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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.11.2023 810 23 143 (810 23 142)

November 29, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,481 words·~7 min·9

Summary

Rechnung Nr. 522'901'158 vom 18. Januar 2023; Rechnung Nr. 522'885'926 vom 11. Januar 2023

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 29. November 2023 (810 23 142 / 810 23 143) ____________________________________________________________________

Übriges Verwaltungsrecht

Spitalrechnungen für Rettungsdienst und versäumten Termin

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kantonsspital Baselland, Vorinstanz

Betreff Rechnung Nr. 522'901'158 vom 18. Januar 2023 / Rechnung Nr. 522'885'926 vom 11. Januar 2023 (Verfügungen des Kantonsspitals Baselland vom 15. Juni 2023)

A. Mit Verfügungen vom 15. Juni 2023 hat das Kantonsspital Baselland (KSBL) A.____ gemahnt, die Rechnungen Nr. 522'901'158 vom 18. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 2'497.50 und Nr. 522'885'926 vom 11. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 50.-- innert 10 Tagen zu begleichen.

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B. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 26. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, die Verfügungen vom 15. Juni 2023 seien aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei eine Fristverlängerung einzuräumen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die vom KSBL in Rechnung gestellten Beträge stünden in keinem Verhältnis zueinander. Weder sei ein Transport (Rettungsdienst) in Anspruch genommen worden noch sei die Beschwerdeführerin zu einer gynäkologischen Untersuchung im Kantonsspital gewesen. Sie sei lediglich als Notfallpatientin dort gewesen. Zudem hätte die Rechnung direkt an die Krankenversicherung zugestellt werden müssen. C. Das Kantonsgericht eröffnete daraufhin je ein Beschwerdeverfahren betreffend Rechnung Nr. 522'901'158 vom 18. Januar 2023 (Verfahren Nr. 810 23 142) und Rechnung Nr. 522'885'926 vom 11. Januar 2023 (Verfahren Nr. 810 23 143), welche anschliessend vereinigt wurden. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. E. Das KSBL beantragte mit Vernehmlassung vom 17. August 2023 die Rückweisung der Rechnung Nr. 522'901'158 vom 18. Januar 2023 (Verfahren Nr. 810 23 142) an die Vorinstanz zur Berichtigung der fehlerhaften Rechnung. Betreffend Rechnung Nr. 522'885'926 vom 11. Januar 2023 (Verfahren Nr. 810 23 143) schloss es auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 25 des Spitalgesetzes vom 17. November 2011 können letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe des KSBL nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden. Da die Beschwerdeführerin Adressatin der angefochtenen Verfügungen ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2.1 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

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2.2 Da sich der Fall – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als klar erweist, wird er im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 3. Zunächst wird die Beschwerde gegen die Rechnung Nr. 522'901'158 vom 18. Januar 2023 (Verfahren Nr. 810 23 142) betreffend Rettungsdienst behandelt und danach die Rechnung Nr. 522'885'926 vom 11. Januar 2023 (Verfahren Nr. 810 23 143) bezüglich des versäumten Termins. Im Anschluss daran wird über die Auferlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten für die beiden Verfahren entschieden. 4.1 Was die Rechnung Nr. 522'901'158 vom 18. Januar 2023 (Verfahren Nr. 810 23 142) anbelangt, so ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass aus den Unterlagen klar hervorgeht, dass ein Einsatz des Rettungsdienstes des KSBL am 25. September 2022 stattfand. Die Beschwerdeführerin wurde durch den Rettungsdienst an ihrem Domizil medizinisch untersucht und betreut sowie anschliessend in das Gesundheitszentrum Fricktal (GZF) transportiert (vgl. Notfallbericht des Rettungsdienstes vom 25. September 2022). Die Beschwerdeführerin bringt insgesamt nichts vor, was den Einsatz des Rettungsdienstes substantiiert in Frage stellen könnte. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Einsatz nicht stattgefunden hat, im Gegenteil. Fälschlicherweise wurden jedoch der Beschwerdeführerin am gleichen Tag zweimal Einsatz-/Transportkosten verrechnet (vgl. Rückforderungsbeleg vom 18. Januar 2023), weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Berichtigung zurückzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die in der Vernehmlassung angeführten Leistungen prima facie als korrekt erweisen. 4.2 Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Rechnung hätte direkt an die Krankenversicherung zugestellt werden müssen, ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Grundlagen ein solches Vorgehen im vorliegenden Fall nicht vorsehen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig festgestellt hat, schulden die Versicherten den Leistungserbringern gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 die Vergütung der Leistung, falls zwischen Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart wurde. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers garant). Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen bei der Krankenversicherung B.____ AG versichert, welche bei den Tarifverträgen durch die tarifsuisse AG vertreten wird. Der Tarifvertrag zwischen dem KSBL und tarifsuisse AG vom 1. Januar 2017 betreffend Vergütung von Leistungen für medizinisch notwendige Rettungen, Transporte und Einsätze regelt in Art. 6 und Art. 7 die Vergütung sowie die Rechnungsstellung und Rechnungsbezahlung. Dort wird festgehalten, dass der Leistungserbringer dem Versicherten die Leistung gemäss den Tarifpositionen verrechnet. Da dementsprechend bezüglich der Rettungsdienste zwischen dem KSBL und den Versicherern, d.h. vorliegend der Krankenversicherung B.____ AG keine Vereinbarung bezüglich direkter Verrechnung (System des Tiers payant) besteht, wurde der Betrag zu Recht von der KSBL der Beschwerdeführerin direkt in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführerin wird es jedoch freistehen, die gemäss Ziffer 4.1 korrigierte Rechnung respektive den Rückforderungsbeleg ihrer Krankenversicherung für die Rückerstattung einzureichen.

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5. Als nächstes ist die Rechnung Nr. 522'885'926 vom 11. Januar 2023 (Verfahren Nr. 810 23 143) zu beurteilen. Gemäss Sprechstundenbericht der Frauenklinik Baselland vom 22. November 2022 war die Beschwerdeführerin – entgegen ihren Aussagen – gleichentags zu einer gynäkologischen Untersuchung im KSBL. Grund dafür war die notfallmässige Selbstvorstellung der Beschwerdeführerin bei Uterusprolaps bei herausgefallenem Pessar. Die Kosten für die Untersuchung vom 22. November 2022 wurden direkt der Krankenversicherung der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt und werden von der Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nicht bestritten. Dem Sprechstundenbericht ist zu entnehmen, dass ein weiterer Termin am 7. Dezember 2022 vereinbart wurde, um das weitere Procedere zu besprechen, wobei die Beschwerdeführerin ein operatives Vorgehen wünschte. Zudem wünschte sie sich die weitere Betreuung durch das KSBL, da dieses für sie einfacher zu erreichen sei, als das Universitätsspital Basel. Der Beschwerdeführerin war demnach der Folgetermin vom 7. Dezember 2022 bekannt. Dass sie diesen Termin z.B. aus gesundheitlichen Gründen, Unfall etc. nicht habe wahrnehmen können, wird nicht geltend gemacht. Bei unentschuldigten, versäumten Terminen wird gemäss ergänzendem Tarifkatalog des KSBL vom 1. Juli 2022 Seite 12 Fr. 50.-- in Rechnung gestellt. Demnach sind die mit Rechnung Nr. 522'885'926 vom 11. Januar 2023 der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 50.-- zu Recht auferlegt worden und sind nicht zu beanstanden. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Rechnung Nr. 522'901'158 vom 18. Januar 2023 (Verfahren Nr. 810 23 142) gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zur Berichtigung und Erlass einer korrigierten Rechnung zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen die Rechnung Nr. 522'885'926 vom 11. Januar 2023 (Verfahren Nr. 810 23 143) ist abzuweisen.

7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da die Beschwerdeführerin im Hauptanliegen durchgedrungen ist und die Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen gilt, sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde betreffend Rechnung Nr. 522'901'158 vom 18. Januar 2023 (Verfahren Nr. 810 23 142) wird gutgeheissen. Die Verfügung des Kantonsspitals Baselland vom 15. Juni 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Berichtigung und Erlass einer korrigierten Rechnung zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend Rechnung Nr. 522'885'926 vom 11. Januar 2023 (Verfahren Nr. 810 23 143) wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Kantonsspital Baselland auferlegt.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 23 143 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.11.2023 810 23 143 (810 23 142) — Swissrulings