Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2024 810 23 270 (810 2023 270)

January 23, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,793 words·~14 min·7

Summary

Errichtung einer Beistandschaft für den Verkauf einer Liegenschaft

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 23. Januar 2024 (810 23 270) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Errichtung einer Beistandschaft für den Verkauf einer Liegenschaft

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Errichtung einer Beistandschaft für den Verkauf einer Liegenschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 30. Oktober 2023)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ (geb. 1958) wohnt mit ihrem Ehemann C.____ (geb. 1949) in einer eigenen Liegenschaft in D.____. Sie erbte zudem mit dem Tod ihrer Mutter E.____ im Jahr 2019 die elterliche Liegenschaft an der X.____strasse 26 in F.____. A.____ wendet sich im Zusammenhang mit einem bei ihr bestehenden Wahnsystem "Fall Willy" (nach ihrem Vater G.____ benannt) seit Jahren mit unzähligen wirren Eingaben an diverse Behörden und Gerichte. Dies führte in der Vergangenheit zu mehreren Gefährdungsmeldungen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB), welche jedoch aufgrund einer fehlenden Gefährdung von der Ergreifung von Erwachsenenschutzmassnahmen absah. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 forderte der Sozialdienst H.____ von A.____ – als Erbin von E.____ sel. – bevorschusste Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 64'594.65 zurück. E.____ wurde gemäss der Rückforderungsverfügung im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2018 trotz vorhandenem – aber nicht unmittelbar realisierbarem – Vermögen von der Sozialhilfe H.____ in diesem Umfang unterstützt. C. Gegen die Verfügung des Sozialdienstes H.____ erhob A.____ beim Regierungsstatthalteramt I.____ mit mehreren Eingaben Beschwerde. D. Mit Gefährdungsmeldung vom 13. März 2023 wandte sich das Regierungsstatthalteramt I.____ an die KESB und ersuchte um dringliche Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A.____, weil zu befürchten sei, dass diese im Sinne eines möglichen Schwächezustandes nicht in der Lage sein könnte, das Rechtsmittelverfahren selbständig zu bestreiten. E. Die KESB eröffnete daraufhin ein Verfahren um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A.____ und ersuchte den Sozialdienst H.____ um Sistierung bzw. Aufhebung der Rückerstattungsverfügung. Aufgrund des bei der KESB hängigen Abklärungsverfahrens verzichtete der Sozialdienst H.____ vorderhand auf die Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen und hob am 30. März 2023 die Rückerstattungsverfügung vom 24. Februar 2023 auf. Die Wiederaufnahme des Rückerstattungsverfahrens wurde ausdrücklich vorbehalten. Das beim Regierungsstatthalteramt I.____ hängige Beschwerdeverfahren wurde am 3. April 2023 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. F. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 errichtete die KESB für A.____ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und ernannte J.____ als Mandatsperson. Die Vertretungsbeistandschaft umfasst insbesondere die Aufgabenbereiche, A.____ bei der Prüfung und Durchführung des Verkaufs der Liegenschaft X.____strasse 26 in F.____ zu unterstützen und nötigenfalls zu vertreten, im Rahmen des Verkaufs der Liegenschaft die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Handlungen vorzunehmen sowie die notwendigen Unterschriften zu leisten und A.____ im Zusammenhang mit der Rückzahlungsforderung des Sozialdienstes H.____ zu unterstützen und sie nötigenfalls zu vertreten. Den Stundenansatz der Beistandsperson setzte die KESB auf Fr. 110.-- fest.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Gegen den Entscheid der KESB vom 30. Oktober 2023 erhebt A.____ mit Eingabe vom 1. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es sei auf die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft zu verzichten, weil es neben dem von ihr akzeptierten Immobilienmakler K.____ keiner weiteren Person für den Verkauf der Liegenschaft bedürfe, die Mandatsperson J.____ sei "durch einen Schweizer Bürger/Bürgerin" zu ersetzen und der Stundenansatz sei auf maximal Fr. 60.-- festzusetzen. H. Während des Beschwerdeverfahrens sind beim Kantonsgericht 50 weitere Eingaben der Beschwerdeführerin eingegangen. I. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2023 schloss die KESB auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB; §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.3 Streitgegenstand bilden einzig die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 30. Oktober 2023 errichteten Erwachsenenschutzmassnahmen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren unzähligen und ausschweifenden Rechtsschriften über den Streitgegenstand hinaus Begehren im Zusammenhang mit dem "Fall Willy" stellt und Vorwürfe gegenüber diversen Personen und Behörden erhebt, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. Der Fall wird gemäss § 1 Abs. 4 VPO im Zirkulationsverfahren entschieden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Die KESB errichtete mit dem angefochtenen Entscheid eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB für den Verkauf der Liegenschaft X.____strasse 26 in F.____. Sie führte zur Begründung aus, dass Liegenschaftsverkäufe vom Wesen her äusserst komplexe Rechtsgeschäfte seien und es gelte, in mannigfaltiger Weise die persönlichen und finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren. Gestützt auf die bisherigen Akten, den fachärztlichen Bericht von Dr. med. L.____ vom 22. August 2023 (Gutachten vom 22. August 2023) und den Abklärungsbericht betreffend Notwendigkeit von Erwachsenenschutzmassnahmen der Sozialarbeiterin der KESB vom 5. Oktober 2023 (Abklärungsbericht vom 5. Oktober 2023) ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin insbesondere beim Verkauf der Liegenschaft X.____strasse 26 in F.____ eine Hilfestellung resp. eine Vertretung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch eine behördlich legitimierte Fachperson benötige. Dem fachärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer paranoiden Schizophrenie leide und ohne Unterstützung nicht in der Lage sei, eine der Realität entsprechende Administration, gesundheitliche Selbstfürsorge, Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie eine der Realität entsprechende eigenständige rechtliche Vertretung ihrer Interessen wahrzunehmen. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin durch Errichtung einer behördlichen Erwachsenenschutzmassnahme gemäss Art. 394 ZGB im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft zu befähigen, die erforderlichen Schritte und Handlungen bei einem Hausverkauf und bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Somit sei eine Vertretungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin zu errichten, begrenzt auf das Thema Liegenschaftsverkauf und um die Rückforderungsansprüche des Sozialdienstes H.____ zu regeln. Als Mandatsperson stelle sich J.____ zur Verfügung. Diese sei geeignet und werde daher als Mandatsperson ernannt. Der Stundenansatz für die Mandatsperson werde in Anwendung von § 18 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 18 Abs. 4 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 auf Fr. 110.-- festgesetzt. Die Unterstützung im Hinblick auf den angedachten und anstehenden Hausverkauf brauche die Beschwerdeführerin rasch und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft. Dringlich sei auch die Rückzahlungsforderung des Sozialdienstes H.____, welche im Zusammenhang mit dem Hausverkauf angegangen werden solle. Deshalb sei die Massnahme sofort zu vollstrecken. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für den Verkauf der Liegenschaft sei nicht erforderlich, weil sie den Immobilienmakler K.____ beigezogen habe. Dieser habe sie an einen Makler vor Ort (M.____) verwiesen, der sie nun unterstützen werde. Neben diesem Makler und ihrem Ehemann, der sie auch beim Hausverkauf unterstützen werde, bedürfe es keiner weiteren Person für den Verkauf der Liegenschaft. Sie hätten gemeinsam mit Hilfe des Maklers K.____ auch ihr eigenes Wohnhaus gekauft. Weiter führt sie aus, sie habe immer kommuniziert, dass sie alles bezahlen werde, was ihre Mutter an Kosten verursacht habe, sie wolle aber alle Belege dazu ausgehändigt bekommen, damit sie alle Ausgaben nachvollziehen könne. In Bezug auf die eingesetzte Mandatsperson macht die Beschwerdeführerin geltend, diese sei nicht die Art der Person, die es brauche, um den Hausverkauf angehen und durchführen zu wollen. Sodann rügt die Beschwerdeführerin einen zu hohen Stundenansatz der Mandatsperson. Mit Eingabe vom 10. November 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, sie sei von der Einmischung durch eine Bei-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht standschaft zu verschonen, da sie ein positives Gespräch mit dem Makler M.____ gehabt habe und das Haus sich innert der nächsten drei bis vier Monate verkaufen lasse. 2.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, es erscheine angesichts der Aktenlage unumgänglich, dass die Beistandschaft für die gesundheitlich beeinträchtigte Beschwerdeführerin, zumindest für den geplanten Hausverkauf, aufrechterhalten bleibe. Die eingesetzte Mandatsperson sei eine Berufsbeiständin, betreue eine Vielzahl von Mandaten und verfüge über eine Grundausbildung als dipl. Sozialpädagogin (FH). Damit verfüge sie über die entsprechende Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz und sei geeignet, die ihr gemäss Ernennungsurkunde obliegenden Aufgaben des Hausverkaufs zu erledigen. Weiter bestätigt die KESB in ihrer Vernehmlassung, dass der Makler M.____ ausgeführt habe, er habe sich mit der Beschwerdeführerin getroffen, die Angelegenheit besprochen und anschliessend zusammen mit einer Mitarbeiterin die Liegenschaft angeschaut. Die Beschwerdeführerin habe seiner Immobilienfirma ihr Vertrauen geschenkt und ihm den Hausschlüssel zur Liegenschaft übergeben. Er sei der Meinung, dass seine Firma den Verkauf bis zum Frühjahr abschliessen könne. Die KESB könne sich über seine Firma und seine Person versichern und vergewissern, dass sein Immobilienbüro das auch könne. Er schaue all den noch kommenden Schreiben der Beschwerdeführerin mit der nötigen Geduld entgegen. Weiter führt die KESB in der Vernehmlassung aus, es sei im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft durchaus möglich, gewisse Geschäfte an eine andere Fachperson zu übertragen, soweit dies mit einer sorgfältigen Mandatsführung vereinbar und eine persönliche Erfüllung nicht zwingend sei. Vorliegend könne die Mandatsperson im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft beim geplanten Hausverkauf durchaus den von der Beschwerdeführerin gewünschten Makler beiziehen. So könne dem Wunsch der Beschwerdeführerin zumindest teilweise entsprochen werden. 3.1 Die KESB errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.1.2). Soweit die KESB nicht eine andere Anordnung getroffen hat, schränkt diese Massnahme die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 394 Abs. 2 ZGB). 3.2 Zweck der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Basis ist stets das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person. Es soll soweit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz verzichtet daher weitgehend auf gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Menschen. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Subsidiarität bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7042). Kommt die KESB zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BBl 2006 S. 7017, Ziff. 1.3.4 in fine). Die KESB hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, also solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs.1 ZGB). Unter den verschiedenen geeigneten Varianten ist die zurückhaltendste zu wählen; diese muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts stehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.1). 3.3 Aus dem Gutachten vom 22. August 2023 ergibt sich schlüssig, dass bei der Beschwerdeführerin paranoide Wahnvorstellungen mit einem Beeinflussungswahn sowie deutlichen Ich- Störungen bestehen und die Kriterien für eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) erfüllt sind. Gemäss den Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit handelt es sich um eine leichte bis mittelmässige neuropsychologische Störung. Aufgrund der Schilderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter ist seit mindestens 1990 von einer psychotischen Symptomatik auszugehen. Die Beschwerdeführerin zeigt allerdings krankheitsbedingt keinerlei Krankheitseinsicht, weshalb sie bisher auch keine Behandlung in Anspruch genommen hat. Es handelt sich somit um eine seit Jahren bestehende, mittlerweile chronische Erkrankung. Damit liegt bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand vor, der sich im Übrigen auch im Rahmen der Beschwerdeführung vor dem Kantonsgericht anhand der Eingaben der Beschwerdeführerin eindrücklich zeigte. 3.4 Den Vorakten und dem Abklärungsbericht vom 5. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass die Gefährdungsmeldung vom 16. März 2023 Auslöser des vorliegenden Verfahrens war, da befürchtet wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein könnte, das Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit der Rückerstattungsforderung von Sozialhilfegeldern selbständig zu bestreiten. Weiter wird im Abklärungsbericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne die Sozialhilfeschulden bei der Gemeinde H.____ nicht begleichen, sofern das Haus in F.____ nicht verkauft werde (vgl. Ziff. 7.2 Abklärungsbericht). Damit geht die KESB davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund mangelnden liquiden Vermögens nicht in der Lage wäre, die vom Sozialdienst H.____ geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 64'594.65 begleichen zu können. Weshalb die KESB indes zu diesem Schluss gelangt ist, ist aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin selbst hat gegenüber der abklärenden Person ausgeführt, sie verfüge noch über ein liquides Vermögen von ca. Fr. 180'000.--. Diese Ausführungen erscheinen durchaus glaubwürdig, zumal sich bei den Vorakten eine Dienstleistungsübersicht der BLKB befindet, woraus sich ein Saldo eines Privatkontos per 27. Oktober 2022 von rund Fr. 200'000.-- (lautend auf die Ehegatten A.___ und C.____) ergibt. Damit erscheint der Hausverkauf in F.____ nicht besonders dringlich und insbe-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sondere keine zwingende Voraussetzung für die Durchführung des Rückerstattungsverfahrens. Daraus ergibt sich, dass der entscheidrelevante Sachverhalt hinsichtlich der aktuellen finanziellen Situation der Beschwerdeführerin nicht vollständig abgeklärt wurde, weshalb sich eine umfassende Sachverhaltsabklärung durch die KESB sowie eine Neubeurteilung der Streitsache aufdrängen. Im Rahmen ihrer Neubeurteilung hat die KESB insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin vertieft zu prüfen und anschliessend zu entscheiden, ob das Rückerstattungsverfahren der wirtschaftlichen Sozialhilfe – unabhängig vom Hausverkauf – wiederaufgenommen werden könnte. In diesem Zusammenhang wird die KESB auch zu überprüfen und zu begründen haben, ob die aktuell vorgesehene Mandatsperson geeignet ist, um die Beschwerdeführerin in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, in welchem sich primär prozessuale und juristische Fragen im Zusammenhang mit der Rückerstattungsforderung stellen werden, angemessen vertreten zu können. Nachdem die Beschwerdeführerin – deren Handlungsfähigkeit durch die KESB im Übrigen nicht beschränkt wurde – in der Zwischenzeit selbst einen Immobilienfachmann für den Verkauf der Liegenschaft beigezogen hat, erscheint zweifelhaft, ob die speziell für den Hausverkauf errichtete Beistandschaft überhaupt noch erforderlich ist. Sollte die KESB eine behördliche Massnahme im Zusammenhang mit dem Hausverkauf für unabdingbar halten, wird sie zu prüfen haben, ob – wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen – der von ihr beigezogene Immobilienmakler als Mandatsperson eingesetzt werden könnte. 4. Die Beschwerde ist dementsprechend insoweit gutzuheissen und die KESB anzuweisen, die vorliegende Angelegenheit im vorgenannten Sinn neu zu beurteilen und neu zu entscheiden. 5. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der KESB aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten. Die Parteikosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettgeschlagen (§ 21 Abs. 3 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der KESB B.____ vom 30. Oktober 2023 aufgehoben und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die KESB B.____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der KESB B.____ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 1. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_77/2024) erhoben.

810 23 270 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2024 810 23 270 (810 2023 270) — Swissrulings