Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 4. September 2024 (810 23 295) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Scheinehe
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Daniel Häring, Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Beteiligte A.A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Benjamin Appius, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1538 vom 14. November 2023)
A. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.A.____ (geb. 1985) führte von 2005 bis 2013 mit der Landsfrau B.A.____ (damals B.B.) in seinem Heimatland eine Beziehung. Aus dieser Beziehung gingen der Sohn C.____ (geb. 2008) und die Tochter D.____ (geb. 2010) hervor. Am 26. März 2018 meldete sich A.A.____ in E.____ an, wo seine zukünftige Ehefrau
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht F.____ (geb. 1992) eine 2.5-Zimmer-Wohnung für sie beide gemietet hatte. Nachdem die Gemeinde A.A.____ aufgrund der fehlenden Anwesenheitsberechtigung abgemeldet hatte, stellte er am 23. Mai 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in G.____ ein Gesuch um Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat mit der Schweizerin F.____. Bis zum 27. November 2018 war F.____ mit H.____ verheiratet. Aufgrund des Vorliegens von Indizien für eine Scheinehe wurde F.____ hierzu vom Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) befragt. Am 13. Februar 2019 fand die Heirat in I.____ statt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. März 2019 erteilte das AFMB A.A.____ eine Aufenthaltsbewilligung. Ab dem 1. Juni 2019 waren die Ehegatten in J.____ an der X.____strasse 110 gemeldet. B. Am 29. Januar 2020 erhielt das AFMB ein anonymes Schreiben, wonach es sich bei der Ehe zwischen A.A.____ und F.____ um eine Scheinehe handeln solle. Es wurde ausgeführt, dass F.____ in Deutschland lebe. In der Folge wurden am 15. März 2020 sowie am 16. und am 18. August 2020 am Wohnort der Ehegatten polizeiliche Abklärungen durchgeführt. Der Verdacht auf das Vorliegen einer Scheinehe erhärtete sich nicht. C. Am 2. März 2022 reichten die Kindseltern für die gemeinsamen Kinder, welche bis im Dezember 2021 bei der Kindsmutter lebten, ein Gesuch um Familiennachzug zum Kindsvater A.A.____ ein. Dieser verfügt seit dem 12. Januar 2022 über das alleinige Sorgerecht der Kinder. Da A.A.____ bisher, d.h. in seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz, verschwiegen hatte, Kinder zu haben, und in der Vergangenheit der Verdacht auf das Bestehen einer Scheinehe im Raum stand, tätigte das AFMB weitere diesbezügliche Abklärungen. D. Am 16. Dezember 2022 zogen die Ehegatten an die Y.____strasse 27 in J.____. E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz am 21. November 2022 verlängerte das AFMB mit Verfügung vom 12. April 2023 die Aufenthaltsbewilligung von A.A.____ nicht und wies ihn bis spätestens zum 15. Mai 2023 aus der Schweiz weg. F. Die am 25. April 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 2023-1538 vom 14. November 2023 ab und ordnete an, dass A.A.____ die Schweiz innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des RRB zu verlassen habe. G. Mit Eingabe vom 24. November 2023 reichte A.A.____, vertreten durch Benjamin Appius, Advokat in Basel, gegen den RRB Nr. 2023-1538 vom 24. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Der Beschwerdeführer beantragt, der RRB sei aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, von einer Wegweisung sei abzusehen und der Familiennachzug für die Kinder zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. In seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 beantragt der Regierungsrat unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. J. Am 13. und am 21. Februar 2024 reichte der Regierungsrat weitere Unterlagen ein. Den am 13. Februar 2024 eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass F.____ seit dem 1. Februar 2024 als Untermieterin mit dem Beschwerdeführer als Hauptmieter an der X.____strasse 110 in J.____ wohnt. Aus den mit der Eingabe vom 21. Februar 2024 eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 in K.____ ein Gesuch um Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat gestellt hatte. Es sei jedoch nicht zu einer Hochzeit gekommen, da sich die vorgesehene zukünftige Ehefrau aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe aus der Angelegenheit zurückgezogen habe. K. Am 21. Februar 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Mit Eingabe vom 1. März 2024 bestritt der Beschwerdeführer die Aussagen betreffend Scheinehe und führte aus, dass die damalige Beziehung ungut auseinandergegangen sei und die Angelegenheit fast 20 Jahre zurückliege. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Geschichte mit der intakten Ehe mit F.____ zusammenhängen solle. L. Am 9. April 2024 reichte der Regierungsrat dem Gericht weitere Unterlagen ein. M. Anlässlich der Urteilsberatung vom 15. Mai 2024 hat die Kammer beschlossen, im vorliegenden Fall eine Parteiverhandlung und weitere Beweismassnahmen durchzuführen. N. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht aufforderungsgemäss die Adressen der von ihm beantragten Zeuginnen und Zeugen L.____, M.____ sowie N.____ mit. Ferner informierte er das Gericht über den Umzug des Ehepaars an die Z.____strasse 51 in O.____. O. Am 11. Juni 2024 reichte die Vorinstanz eine weitere Eingabe ein. P. Am 13. resp. am 19. Juni 2024 wurden die Zeugen resp. die Ehefrau als Auskunftsperson vorgeladen. Q. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert Stellung zur Eingabe der Vorinstanz vom 11. Juni 2024.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a). Die Schein- oder Ausländerrechtsehe dürfte der häufigste Anwendungsfall des Widerrufs infolge Behördentäuschung sein (MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich 2022, Rz. 451). Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ermächtigt die Migrationsbehörde, welche eine ausländerrechtliche Bewilligung erteilt hat, diese zu widerrufen, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die betreffende ausländische Person oder ihre Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dieser Widerrufsgrund gilt als erfüllt, wenn sich die Ehe einer ausländischen Person, aufgrund welcher eine Bewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten erteilt wurde, als Scheinehe erweist. Die zuständige Migrationsbehörde kann eine nachzugsrechtlich abgestützte Bewilligung demnach grundsätzlich widerrufen, wenn sie die zugrundeliegende Ehe im Nachhinein als Scheinehe qualifiziert (SEBASTIAN KEMPE, Die Scheinehe im ausländer- und zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich 2020, Rz. 31). 4.2 Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen bzw. wollten, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind. Ob im massgeblichen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien festzustellen. Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.3 Diesbezügliche Indizien lassen sich praxisgemäss unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihr nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens sprechen, etwa eine besonders kurze Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat oder wenn die Beziehung im Widerspruch steht zu den kulturellen Gepflogenheiten. Dasselbe gilt, wenn ein grosser Altersunterschied vorliegt oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat weiter als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe folgende Tatsachenfeststellungen bestätigt: Kein tatsächliches Zusammenleben in der behaupteten gemeinsamen Wohnung; erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten mangels gemeinsamer Sprache; mangelndes Wissen über den jeweils anderen Ehegatten und dessen Lebensumstände (etwa Familie, Freunde, Arbeit, Hobbies und Gewohnheiten); widersprüchliche Angaben der Ehegatten (zur gemeinsamen Vergangenheit oder geplanten Zukunft). 4.4 Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss eine Realbeziehung bestehen, der eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Vereinigung zugrunde liegt, wobei minimale wechselseitige Kenntnisse des Partners und ein gewisses solidarisches, nicht auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.5 Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Umgehungsehe nachweisen; dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen; dann kann und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Um-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht stände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen und die gelebte gemeinsame Beziehung glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.3). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. die Niederlassungsbewilligung zu belassen auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten in Verbindung mit den heute bereits bekannten, in diese Richtung deutenden, Indizien als Umgehungsehe erweist und die Bewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr verlängert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). 5.1.1 Die Vorinstanz erwog, dass die polizeilichen Feststellungen darauf hindeuten würden, dass F.____ nicht mit dem Beschwerdeführer zusammenwohne. In der gemeinsamen Wohnung habe die Polizei beispielsweise keine an die Ehefrau adressierte Post, nur eine Zahnbürste, keine Damenkosmetik, keine Jacken oder anderes feststellen können. Zudem habe die Ehefrau über keinen eigenen Wohnungsschlüssel verfügt. Überdies hätten ihre Aussagen im Rahmen einer Befragung gegenüber dem AFMB zahlreiche Erinnerungslücken aufgewiesen, welche nicht nachvollziehbar seien. So habe sie etwa vergessen, wie der Wohnort geheissen habe, an welchem sie angeblich über ein Jahr gelebt gehabt habe und erstmals zusammen mit dem Beschwerdeführer hätte zusammenwohnen sollen. Gleichzeitig hätten die Abklärungen des AFMB ergeben, dass F.____ seit dem 1. September 2012 in P.____ (D) gemeldet sei. Sie habe keine plausible Erklärung vorgebracht, weshalb sie dort gemeldet sei, sondern lediglich behauptet, nie dort gelebt zu haben, obwohl sie gemäss Bürgermeisteramt P.____ seit 2012 ununterbrochen dort gemeldet sei. Damit würden Indizien vorliegen, welche auf das Fehlen einer gemeinsamen Wohnung hindeuten würden. Die Ehegatten hätten ferner die Kinder des Ehemannes verschwiegen. Nachdem im Jahr 2022 ein Gesuch um Familiennachzug für die Kinder gestellt worden sei, habe sich die Ehefrau beim AFMB nach dem Stand des Verfahrens erkundigt, jedoch weder die vollständigen Namen der Kinder noch deren Geburtstage nennen können, obwohl sie zu jenem Zeitpunkt bereits über drei Jahre mit deren Kindsvater verheiratet gewesen sei. Die Ehegatten hätten sodann im Rahmen einer Befragung abweichende Aussagen betreffend die gemeinsamen Ferien gemacht (Daten und Anreiseart). Die im Rahmen dieser Befragung von den Ehegatten angefertigten Skizzen des Elternhauses des Beschwerdeführers seien grundlegend unterschiedlich gewesen (die Ehefrau habe bspw. die Küche im oberen Stockwerk eingezeichnet, obwohl sich diese im unteren Stockwerk befinde). Hinsichtlich der eingereichten Fotos hält der Regierungsrat fest, dass diese nicht besonders variantenreich seien, viele Fotos an denselben Örtlichkeiten während desselben Anlasses aufgenommen worden seien, es keine Fotos von der Ehefrau und ihrer Schwiegermutter gebe, obwohl sie mehrfach dort zu Besuch gewesen sein solle. Zu beachten sei weiter, dass die Kindsmutter und die Kinder im Jahr 2016, also drei Jahre nach der Trennung der Kindseltern, den Familiennamen auf denjenigen des Kindsvaters hätten ändern lassen. Aufgrund der Vielzahl der Indizien sei davon auszugehen, dass es sich um eine Scheinehe handle. Eine Wegweisung erweise sich als zumutbar und verhältnismässig. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das AFMB den Familiennachzug für die beiden Kinder nicht gewährt habe.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1.2 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, F.____ habe mit ihrem ehemaligen Ehegatten in P.____ gelebt, unzutreffend sei. Gemäss Auskunft der Stadt O.____ vom 15. Dezember 2023 sei der Ex-Ehemann seit dem 1. August 2011 in O.____ gemeldet. Auch der Trennungsvereinbarung lasse sich entnehmen, dass F.____ am 1. September 2013 nach P.____ gezogen sei. Nach den Angaben in der Beschwerde sei sie zu diesem Zeitpunkt zu ihrer Mutter nach Q.____ gezogen und habe eine Mietwohnung in E.____ bezogen. Gemäss Mietvertrag habe sie die Wohnung in E.____ erst per 1. März 2018 gemietet. Es erscheine plausibel, dass sie seit dem 1. September 2013 in P.____ gewohnt habe. Hinsichtlich der Wohnsituation von F.____ hätten sich die Ehegatten in Widersprüche verstrickt. Es sei naheliegend, dass sie seit der Trennung von ihrem Ex-Ehemann in P.____ lebe, wo sie auch gemeldet sei, und somit nie mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dürften die vom Bundesgericht verlangten minimalen Kenntnisse über die wesentlichen Lebensumstände ohne weiteres die eigene Beziehungsgeschichte sowie die Namen der vorehelichen Kinder des Ehemannes umfassen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Ehegatten erhebliche Wissenslücken über das gemeinsame Beziehungsleben und die Lebensgeschichte des anderen aufweisen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen im Wesentlichen aus, dass der vom Regierungsrat aufgeführte "Ehelebensstandard rechtsfehlerhaft hoch" sei. Zusammenfassend macht er geltend, dass die Polizeikontrolle kurz und oberflächlich gewesen sei. Entgegen der Behauptung der Polizei hätten sich zahlreiche Gegenstände der Ehefrau wie etwa Damenkosmetik in der Wohnung befunden. Was die Ungereimtheiten betreffend den Wohnort der Ehefrau anbelange, könne nicht einfach starr auf Daten abgestellt werden. Dies sei nicht mehr zeitgemäss. Die Ehefrau habe mit ihrem ehemaligen Ehegatten in P.____ gewohnt. Nachdem die Beziehung in die Brüche gegangen sei, sei sie zu ihrer Mutter nach Q.____ (Kanton R.____) gezogen, weil sie dort keine Miete habe bezahlen müssen. Zudem habe sie eine günstige Mietwohnung in E.____ bezogen. Da die Wohnung aufgrund der Baustelle nebenan sehr laut gewesen sei, habe sie faktisch bei ihrer Mutter gewohnt. Es sei ihr untergegangen, sich in P.____ abzumelden. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass viele Ehegatten über eine Zweitwohnung verfügen würden, ohne dass deshalb auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen werden könne. Es sei unzutreffend, dass die Ehefrau die Namen der Kinder des Beschwerdeführers nicht gekannt habe. Die vorgehaltenen Abweichungen in den Aussagen der Ehegatten seien bedeutungslos und würden sich mit dem subjektiven Detailierungsgrad der Erinnerung erklären lassen. Demgegenüber sei belegt, dass sie zahlreiche Ferienreisen und Ausflüge zusammen verbracht hätten. Schliesslich sei zu beachten, dass sämtliche Voraussetzungen für den Familiennachzug für die Kinder gegeben seien. Ferner erklärt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Besuchen im Heimatland, dass er seine Kinder regelmässig besuchen würde. Zudem sei seine Mutter Ende Februar 2023 krankheitsbedingt verstorben, weshalb er zuvor nach S.____ gereist sei. Schliesslich würden er und seine Ehefrau viel Zeit in Deutschland verbringen. Sie hätten dort viele Freunde, die Preise für Einkäufe, Ausflüge und Essen seien günstiger. Da er aufgrund der vorliegenden Situation nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, sei es wiederholt zu Problemen bei der Einreise nach Deutschland gekommen. Ihm sei auch schon die Einreise verwehrt worden. Aus diesem Grund habe er ein langes Visum beantragt, um für Kurzaufenthal-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht te problemlos einzureisen. Schliesslich dürfe nicht verkannt werden, dass sich die Visa und die tatsächliche Ein- und Ausreise nicht entsprechen würden. Es sei notorisch, einen längeren Visa-Zeitraum zu beantragen, um innerhalb diesem zu reisen. Offensichtlich sei er arbeitstätig und habe nicht mehrere Monate Ferien. Gemäss Arbeitsvertrag würden ihm fünf Wochen Ferien pro Jahr zustehen. Daher seien monatelange Aufenthalte in S.____ gar nicht möglich. 6.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger ohne berufliche Qualifikationen ohne Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Chancen auf ein Bleiberecht gehabt hätte bzw. hat. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Ehegatten bereits in Bezug auf den Zeitpunkt des Kennenlernens abweichende Aussagen machten. So führte die Ehefrau gegenüber dem AFMB aus, dass sie den Beschwerdeführer im Sommer 2017 kennengelernt habe und sie seit November 2017 ein Paar seien (vgl. act. 0115 und act. 0117). Der Beschwerdeführer gab demgegenüber an, sie hätten sich erst im November 2017 kennengelernt und seien seit Januar 2018 ein Paar (act. 0152). Unabhängig davon, wann sich das Ehepaar genau kennengelernt hat, kann festgestellt werden, dass der Eheschluss nach einer kurzen Kennenlernphase von wenigen Monaten erfolgte. Wie die Ehefrau an der heutigen Parteiverhandlung ausführt, hätten die Ehegatten bereits zu Beginn des Jahres 2018 – d.h. quasi unmittelbar nach dem Kennenlernen – beschlossen zu heiraten. Die Hochzeit habe jedoch noch nicht stattfinden können, weil sie bis am 27. November 2018 noch verheiratet gewesen sei. Die Hochzeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau fand deshalb 18 Monate nach dem Kennenlernen statt. Die Mutter der Ehefrau gibt heute zu Protokoll, dass sie nichts von den Heiratsplänen ihrer Tochter gewusst habe und dementsprechend auch nicht zur Hochzeit eingeladen gewesen sei. Sie habe vom AFMB – im Rahmen der Abklärungen betreffend Scheinehe – davon erfahren, dass ihre Tochter mit dem Beschwerdeführer verheiratet sei. Im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf ist ferner auffällig, dass die Ehegatten geplant hatten, bereits wenige Monate nach dem Kennenlernen zusammenzuziehen. Die Ehefrau hatte hierzu einen Mietvertrag für eine Wohnung in E.____ auf den 1. März 2018 abgeschlossen (act. 0007). Wie ausgeführt (siehe lit. A), konnte der Einzug des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Anwesenheitsberechtigung nicht erfolgen. Die kurze Bekanntschaft vor der Heirat sowie die widersprüchlichen Aussagen der Ehegatten zum Kennenlernen stellen Indizien für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe dar. 6.2 Als weiteres Indiz kann mit der Vorinstanz die Wohnsituation der Ehegatten angeführt werden: Ab dem 1. Juni 2019 war der Beschwerdeführer in J.____ gemeldet und schloss einen Mietvertrag für sich in einer 2 1/2 -Zimmerwohnung ab. Auch die Ehefrau meldete sich per 1. Juni 2019 in J.____ an (act. 0195). Eine plausible Erklärung dafür, dass die Ehefrau den Mietvertrag nicht mitunterzeichnet hat, findet sich in den Akten nicht. Vielmehr liefern die Ehegatten diesbezüglich unterschiedliche und mehrfach wechselnde Erklärungen, welche nicht überzeugen. Den Akten kann entnommen werden, dass die Liegenschaftsverwaltung nichts von einer weiteren Mieterin gewusst habe, sondern die Wohnung alleine dem Beschwerdeführer vermietet worden sei. Gemäss Ausführung der Liegenschaftsverwaltung brauche es hierfür auch keinen "sauberen" Betreibungsregisterauszug (act. 0587). Anlässlich einer polizeilichen Abklärung am Wohnort der Ehegatten habe in der Wohnung jedoch sehr wenig auf die Anwe-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht senheit einer Frau hingedeutet. So hätten im Badezimmer keine Schminkutensilien festgestellt werden können, obwohl die Ehefrau stark geschminkt sei, es sei nur eine Zahnbürste vorhanden gewesen und im Wäschekorb hätten sich ausschliesslich Männerkleider befunden. Im Kleiderschrank im Schlafzimmer hätten sich sieben Damenoberteile und zwei Paar Damenhosen befunden, jedoch hätten keine Damenunterwäsche oder Jacken festgestellt werden können (act. 0215 ff.). Mit Blick darauf, dass sich in den Akten dagegen ein Beleg findet, mit welchem die Liegenschaftsverwaltung die Zustimmung für den Einzug der Kinder des Beschwerdeführers in die Wohnung erteilt hätte, sind die Erklärungsversuche der Ehegatten, weshalb die Ehefrau nicht im Mietvertrag aufgenommen worden sei, umso weniger plausibel. Hinzu kommt, dass die Ehefrau gemäss Auskunft des Bürgermeisteramtes P.____ seit dem 1. September 2012 in P.____ gemeldet ist. Seit ihrem Zuzug hat sie sich dort drei Mal umgemeldet und ist seit dem 1. Juli 2015 an derselben Adresse gemeldet (vgl. act. 0675, Datenübermittlung vom 21. September 2022). Ihre Behauptung, sie habe die Wohnung in Deutschland nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann untervermietet und in der Folge vergessen, sich dort abzumelden, verfängt nicht, da sie sich sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz regelmässig umgemeldet hat. Zudem hat sie – wie sie heute bestätigt – in Deutschland Steuern bezahlt und wurde somit mindestens einmal jährlich an ihre dortige Wohnung erinnert. Schliesslich lässt sich den Akten entnehmen, dass sie nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann per 1. September 2013 nach P.____ gezogen ist (act. 0949). Im Rahmen einer Befragung durch das AFMB hatte die Ehefrau verneint, überhaupt je in Deutschland angemeldet gewesen zu sein (act. 0598). Heute räumt sie ein, Mieterin dieser Wohnung (gewesen) zu sein. Wenn sie gleichzeitig erklärt, sie habe diese Wohnung per November 2022 aufgegeben, so bleibt dies eine unbelegte Behauptung. Insbesondere vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie keinen diesbezüglichen Beleg eingereicht hat. Gestützt auf die Akten kann zumindest festgestellt werden, dass sie bis im September 2022 noch in P.____ gemeldet war (act. 0675 ff.). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Ehegatten nicht nur widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die Wohnsituation gemacht haben, sondern ihre Aussagen gestützt auf die aktenkundigen Belege sowie die heutige Aussage der Ehefrau offensichtlich unrichtig waren. Zudem bestätigt die Ehefrau heute, die Wohnung in P.____ nie als Zweitwohnung genutzt zu haben. Damit führen die pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers, viele Ehegatten würden über eine Zweitwohnung verfügen und es könne hinsichtlich der Wohnorte nicht starr auf Daten abgestellt werden, ins Leere. Vielmehr steht aufgrund der vorstehenden Schilderungen fest, dass die Ehegatten von Beginn an versucht haben, die Wohnung in P.____ zu verheimlichen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund einer fehlenden plausiblen Erklärung hierfür deutet die Indizienlage – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – auf das Fehlen einer gemeinsamen Wohnung hin. 6.3 Als weiteres gewichtiges Indiz für eine Umgehungsehe ist das Verschweigen der Kinder des Beschwerdeführers zu nennen. Trotz ausdrücklicher und mehrfacher entsprechender Nachfrage seitens des AFMB haben beide Ehegatten stets verneint, dass sie vor- oder aussereheliche Kinder hätten. Erst als der Beschwerdeführer darum ersuchte, die vorehelichen Kinder nachzuziehen, erfuhren die Behörden von deren Existenz. Der Beschwerdeführer gibt heute an, dass er seine Kinder gegenüber dem AFMB verschwiegen habe, weil er über keine Belege betreffend das Kindsverhältnis verfügt habe. In den Akten findet sich als Erklärung, dass er auf-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund des fehlenden Sorgerechts nicht angegeben habe, Kinder zu haben (act. 0621). Demgegenüber hat die Ehefrau heute ausgesagt, dass sie die Kinder bewusst verschwiegen hätten, um das Verfahren betreffend Familiennachzug für den Beschwerdeführer zu beschleunigen. Damit hat sie eingeräumt, gegenüber den Behörden die Unwahrheit ausgesagt zu haben, obwohl sie damals unterschriftlich bestätigt hatte, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Als Erklärung gab die Ehefrau bei der heutigen Befragung zunächst an, die Fragen im Zusammenhang mit den Kindern des Beschwerdeführers damals falsch verstanden zu haben. Nachdem die vom AFMB gestellte Frage vom Gericht vorgelesen wurde, räumt sie ein, dass die Frage vom AFMB unmissverständlich gewesen sei und kein Irrtum habe vorliegen können. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass auch für die wechselnden Begründungen der Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verschweigen der Kinder keine plausible Erklärung ersichtlich ist, welche das Indiz entkräften könnte. 6.4 Der Beschwerdeführer reichte einige Fotos ein, die sowohl seine Ehefrau und ihn als auch das Ehepaar und die Kinder des Beschwerdeführers bei gemeinsamen Ausflügen und im Alltag zeigen. Wenn die Vorinstanz diesbezüglich auf das Fehlen von Fotos beispielsweise mit der Mutter des Beschwerdeführers, welche sie angeblich mehrfach in S.____ besucht hätten, oder mit gemeinsamen Freunden hinweist und weiter festhält, dass die eingereichten Fotos nur wenige gemeinsame Ausflüge festhalten würden und der Eindruck entstanden sei, als hätten die Ehegatten von den wenigen gemeinsamen Ausflügen Unmengen an Fotos gemacht, so ist ihr zuzustimmen. Es ist geradezu auffällig, dass von einem Anlass jeweils mehrere praktisch identische Fotos eingereicht wurden. Die eingereichten Fotos vermögen keine echte und gelebte Beziehung zu belegen. 6.5 Den Akten können sodann weitere zahlreiche Indizien entnommen werden, welche auf das Vorliegen einer Scheinehe hindeuten. So haben die Ehegatten bezüglich der gemeinsamen Ferien widersprüchliche Angaben gemacht haben. Ihre Aussagen wichen nicht nur bei Geringfügigkeiten voneinander ab, sondern sie stimmten grundlegend nicht überein. Die Ehegatten gaben unterschiedliche Reisezeitpunkte, Reisearten und Ferienziele an (act. 0600). Nicht unerwähnt bleiben kann, dass die Ehefrau im Rahmen einer Nachfrage beim AFMB über den Stand des Nachzugsgesuchs für die Kinder des Beschwerdeführers weder deren Namen noch Geburtstag nennen konnte (act. 0575), obwohl sie zu jenem Zeitpunkt bereits seit drei Jahren mit dem Beschwerdeführer verheiratet gewesen ist. Genauso wenig kannte die Ehefrau den Namen des Bruders des Beschwerdeführers im Jahr 2022 (act. 0596). Hinzu kommen vorliegend widersprüchliche Angaben, welche die Ehegatten in Bezug auf die jeweilige Biographie des anderen gemacht haben. Die Ausführungen der Ehefrau über die Ausbildung und frühere Arbeit des Beschwerdeführers haben nicht mit seinen Aussagen übereingestimmt (act. 0144 und act. 0152). Umgekehrt hat der Beschwerdeführer einen Arbeitsort der Ehefrau genannt, nachdem sie bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr dort gearbeitet hatte (act. 0153). Weiter hat die Ehefrau beispielsweise angegeben, dass der Beschwerdeführer ihr einen Teil des Kurses "Professional Make-up Artist mit Diplom" bezahlt habe, während der Ehemann ausgeführt hatte, dass sie diesen selber bezahlt habe (act. 0625). Das Ehepaar hat ferner hinsichtlich ihrer finanziellen Angelegenheiten unterschiedliche Aussagen gemacht. So hat die Ehefrau ausgeführt, dass sie lediglich ihre Krankenkasse, ihr Telefon sowie ihre privaten Ausgaben finanziere, der
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ehemann hingegen die Wohnung, den Strom, die Steuern, das Essen und das Benzin zahle (act. 0599). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sie die Steuern, den Strom und das Benzin gemeinsam bezahlen würden (act. 0623). Über ein gemeinsames Konto verfügen die Ehegatten nicht (act. 0599). Zudem haben die Ehegatten in Bezug auf die Religion des Beschwerdeführers abweichende Aussagen gemacht. Die Ehefrau hat ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Religion zwar wichtig sei, er aber nicht bete und nicht in die Moschee gehe, während der Beschwerdeführer ausführte, dass er üblicherweise freitags in die Moschee gehe (act. 0145 und 0153). Derart falsche Angaben wie im vorliegenden Fall sind schwer bzw. nicht erklärbar, sofern das Eheleben intakt ist und gelebt wird. Die Vielzahl der Widersprüche lässt sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht einfach mit Erinnerungslücken erklären. Vielmehr verfestigen die abweichenden Aussagen die Annahme, dass die Ehegatten keine tatsächlich gelebte Beziehung führen. Vor dem geschilderten Hintergrund fällt der Umstand, dass sowohl die Kindsmutter als auch die Kinder ihren Familiennamen im Jahr 2016, nachdem die Kindseltern angeblich seit rund drei Jahren getrennt waren, auf A.____ haben ändern lassen, ins Gewicht. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, dass diese Namensänderungen aufgrund der erschwerten Reisebedingungen vorgenommen worden waren, überzeugt nicht. Ins Bild passen ferner die Vorgeschichte des Beschwerdeführers und die Lebensgeschichte des Bruders (act. 0589). 6.6 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend dargelegt, dass vorliegend zahlreiche Indizien vorlägen, welche auf eine Scheinehe hindeuten würden. Hinzu kommt, dass es an der heutigen Verhandlung zu weiteren Widersprüchlichkeiten gekommen ist und die Ehefrau mehrfach eingeräumt hat, gegenüber den Behörden gelogen zu haben. An der heutigen Befragung führen die Ehegatten zudem aus, dass sie weder mit Freunden noch mit der Mutter der Ehefrau gemeinsame Anlässe und Unternehmungen tätigen würden. Auch zu den Kindern des Beschwerdeführers habe die Ehegattin kaum Kontakt. In ihrer Freizeit würden sie gemeinsam essen, spazieren gehen, fernsehen oder einkaufen gehen. Ihre Angaben erwiesen sich insgesamt als sehr pauschal und beinhalten keine Details, welche die Glaubwürdigkeit der Aussagen erhöhen und für eine tatsächlich gelebte Beziehung sprechen könnten. Vor dem Hintergrund, dass die Ehegatten glaubhaft machen wollen, ausschliesslich Zeit miteinander ohne Einbezug des Familienverbandes oder von Freunden zu verbringen, erstaunen die zahlreichen Wissenslücken über die Lebensumstände des jeweils anderen Ehegatten umso mehr und lassen sich keineswegs mit dem subjektiven Detaillierungsgrad der Erinnerung erklären. Für das Fehlen einer tatsächlichen Beziehung deuten weiter die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers hin: Das Ehepaar gibt an, dass sie auf Deutsch und Schweizerdeutsch miteinander kommunizieren würden. Wie sich an der heutigen Parteiverhandlung zeigt, verfügt der Beschwerdeführer lediglich über eingeschränkte Deutschkenntnisse. An der Parteiverhandlung war er auf die Unterstützung eines Dolmetschers angewiesen. Auch die Mutter der Ehefrau sagt heute aus, dass der Beschwerdeführer wenig rede, was sie auf seine eingeschränkten Deutschkenntnisse zurückführe. Es ist somit fraglich, ob sich die Eheleute für ein reales Eheleben genügend verständigen können, was wiederum ein gewichtiger Hinweis für das Vorliegen einer Scheinehe ist. Die an der heutigen Parteiverhandlung angehörten Personen aus dem persönlichen Umfeld des Ehepaars konnten kaum eigene Beobachtungen schildern und bestätigen, keine Freizeit mit dem Ehepaar verbracht zu haben bzw. zu verbringen. Aus
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesen Aussagen kann das Gericht demzufolge nichts zu Gunsten einer tatsächlich gelebten Beziehung zwischen den Ehegatten ableiten. Im Gegenteil erwiesen sich die Aussagen teilweise als wenig glaubhaft oder sogar auswendig gelernt. Als Beispiel hierfür sei die Aussage des Zeugen zu erwähnen, der sich an die genaue Wohnadresse des Ehepaars (Strassenname und Hausnummer) erinnern soll, obwohl er diese nur ein einziges Mal nebenbei im Camion gehört habe und ihm diese Adresse nicht bekannt bzw. er noch nie dort gewesen sei. Auch die heutigen Angaben der Ehegatten haben kaum etwas vorgebracht, was auf einen tatsächlich vorhandenen Willen hinweisen oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung relativieren würde. Vielmehr konnten weitere Widersprüchlichkeiten und Unwahrheiten festgestellt werden. Gestützt auf die geschilderte Indizienlage können insgesamt keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers allein der Aufenthaltssicherung diente. Es fehlt somit an einer Realbeziehung, welcher eine wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Verbindung zugrunde liegt, und der Beschwerdeführer beruft sich rechtsmissbräuchlich auf den Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 AIG, weshalb dieser erloschen ist (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). 7.1 Es ist weiter zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, N 9 ff. zu Art. 96 AIG). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 51 AIG). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). 7.2 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 137 I 247 E. 4.2.1; 135 I 153 E. 2.2.1). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung stellen ein geeignetes Mittel dar, um die Erreichung fremdenpolizeilicher Ziele zu gewährleisten. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung von ansässigen Ausländerinnen und Ausländern, welche gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen, ausschliesslich von der Sozialhilfe leben oder sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Im Grundsatz besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf jener Bewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen oder durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt wurden (Urteil des Bundesgericht 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 7.3). In diesem Sinne besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sowie an dessen Wegweisung.
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7.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der heute 39-jährige Beschwerdeführer reiste am 15. April 2019 in die Schweiz ein und lebt seit fünf Jahren in der Schweiz. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung kommt einer rechtmässigen Anwesenheitsdauer von mehr als zehn Jahren grundsätzlich besonderes Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_358/2011 vom 28. November 2011 E. 3.3; BGE 119 Ib 1 E. 4c). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist zu relativieren, da er sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch die Vortäuschung einer ehelichen Beziehung erschlichen hat. Demzufolge musste er jederzeit damit rechnen, die Schweiz verlassen zu müssen. Der Beschwerdeführer kann aus seiner Anwesenheitsdauer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus der Ehe sind ferner keine Kinder hervorgegangen. In der Schweiz leben der Bruder sowie ein Onkel des Beschwerdeführers. In der Schweiz ist er gesellschaftlich wenig integriert. Zugutezuhalten ist ihm, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz erwerbstätig ist. Aus der Tatsache, dass er keine Sozialhilfe bezogen hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies der üblichen Erwartungshaltung an eine Integration entspricht. Deutsch spricht er nur wenig. Die Mutter seiner beiden Kinder, seine beiden Kinder sowie weitere Verwandte leben in S.____. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland somit über ein familiäres Netzwerk, sodass ihm eine Rückkehr in sozialer Hinsicht keine Mühe bereiten dürfte. Mit seinem Heimatland, in dem er den grössten Teil seines Lebens verbrachte, ist er in sprachlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht weiterhin verbunden, zumal er seine prägenden Kindheitsund Jugendjahre in S.____ verbracht und seine Heimat auch während seines Aufenthalts in der Schweiz zirka alle zwei Monate besucht hat. Nach dem Gesagten ist ihm eine Rückkehr nach S.____ ohne weiteres zumutbar. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz vermag das erhebliche öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht zu überwiegen. Vor diesem Hintergrund ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig. 8. Da das Vorliegen einer Umgehungsehe erstellt ist, ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich als verhältnismässig. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Rechtsgrundlage für den Familiennachzug für die beiden Kinder des Beschwerdeführers. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin
Gegen diesen Entscheid wurde am 10. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_24/2025) erhoben.