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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.09.2023 810 23 112

September 20, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,501 words·~13 min·7

Summary

Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung/Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen und Gesundheit

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. September 2023 (810 23 112) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Noll, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Agne Seputyte

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung / Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen und Gesundheit (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 15. Mai 2023)

A. A.____, geb. 1969, hat eine Lernbehinderung und bezieht seit ihrem 18. Lebensjahr eine ganze IV-Rente. Seit dem 29. Januar 2002 ist sie verbeiständet. Mit Wirkung ab 1. Mai 2021 wurde C.____, D.____, als Beiständin mit den Aufgabenbereichen Einkommens- und Vermögensverwaltung, Administration, Wohnen und Gesundheit eingesetzt.

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B. Gemäss Bericht über die persönlichen Verhältnisse vom 27. November 2020 der vorherigen Beiständin E.____ könne A.____ lesen und schreiben, jedoch fehle ihr die Fähigkeit, anspruchsvolle Texte zu verstehen. Routinierte Abläufe, wie Einkaufen, Apothekengang, Arbeitsweg oder Geld abheben, würden gut funktionieren. Sobald jedoch etwas Unerwartetes auftrete, sei sie auf die Hilfe ihrer Bezugspersonen angewiesen. So nehme A.____ beinahe wöchentlich Kontakt mit ihr auf und ersuche sie um Rat in alltäglichen Belangen wie Post, Termine und allgemeine Erlebnisse. Seit einigen Jahren arbeite A.____ zu einem Pensum von 70 % im Wohnheim F.____ in G.____ im Bereich Hauswirtschaft. Sie lebe zusammen mit ihrem Partner. Neben der Beiständin erhalte sie Unterstützung durch die Haushaltsspitex und das H.____ der D.____. C. Mit Schreiben vom 20. März 2023 wandte sich A.____ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) und beantragte die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung mit der Begründung, sie sei bereit, ihre Finanzen selbst mit Hilfe des H.____ zu verwalten. D. Mit Entscheid vom 15. Mai 2023 wies die KESB den Antrag auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ab, hob aber die Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen und Gesundheit gemäss Art. 394 ZGB auf. Die Abweisung wurde grundsätzlich damit begründet, dass aus der kognitiven Einschränkung ein eindeutiger Schutzund Unterstützungsbedarf der Betroffenen, insbesondere im Bereich der Finanzverwaltung, resultiere. Bei einer Aufhebung der Beistandschaft sei mit einer erheblichen Erhöhung der Ausgaben von A.____ zu rechnen. Die Verbeiständete könne nicht aufzeigen, inwiefern sie in der Lage sei, ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu regeln. Die KESB verwies in ihrem Entscheid auf die Stellungnahme der Beiständin vom 12. April 2023. Darin habe die Beiständin unter anderem ausgeführt, dass sich A.____ kürzlich nicht fähig gezeigt habe, mehr Verantwortung in der Finanzverwaltung zu übernehmen. So habe die Beiständin die Begleichung der Tierhaltekosten A.____ und ihrem Lebenspartner überlassen. Eine Woche später habe die Verbeiständete ihr mitgeteilt, damit doch nicht einverstanden zu sein. Sie habe dafür keine Zeit, da sie ihrer Arbeit nachgehen und sich um den Haushalt kümmern müsse sowie allgemein viel zu tun habe. E. Am 24. Mai 2023 reichte A.____ gegen den Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Darin beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft mit der Begründung, sie wolle ihre Finanzen selbst verwalten. Sie rügt zudem, dass die Beiständin ihre Post an sich umgeleitet habe und ihr Lebenspartner die ihm zustehenden Rückzahlungen nicht vollständig erhalte. F. In der Vernehmlassung vom 9. August 2023 verweist die Vorinstanz auf ihren Entscheid vom 15. Mai 2023 und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Der Antrag wird zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdefüh-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rerin nicht in der Lage sei, ihre Rechnungen zu bezahlen, geschweige denn ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu regeln. Zudem lebe A.____ über ihr Budget. Die monatlich zur Verfügung gestellten Fr. 1'000.-- seien öfters nicht ausreichend gewesen. Damit die Beschwerdeführerin das Geld besser einteilen könne, sei vereinbart worden, dass ab April 2023 die Auszahlungen neu wöchentlich anstatt einmal pro Monat erfolgen würden. G. Mit Verfügung vom 23. August 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs [EG ZGB] vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die an eine Laieneingabe zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen sind erfüllt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. September 2018 [810 18 339] E. 1.3.1; KGE VV vom 28. Februar 2018 [810 17 331] E. 1.3.1). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid dahingehend, dass bei einer Aufhebung der Beistandschaft mit einer sofortigen erheblichen Erhöhung der Ausgaben der Beschwerdeführerin zu rechnen sei. Aus ihrer kognitiven Einschränkung resultiere ein eindeutiger Schutz- und Unterstützungsbedarf insbesondere bei der Finanzverwaltung. Dies illustriere auch der jüngste Versuch, der Beschwerdeführerin mehr Verantwortung im Bereich der Finanzen zu übertragen. Ihr sei angeboten worden, für die Tierhaltungskosten selbst aufzukommen. Dafür habe ihre Beiständin die Einrichtung einer Spardose empfohlen. Nach einer Woche habe die Beschwerde-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht führerin jedoch mitgeteilt, dass sie dafür keine Zeit und den Versuch abgebrochen habe. Zudem sei das ihr monatlich zur Verfügung gestellte Geld zu schnell aufgebraucht, ohne dass die Beschwerdeführerin erklären könne, wo sie dieses ausgegeben habe. Folglich sei die Aufhebung der Beistandschaft in den Bereichen Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie Administration zurzeit nicht angezeigt. Um die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin zu stärken, sei die Beistandschaft in den Bereichen Wohnen und Gesundheit aufgehoben worden. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet dagegen, dass die Voraussetzungen zur Weiterführung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gegeben seien. In ihrer Eingabe führt sie aus, dass sie ihre finanziellen Angelegenheiten und ihre Post selbst verwalten wolle. Die Beistandschaft sei aufzuheben. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2023 hält die Vorinstanz zusätzlich fest, dass ab April 2023 die Auszahlungen an die Beschwerdeführerin neu wöchentlich, anstatt wie vorher einmal pro Monat, erfolgen würden. Diese Massnahme sei eingeführt worden, um der Beschwerdeführerin zu helfen, ihr Geld besser einzuteilen. Oftmals sei vorgekommen, dass der einmal pro Monat überwiesene Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.-- schnell aufgebraucht gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin bei der Beiständin diesbezüglich gemeldet habe. Wie sie das Geld ausgegeben habe, habe die Beschwerdeführerin nicht erklären können. Sie sei zudem nicht in der Lage, ihre Rechnungen selbständig zu bezahlen, geschweige denn ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu regeln. Auch aufgrund ihres hohen Vermögens bestehe ein eindeutiger Schutzbedarf. 5.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge einer geistigen Behinderung ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Unter geistiger Behinderung werden angeborene oder erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade verstanden (YVO BIDERBOST, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch l, 7. Aufl., Basel 2022, N 10 zu Art. 390 ZGB). Die Schwäche alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann. Der Schwächezustand muss mithin dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 390 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur so weit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3). 5.2 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Angelegenheiten, in

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht denen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, wird die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB gemäss Art. 395 ZGB entsprechend ergänzt. Der Beistand vertritt die verbeiständete Person im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbständig und direkt, auch ohne Einverständnis des Verbeiständeten (BIDERBOST, a.a.O., N 1 f. und N 20 zu Art. 394 ZGB). 5.3 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die dem Beistand übertragene Aufgabe vollständig erledigt ist oder der Schwächezustand der betroffenen Person sich derart zum Positiven verändert hat, dass sie in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen. Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (BIDERBOST, a.a.O., N 5 f. zu Art. 399 ZGB). 6.1 Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin eine Lernbehinderung. Obwohl sie lesen und schreiben kann, versteht sie keine anspruchsvollen Texte. Unvorhergesehenes überfordert die Beschwerdeführerin, worauf sie sich mehrmals die Woche bei der Beiständin meldet oder anderweitige Unterstützung sucht. Seit dem 29. Januar 2002 ist sie verbeiständet. Die Vertretungsbeistandschaft umfasst die Vermögens- und Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Seit 2009 wird die Beschwerdeführerin zusätzlich durch die ambulante Wohnbegleitung der D.____ unterstützt. Seit ihrem 18. Lebensjahr bezieht die Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente, Ergänzungsleistungen sowie Hilfslosenentschädigung leichten Grades. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Eingabe vom 20. März 2023 geltend, dass sie sich nun sicherer fühle, die nötige Unterstützung durch die ambulante Wohnbegleitung erhalte, und deswegen ihre Finanzen selbständig verwalten wolle, zumal ihre Selbständigkeit an erster Stelle stehe. Zudem sei die Zusammenarbeit mit der Beiständin schwierig, da diese zu viel zu tun habe, um der Beschwerdeführerin schnell antworten zu können. 6.3 Die Vorinstanz hat dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach mehr Selbständigkeit teilweise entsprochen. In den Bereichen Wohnen und Gesundheit nimmt die Beschwerdeführerin Hilfe von diversen Organisationen in Anspruch und kann mit deren Unterstützung mittlerweile eigenständig agieren. Folglich wurde die Beistandschaft in den vorgenannten Bereichen mit Entscheid der KESB vom 15. Mai 2023 aufgehoben. 6.4 Im Bereich der Finanz- und Vermögensverwaltung benötigt die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor viel Unterstützung. Bezeichnend sind die jüngsten Entwicklungen. Die Post der Beschwerdeführerin wurde neu direkt auf ihre Beiständin umgeleitet, da die Beschwerdeführerin oft ihre Unterlagen unvollständig weiterleitete und damit die Begleichung der Rechnungen und deren allfällige Rückvergütung erschwerte. Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführerin nicht ganz klar ist, welche Unterlagen zur Begleichung der Rechnungen not-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wendig sind. Zudem hat sie das ihr monatlich zur Verfügung gestellte Budget in der Höhe von Fr. 1'000.-- oft zu schnell aufgebraucht. Darüber hinaus war sie nicht in der Lage zu erklären, wie sie das Geld ausgegeben hat. Die Einführung einer zusätzlichen Massnahme ist deswegen notwendig gewesen. Damit die Beschwerdeführerin ihr Budget besser einteilen kann, werden die Auszahlungen anstatt monatlich nun einmal die Woche vorgenommen. Schliesslich ist auch der jüngste Versuch, der Beschwerdeführerin mehr Verantwortung im finanziellen Bereich zu überlassen, kürzlich gescheitert. Ihre Beiständin hat der Beschwerdeführerin angeboten, selbst für die Tierhaltungskosten aufzukommen. Dafür ist die Einrichtung einer Spardose zwecks regelmässiger Hinterlegung von Geldbeträgen empfohlen worden. Eine Woche später hat die Beschwerdeführerin jedoch den Versuch abgebrochen. Zur Begründung hat sie vorgebracht, dass sie für diese Aufgabe nicht genügend Zeit habe. Sie müsse sich um den Haushalt kümmern und ihrer Arbeit nachgehen. 7. Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Schwächezustands ihre finanziellen Angelegenheiten nach wie vor nicht selbst besorgen kann und sie weiterhin schutz- und hilfsbedürftig ist. Zudem ist zu beachten, dass sie über ein hohes Vermögen verfügt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das ihr monatlich zur Verfügung gestellte Geld regelmässig zu schnell ausgibt und auch ihr Partner über sein Budget lebt, ist von einer raschen Verminderung ihres Vermögens auszugehen, sollte die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aufgehoben werden. Obwohl der Wunsch der Beschwerdeführerin nach mehr Selbständigkeit auch im Bereich der Vermögens- und Einkommensverwaltung verständlich und begrüssenswert ist, zeigen die vorgebrachten Beispiele (s. E. 6.4 hiervor), dass die Beschwerdeführerin nicht fähig ist, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Somit ist die Weiterführung der Beistandschaft unbedingt angezeigt. Die bestehenden Massnahmen dienen sowohl dem Schutz als auch dem Wohl der Beschwerdeführerin und sind an die konkrete Situation angepasst. Mildere Massnahmen, die dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung tragen könnten, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als verhältnismässig. Zudem ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin allenfalls jemand aus der Familie oder dem Freundeskreis die nötige Hilfe und Unterstützung leisten könnte, zu verneinen. In den Akten lässt sich weder ein Hinweis auf eine geeignete Person finden noch schlägt die Beschwerdeführerin eine solche Person vor. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die angeordnete Beistandschaft zwar zeitlich unbefristet ist, aber jederzeit angepasst oder aufgehoben werden kann, sollte die Beschwerdeführerin dereinst in der Lage sein, ihre Angelegenheiten selbst erledigen zu können (vgl. Art. 399 Abs. 2 ZGB). Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiberin i.V.

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