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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.09.2023 810 23 82

September 6, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,455 words·~32 min·8

Summary

Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 375 vom 28. März 2023)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 6. September 2023 (810 23 82) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 375 vom 28. März 2023)

A. Die türkische Staatsangehörige A.____ wurde am XX. XX. 2002 in der Schweiz geboren und hat ihr ganzes bisheriges Leben hierzulande verbracht. A.____ wohnt und lebt zusammen mit ihrer Mutter B.____ (geboren am XX. XX. 1975) und ihren beiden Schwestern C.____ (geboren am XX. XX. 2005) und D.____ (geboren am XX. XX. 2007) in E.____.

B. B.____ reiste im Jahr 1991 aus der Türkei in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Am 16. August 1999 heiratete B.____ den türkischen Staatsangehörigen F.____, welcher im Jahr 2000 in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht F.____ ist der Vater von A.____. Wegen langjährigem Sozialhilfebezug wies das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM, seit dem 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) mit Verfügung vom 27. März 2006 die ganze Familie aus der Schweiz weg. Das Bundesgericht bestätigte diese Wegweisung mit dem Urteil 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009. Kurz darauf stellte die Familie ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches das AfMB mit Verfügung vom 15. Juni 2009 nicht eintrat. Diese Nichteintretensverfügung wurde bis vor Bundesgericht gezogen, welches nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat (Urteile des Bundesgerichts 2D_33/2011 und 2D_44/2011 vom 31. August 2011). Am 18. September 2011 reiste F.____ aus der Schweiz aus. Weil B.____ seit Längerem einer Erwerbstätigkeit nachging, erhielten sie und ihre drei Töchter am 15. Juni 2012 eine Härtefallbewilligung zum Verbleib in der Schweiz, während F.____ ein bis am 15. Juni 2022 gültiges Einreiseverbot in die Schweiz auferlegt wurde. In den Folgejahren wurde B.____ und ihren drei Töchtern jeweils eine jährliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. März 2018 wurde die Ehe zwischen B.____ und F.____ geschieden.

C. Am 22. September 2022 stellte A.____ ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Nachdem ihr das AfMB mit Schreiben vom 19. April 2022 das rechtliche Gehör gewährt hatte, verweigerte es ihr die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 26. Juli 2022.

D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 375 vom 28. März 2023 ab, weil bei A.____ Integrationsdefizite vorlägen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass A.____ durch die Verweigerung des Handschlages gegenüber männlichen Lehrpersonen sowie dem unentschuldigten Fernbleiben vom Schwimmunterricht während ihrer Schulzeit gesetzliche Vorschriften missachtet und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachtet habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin durch dieses Verhalten die Werte der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verletzt beziehungsweise verletze diese nach wie vor.

E. Gegen diesen RRB erhob A.____, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 11. April 2023 beziehungsweise nachgereichter Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) und stellt unter o/e-Kostenfolge die folgenden Rechtsbegehren: (1) Der RRB Nr. 2023-375 vom 28. März 2022 sei aufzuheben. (2) Das AfMB sei anzuweisen, Frau A.____ mit Wirkung per 15. Juni 2022 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei Frau A.____ für das laufende Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie vollständig integriert sei und keine aktuellen Integrationsdefizite vorlägen. Zudem stelle der Vorwurf der Verweigerung des Handschlages und die damit verbundene Sanktionierung durch die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit dar.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 lässt sich die Vorinstanz vernehmen und beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen RRB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

G. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Zudem wird verfügt, dass die Beschwerdeverfahren Nr. 810 23 82 und Nr. 810 23 83 zusammen behandelt werden.

H. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu Recht verweigert wurde.

4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und Art. 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit (BGE 135 II 1 E. 1.1). Auch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besteht kein Rechtsanspruch (PETER BOLZLI, in: Spescha/Zünd/ Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, N 7 zu Art. 34 AIG).

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Es ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Somit beurteilt sich die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vorliegend nach der BV, nach dem AIG sowie nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950.

4.3 Nach Art. 34 Abs. 1 AIG wird die Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Ausländerinnen und Ausländern kann nach Art. 34 Abs. 2 lit. a-c AIG die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 AIG vorliegen und sie integriert sind. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 15. Juni 2012 ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb sie die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG unstreitig erfüllt. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten keinen Widerrufsgrund gesetzt hat. Entsprechend sind die Vorinstanzen der Ansicht, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes gar nicht erst zur Debatte steht. Uneinigkeit besteht dagegen über die Frage, ob die Beschwerdeführerin hinreichend integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG i.V.m. Art. 58a AIG).

4.4.1 Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

4.4.2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG angemessen Rechnung zu tragen. Die in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien bilden den Massstab zur Beurteilung der Integration im Hinblick auf Bewilligungserteilungen sowie Änderungen des Aufenthaltsstatus. Die Integrationsbeurteilung hat immer im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen (MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Rz. 1 zu Art. 58a AIG). Die Integrationsdefizite müssen schliesslich ʺernsthaftʺ und ʺaktuellʺ sein (BGE 148 II 1 E. 5.3). Es ist dabei zu beachten, dass es bei der Integration um einen fortschreitenden Prozess geht, das heisst es handelt sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt, der mit der Einreise einer ausländischen Person in die Schweiz beginnt und in der Folge andauert. Dies gilt auch für ein allenfalls damit verbundenes Integrationsdefizit (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. Februar 2022 [810 21 178] E. 7.3.1). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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4.5 Nachfolgend sind die einzelnen Integrationskriterien von Art. 58a AIG im Sinne der hiervor beschriebenen zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu prüfen. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin Integrationsdefizite vorlägen. Zur Begründung führt er aus, dass gemäss dem so genannten Stufenmodell die Voraussetzungen an die Integrationskriterien umso höher angesetzt werden müssten, je besser die Rechtsstellung sei, die mit der Bewilligung verbunden werde. Während die Vorinstanz die Kriterien ʺSprachkompetenzenʺ und ʺTeilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildungʺ als erfüllt betrachtet, ist sie der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien ʺBeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnungʺ und ʺRespektierung der Werte der Bundesverfassungʺ nicht erfülle. Unbestritten ist somit, dass die Beschwerdeführerin sowohl sprachlich als auch beruflich beziehungsweise ausbildungstechnisch bestens integriert ist und damit zwei der vier Integrationskriterien vollständig erfüllt. Umstritten ist und deshalb nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Kriterien ʺBeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnungʺ sowie ʺRespektierung der Werte der Bundesverfassungʺ aktuelle und ernsthafte Integrationsdefizite aufweist.

5.1 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 58 Abs. 1 lit. a AIG) gilt nach Art. 77a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 als nicht beachtet, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden oder wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt. Die Verschuldung, als Folge des Nichterfüllens von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen, muss mutwillig erfolgen, das heisst sie muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (KGE VV vom 7. September 2022 [810 22 18] E. 5.4). Da die Integrationsbeurteilung immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu erfolgen hat und zudem kein Kriterium absolut gilt, ist bei der Gewichtung eines relevanten Ordnungsverstosses nebst der Schwere desselben auch der Zeitablauf seit dessen Begehung wesentlich. Je weiter der Verstoss zurückliegt, desto weniger kann ihm eine massgebliche Bedeutung zukommen (SPESCHA, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 58a AIG).

5.2.1 Unter Verweisung auf den Schulbericht der Sekundarschule G.____ vom 10. Januar 2017 (Sekundarschulbericht) führt der Regierungsrat aus, dass die Beschwerdeführerin keine Berührungen mit einem Mann ausserhalb der Familie wolle. Sie begrüsse und verabschiede sich immer mit einem freundlichen Blick in die Augen, gebe aber keinem Mann die Hand. Dieses Verhalten habe die Schule aus Gründen der sonst tadellosen und sehr wertschätzenden Art der Beschwerdeführerin respektiert. Im August 2018 habe die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung an der Fachmittelschule (FMS) E.____ begonnen und im Juni 2023 mit dem Fachmittelschul-Ausweis abgeschlossen. Gemäss Schulbericht des Klassenlehrers vom 15. Februar 2022 (FMS-Schulbericht) habe die Beschwerdeführerin ihm gegenüber während ihrer Ausbildungszeit an der FMS den Handschlag verweigert. Es habe ein entsprechendes Gespräch stattgefunden, in welchem die Beschwerdeführerin ihre religiös motivierten Gründe dargelegt habe. Daraufhin habe der Klassenlehrer versucht, solche typischen Handschlagsituationen zu verhinhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dern. Im Übrigen werde die Beschwerdeführerin gemäss dem FMS-Schulbericht sowohl von der Deutschlehrerin als auch vom Klassenlehrer als sehr soziale Schülerin, welche regen Kontakt zu Mitschülerinnen und Mitschülern pflege und voll in der Klasse integriert sei, beschrieben. Schliesslich wies der Regierungsrat darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch heute an der Verweigerung des Handschlages festhalte. Weil es sich bei der FMS um eine öffentliche Schule handle, habe die Beschwerdeführerin auch während ihrer Zeit an der FMS dem kantonalen Bildungsgesetz (BiG BL) vom 6. Juni 2002 unterstanden. Der Auftrag der Schule umfasse auch einen Sozialisierungs- und Integrationsauftrag. Nach dem Willen des Gesetzgebers stelle der Handschlag im schulischen Bereich Teil der von der Schule zu vermittelnden und durch die Schülerinnen und Schüler mitzutragenden Werte·einer freiheitlichen, gleichberechtigten und solidarischen Gesellschaft dar. Durch die Handschlagverweigerung gegenüber männlichen Lehrpersonen während ihrer Schulzeit habe die Beschwerdeführerin gegen § 64 Abs. 1 lit. b BiG BL verstossen.

5.2.2 Zudem sei der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie während ihrer Schulzeit ohne entsprechende Dispensationsgesuche nicht am Schwimmunterricht teilgenommen habe. Aus dem Sekundarschulbericht gehe hervor, dass die Schule keine Aussage zur Teilnahme der Beschwerdeführerin am Schwimmunterricht habe machen können. Laut der ergänzenden Erklärung der zuständigen Lehrperson per E-Mail vom 28. September 2017 habe nur wenig oder kaum Schwimmunterricht stattgefunden, wobei die Beschwerdeführerin den Sportunterricht bisher lückenlos besucht und sich sehr aktiv daran beteiligt habe. Unter Verweisung auf den FMS- Schulbericht folgert der Regierungsrat dagegen, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit ʺbis auf den Schwimmunterrichtʺ sämtliche obligatorischen Schulstunden besucht habe, woraus ersichtlich werde, dass sie nicht am Schwimmunterricht teilgenommen habe. Gemäss telefonischer Auskunft des Sekretariates des Gymnasiums E.____ vom 17. Februar 2023 habe der Sportunterricht in den vergangenen Jahren immer im geschlechtergemischten Klassenverbund stattgefunden.

5.2.3 Unabhängig davon müsse berücksichtigt werden, dass dem gemeinsam geführten (Schul-) Sportunterricht in der Schweiz eine wichtige sozialisierende Funktion zukomme. Die soziale Einbindungsfunktion der Schule erfordere es laut Bundesgericht, dass sie für alle obligatorisch sei und Dispensationen nur mit Zurückhaltung erteilt würden. Indem die Beschwerdeführerin ohne Dispensation dem obligatorischen Schul- beziehungsweise Schwimmunterricht ferngeblieben sei, habe sie § 64 Abs. 1 lit. c BiG BL verletzt, wonach Schülerinnen und Schüler den Unterricht und die Schulveranstaltungen lückenlos besuchen und allfällige Abwesenheiten begründen müssten. Zudem bringe sie mit diesem Verhalten eine Verweigerungshaltung gegenüber der Teilnahme am Unterricht zum Ausdruck, welcher laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade der Integration diene. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin regelmässig am Schwimmkurs für Frauen der muslimischen Gemeinde H.____ teilgenommen. Mit der Teilnahme am separaten Schwimmunterricht fördere sie eine unerwünschte Segregation, welche muslimische Schülerinnen und Schüler in eine Aussenseiterrolle versetze und die Entstehung von parallelen Gesellschaftsstrukturen begünstige. Erschwerend komme hinzu, dass das AfMB die Mutter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. September 2017 darauf hingewiesen habe, dass die aktive Teilnahme am Schwimmunterricht in der Schweiz grundsätzlich obligatohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht risch und unmittelbar mit einer erfolgreichen Integration verbunden sei. Keine Rolle spiele im Übrigen der Umstand, dass die FMS das Verhalten der Beschwerdeführerin toleriert habe, denn eine fehlende Sanktionierung durch die Behörden könne nicht dazu führen, dass diese Verhaltensweise der Beschwerdeführerin während ihrer Schulzeit im vorliegenden Verfahren keine Beachtung finde.

5.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Verweigerung des Handschlages nichts mit der Frage nach der Integration im Sinne der Ausländergesetzgebung zu tun habe. Der Handschlag sei deshalb kein Integrationskriterium, weil beim Begrüssungsritual der Respekt auch auf andere Art und Weise bezeugt werden könne. Die Vorinstanz verkenne grundsätzlich, dass einer Person die Integration nicht allein deswegen abgesprochen werden könne, weil sie einer Person des anderen Geschlechts den Handschlag verweigere. Der pluralistische, wertneutrale Staat dürfe nicht charakterliche Besonderheiten oder teils auch skurrile Auffassungen von Personen sanktionieren, solange sie nur im Widerspruch zu hiesigen Sitten und Gebräuchen stünden, aber vom Schutzbereich der persönlichen Freiheit, der Meinungsäusserungsfreiheit oder der Glaubens- oder Gewissensfreiheit umfasst seien. Dies treffe auf den Handschlag zu, da dieser nur eine Form des Begrüssungsrituals sei, mit welchem Wertschätzung und Achtung ausgesprochen werden solle. In der Schweiz sei es relativ offen, wie man ʺrichtig" grüsst. Eine respektvolle Begrüssung könne durchaus auch auf andere Weise zum Ausdruck gebracht werden (z.B. durch in die Augen-Schauen und Nicken, Beugung des Kopfes nach vorne, Handflächen aufs Herz führen). Je nach Umständen seien andere Grussformen erwünscht oder gar vorgeschrieben, wie zum Beispiel im Militär. Während der Pandemie habe das Bundesamt für Gesundheit (BAG) aus Hygienegründen empfohlen, sich bei der Begrüssung nicht die Hand zu geben. Seit der Pandemie habe die Bedeutung des Handschlages für eine höfliche Begrüssung erheblich abgenommen. Auf jeden Fall könne über das Integrationserfordernis keine Anpassung an gesellschaftlich weit verbreitete Gepflogenheiten verlangt werden, die einem raschen Wandel unterworfen seien, weshalb das rechtliche Einfordern des Handschlages für die Verwirklichung des öffentlichen Interesses an der Integration nicht erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem, gegen das BiG BL verstossen zu haben, weshalb es willkürlich sei, ihr einen Verstoss gegen eine Verpflichtung vorzuwerfen, die es gemäss dem BiG BL gar nicht gebe.

5.4.1 Die Beschwerdeführerin ist heute einundzwanzig und war im Verfügungszeitpunkt zwanzigjährig. Sie beendete die FMS im Juni 2023. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass für die Zeit nach dem Abschluss der FMS durch die Verweigerung des Handschlages gegenüber erwachsenen männlichen Personen offensichtlich weder gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet noch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden. Solange die Beschwerdeführerin die obligatorische Schule beziehungsweise die FMS besucht hatte, unterstand sie dem BiG BL. Die von der Vorinstanz aufgeführten Bestimmungen sehen vor, dass die Schülerinnen und Schüler

- mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen- und Schulgemeinschaft beitragen (§ 64 Abs. 1 lit. b BiG BL), http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht - den Unterricht und die Schulveranstaltungen lückenlos besuchen und allfällige Abwesenheiten begründen (§ 64 Abs. 1 lit. c BiG BL).

Im Rahmen der Revision des BiG BL wurde bewusst darauf verzichtet, die Teilnahme am Begrüssungsritual durch Ausübung des Handschlages explizit als obligatorisch zu erklären. Dadurch hat der Gesetzgeber der gelebten Praxis an den Schulen entsprochen, denn in vielen Schulen ist es heute sogar normal, dass die Kinder aus verschiedenen Begrüssungsritualen selber auswählen können beziehungsweise dass in höheren Schulstufung der Handschlag als Begrüssungsritual gar nicht oder jedenfalls nicht regelmässig praktiziert wird. Die Annahme einer gesetzlichen Vorschrift, welche die dem BiG BL unterstehenden Schülerinnen und Schüler zur Ausübung des Handschlages bei der Begrüssung verpflichten würde, entspreche also mit anderen Worten in keiner Art und Weise der in den kantonalen Schulen gelebten Realität. Eine gegenteilige Auslegung von § 64 Abs. 1 lit. b BiG entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers und ist deshalb nicht zulässig (vgl. ausführlich dazu LUCY KELLER LÄUBLI, Die sogenannte Lex Handschlag des Kantons Basel-Landschaft unter Aspekten guter Gesetzgebung, in: LeGes 30 (2019) 1).

5.4.2 Aus den Akten ergibt sich klar und unmissverständlich, dass die Beschwerdeführerin einerseits immer gute schulische Leistungen erzielt hatte und bestens in die Schulklassen integriert gewesen ist. Sie wurde als sehr soziale Schülerin, welche regen Kontakt zu Mitschülerinnen und Mitschülern pflegt, beschrieben. Entsprechend wurde die Weigerung zum Handschlag gegenüber männlichen Lehrpersonen immer toleriert bzw. respektiert. Aus den Schulberichten ergibt sich weiter, dass sich alle Lehrpersonen der Beschwerdeführerin ungeachtet des Geschlechtes immer respektvoll behandelt gefühlt haben. Es ist auch sonst kein Verstoss gegen die Schulordnung oder anderweitiges Fehlverhalten aktenkundig, die zu einer Verwarnung oder sonst zu einer Disziplinierung geführt hätten. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Schulzeit bestens in die Schulklassen integriert war, schulisch gute Leistungen erzielte und ihr persönliches Begrüssungsritual von den Lehrpersonen stets toleriert und akzeptiert wurde und deshalb kein Verstoss gegen § 64 Abs. 1 lit. b BiG vorliegt, der ein ernsthaftes Integrationsdefizit herbeiführen würde. Selbst wenn man dieses Verhalten der Beschwerdeführerin beanstanden wollte, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sie heute nicht mehr dem BiG BL untersteht und der Beanstandung Sachverhalte zugrunde liegen, welche heute nicht mehr andauern, weshalb es dem vorgeworfenen Verhalten zudem an der erforderlichen Aktualität fehlt (vgl. dazu E. 4.4.2 hiervor).

5.4.3 Was die Nichtteilnahme am Schwimmunterricht betrifft, stellt die Vorinstanz zunächst fest, dass sich das Bundesgericht bisher nicht zur Frage nach dem Anspruch von geschlechtsreifen Schülerinnen und Schüler auf Dispensation vom geschlechtergemischten Schwimmunterricht geäussert hat. Unter Verweisung auf das Handbuch für Schulräte und Schulleitungen ʺGelebte Religion und Schulalltagʺ führt der Regierungsrat weiter aus, dass der folgende Grundsatz gelte: Der Schwimm- und Sportunterricht sei obligatorisch. Dispensationen vom Schwimmunterricht könnten gewährt werden, wenn Schülerinnen und Schüler die Geschlechtsreife erlangt hätten und der Schwimmunterricht geschlechtergemischt erteilt werde. Die Vorinstanz folgert dann selber, dass sich die Beschwerdeführerin vom Schwimmunterricht hätte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dispensieren lassen können. Damit bleibt im Ergebnis der Vorwurf, dass kein Dispensationsgesuch gestellt wurde (welches unbestrittenermassen bewilligt worden wäre). Die Beschwerdeführerin fügt dem hinzu, dass eine eigentliche Dispensation vom Schwimmunterricht von der FMS E.____ seit Jahren nicht mehr verlangt werde, weshalb sie von der FMS auch nie zu einem entsprechenden Dispensationsgesuch aufgefordert worden sei. Da die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Dispensation vom Schwimmunterricht gehabt hätte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie diesen im Sinne von § 64 Abs. 1 lit. c BiG nicht lückenlos besucht beziehungsweise allfällige Abwesenheiten nicht begründet hat. Zudem begründet dieses Verhalten unter Berücksichtigung des hiervor Gesagten auf jeden Fall kein ernsthaftes Integrationsdefizit. Inwiefern die FMS E.____ solche Dispensationsgesuche tatsächlich verlangt oder eben nicht, ist vorliegend schliesslich nicht weiter von Relevanz, denn auch bei diesem Vorwurf fehlt es am erforderlichen Aktualitätsbezug (vgl. E. 4.4.2 hiervor), da sich der Sachverhalt in der Vergangenheit ereignet hatte und nicht mehr andauert.

5.4.4 Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Schulzeit durch die Verweigerung des Handschlages und die Nichtteilnahme am Schwimmunterreicht nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG verstossen hat.

6.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Handschlagverweigerung gegenüber männlichen (Lehr)Personen während ihrer Schulzeit aber auch für die Zeit nach dem Ende der Schulzeit zudem gegen die Werte der BV verstossen habe beziehungsweise verstösst. Die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Schulzeit sowie die Nichtrespektierung der Werte der Bundesverfassung stellten gewichtige Integrationsdefizite dar und würden die übrigen positiv zu gewichtenden Integrationskriterien überwiegen. Dies gelte umso mehr, als dass in der Schweiz der Handschlag zwischen allen Geschlechtern (auch nach Corona) sowohl im beruflichen als auch im privaten Alltag tagtäglich praktiziert werde und die Beschwerdeführerin deshalb jederzeit in eine Situation kommen könne, in welcher der Handschlag üblich sei.

6.2 Das Kriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG) fokussiert insbesondere auf die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlichdemokratische Grundordnung der Schweiz (SPESCHA, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 58a AIG). Nach Art. 77c VZAE gelten namentlich die folgenden Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten: Die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz (Art. 77c lit. a VZAE), die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit (Art. 77c lit. b VZAE) sowie die Pflicht zum Besuch der obligatorischen Schule (Art. 77c lit. c VZAE). Die Respektierung der Werte der Bundesverfassung ist nicht von inneren Wertbekenntnissen beziehungsweise Überzeugungen abhängig zu machen: Massgeblich sind ausschliesslich die nach aussen hin manifestierten Handlungen, das heisst die effektive Beachtung der gesetzlichen Vorschriften in den tatsächlich vorgenommenen Handlungen (SPESCHA, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 58a AIG). Insofern kommt bei der Beurteilung dieses Integrationskriteriums dem Toleranzprinzip eine zentrale Rolle zu (SPESCHA, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 58a AIG). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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6.3.1 Zur Begründung führt der Regierungsrat aus, dass durch die Verweigerung des Handschlages gegenüber dem jeweils anderen Geschlecht ohne sachliche Gründe ein Konzept verwirklicht werde, das nicht mit der Gleichstellung von Mann und Frau gemäss BV zu vereinbaren sei. Das Konzept der Beschwerdeführerin knüpfe ausschliesslich am Merkmal des Geschlechtes an mit der Begründung, es werde damit in der Öffentlichkeit die ʺGefahr der Verführungʺ vermindert. Gleichbehandlung bedeute aber nicht Gleichbehandlung innerhalb der eigenen Geschlechterkategorie, sondern Gleichbehandlung aller Menschen. Der Handschlag sei in der Schweiz integraler Bestandteil des höflichen Umganges, weshalb das von der Beschwerdeführerin gelebte Geschlechter-Konzept, welches eine Person einzig auf ihr Geschlecht und ihren Sexualtrieb reduziere, im Endeffekt eine unerwünschte Spaltung der Gesellschaft beziehungsweise eine unerwünschte Trennung der Geschlechter bewirke. Dies sei mit den Werten der BV im Allgemeinen und insbesondere mit dem Gebot der Gleichstellung von Mann und Frau nicht zu vereinbaren. Aus der Praktikumsbestätigung vom 28. Februar 2022 (Praktikum in einem Pflegeheim für ältere Personen im Rahmen der Fachmaturität Gesundheit) ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin sämtliche grundpflegerischen Handlungen auch an Männern vorgenommen habe. Weil der Handschlag gegenüber älteren Personen anders interpretiert werde, könne dieses Pflegepraktikum kein Beweis dafür sein, dass die Beschwerdeführerin nicht am Berührungsverbot festhalten werde. Es gehe entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht um die Einforderung von bestimmten Wertvorstellungen beziehungsweise um eine Gesinnungspflege, sondern um die Umsetzung der ausländerrechtlichen Gesetzgebung und die Respektierung der BV als Fundament des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass das AfMB den Handschlag von der Beschwerdeführerin nicht eingefordert, sondern lediglich dessen Verweigerung im Rahmen der Integrationsvoraussetzungen eingeordnet habe.

6.3.2 Aus den Umständen, dass die Beschwerdeführerin den Handschlag gegenüber geschlechtsreifen Männern bis heute verweigere und den geschlechtergemischten Schwimmunterricht während ihrer Schulzeit nicht besucht habe (beziehungsweise einen Schwimmkurs nur für Frauen besucht habe), folgert der Regierungsrat, dass sie sich zu einem Geschlechter- Konzept bekenne und dieses auch lebe, welches den verfassungsmässigen Grundrechten zuwiderlaufe und insbesondere nicht mit Art. 8 BV vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin erfülle deshalb auch das Integrationskriterium der ʺRespektierung der Werte der Bundesverfassungʺ gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b AIG nicht.

6.4.1 Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, dass die Verweigerung des Handschlages gegenüber einem Mann keine Diskriminierung seines Geschlechtes im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV darstelle. Das bei einigen Männern vielleicht entstehende Gefühl des Verletztseins sei keine rechtsrelevante Benachteiligung. Es gebe kein grundrechtlich geschütztes Interesse, nach seiner Vorstellung ʺanständig" behandelt zu werden. Die Verweigerung des Handschlages könne nicht als eine Konstellation des Schutzes von Grundrechten klassifiziert werden. Die in der Bundesverfassung normierten Freiheitsrechte schützten grundsätzlich auch solche Aktivitäten, die der Mehrheit der Bevölkerung nicht passten. Der Schutz von Interessen Dritter, das heisst die Grenzen der Ausübung von kollidierenden Freiheiten, müssten vielmehr durch den Gesetzhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht geber abgesteckt werden. Eine solche gesetzliche Verpflichtung zum Handschlag gebe es aber nicht. Das Einfordern des Handschlages führe daher nur zur Konformität mit äusserlichen Konventionen. Es sei zudem in Erinnerung zu rufen, dass im Rechtsstaat auch das Recht bestehe, anders zu sein, womit das Einfordern einer Gesinnung nicht zu vereinbaren sei. Aus dem Verfassungsauftrag zur Verwirklichung der Gleichberechtigung der Geschlechter könne deshalb nicht abgeleitet werden, jedermann sei unter allen Umständen verpflichtet, dem anderen Geschlecht die Hand zu schütteln. Für die Beschwerdeführerin sei das Nichtgeben der Hand eine Form der Respektbekundung. Sie masse sich nicht das Recht an, eine Person des anderen Geschlechts zum Zwecke der Begrüssung zu berühren. Sie verstehe das Nichthändeschütteln als Ausdruck und Zeichen von Bescheidenheit, Anstand und Respekt. Ihr Verhalten sei daher sozialadäquat.

6.4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf das kantonale Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz) vom 19. April 2007 sowie auf die Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrationsverordnung) vom 1. März 2013. § 2 des Integrationsgesetzes und § 1 der Integrationsverordnung würden von den betroffenen Ausländern nicht die Assimilation, sondern nur die Auseinandersetzung mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen verlangen. Indem der Regierungsrat die Beschwerdeführerin auch nach Beendigung der Schulzeit als nicht integriert betrachte, weil sie Männern die Hand nicht reiche, verlange er aber genau eine solche nicht vorausgesetzte Assimilation.

6.4.3 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass der Regierungsrat die gleichen Anforderungen zur Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes an sie stelle wie an eine Behörde, obwohl die Grundrechte und die Verfassungswerte in erster Linie die Staatsorgane binden würden und nur ausnahmsweise eine Wirkung zwischen privaten Personen beanspruchen könnten. Die Beschwerdeführerin habe ein Recht darauf, von staatlichen Behörden nicht diskriminiert zu werden, wobei dieses Recht nicht in eine Pflicht umgewandelt werden dürfe. Sie brauche schliesslich keinen ʺsachlichen Grund", um ihr Geschlechterkonzept zu leben, welches Männer und Frauen in Bezug auf den Handschlag unterschiedlich behandle, denn Glaubensinhalte würden sich der sachlichen Logik entziehen. Hinzu komme, dass sich neben Angehörigen der islamischen Glaubensgesellschaft auch für orthodoxe jüdische Männer und Frauen die Frage im Alltag stelle, ob sich Männer und Frauen, die nicht miteinander verheiratet sind, die Hand geben dürfen. Viele religiöse Jüdinnen und Juden verfolgten das Konzept ʺSchomer Negia" (wortwörtlich ʺAchtsamkeit bezüglich Berührung oder Kontakt") und würden grundsätzlich möglichst jede Berührung des anderen Geschlechts vermeiden. Nur wenige rabbinische Autoritäten würden den Händedruck zwischen Männern und Frauen verbieten. Trotzdem würden ihn viele orthodoxe Juden im Alltag vermeiden. Folge man der Meinung des Regierungsrates, würde dies bedeuten, dass sich auch viele orthodoxe Jüdinnen und Juden, die einer Person des anderen Geschlechts die Hand nicht reichen, ausserhalb der Verfassung bewegen und nicht integriert seien.

6.4.4 Die Beschwerdeführerin ist schliesslich der Ansicht, es liege ein ungerechtfertigter schwerer Eingriff in ihre Religionsfreiheit vor. Ihre religiös begründete Motivation, Männern die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hand nicht zu geben, unterstehe dem Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit und solche Glaubensinhalte seien grundsätzlich nicht auf ihre theologische Rechtfertigung zu überprüfen. Staatliche Organe hätten vielmehr von der Überzeugung auszugehen, welche die religiösen Normen für die Betroffenen haben. Für den vorliegenden Grundrechtseingriff existiere keine gesetzliche Grundlage und fehle es an einem öffentlichen Interesse. Zudem sei der Grundrechtseingriff unverhältnismässig. Hinzu komme, dass selbst wenn die Handschlagverweigerung ein Integrationsdefizit darstellen würde, dieses durch alle anderen ausgeprägt vorhandenen Integrationskriterien aufgewogen werde.

6.4.5 Der Regierungsrat ist der Meinung, dass die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung zwar den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV berühre, gemäss Art. 36 BV aber einen gerechtfertigten Grundrechtseingriff darstelle. Als gesetzliche Grundlage zitiert die Vorinstanz Art. 34 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 58a Abs. 1 AIG i.V.m. § 64 Abs. 1 lit. b und c BiG BL sowie Art. 8 BV. Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung sei eine geeignete und erforderliche Massnahme zur Verwirklichung der Integration und liege im öffentlichen Interesse. Die Möglichkeit zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung solle positive Anreize im Hinblick auf die Integration setzen. Es stehe auch keine andere Massnahme zur Verfügung, zumal es vorliegend nicht um eine Sanktion wie beispielsweise den Widerruf einer Bewilligung gehe, sondern lediglich um die Nichtgewährung einer Besserstellung, die nur dann gewährt werden solle, wenn die ausländische Person sich um eine erfolgreiche Integration im Sinne aller Integrationskriterien bemüht habe. Mit der Aufenthaltsbewilligung könne die Beschwerdeführerin weiterhin in der Schweiz leben, erwerbstätig sein und/oder eine Ausbildung absolvieren. Die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bedeute deshalb für sie die Beibehaltung des Status Quo und stelle keinen Verlust von Rechten dar. Aus all diesen Gründen sei die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung schliesslich auch als verhältnismässig im engeren Sinne zu betrachten und erweise sich der Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit als gerechtfertigt.

6.5.1 Das AfMB und der Regierungsrat erachten das Integrationskriterium ʺRespektierung der Werte der Bundesverfassungʺ nicht als erfüllt, weil sich die Beschwerdeführerin zu einem Geschlechter-Konzept bekenne und dieses auch lebe, welches den verfassungsmässigen Grundrechten zuwiderlaufe und insbesondere mit dem Gleichstellungsgebot von Mann und Frau nach Art. 8 Abs. 3 BV unvereinbar sei. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, dass die Argumentation des AfMB rein werte- und nicht faktenbasiert sei. Indem auch der Regierungsrat die Ansicht vertrete, dass dieses Verhalten zu einer Spaltung der Gesellschaft führe und es dafür keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund gebe, verkenne er, dass das Integrationskriterium weder von Wertebekenntnissen abhängig gemacht werden noch zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der Meinungs- oder Glaubensfreiheit der betroffenen Person führen dürfe. Die fehlende Respektierung der Rechtsordnung müsse sich vielmehr in entsprechenden Taten manifestieren. Zudem gebe es die vom Regierungsrat beschworene geschlechtsneutrale Gesellschaft nicht, denn es gebe viele gesellschaftliche Bereiche, in welchen Männer und Frauen getrennt funktionieren.

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Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.5.2 Sofern die Vorinstanz ihre Argumentation auf Sachverhalte abstellt, die sich während der Schulzeit der Beschwerdeführerin ereignet hatten (Handschlagverweigerung gegenüber männlichen Lehrpersonen und Nichtteilnahme am Schwimmunterricht), kann auf das bereits hiervor Gesagte verwiesen und festgestellt werden, dass sie daraus zufolge fehlendem Aktualitätsbezug (vgl. E. 4.4.2 hiervor) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Damit bleibt zu prüfen, ob die Weigerung der Beschwerdeführerin, geschlechtsreifen männlichen Personen die Hand zu geben, einen ernsthaften Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot von Art. 8 BV darstellt. Der entscheidende Punkt dabei ist, welches Konzept hinter dieser Verweigerung steht. Dies ist deshalb relevant, weil das hinter der Verweigerung stehende Konzept bewertet werden und zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes führen muss. Mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet dies, dass nicht die Weigerung zum Handschlag gegenüber einem Mann abstrakt als solche zu werten ist, sondern es ist der Grund für die Weigerung zu untersuchen.

6.5.3 Die Beschwerdeführerin erläutert ihre Gründe für die Verweigerung des Handschlages gegenüber geschlechtsreifen männlichen Personen ausführlich. Dabei handelt es sich aus objektiver Perspektive betrachtet um ein aus religiöser Überzeugung gelebtes Konzept, indem es gegenüber geschlechtsreifen Männern nicht zu Berührungen kommen soll. Aus den diesem Konzept zugrundeliegenden Überlegungen und Überzeugungen wird ersichtlich, dass keinesfalls Männer per se diskriminiert werden. Vielmehr betrifft das von der Beschwerdeführerin gelebte Konzept eben gerade nur geschlechtsreife Männer, gegenüber welchen dieses jegliche Möglichkeit von ʺVerführung respektive persönlicher Anziehungʺ durch direkten Kontakt verhindern soll. Dieser Konzeptzweck wird auch aus dem Umstand ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin männlichen nicht geschlechtsreifen Personen und älteren männlichen Personen die Hand gibt. In ihrem Praktikum in einem Pflegeheim für ältere Personen hat die Beschwerdeführerin denn auch nachweislich ältere männliche Personen gepflegt und berührt. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin verfolgte Konzept innerhalb der männlichen Personen nach den hiervor beschriebenen Kriterien unterscheidet, womit feststeht, dass sie damit nicht per se Männer und Frauen in einer nicht gerechtfertigten Weise anders behandelt und damit Männer als solche diskriminieren würde. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der unbestrittenen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin geschlechtsreifen männlichen Personen ihre Respektbezeugung anstatt durch einen Händedruck auf andere Weise entgegenbringt (vgl. dazu E. 5.3.1 hiervor) und dass sich die Betroffenen dadurch nachweislich auch stets respektiert gefühlt haben. Damit liegt dem soeben beschriebenen Konzept keine ungerechtfertigte rechtsungleiche Behandlung von Männern im Sinne von Art. 8 BV zugrunde, die zu einer Missachtung der Werte der BV und damit zu einem ernsthaften Integrationsdefizit gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG führen würde. Vielmehr beruht das aus religiöser Überzeugung gelebte Konzept der Beschwerdeführerin auf sachlich nachvollziehbaren Gründen, nach denen sie entscheidet, ob sie einem Mann die Hand gibt oder nicht. Auch der Regierungsrat ist im Übrigen der Ansicht, dass diese Haltung der Beschwerdeführerin vom Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV erfasst ist.

6.5.4 Ob dieses gelebte Konzept als sinnvoll oder nicht zu bewerten ist, kann, darf und soll ein wertneutraler Rechtsstaat nicht beantworten, denn die Respektierung der Werte der Bundesverhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht fassung ist nicht von inneren Wertbekenntnissen beziehungsweise Überzeugungen abhängig zu machen: Massgeblich sind ausschliesslich die nach aussen hin manifestierten Handlungen, das heisst die effektive Beachtung der gesetzlichen Vorschriften in den tatsächlich vorgenommenen Handlungen (KGE VV vom 23. Februar 2022 [810 21 178] E. 8.3.1; SPESCHA, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 58a AIG). Charakteristische Besonderheiten oder teils auch skurrile Auffassungen von Personen dürfen migrationsrechtlich nicht sanktioniert werden, solange sie nur im Widerspruch stehen zu hiesigen Sitten und Gebräuchen, aber gleichzeitig vom Schutzbereich der persönlichen Freiheit, der Meinungsäusserungsfreiheit oder der Glaubens- und Gewissensfreiheit umfasst werden (ausführlich dazu ANNE KÜHLER, Religionsfreiheit und die Handschlag- Verweigerung, Irritationen und Herausforderungen, Jusletter 26. Februar 2018). Insofern kommt bei der Beurteilung dieses Integrationskriteriums dem Toleranzprinzip eine zentrale Rolle zu (SPESCHA, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 58a AIG).

7.1 Wie hiervor aufgezeigt, kann der Beschwerdeführerin vorliegend weder ein Verstoss gegen öffentliche Sicherheit und Ordnung noch eine Verletzung der Werte der BV vorgeworfen werden, die zu einem aktuellen und ernsthaften Integrationsdefizit führen würden. Selbst wenn man mit der Vorinstanz die öffentliche Sicherheit und Ordnung als gefährdet beziehungsweise die Werte der BV als nicht respektiert qualifizieren wollte, überwiegen die anderen – unbestrittenermassen bestens erfüllten – Integrationskriterien bei der zwingend vorzunehmenden zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung deutlich. Diese Schlussfolgerung stimmt auch mit dem Umstand überein, dass der Regierungsrat mit dem RRB Nr. 376 vom 28. März 2023 die Beschwerde der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin D.____ gutgeheissen hatte, denn eine Ungleichbehandlung der drei Geschwister, welche nach wie vor alle im selben Haushalt leben und die gleiche Erziehung genossen haben, hätte eine Spaltung der Familie zur Folge, die aus einer fallübergreifenden Ergebnisperspektive zu einem stossenden und kaum nachvollziehbaren Resultat führen würde.

7.2 Gleichzeitig ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sich der vorliegende Fall sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht deutlich vom sog. ʺTherwiler Schulfallʺ unterscheidet und deshalb nicht mit diesem verglichen werden kann. Andererseits ist in diesem Zusammenhang ganz allgemein festzuhalten, dass die erforderliche umfassende Integrationsprüfung jeweils im Einzelfall anhand der sich konkret stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen vorzunehmen ist und sich die Erwägungen des jeweiligen Einzelfalles nicht für andere Fälle verallgemeinern lassen. Dies ergibt sich bereits aus der Natur beziehungsweise aus dem Sinn und Zweck des von der Rechtsprechung entwickelten Instituts der zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung, welche im Rahmen einer konkreten Integrationsprüfung zwingend einzelfallbezogen vorzunehmen ist.

7.3 Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis kein aktuelles und ernsthaftes Integrationsdefizit aufweist und damit als hinreichend integriert im Sinne von Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG gilt. Da die weiteren Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und b AIG unstreitig erfüllt sind, ist die Beschwerde bereits mangels Vorliegen eines Integrationsdefizites gutzuheissen, der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufzuheben und das AfMB anzuweisen, der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich schliesslich die Beantwortung der Frage, ob die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung einen gerechtfertigten Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführerin darstellt.

8.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem Regierungsrat aufzuerlegen.

8.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 27. Juli 2023 einen Aufwand von 9.75 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 71.90 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'702.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu entrichten.

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Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 375 vom 28. März 2023 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'702.60 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiber

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810 23 82 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.09.2023 810 23 82 — Swissrulings