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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.10.2022 810 22 104

October 19, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,237 words·~11 min·13

Summary

Sozialhilfe/Anrechnung Mieteinnahmen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. Oktober 2022 (810 22 104) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Sozialhilfe / Angemessenheit der Wohnungskosten

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Marco Belser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Sozialhilfe / Anrechnung Mieteinnahmen (RRB Nr. 622 vom 26. April 2022)

A. Der am XX.XX.1967 geborene A.____ wird seit dem 1. Dezember 2018 von der Sozialhilfebehörde B.____ (SHB) unterstützt. Mit Verfügung vom 12. April 2021 ordnete die SHB in Ziffer 5.4 Folgendes an:

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht " Ab 1. Mai 2021 wird der selbstbezahlte Mietanteil in der Höhe von CHF 572.00 von der Unterstützungsleistung abgezogen. Zudem werden die Mietzahlungen in der Höhe von CHF 572.00 der Eltern als Einnahmen angerechnet, respektive von der Unterstützungsleistung abgezogen."

B. Gegen die Verfügung der SHB erhob A.____ am 22. April 2021 Einsprache und beantragte unter anderem die Aufhebung von Ziffer 5.4 der angefochtenen Verfügung. C. Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021 wies die SHB die Einsprache ab. D. Gegen den vorgenannten Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 3. Januar 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Differenzzahlung seiner Eltern sei lediglich als Einnahmen zu verbuchen. E. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 2022-622 vom 26. April 2022 ab. F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2022 erhob A.____ gegen den Regierungsratsbeschluss Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, die Mietzinszahlung der Eltern sei neben der Anrechnung als Einnahmen nicht auch zusätzlich als selbstbezahlter Mietanteil von den Unterstützungsleistungen abzuziehen. Am 8. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. G. Die SHB beantragte mit Eingabe vom 17. Mai 2022, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

H. Mit Vernehmlassungen vom 1. Juli 2022 bzw. 29. Juli 2022 beantragen die SHB und der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2022 wurde der Verfahrensantrag der SHB auf Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die SHB zu Recht entschieden hat, dass sich der Beschwerdeführer die Zahlung seiner Eltern in der Höhe von Fr. 572.-- als Einnahmen anrechnen lassen muss und ihm nur noch die angemessenen Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 800.-- ausgerichtet werden. 4.1 Gemäss § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Nach § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und materielle Unterstützung. Die materielle Unterstützung soll die Grundbedürfnisse für eine bescheidene Lebensführung decken. Mit diesen Leistungen soll ein soziales Existenzminimum gewährt werden, welches die Teilnahme am wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und sozialen Leben ermöglicht und damit die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein garantiert (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Version vom 1. Januar 2022, Kapitel A.2). 4.2 Der Umfang der materiellen Unterstützung besteht nach § 6 Abs. 1 SHG unter anderem aus Unterstützungen an eine angemessene Wohnung. Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich gemäss § 11 Abs. 1 der kantonalen Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 nach der Haushaltsgrösse und nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen, wobei die Sozialhilfebehörden deren Höhe in ihrer Gemeinde bestimmen (vgl. Abs. 2). 4.3 Das in § 5 Abs. 1 SHG statuierte Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass Unterstützungen nur dann gewährt werden, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden können. Es besteht insbesondere kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (PETER MÖSCH PAYOT, Sozialhilfe, in:

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 39.30; vgl. auch GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 420). Dabei gilt grundsätzlich das Prinzip der Anrechnung, wonach die Selbsthilfe, die Leistungen der Unterhalts- und Unterstützungspflichtigen sowie die gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Leistungen Dritter als Eigenmittel an die Stelle der Sozialhilfe treten und nicht zu dieser hinzu (vgl. § 7 SHG; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 28. Oktober [810 20 88] E. 4.2; KGE VV vom 24. April 2019 [810 19 295] E. 5.2). 5.1 Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Mietzinszahlungen seiner Eltern wie bisher als Leistungen Dritter angerechnet und nicht zusätzlich vom Mietzins abgezogen werden. Zur Begründung bringt er vor, es sei nicht logisch, dass der von den Eltern übernommene Differenzbetrag sowohl beim Einkommen als auch als selbstbezahlter Mietanteil berücksichtigt werde. Der strittige Entscheid beruhe sodann auf einer inkorrekten Interpretation der Position "selbstbezahlter Mietzinsanteil" im massgebenden Berechnungsblatt der SHB. Dies ergebe sich unter anderem aus den Mietzinsregelungen der Stadt Bern vom 1. Mai 2018, welche als Indiz heranzuziehen seien, weil sich in den Regelungen zur Sozialhilfe im Kanton Basel-Landschaft kein Hinweis finde, dass freiwillige Leistungen Dritter zusätzlich zur Anrechnung als Einnahmen auch vom Grundbedarf abzuziehen seien, um eine allfällige Besserstellung der betroffenen unterstützten Person zu kompensieren. Schliesslich liege keine Ungleichbehandlung vor, wenn die Beiträge der Eltern nur als Einnahmen angerechnet würden. Vielmehr sei die Anrechnung der elterlichen Beiträge als selbstbezahlter Mietanteil ungeeignet, um der von der SHB vorgebrachten Ungleichbehandlung entgegenzutreten. Sie sei zudem willkürlich und es fehle dafür an einer gesetzlichen Grundlage. 5.2 Demgegenüber stellt sich der Regierungsrat auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer, nachdem ihn die SHB mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 verpflichtet habe, innert sechs Monaten ab 1. Januar 2019 eine Wohnung zu angemessenen Kosten zu suchen, nur noch die angemessenen Wohnungskosten zustehen würden und er keinen Anspruch auf Gewährung der effektiven Wohnungskosten mehr habe. Von wem die überhöhten Mietkosten beglichen würden, spiele keine Rolle. Die von den Eltern geleisteten Differenzzahlungen entsprächen sodann freiwilligen Zuwendungen Dritter, die über einen relativ bescheidenen Rahmen hinausgingen, weshalb sie dem Beschwerdeführer als Einnahmen anzurechnen seien. Es lägen keine Gründe vor, welche die Übernahme der überhöhten Wohnungskosten bzw. den Verzicht auf die vollständige Anrechnung von Leistungen Dritter rechtfertigen würden. 5.3.1 Bei den monatlichen Beiträgen der Eltern des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 572.-- zum Zwecke der Finanzierung der überhöhten Wohnungskosten handelt es sich um freiwillige Leistungen Dritter, die über einen relativ bescheidenen Umfang hinausgehen. Im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip (§ 5 Abs. 1 SHG; vgl. auch E. 4.3 hiervor) sind diese Beiträge dem Beschwerdeführer entsprechend als Einnahmen anzurechnen, solange die Zahlungen auch effektiv erbracht werden. Dies entspricht denn auch der bisherigen Handhabung der SHB und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.2 Hingegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen den von der SHB verfügten Abzug der elterlichen Beiträge vom effektiven Mietzins. 5.3.3 Vorliegend hat die SHB den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 aufgefordert, eine Wohnung zu angemessenen Kosten zu suchen, weil der Mietzins seiner Wohnung deutlich über dem geltenden Mietzinsgrenzwert liege. Dabei machte sie den Beschwerdeführer auch darauf aufmerksam, dass nach Ablauf dieser Frist nur noch die angemessenen Wohnungskosten von der Sozialhilfe übernommen würden. Trotz dieser Verfügung blieb der Beschwerdeführer – dank der Unterstützung seiner Eltern – in der bisherigen Wohnung und hat es die SHB in der Folge unterlassen, ihm statt den effektiven Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'372.-- (exkl. Nebenkosten) nur noch die angemessenen Mietkosten gemäss dem Mietzinsgrenzwert in der Höhe von Fr. 800.-- zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgt dadurch eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen unterstützten Personen. Indem nämlich bisher der effektive Mietzins berücksichtigt wurde, werden dem Beschwerdeführer mehr Unterstützungsleistungen ausbezahlt, als ihm nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen zustehen würden. Dieser Umstand ermöglicht ihm zudem, weiterhin in einer Wohnung zu leben, deren Mietzins deutlich über dem Mietzinsgrenzwert der Gemeinde B.____ und damit über den angemessenen Wohnungskosten gemäss § 6 Abs. 1 SHG i.V.m. § 11 SHV liegt. Der Entscheid der SHB, dem Beschwerdeführer per 1. Mai 2021 nur noch die angemessenen Wohnungskosten gemäss dem geltenden Mietzinsgrenzwert zu gewähren, ist geeignet, die vorgenannte Ungleichbehandlung zu beseitigen, und entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (§ 11 Abs. 5 SHV; vgl. Handbuch Sozialhilferecht Basel-Landschaft vom 1. März 2022 [Handbuch Sozialhilferecht], S. 126). Insofern erweist sich das Vorgehen der SHB, dem Beschwerdeführer nur noch die angemessenen Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 800.-auszurichten, als korrekt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob hierzu im Berechnungsblatt vom effektiven Mietzins (Fr. 1'372.--) der Differenzbetrag der Eltern (Fr. 572.--) als "selbstbezahlter Mietanteil" abgezogen wird, oder stattdessen direkt der Betrag der angemessenen Wohnungskosten (Fr. 800.--) ausgewiesen wird. 5.3.4 Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer angeführte Beitrag in der Zeitschrift für Sozialhilfe bzw. das darin angeführte Praxisbeispiel nichts zu ändern. Vielmehr wird darin explizit festgehalten, dass ein regelmässiger freiwilliger Zuschuss für die überhöhte Miete als Einnahmen anzurechnen sei und dies auch dann gelte, wenn nur die maximal zulässigen Ausgaben gemäss Mietzinsrichtlinien (Mietzinsgrenzwert) anerkannt würden (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 02/2020, S. 6). Inwiefern sich daraus etwas zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, ist nicht ersichtlich. 5.3.5 Nach dem Gesagten muss sich der Beschwerdeführer die Zahlungen seiner Eltern als Einnahmen anrechnen lassen und hat er lediglich Anspruch auf die angemessenen Wohnungskosten. Die Verfügung der SHB vom 12. April 2021 und der angefochtene Entscheid des Regierungsrats vom 26. April 2022 sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 6.2 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Vorliegend ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers angesichts des Sozialhilfebezugs ausgewiesen. Es bleibt zu prüfen, ob das Rechtsmittel als aussichtslos erscheinen musste. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Vorgehensweise der SHB im vorliegenden Fall aus Sicht des Beschwerdeführers als Laien nicht ohne weiteres als nachvollziehbar erscheint. So wurde dem Beschwerdeführer auch im Nachgang zur Verfügung vom 17. Dezember 2018 und nach Ablauf der Frist von sechs Monaten für die Suche einer Wohnung zu angemessenen Kosten der effektive Mietzins zugestanden und erfolgte bis zur Verfügung vom 12. April 2021 kein Abzug der elterlichen Beiträge von dieser Position. Sodann lässt das zugehörige Berechnungsblatt der SHB auf den ersten Blick den Schluss zu, dass die Zahlung der Eltern doppelt berücksichtigt wurde. Dies liegt daran, dass die SHB die Zahlung vom effektiven Mietzins in Abzug brachte, statt nur die angemessenen Wohnungskosten anzuführen, was verständlicher gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht offensichtlich als aussichtlos und ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu bewilligen. 6.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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