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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.03.2023 810 22 230

March 15, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,786 words·~14 min·7

Summary

Superprovisorischer Entscheid vom 01.02.2022; Absehen von weiteren Massnahmen; Kostenverlegung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. März 2023 (810 22 230) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Kostenverlegung / Überschreitung des Gebührenrahmens

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Lucius Schweizer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Superprovisorischer Entscheid vom 01.02.2022 / Absehen von weiteren Massnahmen / Kostenverlegung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden/Sissach vom 26. September 2022)

A. D.____, geb. 2006, ist die Tochter von A.____ und C.____. Die Eltern sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht. Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 gelangte der Kindsvater an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) und gab in sei-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ner Gefährdungsmeldung an, dass die Kindsmutter die Betreuung von D.____ nicht mehr hinreichend sicherstellen könne, da sie für mehrere Wochen in einer Klink sei. B. Mit superprovisorischem Entscheid vom 1. Februar 2022 regelte die KESB daraufhin die Betreuung von D.____ für die Dauer des Klinikaufenthalts der Kindsmutter neu und verfügte, dass über die Kosten zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden sei. Mit Austritt der Kindsmutter aus der Klinik vom 25. Februar 2022 endete die superprovisorisch verfügte Betreuungsreglung und die vorbestehende Betreuungsregelung trat wieder in Kraft. Die aufgegleisten Abklärungen bezüglich Kindeswohl von D.____ wurden fortgesetzt. C. Der Abklärungsbericht ging am 15. Juni 2022 bei der KESB ein. Die abklärende Person empfahl in Anbetracht der Gesamtsituation die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. Die KESB erwog daraufhin dennoch, dass von Kindesschutzmassnahmen abzusehen sei. D.____ wurde diesbezüglich am 21. Juli 2022 telefonisch angehört. Die Eltern wurden am 18. August 2022 persönlich angehört. A.____ äusserte dabei sein Unverständnis darüber, dass trotz seines Einverständnisses bezüglich der Beistandschaft und der umfangreichen Abklärungen davon abgesehen werde, Massnahmen zu ergreifen. D. Mit Entscheid vom 26. September 2022 hob die KESB den superprovisorischen Entscheid vom 1. Februar 2022 auf und verzichtete auf die Errichtung weiterer kindesschutzrechtlicher Massnahmen. Zur Begründung führte sie aus, dass im Rahmen des Abklärungsverfahrens keine Hinweise hätten gefunden werden können, die eine weitere Weisung oder eine Neuregelung der Betreuungssituation erforderlich erscheinen lassen würden. Weiter sah die KESB davon ab, eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten. Im Abklärungsbericht werde zwar davon ausgegangen, dass eine Erziehungsbeistandschaft D.____ in ihrer Entwicklung unterstützen könne und die Auswirkungen der elterlichen Konflikte abzuschwächen vermöge, allerdings bestehe für D.____ keine Gefährdung, die eine weitere Massnahme rechtfertige. Die KESB setzte die Kosten für den superprovisorischen Entscheid vom 1. Februar 2022 entsprechend dem Aufwand auf Fr. 570.-- und diejenigen für den Entscheid vom 22. September 2022 auf Fr. 3'581.-- fest. Der Gesamtbetrag von Fr. 4'151.-- wurde je hälftig den Eltern (je Fr. 2'075.50) auferlegt. In ihrem Entscheid erklärte die KESB, der Betrag in der Höhe von Fr. 3'581.-- setze sich aus den Kosten für den Abklärungsbericht in der Höhe von Fr. 3'381.-und denjenigen für den Entscheid in der Höhe von Fr. 200.-- zusammen. Aufgrund des ausführlichen Abklärungsverfahrens sei es zu rechtfertigen, den Gebührenrahmen zu überschreiten und die gesamten Kosten auf Fr. 3'581.-- festzusetzen. E. A.____ erhob am 26. Oktober 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Entscheid vom 26. September 2022. Er beantragt, dass die verfügten Kosten zu reduzieren seien. Er sei nie über mögliche Kosten des Verfahrens informiert worden. Auch habe er nie einer Überschreitung der Maximalbeträge zugestimmt oder sei über irgendwelche Kostenfolgen informiert worden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Am 21. Dezember 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. G. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter und Kindsvater ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB). Verfügt eine Behörde über besonderes Fachwissen, so ist ihr bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. DANIEL STECK, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 17 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 444; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 6. Mai 2015 [810 15 43] E. 1.2; BGE 135 II 384 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). 3. Angefochten ist der vorinstanzliche Kostenentscheid. Streitgegenstand bildet demnach die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht Gebühren in der Gesamthöhe von Fr. 4'151.-- erhoben und davon die Hälfte (Fr. 2'075.50) dem Kindsvater auferlegt hat. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er weder über mögliche Kosten informiert worden sei noch einer Überschreitung der Maximalbeträge zugestimmt habe. Es gehe nicht an, dass die mit der Abklärung betraute Sozialarbeiterin eine Beistandschaft für die Tochter emp-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht fehle, die KESB dieser Empfehlung nicht folge und ihm trotzdem die entstandenen Kosten auferlegt würden. Immerhin habe die KESB ihm gegenüber eingestanden, dass die Abklärungen zu intensiv und umfangreich gewesen seien. Er beantrage daher eine massive Reduktion der Kosten. 4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass der Beschwerdeführer bereits an Verfahren der KESB beteiligt gewesen sei und daher über die Kostenpflichtigkeit solcher Verfahren gewusst habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren über die Gebührenpflicht aufgeklärt worden. Bezüglich der angefochtenen Kosten führt die Vorinstanz an, dass gemäss § 158 Abs. 1 EG ZGB für Verrichtungen und Verfügungen Aufwandgebühren zu erheben seien. Diese Gebühren seien in der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 geregelt. Der Gebührenrahmen für vorsorgliche Massnahmen betrage gemäss § 17 lit. b Ziff. 1 GebV Fr. 200.-- bis Fr. 1'850.--, womit die Gebühr für den superprovisorischen Entscheid vom 1. Februar 2022 in der Höhe von Fr. 570.-- im unteren Bereich des Gebührenrahmes liege und verhältnismässig sei. Werde bei einem von Amtes wegen einzuleitenden Verfahren von Massnahmen abgesehen, sei gemäss § 5 Abs. 1 lit. c GebV dennoch eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand zu erheben. So sei für den ordentlichen Entscheid vom 26. September 2022 eine Gebühr von Fr. 200.-- erhoben worden, welche ebenfalls im unteren Bereich des Gebührenrahmens liege, der gemäss § 17 lit. b Ziff. 6 GebV Fr. 650.-- bis Fr. 2'950.-- betrage. Für die gesamthafte Überschreitung des Gebührenrahmes seien die Kosten des Abklärungsverfahrens ursächlich. § 4 Abs. 1 GebV erlaube es, dass bei ausserordentlich aufwändigen Fällen die Gebühr im Umfang des ausserordentlichen Mehraufwands über den Gebührenrahmen erhöht werde. Das Abklärungsverfahren sei aus verschiedenen Gründen, so unter anderem aufgrund zahlreicher (wegen des elterlichen Konflikts getrennt geführter) Gespräche, gegenseitiger Vorwürfe und immer wieder neuer Anliegen der Kindseltern, ausserordentlich zeitintensiv und notwendig gewesen. Trotzdem seien die Kosten bereits um rund 30% reduziert worden und nur der absolut notwendige Aufwand sei weiterverrechnet worden. Dass von den Empfehlungen des Abklärungsberichts abgewichen worden sei, stelle keinen Widerspruch dar, sondern sei die Folge der rechtlichen Würdigung des abgeklärten Sachverhalts. 5.1 Gemäss § 158 Abs. 1 EG ZGB werden für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im Zivilgesetzbuch und im Einführungsgesetz zum ZGB vorgesehen sind, Aufwandgebühren erhoben. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif (§ 158 Abs. 3 EG ZGB). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat eine Gebührenverordnung erlassen, welche die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind, regelt (§ 1 GebV). Die Gebühr ist das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen (§ 2 Abs. 1 GebV). Die festen Gebührensätze dieser Verordnung sind nach dem Prinzip der Vollkostendeckung und nach zeitlicher Gewichtung für die einzelnen Dienstleistungen festgelegt (§ 2a Abs. 1 GebV; vgl. KGE VV vom 13. Juli 2020 [810 20 92] E. 5.3). Unabhängig davon kann die Gebühr bei ausserordentlich aufwändigen Fällen gemäss § 4a GebV über den Gebührenrahmen im Umfang des ausserordentlichen Mehrauf-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wands erhöht werden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. c GebV ist bei Verfahren, die von Amtes wegen einzuleiten sind und bei denen von der Anordnung von Massnahmen abgesehen wird, trotzdem eine Gebühr entsprechend dem Aufwand zu erheben. 5.2 Die Höhe der Gebühren im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich regelt § 17 GebV. Art. 276 Abs. 2 ZGB sieht ferner vor, dass die Kosten für Kindesschutzmassnahmen unter die Unterhaltspflicht der Eltern fallen und damit grundsätzlich von diesen zu tragen sind. Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, werden beiden Elternteilen je zur Hälfte auferlegt, wobei in besonderen Fällen eine andere Kostenaufteilung verfügt werden kann (§ 6 Abs. 2bis GebV). 5.3 § 17 GebV sieht Gebührenrahmen für die verschiedenen Aufgaben vor. Der Gebührenrahmen beträgt für vorsorgliche Massnahmen sowie verfahrensleitende Entscheide und Zwischenentscheide zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'850.-- (§ 17 lit. b Ziff. 1 GebV) und für Erziehungsbeistandschaften inkl. Ernennung der Mandatsperson zwischen Fr. 650.-- und Fr. 2'950.-- (§ 17 lit. b Ziff. 6 GebV). 6. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt zunächst, dass die Entgeltlichkeit des Verfahrens vor der KESB gesetzlich verankert ist, womit die grundsätzliche Rechtmässigkeit der Kostenerhebung nicht zu beanstanden ist. Zudem bleiben die Behauptungen des Beschwerdeführers, über die Kostenpflicht nicht informiert gewesen zu sein, unbelegt. Im Gegenteil hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 1. Februar 2022 fest, dass über die Kosten zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auch im Schreiben der abklärenden Person an den Beschwerdeführer vom 3. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer über die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit von Verfahren der Vorinstanz informiert. Der Beschwerdeführer war zudem auch in der Vergangenheit an einem Verfahren der KESB beteiligt, bei dem Gebühren erhoben wurden (vgl. Entscheid vom 27. August 2019). Demzufolge hätte ihm klar sein müssen, dass die Vorinstanz nicht unentgeltlich tätig wird. 7.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die familiäre Situation mit elterlichen Konflikten behaftet ist und zwischen den Kindseltern keine ungestörte Kommunikation mehr möglich ist. Die Kindseltern sehen die Entwicklung der Tochter durch die Betreuung des jeweils anderen als gefährdet, was zu gegenseitigen Gefährdungsmeldungen bei der Vorinstanz führt (siehe Aktennotiz der Vorinstanz vom 23. September 2021, E-Mail des Kindsvaters mit Gefährdungsmeldung an die Vorinstanz vom 3. Januar 2022, E-Mail der Kindsmutter an die Vorinstanz mit Gefährdungsmeldung vom 12. Februar 2022). Die Vorinstanz war zudem bereits im Jahr 2019 mit vermittelnden Gesprächen im Familiensystem tätig, als die Kindseltern selbstständig keine einvernehmliche Betreuungslösung für die Kinder über die Ferien finden konnten (siehe beispielsweise Protokoll der gemeinsamen Anhörung vom 26. Juni 2019). Dass die Vorinstanz in dieser Situation grundlegende und umfassende Abklärungen tätigt, ist nachvollziehbar und notwendig, um einerseits eine Kindswohlgefährdung auszuschliessen und andererseits bei Bedarf nachhaltige und fundierte Massnahmen erlassen zu können. Wird im Anschluss von Massnahmen abgesehen, so zeigt das nicht die Überflüssigkeit der Abklärungen, sondern ist vielmehr Folge einer Bewertung und einer (vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen) rechtlichen Würdigung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der gewonnenen Erkenntnisse. Insofern ist der Vorinstanz sowohl bei der Notwendigkeit der Abklärung als auch in der Schlussfolgerung zuzustimmen und die Abklärung als solche nicht zu beanstanden. 7.2 Der Gebührenrahmen für vorsorgliche Massnahmen beträgt gemäss § 17 lit. b Ziff. 1 GebV Fr. 200.-- bis Fr. 1'850.--. Die Gebühren von Fr. 570.-- für den superprovisorischen Entscheid vom 1. Februar 2022 liegen somit im unteren Bereich des Gebührenrahmes und sind verhältnismässig. Daher sind die Gebühren für den superprovisorischen Entscheid nicht zu beanstanden. 7.3.1 Der Gebührenrahmen für die Errichtung einer (angedachten) Erziehungsbeistandsschaft beträgt gemäss § 17 lit. b Ziff. 6 GebV Fr. 650.-- bis Fr. 2'950.--. Damit übersteigt der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 3'518.-- für den angefochtenen Entscheid grundsätzlich den Gebührenrahmen. Hauptverantwortlich für die hohen Kosten ist der Aufwand für den Abklärungsbericht (Fr. 3'381.--). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe selbst zugegeben, dass die Abklärungen zu umfangreich und in fast schon invasiver Manier getätigt worden seien, bleibt unbelegt. Die Vorinstanz kürzte allerdings den entstandenen Aufwand um rund 30%, was den Schluss nahelegt, dass sie einen Teil des getätigten Aufwandes als übermässig beurteilt hat. Durch die Kürzung des Aufwands um rund 30% hat die Vorinstanz dem behaupteten allfälligen übermässigen Aufwand aber genügend Rechnung getragen. Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, ob ein Teil und allenfalls welcher Teil des für den Entscheid vom 26. September 2022 getätigten Abklärungsaufwands (45 Stunden und 55 Minuten) bereits als Grundlage für den superprovisorischen Entscheid vom 1. Februar 2022 gedient hat (bis und mit 1. Februar 2022 rund 12.5 Stunden) und somit bei der Aufwandsberechnung für den Entscheid vom 26. September 2022 in Abzug hätte gebracht werden müssen. Aufgrund der tiefen Gebühr für den vorsorglichen Entscheid ist jedoch davon auszugehen, dass eine allfällig vorzunehmende Reduktion des Abklärungsaufwandes für den Entscheid vom 26. September 2022 in einem minimalen Umfang von höchstens ein oder zwei Stunden hätte stattfinden müssen. Diese minimale Reduktion des Aufwandes kann durch die oben genannte Kürzung des Aufwandes um rund 30% als mitberücksichtigt gelten. 7.3.2 Gemäss der Abrechnung der abklärenden Person entstand ein Aufwand von rund 45 Stunden und 55 Minuten zu einem Stundentarif von Fr. 105.--. Des Weiteren macht die abklärende Person Reisespesen in der Höhe von Fr. 73.38 geltend. Der Tarif in der Höhe von Fr. 105.-- entspricht der Praxis und ist als solcher nicht zu beanstanden (vgl. KGE VV vom 13. Juli 2020 [810 20 81] E. 5.1). Gemäss § 4a GebV kann bei ausserordentlich aufwändigen Fällen eine Gebühr über den Gebührenrahmen hinaus im Umfang des ausserordentlichen Mehraufwands erhöht werden. In casu liegt ein ausserordentlich aufwändiger Fall vor. Die Kindseltern gelangten immer wieder mit persönlichen Anliegen und gegenseitigen Vorwürfen an die abklärende Person. Weiter hat es viel Vermittlungs- und Koordinationsarbeit bedurft, da die Kindseltern nicht in der Lage waren, gemeinsam an Besprechungen teilzunehmen, weshalb alle Besprechungen getrennt durchgeführt wurden. Allgemein mussten die Kindseltern während der Zeit des Abklärungsverfahrens eng begleitet und unterstützt werden (vgl. Aktennotizen der Vorinstanz für den Zeitraum vom 22. Februar 2022 bis 5. April 2022). Unter anderem aufgrund der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zahlreichen Gefährdungsmeldungen war es sinnvoll, diese anspruchsvolle und konfliktbehaftete familiäre Situation fundiert abzuklären. Dass dies einen aussergewöhnlich Aufwand erforderte, ist nachvollziehbar, weshalb es sich rechtfertigt, den Gebührenrahmen im Umfang des ausserordentlichen Aufwands zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzung ist daher die Gebühr für den angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden. 7.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Gebühr für die Tätigkeiten der Vorinstanz zu Recht und in angemessenem Umfang erhoben wurde, auch wenn schlussendlich, abgesehen von den superprovisorischen, keine Massnahmen getroffen wurden (§ 5 Abs. 1 lit. c GebV). Die Gebühren sind von den Kindseltern jeweils hälftig zu tragen (§ 6 Abs. 2bis GebV). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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