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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.01.2023 810 22 272

January 17, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,278 words·~16 min·8

Summary

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts/Platzierung im Durchgangsheim F. (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D. vom 1. Dezember 2022)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 17. Januar 2023 (810 22 272) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung im Durchgangsheim / familiär bedingte physische und psychische Gewalt

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer C.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.____, Vorinstanz

E.____, Beigeladene, vertreten durch Martina Horni, Advokatin

Betreff Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung im Durchgangsheim F.____ (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.____ vom 1. Dezember 2022)

A. E.____, geboren 2009, C.____, geboren 2004, und G.____, geboren 1995, sind die Kinder der verheirateten Eltern B.____ und A.____.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Das Durchgangsheim F.____ (Durchgangsheim) meldete der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.____ (KESB) am 15. November 2022 den Eintritt von E.____ und führte aus, sie sei zusammen mit der Schulsozialarbeiterin vorstellig geworden und habe von psychischer und physischer Gewalt bei ihr zuhause berichtet. Daraufhin eröffnete die KESB ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen. C. Mit Schreiben vom 16. November 2022 erteilte die KESB dem Kindesschutzdienst H.____ (...) den dringlichen Auftrag, die Situation von E.____ abzuklären und Bericht zu erstatten. D. Anlässlich einer Besprechung vom 17. November 2022, an welcher nur die Kindsmutter teilgenommen hatte, erklärte diese gegenüber I.____ vom Kindesschutzdienst, dass die Kindseltern einen Aufenthalt von E.____ im Durchgangsheim ablehnen würden. Aus diesem Grund wurde den Kindseltern mit Entscheid des Vizepräsidenten vom 17. November 2022 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.____ entzogen und E.____ wurde per sofort im Durchgangsheim platziert. E. Mit Schreiben vom 18. November 2022 machte die Kinderschutzgruppe des Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. F. Die KESB hörte die Kindseltern am 25. November 2022 an. Im Protokoll wurde festgehalten, die Kindseltern hätten eingeräumt, dass sie mit E.____ Probleme hätten, insbesondere wegen deren übermässigen Handygebrauchs. E.____ sei ununterbrochen am Handy, weshalb die Mutter ihr dieses weggenommen habe. Sie könnten nicht verstehen, aus welchem Grund ihre Tochter ins Durchgangsheim gegangen sei. Sie hätten zudem bestritten, ihre Tochter geschlagen zu haben. Der Kindsvater habe gefragt, ob im Rahmen der Untersuchung seiner Tochter im Spital Spuren der Gewalt hätten festgestellt werden können, und sich auf den Standpunkt gestellt, dass seine Tochter diesbezüglich lüge. Sie habe Kollegen, die rauchen und Alkohol trinken würden. Obwohl diese Kontakte von den Eltern nicht erwünscht seien, würde E.____ diese weiterhin treffen. Kürzlich sei sie von einem Schulausflug mit zwei Stunden Verspätung erst um 18 Uhr nach Hause gekommen. Entgegen ihrer Darstellung sei sie nicht mit der Lehrerin etwas trinken gegangen, sondern – wie ihr Bruder habe ausfindig machen können – bei einem Kollegen zu Hause gewesen. Dieser schlechte Umgang habe ihre Tochter wohl motiviert, von zu Hause wegzulaufen. Die Kindseltern seien schockiert über das Verhalten ihrer Tochter. Auch der Bruder könne deswegen nicht mehr arbeiten. Ihre Tochter habe sich seit dem Übertritt in die Sekundarschule verändert, weil die Kollegen aus dieser Klasse sie manipuliert hätten. Die Eltern hätten auch Einblick in ein Video erhalten, in welchem ein maskierter Mann ihre Tochter von hinten an den Brüsten berühren würde. Dieses sei am Tag ihres Eintritts in das Durchgangsheim gedreht worden. Überdies habe sie in einem anderen Video ihren Glauben lächerlich gemacht. Die Kindseltern würden sich wünschen, dass ihre Tochter wieder nach Hause komme. G. Im Rahmen ihrer Anhörung vom 28. November 2022 habe E.____ demgegenüber ausgeführt, dass sie von ihrem Vater und Bruder geschlagen worden sei. Die Mutter habe ver-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sucht dazwischen zu gehen. Die Betreuungsperson des Durchgangsheims sei mit ihr ins UKBB gegangen, um die Verletzungen zu dokumentieren. Sie habe blaue Verfärbungen um das eine Auge gehabt, blaue Flecken an Armen, Beinen und Rücken. E.____ haben weiter erzählt, dass sie geschlagen werde, seit sie männliche Gleichaltrige treffe. In einen Jungen habe sie sich verliebt. Die irakische Kultur würde das aber verbieten. Sie sei jedoch in der Schweiz aufgewachsen und hier würden andere Regeln gelten. Die Eltern und ihr Bruder würden ihr Handy kontrollieren. So hätten sie von einer Umarmung zwischen ihr und einem Jungen erfahren. Zudem hätten Kollegen ihres Bruders sie verpetzt. Die Eltern hätten ihr mehrfach das Handy weggenommen oder hätten von ihr verlangt, dass sie sämtliche Kontakte lösche. Das Handy habe sie mit ihrer Mutter gekauft. Auch ihre ältere Schwester habe Konflikte mit den Eltern gehabt. Die Eltern hätten sogar gedroht, sie zurück in den Irak zu bringen. Dennoch vermisse sie ihre Eltern und der Besuch ihrer Mutter im Durchgangsheim sei schön gewesen. H. Mit Entscheid der KESB vom 1. Dezember 2022 wurde der superprovisorische Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindseltern über ihre Tochter bestätigt und deren Platzierung im Durchgangsheim vorsorglich für die Dauer des Abklärungsverfahrens angeordnet. I. Dagegen erhoben A.____, B.____ und C.____ mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führen sie aus, dass sie sich mit E.____ ausgesprochen hätten und die Familie wieder vereint werden solle. Am 12. Dezember 2022 reichten sie das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. J. Am 7. Dezember 2022 erstattete die KESB gegen A.____ und C.____ eine Strafanzeige bei der Polizei Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung, begangen an einer wehrlosen oder schutzbefohlenen Person. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 errichtete die KESB eine Prozessbeistandschaft und ernannte Martina Horni, Advokatin in Basel, als Verfahrensbeiständin für E.____. K. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 beantragt die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Dezember 2022 wurde angeordnet, dass eine Anhörung von E.____ stattfinden werde. Diese wurde am 6. Januar 2023 durchgeführt und das entsprechende Protokoll den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 9. Januar 2023 zugestellt.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs.1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Entscheid, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt demnach in analoger Anwendung von § 43 Abs. 2bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit. f VPO). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es sei davon auszugehen, dass E.____ Opfer massiver häuslicher Gewalt geworden sei. Die Spuren der Gewalt hätten im Rahmen der Untersuchung im UKBB festgestellt werden können. Zudem bestehe ein Konflikt zwischen den kulturellen Vorstellungen der Kindseltern und jener ihrer Tochter. E.____ habe anlässlich ihrer Anhörung klar geäussert, dass sie sich nach den kulturellen Gegebenheiten der Schweiz ausrichten wolle. Demgegenüber würden sich die Kindseltern an der traditionellen irakischen Kultur orientieren. Zur Sicherstellung des Schutzes der Beigeladenen bzw. zur Verhinderung erneuter häuslicher Gewalt, sei die Platzierung bis zum Abschluss der Abklärung aufrechtzuerhalten. 3.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten, die Beigeladene geschlagen zu haben. Sie führen aus, dass sie sich mit ihr ausgesprochen hätten und die Situation geklärt sei. Überdies würde sich auch E.____ wünschen, wieder nach Hause gehen zu können. 3.3 In ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die kulturellen und sozialen Wertvorstellungen der Eltern, welche im Irak aufgewachsen seien, nicht mit denjenigen ihrer Tochter, welche hier aufgewachsen sei, zu vereinbaren seien. Um die Beigeladene vor dem vermeintlich schlechten Einfluss anderer Jugendlicher zu schützen, würden ihre Eltern rigorose Erziehungsmethoden anwenden und ihre Vorstellungen mit grosser Wahrscheinlichkeit auch mit Gewalt durchsetzen, und zwar mit Unterstützung ihres volljährigen Sohnes. In den geführten Gesprächen durch die KESB und jenen von I.____ im Rahmen der Abklärung hätten die Eltern bis anhin keine Einsicht gezeigt, dass sie ihre Erziehungsziele nicht mit Gewalt durchsetzen dürften. Aufgrund der gegebenen Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass die Beigeladene zu Hause einer engmaschigen Überwachung ausgeliefert sei, welche ihr keine Erfahrungen in Bezug auf Freundschaften erlaube, wie dies bei anderen Gleichaltrigen möglich sei. Widersetze sie sich den Anordnungen der Eltern oder des Bruders, komme es zu massiver Gewalt gegen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie. Die Überwachung stelle eine psychische Belastung für die Jugendliche dar. Würde E.____ wieder in die Obhut der Kindseltern entlassen, wäre nicht auszuschliessen, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich rasch wieder konfliktreiche Situationen ergeben würden und E.____ erneut Gewalt erleben würde. Aus diesem Grund solle vorgängig mit einem kurdischen Familienbegleiter und den Eltern an deren Einsicht gearbeitet werden, dass sie in ihrer Erziehung keine Gewalt anwenden dürften. Des Weiteren müssten entsprechende Regeln für das weitere Zusammenleben mit den Eltern und E.____ erarbeitet werden.

3.4 Anlässlich der Anhörung erzählt E.____, dass sie lieber wieder nach Hause gehen möchte, auch wenn der Aufenthalt im Durchgangsheim in Ordnung sei. Sie vermisse ihre Eltern und Geschwister. Sie habe keine Angst, dass sie zu Hause erneuter Gewalt ausgesetzt wäre. Ihre Eltern hätten ihr versprochen, ihr nichts zu tun. Sie habe ihren Wunsch bekräftigt, auch ohne fremde Hilfe oder Unterstützung nach Hause gehen zu wollen. Sie wisse nicht, ob zu Hause irgendwelche Abmachungen oder Strategien als Familien besprochen worden seien, um künftige Konflikte gewaltfrei zu lösen. 4.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, S. 323). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. LUCA MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, N 11 zu Art. 445 ZGB). 4.2 In materieller Hinsicht ist von Art. 310 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen hat. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Der Entzug der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2). Ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann etwa angezeigt sein bei einem Defizit an erzieherischer/elterlicher Kompetenz: Alle Formen der Misshandlung und sexuellen Ausbeutung, Unfähigkeit der Eltern, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche oder eheliche Probleme über-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mässig absorbiert sind; allgemeine Überforderung, adäquat auf entwicklungsbedingte Notlagen und Bedürfnisse zu reagieren; dysfunktionale Familienorganisation (vgl. HÄFELI, a.a.O., S. 438). 5.1 In der Gefährdungsmeldung des UKBB wurde ausgeführt, dass E.____ am 16. November 2022 auf der Notfallstation des UKBB vorstellig geworden und die erlittene körperliche Gewalt dokumentiert worden sei. E.____ sei am 14. November 2022 durch den Kindsvater und ihren Bruder zur Bestrafung mit Fäusten ins Gesicht, an den Armen, Beinen und am Rücken sowie in den Bauch geschlagen worden. Sie habe daraufhin die Beratungsnummer 147 angerufen und sei mit Unterstützung des Sozialdienstes H.____ umgehend in ein Notbett im Durchgangsheim aufgenommen worden. Sie habe erzählt, auch schon in der Vergangenheit geschlagen worden zu sein und von der Kindsmutter vermehrt angeschrien zu werden. 5.2 Dem Bericht der UKBB vom 16. November 2022 sowie der entsprechenden Fotodokumentation vom 21. Dezember 2022 kann entnommen werden, dass am Körper der Beigeladenen mehrere Hämatome festgestellt werden konnten. Aus den vorstehenden Ausführungen und den Akten ergibt sich, dass die familiäre Situation angespannt und es mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Gewaltanwendung gegenüber der Beigeladenen gekommen ist. Es ist davon auszugehen, dass sie einer konfliktreichen und gewaltbereiten familiären Umgebung ausgesetzt und Opfer von psychischer und physischer Gewalt geworden ist. Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Bezugnahme auf das Gesprächsprotokoll der Anhörung der Kindseltern muss überdies von einer sehr belasteten Familienatmosphäre mit übermässiger Kontrolle und Überwachung ausgegangen werden, ohne dass hierfür ein objektiv nachvollziehbarer Anlass bestehen würde. Die Beigeladene verbringt ihre Freizeit tagsüber gerne in einem Jugendhaus und möchte Kontakte zu anderen Gleichaltrigen pflegen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist darin kein aussergewöhnliches Bedürfnis zu erblicken, vielmehr entspricht dies einem allgemeinen Bedürfnis einer heranwachsenden jugendlichen Person. Geht die Beigeladene diesem Bedürfnis nach, kommt es zuhause – aufgrund der unterschiedlichen Wertevorstellungen der Eltern und ihrer Tochter – immer wieder zu Konflikten, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese unter Anwendung von Gewalt gelöst werden. Aus den Akten geht hervor, dass die Kindseltern ihrer Tochter den Kontakt zu Gleichaltrigen verwehren möchten. Eine solche Haltung und Einschränkung der persönlichen Entfaltung der Beigeladenen übersteigt den Rahmen, welcher noch als sozialadäquat bezeichnet werden könnte. Diese rigorose Erziehung der Eltern stellt für die jugendliche Beigeladene auch eine psychische Belastung dar. Erschwerend kommt das Verhalten des Bruders hinzu, welcher Nachforschungen über den Verbleib seiner Schwester anstellt und diese offenbar im Einverständnis mit den Eltern kontrollieren und überwachen darf. Es ist zu betonen, dass das Recht und die Pflicht zur Erziehung der Beigeladenen ausschliesslich den Kindseltern zukommen. Dem Bruder steht keine entsprechende Kompetenz zu und die Beigeladene ist durch sein Verhalten einer zusätzlichen erheblichen psychischen und physischen Belastung ausgesetzt. Als die Beigeladene zwei Stunden später als erwartet von einem Schulausflug nach Hause gekommen ist, haben letztlich die Nachforschungen des Bruders dazu geführt, dass das Treffen der Beigeladenen mit Gleichaltrigen am Tag, an dem der familiäre Konflikt eskaliert ist, aufgedeckt worden ist. Zum heutigen Zeitpunkt muss davon ausgegangen werden, dass sich an den vorstehend dargelegten Umständen und der das Kindswohl gefährdenden Familienstruktur nichts geändert hat und ein Konflikt mit der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beigeladenen mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder eskalieren würde. Den Akten kann kein Hinweis entnommen werden, dass die Familie konkrete Abmachungen oder Strategien besprochen hat, um die bestehenden und künftigen Konflikte adäquat und insbesondere gewaltfrei zu lösen. Durch die räumliche Trennung ist die Beigeladene der Überwachung und allfälligen Bestrafung durch Gewalt nicht mehr ausgesetzt und kann während des Abklärungsverfahrens im geschützten Rahmen zur Ruhe kommen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die akute Kindswohlgefährdung nicht allein in der seitens des Kindsvaters und Bruders hochwahrscheinlich ausgeübten physischen Gewaltanwendung zu erblicken, sondern insbesondere auch aufgrund der psychischen Belastung, die durch die übermässige und gemeinschaftliche Kontrolle und Überwachung des Kindsvaters und Bruders auf die Beigeladene ausgeübt wird. Die KESB war folglich gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB verpflichtet, geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindswohls für die Dauer des Abklärungsverfahrens zu treffen. Die vorsorgliche Platzierung erlaubt die notwendige sofortige Entlastung der Situation und eröffnet die Möglichkeit für die Beschwerdeführenden den Umgang mit ihrer Tochter zu reflektieren. Nach den Umständen kann der Beigeladenen nicht anders geholfen werden, da eine gedeihliche Erziehung aktuell nicht möglich und die Entwicklung der herangewachsenen Jugendlichen gefährdet ist. Der Unterbringungsort erweist sich als geeignet, was von den Beschwerdeführenden nicht in Abrede gestellt wird. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Platzierung der Beigeladenen gestützt auf die gebotene summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage als verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.-- erhoben. Als Verfahrenskosten ebenfalls zu berücksichtigen wären grundsätzlich die Kosten der Kindesvertretung (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 23. Juli 2014 [810 14 202] E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Advokatin Martina Horni von der KESB mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 als Kindesvertreterin gemäss Art. 314a bis ZGB eingesetzt wurde, weshalb sie eine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der KESB wird geltend machen können (vgl. KGE VV vom 12. Mai 2021 [810 21 1] E. 8.1; KGE VV vom 7. August 2020 [810 20 111] E. 7.1). Die Beschwerdeführenden beantragen die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist gestützt auf die mit dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" eingereichten Belegen ausgewiesen. Kumulativ zur Bedürftigkeit wird die Nichtaussichtslosigkeit der Sache vorausgesetzt. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen konnten die Gewinnaussichten für die vorliegende Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden, zumal sich die Beschwerdeführenden darauf beschränken, zu behaupten, dass sie sich mit der Beigeladenen ausgesprochen hätten, ohne darzulegen, wann oder in welcher Form eine entsprechende Aussprache stattgefunden haben bzw. welchen Inhalts diese gewesen sein soll. Überdies bestreiten sie nicht substantiiert, die Beigeladene geschlagen zu haben, und setzen sich nicht ansatzweise in sachlicher Weise mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinander, weshalb nicht von intakten Prozesschancen ausgegangen werden kann. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Demzufolge werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 900.-- ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden auferlegt. Da sie nicht anwaltlich vertreten sind, fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung ausser Betracht, und die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.-- werden den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftung auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 22 272 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.01.2023 810 22 272 — Swissrulings