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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.09.2022 810 22 29

September 7, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,936 words·~20 min·6

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 7. September 2022 (810 22 29) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Nichterreichen der dreijährigen Dauer der ehelichen Gemeinschaft / Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber i.V. Marco Belser

Beteiligte A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 249 vom 8. Februar 2022)

A. Der 1981 geborene A.____ ist ägyptischer Staatsbürger und heiratete am 7. Juni 2015 in Kairo die 1978 geborene Schweizerin B.____. Am 28. November 2015 reiste A.____ in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 13. November 2018 reichte B.____ ein Eheschutzbegehren ein, woraufhin das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit Urteil vom 21. März 2019 das beantragte Getrenntleben der Ehegatten per 1. November 2018 bewilligte.

C. Am 12. November 2020 gewährte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) A.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz. A.____ reichte am 18. Dezember 2020 seine Stellungnahme ein.

D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 verlängerte das AFMB die Aufenthaltsbewilligung von A.____ nicht mehr und wies ihn per 31. August 2021 aus der Schweiz weg.

E. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob A.____, nunmehr immer vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat in Basel, am 15. Juli 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Bewilligung seines Aufenthalts im Kanton Basel-Landschaft.

F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 249 vom 8. Februar 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. G. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 reichte A.____ gegen den RRB Nr. 249 vom 8. Februar 2022 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde ein. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und die Bewilligung seines Aufenthalts im Kanton Basel-Landschaft sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zusammengefasst an, das eheliche Zusammenleben habe mehr als drei Jahre gedauert und er erfülle die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 vollumfänglich, weshalb er gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Anspruch auf Beibehaltung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe.

H. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2022 beantragt der Regierungsrat unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

I. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen.

J. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 erhebt der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Mai 2022 bzw. ersucht er um Wiedererwägung der Verfügung. K. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde die Einsprache vom 23. Mai 2022 an die Kammer überwiesen und festgehalten, dass darüber zusammen mit der Hauptsache entschieden werde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Am 23. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

M. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er anfangs Juni 2022 eine Arbeitsstelle bei der US-amerikanischen Botschaft in Bern angetreten habe.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert ist. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3, 3.8). 3.2 Für die Berechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen; im Ausland gelebte Ehezeiten werden nicht an die massgebliche Dauer angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3). Die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit a AIG setzt voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 289 E. 2). Die Frist von drei Jahren gilt absolut; es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer können nicht zusammengerechnet werden (vgl. BGE

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 140 I 289 E. 3.1 ff.). Bei der Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dieser Grundsatz kommt einerseits infolge Rechtsmissbrauches dann nicht zur Anwendung, wenn die Ehepartner nur noch zum Schein zusammenwohnen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG; BGE 136 II 113 E. 3.2). Andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere auch dann davon abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). 3.3 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ("nachehelicher Härtefall") können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Mit der Aufnahme wichtiger persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sollen in Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nacheheliche ausländerrechtliche Härtefälle infolge der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vermieden werden (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 11 zu Art. 50 AIG). Die Aufzählung wichtiger persönlicher Gründe in Art. 50 Abs. 2 AIG ist nicht abschliessend und jeder der dort genannten Gründe kann für sich allein als wichtiger Grund für eine Aufenthaltsbewilligung genügen (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 25 zu Art. 50 AIG). 4.1 Das AFMB und die Vorinstanz kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und B.____ zwar mehr als drei Jahre zusammengewohnt hätten. Allerdings habe B.____ am 13. November 2018 ein Eheschutzbegehren eingereicht und um Bewilligung des Getrenntlebens ersucht. Dabei habe sie ausgeführt, die Ehe sei seit dem 1. November 2018 definitiv gescheitert, nachdem es bereits zuvor zu ehelichen Problemen gekommen sei. Der Ehewille der Ehefrau sei somit am 1. November 2018 bzw. 13. November 2018 erloschen und die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers habe weniger als drei Jahre gedauert, weshalb sich dieser nicht auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung berufen könne. 4.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Ehe formell mehr als drei Jahre gedauert habe und er bis zum 1. Januar 2019 in der gemeinsamen Wohnung verblieben sei, womit bis zu diesem Zeitpunkt von einer Ehegemeinschaft ausgegangen werden müsse. Das per 1. November 2018 gerichtlich angeordnete Getrenntleben sei unerheblich. Dass sich Ehegatten bereits vor Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung des Getrenntlebens auseinanderleben würden, sei normal. Er habe die Trennung nicht gewollt und bis zuletzt die Hoffnung gehabt, die Beziehung mit seiner Ehefrau aufrecht erhalten zu können. Er habe vom Ansinnen seiner Ehefrau, das Getrenntleben bewilligt zu erhalten, nichts gewusst und noch vor Durchführung einer entsprechenden Eheschutzverhandlung eine eigene Wohnung gefunden. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, er würde sich rechtsmissbräuchlich auf ein dreijähriges Zusammenleben berufen und hätte die Frist durch sein eigenes

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht trölerisches Verhalten zur Einhaltung gebracht, nachdem er nach dem Eheschutzgesuch seiner Ehefrau vom 13. November 2018 noch so lange in der ehelichen Wohnung gewohnt habe, bis er eine neue Wohnung gefunden habe. Getrennte Schlafzimmer seien zudem auch in nicht vollständig zerrütteten Familien nicht unüblich. Der Umstand, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht geschieden gewesen sei, zeige auf, dass der Ehewille der Ehegatten offensichtlich nicht vollständig erloschen sei. Neben der erforderlichen dreijährigen Ehegemeinschaft sei er überdies auch erfolgreich integriert, weshalb er Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe. 4.3 Der Beschwerdeführer und B.____ heirateten am 7. Juni 2015 in Ägypten. Unbestrittenermassen reiste der Beschwerdeführer am 28. November 2015 in die Schweiz ein und zog in die gemeinsame Wohnung mit seiner Ehefrau. Ebenfalls unbestritten ist, dass B.____ am 13. November 2018 ein Eheschutzgesuch um Bewilligung des Getrenntlebens mit Wirkung per 1. November 2018 stellte. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dieser bis zum 1. Januar 2019 in der ehelichen Wohnung geblieben, bevor er in eine neue Wohnung zog. Soweit der Beschwerdeführer sich in dieser Hinsicht darauf beruft, der Trennungsprozess der Parteien sei in ordentlichen zeitlichen Bahnen verlaufen und es sei weder rechtsmissbräuchlich zum Schein zusammengelebt noch einzig eine faktische Wohngemeinschaft aufrechterhalten worden, ist er an die oben (vgl. E. 3.2) und zudem auch im angefochtenen Entscheid erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu erinnern, wonach der Rechtsmissbrauchsvorbehalt gerade nicht die einzige Schranke für eine Anrechnung des Zusammenwohnens der Ehegatten bildet. Demnach kann auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft nicht abgestellt werden, wenn die eheliche Beziehung trotz eines gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Ein Rechtsmissbrauch wird dem Beschwerdeführer denn auch weder vom AFMB noch von der Vorinstanz vorgeworfen. Hingegen haben das AFMB und die Vorinstanz angenommen, die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und B.____ habe nur bis zum 1. November 2018 (Beginn des bewilligten Getrenntlebens) bzw. 13. November 2018 (Einreichung Eheschutzbegehren um Bewilligung des Getrenntlebens durch B.____) bestanden. Diese ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Ehegemeinschaft voraussetzt, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt werde sowie ein gegenseitiger Ehewille bestehe (vgl. BGE 138 II 289 E. 2), und bei einem richterlich angeordneten Getrenntleben normalerweise nicht davon ausgegangen werden könne, dass die eheliche Gemeinschaft noch gelebt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.5), nicht zu beanstanden. Insofern ist es vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht relevant, dass dieser bis zum 1. Januar 2019 in der gemeinsamen Wohnung verblieben ist und die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft damit länger als drei Jahre gedauert hat. Entscheidend ist vielmehr die vom Bundesgericht angeführte Innensicht der Ehegemeinschaft und in diesem Zusammenhang, dass der Ehewille von B.____ am 1. November 2018, spätestens jedoch am 13. November 2018, erloschen ist und die eheliche Beziehung seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gelebt wurde.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Dass die eheliche Beziehung seit der Einreichung des Eheschutzgesuchs nicht mehr gelebt worden und der Ehewille der Ehefrau erloschen ist, ergibt sich im Übrigen auch aufgrund der vorhandenen Akten. So führte B.____ im Rahmen der Beantwortung diverser Fragen des AFMB mit Schreiben vom 28. Januar 2019 etwa aus, dass die Scheidung vorgesehen sei und eine Wiederaufnahme der Ehe für sie auf keinen Fall in Frage komme. Wäre die eheliche Beziehung seit der Einreichung des Eheschutzgesuchs tatsächlich noch gelebt worden, hätte sich B.____ nur zwei Monate danach nicht derart geäussert. Im Rahmen des vom AFMB gewährten rechtlichen Gehörs hielt B.____ sodann an diesen Aussagen fest und bemerkte, die Beziehung sei bereits seit längerem nicht mehr zu retten gewesen und sie habe seit der Trennung keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer. Im Weiteren kann den Akten entnommen werden, dass die Beziehung bereits zu früheren Zeitpunkten von Problemen geprägt war. Der Beschwerdeführer führt im vorinstanzlichen und vorliegenden Beschwerdeverfahren in den Beschwerdebegründungen diesbezüglich aus, es habe Probleme in der Beziehung gegeben, welche auf den Verlust des gemeinsamen Sohnes bei der Geburt und die Frustrationen seitens seiner Ehefrau zurückgehen würden. Ebenfalls räumt er darin ein, dass die Ehegatten getrennte Schlafzimmer gehabt hätten, B.____ betreffend das Gesuch um Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens einen Anwalt betraut habe und die Ehegatten sich bereits davor auseinandergelebt hätten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Ehewille der Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem 1. November 2018 bzw. 13. November 2018 erloschen ist und die Ehegemeinschaft seither nicht mehr gelebt wurde, womit die Ehegemeinschaft seit diesem Zeitpunkt als aufgelöst gilt. Beweise, die auf das Gegenteil schliessen lassen, bringt der Beschwerdeführer nicht substantiiert begründet vor. In diesem Zusammenhang ist es – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – auch nicht relevant, dass dieser eine Trennung gar nicht gewollt und bis zuletzt gehofft habe, die Beziehung mit seiner Ehefrau retten zu können. Wie an vorangehender Stelle bereits ausgeführt, kommt es gemäss dem Bundesgericht nicht auf den Ehewillen beider Ehegatten an, sondern genügt es, wenn der Ehewille eines Ehegatten erloschen ist (vgl. oben E. 3.2). Im Übrigen wurde die Ehe mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 24. März 2022 inzwischen rechtskräftig geschieden. 4.5 Den bisherigen Ausführungen nach steht fest, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und B.____ im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vom 28. November 2015 bis zum 1. November 2018 bzw. 13. November 2018 gedauert hat und die gesetzliche Frist von drei Jahren somit nicht erreicht wurde. Da für den Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung neben der Dreijahresfrist das ebenfalls in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG enthaltene Kriterium der ausreichenden Integration kumulativ erfüllt sein muss, erübrigt sich damit eine diesbezügliche Prüfung und hat die Vorinstanz zu Recht auf eine solche verzichtet. 5.1 Das AFMB und die Vorinstanz kamen weiter zum Schluss, es liege kein nachehelicher Härtefall vor. Die berufliche, wirtschaftliche und kulturelle Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Ägypten sei nicht gefährdet und er habe noch Verwandte dort, welche ihn unterstützen könnten.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und damit einen nachehelichen Härtefall macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht geltend. Als wichtiger persönlicher Grund käme vorliegend einzig die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG) in Frage. Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen im Rahmen seines rechtlichen Gehörs vom 18. Dezember 2020 ausgeführt, er habe Geschwister sowie ein paar Freunde in Ägypten, mit denen er hin und wieder Kontakt habe. Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 34 Jahren in die Schweiz ein und hat damit den grössten und lebensprägendsten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Er spricht zudem die arabische Sprache und hat vor seiner Einreise in die Schweiz in seinem Heimatland im Tourismussektor als Reiseleiter und Rezeptionist gearbeitet. Angesichts dieser Ausgangslage erscheint die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht stark gefährdet und der Beschwerdeführer hat auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 6.1 Der verfügte Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz müssen schliesslich den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit genügen. Eine Verwaltungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt wurden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Vorliegend ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung samt Wegweisung geeignet, die fremdenpolizeilichen Ziele bzw. öffentlichen Interessen – das Verlassen der Schweiz, wenn der Aufenthaltszweck von Ausländern weggefallen ist und keine Ausnahmen vorliegen – zu verwirklichen. Sodann ist die Massnahme zur Erreichung dieser Ziele erforderlich. Es bleibt somit im Rahmen einer Interessenabwägung näher zu prüfen, ob die öffentlichen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. 6.2 Der Regierungsrat führte in dieser Hinsicht aus, der Beschwerdeführer sei im Alter von 34 Jahren in die Schweiz eingereist und lebe seit etwas mehr als sechs Jahren hier. Den grössten und lebensprägendsten Teil seines Lebens habe er in seinem Heimatland verbracht, in welchem auch seine Geschwister und ein paar Freunde leben würden. Er habe sodann sein Heimatland seit seiner Einreise in die Schweiz mehrmals besucht. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz zwar soziale Kontakte, welche sich zu seinen Gunsten aussprächen, jedoch keine Familienangehörigen. Von einer Verwurzelung in der hiesigen Gesellschaft könne nicht ausgegangen werden. Seine berufliche Situation gestalte sich insgesamt positiv, wobei es sich bei ihm aber nicht um eine unentbehrliche Fachkraft auf dem Arbeitsmarkt in der Schweiz handle. Ebenfalls zu seinen Gunsten würden seine Deutschkenntnisse sprechen sowie die Tatsachen, dass er weder verschuldet sei noch Sozialhilfe bezogen habe. Zu seinen Ungunsten erscheine die strafrechtliche Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Dem vom Beschwerdeführer angeführten Vorbringen, er könne bei einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und einer Wegweisung das Grab seines Sohnes nicht mehr besuchen, entgegnete der Regierungsrat, der Beschwerdeführer habe mit seinem Sohn nie in einer Familiengemeinschaft

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelebt und demzufolge auch keine nahe tatsächliche Beziehung aufbauen können. Die Pflege des Andenkens an seinen Sohn könne auch in anderer Weise erfolgen. 6.3 Die regierungsrätlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland vertraut. Die relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. In der Schweiz sind zudem keine vertieften sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen ersichtlich, wobei dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Die von ihm vorgebrachte Pflege des Andenkens an seinen Sohn ist zwar nachvollziehbar, kann aber auch von seinem Heimatland aus wahrgenommen werden. Diesbezüglich bleibt es dem Beschwerdeführer sodann möglich, im Rahmen eines (visumpflichtigen) kurzfristigen Aufenthalts in die Schweiz zu reisen. Wirtschaftlich ist ihm zugute zu halten, dass er keine Sozialhilfe bezogen und die meiste Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz über temporäre Arbeitseinsätze geleistet hat. Mit seiner Arbeit übt er jedoch keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus Sicht der Gesamtwirtschaft oder des Arbeitsmarkts eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Insgesamt ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist ihm demnach zumutbar. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2022 zur Kenntnis bringt, er habe eine Arbeitsstelle bei der US-amerikanischen Botschaft in Bern angetreten. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat eine dreijährige Ausbildung zum Bedienen von mechanischen Maschinen absolviert und jahrelang in der Tourismusbranche gearbeitet. Es ist ihm deshalb zumutbar, in seinem Heimatland innert überschaubarer Frist eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Vorliegend überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig. 6.4 Nach dem Gesagten erfolgten der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht, weshalb die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen ist. 7.1 Zu prüfen bleibt die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2022 gegen die Präsidialverfügung vom 12. Mai 2022, mit welcher sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im vorliegenden Verfahren mangels Vorliegen von Mittellosigkeit abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gab in den am 16. März 2022 eingereichten Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an, er sei derzeit arbeitslos gemeldet, im Zwischenverdienst tätig und beziehe monatlich rund Fr. 3'000.-- netto. Die in der Präsidialverfügung vom 12. Mai 2022 vorgenommene Bedarfsberechnung stützte sich auf diese Angaben und kam in Anbetracht des resultierenden Überschusses in der Höhe von Fr. 418.95 zum Schluss, dass die Voraussetzung der Mittellosigkeit nicht gegeben sei. In seiner Einsprache vom 23. Mai 2022 führt der Beschwerdeführer aus, seine Arbeitssituation habe sich entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 16. März 2022 erheblich geändert und er arbeite seit dem 16. Mai 2022 ohne festes Pensum auf Stundenbasis in einem Stundenlohn von Fr. 24.90. Er habe einzig im April 2022 annähernd Fr. 3'000.-- verdient. Im März 2022 habe er von der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitslosenkasse nur Fr. 2'300.-- und im Februar 2022 gar nichts ausbezahlt bekommen. Sein Durchschnittseinkommen in den letzten Monaten habe somit erheblich weniger als die in der Präsidialverfügung angenommenen Fr. 3'000.-- betragen, womit seine Bedürftigkeit belegt sei. 7.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zeigen, dass sich seine Einkünfte zwischenzeitlich erheblich verringert haben und er somit nunmehr bedürftig erscheint. Neben der Bedürftigkeit sind vorliegend auch die übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, weshalb die Einsprache des Beschwerdeführers gutzuheissen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. § 22 VPO) zu gewähren ist.

8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wird, sind die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 22 Abs. 1 VPO). 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In der Honorarnote vom 23. Juni 2022 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 5 ½ Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003) und Auslagen in der Höhe von Fr. 238.60 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit ein Honorar von Fr. 1'441.65 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten.

8.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Einsprache des Beschwerdeführers wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'441.65 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 15. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_1031/2022) erhoben.

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