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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.11.2021 810 21 84

November 24, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,697 words·~18 min·4

Summary

Warnungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 390 vom 23. März 2021)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 24. November 2021 (810 21 84) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Warnungsentzug des Führerausweises / Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Kiefer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Warnungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 390 vom 23. März 2021)

A. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 10. März 2014 stellte die Polizei Basel-Landschaft fest, dass A.____ mit einem zu hohen Blutalkoholwert einen Personenwagen führte. In der Folge wurde ihm der Führerausweis vorläufig abgenommen, mit dem Hinweis, dass es ihm bis zur Wiederaushändigung des Führerausweises untersagt sei, ein Fahrzeug zu führen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 16. März 2014 wurde A.____ von einem Polizisten beobachtet, wie er einen Personenwagen lenkte. Aufgrund des Führens eines Fahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis entzog die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), am 29. April 2014 A.____ wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten. C. Am 17. Januar 2016 missachtete A.____ in B.____ eine Stopp-Signalisierung und übersah anschliessend ein von links herankommendes, vortrittsberechtigtes Tram. In der Folge wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. August 2016 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 250.-- verurteilt. Die Polizei qualifizierte den Vorfall als mittelschwere Widerhandlung und entzog A.____ am 5. Dezember 2016 den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Aufgrund der verspäteten Zustellung des Führerausweises verlängerte die Polizei die Entzugsdauer bis auf den 16. September 2017. D. Am 14. September 2017 erhielt A.____ auf brieflichem Weg seinen Führerausweis von der Polizei zugestellt, mit dem Hinweis, dass der Führerausweisentzug noch bis und mit 16. September 2017 andauere. E. Am 16. September 2017 führte A.____ einen Auffahrunfall in B.____ herbei. Die zum Unfallort herbeigerufene Polizeipatrouille nahm ihm den Führerausweis an Ort und Stelle vorläufig ab. Die Polizei erwog anschliessend, A.____ den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten zu entziehen, und teilte ihm dies mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit. F. Mit Schreiben vom 28. November 2017 beantragte A.____, vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat, die Sistierung des Administrativverfahrens bis zur strafrechtlichen Erledigung des Vorfalls vom 16. September 2017. Infolge Gutheissung des Antrags sistierte die Polizei mit Schreiben vom 29. November 2017 das Administrativverfahren und hob die vorläufige Abnahme des Führerausweises per sofort auf. G. Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2019 wurde A.____ des fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. H. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 teilte die Polizei A.____ im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs den geplanten Führerausweisentzug für die Dauer von zwölf Monaten mit. Dies begründete sie mit dem Umstand, dass innert fünf Jahren zwei schwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht vorlägen, was eine Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten bedinge. I. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 machte A.____, nunmehr und nachfolgend vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat, gegenüber der Polizei geltend, dass es sich

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht beim Vorfall vom 16. September 2017 lediglich um einen besonders leichten Fall handle und daher nur eine Verwarnung auszusprechen sei. J. Mit Verfügung vom 4. November 2020 entzog die Polizei den Führerausweis von A.____ für die Dauer von zwölf Monaten, abzüglich der bereits vollzogenen 74 Tage. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass das Führen eines Fahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis am 16. März 2014 sowie am 16. September 2017 zwei schwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht innerhalb von fünf Jahren darstelle, was nach dem Strassenverkehrsrecht zu einem zwölfmonatigen Führerausweisentzug führe. K. Dagegen reichte A.____ am 13. November 2020 (Beschwerdebegründung am 16. Dezember 2020) Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) ein und beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung vom 4. November 2020, die Feststellung, dass es sich bei der Widerhandlung vom 16. September 2017 um einen besonders leichten Fall handle, das Aussprechen einer Verwarnung, eventualiter die Aufhebung der Verfügung vom 4. November 2020 und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, unter o/e-Kostenfolge. L. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 2021-390 vom 23. März 2021 ab und entschied, dass A.____ seinen Führerausweis bis spätestens am 23. April 2021 der Polizei per eingeschriebenem Brief zuzustellen habe. Weiter wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt. M. Mit Eingabe vom 1. April 2021 (Beschwerdebegründung am 7. Juni 2021) erhob A.____ Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 23. März 2021, die Anweisung an die Polizei Basel-Landschaft, in Abänderung ihrer Verfügung vom 4. November 2020 lediglich eine Verwarnung auszusprechen, eventualiter die Aufhebung des Beschlusses vom 23. März 2021 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, unter o/e-Kostenfolge. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer am 5. Mai 2021 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. N. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. O. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Juli 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Weiter wurde verfügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungs-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. 3.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a bis Art. 16c SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). In leichten Fällen wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). In allen übrigen Fällen von Widerhandlungen gegen das SVG wird der Führerausweis entzogen (Art. 16a Abs. 2 SVG, Art. 16b Abs. 2 lit. a-f SVG, Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG). 3.2 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG). Verlangt wird somit das Missachten eines früher verfügten Ausweisentzugs. Weiter setzt die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG voraus, dass der Ausweisentzug im Moment der Missachtung bereits rechtswirksam ist und noch andauert. Die Missachtung des Ausweisentzugs muss folglich während seines Vollzugs erfolgen. Dabei kommt es (selbstverständlich) nicht darauf an, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Widerhandlung den Ausweis als amtliche Urkunde noch besitzt. Massgebend ist einzig die Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entzugsverfügung. Die Rechtswirkungen des Ausweisentzuges beginnen nicht mit der physischen Einziehung des Ausweises, sondern mit der ordnungsgemäss zugestellten Entzugsverfügung, falls darin kein anderes Entzugsdatum genannt ist und gegen die Verfügung keine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist. Aus welchen Gründen der Führerausweis im Vorfeld entzogen wurde, ist unerheblich. Das Gesetz spricht lediglich von "Ausweisentzug". Damit sind sowohl Warnungsentzüge als auch Sicherungsentzüge gemeint (vgl. Art. 16c Abs. 4 SVG; BERNHARD RÜTSCHE/DENISE WEBER: in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz [SVG], Basel 2014 [BSK SVG], N 42 ff. zu Art. 16c).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). 3.4 Der Warnungsentzug dient der Besserung von Fahrzeuglenkern bzw. Fahrzeuglenkerinnen sowie der Bekämpfung von Rückfällen. Er hat einen präventiven und erzieherischen Charakter. Der Warnungsentzug bezweckt im Allgemeinen, die Betroffenen zu mehr Verantwortung und Sorgfalt zu erziehen und sie dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2236; BGE 131 II 248 E. 4; 123 II 97 E. 2c/aa, 116 Ib 146 E. 2a). 4.1 Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Typischerweise findet nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften sowohl ein Straf- als auch ein Verwaltungsverfahren statt (BGE 137 I 363 E. 2.3; GUNHILD GODENZI/JANA HRABEK, Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 223). Das Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. April 2018 [810 17 226] E. 5). Die Verwaltungsbehörde weicht somit grundsätzlich nicht von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ab. 4.2 Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2019 wurde der Beschwerdeführer des fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises in Anwendung von Art. 95 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG verurteilt. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG entspricht gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. f SVG einer schweren Widerhandlung im administrativen Sinn (ADRIAN BUSSMANN, in, BSK SVG, N 46 und 54 zu Art. 95). Objektiv erfüllt Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde. Auf der subjektiven Seite sind sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Ihrem Entscheid legte die Strafrichterin im Wesentlichen zugrunde, der Beschwerdeführer erfülle mit dem Vorfall

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 16. September 2017 unbestrittenermassen den objektiven Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises. Indem der Beschwerdeführer angebe, er habe das Schreiben nicht gelesen und sei aufgrund des beiliegenden Führerausweises irrtümlicherweise davon ausgegangen, sofort wieder fahren zu können, mache er sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum geltend. Bei Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums sei jedoch auch die fahrlässige Begehung strafbar, sofern der Beschwerdeführer den Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte vermeiden können. Die Strafrichterin kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Dauer des Führerausweisentzugs bei pflichtgemässem Verhalten – d.h. bei sorgfältiger Lektüre des einschlägigen Schreibens – voraussehbar gewesen wäre, zumal ihm an sich ohnehin das Enddatum des Führerausweisentzugs hätte bekannt sein müssen. Somit sei das fehlbare Verhalten des Beschwerdeführers vermeidbar und fahrlässig gewesen. Dies gelte umso mehr, als es sich seitens des Beschwerdeführers nicht um den ersten Führerausweisentzug gehandelt habe und ihm folglich das Prozedere um die Retournierung des Führerausweisentzugs an sich hätte bekannt sein müssen. 4.3 Gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 22. November 2019 (Ereignis vom 16. September 2017) entzog die Polizei dem Beschwerdeführer am 4. November 2020 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sowie aufgrund des Führerausweisentzugs vom 29. April 2014 (Ereignis vom 16. März 2014) den Führerschein für die gesetzliche Mindestentzugsdauer von 12 Monaten gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. c SVG. 5.1 Dass der Beschwerdeführer innerhalb von fünf Jahren zwei schwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG begangen hat, wird von ihm im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht mehr bestritten. Zumindest bringt er nichts gegen diese vorinstanzliche Feststellung vor. Der Beschwerdeführer beanstandet hingegen die Dauer des Führerausweisentzugs und macht geltend, ein zwölfmonatiger Entzug sei unverhältnismässig und die Mindestentzugsdauer sei zu unterschreiten. Ihm sei aufgrund des Vorfalls vom 17. Januar 2016 der Führerausweis für die Dauer von vier Monaten physisch entzogen worden. Wenn ihm in der Folge der Führerausweis – verfrüht – physisch wieder zurückgeschickt werde und er diesen de facto in den Händen halte, erscheine nachvollziehbar, dass er irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, die Zustellung gewähre wieder die sofortige Fahrerlaubnis. Dies sei auch sachlogisch, da mit der Rücksendung des Führerausweises der Führerausweisentzug faktisch aufgehoben bzw. der Besitz des entzogenen Führerausweises materiell wiederhergestellt werde. Käme es nur auf die Mitteilung an, wäre der physische Entzug sinn- und zwecklos. Wenn eine Administrativbehörde den vollzogenen Entzug durch postalische Rücksendung wieder aufhebe, könne es somit leicht passieren, dass der Inhaber meine, der Entzug sei damit aufgehoben. Dass ein solcher Irrtum und leichtes Verschulden nun Jahre später einen zwölfmonatigen Führerausweisentzug nach sich ziehen sollten, sei stossend und unverhältnismässig. 5.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsrechts per 1. Januar 2005 revidiert worden ist. Ziel der Revision war eine "einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften" (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 31. März 1999 [Botschaft SVG], BBl 1999 4485). Im Rahmen dieser Revision wurde Art. 16 Abs. 3 SVG angepasst. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf seit dem 1. Januar 2005 nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2). Mit anderen Worten bedeutet dies, dass ein Verzicht auf den Führerausweisentzug das völlige Fehlen eines Verschuldens bedingt, beispielsweise, dass der Motorfahrzeugführer nicht weiss und unter Beachtung der gehörigen Sorgfalt auch nicht wissen kann, dass ein Führerausweisentzug vorliegt. Nach der geltenden Rechtslage (Art. 16 Abs. 3 SVG) führt jedoch bereits ein besonders leichtes Verschulden zu einem Führerausweisentzug wegen schwerer Widerhandlung mit der entsprechenden Mindestentzugsdauer. Einem allfällig geringfügigen Verschulden kann höchstens im Rahmen der Bemessung der Entzugsdauer – oberhalb der Mindestentzugsdauer – Rechnung getragen werden (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N 47 zu Art. 16c; vgl. BERNHARD RÜTSCHE, in: BSK SVG, N 120 zu Art. 16; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_102/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 5.3 Vorliegend wurde die Strafe nicht nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG gemildert (vgl. E. 4.2). Ein Anwendungsfall von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG liegt somit nicht vor, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Ungeachtet dessen kann der Beschwerdeführer aus seinem vorgebrachten Irrtum nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wurde er in der mittels A-Post versendeten Mitteilung vom 14. September 2017 von der Polizei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Führerausweis erst nach Ablauf des Entzugs verwendet werden dürfe, andernfalls er sich des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs schuldig machen würde. Hervorgehoben wurde der Hinweis mit dem in grosser und fetter Schrift verfassten Titel "Der Entzug dauert noch bis und mit 16.09.2017". Der Beschwerdeführer wurde daher unmissverständlich über den noch andauernden Führerausweisentzug sowie die Folgen des Widersetzens schriftlich in Kenntnis gesetzt. Daran ändert auch die mit der Mitteilung gleichzeitig erfolgte Zustellung des Führerausweises nichts, da er das Schreiben mit den entsprechenden Hinweisen physisch anfassen musste, um den unmittelbar unterhalb des Hinweises befestigten Führerausweis zu entfernen. Unter Beachtung der gehörigen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer somit über die nach wie vor fehlende Fahrerlaubnis gewusst oder zumindest wissen können. Angesichts des deutlichen schriftlichen Hinweises zur bestehenden Entzugsdauer musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass der gegen ihn rechtskräftig verfügte Führerausweisentzug noch lief. Zumindest hatte er objektiven Anlass, an seinen (angeblichen) falschen Mutmassungen zum zeitlichen Ende des Führerausweisentzuges zu zweifeln. Hinzu kommt, dass es sich für den Beschwerdeführer um den zweiten Führerausweisentzug handelt und er hinsichtlich des Rücksendevorgangs des Führerausweises bereits sachkundig war. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers, es sei ihm durch die Zustellung des Führerausweises faktisch erlaubt gewesen, ein Motorfahrzeug zu führen, findet sich in den Akten offensichtlich keine Stütze. Die Polizei hat ihn vielmehr schriftlich und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der Entzug noch bis und mit 16. September 2017 lief. Zudem ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Führerausweis kurz vor dem Ablauf der Entzugsdauer wieder zugestellt wird,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht damit er unmittelbar nach dem Entzugsende wieder zur Verfügung steht. Wenn der Beschwerdeführer sich am 16. September 2017 dennoch ans Steuer eines Motorfahrzeuges setzte, liegt darin zumindest eine grobfahrlässige schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die Strafrichterin habe dem Beschwerdeführer nur ein leichtes Verschulden vorgeworfen, findet in den Akten keine Stütze. Die Erwägung im Strafurteil, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers eher leicht wiege, bezog sich nicht auf die Qualifikation des subjektiven Tatbestandes, sondern auf die Strafzumessung. Davon abgesehen, führt bereits ein besonders leichtes Verschulden zu einem Führerausweisentzug wegen schwerer Widerhandlung mit der entsprechenden Mindestentzugsdauer (vgl. E. 5.2). Einem allfällig geringfügigen Verschulden könnte höchstens im Rahmen der Bemessung der Entzugsdauer – oberhalb der Mindestentzugsdauer – Rechnung getragen werden (vgl. E. 5.2). Da der Beschwerdeführer bereits in den Genuss der tiefsten noch gesetzlich zulässigen Entzugsdauer kommt, können die von ihm geltend gemachten Umstände des Falles nicht zu einer noch milderen Administrativmassnahme führen (Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.6.2). Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindestentzugsdauer bei (Eventual-) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit selbst bei Geltung der altrechtlichen Praxis nicht möglich gewesen war (BGE 124 II 103 E. 2a-b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.9.5). 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Führerausweisentzug für die Dauer von zwölf Monaten zu Recht erfolgte und sich der Entscheid der Vorinstanz als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 5. Mai 2021 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO; vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; BGE 128 1 225 E. 2.3 mit Hinweisen). In Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Die Beschwerde ist zudem mit Blick auf den angefochtenen Entscheid nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen. Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkungen jedoch grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. des gestellten Begehrens für die Zukunft. Die Bundesverfassung verleiht keinen Anspruch auf eine vor den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rückwirkende Kostenbefreiung (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 167; KGE VV vom 25. September 2019 [810 2019 178] E. 4.2.1; KGE VV vom 24. Februar 2016 [810 15 253] E. 3.4). Nach dem Gesagten ist das entsprechende Gesuch mit Wirkung ab dem 5. Mai 2021 gutzuheissen. 7.2.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 7.2.2 Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 661.30 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 661.30 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 28. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_52/2022) erhoben.

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