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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.03.2022 810 21 63

March 30, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,484 words·~32 min·4

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Rückstufung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. März 2022 (810 21 63) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Matthias Plattner

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführende, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung (RRB Nr. 261 vom 2. März 2021)

A. Die türkische Staatsangehörige B.____ (geb. 1975) reiste am 24. September 1979 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Sie heiratete am 2. August 1993 den ebenfalls türkischen Staatsangehörigen A.____ (geb. 1972). Am 1. Januar 1996 reiste A.____ im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 8. Januar 2001 die Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, welche

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Schweiz geboren wurden und eine Niederlassungsbewilligung besitzen: C.____ (geb. 1998) und D.____ (geb. 2006). B. Am 13. Februar 2013 trennten sich die Ehegatten rückwirkend auf den 14. Oktober 2011, wobei die Trennung am 1. September 2013 wieder aufgehoben wurde. Während der Trennung lebte die Ehefrau mit beiden Kindern in E.____ und der Ehemann in F.____. Am 4. April 2013 stellte A.____ ein Gesuch für einen Kantonswechsel beim Migrationsamt F.____, welches jedoch aufgrund von hohen Schulden und fehlender sprachlicher Integration abgelehnt wurde. C. A.____ trat seit seinem Aufenthalt in der Schweiz zweimal strafrechtlich in Erscheinung im Rahmen von Strassenverkehrsdelikten. Wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln wurde er am 26. Juni 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern und Verletzung der Verkehrsregeln am 18. Juni 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft jeweils zu bedingten Geldstrafen verurteilt. D. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 wurden A.____ und B.____ vom Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) aufgrund des mehrjährigen Sozialhilfebezugs in der Höhe von Fr. 111'759.-- sowie aufgrund von Betreibungen verwarnt. Bezüglich A.____ waren Betreibungen in der Höhe von Fr. 170'094.50 sowie 21 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 151'504.45 verzeichnet, bezüglich B.____ lagen Betreibungen in der Höhe von Fr. 52'394.45 und sieben Verlustscheine in der Höhe von Fr. 19'723.15 vor. E. Am 14. März 2016 wurde das Ehepaar vom AFMB aufgefordert, zu ihrer finanziellen Situation Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, wie diese verbessert werden solle, und keine neuen Schulden mehr zu generieren. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 teilte das Ehepaar mit, den Verkauf ihres Restaurants mit Pizzaservice (G.____ GmbH) zur Schuldendeckung zu beabsichtigen. Dies erfolgte jedoch nicht und Ende 2017 wurde über die G.____ GmbH der Konkurs eröffnet. F. Ende 2017 zog die Familie von E.____ nach H.____, wobei das Ehepaar im Zeitraum vom 31. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 erneut durch die Sozialhilfe mit Leistungen in der Höhe von Fr. 33'622.-- unterstützt werden musste. Mit Schreiben vom 29. April 2020 gewährte das AFMB den Ehegatten das rechtliche Gehör im Hinblick auf allfällige ausländerrechtliche Massnahmen, wovon diese mit Schreiben vom 21. Mai 2020 Gebrauch machten. G. Mit Verfügung vom 20. August 2020 widerrief das AFMB die Niederlassungsbewilligungen von A.____ und B.____ und ersetzte diese im Rahmen einer Rückstufung durch Aufenthaltsbewilligungen. Ausserdem erlegte das AFMB dem Ehepaar verschiedene Bedingungen auf mit der Drohung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen sowie der Wegweisung aus der Schweiz bei deren Nichteinhaltung. So wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.____ unter anderem mit den Bedingungen verbunden, dass er nicht mehr gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstosse, dass er Deutschkurse absolviere und dass er keine neuen, vermeidbaren Schulden generiere. Die Aufenthaltsbewilligung von B.____ wurde mit

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Bedingungen verbunden, sich weiterhin um ein existenzsicherndes Einkommen zu bemühen und keine neuen, vermeidbaren Schulden zu generieren. H. Die Ehegatten A.____ und B.____, nachfolgend immer vertreten durch Mustafa Ates, Advokat in Basel, erhoben am 28. August 2020 Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e-Kostenfolge sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. I. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 261 vom 2. März 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entsprochen. J. Mit Eingabe vom 12. März 2021 erheben A.____ und B.____ Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 2. März 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Ehegatten beantragen die Aufhebung des RRB Nr. 261 vom 2. März 2021 unter o/e-Kostenfolge. Weiter beantragen sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. K. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 beantragt der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. L. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. M. Mit Eingabe vom 9. August 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Honorarnote ein. N. Beide Beschwerdeparteien halten anlässlich der heutigen Parteiverhandlung an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Weiter sind von beiden Beschwerdeparteien Unterlagen eingereicht worden, unter anderem ein Strafbefehl vom 29. September 2021 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, mit welchem die Beschwerdeführerin wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt wurde. Auf die weiteren Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Materiell umstritten ist, ob das AFMB zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden widerrufen und durch Aufenthaltsbewilligungen ersetzt hat. 4.1 Am 1. Januar 2019 sind diverse neue Bestimmungen des AIG in Kraft getreten (Änderung vom 16. Dezember 2016, Amtliche Sammlung [AS] 2017 S. 6521 und 2018 S. 3171). Insbesondere wurden die Bestimmungen zur Integration grundlegend überarbeitet. Um die gesellschaftliche Bedeutung der Integration zu unterstreichen, wurde das bis dahin geltende "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer" (AuG) vom 16. Dezember 2005 in "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration" (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 umbenannt (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013, Bundesblatt [BBl] 2013 S. 2403). Mit der Gesetzesänderung wurde eine neue ausländerrechtliche Massnahme geschaffen: die sogenannte Rückstufung von der Niederlassungsbewilligung zur Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG). Die Massnahme basiert ursprünglich auf der von Philipp Müller eingereichten parlamentarischen Initiative 08.406 "Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter". Nachdem der Bundesrat unter anderem unter Hinweis darauf, dass die Schaffung der Massnahme zu neuen, komplizierten und langwierigen Verfahren führe, vorgeschlagen hatte, die Initiative nicht umzusetzen (vgl. Zusatzbotschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 4. März 2016, BBl 2016 S. 2822), wurde im Verlauf der parlamentarischen Debatte ein gegenteiliger Antrag angenommen und die Rückstufung mit Art. 63 Abs. 2 AIG in der heute geltenden Form beschlossen und ins Gesetz aufgenommen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verwaltung- und Verfassungsrecht [KGE VV], vom 10. Juni 2020 [810 19 335] E. 2.1). 4.2 Art. 63 Abs. 2 AIG sieht vor, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Mit der Rückstufung soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Die Rückstufung hat somit auch einen präventiven Charakter (Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen AIG, Stand 1. März 2022, Ziff. 8.3.3). Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Wird die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden, so muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE mindestens folgende Elemente enthalten: lit. a) die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die die Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat; lit. b) die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung; lit. c) die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 33 Abs. 1 AIG) und lit. d) die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach lit. c) nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). 4.3 Mit der per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Gesetzesänderung wurden die massgebenden Integrationskriterien neu auf Gesetzesstufe in Art. 58a AIG explizit und abschliessend definiert. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien:

a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und lit. d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG angemessen Rechnung zu tragen. Die in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien wurden in den verschiedenen migrationsrechtlichen Erlassen (AIG, Asylgesetz [AsylG] vom 26. Juni 1998 und Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG] vom 20. Juni 2014) vereinheitlicht und aufeinander abgestimmt (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013, BBl 2013 S. 2399). Die in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien bilden den Massstab zur Beurteilung der Integration im Hinblick auf Bewilligungserteilungen sowie Änderungen des Aufenthaltsstatus. Die Integrationsbeurteilung hat immer im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Defizite bei einzelnen Kriterien können durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen werden (KGE VV vom 2. Dezember 2020 [810 20 168] E. 5.1; vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, N 1 zu Art. 58a AIG). 5.1 Das AFMB begründete die Rückstufungsverfügung primär mit der mutwilligen Verschuldung der Ehegatten, welche seit der Verwarnung im Jahr 2014 weiter gestiegen sei, und der schlechten Integration in beruflicher sowie bezüglich des Ehemanns in sprachlicher Hinsicht. Per August 2020 weise der Beschwerdeführer 56 Betreibungen in der Höhe von Fr. 216'038.20 und sieben Verlustscheine in der Höhe von Fr. 256'106.55 auf, bei der Beschwerdeführerin seien es 35 Betreibungen über einen Betrag von Fr. 41'814.55 und 54 Verlustscheine über Fr. 79'582.45. 5.2 Der Regierungsrat bestätigte die angefochtene Verfügung und begründete seinen Entscheid vom 2. März 2021 im Wesentlichen damit, dass sich das Ehepaar nach ihrer Verwar-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung im Februar 2014 weiter verschuldet und Sozialhilfeleistungen bezogen habe und aufgrund der Schuldenentwicklung und der mangelnden Sanierungsbestrebungen von einer mutwilligen Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen ausgegangen werden dürfe. Nach der Verwarnung hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er Massnahmen ergreife, um keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen, wie die Aufgabe der Selbstständigkeit, durch welche dieser nicht genügend Einnahmen für den Lebensunterhalt hätte generieren können. Weiter hätten die Schulden, welche primär aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Steuern und Krankenkassenprämien) bestünden, zumindest in dieser Höhe, vermieden werden können, wenn sich das Ehepaar um entsprechende Hilfe bemüht hätte. Auch die restlichen Integrationskriterien seien nur ungenügend oder nicht in einem Mass erfüllt, als dass sie die hohe mutwillige Verschuldung und den erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug aufwiegen könnten, weshalb in einer Gesamtbetrachtung ein deutliches Integrationsdefizit resultiere. Die Rückstufung sei verhältnismässig, da die Ehegatten die Aufenthaltsbewilligung behalten würden und die Schweiz nicht verlassen müssten und mit einer zweiten Verwarnung keine Verbesserung zu erwarten sei. Anlässlich der Parteiverhandlung macht der Regierungsrat geltend, dass das dem Strafbefehl vom 29. September 2021 zugrundeliegende Delikt zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der angefochtene Regierungsratsbeschluss bereits vorgelegen habe, was hinsichtlich des Kriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sehr negativ zu werten sei. 5.3 In der Beschwerdebegründung vom 14. Mai 2021 machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass keine mutwillige Verschuldung vorliege und das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei stetig arbeitstätig gewesen und darum bemüht, auf eigenen Füssen zu stehen. Aufgrund der schlechten Geschäftsverläufe sei er jedoch in eine Schuldenfalle geraten, aus welcher er trotz Bemühungen nicht mehr herausgekommen sei. Mit der zweiten Firmengründung hätte das Ehepaar gerade beabsichtigt, ihre angeschlagenen Finanzen wieder in den Griff zu bekommen. Sodann sei die Verschuldenszunahme grösstenteils auch in der Zeit des Sozialhilfebezugs erfolgt. Eine mutwillige Verschuldung könne deswegen nicht angenommen werden. Ausserdem hätte eine Rückstufung negative Auswirkungen auf die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Reintegration. Anlässlich der Parteiverhandlung machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie keine neuen Schulden generiert hätten, es sich bei sämtlichen neuen Betreibungen um Schulden aus früheren Zeiten handle und sie bestehende Schulden im Rahmen ihrer begrenzten Möglichkeiten zurückzahlen würden. 6.1 Da die Niederlassungsbewilligung ihrer Rechtsnatur nach unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft ist (Art. 34 Abs. 1 AIG), rechtfertigen Integrationsdefizite eine Rückstufung nicht leichthin, sondern nur, wenn sie derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht fällt (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 23 zu Art. 63 AIG). Voraussetzung für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG ist eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind alle vier in Art. 58a Abs. 1 AIG abschliessend genannten Kriterien zu prüfen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (SPESCHA, a.a.O., N 1 zu Art. 58a AIG). Eine gleichartige Gesamtwürdigung ist auch im Einbürgerungsverfahren vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesge-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht richts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.4). Die Anforderungen an die Integration sind umso höher, je mehr Rechte einer ausländischen Person mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden. Sinn dieser Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung ist, dass Defizite bei einzelnen Kriterien durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen werden können. Im Gegensatz dazu muss beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG nur ein Widerrufsgrund geprüft und bejaht werden. Die Rückstufung setzt weiter voraus, dass die betroffene Person in der Lage ist, ihr Verhalten zu steuern, d.h. ihre Integration zu verbessern, was zum Beispiel im Falle von Sozialhilfeabhängigkeit dann nicht der Fall ist, wenn der Sozialhilfebezug aufgrund persönlicher Umstände im Sinne von Art. 77f VZAE entschuldbar erscheint (KGE VV vom 10. Juni 2020 [810 19 290] E. 5.1; SPESCHA, a.a.O., N 26 zu Art. 63 AIG). 6.2 Die jeweilige Integration des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin muss separat geprüft werden, zumal es sich bei den angeordneten Massnahmen um individuellkonkrete Hoheitsakte handelt. Zudem ist zu beachten, dass es sich bei der Verfügung betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung um eine sogenannte Dauerverfügung handelt, die einen Sachverhalt für eine längere Zeitspanne regelt. Die Verfügung entfaltet damit nicht bloss Wirkung für ein einmaliges und zeitlich abgeschlossenes Ereignis, sondern entfaltet auch Rechtsfolgen für die Zukunft. Diese Qualifikation ist insbesondere bei Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen – wie die Rückstufung – entscheidend, da sich die Regelungen des Status im Laufe seiner Gültigkeit ändern können (vgl. ANNE KNEER UND BENJAMIN SCHINDLER, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann et. al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020, S. 38 f.). Der Gesetzgeber hat für die Änderung von Art. 63 Abs. 2 AIG keine Übergangsbestimmung erlassen, weshalb die Möglichkeit der Rückstufung grundsätzlich für alle Niederlassungsbewilligungen ohne Differenzierung der bisherigen Aufenthaltsdauer ab dem 1. Januar 2019 gilt (KNEER UND SCHINDLER, a.a.O., S. 41). Neues Recht darf jedoch keine Wirkungen für Sachverhalte vorsehen, die sich abschliessend unter altem Recht verwirklicht haben (sog. Rückwirkungsverbot). Nicht als Rückwirkung gelten demgegenüber Situationen, in denen ein neuer Erlass auf einen zeitlich offenen Sachverhalt angewendet wird. Ein zentraler Gedanke des intertemporalen Rechts ist, dass neues Recht nicht an Tatbestandselemente anknüpft, die von den betroffenen Personen nicht mehr beeinflusst werden können (KGE VV vom 3. Februar 2021 [810 20 229] E. 6.3). Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen. Nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht. Die Migrationsbehörden dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Dabei müssen sie sich wie gesagt jedoch auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (Urteil des

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesgerichts 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist für die Beurteilung des Integrationskriteriums "Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" insbesondere die Verschuldung ab dem 1. Januar 2019 relevant, wobei diese unter Berücksichtigung des vergangenen Verhaltens der Beschwerdeführer zu würdigen ist. Auch die weiteren Integrationskriterien müssen geprüft werden und dabei sind allfällige Defizite oder ausgeprägtes Vorhandensein gegeneinander abzuwägen. 7.1 Voraussetzung für die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG ist die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. In Bezug auf die Gewichtung einer Straftat ist selbstverständlich nebst deren Schwere auch der Zeitablauf seit deren Begehung zu beachten. Bei geringen und lang zurückliegenden Straftaten ist nicht leichthin ein relevantes Integrationsdefizit anzunehmen (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 2 zu Art. 58a AIG). Die Verschuldung, als Folge des Nichterfüllens von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen, muss mutwillig erfolgen, das heisst sie muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Schuldenwirtschaft für sich allein noch nicht mutwillig und es ist nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Auch anwachsende Schulden lassen nicht ohne Weiteres auf Mutwilligkeit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4). 7.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers sind zwei strafrechtliche Verfehlungen bekannt. Wie vom Beschwerdegegner anerkannt, würden diese Verstösse an sich nicht für eine Rückstufung ausreichen. Sie sind bei der Gesamtbetrachtung zu würdigen, fallen allerdings nicht schwer ins Gewicht. Stärker ins Gewicht fällt jedoch die hohe Schuldenbelastung. Insgesamt sind auf den Beschwerdeführer per 25. März 2022 99 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 362'385.82 und 82 Verlustscheine im Wert von Fr. 257'606.05 verzeichnet, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zweifellos als erheblich einzustufen ist und von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird. Bestritten wird hingegen die Mutwilligkeit der Verschuldung mit dem Argument, dass der Beschwerdeführer aufgrund des schlechten Geschäftsverlaufes in der selbständigen Tätigkeit in eine Schuldenfalle geraten sei, aus der er sich nicht mehr habe befreien können, und er stets bemüht gewesen sei, seine finanzielle Situation zu verbessern. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 gaben die Beschwerdeführenden an, das Restaurant wegen der Schulden verkaufen zu wollen und dass der Beschwerdeführer eine Anstellung suchen werde, um ein geregeltes Einkommen erzielen zu können, wodurch sie die Schulden zum grössten Teil begleichen könnten. Der Verkauf des Restaurants erfolgte allerdings nicht und eineinhalb Jahre später wurde über die G.____ GmbH der Konkurs eröffnet. Der Beschwerdeführer macht anlässlich der Parteiverhandlung geltend, dass er aufgrund seiner Sprachprobleme keine neue Stelle gefunden habe und deswegen lieber an der Selbständigkeit

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht festgehalten habe, um nicht gänzlich ohne Arbeit dazustehen sowie in der Hoffnung, dass sich die Geschäftssituation doch noch verbessern würde. Das Bundesgericht bejahte in einem Entscheid die Mutwilligkeit der Verschuldung bei einem Beschwerdeführer, welcher trotz mehrfachen Scheiterns und Anhäufung weiterer Schulden an der selbständigen Tätigkeit festhielt (Urteil des Bundesgerichts 2C_384/2021 vom 22. November 2021 E. 5.4.2.). Auch im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit der Übernahme der Coop Pronto Filiale im Jahr 2006 sowie der Gründung der G.____ GmbH im Jahre 2009 mehrfach in der Selbständigkeit versucht hat und trotz der prekären finanziellen Lage und zunehmender Schulden im Jahr 2009 Fr. 20'000.-- in ein neues Geschäft investierte und trotz ausbleibenden Erfolgs sowie weiterhin zunehmender Schulden an dieser festhielt. Es sind ausserdem keine Anstrengungen des Beschwerdeführers nach der Verwarnung im Jahr 2014 aktenkundig, um eine weitere Zunahme der Verschuldung zu verhindern. Insgesamt ist der Beurteilung des Beschwerdegegners zuzustimmen, dass die Schuldenzunahme insbesondere auf das passive Zusehen des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Entsprechend ist vorliegend beim Beschwerdeführer die Mutwilligkeit der Verschuldung anzunehmen. 7.3 Bei der Beschwerdeführerin ist eine Verurteilung per Strafbefehl aufgrund eines geringfügigen Diebstahls bekannt. Auch wenn es sich dabei um ein geringfügiges Delikt handelt, ist insbesondere negativ zu werten, dass das Delikt im Juni 2021 trotz hängigen Beschwerdeverfahrens beim Kantonsgericht begangen wurde. Bei der Beschwerdeführerin fällt allerdings die Schuldenbelastung geringer aus als beim Beschwerdeführer. Per 25. März 2022 sind 30 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 46'593.63 und 58 Verlustscheine im Wert von Fr. 83'510.40 auf die Beschwerdeführerin verzeichnet. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft, weshalb es nicht möglich ist, exakt festzustellen, welcher Ehegatte für welchen Anteil der Verschuldung verantwortlich ist. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Parteiverhandlung gab es zwischen den Ehegatten eine klare Rollenverteilung. Die Beschwerdeführerin hat sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert und war nur aushilfsmässig im Geschäft tätig. Eine andere Rollenverteilung sei nicht zur Diskussion gestanden, da insbesondere der jüngere Sohn stärker auf die Mutter fokussiert gewesen sei und auch grösserer Aufmerksamkeit bedurft habe. Aufgrund dieser Rollen- und Aufgabenverteilung können der Beschwerdeführerin das Festhalten des Beschwerdeführers an seiner Selbständigkeit trotz Erfolglosigkeit und die fehlenden Bemühungen zur Verhinderung der Zunahme der Verschuldung weniger stark vorgeworfen werden als dem Beschwerdeführer selbst. Überdies kann ihr für die Zeit, in der die Kinder noch klein waren, und für diejenige, in der sie alleinerziehend war, die Verschuldung nicht qualifiziert vorgeworfen werden. Insofern ist bei der Beschwerdeführerin nur in Bezug auf einen Teil ihrer Verschuldung Mutwilligkeit zu bejahen. 8. Das Kriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung nach Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG fokussiert insbesondere auf die rechtstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz. Art. 77c Bst. B VZAE nennt dahingehend ausdrücklich die "Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Meinungsfreiheit" (SPESCHA, a.a.O., N 5 zu Art. 58a

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht AIG). Das Integrationskriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Beide Beschwerdeführenden erfüllen dieses Kriterium. 9. Die sprachlichen Integrationsanforderungen nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG können auf verschiedene Weisen erfüllt werden. Der Nachweis der Sprachkompetenz erbringt gemäss Art. 77d VZAE, wer die am Wohnort gesprochene Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt, während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat oder über einen Sprachnachweis verfügt, welcher die entsprechende Sprachkompetenz in dieser Landessprache bescheinigt. Ein entsprechender Nachweis der Sprachkompetenz des Beschwerdeführers liegt nicht vor, wurde allerdings vom AFBM auch nie eingefordert. Aufgrund der Parteiverhandlung kann die Feststellung des Führungsberichts vom 8. April 2020 bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer Gespräche auf Deutsch führen kann, allerdings nur über rudimentäre Sprachkenntnisse verfügt. Anlässlich der Parteiverhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, nur zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz einen Sprachkurs besucht zu haben, anschliessend habe er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit keine Zeit mehr für weitere Kurse gehabt. Dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz nur rudimentär verständigen kann, ist als Defizit anzusehen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese fliessend deutsch sprechen und schreiben kann und sie das Integrationskriterium der Sprachkompetenz zweifellos erfüllt. 10.1 Schliesslich nennt Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG noch die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung als Integrationskriterium. Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Nach Art. 77e Abs. 2 VZAE nimmt eine Person am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist. Bei diesem Integrationskriterium wird nicht bloss der entsprechende Wille gefordert, sondern die tatsächliche Teilnahme beziehungsweise der Erwerb (SPESCHA, a.a.O., Art. 58a Rz. 7). Da es im Rahmen von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG auf den tatsächlichen Einsatz als Arbeitnehmer ankommt, sind die (auch aktuellen) Arbeitsbemühungen und der geltend gemachte Wille zum Arbeiten des Beschwerdeführers nur bedingt von Relevanz (KGE VV vom 20. Oktober 2021 [810 21 67] E. 7.3.4). Jedoch statuiert Art. 58a Abs. 2 AIG, dass der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen sei. 10.2 Der dauerhafte und erhebliche Bezug von Sozialhilfe kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen. Dabei geht es in erster Linie darum, eine zukünftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, weshalb eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich ist. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als unverhältnismässig, ist eine Rückstufung zulässig, soweit durch die Sozialhilfeabhängigkeit das

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Integrationskriterium der "Teilnahme am Wirtschaftsleben" nicht (mehr) gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1 f.). Keine mangelnde Integration ist anzunehmen, wenn die Verhinderung der Arbeitsaufnahme oder der Bezug von Sozialhilfe als unverschuldet zu bewerten ist, z.B. working poor, Verhinderung durch Krankheit oder Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (vgl. auch MARC SPECHA/PETER BOLZLI/FANNY DE WECK/ VALERIO PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, 2020, S. 357). 10.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, dass die Beschwerdeführenden das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfüllen, da diese während einigen Jahren ihre Lebenshaltungskosten nicht eigenständig hätten finanzieren können und dadurch in beträchtlichem Umfang (Fr. 218'000.-- bis zum Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlusses) durch die Sozialhilfe unterstützt hätten werden müssen. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er während seiner selbständigen Tätigkeit immer 100% arbeitstätig gewesen sei, sich aber aufgrund des schlechten Geschäftsganges nur ein geringes Einkommen habe auszahlen können. Der Beschwerdegegner argumentiert, dass der Beschwerdeführer in den Jahren vor der Selbständigkeit ein höheres Jahreseinkommen generiert habe als während der Selbständigkeit (insbesondere als Geschäftsführer der G.____ GmbH). Er hätte sich also nach Kräften bemühen können, eine Festanstellung mit ausreichendem Einkommen zu finden. Entsprechend sei er nicht als "working poor" einzuschätzen. Die Einschätzung des Beschwerdegegners wird durch den Fakt unterstützt, dass der Beschwerdeführer durch die mittlerweile wieder aufgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit ein regelmässiges und stabiles Einkommen generieren kann. Allerdings ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer wieder über eine feste Arbeitsstelle verfügt sowie dass beide Beschwerdeführenden seit Oktober 2019 nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sind, hinsichtlich der Teilnahme am Wirtschaftsleben positiv zu berücksichtigen. Negativ ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung oder auch sprachliche Weiterbildung in der Schweiz absolviert hat, was die Gefahr einer neuen Sozialhilfeabhängigkeit im Falle eines Stellenverlusts erhöht. 10.4 Die Beschwerdeführerin trägt eine Mitschuld an der Sozialhilfeabhängigkeit in den Jahren nach der Verwarnung im 2014, da die Söhne zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem Alter waren, in dem, mit Blick auf die familienrechtliche Rechtsprechung, eine Arbeitstätigkeit neben der Betreuung der Kinder unzumutbar ist (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Anders zu bewerten ist die Sozialhilfeabhängigkeit zwischen 2011 und 2013, als die Beschwerdeführenden getrennt lebten und die Kinder alleine bei der Beschwerdeführerin verblieben. Es ist der Einschätzung des Beschwerdegegners zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin mangels Berufsausbildung als "working poor" zu behandeln ist. Nicht zugestimmt werden kann jedoch dessen Einschätzung, dass dieser Umstand selbstverschuldet sei, da es für die Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Berufsbildung nachzuholen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sehr früh geheiratet habe und anschliessend habe arbeiten müssen, um den Haushalt finanzieren und den Ehemann in die Schweiz nachziehen zu können. Nach der Einreise des Ehemanns sei sie bald schwanger geworden und habe während dessen Selbständigkeit in den Betrieben mitgeholfen. Dass sie unter diesen Umständen keine Berufsbildung nachholte, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Anlässlich der Parteiverhandlung wurde bekannt,

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Beschwerdeführerin im letzten Jahr arbeitslos wurde, mittlerweile aber wieder eine derzeit noch befristete Anstellung bei der I.____ gefunden hat. 11. Schliesslich ist eine zukunftsgerichtete Gesamtwürdigung der Integrationskriterien vorzunehmen. Hinsichtlich beider Beschwerdeführenden lässt sich festhalten, dass das Integrationskriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung ohne weiteres erfüllt ist. Das Integrationskriterium der Sprachkompetenz erfüllt hingegen nur die Beschwerdeführerin. Bezüglich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann festgestellt werden, dass bei beiden Beschwerdeführenden strafrechtliche Verfehlungen vorliegen, diese aber aufgrund ihrer Geringfügigkeit bei beiden nicht allzu negativ ins Gewicht fallen. Negativ sind aber die hohen Schulden der Beschwerdeführenden zu werten. Wie bereits dargelegt kann sowohl beim Beschwerdeführer wie auch bei der Beschwerdeführerin von einer Mutwilligkeit der Verschuldung gesprochen werden, auch wenn dies bei der Beschwerdeführerin nur auf einen Teil der Verschuldung zutrifft. Ähnlich negativ wie die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist die Teilnahme am Wirtschaftsleben zu bewerten, wobei auch hier das Verschulden der Beschwerdeführerin als geringer erscheint. Ihre Perspektiven dürften aufgrund ihrer sprachlichen Kompetenzen und der sukzessiv wegfallenden Kinderbetreuung trotz mangelnder Ausbildung etwas besser sein. 12.1 Die Rückstufung stellt zwar im Vergleich zu einer mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verknüpften Wegweisung eine mildere Massnahme dar, muss allerdings, wie jedes staatliche Handeln, selbst auch verhältnismässig sein (vgl. SPESCHA, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 63 AIG). Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Rückstufung geeignet und erforderlich ist, ihren Zweck zu erfüllen. Die Rückstufung hat zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den damit für die betroffene Person verbundenen Konsequenzen zu stehen ("Übermassverbot" [Zumutbarkeit]; vgl. Art. 96 AIG bzw. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Bezüglich der privaten Interessen einer niederlassungsberechtigten Person ist zu berücksichtigen, dass mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen einhergehen. Entsprechend werden durch eine Rückstufung die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens nicht tangiert. Jedoch ist zu bedenken, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die betroffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht (z.B. bei allfälligen zukünftigen Widerrufsgründen) zu einer substanziellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. Dies ist mit Blick auf eine spätere Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung aber ein erwünschter Effekt, damit eine Verhaltensänderung bei den Betroffenen erzielt werden kann. Es handelt sich bei der Rückstufung um eine "Kann"- Bestimmung und es liegt entsprechend im Entschliessungsermessen der Ausländerbehörde, ob es vom Instrument der Rückstufung Gebrauch machen will (KGE VV vom 21. April 2021 [810 20 230] E. 8.3.1). 12.2 Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die Rückstufung ein gegenüber dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung eigenständiges Rechtsinstitut darstellt, für welches der Gesetzgeber einen eigenständigen Anwendungsbereich vorsah. Dies bedeutet, dass in einem konkreten Fall ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG nicht in genügendem Mass erfüllt

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht sein kann, während gleichzeitig eine mangelhafte Integration bejaht werden muss. In einer solchen Konstellation besteht das Ziel des Institutes der Rückstufung darin, die Integration zu verbessern, damit es (später) eben nicht zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung kommen muss. Das gleiche Ziel verfolgt auch die Integrationsvereinbarung nach Art. 58b AIG. Somit sind die Massnahmen nach Art. 58a und b AIG darauf gerichtet, den betroffenen ausländischen Personen zu helfen und zu vermeiden, dass es zu einer Wegweisung kommt. Gleichzeitig soll damit unmissverständlich aufgezeigt werden, dass die aktuelle Situation und die Bemühungen den Anforderungen an eine durch die Niederlassungsbewilligung gerechtfertigte Integration nicht genügen. Damit soll den Betroffenen rechtzeitig die Möglichkeit gegeben werden, ihr Verhalten zu ändern, bevor es anschliessend gegebenenfalls zu spät ist und – mangels behördlichen Ermessens – nur noch die viel härtere Massnahme des Widerrufes der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung verfügt werden kann beziehungsweise muss (KGE VV vom 20. Oktober 2021 [810 21 67] E. 8.2). Hinsichtlich der geltend gemachten massiven Schwächung der Rechtsstellung ist anzumerken, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung deren Auswirkung als eher gering einschätzt, da diese – regelmässig als Vorstufe zur Niederlassungsbewilligung – die Arbeitstätigkeit zulässt und zahlreiche Personen gestützt auf eine solche einer Arbeit nachgehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.3.1). Entsprechend ist die Rückstufung als Massnahme geeignet, die gewünschten Verhaltensänderungen zu bewirken. 12.3 Wie bereits im Rahmen der zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung festgestellt, trägt die Beschwerdeführerin eine Mitschuld an der heutigen Situation, indessen muss bei ihr berücksichtigt werden, dass sie zur Zeit der Verwarnung im Jahr 2014 aufgrund der Erziehung der Kinder nur beschränkt Einfluss auf die Situation nehmen konnte. Nichtsdestotrotz gilt für beide Beschwerdeführenden, dass in der Zeit nach der Verwarnung und auch nach einer Ermahnung des AFMB im Jahr 2016 keine wesentlichen Bemühungen und Verbesserungen ersichtlich waren. Dass eine erneute Verwarnung eine wesentliche Verhaltensänderung bewirkt hätte, ist als eher unwahrscheinlich zu erachten, womit die Rückstufung als erforderlich anzusehen ist. 12.4.1 Nach dem Gesagten bleibt noch zu prüfen, ob die Rückstufung zumutbar ist, wobei die Interessen der Betroffenen den Interessen der Öffentlichkeit gegenüberzustellen sind. Im vorliegenden Fall besteht das öffentliche Interesse vor allem in der Förderung der Integration als sozialpolitischem Interesse sowie in der Entlastung der öffentlichen Hand. Dem öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen gegenüber. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, die berufliche, sprachliche und soziale Integration sowie die drohenden Nachteile. Bezüglich der Zumutbarkeit der Massnahme ist wiederum eine Differenzierung zwischen den Beschwerdeführenden vorzunehmen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er im Alter von 24 Jahren in die Schweiz kam und seit mittlerweile 26 Jahren in der Schweiz lebt. In Anbetracht der langen Anwesenheit fällt aber insbesondere die mangelnde sprachliche Integration negativ aus. Hinsichtlich der sozialen Integration sind keine Angaben vorhanden und es wurden im Beschwerdeverfahren auch keine solchen vorgebracht. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers kann ebenfalls als mangelhaft bezeichnet werden. Mit der Rückstufung wird die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zwar leicht geschwächt, dennoch kann er weiterhin in der Schweiz bei seiner Familie verweilen und

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht es entstehen keine unmittelbar bemerkbaren Nachteile. Er hat sodann auch die Möglichkeit, bei künftigem Wohlverhalten die Niederlassungsbewilligung wiederzuerhalten. Die Rückstufung erweist sich demnach als verhältnismässig, weshalb die Beschwerde in Bezug auf den Beschwerdeführer abzuweisen ist. 12.4.2 Die Beschwerdeführerin reiste bereits im Alter von 4 Jahren in die Schweiz ein und ist sprachlich gut integriert. Hinsichtlich der sozialen Integration fehlen ebenfalls Angaben. Die schlechte berufliche Integration kann ihr wie bereits erläutert nur bedingt vorgeworfen werden (vgl. E. 10.4 hiervor). Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgewachsen ist und hier fast ihre ganze Kindheit verbracht hat, erscheint eine Rückstufung als unverhältnismässige Massnahme. Nichtsdestotrotz besteht aufgrund der hohen Verschuldung und der noch während dem Beschwerdeverfahren erfolgten strafrechtlichen Verfehlung ein öffentliches Interesse an einer Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin. Deswegen ist eine erneute ausländerrechtliche Verwarnung angezeigt. Entsprechend ist die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin wird jedoch mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass in Zukunft der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung oder eine Rückstufung in Betracht käme, wenn sie erneut straffällig werden, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (durch weitere Verschuldung oder Sozialhilfebezug) und damit das durch das Gericht in sie gesetzte Vertrauen enttäuschen sollte. Ausserdem muss sie weiter um das Aufrechterhalten der Arbeitstätigkeit bemüht sein. Die Beschwerdeführerin wird in diesem Sinne ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG). 13.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte, d.h. je im Umfang von Fr. 1'500.--, aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die auf die Beschwerdeführenden anfallenden Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 13.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 30. März 2022 weist einen Aufwand von 16.1667 Stunden mit Auslagen von Fr. 68.-- aus, was nicht zu beanstanden ist. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Umfang der Hälfte des vom Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwands und damit in der Höhe von Fr. 2'213.10 (8.08 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 34.--, alles zuzüglich 7.7 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Honorar in der Höhe von

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1'777.80 (8.08 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 34.--, alles zuzüglich 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 13.3 Die Beschwerdeführenden werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 261 vom 2. März 2021, soweit die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend, aufgehoben und die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt.

2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte, d.h. je im Umfang von Fr. 1'500.--, auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die auf die Beschwerdeführenden anfallenden Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'213.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'777.80 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

810 21 63 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.03.2022 810 21 63 — Swissrulings