Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.07.2022 810 22 71

July 20, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,053 words·~15 min·1

Summary

Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Juli 2022 (810 22 71) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung / Mandatsträgerentschädigung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Daniel Häring, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Baumgartner, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 25. Februar 2022)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde C.____ vom 1. Februar 2005 wurde für A.____ (geboren 1986) eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (aZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet. Diese wurde per 10. Januar 2012 aufgehoben und durch eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziffer 1 i.V.m. Art. 393 Ziffer 2 aZGB ersetzt. Mit Überführung der altrechtlichen Beistandschaft in eine neurechtliche Massnahme besteht seit dem 1. Mai 2015 für A.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. B. Am 29. August 2019 fand ein Wechsel der Mandatsperson statt. Anstelle von D.____ amtete neu E.____ als Beiständin für A.____. Seit dem 1. Oktober 2020 ist F.____ die neue Beiständin. C. Mit Entscheid vom 25. Februar 2022 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ den Bericht mit Rechnung vom 10. Februar 2022 der Beiständin F.____ für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 (Ziffer 1) und sprach eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'150.-- aus (Ziffer 3). D. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Roman Baumgartner, mit Eingabe vom 28. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei die Verfügung vom 25. Februar 2022 aufzuheben und zur Neufestlegung der Entschädigung der Beistandsperson an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei die Ziffer 4 (recte: Ziffer 3) der Verfügung abzuändern und die Entschädigung auf Fr. 380.-- festzulegen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdebeklagten». Der Beschwerdeführer macht geltend, genehmigt werden könne nur der Aufwand von F.____ als Beiständin selbst, d.h. deren entsprechend in der Zeiterfassung erfassten vier Stunden. Die geltend gemachten Aufwandspositionen von E.____ und G.____ seien im Rahmen des angefochtenen Entscheids unbeachtlich und somit zu streichen, da diese nicht einfach zu Gunsten der Beiständin entschädigt werden könnten. Im Weiteren seien die beiden Zeiterfassungen von G.____ und E.____ nicht nachvollziehbar. So würden sich in der Zeiterfassung von E.____ gleich zu Beginn sechseinhalb Stunden (Einträge 24. März 2020 und 2. Juni 2020) befinden, welche für berichtsfremde Perioden aufgewendet worden und entsprechend in den jeweiligen Perioden zu verrechnen seien. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb für den Bericht 2018/2019 sechs Stunden hätten aufgebracht werden müssen, währendem im Bericht 2020/2021 nur 1.25 Stunden benötigt worden seien. Aus der Zeiterfassung gehe nicht hervor, welche Leistungen von G.____ wann erbracht worden sein sollen. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass am 31. Dezember 2021 über 21 Stunden geleistet worden seien. Zusammenfassend könnten somit nur Leistungen der Beiständin F.____ selbst genehmigt, respektive als Basis für die festzulegende Entschädigung verwendet werden. Die Entschädigung betrage somit Fr. 380.-- (vier Stunden à Fr. 95.00). E. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2022 schloss die KESB B.____ auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Insbesondere wurde festgehalten, der Gesetzgeber

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe das Modell eines einheitlichen Stundenansatzes gewählt, unabhängig, ob nun jemand vom Sekretariat eine Verrichtung vornehme oder eine Sozialarbeitende. Der Stundenansatz beruhe auf dem Prinzip, dass man wirklich jede Verrichtung geltend mache, also auch das Verpacken des Briefs etc. Es sei in keiner Weise mit der Vorgehensweise in einer Anwaltskanzlei zu vergleichen, wo solche Kosten nicht separat ausgewiesen würden, was sich im mehr als doppelt so hohen Stundenansatz niederschlage, auch in Fällen von Prozessarmut. Der zeitliche Aufwand für die Administration, Buchhaltung und Zahlungen durch die zuständige Mitarbeiterin G.____ belaufe sich für die zwei Jahre nicht einmal auf einer Stunde pro Monat, was im Vergleich zum tatsächlichen Aufwand vermutlich zu wenig sei. Ein Mandat mit Finanzverwaltung, sämtlichem Erfassen aller Rechnungen und Zahlungseingänge, dem Verbuchen, Zahlungsaufträgen an die Bank, Controlling der Gesundheitskosten sowie jährlichen Unterlagen für Steuererklärung aufbereiten dauere bei der eigenen Berufsbeistandschaft normalerweise länger. Auch sei nicht zu beanstanden, wenn in einem laufenden Mandat Arbeiten für die vorherige Berichtsperiode, nämlich Zwischenbericht und –rechnung, dann in der Zeiterfassung aufgeführt würden, wenn sie tatsächlich geleistet würden, was naturgemäss für den grösseren Teil solcher Arbeiten schon in der neuen Berichtsperiode zu liegen kommen werde. Die Kosten würden dann mit der nächsten Berichtsperiode verlegt. Das mache auch Sinn, weil einzelne administrative Arbeiten für den Rechenschaftsbericht gleichzeitig für das Erstellen der Steuererklärung nötig seien. Die Zeitauszüge würden deshalb konsequent die Zeiteinträge der vorliegenden Berichtsperiode 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zeigen. Die aktuelle Beiständin sei nicht die ganze Berichtsperiode im Amt gewesen. Das ändere nichts daran, dass sie für die gesamte Zeit Rechenschaft habe ablegen müssen und die Entschädigung, die letztlich an den identischen Arbeitgeber falle, für die gesamte Periode anfalle. Dies gehe aus dem damaligen Entscheid vom 23. Oktober 2020 hervor. F. Mit Verfügung vom 20. April 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und verfügt, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB (§ 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs [EG ZGB] vom 16. November 2006). Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB haben der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Da die Massnahmen des Erwachsenenschutzes dem Schutz und dem Wohl der betroffenen Person dienen, ist es nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt, dass in erster Linie die verbeiständete Person aus ihrem Vermögen für die Entschädigung und die Spesen des Beistandes aufkommen muss (RUTH E. REUSSER in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 404 Rz. 28; PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 404 Rz. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Es ist Sache der Kantone, unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben Bestimmungen zu deren Berechnung festzulegen (vgl. Art. 404 Abs. 3 ZGB). 3.2 Im Kanton Basel-Landschaft bemisst sich die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger nach dem Aufwand, den die Amtsführung notwendigerweise verursacht, sowie nach der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben (§ 18 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991). Bei berufsmässiger Mandatsführung beträgt die Entschädigung Fr. 95.-- pro Stunde (§ 18 Abs. 2 lit. a GebV). Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben ihren Aufwand für ihre Amtsführung zu erfassen und beanspruchte Spesen zu belegen (§ 18 Abs. 6 GebV). 4. Der Zeitaufwand für die Mandatsführung belauft sich gemäss ordentlicher Rechenschaftsbericht vom 10. Februar 2022 auf insgesamt 32:45 Stunden. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Aufwand derzeitige Beiständin F.____ 04:00 Stunden, Aufwand ehemalige Beiständin E.____ 07:20 Stunden und administrative Hilfsperson G.____ 21:25 Stunden. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung auf Fr. 3'150.-- fest (32:45 Stunden à Fr. 95.-- plus Spesenersatz Fr. 38.75). 5. Der Beschwerdeführer moniert den von der Vorinstanz als Entschädigung zugesprochenen Aufwand in verschiedener Hinsicht. 5.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die geltend gemachten Aufwandpositionen von G.____ als Hilfsperson zu streichen, da diese nicht einfach zu Gunsten der Beiständin entschädigt werden könnten. Diese Sichtweise setzt voraus, dass der Beizug von Hilfspersonen in keinem Fall erlaubt ist. Wie unlängst mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. August 2021 [810 20 174] E. 5.4 entschieden, trifft

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dies nicht zu. Zwar ist die Beistandsperson nach Art. 400 Abs. 1 ZGB grundsätzlich verpflichtet, die ihr übertragenen Aufgaben selber wahrzunehmen. Von der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung umfasst sind die eigentlichen Kernaufgaben des Mandats, die nicht delegationsfähig sind. Nicht ausgeschlossen ist aber der Beizug von Hilfspersonen für Aufgaben, die dem Wesen der Beistandschaft nach nicht unbedingt die spezifischen Fähigkeiten der Beistandsperson erfordern und deshalb nicht zwingend von ihr zu erledigen sind. Es ist in der Praxis und Lehre unbestritten, dass Beistandspersonen Aufgaben an Dritte delegieren können oder gegebenenfalls gar müssen (vgl. Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, Rz. 6.13; RUTH E. REUSSER, a.a.O., Art. 404 Rz. 30; MATHIAS MAUCHLE, Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beistand und der Erwachsenenschutzbehörde, Zürich 2019, S. 68). Im zu beurteilenden Fall zogen die beiden Beiständinnen F.____ und E.____ für Sekretariatsarbeiten die Dienste von G.____ der Sozialen Dienste C.____ bei. Die Delegation war somit nicht nur zulässig, sondern sie erfolgte auch im Interesse des Verbeiständeten. Die Entschädigungspflicht umfasst deswegen auch den Aufwand der beigezogenen Hilfsperson. 5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aus der Zeiterfassung von G.____ gehe nicht hervor, welche Leistungen wann erbracht worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass am 31. Dezember 2021 über 21 Stunden geleistet worden seien. Es ist mit dem Beschwerdeführer zwar darin einig zu gehen, dass die von G.____ erbrachten Leistungen nicht im Detail ausgewiesen wurden, was für die Nachvollziehbarkeit für Dritte und vor allem für die verbeiständete Person in Zukunft wünschenswert wäre. Jedoch verkennt dieser, dass die am 31. Dezember 2021 verbuchten 21:25 Stunden den Zeitaufwand für die gesamte Berichts- und Rechnungsperiode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 umfassen. Dies entspricht nicht einmal einer Stunde pro Monat Aufwand für administrative Tätigkeiten, was angemessen und somit zu entschädigen ist. 5.3 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass nur der Aufwand der aktuellen Beiständin F.____ von insgesamt vier Stunden zu entschädigen sei. 5.3.1 Wie bereits unter Ziffer 3.1 erwähnt, fallen gemäss Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Es handelt sich um eine Legalzession zugunsten des Arbeitgebers des öffentlich- oder privatrechtlich angestellten Beistandes (RUTH E. REUSSER, a.a.O., Art. 404 Rz. 33). Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz sieht somit vor, dass der Berufsbeistand von der Pflicht zur Ablage von Schlussbericht und Schlussrechnung entbunden werden kann, wenn das Dienstverhältnis endet. Diese Lösung ist gerechtfertigt, weil die gleichzeitige Einreichung einer Vielzahl von Berichten und Rechnungen, deren termingerechte Revision und die darauf gestützte Entlassung im Falle professioneller Beistände vor Verlassen der Stelle, jedenfalls bei Kündigungen, in der Regel nicht möglich ist. Notwendig ist aber eine formelle Verfügung der KESB, in welcher die Modalitäten der Amtsübergabe geregelt werden. Aus

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Bedürfnislage der verbeiständeten Person erweist es sich weder als zwingend noch sinnvoll, vor Ablauf der ordentlichen Periode einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung zu erstellen. In der Praxis wäre dies auch kaum leistbar. Der übernehmende Berufsbeistand wird sich daher mit einem Kurzbericht des abgebenden Berufsbeistands über die Situation begnügen dürfen, sofern dadurch der betreuten Person keine nachteiligen Konsequenzen erwachsen. Im Unterschied zum früheren Recht, bei welcher die Zustellung des Schlussberichts die Frist zur Geltendmachung der Verantwortlichkeitsklage auslöste (Art. 454 Abs. 1 aZGB), wird in der neuen Verantwortlichkeitsregelung der Fristenlauf von der Kenntnisnahme des Schadens abhängig gemacht (Art. 455 Abs. 1 ZGB) Bei einer Dauermassnahme beginnt die Verjährung zudem nicht vor dem Wegfall der Massnahme oder ihrer Weiterführung in einem anderen Kanton (vgl. URS VOGEL/KURT AFFOLTER in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 425 Rz. 19). Die Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungsablage wird von der KESB dem Rechtsnachfolger des abtretenden Berufsbeistandes übertragen. Dabei kann die ursprüngliche Berichtsperiode aufrechterhalten bleiben, d.h. der übernehmende Mandatsträger führt die Geschäfte des Vorgängers weiter. Damit lässt sich auch vermeiden, dass sich für den Amtsnachfolger die Rechenschaftsperioden für sämtliche Mandate auf einen einzigen Zeitpunkt komprimieren, was der Fall wäre, wenn mit seinem Amtsantritt auch der Beginn der Rechenschaftsperiode zusammenfallen würde (URS VOGEL/KURT AFFOLTER, a.a.O., Art. 425 Rz. 20). 5.3.2 Die KESB B.____ hat mit Entscheid betreffend Wechsel der Mandatsperson/Entlassung der Beiständin aus dem Amt vom 23. Oktober 2020 unter anderem festgehalten, dass das Amt von E.____ am 30. September 2020 mit Ernennung der neuen Beiständin F.____ geendet habe. Da die beiden Mandatspersonen derselben Organisation angehörten, sei gegenwärtig auf einen Schlussbericht respektive eine Schlussrechnung zu verzichten. Es sei Pflicht der neuen Beiständin F.____, für die gesamte Berichtsperiode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 Rechenschaft abzulegen (vgl. Ziffer 2.1 des Entscheids). Da die neue und die bisherige Beiständin derselben Organisation angehörten, werde über die Entschädigung für die Mandatsführung erst mit der ordentlichen Berichterstattung entschieden. (vgl. Ziffer 2.2 sowie Buchstabe C des Entscheids). Die KESB B.____ hat somit die Modalitäten der Amtsübergabe in einer formellen Verfügung respektive einem Entscheid geregelt, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die KESB B.____ bereits beim letzten Mandatswechsel mit Entscheid vom 29. August 2019 auf einen abschliessenden Rechenschaftsbericht von D.____ verzichtet hat und über dessen Entschädigung im ordentlichen Berichterstattung der damals neuen Beiständin E.____ entschieden wurde. Auch dieser Entscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und akzeptiert. Der Wechsel der für den Beschwerdeführer geführten Beistandschaft von E.____ auf F.____ ist am 1. Oktober 2020 und somit während der laufenden zweijährigen Berichtsperiode erfolgt. E.____ wurde – wie bereits erwähnt – mit Entscheid vom 23. Oktober 2020 von der Pflicht befreit, einen Schlussbericht respektive eine Schlussrechnung zu erstellen. Die neue Beiständin F.____ wurde damit beauftragt, für die gesamte Berichtsperiode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 Rechenschaft abzulegen, was sie nachweislich mit Bericht vom 10. Febru-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ar 2022 gemacht hat. Demnach sind die Aufwände von E.____ zu Recht in der Zeiterfassung der aktuell amtenden Beiständin F.____ erfasst worden und zu entschädigen. 5.4 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die von E.____ am 24. März 2020 und 2. Juni 2020 verbuchten Aufwendungen seien periodenfremd. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der ordentliche Rechenschaftsbericht für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 nachweislich erst am 24. März 2020 durch E.____ erstellt. Es liegt in der Natur der Sache, dass dieser Bericht demnach nicht während der Berichtsperiode 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 verbucht werden konnte. Auch müssen in der Regel bei Jahreswechsel Bankauszüge etc. abgewartet werden, welche als Grundlage für den Bericht dienen. Dieser Aufwand ist folglich in der nächsten Berichtsperiode zu verbuchen, was vorliegend korrekt am 24. März 2020 vorgenommen wurde. Was die Position vom 2. Juni 2020 anbelangt, so handelt es sich um die von E.____ vorgenommene Korrektur aufgrund der Rückmeldung des Revisors betreffend Freizügigkeitskonto/Ergänzungsleistung (vgl. E-Mail des Revisors vom 9. Mai 2020 sowie Buchungstext von E.____ betreffend 2. Juni 2020 «KESB Revision Rückmeldung Rechnung höheres Vermögen»), welche folgerichtig ebenfalls erst in der darauffolgenden Berichtsperiode verbucht werden konnte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind die beiden Buchungen vom 24. März 2020 und 2. Juni 2020 demnach nicht periodenfremd und richtig erfasst worden. Auch sind die verschieden hohen Zeitaufwände der beiden Beiständinnen zur Erstellung der Rechenschaftsberichte nicht zu beanstanden. Dafür können verschiedene Gründe massgebend sein, welche vorliegend nicht weiter abzuklären sind. Es ist zu begrüssen, dass die neue Beiständin so effizient arbeitet und für das Erstellen des Rechenschaftsberichts für die Periode 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 lediglich eineinhalb Stunden gebraucht hat, wobei anzumerken bleibt, dass dieser Aufwand in der nächsten Periode, je nach Komplexität und Aufwand, auch höher ausfallen könnte. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Zeitaufwand für die Mandatsführung vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 in der Höhe von insgesamt 32:45 Stunden zu entschädigen ist. Dieser ist angemessen und entspricht dem durchschnittlichen Aufwand für Tätigkeiten während der letzten Perioden (Berichtsperiode 2012/2013 15 Stunden; Berichtsperiode 2014/2015 46 Stunden; Berichtsperiode 2016/2017 26 Stunden; Berichtsperiode 2018/2019 32 Stunden). Die Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung in der Höhe von total Fr. 3'150.-- (Aufwand Fr. 3'111.25 plus Spesenersatz Fr. 38.75) durch die Vorinstanz ist demnach zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’200.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 21 VPO). Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’200.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 22 71 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.07.2022 810 22 71 — Swissrulings