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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.08.2023 810 23 103

August 7, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,461 words·~22 min·8

Summary

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen/vorsorgliche Massnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 28. April 2023)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. August 2023 (810 23 103) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Vorsorgliche Ausdehnung des Besuchsrechts im Rahmen der Prüfung der Obhutsregelung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Oliver Borer, Advokat

Betreff Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / vorsorgliche Massnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 28. April 2023)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und C.____ sind die unverheirateten, seit 2016 bzw. nach der Wiedervereinigung seit August 2017 getrenntlebenden Eltern von D.____ (geb. 2015). Sie verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge und D.____ steht in der Obhut der Mutter. B. Das Familiengericht E.____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht) errichtete mit Entscheid vom 27. November 2017 eine Beistandschaft, welche unter anderem folgenden Auftrag umfasste: a) als Anlaufstelle bei Problemen bei der Ausübung des Besuchs- oder Ferienrechts sowie des Kontaktes zwischen dem Vater und dem Sohn generell zu dienen; b) den kontinuierlichen Aufbau des Besuchsrechts vom Erstkontakt bis zum behördlich festgelegten Besuchs- und Ferienrecht zu unterstützen; c) [...]. C.____ wurde als berechtigt erklärt, D.____ jeden Freitag für drei Stunden sowie an jedem zweiten und vierten Samstag eines jeden Monats von 9 Uhr bis 17 Uhr zu sich zu nehmen. Die dagegen von A.____ ergriffenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 9. Mai 2018 [XBE.2018.13]; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019). C. Am 4. Februar 2020 wurde von einer Delegation des Familiengerichts eine Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher A.____ und C.____ eine Vereinbarung betreffend die Aufhebung der Beistandschaft und Regelung des persönlichen Verkehrs mit Widerrufsvorbehalt unterzeichnet haben. A.____ machte von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und reichte einen neuen Vereinbarungsvorschlag ein, welcher C.____ mit Eingabe vom 2. Juni 2020 ablehnte. D. Am 4. Juni 2020 machte das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. Darin wurde ausgeführt, dass die Mutter am 28. Mai 2020 mit D.____ auf der Notfallstation vorstellig geworden sei und von D.____s sexualisiertem Verhalten berichtet habe. Darauf angesprochen habe D.____ gegenüber der Mutter erwidert, er dürfe nicht darüber sprechen. Es sei ein Geheimnis und man komme dafür ins Gefängnis. Die klinischen Untersuchungen hätten keinerlei körperliche Befunde gezeigt, ein kinderpsychiatrisches Gutachten werde jedoch dringend empfohlen. Nachdem A.____ gleichentags Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) gegen C.____erhoben hatte, leitete diese ein Verfahren gegen ihn wegen sexuellen Handlungen mit Kindern ein. E. Mit Entscheid des Familiengerichts vom 9. Juni 2020 wurde C.____ berechtigt erklärt, D.____ jedes zweite Wochenende von 9 Uhr bis 17 Uhr (Samstag oder Sonntag), ab dem vollendeten 7. Altersjahr jedes zweite Wochenende von Freitag um 18 Uhr bis Sonntag um 18 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien mit ihm zu verbringen. Das so verfügte Besuchsrechts wurde aufgrund des laufenden Strafverfahrens sogleich ausgesetzt und es wurde festgehalten, dass dieses erst wieder ausgeübt werden könne, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls mehr bestehe. Bis zu diesem Zeitpunkt werde der Vater berechtigt erklärt, D.____ einen halben Tag jede zweite Woche zu besuchen, wobei die Besuchskontakte begleitet stattzufinden hätten. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft erliess mit Entscheid vom 11. Juni 2020 eine Ersatzmassnahme vorläufig befristet bis 30. Juni 2020 und ordnete an, dass C.____ lediglich in Gegenwart von Drittpersonen Kontakt mit D.____ aufnehmen dürfe ("Kontaktverbot mit einem begleiteten Besuchsrecht").

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Am 25. Juni 2020 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) von Amtes wegen ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und beauftragte ihren Sozialarbeiter F.____ mit der unterstützungsorientierten Abklärung. G. Das strafrechtliche Verfahren wurde am 7. Oktober 2020 eingestellt. Der Verdacht eines sexuellen Übergriffs auf D.____ konnte nicht erhärtet werden. H. Am 19. Januar 2021 reichte der eingesetzte Sozialarbeiter seinen Bericht ein. Der bei der Therapeutin G.____, FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eingeholte Abklärungsbericht datiert vom 31. Mai 2021. Mit Entscheid der KESB vom 30. August 2021 wurden die Kontakte zwischen D.____ und seinem Vater vorsorglich wie folgt festgelegt: a. Nach sechs Wochenenden mit einer Übernachtung von Freitag 12 Uhr bis Sonntag 18 Uhr; b. Am 17./18. September 2021 finde das erste Wochenende statt; c. Ab dem 10. Dezember 2021 würden die Wochenenden mit zwei Übernachtungen stattfinden. Des Weiteren wurden die Eltern angewiesen, D.____ weiterhin zur Kinderpsychologin zu bringen und die Familientherapie bei ihr wahrzunehmen. Das Verfahren betreffend Prüfung von Kindesschutzmassnahmen sowie Regelung der Kinderbelange wurde weitergeführt. I. Da sich die Eltern am 29. April 2022 bezüglich der persönlichen Kontakte auf ein Besuchsrecht alle zwei Wochen jeweils von Freitag bis Sonntag sowie drei Wochen Ferien pro Jahr einigten, konnte von einer autoritativen Regelung abgesehen werden (vgl. Entscheid der KESB vom 18. Juli 2022). J. Am 17. August 2022 ordnete die KESB eine psychologische Abklärung von D.____ an und beauftragte das Zentrum für Begutachtung und Therapie (zebt) mit der Erstellung des Gutachtens. Das Gutachten des zebt datiert vom 1. Februar 2023 und wurde den Eltern vorab am 17. Januar 2023 mündlich eröffnet. Mit Eingaben vom 15. März 2023 haben sie dazu Stellung genommen. Gleichentags stellte C.____ einen Antrag auf Umteilung der Obhut. K. Mit Entscheid der KESB vom 28. April 2023 erliess die KESB eine Reihe von vorsorglichen Anordnungen und Kindesschutzmassnahmen. In Bezug auf den persönlichen Verkehr wurde unter anderem verfügt, dass über die Regelung der Obhut nach einer Auswertung der Umsetzung und Wirkung der nachstehenden Anordnungen und der Situation des Kindes und der Eltern voraussichtlich im Herbst 2023 abschliessend entschieden werde. Die Behörde werde von Amtes wegen vorgängig Berichte bei den involvierten Fachpersonen einholen. Sofortige Massnahmen oder ein vorzeitiger Endentscheid würden bei entsprechender Entwicklung vorbehalten (Ziffer 1). Der persönliche Verkehr wurde vorsorglich wie folgt festgesetzt: Mit Beginn ab dem ersten Wochenende im Juni 2023 werde D.____ monatlich neu an drei Wochenenden (am ersten, zweiten und vierten Wochenende im Monat) von Freitag bis Sonntag vom Vater betreut (Ziffer 2.1). [...] Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 8). Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass mit Blick auf die geringstmögliche Belastung von D.____ und dem Umstand, dass sich die Mutter einverstanden erklärt habe, mit einer Fachperson im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zur Verbesserung ihrer Erziehungsfähigkeit zusammenzuarbeiten und D.____ an einer ausser-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schulischen Tagesstruktur teilnehmen zu lassen, die Obhut vorerst bei der Mutter zu belassen sei. L. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 9. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 28. April 2023 teilweise aufzuheben. 2. Dementsprechend sei in Abänderung von Ziffer 2.1 festzuhalten, dass D.____ weiterhin an zwei Wochenenden pro Monat von seinem Vater betreut werde; konkret solle der Vater D.____ am ersten und am dritten Wochenende im Monat betreuen, eventualiter sei festzuhalten, dass D.____ an zwei von drei Wochenenden seitens des Kindsvaters und an einem von denselben drei Wochenenden seitens der Kindsmutter betreut werden solle, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neuregelung des vorsorglich festgelegten Umfangs des Kontaktsrechts D.____s zu seinem Vater an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei der Beschwerde in Bezug auf Ziffer 2.1 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung zu erteilen. M. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 wurde der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen. N. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. O. Am 1. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inklusive der erforderlichen Beilagen ein. P. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 liess sich C.____, vertreten durch Oliver Borer, Advokat in Basel, vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Unter Verweis auf die Vorakten sowie insbesondere den angefochtenen Entscheid verzichtete er auf eine weitergehende Stellungnahme.

Q. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. K. Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 445 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen Beschwerde beim zuständi-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f in Verbindung mit § 43 Abs. 2bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Vorliegend ist einzig Ziffer 2.1 des angefochtenen Entscheids und damit die Regelung betreffend den persönlichen Verkehr strittig. In Ziffer 2.1 wurde festgelegt, dass D.____ monatlich an drei Wochenenden (konkret am ersten, zweiten und vierten Wochenende im Monat) von Freitag bis Sonntag vom Vater betreut werde. Das verfügte Besuchsrecht ist unter der Prämisse erfolgt, dass die Obhut vorläufig bei der Mutter bleibt, und stellt lediglich eine von einer Vielzahl von Anordnungen dar, welche im angefochtenen Entscheid vorsorglich getroffen worden sind. Über die Obhut wird erst noch entschieden. 4. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298d Abs. 2 ZGB). 5.1 Die Beschwerdeführerin lässt zunächst ausführen, dass im Rahmen des persönlichen Gesprächs von der Gutachtensperson von einem zufriedenen Exploranden gesprochen werde. So sei ausgeführt worden, dass sich D.____ bei der Mutter und beim Vater gut aufgehoben fühle und auch eine Beziehung zur neuen Lebenspartnerin des Vaters aufzubauen scheine. Auch werde über vielfältige Kontakte zu Gleichaltrigen in der Schule in H.____ berichtet. Diesbezüglich lasse sich keine akute Kindswohlgefährdung durch die bestehende Kontaktrechtsregelung erkennen. Da auch bei der vorsorglichen Anordnung von Kindesschutzmassnahmen dem Wohl des betroffenen Kindes eine entscheidende Rolle zukomme, spreche aufgrund der derzeitigen Entwicklung von D.____ nichts zwingend für eine Anpassung des Umfangs des Kontaktrechts zum Vater. Im Gutachten werde festgehalten, dass die aktuelle Lebenssituation von D.____ gut sei und grundsätzlich beide Elternteile D.____ eine kindsgerechte und geeignete Betreuungs-, Wohn- und Lebenssituation bieten könnten. Die Verschiebung der Wochenendaktivitäten zu Gunsten des Kindsvaters hätte wohl zur Folge, dass D.____s Fussballaktivitäten am Wochenende kaum mehr möglich seien, was für ihn zum jetzigen Zeitpunkt wieder eine erhebliche Veränderung mit sich bringe. D.____ spiele auch nach dem Umzug nach H.____ weiterhin im Fussballverein in I.____, weil er dort Freunde gefunden habe. Ein Vereinswechsel sei aus die-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sem Grund nicht in Frage gekommen. Am Wohnort des Vaters seien keine über die Lebenspartnerin hinausgehenden sozialen Kontakte D.____s bekannt. Die Ursprungsfamilie des Vaters werde in die Freizeitgestaltung nicht miteingebunden. Dass der Vater dies fördern wolle, sei lediglich eine Absichtserklärung. Im Gutachten werde weiter festgehalten, dass es für alle erstrebenswert sei, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit wiederaufnehmen bzw. zeitlich ausbauen könnte, weshalb als flankierende Massnahmen auch die Einrichtung von ausserfamiliären Tagesstrukturen an zwei ganzen Tagen pro Woche empfohlen werde. Dies habe aber offensichtlich eine Abnahme der Kontakte zu ihr zur Folge, sodass unter der Woche zumeist keine Pflege der sozialen Kontakte möglich sein werde, sondern diese auf die Wochenenden beschränkt sei. Bei einer Ausdehnung des Kontaktrechts an den Wochenenden würde die Pflege der Sozialkontakte weitgehend dahinfallen, was für das Wohl von D.____ nicht als förderlich bezeichnet werden könne. Die seitens des Gutachtens zur Ausdehnung des Umfangs des Kontaktrechts gemachten Ausführungen würden deshalb nicht zu überzeugen vermögen, insbesondere nicht mit Blick auf das darin als besonders schwerwiegend bezeichnete Kontinuitäts- und Stabilitätsprinzip. Eine Ausweitung des Besuchsrechts entspreche deshalb nicht dem Kindswohl und erweise sich als unangemessen. Im Sinne des gestellten Eventualantrags sei das Kontaktrecht weniger weitreichend zu regeln, statt drei von vier Wochenenden sei dem Vater das Recht einzuräumen, D.____ an zwei von drei Wochenenden zu betreuen. 5.2 Die Vorinstanz weist zunächst darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin beanstandete Betreuungsregel integraler Bestandteil eines ganzen Kinderschutzmassnahmenpakets sei, welches aus den Empfehlungen des Gutachtens hervorgehe. Die Umsetzung all dieser Massnahmen sei die Grundlage dafür, dass die Obhut bei der Mutter bleiben könne. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass die Obhut grundsätzlich von beiden Eltern ausgeübt werden könne und dass die Erziehungsfähigkeit des Vaters im Gegensatz zu jener der Mutter keinen Anlass zur Sorge gebe. Es werde mehr als deutlich ausgeführt, dass das Wohl des Kindes in der Obhut der Mutter nur dann gewährleistet sei, wenn sämtliche flankierenden Massnahmen umgesetzt würden, wozu auch die angefochtene Besuchsrechtsregelung gehöre. Es gelinge der Mutter seit Jahren nicht, die Kindesinteressen in entscheidenden Bereichen zu berücksichtigen. Dies manifestiere sich beispielsweise darin, dass sie die Kontakte von D.____ zum Vater erst nach Jahren und nur unter massivem behördlichem Druck zugelassen habe und diesen noch immer nicht so zulasse, dass D.____ eine unbelastete Beziehung zum Vater leben könne. Weiter treffe die Mutter Entscheide, welche sie aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts nicht alleine treffen dürfte (z.B. einen Beschneidungstermin ohne medizinische Indikation). Die Mutter sei im Gutachten als in entscheidenden Bereichen mangelhaft erziehungsfähig bezeichnet worden. Die Vorbringen hinsichtlich der Freizeitaktivitäten und Verwandtenkontakte von D.____ seien angesichts der bekannten Erziehungsdefizite weniger zu gewichten. Überdies spreche es für den Vater, dass er sich angesichts der noch nicht lange und unter Druck etablierten Kontakte zuerst auf einen Beziehungsaufbau zu D.____ konzentriert habe. Im Gutachten werde empfohlen, den Einflussbereich der Mutter zu reduzieren, indem dem Vater mehr Wochenenden zugeteilt würden. 6.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 826). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sachund Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. LUCA MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 11 zu Art. 445 ZGB). 6.2 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Persönlicher Verkehr ist ein Recht der Eltern und des Kindes (sog. Pflichtrecht). Zweck des Besuchsrechts ist vor allem die Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte des Kindes zu seinen Eltern (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 zu Art. 273 ZGB). Verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden bzw. zu ermöglichen, ist die die elterliche Sorge oder Obhut innehabende Person, d.h. in der Regel der andere Elternteil. So haben auch der Vater und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB; vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 5 zu Art. 273 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehungspflege zu beiden Elternteilen für die gedeihliche Entwicklung des Kindes sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. Mai 2017 [810 17 12] E. 7.4). 6.3 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.4). 7.1 Dem Gutachten kann entnommen werden, dass ein weiterer Verbleib der Obhut bei der Mutter zwar denkbar sei, jedoch flankierende Massnahmen voraussetze. Es wurde die Errichtung einer Beistandschaft, die Aufgleisung einer teilweisen schulergänzenden Tagesbetreuung von D.____ sowie einer sozialpädagogischen Familienbegleitung empfohlen mit dem Ziel, die Kindsmutter in ihren Erziehungsfähigkeiten zu unterstützen und zu stärken. Als weitere Voraussetzung müsse der Kontakt zwischen dem Kindsvater und D.____ bestehen bleiben bzw.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgebaut werden, da die Beziehung zum Kindsvater eine grosse Ressource für D.____ bedeute und ihm autonomiefördernde Erfahrungen ermögliche. Im Falle der weiteren Obhut bei der Kindsmutter sollten Fortschritte und Veränderungen betreffend die Autonomieförderung und Bindungstoleranz erwartet werden, indem die Mutter anzuweisen sei, D.____ an zwei Tagen ganztags eine schulergänzende Tagesstruktur besuchen zu lassen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren und das Kontaktrecht des Kindsvaters auf drei von vier Wochenenden sowie drei Ferienwochen festzulegen. Weiter wurde ausgeführt, dass auch eine Obhutsumteilung zum Vater denkbar wäre, da dieser über genügende Erziehungsfähigkeiten verfüge und ihm die Hauptbetreuung von D.____ zugetraut werden könnte. Eine Obhutsumteilung würde für D.____ jedoch in verschiedenen Bereichen einen grossen Einschnitt in sein bisheriges Leben, eine erneute Entwurzelung, viel Stress und Anpassungsleistung bedeuten. Voraussetzungen für diese Variante wären ebenfalls die Errichtung einer Beistandschaft sowie ein sehr grosszügiges Kontaktrecht der Kindsmutter (drei von vier Wochenenden plus drei Wochen Ferien im Jahr). Zudem wurde für diesen Fall empfohlen, den Vater anzuweisen, sein Arbeitspensum auf 80 % zu reduzieren. Als Schlussfolgerung wurde festgehalten, dass beide Varianten für D.____ Chancen und Risiken enthalten würden. Es wurde unabhängig von der weiteren Obhutsfrage empfohlen, eine Beistandschaft zu errichten und die Eltern anzuweisen, D.____ weiterhin in eine regelmässige kinderpsychiatrische Therapie mit Einbezug und Beratung beider Eltern zu bringen. Der persönliche Kontakt zwischen den Eltern sollte überdies minimal gehalten werden und die Kindsübergaben sollten mittelfristig so geplant werden, dass D.____ den Wechsel ohne direkten Kontakt zwischen den Eltern bewältigen könne. 7.2 Im vorliegenden Fall vereinbarten die Kindseltern am 29. April 2022 ein Besuchsrecht des Beschwerdegegners für jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag. Wie sich aus der geschilderten Vorgeschichte ergibt, konnte der regelmässige Kontakt zwischen dem Kindsvater und D.____ erst auf behördliche Anordnungen hin und nach zahlreichen Verfahren umgesetzt werden. Den Akten kann entnommen werden, dass das Wichtigste für D.____ ist, dass die bestehenden Spannungen zwischen den Kindseltern abgebaut werden. Die fehlende Bindungstoleranz der Kindsmutter und die fehlende Einsicht in ihre eigenen Anteile an der elterlichen Hochkonflikthaftigkeit bergen jedoch seit jeher ein grosses Risiko. Die Situation wurde schon in der Vergangenheit als prekär beschrieben und festgehalten, dass sie rasch kippen könne und die Gefahr einer erneuten Blockade der Kommunikation der Eltern bestehe. Die weitere Unterstützung der Behörden, insbesondere in Bezug auf die Besuchsrechtsregelung, wurde deutlich empfohlen (vgl. Abklärungsbericht G.____ vom 31. Mai 2021). Die damalige Einschätzung deckt sich mit der aktuellen gutachterlichen Beurteilung. Die Gutachterin ist sogar zum Schluss gekommen, dass die Kindsmutter aufgrund der fehlenden Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz Defizite in der Erziehungsfähigkeit aufweise sowie teilweise in der Kommunikationsfähigkeit und Beziehungsfähigkeit eingeschränkt sei. Ohne weitere flankierende Massnahmen wäre die Gefahr gross, dass die Mutter den Kontakt zwischen dem Vater und D.____ nicht mehr zulassen würde, was für die Entwicklung von D.____ eine Gefährdung darstellen würde (vgl. Gutachten S. 75). Die Beziehung zum Kindsvater wird als grosse Ressource für D.____ betrachtet, welche ihm autonomiefördernde Erfahrungen ermögliche. Aus diesem Grund solle das Besuchsrecht auf drei von vier Wochenenden ausgebaut werden (vgl. Gutachten S. 75). Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass der Kindsvater über viele gute Erzie-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hungsfähigkeiten verfüge und keine Einschränkungen bei der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters bestehen würden. Aus diesem Grund sei zu gewährleisten, dass er möglichst viel Betreuung und Erziehung von D.____ übernehmen könne. Mit der Ausweitung des Besuchsrechts wird die Einflussnahme des Kindsvaters auf D.____ und dessen Entwicklung verstärkt, was wiederum die Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Sohn stärkt und zum Wohl von D.____ geboten ist. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die entsprechenden Erkenntnisse unzutreffend seien. Soweit sie ausführt, bei einer Ausweitung des Besuchsrechts werde D.____ seine Fussballaktivitäten abbrechen müssen, so steht das (noch) nicht fest, und selbst wenn D.____ den Fussballclub künftig nicht mehr besuchen könnte, stellt dies keine Kindswohlgefährdung und somit keinen Grund dar, das Besuchsrecht bis zum definitiven Entscheid über die Obhut nicht auszudehnen. Die Beschwerdeführerin argumentiert ferner, dass durch die Verschiebung der Wochenendaktivitäten zum Vater die Pflege der weiteren Sozialkontakte von D.____ weitgehend dahinfallen würde. Es mag zutreffen, dass die Ausdehnung des Besuchsrechts gewisse Einschränkungen der bisherigen Sozialkontakte mit sich bringen könnte. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Obhut vorläufig bei der Mutter bleibt und D.____ somit in seinem sozialen Umfeld verbleibt. Dieser Umstand sollte es ihm ermöglichen, einen Grossteil seines Soziallebens weiterführen zu können wie bisher. Gegebenenfalls wird er die Kontakte zu Gleichaltrigen vermehrt unter der Woche pflegen müssen. Was den Kontakt zur Ursprungsfamilie des Vaters anbelangt, so hat sich der Vater bereiterklärt, diese Beziehungen grösstenteils zu pflegen. Angesichts seiner gutachterlich festgestellten Beziehungstoleranz ist davon auszugehen, dass er dies umsetzen wird und es sich dabei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin um mehr als eine Absichtserklärung handelt. Zudem hat er bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, zum Wohl von D.____ dessen Interessen über seine eigenen zu stellen. Bei der gegebenen Ausgangslage verbleibt der Mutter – unabhängig eines Wiedereinstiegs in die Arbeitswelt in einem Teilzeitpensum – genügend Zeit, um die sozialen Kontakte mit D.____ in der Zeit bei ihr zu pflegen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird im Gutachten empfohlen, dem Vater möglichst viel Betreuungsund Erziehungszeit mit D.____ einzuräumen. Mit Blick darauf, dass die strittige vorsorgliche Besuchsrechtsregelung auf der Prämisse beruht, dass die Obhut vorläufig bei der Mutter verbleibt und somit dem Stabilitäts- und Kontinuitätsprinzips besonders Rechnung getragen wurde, erweist sich die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin als nicht überzeugend und ihr kann nicht gefolgt werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Ausdehnung des Besuchsrechts beim Beschwerdegegner sprechen würden. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass D.____s Wohl bei der Mutter gefährdet ist (vgl. Gutachten S. 78) und eine Erweiterung des Besuchsrechts des Kindsvaters geboten ist. Aufgrund der gutachterlich festgestellten Gefährdungssituation und damit wesentlichen Änderung bestand Handlungsbedarf. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Entscheid der Vorinstanz daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang erübrigen sich weitere Ausführungen zum Eventualantrag. Überdies wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- erhoben. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist gestützt auf das mit Eingabe vom 1. Juni 2023 eingereichte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einschliesslich der erforderlichen Belege ausgewiesen. Kumulativ zur Bedürftigkeit wird die Nichtaussichtslosigkeit der Sache vorausgesetzt. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen konnten die Gewinnaussichten für die vorliegende Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden, zumal die von der Vorinstanz getroffenen Anordnungen und Massnahmen vom Gutachten empfohlen wurden, plausibel erscheinen und die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Argumente vorzubringen vermag, weshalb die vorsorgliche Intensivierung des Besuchsrechts aufgrund des Kindswohls nicht geboten sein sollte. Nach dem Gesagten kann somit nicht von intakten Prozesschancen ausgegangen werden. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Demzufolge werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 800.-- ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt. Gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner als obsiegende Partei antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihm für das Aktenstudium, die Klienteninstruktion und das Verfassen der Vernehmlassung ermessensweise eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- zuzusprechen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- zu bezahlen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 23 103 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.08.2023 810 23 103 — Swissrulings