellen Gefährdung von A.____ Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass eine akute Kindswohlgefährdung vorlag und A.____ umgehend aus den bestehenden freiwilligen Strukturen herausgenommen werden musste, um diesen vor sich selbst zu schützen. Durch die räumliche und behördlich angeordnete Platzierung erhält A.____ klare Strukturen und ein altersadäquates Wohn- und Betreuungsangebot. Die Unterbringung bezweckt, eine umfassende Abklärung zu tätigen, um A.____s Bedürfnisse genau zu erfassen und ihm eine passende Anschlusslösung zu organisieren. Die Vorinstanz war verpflichtet, vorübergehend geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindswohls von A.____ zu treffen. Mit anderen Worten machte die zugespitzte Situation ein sofortiges behördliches Eingreifen erforderlich. 5.4 Fraglich ist weiter, ob ihm nach den Umständen nicht anders hätte geholfen werden können und ob die Platzierung in der Durchgangsstation D.____ die mildeste Erfolg versprechende Massnahme darstellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine offene und näher bei seiner Mutter gelegene Institution ausreichend gewesen wäre. Mit der Vorinstanz und gestützt auf die Akten ist jedoch festzuhalten, dass es in der Vergangenheit jeweils bei den Beteuerungen des Beschwerdeführers geblieben ist, ohne dass sie sich in seinem Verhalten manifestiert hätten. Auch im Zusammenhang mit der vorliegenden Behauptung, eine offene Institu-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht tion wäre ausreichend gewesen, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was auf seine Kooperationsbereitschaft schliessen lassen würde. Im Gegenteil fällt aufgrund der aktenkundigen fehlenden Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers sowie der in der Vergangenheit gescheiterten offenen Platzierungen eine offene Institution vorliegend ausser Betracht. Ebenso wenig kommt ein Aufenthalt bei der Kindsmutter in Frage, weil die Wohnsituation gestützt auf die entsprechende Fotodokumentation untragbar ist. Ohnehin wäre A.____ dort nicht kindsgerecht betreut worden. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, die Wohnsituation der Kindsmutter könne mit Unterstützung verbessert werden, übersieht er, dass von einem Aufenthalt bei der Kindsmutter auch zufolge der fehlenden und dringend angezeigten Betreuung durch sie hätte abgesehen werden müssen. Zu beachten ist ferner, dass das ursprünglich geplante Timeout mit anschliessender Rückplatzierung ins Kinderheim von der sich zuspitzenden und erneut verschlimmernden Situation im Kinderheim überholt wurde, weswegen mit einer provisorischen Notfallplatzierung bzw. unter den gegebenen Umständen mit einer geschlossenen Platzierung nicht zugewartet werden konnte. Insofern ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine andere Massnahme schon von vornherein als ungenügend betrachtet werden musste, um den angestrebten Zweck zu erreichen. 5.5 Die vorsorgliche Platzierung erlaubt die notwendige sofortige Entlastung der Situation sowie die Möglichkeit der Selbstreflektion durch neue Beziehungsangebote. Würde die vorliegend angeordnete Platzierung vorzeitig aufgehoben, ist eine erhebliche Zunahme der Gefährdungsmomente zu befürchten. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist nicht anzunehmen, dass eine Abklärung des Bedarfs von A.____ ambulant oder in einer offenen Institution geschehen könnte. Seine gegenteiligen Beteuerungen lassen sich nicht auf ein entsprechendes Verhalten abstützen. Demzufolge erweist sich die vorsorgliche Platzierung für die Dauer der Abklärung in der Durchgangsstation D.____ sowohl zum Zeitpunkt der Platzierung als auch gegenwärtig als erforderlich. 5.6 Schliesslich ist noch die Eignung des Unterbringungsorts zu prüfen. Die Eignung der Anstalt beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (Urteil des Bundesgerichts 5C.258/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 3.1). Der Beschwerdeführer stellt die grundsätzliche Geeignetheit des Unterbringungsorts nicht in Abrede. Die Durchgangsstation D.____ ist eine nach aussen geschlossen geführte Institution für männliche Jugendliche der stationären Jugendhilfe und des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons X.____ im Alter von 13 und 18 Jahren, wobei ein Platz für Kinder in Untersuchungshaft reserviert ist. Die Durchgangsstation erstellt Abklärungen und Massnahmeempfehlungen und das Angebot umfasst auch Kriseninterventionen. Es werden Ressourcen überprüft und erarbeitet und es wird auch Familien- und Angehörigenarbeit geleistet. Der Unterbringungsort erweist sich somit im Hinblick auf die Problematik des Beschwerdeführers als geeignet für dessen Unterbringung und die Erreichung des Aufenthaltszwecks. Der Beschwerdeführer hat sich dort gemäss eigener Aussage gut eingelebt und werde sich damit abfinden, wenn er in der Durchgangsstation D.____ bleiben müsse. Die Kindsmutter hat A.____ in der Durchgangsstation bereits besuchen können (vgl. Kindsanhörung vom 15. Mai 2023).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Nach dem Gesagten erweisen sich der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Platzierung des Beschwerdeführers gestützt auf die gebotene summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage als verhältnismässig und angemessen. Angesichts der Schwere des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die weiteren Abklärungen umgehend vorzunehmen und alsdann den Hauptentscheid zu treffen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Verfahrenskosten aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 277 ZGB) zu deren Lasten gehen, ist sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung obsolet. Die beigeladene Kindsmutter hat weder den einverlangten Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und gehen aufgrund der Unterstützungspflicht der beigeladenen Kindsmutter zu deren Lasten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Die Rechtsvertreterin wurde von der Vorinstanz mit Entscheid 24. April 2023 als Kindsvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB in Zusammenhang mit dem Kindesschutzverfahren eingesetzt. Sie wird eine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der Vorinstanz geltend machen können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 12. Mai 2021 [810 21 1] E. 8.1; KGE VV vom 7. August 2020 [810 20 111] E. 7.1). Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist dementsprechend gegenstandslos.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen aufgrund der Unterstützungspflicht der beigeladenen Kindsmutter zu deren Lasten.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 23 98 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.06.2023 810 23 98 — Swissrulings