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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.08.2021 810 21 69

August 17, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,389 words·~12 min·4

Summary

Gebührenverfügung betreffend Überprüfung der Messbeständigkeit von Waagen (RRB Nr. 305 vom 9. März 2021)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 17. August 2021 (810 21 69) ____________________________________________________________________

Übriges Verwaltungsrecht

Gebührenverfügung / Mitwirkungspflicht bei der Überprüfung der Messbeständigkeit von Waagen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Amacker

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Gebührenverfügung betreffend Überprüfung der Messbeständigkeit von Waagen (RRB Nr. 305 vom 9. März 2021)

A. A.____ war Geschäftsführer der Einzelunternehmung B.____ mit Sitz in C.____, welche im Januar 2020 aus dem Handelsregister Basel-Landschaft gelöscht wurde. Er betreibt unter anderem Handel mit Edelmetallwaren jeglicher Art, wobei der Ankauf über Ankaufsveranstaltungen in der ganzen Schweiz erfolgt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) versuchte im Zeitraum von Januar 2017 bis Frühjahr 2019 vergeblich, mit A.____ einen Termin für die Kontrolle der Messbeständigkeit der von ihm im Edelmetallgeschäft verwendeten Waagen zu vereinbaren. A.____ machte mit E-Mail vom 24. Januar 2017 und in der nachfolgenden Kommunikation mit der Behörde deutlich, er werde bei der Fachstelle Messwesen nichts melden, da seine Messmittel gesetzeskonform seien. C. Am 25. Februar 2019 kontrollierte die Fachstelle Messwesen des KIGA unangekündigt eine von A.____ im Rahmen einer Ankaufsveranstaltung in einem Restaurant in D.____ verwendete Waage (Fabrikat von Mettler Toledo, Seriennummer B 151557011) und stellte fest, dass das Siegel gebrochen und die Gültigkeitsdauer der Eichung abgelaufen war. Die Fachstelle führte die Nacheichung vor Ort durch. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 wurde A.____ strafbewehrt aufgefordert, alle verwendeten Messmittel bis zum 14. Juni 2019 zu melden und sich diesbezüglich mit dem KIGA in Verbindung zu setzen. A.____ meldete dem KIGA daraufhin eine weitere Waage (Fabrikat von Kern, Seriennummer WF16021124). E. Um die neu gemeldete Waage in die Kartei aufzunehmen, vereinbarten das KIGA und A.____ ein Treffen am 24. Juni 2019 in D.____. Anlässlich des Termins wurde festgestellt, dass die Waage von Kern eine bis Ende 2019 gültige Werkseichung besass. Eine Nacheichung konnte aufgrund des fehlenden Stromkabels nicht durchgeführt werden. F. Die vom KIGA ausgestellte Gebührenrechnung vom 1. Juli 2019 wurde von A.____ nicht bezahlt. Ebenfalls blieben die Zahlungserinnerung vom 14. August 2019, die erste Mahnung vom 19. September 2019, die zweite Mahnung mit Betreibungsandrohung vom 18. Mai 2020 sowie das Betreibungsbegehren vom 23. Juli 2020 erfolgslos. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A.____ am 4. August 2020 Rechtsvorschlag. G. Am 8. Dezember 2020 erliess das KIGA gegen A.____ eine Gebührenverfügung, welche die Rechnung vom 1. Juli 2019 ersetzte, und stellte ihm einen Betrag von Fr. 338.25 in Rechnung. H. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 20. Dezember 2020 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. I. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 305 vom 9. März 2021 wurde die Beschwerde vom 20. Dezember 2020 abgewiesen. Der Regierungsrat begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass A.____ mehrmals seine Mitwirkungspflicht im Rahmen von Messmittelkontrollen verletzt habe. Die erhobenen Gebühren stellten die Kosten dar, die der Fachstelle Messwesen durch die Kontrollen bei A.____ entstanden seien.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit Eingabe vom 16. März 2021 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 9. März 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Regierungsratsentscheids vom 9. März 2021, wobei er dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Waage, die er im Offenverkauf mitführe, stets geeicht sei. K. Der Regierungsrat reichte am 17. Mai 2021 seine Vernehmlassung ein. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird auf die vom Beschwerdeführer verletzten Melde- und Mitwirkungspflichten verwiesen, aufgrund deren ein kostenpflichtiger Mehraufwand entstanden sei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Vorliegend ist zu beurteilen, ob der Regierungsrat die Gebührenverfügung des KIGA vom 8. Dezember 2020 zu Recht geschützt hat. 4.1 Im Handel und Geschäftsverkehr verwendete Waagen unterstehen der Kontrolle durch die kantonalen Eichämter. Wer ein solches Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Messwesen [MessG] vom 17. Juni 2011). Die zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 24 Abs. 1 der Messmittelverordnung [MessMV] vom 15. Februar 2006). Die in Art. 13 Abs. 1 MessG statuierte Mitwirkungspflicht sieht vor, dass den Vollzugsorganen unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren ist. Nach Art. 21 Abs. 1 MessMV ist die Verwenderin dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Art. 24 MessMV durchgeführt werden. Gemäss Art. 21 Abs. 2 MessMV muss die Verwenderin den Einsatz eines neuen Messmittels melden und der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über die von ihr verwendeten Messmittel Auskunft geben können. 4.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 MessG sind die Kantone für die Prüfung der Messbeständigkeit und der Mengenangabe sowie für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle zuständig. Gemäss § 2 Abs. 1 des kantonalen Dekrets zum Bundesgesetz über das Messwesen (Dekret Messwesen) vom 21. März 1985 ist das KIGA für die Organisation und Administration des Messwesens im Kanton zuständig. Ihm untersteht die Fachstelle für das Messwesen (kantonale Eichstätte) mit ihren Eichmeistern und Eichbeamten. 4.3 Art. 19 Abs. 1 MessG sieht vor, dass die Vollzugsorgane Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erheben. Kann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, weil das Messmittel nicht den Vorschriften entspricht oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden (Art. 7 der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen [EichGebV] vom 23. November 2005). Der Stundenansatz für die Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet werden, beträgt Fr. 123.--, wobei für die Berechnung des Zeitaufwandes die Arbeitszeit auf Viertelstunden aufgerundet wird (Anhang Abschnitt A der EichGebV). Auf Verlangen oder bei Streitigkeiten über die Rechnung wird eine Gebührenverfügung erlassen (Art. 10 EichGebV). Die Gebühren für die Kontrolle und Eichung von Messmitteln stellen eine Kausalabgabe dar. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für eine bestimmte staatliche Leistung oder besondere Vorteile zu bezahlen haben. Die Gebühr soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rn. 2758 f.). 5.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid bilden die mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 verfügten Gebühren den Zusatzaufwand ab, welcher der Fachstelle Messwesen durch die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers entstanden sei. Die Gebührenerhebung sei vom Gesetz vorgesehen. Der in Rechnung gestellte Aufwand sei durch den Beschwerdeführer veranlasst worden, davon umfasst sei namentlich eine Nachschau mit Eichung einer Waage, das Versenden mehrerer Briefe, das Verfassen von Verfügungen, Führen von Telefonaten und die Aufnahme der Waage von Kern in die Kartei mit dem Versuch der Nacheichung. Entscheidend für die verfügten Gebühren sei das renitente Verhalten des Beschwerdeführers, welches bei der Fachstelle für Messwesen einen derartigen Mehraufwand verursacht habe. Im Ergebnis seien die Gebühren zu Recht verfügt worden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vom 16. März 2021 vor, dass er immer eine geeichte Waage mit sich führe, welche einmal pro Jahr kontrolliert werde. Für seine Geschäftstätigkeit benötige er nur eine Waage, weshalb auch nur diese eine Waage zu eichen sei. Er müsse keine Angaben zu seinen weiteren Waagen machen, da er diese nicht im Edelmetallgeschäft verwende, sondern lediglich privat. 6.1 Die Fachstelle Messwesen stellte dem Beschwerdeführer den ab dem 25. Februar 2019 entstandenen Mehraufwand (teilweise) in Rechnung. Der Aufwand und die Auslagen wurden von der Fachstelle Messwesen in den Akten detailliert festgehalten (handschriftliche Aktennotizen und E-Mail vom 24. Oktober 2019). Darunter fällt die Nachschau vom 25. Februar 2019 mit Eichung der Waage von Mettler Toledo, wodurch ein Aufwand von 1.5 Stunden entstanden ist. Da in den Jahren zuvor stets mehrere Waagen geeicht worden waren und der Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch die Existenz anderer Waagen erwähnt hatte, vermutete die Fachstelle Messwesen die geschäftsmässige Verwendung weiterer unangemeldeter Waagen. Sie setzte deswegen am 12. April 2019 ein Schreiben auf mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, sämtliche Waagen zu melden (Aufwand 1 Stunde). Nachdem der Beschwerdeführer auf das Schreiben nicht reagiert hatte, erfolgten am 15. Mai 2019 zwei Telefonate mit dem Beschwerdeführer, in welchen er wiederum aufgefordert wurde, seinen Pflichten nachzukommen (Aufwand: 15 Minuten). Aufgrund der anhaltenden Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers verfasste die Fachstelle Messwesen die Verfügung vom 17. Mai 2019, wofür insgesamt ein Aufwand von 4 Stunden und 25 Minuten benötigt wurde, nicht zuletzt weil die – an die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse versandte – Verfügung zunächst nicht zugestellt werden konnte, was weitere Abklärungen erforderlich machte. Es folgte am 11. Juni 2019 ein weiteres Telefonat mit dem Beschwerdeführer, um einen Termin zu vereinbaren (Aufwand: 10 Minuten). Beim anschliessenden Termin vom 24. Juni 2019 zur Aufnahme der Waage von Kern in die Kartei und dem Versuch der Nacheichung wurden weitere 1.5 Stunden aufgewendet. 6.2 Vorliegend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aktenkundig mehrmals seine Melde- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Messmittelkontrollen verletzt hat. Entgegen seiner in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist er gesetzlich zur Kooperation mit der Vollzugsbehörde verpflichtet und hat ihr insbesondere die eingeforderten Auskünfte zu den Messmitteln vollständig und wahrheitsgemäss zu erteilen. Anlässlich der Nacheichung vom 25. Februar 2019 hat sich herausgestellt, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Waage nicht rechtskonform war, da das Siegel gebrochen und die Gültigkeit der Eichung abgelaufen waren. Damit hat der Beschwerdeführer seine Pflicht nach Art. 21 Abs. 1 MessMV verletzt, da es in seiner Verantwortung ist, rechtskonforme Waagen in seinem Geschäftsbetrieb zu verwenden. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht nach Art. 21 Abs. 2 MessMV verletzt, weil sich im Rahmen der Nacheichung herausgestellt hat, dass er mindestens eine weitere meldepflichtige Waage besitzt. Aufgrund dessen folgte auf die Nacheichung am 12. April 2019 und nochmals am 15. Mai 2019 die Aufforderung an den Beschwerdeführer, seine in Verwendung stehenden Waagen zu melden. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erliess das KIGA am 17. Mai 2019 eine Verfügung und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 14. Juni 2019 zur Meldung aller verwendeten

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Waagen. Der Beschwerdeführer präsentierte beim anschliessenden Treffen mit dem KIGA am 24. Juni 2019 eine noch nicht in die Kartei aufgenommene Waage. Deshalb kann seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass er nur eine Waage für seine Geschäftstätigkeit verwende, nicht gefolgt werden. Die neu in die Kartei aufgenommene Waage besass zwar eine gültige Eichung bis Ende 2019, eine Nacheichung konnte jedoch aufgrund des fehlenden Stromkabels nicht durchgeführt werden. Wiederum verletzte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht, da das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit aus von ihm zu verantwortenden Gründen nicht durchgeführt werden konnte. Es ist aus den Akten klar ersichtlich, dass der Mehraufwand der Behörde auf die mutwillige Verletzung der Melde- und Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist. 6.3 Die mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 verfügten Gebühren sind gemäss Art. 7 EichGebV vorgesehen und rechnen den Mehraufwand (zumindest teilweise) ab, welcher der Fachstelle Messwesen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung entstanden ist. Dieser Aufwand wurde wie oben dargelegt durch das renitente Verhalten des Beschwerdeführers verursacht, der seinen eichrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war. Der dokumentierte Aufwand der Fachstelle Messwesen ab dem 25. Februar 2019 umfasst 7 Stunden und 50 Minuten. Davon hat das KIGA als Zusatzaufwand lediglich 2.75 Stunden à (den gesetzlich vorgegebenen) Fr. 123.-- in Rechnung gestellt. Diese 2.75 Stunden setzen sich zusammen aus der Nachschau vom 25. Februar 2019 (0.75 Stunden), dem Schreiben vom 12. April 2019 (1 Stunde), den Telefonaten vom 15. Mai 2019 (0.25 Stunden) und dem Mehraufwand beim Termin vom 24. Juni 2019 (0.75 Stunden). Der Betrag von Fr. 338.25 für die administrativen Tätigkeiten des KIGA wurde durch den Beschwerdeführer veranlasst und ist diesem somit rechtmässig auferlegt worden. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen des Messwesens mehrmals nicht nachgekommen ist, weshalb bei der Fachstelle Messwesen resp. dem KIGA ein Mehraufwand entstanden ist. Die Gebührenverfügung des KIGA ist nicht zu beanstanden und wurde folglich vom Regierungsrat zu Recht geschützt. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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