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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.05.2023 810 23 74

May 31, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,308 words·~22 min·8

Summary

Verzicht auf Kindesschutzmassnahmen/Kostenverlegung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 31. Mai 2023 (810 23 74) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Anfechtung eines Kostenentscheides / Auferlegung der Kosten für das Abklärungsverfahren bei Verzicht auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Verzicht auf Kindesschutzmassnahmen / Kostenverlegung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 1. Februar 2023)

A. A.____ und B.____ sind die Eltern von D.____ (geb. 2006). Im November 2020 erstattete die Polizei Basel-Landschaft (Polizei) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend D.____, woraufhin die KESB die Sozialen Dienste E.____ (SDM) mit der Abklärung der Situation beauftragte. Nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse verzichtete die KESB mit Schreiben vom 25. Januar 2021 auf die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen. Aufgrund eines Vorfalles im Februar 2022 beauftragte die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht KESB die SDM mit Schreiben vom 3. März 2022 erneut mit der Abklärung der familiären Situation. Mit Abklärungsbericht vom 1. Juni 2022 empfahl F.____, für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten und die Familie anzuweisen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen. Zu diesen Anträgen wurden die Kindseltern und D.____ am 4. August 2022 persönlich durch die KESB angehört. Anlässlich dieser Anhörung bestätigten D.____ und die Kindseltern, dass das Verhältnis zwischen ihnen angespannt und das Zusammenleben schwierig sei. Sie seien deshalb grundsätzlich bereit, Unterstützung durch eine SPF anzunehmen. Mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zeigten sich die Kindseltern hingegen nicht einverstanden.

B. Am 1. September 2022 kontaktierte Dr. med. G.____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, die KESB telefonisch und berichtete, dass aus seiner Sicht eine Fremdplatzierung von D.____ angezeigt sei. Auf Nachfrage teilte Dr. G.____ mit Mail vom 12. September 2022 mit, dass er den vereinbarten schriftlichen Platzierungsantrag nicht eingereicht habe, weil der Widerstand der Kindseltern gegen eine Fremdplatzierung gross gewesen sei und von D.____ nicht genügend Signale gekommen seien. Am 19. September 2022 informierte das Wohnheim H.____ die KESB, dass D.____ seit ein paar Tagen ein Notbett in Anspruch nehme, da die familiäre Situation eskaliert sei. Gleichentags teilte Dr. G.____ der KESB mit, dass D.____ nicht am geplanten Gespräch mit ihm und ihren Eltern erschienen sei und dass aus seiner Sicht eine Fremdplatzierung unbedingt indiziert sei. Am 20. September 2022 informierte F.____ die KESB darüber, dass D.____ eine Fremdplatzierung ablehne. Die Unterstützung durch die SPF führte anschliessend zur Beruhigung der Situation und zur Empfehlung der SDM, keine Kindesschutzmassnahmen anzuordnen.

C. Mit Entscheid vom 1. Februar 2023 verzichtete die KESB auf die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen für D.____ (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte A.____ und B.____ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'960.-- (Dispositiv-Ziffer 2).

D. Gegen diesen Entscheid erheben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 1. April 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beanstanden die ihnen auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'960.--.

E. Die KESB verzichtet mit Schreiben vom 21. April 2023 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer ergänzen ihre Begründung mit Eingabe vom 8. Mai 2023.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführenden sind als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3. Die Beschwerdeführer beanstanden ausschliesslich die ihnen auferlegten Verfahrenskosten und beantragen damit sinngemäss die Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids. Streitgegenstand bildet demnach die Frage, ob die KESB den Beschwerdeführern zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'960.-- auferlegt hat.

4. Die KESB hält fest, dass ihre Tätigkeit nach § 17 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (Gebührenverordnung, GebV) vom 8. Januar 1991 kostenpflichtig sei. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. c GebV sei bei Verfahren, die von Amtes wegen einzuleiten seien und bei denen von der Anordnung einer Massnahme abgesehen werde, eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand zu erheben. Im vorliegenden Fall betrage die Gebühr nach Aufwand Fr. 2'960.-- (Fr. 1'102.50 für die SDM und Fr. 1'837.50 für die KESB). Hinzu kämen Auslagen für die Verfahrensführung in der Höhe von Fr. 20.--.

5. Die Beschwerdeführer sind in grundsätzlicher Hinsicht nicht damit einverstanden, dass ihnen die Vorinstanz diese Verfahrenskosten auferlegt hat. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass das Vorgehen der KESB eine unnütze und sogar gefährliche Hinhaltestrategie gewesen sei. Als man sie gebraucht habe, sei sie nicht da gewesen, und jetzt müsse man dafür auch noch bezahlen. Die Tätigkeit der KESB sei unnötig, nicht lösungsorientiert und viel zu teuer gewesen. Die KESB habe nur Kosten generiert, sei aber keine nützliche Hilfe gewesen. Zudem habe die Vorinstanz zu viel Aufwand verrechnet und bei den einzelnen Positionen könne nicht nachvollzogen werden, welche konkreten Leistungen diese umfassen würden. Im Übrigen falle auf, dass grosszügig und unter Aufrundung einzelner kurzer Arbeitsschritte starr im Viertelstundentakt abgerechnet worden sei, was so nicht angehe. Aus der Pauschalrechnung sei deshalb nicht ersichtlich, was jeweils genau in Rechnung gestellt worden sei.

6.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung der ihnen durch die KESB auferlegten Kosten und machen damit sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Diese Rüge ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BV) vom 18. April 1999 verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 11. Mai 2022 [810 21 272] E. 6.1.1). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

6.2 Bei Kostenentscheiden sind zudem weniger hohe Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV muss nämlich ein Kosten- und Entschädigungsentscheid unter Umständen gar nicht begründet werden oder kann eine äusserst knappe Begründung beziehungsweise lediglich den Verweis auf die anwendbare gesetzliche Grundlage genügen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 5.2 m.w.H.). Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Bestimmungen pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In diesem Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder die Parteien besondere Umstände geltend machen (Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2 m.w.H.; KGE VV vom 11. Mai 2022 [810 21 272] E. 6.1.2).

6.3 Die den Beschwerdeführern auferlegten Verfahrenskosten wurden von der KESB mit Verweis auf § 5 Abs. 1 lit. c GebV begründet (vgl. E. 4 hiervor). Demnach ist bei Verfahren, die von Amtes wegen einzuleiten sind und bei denen von der Anordnung von Massnahmen abgesehen wird, eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand zu erheben. Vorbehalten bleibt § 5 Abs. 1bis GebV, wonach im Falle von § 17a Abs. 3 GebV auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten und im Falle von § 17a Abs. 2 GebV eine Reduktion der Gebühr vorzunehmen ist. § 17a Abs. 3 GebV regelt den Gebührenverzicht, sofern deren Erhebung unter Würdigung der gesamten Umstände als unbillig oder stossend erscheint und § 17a Abs. 2 GebV regelt die Gebührenreduktion bei offensichtlichem Missverhältnis zum getätigten Aufwand. Sodann hat die KESB grob aufgeschlüsselt, wie sich der Gesamtbetrag konkret zusammensetzt, indem sie die Kosten für ihre eigenen Aufwendungen (Fr. 1'837.50), für die Aufwendungen der SDM (Fr. 1'102.50) und für die Auslagen (Fr. 20.--) einzeln auswies.

6.4.1 Mit Blick auf die hiervor aufgezeigte Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die KESB ihre Verfahrenskosten nach dem Arbeitsaufwand bemessen hat, ohne dem Kostenentscheid eine detaillierte Aufstellung zu den einzelnen Arbeitsabläufen und aufgewendeten Stunden beizulegen. Auch wenn eine genauere Aufschlüsselung des Kostenentscheides (insb. spezifischer Stundenaufwand für jede einzelne Tätigkeit und nach Datum geordnet) im Sinne der Transparenz und zur Beurteilung dessen Rechtmässigkeit wünschenshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wert ist, kann eine solche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefordert werden und ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht notwendig. Allerdings ist im Unterschied zu ähnlich gelagerten Fällen zu berücksichtigen, dass im vorliegend angefochtenen Entscheid weder der angefallene Stundenaufwand (zumindest als Totalbetrag) noch der angewandte Stundenansatz ausgewiesen waren. Diese Angaben sowie eine Auflistung der einzelnen Tätigkeiten mit spezifischem Zeitaufwand teilte die KESB den Beschwerdeführern auf schriftliche Anfrage hin mit Schreiben vom 21. April 2023 mit. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2023 vor Kantonsgericht in Kenntnis der tatbestandlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen eine weitere Stellungnahme einreichen konnten, die vom Kantonsgericht bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Kostenentscheides zu berücksichtigen ist. Dieser Umstand ist – wie sogleich unter der Erwägung 6.4.2 hiernach zu zeigen sein wird – insbesondere auch im Hinblick auf die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung relevant.

6.4.2 Weil den Beschwerdeführern nicht alle tatbestandlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar waren (insbesondere keine Kenntnis des Gesamtstundenaufwandes und des Stundenansatzes), stellt sich die Frage, ob sie den Kostenentscheid der KESB trotzdem sachgerecht anfechten konnten. Dies ist zu bejahen, denn selbst wenn man eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör annehmen wollte, wäre eine solche nach Vorliegen aller dem Kostenentscheid zugrundeliegenden tatbestandlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. dazu E. 6.4.1 hiervor) als geheilt zu betrachten. Dies gilt insbesondere, weil das Kantonsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2 hiervor), womit die Rückweisung der Beschwerde an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

7.1 Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass die Tätigkeit der KESB unnötig und nicht lösungsorientiert gewesen sei.

7.2 Nach Art. 314c ZGB kann jede Person der KESB eine Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint (Abs. 1). Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind auch Personen meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen (Abs. 2). Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612 E. 4.2 m.w.H.). Im Sinne einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung gehören zum Kindeswohl die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 m.w.H.). Entsprechend ist das Wohl eines Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, seelischen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 26.04a ff. und 27.09). Die Gefährdung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann dabei nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016, N 9 zu Art. 307 ZGB; PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 17 f. zu Art. 307 ZGB).

7.3 Die vorliegend entstandenen und zu beurteilenden behördlichen Aufwendungen wurden durch eine Meldung des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) vom 24. Februar 2022 ausgelöst. Dieser Gefährdungsmeldung ist zu entnehmen, dass es zu Hause zu einem heftigen Streit mit Polizeieinsatz gekommen sei und sich D.____, welche dem UKBB bekannt sei, mit einem Messer selbst verletzt und in ein Zimmer eingeschlossen habe. Schliesslich habe die Polizei D.____ zu Hause abgeholt und ins UKBB gebracht. Aus den hiervor zitierten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 7.2 hiervor) wird aufgrund der geschilderten Umstände augenscheinlich, dass die KESB nach Eingang der entsprechenden Gefährdungsmeldung durch das UKBB verpflichtet war, im Interesse von D.____ tätig zu werden. Entsprechend hat sie die SDM mit der Abklärung beauftragt und wurde von F.____ mit Abklärungsbericht vom 1. Juni 2022 über die Ergebnisse informiert. Trotz gegenteiliger Empfehlung von F.____ verzichtete die KESB auf die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. In Absprache mit den Beschwerdeführern wurde dagegen ein Setting mit Unterstützung durch die SPF weiterverfolgt. Anfang und Mitte September 2022 empfahl sogar der behandelnde Psychiater Dr. G.____ eine Fremdplatzierung von D.____, da eine solche dringend indiziert sei (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor). Weil D.____ eine Fremdplatzierung und die Beschwerdeführer eine Erziehungsbeistandschaft ablehnten, verzichtete die KESB auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen.

7.4 Dass der vorliegende Abklärungsaufwand indiziert und berechtigt war, zeigt bereits die Tatsache, dass sich Dr. G.____ von sich aus an die KESB wandte und die Fremdplatzierung von D.____ beantragte. Die Bedenken des betreuenden Psychiaters manifestieren sich beispielsweise konkret anhand der Gefährdungsmeldung des UKBB, nach welcher sich D.____ mit einem Messer selber verletzt habe und durch die Polizei habe eingeliefert werden müssen, wobei sie gleichentags nicht mehr von den Beschwerdeführern abgeholt worden sei. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die KESB aufgrund des Vorgefallenen auf jeden Fall verpflichtet war, im Interessen von D.____ tätig zu werden und die erforderlichen Abklärungen zu treffen. Dass sie nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse und nach Anhörung der Beschwerdeführer davon absah, Kindesschutzmassnahmen anzuordnen, stellt eine zulässige Möglichkeit dar und bedeutet mitnichten, dass ihre beziehungsweise die Tätigkeit der SDM unnötig oder nicht lösungsorientiert waren. Nur weil keine Massnahmen angeordnet wurden, bedeutet dies schliesslich nicht, dass kein notwendiger und berechtigter Aufwand entstanden ist. Genauso wenig trifft der rückblickende Standpunkt zu, dass die KESB nicht da gewesen sei, als man sie gebraucht habe, und dafür nun noch Kosten erhoben werden sollen.

8.1 Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer die Höhe der Kosten. Sie machen geltend, die Tätigkeit der KESB sei viel zu teuer gewesen beziehungsweise es sei viel zu viel http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufwand verrechnet worden. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Bemühungen ausschliesslich im Viertelstundentakt verrechnet worden seien. Obwohl man die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. April 2023 um eine Auflistung der angefallenen Kosten und Erklärung der genau erbrachten Leistungen gebeten habe, habe man nur eine Auflistung des Mailverkehrs und der Gespräche – ohne Hinweise auf deren Inhalt oder deren Notwendigkeit – erhalten, woraus nach wie vor nicht ersichtlich werde, was genau in Rechnung gestellt worden sei.

8.2 Die angefochtenen Verfahrenskosten stellen Gebühren nach der GebV dar. Nach § 2 Abs. 1 GebV ist die Gebühr das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen. Auslagen beziehungsweise Kanzleispesen werden nach § 2 Abs. 3 GebV besonders in Rechnung gestellt. Nach § 5 Abs. 1 lit. b und c GebV wird bei Nichtzustandekommen eines Geschäftsaktes sowie bei Verfahren, die von Amtes wegen einzuleiten sind und bei denen von der Anordnung von Massnahmen abgesehen wird, eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand erhoben. Die Kostenpflicht der Eltern besteht also auch dann, wenn es letztlich nicht zur Anordnung einer Massnahme kommt. Der von der KESB vorliegend angewandte Stundenansatz für die Aufwandgebühren nach § 5 GebV in der Höhe von Fr. 105.-- lässt sich dem Bericht der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft zur Teilrevision der GebV entnehmen und ist nicht zu beanstanden (KGE VV vom 17. März 2021 [810 20 257] E. 6.4).

8.3 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt zunächst, dass die Entgeltlichkeit des Verfahrens vor der KESB gesetzlich verankert ist, womit die grundsätzliche Rechtmässigkeit der Kostenerhebung nicht zu beanstanden ist. Art. 276 Abs. 2 ZGB sieht weiter vor, dass die Kosten für Kindesschutzmassnahmen unter die Unterhaltspflicht der Eltern fallen und damit grundsätzlich von diesen zu tragen sind. Auf ihre Kostentragungspflicht wurden die Beschwerdeführer von der KESB – nach Eingang der Gefährdungsmeldung vom 24. Februar 2022 – mit Schreiben vom 3. März 2022 denn auch ausdrücklich hingewiesen. Der eingereichten Auflistung der Zeiterfassungen ist zu entnehmen, dass die KESB im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis am 1. Februar 2023 (also rund 1 Jahr) einen Aufwand von 20 Stunden und 5 Minuten und die SDM im Zeitraum vom 17. März 2022 bis am 1. Juni 2022 einen Aufwand von total 10 Stunden und 30 Minuten aufgeschrieben haben. Zu jeder Aufwandposition wurden die folgenden Punkte festgehalten: Sachbearbeiter, Datum, Art der Tätigkeit (insb. Briefe, E-Mail, Telefon, Besprechung, Anhörung, Entscheid), Gegenstand der Tätigkeit (insb. Information der Eltern, Abklärungsauftrag an SD E.____, Anhörung SPF, AW Familie, AW D.____, Eingang Abklärungsbericht, Gesprächseinladung, Tel. mit Wohnheim H.____, Tel, mit Psychiater, Bitte Rückruf, Kurzbrief, Nachfrage SPF, Telefonat ISB, Abklärungsbogen, Verzicht auf KSM) sowie Dauer der Tätigkeit. Die Beschwerdeführer haben einzelne dieser Positionen mit violetter Farbe hervorgehoben und teilweise mit Fragezeichen versehen, ohne jedoch konkret beziehungsweise substantiiert aufzuzeigen, was sie konkret an diesen einzelnen Positionen beanstanden. Es bleibt deshalb bei einer allgemeinen, nicht weiter spezifizierten Kritik an den gesamthaft erhobenen Verfahrenskosten.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.4 Die Gebühr ist das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit, deren Bemessung sich nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip richtet (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 2765 und 2777). Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1). Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar und gilt grundsätzlich für alle Gebühren. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Es ist jedoch ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem – nicht notwendigerweise wirtschaftlichen – Nutzen, den diese dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (KGE VV vom 20. Januar 2021 [840 20 235] E 2.2.2; KGE VV vom 5. Juli 2019 [810 19 22] E. 3.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2785 ff.)

8.5 Auch wenn bei der Gebührenerhebung schematische und auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen und es zudem nicht notwendig ist, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sollen diese nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 139 III 334 E. 3.2.4). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sowohl der Aufwand der KESB als auch derjenige der SDM grundsätzlich im Viertelstundentakt angegeben wird, was – wie hiervor aufgezeigt als Schematisierung bis zu einem gewissen Grad zulässig ist – zwecks Nachvollziehbarkeit des tatsächlichen Aufwandes aber nicht optimal erscheint. Der Hinweis an die Vorinstanz ist deshalb angebracht, wenn immer möglich auf Schematisierungen und Pauschalisierungen zu verzichten und stattdessen den tatsächlich angefallenen Aufwand in den Arbeitsrapporten und internen Leistungsübersichten auszuweisen.

8.6 Vom Ergebnis her betrachtet erscheinen die in Rechnung gestellten Verfahrenskosten – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – dagegen als angemessen und sind nicht zu beanstanden. Vorab ist in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die einzelnen Leistungen der KESB und der SDM über einen längeren Zeitraum, und zwar vom 24. Februar 2022 bis am 1. Februar 2023, erbracht wurden. Zudem ist festzuhalten, dass offensichtlich nicht alle Tätigkeiten des SDM in Rechnung gestellt wurden. Aus den Verfahrensakten ist nämlich beispielsweise ersichtlich, dass am 19. Januar 2023 ein Telefonat zwischen der KESB und den SDM, am 20. September 2022 ein Gespräch zwischen F.____ und D.____ und am 19. Mai 2022 ein Gespräch zwischen F.____ und den Beschwerdeführern stattfanden, ohne dass dieser Aufwand verrechnet wurde. Schliesslich ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass die KESB ihren ausgewiesenen Gesamtaufwand von Fr. 2'108.75 (20 Stunden und 5 Minuten zu Fr. 105.-- pro Stunde) von sich aus bereits auf Fr. 1'837.50 reduziert hatte.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.7 Aus der konkreten Prüfung der eingereichten Zeiterfassungsübersichten erhellt weiter, dass die KESB und die SDM über eine längere Dauer und teilweise mit einer beachtlichen Frequenz tätig waren. Sofern die Beschwerdeführer den Umfang der Verrechnung von ʺeinfachenʺ administrativen Tätigkeiten (bspw. Kurzmails, Rückrufbitten, Standardbriefen usw.) bemängeln, ist in grundsätzlicher Hinsicht auf den erhöhten Koordinationsaufwand hinzuweisen, der bei der Abklärung der Verhältnisse in konfliktreichen Familiensystemen (wie dies vorliegend der Fall ist) erfahrungsgemäss entsteht. Kommt zu diesen herausfordernden internen Familienkonflikten extern auch noch eine verminderte Kooperationsbereitschaft der Eltern hinzu, steigt der Koordinationsaufwand deutlich an. Dass reine Koordinationsarbeit für sich isoliert betrachtet inhaltlich oft keine neuen Erkenntnisse oder Ergebnisse liefert, ist allgemein bekannt und entspricht der Natur der Sache. Gerade wenn verschiedene Personen und Institutionen involviert sind, ist die regelmässige Koordination im Hinblick auf eine nachhaltige Zielerreichung aber wichtig. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass aus den Arbeitsrapporten der KESB und der SDM weder Doppelspurigkeiten noch andere unnötige Aufwendungen ersichtlich sind.

8.8 Schliesslich sind die nach entstandenem Aufwand berechneten Verfahrenskosten im Sinne einer Kontrollrechnung mit den Rahmentarifen für die entsprechenden Geschäfte nach § 17 GebV zu vergleichen. Auch wenn vorliegend nach § 5 Abs. 1 lit. c GebV Aufwandgebühren zu erheben sind, ist der Vergleich mit den konkreten Gebührenrahmen nach § 17 GebV aufschlussreich, da der Hauptaufwand in der Regel bei der Abklärung der Verhältnisse entsteht und somit, unabhängig davon, ob die entsprechenden Massnahmen angeordnet werden oder nicht, derselbe ist. Insofern sind die konkreten Ansätze nach § 17 GebV auch im Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 lit. c GebV bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit von Aufwandgebühren zumindest als Orientierungshilfen zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist für den vorliegenden Fall, in welchem neben der Fremdplatzierung auch die Einsetzung einer Erziehungsbeistandschaft abgeklärt und geprüft wurde, insbesondere folgendes festzuhalten: Für geeignete Massnahmen zum Schutze eines Kindes sieht die GebV einen Gebührenrahmen von Fr. 650.-bis Fr. 2'950.-- vor (§ 17 Abs. 1 lit. b Ziff. 5) und für die Erziehungsbeistandschaft inklusive Ernennung der Beistandspersonen einen Gebührenrahmen von Fr. 650.-- bis Fr. 2'950.-- (§ 17 Abs. 1 lit. b Ziff. 6). Diese Kontrollrechnung ergibt, dass die Verfahrenskosten die für die konkret geprüften Geschäfte nach § 17 GebV vorgesehenen Gebührenrahmen ohne weiteres einhalten.

9. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die von der KESB und den SDM erbrachten Leistungen aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsrapporten auf jeden Fall nachvollziehbar und damit hinreichend überprüfbar sind. Aufgrund der Dauer und Frequenz der ausgewiesenen Tätigkeiten sowie mit Blick auf die Kontrollrechnung anhand der Gebührenrahmen von § 17 GebV sind die den Beschwerdeführern von der KESB auferlegten Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'960.-- auch betragsmässig nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände, dass einerseits die KESB ihren Aufwand von sich aus gekürzt und andererseits die SDM nicht sämtliche Tätigkeiten in Rechnung gestellt hatte. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Auslagen in der Höhe von Fr. 20.-- separat von den Aufwandgebühren in Rechnung gestellt werden können (vgl. E. 8.2 hiervor) und von den Beschwerdeführern zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Recht nicht beanstandet wurden. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

10. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 25. September 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_721/2023) erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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