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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.06.2021 810 21 98

June 23, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,235 words·~21 min·4

Summary

Regelung des Besuchsrechts/Absehen von Kindesschutzmassnahmen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 23. Juni 2021 (810 21 98) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Regelung des Besuchsrechts / Absehen von Kindesschutzmassnahmen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Jascha Schneider- Marfels, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dominique Anwander, Advokatin

Betreff Regelung des Besuchsrechts / Absehen von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 2. Juli 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. D.____, geboren 2009, und E.____, geboren 2008, sind die gemeinsamen Kinder von C.____ und A.____ (wohnhaft in Deutschland). Die Kindseltern trennten sich im September 2012 und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Töchter wurde vorläufig der Kindsmutter übertragen. Am 20. Oktober 2015 unterzeichneten die Kindseltern eine gerichtlich genehmigte Besuchs- und Ferienrechtsvereinbarung für den Kindsvater und die beiden Kinder. Diese Vereinbarung sieht ein Besuchswochenende alle zwei Wochen sowie eine hälftige Schulferienaufteilung vor. C.____ heiratete im Dezember 2016 ihren jetzigen Ehemann, welcher zu dieser Zeit in Brüssel wohnhaft war. Mit einem Umzug seiner beiden Töchter nach Brüssel war A.____ nicht einverstanden, weshalb das Amtsgericht F.____, Familiengericht, mit Beschluss vom 12. April 2017 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Sorge für die schulischen Angelegenheiten für die beiden Kinder auf die Mutter übertrug. Darauffolgend zog C.____ mit den beiden Kindern nach Brüssel. B. Nachdem A.____ im November 2018 den Vollzug des am 20. Oktober 2015 vereinbarten Besuchs- und Ferienrechts verlangt hatte, beantragte C.____ im Januar 2019 beim Niederländischen Gericht der ersten Instanz Brüssel, Familiengericht, eine neue Umgangsregelung. Am 28. Mai 2019 hat das niederländische Familiengericht entschieden, dass aufgrund der konfliktbeladenen Situation vorläufig kein Umgang zwischen dem Kindsvater und den beiden Kindern erfolgen solle. In einem ersten Schritt sei ein Gutachten zu erstellen, um einschätzen zu können, wie im Interesse der Kinder ein Besuchsrecht aufgebaut werden und stattfinden könne. C. Aus beruflichen Gründen zog C.____ mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern per 1. Oktober 2019 nach G.____. Mit E-Mail vom 7. September 2019 gelangte C.____ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) und ersuchte um eine Regelung der persönlichen Kontakte zwischen dem Kindsvater und den beiden Kindern. Weiter nahm C.____ Kontakt auf zur Familien-, Paar- und Erziehungsberatung Basel, um eine gemeinsame Anlaufstelle für sich und den Kindsvater vorzuschlagen. D. Am 23. Oktober 2019 wurden C.____ und A.____ von der KESB persönlich angehört. E.____ und D.____ wurden am 4. November 2019 ebenfalls persönlich von der KESB zu den Kontakten zu ihrem Vater angehört. Dabei habe D.____ den Wunsch geäussert, ihren Vater wieder sehen zu wollen. E.____ wolle den Vater hingegen nicht sehen. E. Die KESB erteilte mit Schreiben vom 11. November 2019 der Sozialberatung G.____ den Auftrag, abzuklären, wie das Kontaktrecht zwischen dem Vater und D.____ aufgebaut und umgesetzt werden könnte. F. Am 13. Januar 2020 fand ein erstes begleitetes Treffen zwischen D.____ und ihrem Vater in der H.____ statt. Im Anschluss daran wurden die weiteren Besuche in einem Intervall von sechs Wochen geplant. Diese sollten jeweils an einem Sonntagnachmittag mit anschliessender Besprechung bei der Familien- und Jugendberatung (FJB) stattfinden. Am 9. Februar 2020 fand ein zweites begleitetes Treffen zwischen D.____ und ihrem Vater statt. Die Eltern haben am 10. Februar 2020 einen ersten Termin bei der FJB wahrgenommen. Aufgrund von Corvid-19

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht war für den Vater eine Einreise in die Schweiz nicht mehr möglich, weshalb keine weiteren Besuche mehr stattfanden. G. Am 29. Mai 2020 wurden beide Kinder von der KESB nochmals zu den Besuchen beim Vater angehört. D.____ habe dabei erklärt, dass sie ihren Vater vielleicht später wieder einmal sehen wolle. E.____ wolle den Vater nach wie vor nicht sehen. H. Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 gewährte die KESB den Kindseltern das rechtliche Gehör zum weiteren Vorgehen. Demnach beabsichtigte die KESB vorerst keine weiteren Besuche durchzuführen oder anzuordnen. Mit E-Mail vom 24. Juni 2020 nahm der Kindsvater Stellung und mit Schreiben vom 24. Juni 2020 reichte die Kindsmutter ihre Stellungnahme ein. I. Mit Entscheid vom 2. Juli 2020 sah die KESB von der Errichtung von Kindesschutzmassnahmen für D.____ und E.____ vorerst ab. Gleichzeitig wurden die Kindseltern bei ihrer Zusage behaftet, regelmässige Gespräche bei der FJB in Anspruch zu nehmen. Weitere Besuchstage wurden vorerst nicht festgelegt. Ein erster Erinnerungskontakt sei im Frühjahr 2021 geplant und werde von der KESB organisiert. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'800.-wurden je hälftig beiden Elternteilen auferlegt. J. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 17. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 2. Juli 2020. K. Am 28. Januar 2021 wurden D.____ und E.____ vom Vizepräsidenten des Kantonsgerichts im Gerichtsgebäude angehört. L. Mit Urteil vom 3. Februar 2021 (Verfahren Nr. 810 20 231) stellte das Kantonsgericht in Gutheissung der Beschwerde die Nichtigkeit des Entscheids der Vorinstanz vom 2. Juli 2020 fest, da dieser Entscheid direkt postalisch ins Ausland zugestellt worden und somit mangels rechtsgültiger Eröffnung nichtig sei. M. Die KESB stellte dem Beschwerdeführer den Entscheid vom 2. Juli 2020 nochmals zu, worauf dieser, vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels, mit Eingabe vom 15. April 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde erhob. Er beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juli 2020 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. N. Die KESB liess sich mit Schreiben vom 7. Mai 2021 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht O. Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dominique Anwander, Advokatin, liess sich mit Eingabe vom 25. Mai 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. P. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung bewilligt. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde und die Akten des Verfahrens 810 20 231 beigezogen würden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Regelung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da die Beschwerde zudem form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht von der Errichtung von Kindesschutzmassnahmen für D.____ und E.____ abgesehen hat. 4.1 Die KESB begründet ihren Entscheid dahingehend, dass zwischen den Eltern ein länger andauernder Konflikt bestehe, der sich auf das Wohlbefinden der Kinder im Zusammenhang mit der Ausübung der Besuche beim Vater auswirken würde. Bei E.____ verhalte es sich so, dass sie durch den elterlichen Konflikt gestresst sei und diesen mittels Allianzbildung mit der Mutter bewältige. Somit schaffe sie für sich die nötige Klarheit, um die inneren Spannungen besser aushalten zu können. Sie erspare sich somit im Vorfeld wie auch danach den Stress und die Angst, welche sie mit den Besuchen verbinde. Bei D.____ habe sich diese Strategie noch nicht durchgesetzt. Sie sei anfangs den Treffen mit dem Vater offen gegenübergestanden. Was sie letztlich dazu bewogen habe, weitere Besuche abzulehnen, könne nicht abschliessend beantwortet werden. Im Grundsatz könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lage sei, sich um die Kinder zu kümmern und ihnen ein altersgerechtes Programm zu bieten, während er die Kinder in seiner Obhut habe. Die Hauptproblematik liege in der Beziehung zwischen den Eltern. Die Kinder würden Angst und Loyalitätskonflikte am meisten belasten. Eine diesbezügliche Veränderung könnten die Eltern nur gemeinsam herbeiführen. Seit Beginn des Kindsschutzverfahrens versuche der Beschwerdeführer die KESB von einer Entfremdung der Kinder durch die Beschwerdegegnerin zu überzeugen. Die Kinder seien jedoch im Verlaufe der letzten acht Jahre nicht vom Elternkonflikt verschont worden, weshalb sie einen grossen Teil ihrer bis anhin erlebten Kindheit mit diesem Konflikt in Verbindung bringen würden. Die in der Zwischenzeit erfolgte Persönlichkeitsentwicklung bei den Kindern sei zu respektieren und ihre Meinung angemessen zu berücksichtigen. Die Kinder seien in ihrem Alltag nicht belastet. Das Durchsetzen von Besuchen zum jetzigen Zeitpunkt könne nur mit Widerstand der Kinder erfolgen und wäre weder mit den Persönlichkeitsrechten der Kinder vereinbar noch helfe es den Eltern, ihre Differenzen zu bereinigen. Auf die Ernennung einer Kindesvertretung sei verzichtet worden, da die Kinder im Verlauf des Verfahrens mehrmals von der KESB angehört und eng begleitet worden seien. 4.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die gegenwärtige Entfremdungssituation sich nicht wie im angefochtenen Entscheid angenommen, durch widrige Umstände oder bedingt durch das schlechte Kommunikationsverhältnis der Kindseltern eingestellt habe. Vielmehr sei diese während der vergangenen Jahre bewusst und vorsätzlich von der Beschwerdegegnerin herbeigeführt worden. Diese habe nach dem Umzug ins Ausland den Kindesumgang verhindert und die Kinder so manipuliert, dass diese nun keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer wollen würden. Die KESB habe diese Manipulation, welche offensichtlich seit Jahren stattfinde, zu wenig untersucht. Aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, umfassende Abklärungen durchzuführen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass sich der Beschwerdeführer bisher unkooperativ gezeigt und sich geweigert habe, an einer konstruktiven Lösung zum Wohl der Kinder mitzuwirken. Der Beschwerdeführer habe sich zudem entgegen seiner Zusicherung seit Juli 2020 nicht bei der FJB gemeldet. Beide Kinder hätten anlässlich ihrer Anhörungen klar geäussert, dass sie den Beschwerdeführer zumindest zur Zeit nicht sehen wollen würden. Die Meinung der Kinder sei zwingend zu berücksichtigen. 5.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.4; 123 III 445 E. 3b). Als sog. "Pflichtrecht" dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (vgl. BGE 120 II 229 E. 3b/aa). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE 123 III 445 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3; 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2). 5.3 Von grosser Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes. Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2014 E. 5.1.3). Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören (Art. 314a ZGB). Der Kindswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern vor allem auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 6. Auflage, Basel 2018, N 11 zu Art. 273). 6. Unbestritten ist, dass das Verhältnis zwischen den Eltern seit der Trennung im September 2012 insgesamt sehr konfliktbehaftet ist. In den vorliegenden Akten sind jedoch Bemühungen der Beschwerdegegnerin dokumentiert, mit welchen sie versucht, mit behördlicher Unterstützung ein Besuchs- und Kontaktrecht zwischen den beiden Töchtern und dem Beschwerdeführer anzustreben. So hat die Beschwerdegegnerin nach der Trennung im Rahmen des Umgangsverfahrens am Amtsgericht F.____ um eine Elternberatung gebeten, die damalige Umgangsvereinbarung unterzeichnet und die Besuche zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Töchtern haben einigermassen regelmässig stattgefunden (vgl. Urteil des Amtsgerichts F.____, Familiengericht, Beschluss vom 12. April 2017). Im Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin beim Niederländischen Gericht der ersten Instanz Brüssel, Familiengericht, eine neue Umgangsregelung (vgl. Entscheid des Niederländischen Gericht der ersten Instanz Brüssel, Familiengericht, vom 28. Mai 2019). Nach dem Umzug in die Schweiz meldete sich die Beschwerdegegnerin im September 2019 bei der KESB, um ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers mit den Kindern wiederaufzubauen, wovon die KESB mit vorliegendem Entscheid jedoch absah. Die Beschwerdegegnerin ist in dieser Hinsicht ernstlich bemüht, und es lassen sich keine Hinweise dafür finden, dass sie mit allen Mitteln versuchen würde, die Mädchen vom

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer fernzuhalten, wie dieser behauptet. Der Beschwerdeführer bringt zudem keine Belege vor, welche seine Sicht bestätigen und auf ein konkretes Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin hinweisen. Dessen ungeachtet lässt sich nicht erkennen, dass sich der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb um ein realistisches Besuchsrecht bemüht oder die festgefahrene Situation durch konstruktive Vorschläge zu lösen versucht hätte. Vielmehr zeigt sich aus den Akten, dass er nach wie vor die Schuld für den Kontaktabbruch allein bei der Beschwerdegegnerin sucht und weder sein eigenes Verhalten reflektiert, noch auf die Wünsche der Kinder eingeht (vgl. E-Mails des Beschwerdeführers an die KESB vom 16. September 2019, vom 3. Dezember 2019, vom 10. Februar 2020, vom 8. April 2020, 12. Mai 2020 und vom 24. Juni 2020; Protokoll der WhatsApp-Besprechung zwischen der KESB und den Kindseltern vom 30. März 2020). Im Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht F.____ hat der Beschwerdeführer zudem die vom Gericht dringend empfohlene Erziehungsberatung abgelehnt (vgl. Urteil des Amtsgerichts F.____, Familiengericht, Beschluss vom 12. April 2017) und auf eine Anpassung der Umgangsvereinbarung nach dem Umzug der Beschwerdegegnerin zur Sicherung regelmässiger Besuchskontakte verzichtet (Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts F.____ vom 28. März 2017). Der Ansicht des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin würde ihm die Töchter seit Jahren vorenthalten, kann somit nicht gefolgt werden. 7.1 Die beiden Mädchen wurden von der KESB zur Frage des Besuchsrechts im November 2019 und im Mai 2020 angehört. D.____ hat anfangs versuchen wollen, ihren Vater zu treffen. E.____ wollte den Beschwerdeführer nicht sehen, da sie Angst vor ihm habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 4. November 2019). In der Folge kam es im Januar 2020 zu einem ersten und am 9. Februar 2020 zu einem zweiten Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und D.____. Beide Besuche wurden durch Fachpersonen begleitet. Im Anschluss an die Besuche hat D.____ geäussert, dass sie das Treffen nicht toll gefunden habe und sie den Vater nicht mehr gleich wieder treffen wolle. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass sie von der Beschwerdegegnerin beeinflusst werde. D.____ habe Angst, dass der Beschwerdeführer ihr die Mutter wegnehmen und sie und E.____ nach Deutschland holen wolle. Zudem traue sich D.____ nicht, dem Beschwerdeführer eine ehrliche Rückmeldung zu geben, da sie Angst habe, dass er laut werden könnte (vgl. Rückmeldung zum Gespräch zwischen D.____ und der Sozialarbeiterin vom 20. Februar 2020). D.____ wünsche sich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr schlecht über die Beschwerdegegnerin sprechen würde (vgl. Rückmeldung zum Gespräch zwischen D.____ und der Sozialarbeiterin vom 20. Februar 2020). E.____ wolle den Vater nach wie vor nicht sehen, da dieser schlecht über die Beschwerdegegnerin geredet und sie Angst vor ihm habe (vgl. Rückmeldung zum Gespräch zwischen D.____ und der Sozialarbeiterin vom 20. Februar 2020, Anhörungsprotokoll vom 29. Mai 2020). Anlässlich ihrer Anhörung im kantonsgerichtlichen Verfahren gaben beide Töchter an, keine Besuchskontakte zum Beschwerdeführer zu wünschen. D.____ führt dabei aus, sie habe sich beim Beschwerdeführer unwohl und nicht sicher gefühlt. Beide Mädchen äussern, dass sie früher vor dem Beschwerdeführer Angst gehabt hätten, wenn dieser wütend geworden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer immer schlecht über die Beschwerdegegnerin gesprochen. D.____ wolle den Beschwerdeführer erst wiedersehen, wenn sie dazu bereit sei. E.____ habe den Beschwerdeführer nie sehen wollen, sei aber in Deutschland trotzdem zu den Besuchen gegangen. Sie wolle den Beschwerdeführer nicht mehr sehen. Er sei unhöflich, gemein, schreie viel und denke immer nur an sich. E.____ habe dem

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer früher ihre Meinung gesagt, weshalb dieser zu ihr gemeiner gewesen sei als zu D.____, die sich das nicht getraut hätte. E.____ wünsche sich, dass der Beschwerdeführer akzeptiere, dass sie ihn nicht sehen wolle. Beide Mädchen könnten sich nichts vorstellen, was ihre Meinung bezüglich der Kontakte mit dem Vater ändern könnte (vgl. Protokoll der Anhörung vom 28. Januar 2021). 7.2 Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz sind die beiden Mädchen urteilsfähig und in der Lage, ihre eigene Meinung klar zu äussern. Aus den verschiedenen Anhörungen der beiden Mädchen ergibt sich deutlich, dass diese den Kontakt zum Beschwerdeführer ablehnen. Der Wunsch der beiden beruht schwergewichtig auf eigenen Erfahrungen, welche sie gegenüber dem Gericht, der KESB sowie der Sozialarbeiterin in gleicher Weise wiederholt haben. Dabei schilderten sie, dass sie in gewissen Situationen Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt hätten, er in der Vergangenheit nicht immer auf ihre Bedürfnisse eingegangen sei und schlecht über die Beschwerdegegnerin gesprochen habe. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers geben D.____ und E.____ daher nicht einfach nur die Sicht und Werturteile der Beschwerdegegnerin wieder, sondern beziehen sich auf eigene Erlebnisse, was für die Ernsthaftigkeit ihres Willens spricht (vgl. E. 5.3 hiervor). Zudem unterstreicht der anfängliche Wunsch von D.____, den Beschwerdeführer sehen zu wollen, um herauszufinden, wie sich ein Treffen nach so langer Zeit für sie anfühlt, die Authentizität ihres eigenen Willens und spricht gegen eine Manipulation durch die Beschwerdegegnerin. 7.3 Wie die KESB richtig dargestellt hat, entsteht eine Haltung oder Meinung nie ohne Bezug zur sozialen Umwelt und zu emotionalen Erfahrungen. Der bei den Kindern unbestritten vorhandene Loyalitätskonflikt wurde durch beide Elternteile verursacht, indem diese ihre Probleme und ihre eigenen Enttäuschungen zum Wohl der Kinder nicht haben von diesen fernhalten können. Die Kinder haben in all den Jahren seit der Trennung der Eltern mitbekommen, dass es im Zusammenhang mit den Besuchen immer zu Konflikten und Unstimmigkeiten zwischen den Eltern gekommen ist, was die Kinder zweifelsohne in ihrer Willensbildung beeinflusst hat (vgl. GISELA KILDE, Der persönliche Verkehr: Eltern-Kind-Dritte, Zürich 2015, N 139 f.). Der so gebildete Wille der beiden urteilsfähigen Mädchen ist jedoch als Teil ihrer Persönlichkeit zu respektieren und zu berücksichtigen (vgl. KILDE, a.a.O., N 140; Urteile des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3; 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 255). Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass keine direkte Gefährdung des Wohls der Kinder durch Begegnungen mit ihm vorliegt. Die Anordnung eines Besuchsrechts mit Blick auf die deutlichen und konstanten Aussagen der beiden urteilsfähigen Mädchen käme jedoch einer gegen ihren Willen zwangsweisen Durchsetzung gleich, was dem Kindeswohl klar widerspricht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 4. Dezember 2019 [810 19 203] E. 4.4; KGE VV vom 20. Februar 2019 [810 18 222] E. 4.3.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3; 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 255; 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publ. in: BGE 144 III 442, aber in: FamPra.ch 2018 S. 1150; 5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 4; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: SJ 2016 I S. 136 f.). Vor dem Hintergrund, dass ein Besuchsrecht in erster Linie dem Interesse des Kindes dienen soll (vgl. E. 5.1 hiervor) ist der Wunsch der beiden Mädchen unter den gegebe-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Umständen zu berücksichtigen und auf ein gegen deren Willen behördlich angeordnetes Besuchsrecht zu verzichten. 8. Um ein gelingendes Besuchsrecht aufgleisen zu können, ist es unerlässlich, dass die Eltern zuverlässig kommunizieren und ihren Töchtern dadurch Sicherheit geben können. Aus den Akten zeigt sich, dass die Eltern grundsätzlich bereit sind, an ihren Kommunikationsschwierigkeiten zu arbeiten, weshalb sie bei dieser Bereitschaft zu behaften sind. Die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Elternberatung zum Aufbau einer funktionierenden Kommunikation ist dringend in Anspruch zu nehmen. Eine Kommunikation ausschliesslich über Drittpersonen würde, insbesondere mit Blick auf die grosse räumliche Distanz, unweigerlich zu Missverständnissen und nicht zu einer Entlastung der Situation führen. Eine Begutachtung der Mädchen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend nicht zielführend, zumal eine solche nicht zur Verbesserung der elterlichen Kommunikationsbereitschaft beitragen kann, die Beschwerdegegnerin Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den Mädchen nicht verhindern würde und die Ansichten der Mädchen klar zum Ausdruck gekommen sind. Aufgrund der Bereitschaft der Beschwerdegegnerin, Besuche zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Töchtern zu ermöglichen, und der bislang getroffenen Massnahmen (zwei Besuchskontakte mit Vor- und Nachbesprechung mit D.____ sowie mit den Eltern, wiederholte Anhörungen der beiden Mädchen und der Eltern sowie die Aufgleisung einer Elternberatung) sowie der Tatsache, dass die Mädchen im Urteilszeitpunkt 12 und 13 Jahre alt sind, mit ihrem Vater seit 2017 keinen Kontakt mehr hatten und diesen ablehnen, die Eltern Bereitschaft zeigen, ihre bestehenden Kommunikationsprobleme anzugehen und ein Erinnerungskontakt vorgesehen ist, ist der derzeitige Verzicht auf Kindesschutzmassnahmen verhältnismässig. 9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass die KESB zu Recht auf Kindesschutzmassnahmen verzichtet hat. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 10.1 Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann nach § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin als obsiegender Partei antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten. Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin in der Honorarnote vom 16. Juni 2021 geltend gemachte Aufwand von 6.25 Stunden à Fr. 250.-- ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'682.80 (inkl. 7.7% MWST) zu bezahlen. 10.3 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 16. Juni 2021 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von gesamthaft 11.54 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 6.30 geltend. Dabei wird ein zeitlicher Aufwand von 1.33 Stunden aufgeführt, welcher das Verfahren Nr. 810 20 231 betrifft und in diesem Zusammenhang bereits entschädigt wurde. Die Honorarnote ist folglich in diesem Punkt zu reduzieren. Im Übrigen erweist sich die Honorarnote als angemessen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'206.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 10.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'682.80 (inkl. 7.7 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'206.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 21 98 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.06.2021 810 21 98 — Swissrulings