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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.09.2021 810 21 76

September 13, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,993 words·~25 min·3

Summary

Unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 13. September 2021 (810 21 76) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Unentgeltliche Rechtspflege

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Jeremy Huart, Rechtsanwalt

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Betreff Unentgeltliche Rechtspflege (Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Steuergericht, vom 12. Februar 2021)

A. Mit Veranlagungsverfügung vom 13. Februar 2019 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) A.____ zu einer Schenkungssteuer in der Höhe von Fr. 186'000.--. Die dagegen am 22. Februar 2019 erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diesen Entscheid rekurrierte A.____, vertreten durch Jeremy Huart, Advokat, mit Eingabe vom 24. Juli 2020 beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht). Mit Gesuch vom 30. Oktober 2020 ersuchte der Rechtsvertreter von A.____ das Steuergericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wies das Steuergericht mit Präsidialverfügung vom 23. November 2020 ab, wogegen A.____, vertreten durch Jeremy Huart, mit Eingabe vom 30. November 2020 Einsprache erhob.

C. Mit Entscheid vom 12. Februar 2021 wies das Steuergericht die Einsprache zufolge fehlender Mittellosigkeit von A.____ ab und setzte ihr Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'500.-- bis am 31. März 2021.

D. Gegen diesen Entscheid des Steuergerichts erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Jeremy Huart, mit Eingabe vom 24. März 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Steuergerichts vom 12. Februar 2021 sei aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdeführerin beantragte ihre Begehren unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr auch für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie mittellos sei und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zudem nicht als aussichtslos betrachtet werden könne.

E. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2021 beantragte das Steuergericht die Abweisung der Beschwerde.

F. Mit Eingabe vom 22. April 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.

G. Mit Schreiben vom 26. April 2021 verzichtete die Steuerverwaltung auf eine Vernehmlassung.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Nach § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 und § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2 bis VPO selbständig anfechtbar, wenn sie einen der in dieser Bestimmung genannten Fälle zum Gegenstand haben. Anfechtbar sind Zwischenverfügungen, welche die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunftsoder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Darüber hinaus fallen unter die Bestimmung von § 43 Abs. 2bis VPO all jene Zwischenverfügungen, welche einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 6. September 2010 [810 10 136] E. 1.5). Als Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO gelten auch Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide (Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 6. September 2010 [810 10 136] E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_1032/2015 vom 24. November 2015 E. 2.1).

1.2 Der Entscheid des Steuergerichts vom 12. Februar 2021 mit welchem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, stellt eine Zwischenverfügung im Sinne von § 43 Abs. 2bis lit. g VPO dar. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen die präsidierende Person. Nach § 131 Abs. 2 lit. a StG ist die steuerpflichtige Person zur Beschwerde befugt. Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1 Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt im vorliegenden Fall somit volle Kognition zu.

2.2 Gemäss § 6 Abs. 3 VPO können die Parteien bei Beschwerden in Steuersachen auch neue Anträge, Behauptungen und Beweismittel vorbringen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. August 2016 [810 16 9] E. 7.2). Das Kantonsgericht ist weiter nicht an die Begehren der Parteien gebunden, sondern es stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie den Einschätzungsbehörden (§ 18 Abs. 3 VPO).

3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das Steuergericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu Recht zufolge mangelnder Bedürftigkeit mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 abgewiesen hat.

4.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wie er sich auch unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ergibt, garantiert der bedürftigen Partei keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Ferner gilt der Grundsatz, dass die mittellose Partei die gestundeten Beträge nach Erledigung des Prozesses bei einer Verbesserung ihrer finanziellen Lage zurückzuerstatten hat (BGE 122 I 322 E. 2c). Das verfassungsrechtliche Institut der unentgeltlichen Rechtspflege garantiert den Zugang zur Rechtspflege und prozessualen Rechtsverfolgung und nicht die Entlastung von entstandenen Prozesskosten schlechthin (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; siehe dazu auch GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 62 zu Art. 29).

4.2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraushttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist erstens das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen, zweitens die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und drittens die Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. § 130 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 VPO). Die beiden ersten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Vertretung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein (ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLLIMUND, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 264; Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 20. Januar 2016 [810 15 304] E. 7.2). Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der vorhandenen Akten (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; MEICHSSNER, a.a.O., S. 106 f.).

5.1 Es ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bedürftig im Sinne von § 131 Abs. 1 StG i.V.m. § 22 Abs. 1 VPO ist. Bezüglich der Darlegung der Mittellosigkeit verweist § 22 Abs. 1 Satz 2 VPO auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechts, d.h. auf Art. 119 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008.

5.2 Für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (BGE 120 Ia 181 E. 3a). Dabei ist eine Gegenüberstellung von Einkommen und Vermögen einerseits sowie vom notwendigen Bedarf andererseits vorzunehmen (BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137; Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 3. April 2019 [810 19 58] E. 6.2.3). Mittellos beziehungsweise bedürftig ist, wer nicht über die erforderlichen Mittel für ein Verfahren verfügt, dafür also Werte beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (STEINMANN, a.a.O., N 68 zu Art. 29). Die Gründe dafür sind – von Rechtsmissbrauch abgesehen – unerheblich. Die Behörde hat aufgrund einer Differenzberechnung zu untersuchen, ob die jeweilige Person mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln ein bestimmtes Verfahren führen kann. Von den vorhandenen Mitteln ist der voraussichtliche Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt in Abzug zu bringen. Erst bei einem ausgeglichenen beziehungsweise negativen Saldo liegt Mittellosigkeit vor. Ergibt sich dagegen ein Überschuss, ist dieser mit den Verfahrenskosten in Verbindung zu setzen. Lassen sich diese innerhalb eines Jahres, bei aufwändigen Verfahren innerhalb von zwei Jahren bewältigen, ist unentgeltliche Rechtspflege zu verneinen, andernfalls Mittellosigkeit zu bejahen (BGE 141 III 369 E. 4.1; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLLIMUND, a.a.O., S. 263; MARCEL MAILLARD, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 65 N 10 ff.; MARTIN KAYSER/RAHEL ALTMANN, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Bern/St. Gallen 2018, Art. 65 N 22). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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5.3 Bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situation gilt der Effektivitätsgrundsatz, nach dem nur die eigenen und gegenwärtigen Mittel, die dem Gesuchsteller tatsächlich zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden; es dürfen keine fiktiven Einkommen, Ausgaben und Vermögen angerechnet werden (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 79 f.). Für die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen (BÜHLER, a.a.O., S. 156). Es darf dabei aber nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, vielmehr ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1). Gemäss den Richtlinien vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 wird ein Grundbetrag (bzw. bei Haushalten mit Kindern mehrere Grundbeträge) eingesetzt. Da der zivilprozessuale Notbedarf über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt und einer gesuchstellenden Person ein zwar bescheidenes, aber normales Leben ermöglicht werden soll, wird der betreibungsrechtliche Grundbetrag (bzw. die Gesamtsumme der Grundbeträge) praxisgemäss um 15% erhöht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 3. April 2019 [810 19 58] E. 6.2.3).

5.4 Die Mittel, die einer Person zur Verfügung stehen, lassen sich in Einkommen und Vermögen einteilen. Zur Beurteilung der Bedürftigkeit werden sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind, berücksichtigt. Die Art der Vermögensanlage spielt keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1; DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 182, DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 161). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" (je nach Alter und Gesundheitszustand des Gesuchstellers im Normalfall Fr. 15'000.--, bei besonderen Umständen Fr. 20'000.-und mehr; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_87/2007 vom 11. September 2007 E. 2.1) übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.3).

5.5 Auch Grundstücke gehören zum Vermögen der gesuchstellenden Person und sind daher grundsätzlich im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen (WUFFLI, a.a.O., Rz. 198; MEICHSSNER, a.a.O., S. 87). Alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung durch Veräusserung von selbstbenutztem Wohneigentum, durch Vermietung nicht vermieteter Räumlichkeiten oder durch Aufnahme eines zusätzlichen, noch möglichen Hypothekardarlehens gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor und sind einem Grundeigentümer zumutbar (FRANK EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 6 f. zu Art. 119 mit Hinweisen). Dieser hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht genschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2; KAYSER/ALTMANN, a.a.O., N. 26 zu Art. 65; WUFFLI, a.a.O., Rz. 199, 202). Die Art der Vermögenanlage soll nämlich nicht zur Bevorzugung desjenigen führen, der ein Grundstück sein eigen nennt, während demjenigen, der über einen liquiden Vermögenswert in gleicher Höhe verfügt, keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt würde. Dies liesse sich mit der Rechtsgleichheit schwerlich vereinbaren. Massgebend ist die Frage der Verfügbarkeit des Vermögens (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 210).

5.6 Die Veräusserung der Liegenschaft ist allerdings nur zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2). Damit wird indes nicht etwa die subjektive Zumutbarkeit des Verkaufs aus Sicht der gesuchstellenden Person geprüft, sondern lediglich nach objektiven Kriterien beurteilt, ob sich durch den Verkaufserlös der Liegenschaft die Prozesskosten auch effektiv finanzieren lassen. Was eine (weitere) Belehnung der Liegenschaft betrifft, geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Belehnung bis zu 80% des Verkehrswerts der Liegenschaft zumutbar ist. Liegt die aktuelle Belehnung unter den 80%, ist eine Erhöhung der Hypothek somit grundsätzlich denkbar, wobei der gesuchstellenden Person die Glaubhaftmachung des Gegenteils offensteht. Angesichts des Notbehelfs-Charakters ist nicht massgebend, ob die Belehnung bzw. eine allfällige Vermietung oder ein Verkauf für die gesuchstellende Person vom Zeitpunkt her zu vorteilhaften Bedingungen erfolgen kann oder diese im Gegenteil finanziell benachteiligt (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 211). Weder an den Nachweis des Verkehrswerts noch an den Nachweis einer fehlenden Möglichkeit für eine zusätzliche hypothekarische Belastung dürfen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2).

6.1 Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO hält ausdrücklich fest, dass die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie zu den Beweismitteln zu äussern hat. Damit trifft die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungspflicht, bei welcher es sich allerdings nicht um eine eigentliche Rechtspflicht, sondern vielmehr um eine Obliegenheit handelt (Urteil Bundesgericht 5A_955/2015 vom 29. August 2016 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 und 4.3.1; EMMEL, a.a.O., N 6 f. zu Art. 119; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 788 und 791). Diese Mitwirkungsobliegenheit bedingt nicht nur die Einreichung von Unterlagen, sondern auch erläuternde Anmerkungen dazu (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 799). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt somit ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1). An die umfassende, klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 808). Von komplexen finanziellen Verhältnissen und damit einer verstärkten Mitwirkungspflicht ist insbesondere bei Selbständigerwerbenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den auszugehen, weil die Errechnung des effektiven Einkommens mit vielen Unsicherheiten verbunden ist und meist mehr Interpretationsspielraum enthält als bei Angestellten mit einem Lohnausweis (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 809). Die Erläuterungen im Gesuch müssen mit den eingereichten Unterlagen korrespondieren und ein transparentes, schlüssiges, verständliches und realistisches Bild der finanziellen Situation der selbständig erwerbstätigen Person ergeben (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 838).

6.2 Das Gericht hat von sich aus weder den Sachverhalt nach jeder Richtung hin abzuklären noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3; EMMEL, a.a.O., N 7 zu Art. 119). Vielmehr hat die gesuchstellende Person ihre Mittellosigkeit in jedem Fall in nachvollziehbarer Art und Weise zu begründen und zu dokumentieren. Dies bedeutet, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich auch dokumentiert dargestellt werden müssen, damit sich das Gericht ohne aufwendige Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation machen kann (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 790, 793 und 794; WUFFLI, a.a.O., Rz. 680). Die allgemeine Mitwirkungspflicht wird damit im Rahmen der Feststellung der Mittellosigkeit durch die Dokumentationspflicht konkretisiert (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 803 f.; WUFFLI, a.a.O., Rz. 687 f.). Das Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel (Bedürftigkeit) ist von der gesuchstellenden Person mit dem Beweismass der ʺüberwiegenden Wahrscheinlichkeitʺ darzustellen, die Nichtaussichtslosigkeit des Begehrens sowie die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung sind dagegen nur glaubhaft zu machen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 886 f. mit weiteren Hinweisen; WUFFLI, a.a.O., Rz. 772). Dementsprechend muss die gesuchstellende Person, und zwar erst recht dann, wenn sie anwaltlich vertreten ist, alle Massnahmen ergreifen, die von ihr vernünftigerweise erwartet werden dürfen, um ihre wirtschaftliche Situation darzustellen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 887). Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Darlegung der Mittellosigkeit bedeutet damit im Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Sachverhaltsfeststellung der Gesuchsteller mit der Wahrheit übereinstimmen, so hoch sein muss, dass für die Verwirklichung anderer Sachverhaltsversionen kein ernst zu nehmender Raum bleibt (WUFFLI, a.a.O., Rz. 770 ff.; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 888).

6.3 Unbeholfene Personen hat das Gericht auf Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Das heisst, nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller werden eingeladen, unvollständige Angaben und Belege zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.2). Ist die gesuchstellende Person dagegen anwaltlich vertreten oder selbst prozesserfahren, so gilt sie nicht als unbeholfen und ihre Mitwirkungspflicht ist insofern verschärft, als ihr bei mangelhaften Gesuchen keine Nachfrist zur Verbesserung gewährt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.4; Urteil Bundesgericht 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.2). Das Gesuch kann diesfalls vielmehr zufolge ungenügender Mitwirkung ohne weitere Vorkehren abgewiesen werden (WUFFLI, a.a.O., Rz. 697). Es ist damit festzuhalten, dass insbesondere bei anwaltlich vertretenen Personen ein mangelhaft begründetes oder dokumentiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine prozessuale Nachlässigkeit darstellt, welche nicht auf dem Weg der richterlichen Fragepflicht zu korrigieren ist (Urteil Bundesgericht 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.2; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 815). Damit wird dem Grundsatz nachgelebt, dass die richterliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (Urteil des Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 810).

6.4 Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen finanziellen Gesamtsituation erforderliche Mitwirkung oder ist ihre Mitwirkung im Einzelfall als ungenügend zu betrachten, kann sie nicht zur Mitwirkung gezwungen werden. Die gesuchstellende Person hat jedoch die Folgen einer fehlenden oder mangelnden Darlegung oder Beweislegung zu tragen (EMMEL, a.a.O., N 7 zu Art. 119). Das Gericht kann diesfalls nach gefestigter und auf Art. 164 ZPO beruhender Praxis die Mittellosigkeit verneinen und damit die unentgeltliche Rechtspflege abweisen (Urteil Bundesgericht 5A_955/2015 vom 29. August 2016 E. 4; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 812). Die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung kann zwar zur Abweisung des Gesuchs führen, nicht hingegen zur Anspruchsverwirkung, denn nach Abweisung des Gesuchs steht es der gesuchstellenden Person bei verändertem Sachverhalt und unter Vorbehalt des rechtsmissbräuchlichen Prozessierens offen, ein neues Gesuch einzureichen (Urteil Bundesgericht 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLLIMUND, a.a.O., S. 269). Die Mitwirkungspflicht ist auch verletzt, wenn die gesuchstellende Person dem Gericht ungeordnet Unterlagen einreicht, ohne entsprechende Ausführungen dazu zu machen. Trotz Untersuchungsmaxime ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus einem Haufen von willkürlich angeordneten Unterlagen die relevanten Informationen herauszusuchen und zu interpretieren (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 802).

7.1 Gemäss der zuvor beschriebenen und erläuterten Rechtslage ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, mit den eingereichten Unterlagen und den dazugehörenden Erläuterungen ein transparentes, schlüssiges, verständliches und realistisches Bild über ihre finanzielle Situation zu erstellen. Da die Beschwerdeführerin zudem anwaltlich vertreten ist, sind an ihre Mitwirkungsund Dokumentationspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen. In ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine tabellarische Übersicht ihrer Einkommens- und Kostenverhältnisse ein und kam dabei zum Schluss, dass bei ihr ein monatliches Defizit von Fr. 313.85 vorliege. Dazu führte sie weiter aus, dass sie als Selbständige aufgrund der Corona-Pandemie ein äusserst schwieriges Jahr durchlebt habe und ihre Tätigkeit seit vielen Monaten nicht mehr in vollem Umfang habe ausüben können. Zudem habe der Anspruch auf ʺVerdienstausfallsentschädigungʺ nur bis am 16. September 2020 bestanden. Es seien auch noch weitere Gerichts- und Anwaltsrechnungen aus anderen Verfahren fällig, die mangels ausreichender Mittel noch nicht bezahlt worden seien.

7.2 Vor Kantonsgericht machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie völlig mittellos und somit ohne finanzielle Mittel sei. Wie aus ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ersichtlich sei, habe sie seit dem 16. September 2020 keine Leistungen mehr erhalten und werde auch nichts mehr erhalten. Sie fügte präzisierend an, dass der Betrag, welchen sie im September 2020 erhalten habe, kein Gehaltsersatz, sondern eine Entschädigung für entgangenen Umsatz gewesen sei. Ihr monatliches Einkommen betrage daher Fr. 0.--. Die Vorinstanz sei zudem zu formal gewesen und habe mehr Unterlagen verlangt als nötig. Weil sie kein http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einkommen mehr beziehe, habe sie ihre finanzielle Situation recht einfach und übersichtlich darstellen können. Es sei zudem nicht erforderlich, alle Belege über ihre Ausgaben vorzulegen, da bereits das gesetzliche Existenzminimum ein Defizit bei ihr verursache. Da ihre Situation durch die globale Gesundheitskrise erheblich und tiefgreifend beeinflusst worden sei, hätte auch die Vorlage der fraglichen Steuerunterlagen keine Beurteilung ihrer wahren finanziellen Situation ermöglicht. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie – obwohl sie Eigentümerin eines Gebäudes sei, in dem sie wohne – nicht in der Lage sei, ihre Hypothekarschulden zu erhöhen. Einerseits weil sie bereits am Maximum ihrer Verschuldung angelangt sei und andererseits, weil sie derzeit kein Einkommen erziele. Sie könne sich glücklich schätzen, wenn die Bank ihren Hypothekarvertrag nicht kündige. Ausserdem habe sie kein Vermögen. Zusammenfassend hielt sie schliesslich fest, dass ihre Mittellosigkeit im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausreichend belegt gewesen sei.

7.3 Die Vorinstanz stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin nicht als bedürftig, beziehungsweise mittellos gelte und damit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Vorliegen von Mittellosigkeit nicht erfüllt seien.

7.4 Nach dem Gesagten ist das Nachfolgende festzuhalten: Die selbständig Erwerbstätige und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin begründete ihre Mittellosigkeit im Wesentlichen damit, dass sie über kein Einkommen mehr verfüge und ihr Budget damit ein monatliches Defizit aufweise. Zudem sei eine Erhöhung der auf ihrem Grundeigentum lastenden Hypothek nicht zumutbar. Am 26. April 2021 wurde die ̋ definitiveʺ Buchhaltung nachgereicht. Aus der eingereichten Buchhaltung für das Jahr 2020 ist ersichtlich, dass Grundeigentum im Wert von Fr. 1'674'332.15 aktiviert ist. Eine zumutbare hypothekarische Belastung von 80% (vgl. E. 5.6 hiervor) entspricht – basierend auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin – einem Betrag von Fr. 1'339'440.--. Ebenfalls gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beträgt die aktuelle hypothekarische Belehnung Fr. 1'343'650.--. Unabhängig von der Zumutbarkeit einer weiteren Belastung des Grundeigentums ist dagegen festzuhalten, dass der Differenzbetrag zwischen dem bilanzierten Wert der Liegenschaft und der aktuellen hypothekarischen Belastung Fr. 330'682.15 beträgt und damit die in Frage stehenden Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- bei Weitem abdeckt. Nichts Anderes ergibt sich, wenn man sämtliche von der Beschwerdeführerin bilanzierten Aktiven und Passiven berücksichtigt, denn das daraus resultierende und ausgewiesene Eigenkapital 2020 in der Höhe von Fr. 45'740.23 liegt immer noch deutlich über dem rechtsprechungsgemäss definierten Notgroschen (vgl. dazu E. 5.4 hiervor), und zwar auch dann, wenn man davon die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'500.-- abzieht.

7.5 Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr eingereichten Unterlagen als mittellos zu betrachten wäre, was vorliegend, wie unter Erwägung 7.4 hiervor aufgezeigt, nicht der Fall ist, hat sie mangels hinreichender Erfüllung ihrer Mitwirkungs- und Dokumentationsobliegenheit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Weder die in der genannten Buchhaltung 2020 aufgeführten Werte noch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mittellosigkeit sind in objektiver Hinsicht hinreichend belegt. Zu den Beschwerdebeilagen ist das Folgende festzuhalten: Aus der Beschwerdebeilage 9 ʺsteuerliche Bescheinigung des Jahrs 2020ʺ http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind weder die Einkommens- noch die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ersichtlich. Diese ̋ Steuerbescheinigungʺ vom 9. Februar 2021 führt vielmehr lediglich die offenen Steuerschulden der Beschwerdeführerin auf. Aus der Beschwerdebeilage 14 ʺUrteil zum Mietwert und zum amtlichen Wertʺ geht hervor, dass das Grundeigentum unter dem Code 2 ʺloué à des tiersʺ (an Dritte vermietet) einen beträchtlichen Mietwert aufweist. Ob einzelne Gebäude oder Teile davon tatsächlich vermietet sind, wird daraus aber nicht klar. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, was mit dem als Beilage 15 eingereichten Urteilsauszug bewiesen werden soll. Ihre geltend gemachte Mittellosigkeit kann die Beschwerdeführerin damit auf jeden Fall nicht nachweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch aus dem Auszug des Strafurteils vom 11. März 2021 (Beilage 16) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Entschädigung der in der Schweizerischen Strafprozessordnung geregelten amtlichen Verteidigung ist ein eigenständiges Institut und kann nicht mit der vorliegend in Frage stehenden unentgeltlichen Rechtspflege verglichen werden. Die Entschädigung der strafrechtlichen amtlichen Verteidigung erfolgt in einem ersten Schritt vielmehr immer durch den Staat, welcher diese von der beschuldigten Person zurückverlangen kann, sofern diese zu den Verfahrenskosten verurteilt wird und es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007). Auch mit den übrigen ohne weitere Erörterung ins Recht gelegten Beilagen (namentlich dem Entscheid über Unterstützungsmassnahmen für Unternehmen B.____, den Autoversicherungspolicen und den Fahrzeugsteuern, den Krankenkassenrechnungen, den Haftpflichtversicherungs- und Hausratsversicherungen, dem AHV-Beitragsnachweis etc.) kann die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit nicht hinreichend darlegen.

7.6 Unabhängig von der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches verfügte sie als unbestrittene Grundeigentümerin und unter Berücksichtigung ihrer eigenen Angaben in der eingereichten Bilanz 2020 über beträchtliches Vermögen, welches es ihr zumindest aus objektiver Sicht ohne Weiteres ermöglicht, die fraglichen Prozesskosten zu finanzieren. Aufgrund ihrer Selbständigkeit ist die Beschwerdeführerin erst recht verpflichtet, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zwecks raschem und übersichtlichem Nachvollzug eindeutig, klar, vollständig und soweit möglich auch dokumentiert darzustellen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im zuvor beschriebenen Sinne aufgeführt, noch gelingt es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, mindestens glaubhaft aufzuzeigen, weshalb insbesondere ein Verkauf ihres Grundeigentums oder gegebenenfalls auch nur eine partielle Vermietung desselben nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll. Indem es die Beschwerdeführerin unterliess, alle zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse und insbesondere zur objektiven Feststellung ihrer Mittellosigkeit nötigen Beweisstücke beizubringen, ist sie ihrer Mitwirkungs- und Dokumentationsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen, wodurch eine Überprüfung ihrer finanziellen Gesamtsituation verunmöglicht wird. Dass ihr diese einzureichen nicht möglich gewesen sein soll, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, und dies ist auch nicht ersichtlich. 8.1 Damit ist die Vorinstanz nicht in überspitzten Formalismus verfallen, indem sie von der Beschwerdeführerin verlangt hat, die zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse nötigen Belege beizubringen. Als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt überspitzter Formalismus insbesondere dann vor, wenn die Behörde an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung darf die Behörde die Beweismittel für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation nicht formalistisch beschränken und etwa nur amtliche Belege über die finanziellen Verhältnisse zulassen (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGE 119 III 28 E. 3b; Urteil Bundesgericht 1C_408/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.3). Dass die Vorinstanz ausschliesslich solche als Nachweis für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin entgegengenommen hätte, wird zu Recht nicht behauptet.

8.2 Die Gesuchsabweisung durch die Vorinstanz beruht vielmehr auf dem Umstand, dass sie von der Beschwerdeführerin nur unvollständig über deren finanziellen Verhältnisse in Kenntnis gesetzt wurde. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Dokumentationsobliegenheit in Bezug auf die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht nachgekommen ist und dadurch im vorinstanzlichen Verfahren keine prozessuale Bedürftigkeit vorlag, wodurch die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hatte. Da die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 und 2 VPO kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

9.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO).

9.2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung ist das Vorliegen der Bedürftigkeit der betroffenen Person und die nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit ihrer Begehren (Art. 29 Abs. 3 BV und § 22 Abs. 1 VPO). Für die unentgeltliche Verbeiständung ist zusätzlich die Notwendigkeit der Verbeiständung erforderlich (§ 22 Abs. 2 VPO). § 22 Abs. 1 Satz 2 VPO verweist bezüglich der Darlegung der Mittellosigkeit auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechts, d.h. Art. 119 Abs. 2 ZPO. An den Nachweis der Mittellosigkeit sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren die gleichen Anforderungen wie im vorinstanzlichen Verfahren zu stellen. Unter Verweisung auf die vorherigen Erwägungen ist festzustellen, dass es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch durch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen und eingereichten Unterlagen nicht gelingt, ein transparentes, schlüssiges, verständliches und realistisches Bild über ihre finanzielle Situation zu erstellen und dadurch ihre Mittellosigkeit nachzuweisen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge fehlender Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Da die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 und 2 VPO kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_408%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-6%3Ade&number_of_ranks=0#page6 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_408%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-179%3Ade&number_of_ranks=0#page179 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_408%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-III-28%3Ade&number_of_ranks=0#page28

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.3 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen.

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Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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810 21 76 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.09.2021 810 21 76 — Swissrulings