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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.09.2021 810 21 64

September 1, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,090 words·~15 min·3

Summary

Entzug des Führerausweises auf Probe und des Lernfahrausweises Kat. BE (RRB Nr. 263 vom 2. März 2021)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 1. September 2021 (810 21 64) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Entzug des Führerausweises auf Probe und des Lernfahrausweises / Mindestentzugsdauer

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Amacker

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Yann Moor, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Entzug des Führerausweises auf Probe und des Lernfahrausweises Kat. BE (RRB Nr. 263 vom 2. März 2021)

A. A.____ (geb. 1987) erwarb am 4. Dezember 2007 einen Führerausweis auf Probe in Deutschland. Die zweijährige Probefrist wurde von den deutschen Behörden wegen eines Probezeitverstosses auf vier Jahre, bis zum 4. Dezember 2011, verlängert. Am 18. März 2010 entzogen die deutschen Behörden A.____ den Führerausweis, da er unter Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug gelenkt hatte.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Am 24. September 2010 verfügte das Verkehrsamt Schwyz, dass die Erteilung von Lernfahr- bzw. Führerausweisen aller Kategorien an A.____ auf unbestimmte Zeit verweigert werde, da er am 16. Juni 2010 trotz entzogenem Führerausweis und unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug gelenkt habe. Aufgrund dieses Ereignisses wurde A.____ mit Strafbefehl des Bezirksamts B.____ (SZ) vom 15. Dezember 2010 zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 90.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 1'900.-- verurteilt. C. Da A.____ am 11. März 2015 unter Drogeneinfluss und trotz Entzug seines Führerausweises ein Fahrzeug gelenkt hatte, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 6. Mai 2015 zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 60 Franken und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. D. Am 14. Juli 2015 verfügte die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, die Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises von A.____ auf unbestimmte Zeit. Es wurde zudem verfügt, dass A.____ für die Wiedererteilung des Führerausweises eine dreimonatige Sperrfrist abwarten sowie ein positives Verkehrsgutachten beibringen müsse. E. Das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 6. Dezember 2016 verneinte die Fahreignung von A.____, da die durchgeführte Haaranalyse für den Zeitraum Mai 2016 bis November 2016 einen verkehrsrelevanten, übermässigen Alkoholkonsum konstatierte. F. Am 24. Februar 2017 verfügte die Polizei Basel-Landschaft eine Änderung der Auflagen für die Wiederzulassung von A.____ zum Strassenverkehr. Es wurde insbesondere ein positives Resultat eines verkehrspsychologischen Tests der charakterlichen Fahreignung und eine nachgewiesene Alkoholabstinenz von mindestens sechs Monaten sowie die Einhaltung der Drogenabstinenz verlangt. G. Aufgrund der positiven Fahreignungsabklärung vom 25. September 2017 des Zentrums C.____ hob die Polizei Basel-Landschaft mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 die Sicherungsaberkennung des Führerausweises vom 14. Juli 2015 per sofort auf. Darüber hinaus wurde angeordnet, dass A.____ eine neue Fahrprüfung absolvieren und weiterhin seine Alkoholund Drogenabstinenz nachweisen müsse. H. Am 23. Februar 2018 erwarb A.____ den Führerausweis auf Probe mit Gültigkeit bis zum 22. Februar 2021. I. Mit Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019 wurde der Sicherungsentzug des Führerausweises von A.____ auf unbestimmte Zeit angeordnet. Zur Begründung wurde angeführt, dass A.____ gegen die Auflagen vom 11. Oktober 2017 verstossen habe, wobei insbesondere auf ein Gutachten des Zentrums C.____ vom 20. April 2019 verwiesen wurde,

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht in welchem ein starker, chronischer Alkoholmissbrauch für den Zeitraum Oktober 2018 bis März 2019 nachgewiesen worden sei. J. Am 26. August 2019 verfügte die Polizei Basel-Landschaft die Aufhebung des Sicherungsentzugs des Führerausweises von A.____ sowie dessen Wiederzulassung zum Strassenverkehr mit Auflagen. Ausschlaggebend war ein Gutachten der Verkehrsmedizin D.____ vom 25. Juli 2019. K. Da A.____ am 16. Oktober 2019 in E.____ (SO) mit einem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h überschritten hatte, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 6. Mai 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 650.-- verurteilt. L. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 gewährte die Polizei Basel-Landschaft A.____ das rechtliche Gehör zu einem geplanten Warnungsentzug des Führerausweises auf Probe von zwölf Monaten sowie einer Verlängerung der Probezeit um ein Jahr.A.____, vertreten durch Yann Moor, Rechtsanwalt in Zürich, teilte mit Schreiben vom 5. August 2020 und vom 12. August 2020 mit, dass die beabsichtigte Massnahme nicht mit seinem Führerausweis auf Probe vereinbar sei. M. Die Polizei Basel-Landschaft teilte A.____ am 26. August 2020 mit, dass der am 23. Februar 2018 ausgestellte Führerausweis fälschlicherweise als Führerausweis auf Probe ausgestellt worden sei. Zudem korrigierte die Polizei Basel-Landschaft die in Aussicht gestellte Massnahme und teilte mit, dass ein Warnungsentzug des Führerausweises und des Lernfahrausweises Kat. BE für die Dauer von zwölf Monaten geplant sei. N. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 entzog die Polizei Basel-Landschaft den Führerausweis und den Lehrfahrausweis Kat. BE von A.____ für die Dauer von zwölf Monaten. Zur Begründung wurde auf die am 16. Oktober 2020 begangene schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 verwiesen. Da A.____ der Führerausweis in den letzten fünf Jahren schon einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden sei, führe der erneute Verstoss zu einem Entzug für die Dauer von zwölf Monaten. O. Gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2020 erhob A.____, vertreten durch Yann Moor, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Kürzung der Entzugsdauer auf drei Monate sowie die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr. P. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 263 vom 2. März 2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 23. Oktober 2020 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kaskadenordnung in Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG bei einem Entzug eines Führerausweises auf Probe

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anwendung finde und die darin vorgesehene Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden dürfe. Q. Gegen den RRB vom 2. März 2021 erhob A.____, nach wie vor durch Yann Moor anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 15. März 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des RRB vom 2. März 2021, die Festlegung der Führerausweisentzugsdauer auf drei Monate und die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anwendung der Mindestentzugsdauer der Kaskadenordnung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG bei einem Entzug eines Führerausweises auf Probe nicht zulässig sei und die Dauer des Ausweisentzugs nach Art. 16 Abs. 3 SVG festzulegen sei. R. Mit Eingabe vom 12. April 2021 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom 15. März 2021. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung nur beim Entzug eines zweiten Führerausweises auf Probe zur Anwendung gelange. Da im Falle des Beschwerdeführers ein Entzug eines erstmalig ausgestellten Führerausweises auf Probe vorliege, sei diese Rechtsprechung nicht einschlägig, weshalb der Führerausweis auf Probe für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zu entziehen sei. S. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Da sämtliche formellen Voraussetzungen gemäss §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Regierungsrat den Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers für die Dauer von zwölf Monaten zu Recht geschützt hat.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Das Gesetz unterscheidet bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 SVG begeht insbesondere eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (lit. c), wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Alkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt (lit. b) oder wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt (lit. c). Das Vorliegen einer Gefährdung reicht für die Erfüllung der Tatbestände nach Art. 16a-c SVG, ein konkreter Schadenseintritt wird nicht vorausgesetzt. 3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen; die Mindestentzugsdauer darf jedoch, von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen, nicht unterschritten werden. Art. 16c Abs. 2 SVG sieht eine Kaskadenfolge bei der gesetzlichen Mindestdauer des Entzugs eines Ausweises bei einer schweren Widerhandlung vor. Als mildeste Massnahme wird der Ausweis, wenn kein qualifizierter Tatbestand vorliegt, für mindestens drei Monate entzogen (lit. a); die Dauer beträgt mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (lit. b), und zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (lit. c); bei noch schwereren Vortaten ist der Ausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, bzw. für immer zu entziehen (lit. d und e). 4.1 Es ist hier nicht strittig, dass der Beschwerdeführer wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss am 11. März 2015 eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG und wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h am 16. Oktober 2019 eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. Es steht mithin fest, dass der Beschwerdeführer innert fünf Jahren zwei schwere Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG begangen hat. Strittig sind einzig die Rechtsfolgen im Hinblick auf die Dauer des Ausweisentzuges. 4.2 Der Regierungsrat stützt den strittigen Ausweisentzug in erster Linie auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, wonach die Entzugsdauer mindestens zwölf Monate betrage, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden sei. Diese Voraussetzungen erachtet der Regierungsrat als erfüllt, da der Beschwerdeführer am 11. März 2015 einen Personenwagen unter dem Einfluss von Drogen gelenkt habe. Am 16. Oktober 2019 habe sich der Beschwerdeführer erneut eine schwere Widerhandlung zu Schulden kommen lassen, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h überschritten habe. Der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Regierungsrat stellt sich in seinem Entscheid ferner auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, da sich der Sachverhalt im fraglichen Entscheid des Bundesgerichts vom vorliegenden Sachverhalt wesentlich unterscheide. Insbesondere sei im Bundesgerichtsentscheid ein Führerausweis auf Probe annulliert worden und es sei danach ein weiterer (zweiter) Führerausweis auf Probe ausgestellt worden. Vorliegend sei dem Beschwerdeführer jedoch nie ein Führerausweis auf Probe annulliert worden, weshalb die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. 4.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 15a SVG für den Entzug des Ausweises auf Probe eine Spezialbestimmung enthalte, welche der Kaskadenregelung von Art. 16c Abs. 2 SVG vorgehe. Im Ergebnis gelange für ihn nicht die Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zur Anwendung. Die Entzugsdauer sei in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG zu bestimmen, wobei eine Dauer von drei Monaten angezeigt sei, einschliesslich einer Verlängerung der Probezeit um ein Jahr bis am 22. Februar 2022. 5. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 ein Führerausweis auf Probe ausgestellt wurde und dieser gemäss den Akten nicht widerrufen wurde. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid nach Massgabe des Entzugs eines Führerausweises auf Probe zu überprüfen. 6.1 Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerdebegründung insbesondere auf den BGE 143 II 699, wonach die Entzugsdauer vorliegend nach Art. 16 Abs. 3 SVG festzulegen sei. 6.2 Im genannten Urteil besass der Automobilist einen ersten Führerausweis auf Probe, der ihm wegen zwei Widerhandlungen gegen das SVG definitiv entzogen wurde. Nach Ablauf der Karenzfrist erhielt der Betroffene einen neuen Lernfahrausweis und in der Folge einen zweiten Führerausweis auf Probe. Während der Gültigkeit dieses zweiten Führerausweises auf Probe beging der Automobilist eine schwere Widerhandlung gegen das SVG. Die Administrativbehörde stellte sich auf den Standpunkt, dass in den vorangegangenen fünf Jahren bereits eine schwere Widerhandlung begangen worden sei, wenn auch noch während der Gültigkeit des ersten Führerausweises auf Probe. Der zweite Führerausweis auf Probe müsse nun in Anwendung der Kaskadenordnung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG für zwölf Monate entzogen werden. Der Automobilist setzte sich dagegen zur Wehr mit dem Argument, dass Art. 15a SVG eine eigene Entzugskaskade und Entzugsdauer für Führerausweise auf Probe vorsehe und damit jene nach Art. 16c Abs. 2 SVG nicht zur Anwendung komme. 6.3 Das Bundesgericht hat die fragliche Argumentation des Automobilisten zum Teil geschützt. Es stellte fest, dass Art. 15a SVG eine teilweise spezifische Regelung enthalte. In Art. 15a Abs. 3 SVG werde allerdings nur die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr bei einem Entzug geregelt, zur Entzugsdauer werde nichts festgehalten. Die Bestimmung gehe zwar der Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2 lit. b-e SVG vor, nicht aber den übrigen Bestimmungen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Art. 16 ff. SVG. Gemäss Bundesgericht würden die verschiedenen Mindestentzugsdauern für den Führerausweis auf Probe – mit Ausnahme von Art. 16c Abs. 2 lit. a und abis SVG – nicht vorbehaltslos gelten. Im Übrigen seien die Art. 16 ff. SVG jedoch auch auf die Ausweise auf Probe anwendbar. Dies bedeute insbesondere, dass die Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG mit Ausnahme der insofern nicht massgeblichen Mindestentzugsdauer uneingeschränkt Anwendung fänden. Dazu würden ohne Ausnahme auch die Widerhandlungen aus einer früheren Probezeit zählen. Diese früheren Widerhandlungen seien für die Bemessung der Entzugsdauer in eine Gesamtbeurteilung einzubeziehen, welche die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine verwaltungsrechtliche Massnahme, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wahre. Gemäss dem Bundesgericht erlaube diese Auslegung, dem Einzelfall mit all seinen Facetten gerecht zu werden (BGE 143 II 699 E. 3.5.7). Zusammenfassend stellt sich das Bundesgericht auf den Standpunkt, dass bei einem Entzug eines Führerausweises auf Probe die Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2 SVG keine Anwendung finde, weil Art. 15a SVG eine eigene Regelung aufstelle. Die Dauer dieses Entzugs sei in der Folge nach Art. 16 Abs. 3 SVG zu bestimmen. 6.4 Im vorliegenden Verfahren geht es um den Entzug eines erstmalig ausgestellten Führerausweises auf Probe (E. 5. hiervor). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 6.3 hiervor) kommt bei der Bestimmung der Entzugsdauer eines Führerausweises auf Probe nicht die Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2 SVG zur Anwendung, sondern Art. 16 Abs. 3 SVG. Die Entzugsdauer muss vorliegend somit nach Art. 16 Abs. 3 SVG bestimmt werden, wobei sämtliche früheren strassenverkehrsrechtlichen Vorfälle berücksichtigt werden können. Die Polizei Basel-Landschaft sowie der Regierungsrat haben die Entzugsdauer des Führerausweises auf Probe des Beschwerdeführers jeweils in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG festgelegt, ohne eine weitere Prüfung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wie dies in Art. 16 Abs. 3 SVG vorgesehen ist. Der Regierungsrat stellte sich auf den Standpunkt, dass die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden dürfe und somit die Möglichkeit, eine kürzere Entzugsdauer festzulegen, gar nicht bestehe. Beide Vorinstanzen haben im Ergebnis die Dauer des Führerausweisentzugs auf eine nicht einschlägige Gesetzesnorm abgestützt. Da bei der Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG der Behörde ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zusteht, kann das Kantonsgericht nicht erstmalig an Stelle der Polizei Basel-Landschaft die Entzugsdauer gestützt auf diese Bestimmung festlegen. Die Angelegenheit ist deshalb zur neuen Festlegung der Entzugsdauer unter Anwendung der massgebenden Bestimmungen (Art. 15a und Art. 16 Abs. 3 SVG) an die Polizei Basel-Landschaft zurückzuweisen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.-- ausgangsgemäss dem Regierungsrat aufzuerlegen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Honorar ermessensweise festzulegen ist (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 4 Stunden für den vorliegenden Fall als angemessen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 250.-- anwendbar ist. Folglich hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'077.-- (inkl. 7.7 % MWST) zu bezahlen. 7.3 Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats vom 2. März 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Polizei Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 3.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.-- werden dem Regierungsrat auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'077.-- (inkl. 7.7 % MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 21 64 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.09.2021 810 21 64 — Swissrulings